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230. Bundesgesetz: Landwirtschaftliche Bundesanstalten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Bundesgesetz: Landwirtschaftliche Bundesanstalten

Der Nationalrat hat beschlossen

I. TEIL

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Landwirtschaftliche Bundesanstalten im

Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft

(§ 11),

2. die Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft

(§ 12),

3. die Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft

(§ 13),

4. die Bundesanstalt für Bergbauernfragen

(§ 14),

5. die Bundesanstalt für Bodenwirtschaft

6. die Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft

(§ 16),

7. die Bundesanstalt für Fortpflanzung und

Besamung von Haustieren (§ 17),

8. die Bundesanstalt für Landtechnik (§ 18),

9. die Bundesanstalt für Milchwirtschaft (§ 19),

10. die Bundesanstalt für Pferdezucht (§ 20),

11. die Bundesanstalt für Pflanzenbau (§ 21),

12. die Bundesanstalt für Pflanzenschutz (§ 22),

13. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt

für Gartenbau (§ 23),

14. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt

für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde

(§ 24),

15. die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt

(§ 25).

(2) Für die in Abs. 1 Z 13 und 14 genannten Bundesanstalten

gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

nur insoweit, als bundesrechtliche Regelungen

in Angelegenheiten des Schulwesens nicht

entgegenstehen.

Rechtsstellung der landwirtschaftlichen

Bundesanstalten

§ 2. (1) Die landwirtschaftlichen Bundesanstalten

sind Einrichtungen des Bundes ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Sie unterstehen dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Die landwirtschaftlichen Bundesanstalten

erbringen ihre Leistungen an Dritte, sofern gesetzlich

nicht anderes bestimmt ist, für den Bund als

Träger von Privatrechten.

Aufgaben der landwirtschaftlichen

Bundesanstalten

§ 3. (1) Die landwirtschaftlichen Bundesanstalten

haben im Rahmen ihres im II. Teil dieses Bundesgesetzes

umschriebenen Wirkungsbereiches Aufgaben

des landwirtschaftlichen Forschungs-, Versuchs-,

Prüfungs- und Kontrollwesens und sonstige ihnen

übertragene Aufgaben unter Anwendung wissenschaftlicher

Erkenntnisse und Methoden durchzuführen,

soweit dies nach der Art der Aufgabe in

Betracht kommt.

(2) Zu den im Abs. 1 genannten Aufgaben gehören,

soweit dies unter fachlichen Gesichtspunkten

in Betracht kommt, insbesondere

1. die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung und

Dokumentation von Erkenntnissen und

Daten,

2. die Einrichtung und Führung von Bibliotheken,

3. die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung

von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen,

Maschinen, Geräten und Materialien,

4. die Ausstellung von Zeugnissen sowie die

Erstellung von Prüfberichten und Gutachten,

5. Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung

von Informationsmitteln, Fachstatistiken

und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen,

anderen Beiträgen und Bildmaterial,

6. die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere

im Rahmen von Kursen, Seminaren und

sonstigen Veranstaltungen,

7. die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten

zur fachlichen Zusammenarbeit und durch

fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch,

8. die Unterbringung und Verpflegung von Personen

im Zusammenhang mit Aufgaben der

Bundesanstalt.

(3) Zeugnisse landwirtschaftlicher Bundesanstalten

im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sind

öffentliche Urkunden.

(4) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben haben

die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auf die

Erfordernisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft,

der Wasserwirtschaft und des Ernährungswesens

besonders Bedacht zu nehmen.

(5) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben

für den Wirkungsbereich des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft zuläßt, können die

landwirtschaftlichen Bundesanstalten auch anderen

Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen

juristischen und natürlichen Personen im Rahmen

ihres Aufgabenbereiches Leistungen erbringen.

Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige

Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen

sind, sind bevorzugt zu erbringen.

Organisation der landwirtschaftlichen

Bundesanstalten

§ 4. (1) Jede landwirtschaftliche Bundesanstalt

gliedert sich in eine Direktion und in die erforderliche

Anzahl von Abteilungen. Der Direktion obliegt

die Unterstützung des Leiters in administrativen

Angelegenheiten. Den Abteilungen obliegt die

Bearbeitung von Fachgebieten.

