230. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Portugiesische
Republik sind,
vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit auf
den Gebieten der Erziehung, Wissenschaft und
Kultur zwischen den beiden Vertragsstaaten zu
entwickeln, um auf diese Art zur weiteren Festigung
des gegenseitigen Verständnisses und der
freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem
österreichischen und dem portugiesischen Volk beizutragen,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung,
des Bildungswesens, der Kultur und Kunst,
der Massenmedien und des Sports im Rahmen der
Bestimmungen dieses Abkommens.
Artikel 2
Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Informations- und
Dokumentationswesens.
Artikel 3
(1) Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte
Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Hochschulen
und wissenschaftlichen Einrichtungen beider
Staaten.
(2) Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung
gemeinsamer Interessen unterstützen sie auf
der Grundlage von Einladungen den Austausch von
Universitäts- und Hochschullehrern zur Ausübung
einer Lehrtätigkeit oder zur Abhaltung von Gastvorträgen,
sowie auf der Grundlage von Vorschlägen
den Austausch von Forschern zur Durchführung
wissenschaftlicher Arbeiten.
(3) Ferner tauschen sie zur Förderung des Unterrichts
der Sprache und Kultur des jeweils anderen
Vertragsstaates Lektoren aus.
Artikel 4
Die Vertragsstaaten gewähren Studierenden und
graduierten Akademikern aus dem anderen Staat
Stipendien von längerer und kürzerer Dauer zum
Studium an ihren Universitäten und Hochschulen.
Artikel 5
Die Vertragsstaaten prüfen die Möglichkeit und
die Bedingungen einer gegenseitigen Anrechnung
von Studienzeiten an Universitäten und Hochschulen
sowie einer Anerkennung von Zeugnissen,
Diplomen und akademischen Graden. Zu diesem
Zweck tauschen sie die erforderlichen Unterlagen
aus. Ein Komitee von Experten beider Vertragsstaaten
erstellt Empfehlungen bezüglich solcher
Anrechnungen und Anerkennungen. Auf der
Grundlage dieser Empfehlungen prüfen die Vertragsstaaten
die Möglichkeit des Abschlusses eines
Abkommens über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich.
Artikel 6
Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte
Zusammenarbeit wissenschaftlicher Institutionen
auf den Gebieten der wissenschaftlich-technischen
Forschung durch den Austausch von Experten und
deren Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen
im anderen Staat, durch den Austausch von
Informationsmaterial und durch die Förderung
gemeinsamer Forschungsvorhaben.
Artikel 7
Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch
von Experten auf dem Gebiet des Bildungswesens,
insbesondere in den Bereichen Gesetzgebung und
Verwaltung im Schulbereich, Lehrer- und Erzieherbildung
sowie allgemein- und berufsbildendes
Schulwesen. Weiters unterstützen sie den Austausch
von Dokumentationen, Informationen und
didaktischem Material.
Artikel 8
Die Vertragsstaaten tauschen Erfahrungen auf
den Gebieten der Schulentwicklungsplanung, des
Schulbaus sowie der Schulerhaltung und -ausstattung
aus.
Artikel 9
Die Vertragsstaaten unterstützen den Erfahrungsaustausch
auf den Gebieten der außerschulischen
Jugenderziehung und der Erwachsenenbildung.
Artikel 10
Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit
zwischen Bibliotheken, Museen und Einrichtungen
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
beider Staaten.
Artikel 11
Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit
und den Austausch von Experten und Informationen
auf den Gebieten der Kunst und der Literatur.
Artikel 12
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung
von wissenschaftlichen und künstlerischen
Ausstellungen, Vorträgen und Symposien im
jeweils anderen Staat und regen zur gegenseitigen
Teilnahme an solchen kulturellen Veranstaltungen
an.
Artikel 13
Jeder Vertragsstaat erleichtert den Angehörigen
des anderen Vertragsstaates den Zugang zu seinen
kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen,
einschließlich den Archiven, in Übereinstimmung
mit seinen Rechtsvorschriften.
Artikel 14
Die Vertragsstaaten begrüßen die direkte
Zusammenarbeit zwischen den Rundfunk- und
Fernsehanstalten und zwischen den Nachrichtenagenturen
in beiden Staaten.
Artikel 15
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Intensivierung
der Beziehungen auf den Gebieten des Sports
durch Zusammenarbeit der entsprechenden Organisationen.
Artikel 16
(1) Beim Austausch von Universitäts- und Hochschullehrern,
Forschern und Experten auf Grund
dieses Abkommens trägt der Heimatstaat die Reisekosten
zum ersten und vom letzten Zielort. Der
Empfangsstaat trägt in angemessener Weise die
Kosten für den Aufenthalt und für allenfalls vorher
vereinbarte Inlandsreisen.
(2) Lektoren werden vom Empfangsstaat gemäß
seinen gesetzlichen Bestimmungen entlohnt.
(3) Die auf Grund dieses Abkommens vereinbarten
Stipendien haben Aufenthaltskosten und Studiengebühren
in angemessener Weise zu decken.
Artikel 17
(1) Zur Erleichterung der Durchführung dieses
Abkommens errichten die Vertragsstaaten eine
Gemischte Kommission, die zumindest alle drei
Jahre abwechselnd in Österreich und Portugal
zusammentritt. Der Zeitpunkt des jeweiligen
Zusammentritts wird auf diplomatischem Wege
vereinbart.
(2) Die Gemischte Kommission empfiehlt den
Regierungen der Vertragsstaaten Arbeitsprogramme
zur Durchführung dieses Abkommens.
Artikel 18
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die
Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich
in Lissabon ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tage des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in
dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
Artikel 19
(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von
fünf Jahren abgeschlossen.
(2) Seine Gültigkeit verlängert sich um jeweils
weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einem der
Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem
Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser
Frist gekündigt wird.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der beiden Vetragsstaaten das vorliegende
Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU Wien am 12. Oktober 1982
in zwei Urschriften, jede in deutscher und portugiesischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Willibald Pahr m. p.
Für die Portugiesische Republik
Vasco Futscher Pereira m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 4. April 1984 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 18 Absatz 2 am
1. Juli 1984 in Kraft.