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230_1985 AT

230. Verordnung: 3. Novelle der 2. Ausnahmeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Verordnung: 3. Novelle der 2. Ausnahmeverordnung

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 34 des Bundesgesetzes

über die Beförderung gefährlicher Güter auf

der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes

1967 und der Straßenverkehrsordnung

1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Bauten und

Technik, für Gesundheit und Umweltschutz und

für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

Die 2. Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 206/

1980, idF BGBl. Nr. 516/1980 und BGBl.

Nr. 391/1982 wird wie folgt geändert

1. Der Kurztitel der Verordnung hat anstelle von

„2. Ausnahmeverordnung" zu lauten: „Kleinmengenverordnung".

2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„Die Beförderung der im Anhang 2 angeführten

gefährlichen Güter in Versandstücken, ausgenommen

in Tanks und Aufsetztanks, die der Tankfahrzeugverordnung

1967, BGBl. Nr. 400, idF BGBl.

Nr. 201/1980 unterliegen, ist bis zu den dort

jeweils angeführten Mengen gestattet, sofern die

jeweiligen Vorschriften für

1. die Verpackung,

2. die Zusammenpackung,

3. die Kennzeichnung der Versandstücke,

4. die Zusammenladung und

5. das Beförderungspapier (Rn 2002 ADR)

eingehalten werden. Das Mitführen eines Beförderungspapieres

kann bei der Beförderung ungereinigter

leerer Verpackungen sowie bei der Beförderung

jener gefährlichen Güter, die in unbegrenzter

Menge ausgenommen sind, entfallen. Die sonstigen

Bestimmungen der Anlagen A und B des ADR und

die Vorschriften des III. bis VI. Abschnittes des

GGSt finden auf die Beförderung von Kleinmengen

gemäß dem Anhang 2 keine Anwendung. Die

§§, 26, 27, 28, 30, 36 und 40 Abs. 1 zweiter und dritter

Satz GGSt sind jedoch sinngemäß anzuwenden."

3. Im § 2 wird nach dem Abs. 1 als neuer Abs. 1 a

eingefügt

„(1 a) Im Beförderungspapier gemäß Abs. 1 hat

der Absender die Nettomenge des zur Beförderung

übergebenen gefährlichen Gutes anzugeben. Bei

Stoffen der Klasse 2 ist der Rauminhalt der Verpackung,

bei Druckgaspackungen und Kartuschen ist

deren Bruttomasse anzugeben. Darüber hinaus hat

der Absender folgenden Vermerk anzubringen

„Beförderung ohne Überschreitung der in der

Kleinmengenverordnung vorgeschriebenen Freigrenzen"."

4. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„Die Bestimmungen der Rn 10011 ADR finden

auf nationale Beförderungen keine Anwendung."

5. Nach § 5 wird als neuer § 6 angefügt

„Außerkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1986 außer Kraft."

6. Im Anhang 1 tritt bei der Klasse 2 an die Stelle

des Wortes „keine" folgende Aufzählung

„Kohlensäurehaltige Getränke in Versandstücken

mit einem Gesamtdruck von nicht mehr als

10 bar in unbegrenzter Menge."

7. Im Anhang 1 hat die Aufzählung bei der

Klasse 3 wie folgt zu lauten

„Die in Rn 2301 a des ADR angeführten Ausnahmen

und Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes,

BGBl. Nr. 86/1975, mit weniger als

75% ihrer Masse an Alkohol in Versandstücken mit

einem Fassungsraum von nicht mehr als 500 l."

8. Im Anhang 1 treten bei der Klasse 5.2 an die

Stelle des Wortes „keine" die Worte: „Stoffe der

Z 8 b in Mengen von höchstens 100 g."

9. Im Anhang 1 treten bei der Klasse 6.1 an die

Stelle des Wortes „keine" die Worte: „Die in

Rn 2601 a des ADR angeführten Ausnahmen."

10. Im Anhang 1 treten bei der Klasse 6.2 an die

Stelle des Wortes „keine" die Worte: „Stalldünger

der Z 9 in unbegrenzter Menge."

11. Im Anhang 2 hat die Aufzählung bei der

Klasse 3 wie folgt zu lauten

„1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 41

in unbegrenzter Menge.

2. Stoffe der Z 12 und 13 und die jeweils unter

lit. a genannten Stoffe der Z 11 und 14 bis

26 in Mengen von höchstens 5 kg.

3. Die jeweils unter lit. b genannten Stoffe der

Z 11 und 14 bis 26 in Mengen von höchstens

100 kg.

4. Stoffe der Z 4 a und 4 b mit mehr als 15 vH

Nitrozelluloseanteil sowie Stoffe der Z 1 a,

2 a, 2 b, 6 a und 6 b in Mengen von höchstens

400 l.

5. Stoffe der Z 4 a und 4 b mit weniger als

15 vH Nitrozelluloseanteil in Mengen von

höchstens 1000 l.

6. Alle übrigen Stoffe dieser Klasse in Mengen

von höchstens 1000 l."

12. Im Anhang 2 hat bei der Klasse 4.3 die Z 1

zu lauten

„1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 6."

13. Im Anhang 2 hat die Aufzählung bei der

Klasse 6.1 zu lauten

„1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 91

sowie gebeiztes Saatgut der Z 89 c in unbegrenzter

Menge.

2. Trichloräthylen, Perchloräthylen und

111-Trichloräthan der Z 15 c in Mengen

von höchstens 400 l.

3. Alle anderen Stoffe der Z 15 c, Stoffe der

Z 16 b, 17 b, 44 b und 58 b sowie die jeweils

unter lit. c der Stoffaufzählung genannten

Stoffe in Mengen von höchstens 100 kg.

4. Die jeweils unter lit. b der Stoffaufzählung

genannten Stoffe in Mengen von höchstens

50 kg.

5. Alle anderen Stoffe dieser Klasse, ausgenommen

die Stoffe der Z 1 und 2, in Mengen

von höchstens 5 kg."

14. Im Anhang 2 hat die Aufzählung bei der

Klasse 8 zu lauten

„1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 71

sowie Schwefelnatrium der Z 45 b in unbegrenzter

Menge.

2. Stoffe der Z 41 b, 42 b, 61 b und 61 c in verdünnter

Form mit höchstens 50 vH Stoffanteil

in Mengen von höchstens 3000 kg.

3. Stoffe der Z 1 a, 2 a, 6, 8 b, 21 a, 22 b, 24,

25, 26 a, 36 a, 37 a, 44 a und 53 b in Mengen

von höchstens 20 kg.

4. Stoffe der Z 21 b, 26 b, 33 b, 36 b, 37 b, 44 b,

52 c und 53 c sowie die sonst jeweils unter

lit. a der Stoffaufzählung genannten Stoffe

in Mengen von höchstens 100 kg.

5. Alle anderen Stoffe dieser Klasse in Mengen

von höchstens 500 kg."

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