(2) Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben einer

landwirtschaftlichen Bundesanstalt zweckmäßig ist,

können mehrere Abteilungen eines fachlichen Aufgabenbereiches

zu einem Institut zusammengefaßt

werden.

(3) Abteilungen können in Referate untergliedert

werden, wenn die selbständige Bearbeitung von

Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.

(4) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben einer

landwirtschaftlichen Bundesanstalt notwendig ist,

sind Versuchsstationen, Betriebe und sonstige Einrichtungen

zu schaffen.

(5) Organisationseinheiten können sich auch

außerhalb des Sitzes einer landwirtschaftlichen

Bundesanstalt befinden.

(6) Die landwirtschaftlichen Bundesanstalten

sind mit wissenschaftlichem, technischem, Verwaltungs-

und Hilfspersonal auszustatten.

(7) Die wissenschaftliche und administrative Leitung

einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt

obliegt deren Leiter.

(8) Der Leiter, der ständige Stellvertreter des Leiters

sowie die Leiter der Institute und Abteilungen

einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt sind vom

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu

bestellen.

(9) Zur Vertretung des Bundes gegenüber Dritten

sind der Leiter, dessen Stellvertreter sowie die

gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung

ausdrücklich hiezu vom Leiter bevollmächtigten

Bediensteten einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt

befugt.

Geschäftseinteilung

§ 5. (1) In der Geschäftseinteilung sind die

Organisationseinheiten anzuführen, deren Aufgaben

zu umschreiben und die Zuteilung der Bediensteten

zu den Organisationseinheiten festzulegen.

(2) Die Zahl der Institute und Abteilungen und

ihr Wirkungsbereich sind vom Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft zu bestimmen. Im übrigen

ist die Geschäftseinteilung vom Leiter der landwirtschaftlichen

Bundesanstalt zu erlassen.

Geschäftsordnung

§ 6. (1) Die Geschäftsordnung hat insbesondere

die Grundsätze für die Leitung der landwirtschaftlichen

Bundesanstalt und der einzelnen Organisationseinheiten,

die Vertretung einschließlich der

Zeichnungsberechtigung, die Erstellung und

Genehmigung von Arbeitsprogrammen und die

Vorlage von Tätigkeitsberichten, die Dienst- und

Fachaufsicht sowie die Art der Besorgung bestimmter

Aufgaben zu regeln.

(2) Die Geschäftsordnung ist vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen.

Kanzleiordnung

§ 7. Die formale Behandlung der von den landwirtschaftlichen

Bundesanstalten zu besorgenden

Kanzleigeschäfte ist vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft in einer Kanzleiordnung festzulegen.

Veröffentlichung der Forschungsergebnisse

§ 8. (1) Das Recht, die Forschungsergebnisse von

Sachbearbeitern einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt

erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich

dem Bund zu. In der Veröffentlichung

ist der Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu

bezeichnen.

(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine

Veröffentlichung durch den Bund nicht beabsichtigt

ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung

des Bundes selbst veröffentlichen. Bei Veröffentlichung

ist darauf hinzuweisen, daß die den

Ergebnissen zugrundeliegenden Arbeiten an der

landwirtschaftlichen Bundesanstalt geleistet wurden.

Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der

Veröffentlichung dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft und der landwirtschaftlichen

Bundesanstalt unentgeltlich zu überlassen.

Tarife

§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat die Höhe der Entgelte für Leistungen,

die eine landwirtschaftliche Bundesanstalt an

Dritte für den Bund als Träger von Privatrechten

erbringt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen in einem Tarif festzusetzen. Bei der

Festsetzung dieser Entgelte ist auf den Aufwand,

der durch die Leistung der landwirtschaftlichen

Bundesanstalt entsteht, Bedacht zu nehmen. Die

Entgelte sind Einnahmen des Bundes.

(2) Im Tarif kann vorgesehen werden, daß das

Entgelt ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden

kann, wenn die Leistung einer landwirtschaftlichen

Bundesanstalt überwiegend im öffentlichen

Interesse liegt.

(3) Auf die Erlassung und Änderung des Tarifes

ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" hinzuweisen.

Ausfertigungen des Tarifes sind vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft und der

landwirtschaftlichen Bundesanstalt, um deren Tarif

es sich handelt, auf Verlangen gegen Ersatz der

Kosten abzugeben.

(4) Entgelte für nicht regelmäßig anfallende

Hilfsgeschäfte sind von der Festsetzung im Tarif

ausgenommen.

