230. Bundesgesetz: Landwirtschaftliche Bundesanstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Landwirtschaftliche Bundesanstalten im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft
(§ 11),
2. die Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft
(§ 12),
3. die Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft
(§ 13),
4. die Bundesanstalt für Bergbauernfragen
(§ 14),
5. die Bundesanstalt für Bodenwirtschaft
6. die Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft
(§ 16),
7. die Bundesanstalt für Fortpflanzung und
Besamung von Haustieren (§ 17),
8. die Bundesanstalt für Landtechnik (§ 18),
9. die Bundesanstalt für Milchwirtschaft (§ 19),
10. die Bundesanstalt für Pferdezucht (§ 20),
11. die Bundesanstalt für Pflanzenbau (§ 21),
12. die Bundesanstalt für Pflanzenschutz (§ 22),
13. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt
für Gartenbau (§ 23),
14. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt
für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde
(§ 24),
15. die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt
(§ 25).
(2) Für die in Abs. 1 Z 13 und 14 genannten Bundesanstalten
gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
nur insoweit, als bundesrechtliche Regelungen
in Angelegenheiten des Schulwesens nicht
entgegenstehen.
Rechtsstellung der landwirtschaftlichen
Bundesanstalten
§ 2. (1) Die landwirtschaftlichen Bundesanstalten
sind Einrichtungen des Bundes ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Sie unterstehen dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Die landwirtschaftlichen Bundesanstalten
erbringen ihre Leistungen an Dritte, sofern gesetzlich
nicht anderes bestimmt ist, für den Bund als
Träger von Privatrechten.
Aufgaben der landwirtschaftlichen
Bundesanstalten
§ 3. (1) Die landwirtschaftlichen Bundesanstalten
haben im Rahmen ihres im II. Teil dieses Bundesgesetzes
umschriebenen Wirkungsbereiches Aufgaben
des landwirtschaftlichen Forschungs-, Versuchs-,
Prüfungs- und Kontrollwesens und sonstige ihnen
übertragene Aufgaben unter Anwendung wissenschaftlicher
Erkenntnisse und Methoden durchzuführen,
soweit dies nach der Art der Aufgabe in
Betracht kommt.
(2) Zu den im Abs. 1 genannten Aufgaben gehören,
soweit dies unter fachlichen Gesichtspunkten
in Betracht kommt, insbesondere
1. die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung und
Dokumentation von Erkenntnissen und
Daten,
2. die Einrichtung und Führung von Bibliotheken,
3. die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung
von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen,
Maschinen, Geräten und Materialien,
4. die Ausstellung von Zeugnissen sowie die
Erstellung von Prüfberichten und Gutachten,
5. Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung
von Informationsmitteln, Fachstatistiken
und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen,
anderen Beiträgen und Bildmaterial,
6. die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere
im Rahmen von Kursen, Seminaren und
sonstigen Veranstaltungen,
7. die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten
zur fachlichen Zusammenarbeit und durch
fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch,
8. die Unterbringung und Verpflegung von Personen
im Zusammenhang mit Aufgaben der
Bundesanstalt.
(3) Zeugnisse landwirtschaftlicher Bundesanstalten
im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sind
öffentliche Urkunden.
(4) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben haben
die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auf die
Erfordernisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft,
der Wasserwirtschaft und des Ernährungswesens
besonders Bedacht zu nehmen.
(5) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben
für den Wirkungsbereich des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft zuläßt, können die
landwirtschaftlichen Bundesanstalten auch anderen
Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen
juristischen und natürlichen Personen im Rahmen
ihres Aufgabenbereiches Leistungen erbringen.
Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige
Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen
sind, sind bevorzugt zu erbringen.
Organisation der landwirtschaftlichen
Bundesanstalten
§ 4. (1) Jede landwirtschaftliche Bundesanstalt
gliedert sich in eine Direktion und in die erforderliche
Anzahl von Abteilungen. Der Direktion obliegt
die Unterstützung des Leiters in administrativen
Angelegenheiten. Den Abteilungen obliegt die
Bearbeitung von Fachgebieten.
