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230_1984 AT

230. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Portugiesische

Republik sind,

vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit auf

den Gebieten der Erziehung, Wissenschaft und

Kultur zwischen den beiden Vertragsstaaten zu

entwickeln, um auf diese Art zur weiteren Festigung

des gegenseitigen Verständnisses und der

freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem

österreichischen und dem portugiesischen Volk beizutragen,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung,

des Bildungswesens, der Kultur und Kunst,

der Massenmedien und des Sports im Rahmen der

Bestimmungen dieses Abkommens.

Artikel 2

Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Informations- und

Dokumentationswesens.

Artikel 3

(1) Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte

Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Hochschulen

und wissenschaftlichen Einrichtungen beider

Staaten.

(2) Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung

gemeinsamer Interessen unterstützen sie auf

der Grundlage von Einladungen den Austausch von

Universitäts- und Hochschullehrern zur Ausübung

einer Lehrtätigkeit oder zur Abhaltung von Gastvorträgen,

sowie auf der Grundlage von Vorschlägen

den Austausch von Forschern zur Durchführung

wissenschaftlicher Arbeiten.

(3) Ferner tauschen sie zur Förderung des Unterrichts

der Sprache und Kultur des jeweils anderen

Vertragsstaates Lektoren aus.

Artikel 4

Die Vertragsstaaten gewähren Studierenden und

graduierten Akademikern aus dem anderen Staat

Stipendien von längerer und kürzerer Dauer zum

Studium an ihren Universitäten und Hochschulen.

Artikel 5

Die Vertragsstaaten prüfen die Möglichkeit und

die Bedingungen einer gegenseitigen Anrechnung

von Studienzeiten an Universitäten und Hochschulen

sowie einer Anerkennung von Zeugnissen,

Diplomen und akademischen Graden. Zu diesem

Zweck tauschen sie die erforderlichen Unterlagen

aus. Ein Komitee von Experten beider Vertragsstaaten

erstellt Empfehlungen bezüglich solcher

Anrechnungen und Anerkennungen. Auf der

Grundlage dieser Empfehlungen prüfen die Vertragsstaaten

die Möglichkeit des Abschlusses eines

Abkommens über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich.

Artikel 6

Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte

Zusammenarbeit wissenschaftlicher Institutionen

auf den Gebieten der wissenschaftlich-technischen

Forschung durch den Austausch von Experten und

deren Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen

im anderen Staat, durch den Austausch von

Informationsmaterial und durch die Förderung

gemeinsamer Forschungsvorhaben.

Artikel 7

Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch

von Experten auf dem Gebiet des Bildungswesens,

insbesondere in den Bereichen Gesetzgebung und

Verwaltung im Schulbereich, Lehrer- und Erzieherbildung

sowie allgemein- und berufsbildendes

Schulwesen. Weiters unterstützen sie den Austausch

von Dokumentationen, Informationen und

didaktischem Material.

Artikel 8

Die Vertragsstaaten tauschen Erfahrungen auf

den Gebieten der Schulentwicklungsplanung, des

Schulbaus sowie der Schulerhaltung und -ausstattung

aus.

Artikel 9

Die Vertragsstaaten unterstützen den Erfahrungsaustausch

auf den Gebieten der außerschulischen

Jugenderziehung und der Erwachsenenbildung.

Artikel 10

Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit

zwischen Bibliotheken, Museen und Einrichtungen

des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

beider Staaten.

Artikel 11

Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit

und den Austausch von Experten und Informationen

auf den Gebieten der Kunst und der Literatur.

Artikel 12

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung

von wissenschaftlichen und künstlerischen

Ausstellungen, Vorträgen und Symposien im

jeweils anderen Staat und regen zur gegenseitigen

Teilnahme an solchen kulturellen Veranstaltungen

an.

Artikel 13

Jeder Vertragsstaat erleichtert den Angehörigen

des anderen Vertragsstaates den Zugang zu seinen

kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen,

einschließlich den Archiven, in Übereinstimmung

mit seinen Rechtsvorschriften.

Artikel 14

Die Vertragsstaaten begrüßen die direkte

Zusammenarbeit zwischen den Rundfunk- und

Fernsehanstalten und zwischen den Nachrichtenagenturen

in beiden Staaten.

Artikel 15

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Intensivierung

der Beziehungen auf den Gebieten des Sports

durch Zusammenarbeit der entsprechenden Organisationen.

Artikel 16

(1) Beim Austausch von Universitäts- und Hochschullehrern,

Forschern und Experten auf Grund

dieses Abkommens trägt der Heimatstaat die Reisekosten

zum ersten und vom letzten Zielort. Der

Empfangsstaat trägt in angemessener Weise die

Kosten für den Aufenthalt und für allenfalls vorher

vereinbarte Inlandsreisen.

(2) Lektoren werden vom Empfangsstaat gemäß

seinen gesetzlichen Bestimmungen entlohnt.

(3) Die auf Grund dieses Abkommens vereinbarten

Stipendien haben Aufenthaltskosten und Studiengebühren

in angemessener Weise zu decken.

Artikel 17

(1) Zur Erleichterung der Durchführung dieses

Abkommens errichten die Vertragsstaaten eine

Gemischte Kommission, die zumindest alle drei

Jahre abwechselnd in Österreich und Portugal

zusammentritt. Der Zeitpunkt des jeweiligen

Zusammentritts wird auf diplomatischem Wege

vereinbart.

(2) Die Gemischte Kommission empfiehlt den

Regierungen der Vertragsstaaten Arbeitsprogramme

zur Durchführung dieses Abkommens.

Artikel 18

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die

Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich

in Lissabon ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tage des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in

dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

Artikel 19

(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von

fünf Jahren abgeschlossen.

(2) Seine Gültigkeit verlängert sich um jeweils

weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einem der

Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem

Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser

Frist gekündigt wird.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der beiden Vetragsstaaten das vorliegende

Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU Wien am 12. Oktober 1982

in zwei Urschriften, jede in deutscher und portugiesischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Willibald Pahr m. p.

Für die Portugiesische Republik

Vasco Futscher Pereira m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 4. April 1984 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 18 Absatz 2 am

1. Juli 1984 in Kraft.

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