Leistungsaustausch

§ 10. Leistungen, die eine landwirtschaftliche

Bundesanstalt im Ressortbereich im Auftrag des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

im öffentlichen Interesse erbringt, sind unentgeltlich.

II. TEIL

Sitz und Wirkungsbereich der einzelnen landwirtschaftlichen

Bundesanstalten

Bundesanstalt für Agrarwirtschaft

§ 11. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt das Gebiet

Agrarwirtschaft unter mikro- und makroökonomischen

Gesichtspunkten.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere

1. Forschung auf dem Gebiet Agrarwirtschaft

hinsichtlich Betriebswirtschaft, Marktwirtschaft,

Ernährungswirtschaft, Agrarpolitik,

Agrarsoziologie, Regionalplanung, Natur-

und Umweltschutz, Agrarstatistik und Weltagrarwirtschaft;

2. Analysen (Quantifizierungen und Bewertungen)

agrarpolitischer Maßnahmen sowie der

volkswirtschaftlichen Stellung des Agrarsektors;

Beobachtung des nationalen und internationalen

Agrarmarktes und Erstellung von

Prognosen über dessen Entwicklung; Analyse

der regionalen Agrarstrukturentwicklung;

3. Führung eines betriebswirtschaftlichen Planungszentrums

Österreichs einschließlich

Erstellung von Unterlagen für die betriebswirtschaftliche

Beratung und Planung;

4. Führung einer agrarwirtschaftlichen Spezialbibliothek

und Dokumentationsstelle Österreichs.

Bundesanstalt für alpenländische

Landwirtschaft

§ 12. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Gumpenstein,

Marktgemeinde Irdning.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete

Pflanzen- und Tierproduktion, Technik und Bauwesen,

Ökologie sowie Arbeits- und Betriebswirtschaft

in der Landwirtschaft im alpenländischen

Raum.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere

1. Forschung auf dem Gebiet Pflanzen- und

Tierproduktion mit besonderer Berücksichtigung

der Grünlandwirtschaft einschließlich

der Almwirtschaft sowie des Ackerbaues in

Bergregionen mit besonderer Betonung des

Ackerfutterbaues, der Futterernte und Futterkonservierung,

der Fütterung und Haltung

von Vieh; Ökologie mit besonderer Berücksichtigung

der Bewirtschaftung in ihren Auswirkungen

auf die Böden, die Pflanzenbestände

und die Tiergesundheit; landwirtschaftliches

Bauwesen sowie Verfahrens- und

Arbeitstechnik in der alpenländischen Landwirtschaft

unter besonderer Berücksichtigung

der Technik in der Tierhaltung;

2. Untersuchung der Arbeits- und Betriebswirtschaft

in der alpenländischen Landwirtschaft;

3. Prüfung der Werteigenschaften der Böden,

der Wirtschaftsdünger, der pflanzlichen und

tierischen Erzeugnisse im Labor, in Gefäß-,

Feld- und Tierversuchen, die im Zusammenhang

mit anderen an dieser Bundesanstalt

durchgeführten Versuchen und Untersuchungen

steht.

Bundesanstalt für alpenländische

Milchwirtschaft

§ 13. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Rotholz,

Gemeinde Strass im Zillertal.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete

Gewinnung, Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung

von Milch und Erzeugnissen aus Milch im

alpenländischen Raum.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere

1. Forschung und Entwicklung auf dem Sektor

Milch und Erzeugnisse aus Milch sowie Entwicklung

von Verfahren zur Herstellung von

Erzeugnissen aus Milch;

2. Untersuchung von Milch und Erzeugnissen

aus Milch, Untersuchung und Prüfung von

Molkereihilfsstoffen, Milchzusatzstoffen und

von anderen Erzeugnissen, die unter Verwendung

von Milchinhaltsstoffen hergestellt werden,

sowie von Geräten zur Gewinnung,

Lagerung und Sammlung von Milch, ferner

von Molkereimaschinen und Molkereigeräten;

Verleihung von Prüfzeichen für derartige

Geräte und Maschinen;

3. Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung der

aus dem Einzugsgebiet der Bundesanstalt im

Sinne des Marktordnungsgesetzes 1967,

BGBl. Nr. 36/1968, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 286/1980, angelieferten

Milch und der zugekauften Erzeugnisse

aus Milch;

4. Züchtung und Abgabe von Reinkulturen für

die Milchwirtschaft.