(2) Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben einer
landwirtschaftlichen Bundesanstalt zweckmäßig ist,
können mehrere Abteilungen eines fachlichen Aufgabenbereiches
zu einem Institut zusammengefaßt
werden.
(3) Abteilungen können in Referate untergliedert
werden, wenn die selbständige Bearbeitung von
Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.
(4) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben einer
landwirtschaftlichen Bundesanstalt notwendig ist,
sind Versuchsstationen, Betriebe und sonstige Einrichtungen
zu schaffen.
(5) Organisationseinheiten können sich auch
außerhalb des Sitzes einer landwirtschaftlichen
Bundesanstalt befinden.
(6) Die landwirtschaftlichen Bundesanstalten
sind mit wissenschaftlichem, technischem, Verwaltungs-
und Hilfspersonal auszustatten.
(7) Die wissenschaftliche und administrative Leitung
einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt
obliegt deren Leiter.
(8) Der Leiter, der ständige Stellvertreter des Leiters
sowie die Leiter der Institute und Abteilungen
einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt sind vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu
bestellen.
(9) Zur Vertretung des Bundes gegenüber Dritten
sind der Leiter, dessen Stellvertreter sowie die
gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung
ausdrücklich hiezu vom Leiter bevollmächtigten
Bediensteten einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt
befugt.
Geschäftseinteilung
§ 5. (1) In der Geschäftseinteilung sind die
Organisationseinheiten anzuführen, deren Aufgaben
zu umschreiben und die Zuteilung der Bediensteten
zu den Organisationseinheiten festzulegen.
(2) Die Zahl der Institute und Abteilungen und
ihr Wirkungsbereich sind vom Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft zu bestimmen. Im übrigen
ist die Geschäftseinteilung vom Leiter der landwirtschaftlichen
Bundesanstalt zu erlassen.
Geschäftsordnung
§ 6. (1) Die Geschäftsordnung hat insbesondere
die Grundsätze für die Leitung der landwirtschaftlichen
Bundesanstalt und der einzelnen Organisationseinheiten,
die Vertretung einschließlich der
Zeichnungsberechtigung, die Erstellung und
Genehmigung von Arbeitsprogrammen und die
Vorlage von Tätigkeitsberichten, die Dienst- und
Fachaufsicht sowie die Art der Besorgung bestimmter
Aufgaben zu regeln.
(2) Die Geschäftsordnung ist vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen.
Kanzleiordnung
§ 7. Die formale Behandlung der von den landwirtschaftlichen
Bundesanstalten zu besorgenden
Kanzleigeschäfte ist vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft in einer Kanzleiordnung festzulegen.
Veröffentlichung der Forschungsergebnisse
§ 8. (1) Das Recht, die Forschungsergebnisse von
Sachbearbeitern einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt
erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich
dem Bund zu. In der Veröffentlichung
ist der Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu
bezeichnen.
(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine
Veröffentlichung durch den Bund nicht beabsichtigt
ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung
des Bundes selbst veröffentlichen. Bei Veröffentlichung
ist darauf hinzuweisen, daß die den
Ergebnissen zugrundeliegenden Arbeiten an der
landwirtschaftlichen Bundesanstalt geleistet wurden.
Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der
Veröffentlichung dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft und der landwirtschaftlichen
Bundesanstalt unentgeltlich zu überlassen.
Tarife
§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat die Höhe der Entgelte für Leistungen,
die eine landwirtschaftliche Bundesanstalt an
Dritte für den Bund als Träger von Privatrechten
erbringt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen in einem Tarif festzusetzen. Bei der
Festsetzung dieser Entgelte ist auf den Aufwand,
der durch die Leistung der landwirtschaftlichen
Bundesanstalt entsteht, Bedacht zu nehmen. Die
Entgelte sind Einnahmen des Bundes.
