230. Verordnung: 3. Novelle der 2. Ausnahmeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 34 des Bundesgesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes
1967 und der Straßenverkehrsordnung
1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Bauten und
Technik, für Gesundheit und Umweltschutz und
für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
Die 2. Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 206/
1980, idF BGBl. Nr. 516/1980 und BGBl.
Nr. 391/1982 wird wie folgt geändert
1. Der Kurztitel der Verordnung hat anstelle von
„2. Ausnahmeverordnung" zu lauten: „Kleinmengenverordnung".
2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„Die Beförderung der im Anhang 2 angeführten
gefährlichen Güter in Versandstücken, ausgenommen
in Tanks und Aufsetztanks, die der Tankfahrzeugverordnung
1967, BGBl. Nr. 400, idF BGBl.
Nr. 201/1980 unterliegen, ist bis zu den dort
jeweils angeführten Mengen gestattet, sofern die
jeweiligen Vorschriften für
1. die Verpackung,
2. die Zusammenpackung,
3. die Kennzeichnung der Versandstücke,
4. die Zusammenladung und
5. das Beförderungspapier (Rn 2002 ADR)
eingehalten werden. Das Mitführen eines Beförderungspapieres
kann bei der Beförderung ungereinigter
leerer Verpackungen sowie bei der Beförderung
jener gefährlichen Güter, die in unbegrenzter
Menge ausgenommen sind, entfallen. Die sonstigen
Bestimmungen der Anlagen A und B des ADR und
die Vorschriften des III. bis VI. Abschnittes des
GGSt finden auf die Beförderung von Kleinmengen
gemäß dem Anhang 2 keine Anwendung. Die
§§, 26, 27, 28, 30, 36 und 40 Abs. 1 zweiter und dritter
Satz GGSt sind jedoch sinngemäß anzuwenden."
3. Im § 2 wird nach dem Abs. 1 als neuer Abs. 1 a
eingefügt
„(1 a) Im Beförderungspapier gemäß Abs. 1 hat
der Absender die Nettomenge des zur Beförderung
übergebenen gefährlichen Gutes anzugeben. Bei
Stoffen der Klasse 2 ist der Rauminhalt der Verpackung,
bei Druckgaspackungen und Kartuschen ist
deren Bruttomasse anzugeben. Darüber hinaus hat
der Absender folgenden Vermerk anzubringen
„Beförderung ohne Überschreitung der in der
Kleinmengenverordnung vorgeschriebenen Freigrenzen"."
4. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„Die Bestimmungen der Rn 10011 ADR finden
auf nationale Beförderungen keine Anwendung."
5. Nach § 5 wird als neuer § 6 angefügt
„Außerkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1986 außer Kraft."
6. Im Anhang 1 tritt bei der Klasse 2 an die Stelle
des Wortes „keine" folgende Aufzählung
„Kohlensäurehaltige Getränke in Versandstücken
mit einem Gesamtdruck von nicht mehr als
10 bar in unbegrenzter Menge."
7. Im Anhang 1 hat die Aufzählung bei der
Klasse 3 wie folgt zu lauten
„Die in Rn 2301 a des ADR angeführten Ausnahmen
und Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes,
BGBl. Nr. 86/1975, mit weniger als
75% ihrer Masse an Alkohol in Versandstücken mit
einem Fassungsraum von nicht mehr als 500 l."
8. Im Anhang 1 treten bei der Klasse 5.2 an die
Stelle des Wortes „keine" die Worte: „Stoffe der
Z 8 b in Mengen von höchstens 100 g."
9. Im Anhang 1 treten bei der Klasse 6.1 an die
Stelle des Wortes „keine" die Worte: „Die in
Rn 2601 a des ADR angeführten Ausnahmen."
10. Im Anhang 1 treten bei der Klasse 6.2 an die
Stelle des Wortes „keine" die Worte: „Stalldünger
der Z 9 in unbegrenzter Menge."
11. Im Anhang 2 hat die Aufzählung bei der
Klasse 3 wie folgt zu lauten
„1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 41
in unbegrenzter Menge.
2. Stoffe der Z 12 und 13 und die jeweils unter
lit. a genannten Stoffe der Z 11 und 14 bis
26 in Mengen von höchstens 5 kg.
3. Die jeweils unter lit. b genannten Stoffe der
Z 11 und 14 bis 26 in Mengen von höchstens
100 kg.
4. Stoffe der Z 4 a und 4 b mit mehr als 15 vH
Nitrozelluloseanteil sowie Stoffe der Z 1 a,
2 a, 2 b, 6 a und 6 b in Mengen von höchstens
400 l.
5. Stoffe der Z 4 a und 4 b mit weniger als
15 vH Nitrozelluloseanteil in Mengen von
höchstens 1000 l.
6. Alle übrigen Stoffe dieser Klasse in Mengen
von höchstens 1000 l."
12. Im Anhang 2 hat bei der Klasse 4.3 die Z 1
zu lauten
„1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 6."
13. Im Anhang 2 hat die Aufzählung bei der
Klasse 6.1 zu lauten
„1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 91
sowie gebeiztes Saatgut der Z 89 c in unbegrenzter
Menge.
2. Trichloräthylen, Perchloräthylen und
111-Trichloräthan der Z 15 c in Mengen
von höchstens 400 l.
3. Alle anderen Stoffe der Z 15 c, Stoffe der
Z 16 b, 17 b, 44 b und 58 b sowie die jeweils
unter lit. c der Stoffaufzählung genannten
Stoffe in Mengen von höchstens 100 kg.
4. Die jeweils unter lit. b der Stoffaufzählung
genannten Stoffe in Mengen von höchstens
50 kg.
5. Alle anderen Stoffe dieser Klasse, ausgenommen
die Stoffe der Z 1 und 2, in Mengen
von höchstens 5 kg."
14. Im Anhang 2 hat die Aufzählung bei der
Klasse 8 zu lauten
„1. Ungereinigte leere Verpackungen der Z 71
sowie Schwefelnatrium der Z 45 b in unbegrenzter
Menge.
2. Stoffe der Z 41 b, 42 b, 61 b und 61 c in verdünnter
Form mit höchstens 50 vH Stoffanteil
in Mengen von höchstens 3000 kg.
3. Stoffe der Z 1 a, 2 a, 6, 8 b, 21 a, 22 b, 24,
25, 26 a, 36 a, 37 a, 44 a und 53 b in Mengen
von höchstens 20 kg.
4. Stoffe der Z 21 b, 26 b, 33 b, 36 b, 37 b, 44 b,
52 c und 53 c sowie die sonst jeweils unter
lit. a der Stoffaufzählung genannten Stoffe
in Mengen von höchstens 100 kg.
5. Alle anderen Stoffe dieser Klasse in Mengen
von höchstens 500 kg."