Bundesanstalt für Bergbauernfragen

§ 14. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt das Gebiet Probleme

des Bergraumes und anderer Gebiete mit

ungünstiger Struktur und der in diesen Räumen

lebenden Bevölkerung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere

1. Forschung in Angelegenheiten des Bergraumes

und anderer Gebiete mit ungünstiger

Struktur;

2. Analysen der natürlichen, gesellschaftlichen

ökonomischen und politischen Ursachen der

Probleme des Bergraumes und anderer

Gebiete mit ungünstiger Struktur;

3. Analyse und Bewertung von Maßnahmen und

Instrumenten zur Lösung der Probleme des

Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger

Struktur; Erarbeitung von produktionstechnischen,

sozialen, betrieblichen und agrarpolitischen

Alternativen; wissenschaftliche

Begleitung in der Durchführung modellhafter

Alternativen.

Bundesanstalt für Bodenwirtschaft

§ 15. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt das Gebiet

Bodenkunde mit besonderer Betonung der landwirtschaftlichen

Belange.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere

1. boden- und standortskundliche Forschungen

betreffend die landwirtschaftliche Nutzung

der Böden;

2. bodenkundliche Untersuchungen im Laboratorium

und im Gelände;

3. Erfassung und Kartierung der Bodenverhältnisse

der landwirtschaftlichen Nutzflächen

Österreichs; Darstellung der Ergebnisse in

Bodenkarten.

Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft

§ 16. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Scharfling,

Gemeinde St. Lorenz.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt das Gebiet

Fischereiwirtschaft einschließlich aller nutzbaren

Wassertiere.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere

1. Forschung und Erprobung hinsichtlich der

Produktion von Besatzmaterial nutzbarer

Wassertiere und der Fischereitechnik;

2. Prüfung von Werteigenschaften der Produktionsmittel

in der Fischereiwirtschaft einschließlich

des Wassers; Untersuchungen auf

dem Gebiet des Gesundheitswesens für

Fische; Beobachtung von Eutrophierungsvorgängen

und anderer Parameter in Gewässern,

soweit diese für die Fischereiwirtschaft von

Bedeutung sind;

3. Betrieb einer Fischzucht.

Bundesanstalt für Fortpflanzung

und Besamung von Haustieren

§ 17. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Thalheim

bei Wels.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete

Andrologie, Gynäkologie, Genetik, Biologie,

Pathologie sowie Hygiene und Technologie der

Fortpflanzung der Haustiere.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere

1. Forschung auf den Gebieten Andrologie,

Gynäkologie und Technologie der Fortpflanzung

einschließlich Besamung;

2. Prüfung von Haustieren und Tiersamen auf

Eignung für die künstliche Besamung (insbesondere

hinsichtlich Samenmerkmale,

Befruchtungsfähigkeit, hygienische Voraussetzungen);

3. Beratung von Besamungsstationen in technischen

und hygienischen Angelegenheiten;

Aus- und Weiterbildung von Besamungstechnikern

und Besamungstierärzten;

4. Beschaffung und Haltung von Vatertieren

sowie Gewinnung, Konservierung, Lagerung

und Verteilung von Tiersamen im Rahmen

einer Besamungsstation;

5. Mitwirkung bei der Vollziehung von Landesgesetzen

in Angelegenheiten der Tierzucht.

Bundesanstalt für Landtechnik

§ 18. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wieselburg.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt das Gebiet

Landtechnik, das sind alle maschinen-, Verfahrens-,

energie- und arbeitstechnischen Angelegenheiten in

der Landwirtschaft.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere

1. Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet

Landtechnik;

2. Untersuchung von Verfahren der landwirtschaftlichen

Arbeitswirtschaft einschließlich

der Hauswirtschaft sowie der ergonomischen

Arbeitsplatzgestaltung;

3. Prüfung landwirtschaftlicher Fahrzeuge,

Maschinen, Geräte, technischer Einrichtungen

und Verfahren hinsichtlich technischer

und leistungsmäßiger Eigenschaften für die

Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft, auf

Betriebs- und Arbeitssicherheit, ergonomisch

richtige Gestaltung, Wirtschaftlichkeit und

Umweltfreundlichkeit; Verleihung von Prüfzeichen

hierüber.