(2) Im Tarif kann vorgesehen werden, daß das
Entgelt ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden
kann, wenn die Leistung einer landwirtschaftlichen
Bundesanstalt überwiegend im öffentlichen
Interesse liegt.
(3) Auf die Erlassung und Änderung des Tarifes
ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" hinzuweisen.
Ausfertigungen des Tarifes sind vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft und der
landwirtschaftlichen Bundesanstalt, um deren Tarif
es sich handelt, auf Verlangen gegen Ersatz der
Kosten abzugeben.
(4) Entgelte für nicht regelmäßig anfallende
Hilfsgeschäfte sind von der Festsetzung im Tarif
ausgenommen.
Leistungsaustausch
§ 10. Leistungen, die eine landwirtschaftliche
Bundesanstalt im Ressortbereich im Auftrag des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
im öffentlichen Interesse erbringt, sind unentgeltlich.
II. TEIL
Sitz und Wirkungsbereich der einzelnen landwirtschaftlichen
Bundesanstalten
Bundesanstalt für Agrarwirtschaft
§ 11. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt das Gebiet
Agrarwirtschaft unter mikro- und makroökonomischen
Gesichtspunkten.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere
1. Forschung auf dem Gebiet Agrarwirtschaft
hinsichtlich Betriebswirtschaft, Marktwirtschaft,
Ernährungswirtschaft, Agrarpolitik,
Agrarsoziologie, Regionalplanung, Natur-
und Umweltschutz, Agrarstatistik und Weltagrarwirtschaft;
2. Analysen (Quantifizierungen und Bewertungen)
agrarpolitischer Maßnahmen sowie der
volkswirtschaftlichen Stellung des Agrarsektors;
Beobachtung des nationalen und internationalen
Agrarmarktes und Erstellung von
Prognosen über dessen Entwicklung; Analyse
der regionalen Agrarstrukturentwicklung;
3. Führung eines betriebswirtschaftlichen Planungszentrums
Österreichs einschließlich
Erstellung von Unterlagen für die betriebswirtschaftliche
Beratung und Planung;
4. Führung einer agrarwirtschaftlichen Spezialbibliothek
und Dokumentationsstelle Österreichs.
Bundesanstalt für alpenländische
Landwirtschaft
§ 12. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Gumpenstein,
Marktgemeinde Irdning.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete
Pflanzen- und Tierproduktion, Technik und Bauwesen,
Ökologie sowie Arbeits- und Betriebswirtschaft
in der Landwirtschaft im alpenländischen
Raum.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere
1. Forschung auf dem Gebiet Pflanzen- und
Tierproduktion mit besonderer Berücksichtigung
der Grünlandwirtschaft einschließlich
der Almwirtschaft sowie des Ackerbaues in
Bergregionen mit besonderer Betonung des
Ackerfutterbaues, der Futterernte und Futterkonservierung,
der Fütterung und Haltung
von Vieh; Ökologie mit besonderer Berücksichtigung
der Bewirtschaftung in ihren Auswirkungen
auf die Böden, die Pflanzenbestände
und die Tiergesundheit; landwirtschaftliches
Bauwesen sowie Verfahrens- und
Arbeitstechnik in der alpenländischen Landwirtschaft
unter besonderer Berücksichtigung
der Technik in der Tierhaltung;
2. Untersuchung der Arbeits- und Betriebswirtschaft
in der alpenländischen Landwirtschaft;
3. Prüfung der Werteigenschaften der Böden,
der Wirtschaftsdünger, der pflanzlichen und
tierischen Erzeugnisse im Labor, in Gefäß-,
Feld- und Tierversuchen, die im Zusammenhang
mit anderen an dieser Bundesanstalt
durchgeführten Versuchen und Untersuchungen
steht.