Bundesanstalt für Milchwirtschaft

§ 19. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wolfpassing,

politischer Bezirk Scheibbs.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete

Gewinnung, Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung

von Milch, Erzeugnissen aus Milch und anderen

Erzeugnissen, die unter Verwendung von

Milchinhaltsstoffen hergestellt werden.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere

1. Forschung und Entwicklung auf dem Sektor

Milch und Erzeugnisse aus Milch sowie

andere Erzeugnisse, die unter Verwendung

von Milchinhaltsstoffen hergestellt werden;

2. Untersuchung von Milch und Erzeugnissen

aus Milch; Untersuchung und Prüfung von

Molkereihilfsstoffen, Milchzusatzstoffen und

von anderen Erzeugnissen, die unter Verwendung

von Milchinhaltsstoffen hergestellt werden,

sowie von Geräten zur Gewinnung,

Lagerung und Sammlung von Milch, ferner

von Molkereimaschinen und Molkereigeräten;

Verleihung von Prüfzeichen für derartige

Geräte und Maschinen;

3. Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung der

aus dem Einzugsgebiet der Bundesanstalt im

Sinne des Marktordnungsgesetzes 1967 angelieferten

Milch und der zugekauften Erzeugnisse

aus Milch;

4. Herstellung und Vertrieb von Standardeichlösungen

für chemisch-physikalische Untersuchungsgeräte;

Züchtung und Abgabe von

Reinkulturen für die Milchwirtschaft.

Bundesanstalt für Pferdezucht

§ 20. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Stadl

Paura.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete

Pferdezucht und Pferdehaltung sowie Reit- und

Fahrwesen.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere

1. Forschung auf den Gebieten der Pferdezucht

und Pferdehaltung mit besonderer Berücksichtigung

der Ernährung, Genetik, Andrologie,

Gynäkologie, Fortpflanzung und Besamung;

2. Aufstallung, Haltung und tierärztliche Versorgung

der staatlichen Hengste in der Bundesanstalt;

Verbringung der Hengste in die

Deckstationen; Leistungsprüfung von

Zuchtpferden;

3. Gestüts-, Reit- und Fahrwesen und Ausbildung

von Gestüts-, Pflege-, Reit- und Fahrpersonal;

Führung einer Lehrschmiede für

den Hufbeschlag.

(4) Dem Landstallmeisteramt bei der Bundesanstalt

obliegt die Unterstützung des Landstallmeisters

in administrativen Angelegenheiten. Dem

Landstallmeister obliegt die Verwaltung der staatlichen

Hengste, die Wahrnehmung fachlicher Aufgaben

der Pferdezucht sowie die Mitwirkung bei der

Vollziehung von Landesgesetzen.

Bundesanstalt für Pflanzenbau

§ 21. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete

landwirtschaftliche Pflanzenproduktion und Verwertung

pflanzlicher Erzeugnisse unter besonderer

Berücksichtigung des Sorten- und Saatgutwesens.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere

1. Forschung auf dem Gebiet landwirtschaftliche

Pflanzenproduktion einschließlich Pflanzenzüchtung

und Verwertung pflanzlicher

Erzeugnisse sowie Sorten- und Saatgutwesen;

2. Ermittlung geeigneter Standorte und Produktionsverfahren

für Pflanzenarten und Sorten;

3. Untersuchung, Prüfung, Kontrolle und Begutachtung

von Sämereien landwirtschaftlicher

Kulturpflanzen (insbesondere Saat- und

Pflanzgut) sowie anderer Ernteerzeugnisse

auf ihre Verwertungseigenschaften; Prüfung

und Kontrolle der Unterscheidbarkeit von

Sorten, deren Komponenten und Bezeichnungen;

Prüfung von Sorten auf ihre für die Produktion

und Verwertung maßgebenden

Eigenschaften; Plombierung von Sämereien;

4. Erfassung der Saatgutvermehrung und Saatgutverwendung

unter Berücksichtigung des

Sortenanteiles; Erhaltung und Entwicklung

des für die landwirtschaftliche Pflanzenzüchtung

wichtigen Genmaterials;

5. Festsetzung von Normen einschließlich von

Grenzwerten über die Beschaffenheit von

Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen;

6. Erarbeitung von Methoden zur Untersuchung

von Sämereien und anderen Ernteerzeugnissen

landwirtschaftlicher Kulturpflanzen; Aufstellung

von Plombierungsvorschriften und

Erarbeitung von Richtlinien zur Registrierung

von Samenmischungen;

7. Führung von Registern (insbesondere eines

Sortenregisters).

Bundesanstalt für Pflanzenschutz

§ 22. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt das Gebiet des

landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Pflanzenschutzes.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere

1. Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet

des landwirtschaftlichen und gartenbaulichen

Pflanzenschutzes einschließlich Ökologie,

Ökosystem, Ökonomie und Integration von

Pflanzenschutzmaßnahmen sowie aller damit

im Zusammenhang stehenden Resistenz- und

Toleranzprobleme;

2. Identifizierung, Beschreibung und Kontrolle

von Krankheitserregern, Schädlingen und

Unkräutern sowie Ermittlung von deren Biologie

und Antagonisten; Untersuchung, Prüfung

und Kontrolle von Viruserkrankungen

sowie von abiotischen Schadfaktoren an landwirtschaftlichen

und gärtnerischen Kulturpflanzen,

auch auf landwirtschaftlich und gartenbaulich

genutzten Flächen; Entwicklung

und Einrichtung von Prognose- und Warndienstverfahren;

Einrichtung von Warndienststationen;

3. Schaffung von Produktionsgrundlagen und

Produktion nützlicher Organismen und für

die Untersuchung benötigter Materialien im

Hinblick auf die Verbesserung von Pflanzenschutzverfahren

oder Verminderung des Auftretens

von Schadorganismen;

4. Prüfung und Begutachtung von Pflanzenschutzmitteln

und Pflanzenschutzverfahren

einschließlich der Anwendungstechnik sowie

von Vorratsschutzmitteln und Vorratsschutzverfahren,

Verleihung von Prüfzeichen für

Anwendungsverfahren sowie für virusgetestetes

und virusfreies Pflanzgut; Untersuchung

von Rückständen und Nebenwirkungen von

Pflanzenschutzmitteln im Rahmen ihrer

Anwendung;

5. Führung des Pflanzenschutzmittelregisters;

6. Überwachung des Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln;

7. fachliche Leitung des amtlichen Pflanzenschutzdienstes;

Mitwirkung bei der Vollziehung

von Landesgesetzen.

Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt

für Gartenbau

§ 23. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete Gartenbau

und Gartengestaltung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere

1. Forschung auf dem Gebiet Gartenbau einschließlich

der Pflanzenzüchtung und der

Verwertung gärtnerischer Produkte;

2. Untersuchung von gärtnerischen Böden und

Substraten sowie von Gießwasser; Prüfung

von Sämereien (insbesondere Saat- und

Pflanzgut), Sorten und Ernteerzeugnissen

gärtnerischer Pflanzen; Bearbeitung von speziellen

Fragen des gärtnerischen Pflanzenschutzes

und der technischen Einrichtungen

im Gartenbau;

3. Erhaltung und Entwicklung eines für die gärtnerische

Pflanzenzüchtung wichtigen Genmaterials;

4. Planung auf dem Gebiet Garten- und Landschaftsgestaltung.

Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt

für Wein- und Obstbau mit

Institut für Bienenkunde

§ 24. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Klosterneuburg.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete

Weinbau, Obstbau und Bienenkunde. Bei der Bundesanstalt

ist ein Institut für Bienenkunde einzurichten.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere

1. Forschung auf den Gebieten Weinbau einschließlich

Rebenzüchtung, Obstbau einschließlich

Obstlagerung, Technologie und

Kontrolle der Primär- und Sekundärerzeugnisse

(Kellerwirtschaft und Obstverwertung)

sowie Ökologie und Ökonomie dieser Produktionssparten;

Forschung auf den Gebieten

Bienenzucht, Bienenhaltung, Physiologie,

Trachtverhalten, Genetik, Ökologie und

Pathologie der Bienen sowie der Primär- und

Sekundärerzeugnisse (Honigverwertung);

2. Entwicklung und Prüfung von neuen Methoden

und Verfahrenstechniken von Maschinen,

Geräten und Stoffen zur Produktion und Be-

und Verarbeitung von Erzeugnissen, Verleihung

von Prüfzeichen hierüber; Bearbeitung

von speziellen Fragen der Pflanzenvermehrung,

der Pflanzenernährung, der Pflanzengesundheit,

des Pflanzenschutzes und der Pflanzen-(Früchte-)haltbarkeit;