Bundesanstalt für alpenländische
Milchwirtschaft
§ 13. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Rotholz,
Gemeinde Strass im Zillertal.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete
Gewinnung, Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung
von Milch und Erzeugnissen aus Milch im
alpenländischen Raum.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere
1. Forschung und Entwicklung auf dem Sektor
Milch und Erzeugnisse aus Milch sowie Entwicklung
von Verfahren zur Herstellung von
Erzeugnissen aus Milch;
2. Untersuchung von Milch und Erzeugnissen
aus Milch, Untersuchung und Prüfung von
Molkereihilfsstoffen, Milchzusatzstoffen und
von anderen Erzeugnissen, die unter Verwendung
von Milchinhaltsstoffen hergestellt werden,
sowie von Geräten zur Gewinnung,
Lagerung und Sammlung von Milch, ferner
von Molkereimaschinen und Molkereigeräten;
Verleihung von Prüfzeichen für derartige
Geräte und Maschinen;
3. Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung der
aus dem Einzugsgebiet der Bundesanstalt im
Sinne des Marktordnungsgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 36/1968, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 286/1980, angelieferten
Milch und der zugekauften Erzeugnisse
aus Milch;
4. Züchtung und Abgabe von Reinkulturen für
die Milchwirtschaft.
Bundesanstalt für Bergbauernfragen
§ 14. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt das Gebiet Probleme
des Bergraumes und anderer Gebiete mit
ungünstiger Struktur und der in diesen Räumen
lebenden Bevölkerung.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere
1. Forschung in Angelegenheiten des Bergraumes
und anderer Gebiete mit ungünstiger
Struktur;
2. Analysen der natürlichen, gesellschaftlichen
ökonomischen und politischen Ursachen der
Probleme des Bergraumes und anderer
Gebiete mit ungünstiger Struktur;
3. Analyse und Bewertung von Maßnahmen und
Instrumenten zur Lösung der Probleme des
Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger
Struktur; Erarbeitung von produktionstechnischen,
sozialen, betrieblichen und agrarpolitischen
Alternativen; wissenschaftliche
Begleitung in der Durchführung modellhafter
Alternativen.
Bundesanstalt für Bodenwirtschaft
§ 15. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt das Gebiet
Bodenkunde mit besonderer Betonung der landwirtschaftlichen
Belange.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere
1. boden- und standortskundliche Forschungen
betreffend die landwirtschaftliche Nutzung
der Böden;
2. bodenkundliche Untersuchungen im Laboratorium
und im Gelände;
3. Erfassung und Kartierung der Bodenverhältnisse
der landwirtschaftlichen Nutzflächen
Österreichs; Darstellung der Ergebnisse in
Bodenkarten.
Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft
§ 16. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Scharfling,
Gemeinde St. Lorenz.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt das Gebiet
Fischereiwirtschaft einschließlich aller nutzbaren
Wassertiere.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere
1. Forschung und Erprobung hinsichtlich der
Produktion von Besatzmaterial nutzbarer
Wassertiere und der Fischereitechnik;
2. Prüfung von Werteigenschaften der Produktionsmittel
in der Fischereiwirtschaft einschließlich
des Wassers; Untersuchungen auf
dem Gebiet des Gesundheitswesens für
Fische; Beobachtung von Eutrophierungsvorgängen
und anderer Parameter in Gewässern,
soweit diese für die Fischereiwirtschaft von
Bedeutung sind;
3. Betrieb einer Fischzucht.
Bundesanstalt für Fortpflanzung
und Besamung von Haustieren
§ 17. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Thalheim
bei Wels.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete
Andrologie, Gynäkologie, Genetik, Biologie,
Pathologie sowie Hygiene und Technologie der
Fortpflanzung der Haustiere.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere
1. Forschung auf den Gebieten Andrologie,
Gynäkologie und Technologie der Fortpflanzung
einschließlich Besamung;
2. Prüfung von Haustieren und Tiersamen auf
Eignung für die künstliche Besamung (insbesondere
hinsichtlich Samenmerkmale,
Befruchtungsfähigkeit, hygienische Voraussetzungen);
3. Beratung von Besamungsstationen in technischen
und hygienischen Angelegenheiten;
Aus- und Weiterbildung von Besamungstechnikern
und Besamungstierärzten;
4. Beschaffung und Haltung von Vatertieren
sowie Gewinnung, Konservierung, Lagerung
und Verteilung von Tiersamen im Rahmen
einer Besamungsstation;
5. Mitwirkung bei der Vollziehung von Landesgesetzen
in Angelegenheiten der Tierzucht.
Bundesanstalt für Landtechnik
§ 18. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wieselburg.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt das Gebiet
Landtechnik, das sind alle maschinen-, Verfahrens-,
energie- und arbeitstechnischen Angelegenheiten in
der Landwirtschaft.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere
1. Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet
Landtechnik;
2. Untersuchung von Verfahren der landwirtschaftlichen
Arbeitswirtschaft einschließlich
der Hauswirtschaft sowie der ergonomischen
Arbeitsplatzgestaltung;
3. Prüfung landwirtschaftlicher Fahrzeuge,
Maschinen, Geräte, technischer Einrichtungen
und Verfahren hinsichtlich technischer
und leistungsmäßiger Eigenschaften für die
Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft, auf
Betriebs- und Arbeitssicherheit, ergonomisch
richtige Gestaltung, Wirtschaftlichkeit und
Umweltfreundlichkeit; Verleihung von Prüfzeichen
hierüber.
Bundesanstalt für Milchwirtschaft
§ 19. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wolfpassing,
politischer Bezirk Scheibbs.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete
Gewinnung, Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung
von Milch, Erzeugnissen aus Milch und anderen
Erzeugnissen, die unter Verwendung von
Milchinhaltsstoffen hergestellt werden.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere
1. Forschung und Entwicklung auf dem Sektor
Milch und Erzeugnisse aus Milch sowie
andere Erzeugnisse, die unter Verwendung
von Milchinhaltsstoffen hergestellt werden;
2. Untersuchung von Milch und Erzeugnissen
aus Milch; Untersuchung und Prüfung von
Molkereihilfsstoffen, Milchzusatzstoffen und
von anderen Erzeugnissen, die unter Verwendung
von Milchinhaltsstoffen hergestellt werden,
sowie von Geräten zur Gewinnung,
Lagerung und Sammlung von Milch, ferner
von Molkereimaschinen und Molkereigeräten;
Verleihung von Prüfzeichen für derartige
Geräte und Maschinen;
3. Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung der
aus dem Einzugsgebiet der Bundesanstalt im
Sinne des Marktordnungsgesetzes 1967 angelieferten
Milch und der zugekauften Erzeugnisse
aus Milch;
4. Herstellung und Vertrieb von Standardeichlösungen
für chemisch-physikalische Untersuchungsgeräte;
Züchtung und Abgabe von
Reinkulturen für die Milchwirtschaft.
Bundesanstalt für Pferdezucht
§ 20. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Stadl
Paura.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete
Pferdezucht und Pferdehaltung sowie Reit- und
Fahrwesen.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere
1. Forschung auf den Gebieten der Pferdezucht
und Pferdehaltung mit besonderer Berücksichtigung
der Ernährung, Genetik, Andrologie,
Gynäkologie, Fortpflanzung und Besamung;
2. Aufstallung, Haltung und tierärztliche Versorgung
der staatlichen Hengste in der Bundesanstalt;
Verbringung der Hengste in die
Deckstationen; Leistungsprüfung von
Zuchtpferden;
3. Gestüts-, Reit- und Fahrwesen und Ausbildung
von Gestüts-, Pflege-, Reit- und Fahrpersonal;
Führung einer Lehrschmiede für
den Hufbeschlag.