Züchtung und

Prüfung neuer und Erhaltung wertvoller alter

Trauben- und Obstsorten; Entwicklung und

Prüfung von neuen Technologien und Verfahren

der Bienenhaltung, der Bienenzucht

und der Honigproduktion;

3. Untersuchung und Qualitätsprüfung von

Pflanzgut, Trauben-, Obst- und Bienenerzeugnissen;

Dokumentation von Bienenkrankheiten;

Erarbeitung von Maßnahmen,

die der Gesunderhaltung von Bienen dienen;

4. Untersuchung und Begutachtung von Weinen,

insbesondere von Qualitäts- und Weingütesiegelweinen;

amtliche Weinkostkommissionen.

Landwirtschaftlich-chemische

Bundesanstalt

§ 25. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien. In

Linz sind ein Institut für Agrarbiologie und ein

Institut für Analytik einzurichten.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete

landwirtschaftliche Pflanzen- und Tierproduktion,

land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse

und Ökologie unter besonderer Berücksichtigung

chemischer, physikalischer und biologischer Vorgänge.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere

1. Forschung auf dem Gebiet Pflanzen- und

Tierproduktion einschließlich der Zusammenhänge

zwischen Boden, Pflanze und Tier, insbesondere

zwischen Ernährung und Gesundheit

der Pflanzen und Tiere; Forschung über

Rückstände, Wirkstoffe und Schadstoffe in

Böden, Pflanzen, Tieren, landwirtschaftlichen

Erzeugnissen und Produktionsmitteln; Ökosystemforschung

im landwirtschaftlichen

Bereich; Forschung über landwirtschaftliche

Nutzung von Siedlungs- und Industrieabfällen;

2. Prüfung von Verfahren der landwirtschaftlichen

Produktion und der Be- und Verarbeitung

land- und ernährungswirtschaftlicher

Erzeugnisse;

3. Untersuchung und Prüfung von landwirtschaftlichen

Produktionsgrundlagen; Untersuchung,

Prüfung, Kontrolle und Begutachtung

von landwirtschaftlichen Produktionsmitteln

(insbesondere Düngemittel, Futtermittel)

sowie land- und ernährungswirtschaftlichen

Erzeugnissen und deren Sekundärprodukten

(wie Weine, insbesondere Qualitäts- und

Weingütesiegelweine, Fruchtsäfte und

Spirituosen) auf ihre Werteigenschaften; amtliche

analytische Weinkontrolle; amtliche

Weinkostkommissionen; amtliche Futtermittelkontrolle;

4. Führung von Registern (insbesondere für Futtermittel)

und Erstellung von Statistiken (wie

Weinprüfstatistik, Futtermittelprüfstatistik);

(4) Bei der Zuweisung von im Abs. 2 und 3 angeführten

Aufgaben an das Institut für Agrarbiologie

und das Institut für Analytik in Linz ist auf die landeskulturellen

Interessen in Oberösterreich und

Salzburg besonders Bedacht zu nehmen.

(5) Dem Institut für Agrarbiologie in Linz obliegen

für den Bereich von Oberösterreich und Salzburg

auch folgende Aufgaben

1. Untersuchung, Prüfung, Kontrolle und Begutachtung

von Saat- und Pflanzgut; Plombierung

von Sämereien;

2. Erhaltung des für die landwirtschaftliche

Pflanzenzüchtung wichtigen Genmaterials.

III. TEIL

Schlußbestimmungen

Überleitung bestehender Einrichtungen

§ 26. (1) An die Stelle der im folgenden angeführten,

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bestehenden Einrichtungen tritt die

jeweils angegebene landwirtschaftliche Bundesanstalt

1. Agrarwirtschaftliches Institut in Wien — Bundesanstalt

für Agrarwirtschaft;

2. Bundesversuchsanstalt für alpenländische

Landwirtschaft in Gumpenstein — Bundesanstalt

für alpenländische Landwirtschaft;

3. Bundeslehr- und Versuchsanstalt für alpenländische

Milchwirtschaft in Rotholz — Bundesanstalt

für alpenländische Milchwirtschaft;

4. Bergbauerninstitut — Bundesanstalt für Bergbauernfragen;

5. Landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalt

in Wien — Bodenkartierung und

Bodenwirtschaft — Bundesanstalt für Bodenwirtschaft;

6. Bundesinstitut für Gewässerforschung und

Fischereiwirtschaft in Scharfling am Mondsee

— Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft;

7. Bundesanstalt für künstliche Befruchtung der

Haustiere in Wels — Bundesanstalt für Fortpflanzung

und Besamung von Haustieren;

8. Bundesversuchs- und Prüfungsanstalt für

landwirtschaftliche Maschinen und Geräte in

Wieselburg an der Erlauf — Bundesanstalt für

Landtechnik;

9. Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft

in Wolfpassing — Bundesanstalt

für Milchwirtschaft;

10. Bundeshengstenstallamt Stadl Paura — Bundesanstalt

für Pferdezucht;

11. Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung

in Wien — Bundesanstalt für Pflanzenbau;

12. Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien —

Bundesanstalt für Pflanzenschutz;

13. Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für

Gartenbau in Wien — Höhere Bundeslehr-

und Versuchsanstalt für Gartenbau;

14. Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für

Wein- und Obstbau in Klosterneuburg —

Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für

Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde;

15. Landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalten

in Wien und Linz — Landwirtschaftlich-

chemische Bundesanstalt.

(2) Im übrigen bleiben das Saatgutgesetz 1937,

BGBl. Nr. 236, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 501/1974, das Pflanzenzuchtgesetz,

BGBl. Nr. 34/1947, das Pflanzenschutzgesetz,

BGBl. Nr. 127/1948, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 503/1974, das Futtermittelgesetz,

BGBl. Nr. 97/1952, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 86/1975, das

Weingesetz, BGBl. Nr. 187/1961, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 446/1980, das

Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt

geändert durch die Kundmachung BGBl.

Nr. 31/1979, und das Forstgesetz 1975, BGBl.

Nr. 440, unberührt.

Personalvertretung

§ 27. Der an der bisherigen Landwirtschaftlichchemischen

Bundesversuchsanstalt in Linz eingerichtete

Dienststellenausschuß führt bis zum Ablauf

der Zeit, für die er gewählt wurde, seine Geschäfte

für die Bediensteten der Institute für Agrarbiologie

und für Analytik in Linz weiter.

Verhältnis zu anderen Anstalten

des Bundes

§ 28. Durch dieses Bundesgesetz werden die

durch Rechtsvorschriften festgelegten Aufgabenbereiche

anderer Anstalten des Bundes nicht berührt.

Inkrafttreten; Aufhebung von

Rechtsvorschriften

§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1983 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten folgende als Bundesgesetze in Geltung stehende

Rechtsvorschriften außer Kraft

1. die Kundmachung des Ackerbauministeriums

vom 21. November 1874, RGBl. Nr. 142,

betreffend die principielle Regelung und theilweise

Completirung des land- und forstwirtschaftlichen

Versuchswesens in Oesterreich;

2. die Kundmachung des Ackerbauministeriums

vom 21. Mai 1891, RGBl. Nr. 65, betreffend

das land- und forstwirtschaftliche Versuchswesen

in Österreich;

3. die Kundmachung des Ackerbauministeriums

vom 29. September 1895, RGBl. Nr. 150,

betreffend das Statut der k. k. Samen-Control-

Station in Wien;

4. die Kundmachung des Ackerbauministeriums

vom 31. October 1901, RGBl. Nr. 181, betreffend

die Errichtung einer landwirtschaftlichbakteriologischen

und Pflanzenschutz-Station

in Wien;

5. die Kundmachung der Ministerien des Ackerbaues,

des Inneren und der Justiz vom

15. Jänner 1903, RGBl. Nr. 22, betreffend die

Auflassung der k. k. chemisch-physiologischen

Versuchsstation für Wein- und Obstbau

in Klosterneuburg;

6. die Kundmachung des Ackerbauministeriums

vom H.Dezember 1910, RGBl. Nr. 220,

betreffend die k. k. landwirtschaftliche-chemische

Versuchsstation in Linz;

7. die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für

Land- und Forstwirtschaft vom 4. September

1920, StGBl. Nr. 421, betreffend die Änderung

der bisherigen Titel der staatlichen land-

und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalten.

Vollziehung

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des § 9 Abs. 1 der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

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