(4) Dem Landstallmeisteramt bei der Bundesanstalt
obliegt die Unterstützung des Landstallmeisters
in administrativen Angelegenheiten. Dem
Landstallmeister obliegt die Verwaltung der staatlichen
Hengste, die Wahrnehmung fachlicher Aufgaben
der Pferdezucht sowie die Mitwirkung bei der
Vollziehung von Landesgesetzen.
Bundesanstalt für Pflanzenbau
§ 21. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete
landwirtschaftliche Pflanzenproduktion und Verwertung
pflanzlicher Erzeugnisse unter besonderer
Berücksichtigung des Sorten- und Saatgutwesens.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere
1. Forschung auf dem Gebiet landwirtschaftliche
Pflanzenproduktion einschließlich Pflanzenzüchtung
und Verwertung pflanzlicher
Erzeugnisse sowie Sorten- und Saatgutwesen;
2. Ermittlung geeigneter Standorte und Produktionsverfahren
für Pflanzenarten und Sorten;
3. Untersuchung, Prüfung, Kontrolle und Begutachtung
von Sämereien landwirtschaftlicher
Kulturpflanzen (insbesondere Saat- und
Pflanzgut) sowie anderer Ernteerzeugnisse
auf ihre Verwertungseigenschaften; Prüfung
und Kontrolle der Unterscheidbarkeit von
Sorten, deren Komponenten und Bezeichnungen;
Prüfung von Sorten auf ihre für die Produktion
und Verwertung maßgebenden
Eigenschaften; Plombierung von Sämereien;
4. Erfassung der Saatgutvermehrung und Saatgutverwendung
unter Berücksichtigung des
Sortenanteiles; Erhaltung und Entwicklung
des für die landwirtschaftliche Pflanzenzüchtung
wichtigen Genmaterials;
5. Festsetzung von Normen einschließlich von
Grenzwerten über die Beschaffenheit von
Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen;
6. Erarbeitung von Methoden zur Untersuchung
von Sämereien und anderen Ernteerzeugnissen
landwirtschaftlicher Kulturpflanzen; Aufstellung
von Plombierungsvorschriften und
Erarbeitung von Richtlinien zur Registrierung
von Samenmischungen;
7. Führung von Registern (insbesondere eines
Sortenregisters).
Bundesanstalt für Pflanzenschutz
§ 22. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt das Gebiet des
landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Pflanzenschutzes.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere
1. Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet
des landwirtschaftlichen und gartenbaulichen
Pflanzenschutzes einschließlich Ökologie,
Ökosystem, Ökonomie und Integration von
Pflanzenschutzmaßnahmen sowie aller damit
im Zusammenhang stehenden Resistenz- und
Toleranzprobleme;
2. Identifizierung, Beschreibung und Kontrolle
von Krankheitserregern, Schädlingen und
Unkräutern sowie Ermittlung von deren Biologie
und Antagonisten; Untersuchung, Prüfung
und Kontrolle von Viruserkrankungen
sowie von abiotischen Schadfaktoren an landwirtschaftlichen
und gärtnerischen Kulturpflanzen,
auch auf landwirtschaftlich und gartenbaulich
genutzten Flächen; Entwicklung
und Einrichtung von Prognose- und Warndienstverfahren;
Einrichtung von Warndienststationen;
3. Schaffung von Produktionsgrundlagen und
Produktion nützlicher Organismen und für
die Untersuchung benötigter Materialien im
Hinblick auf die Verbesserung von Pflanzenschutzverfahren
oder Verminderung des Auftretens
von Schadorganismen;
4. Prüfung und Begutachtung von Pflanzenschutzmitteln
und Pflanzenschutzverfahren
einschließlich der Anwendungstechnik sowie
von Vorratsschutzmitteln und Vorratsschutzverfahren,
Verleihung von Prüfzeichen für
Anwendungsverfahren sowie für virusgetestetes
und virusfreies Pflanzgut; Untersuchung
von Rückständen und Nebenwirkungen von
Pflanzenschutzmitteln im Rahmen ihrer
Anwendung;
5. Führung des Pflanzenschutzmittelregisters;
6. Überwachung des Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln;
7. fachliche Leitung des amtlichen Pflanzenschutzdienstes;
Mitwirkung bei der Vollziehung
von Landesgesetzen.
Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt
für Gartenbau
§ 23. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete Gartenbau
und Gartengestaltung.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere
1. Forschung auf dem Gebiet Gartenbau einschließlich
der Pflanzenzüchtung und der
Verwertung gärtnerischer Produkte;
2. Untersuchung von gärtnerischen Böden und
Substraten sowie von Gießwasser; Prüfung
von Sämereien (insbesondere Saat- und
Pflanzgut), Sorten und Ernteerzeugnissen
gärtnerischer Pflanzen; Bearbeitung von speziellen
Fragen des gärtnerischen Pflanzenschutzes
und der technischen Einrichtungen
im Gartenbau;
3. Erhaltung und Entwicklung eines für die gärtnerische
Pflanzenzüchtung wichtigen Genmaterials;
4. Planung auf dem Gebiet Garten- und Landschaftsgestaltung.
Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt
für Wein- und Obstbau mit
Institut für Bienenkunde
§ 24. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Klosterneuburg.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete
Weinbau, Obstbau und Bienenkunde. Bei der Bundesanstalt
ist ein Institut für Bienenkunde einzurichten.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere
1. Forschung auf den Gebieten Weinbau einschließlich
Rebenzüchtung, Obstbau einschließlich
Obstlagerung, Technologie und
Kontrolle der Primär- und Sekundärerzeugnisse
(Kellerwirtschaft und Obstverwertung)
sowie Ökologie und Ökonomie dieser Produktionssparten;
Forschung auf den Gebieten
Bienenzucht, Bienenhaltung, Physiologie,
Trachtverhalten, Genetik, Ökologie und
Pathologie der Bienen sowie der Primär- und
Sekundärerzeugnisse (Honigverwertung);
2. Entwicklung und Prüfung von neuen Methoden
und Verfahrenstechniken von Maschinen,
Geräten und Stoffen zur Produktion und Be-
und Verarbeitung von Erzeugnissen, Verleihung
von Prüfzeichen hierüber; Bearbeitung
von speziellen Fragen der Pflanzenvermehrung,
der Pflanzenernährung, der Pflanzengesundheit,
des Pflanzenschutzes und der Pflanzen-(Früchte-)haltbarkeit;
Züchtung und
Prüfung neuer und Erhaltung wertvoller alter
Trauben- und Obstsorten; Entwicklung und
Prüfung von neuen Technologien und Verfahren
der Bienenhaltung, der Bienenzucht
und der Honigproduktion;
3. Untersuchung und Qualitätsprüfung von
Pflanzgut, Trauben-, Obst- und Bienenerzeugnissen;
Dokumentation von Bienenkrankheiten;
Erarbeitung von Maßnahmen,
die der Gesunderhaltung von Bienen dienen;
4. Untersuchung und Begutachtung von Weinen,
insbesondere von Qualitäts- und Weingütesiegelweinen;
amtliche Weinkostkommissionen.
Landwirtschaftlich-chemische
Bundesanstalt
§ 25. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien. In
Linz sind ein Institut für Agrarbiologie und ein
Institut für Analytik einzurichten.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete
landwirtschaftliche Pflanzen- und Tierproduktion,
land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse
und Ökologie unter besonderer Berücksichtigung
chemischer, physikalischer und biologischer Vorgänge.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere
1. Forschung auf dem Gebiet Pflanzen- und
Tierproduktion einschließlich der Zusammenhänge
zwischen Boden, Pflanze und Tier, insbesondere
zwischen Ernährung und Gesundheit
der Pflanzen und Tiere; Forschung über
Rückstände, Wirkstoffe und Schadstoffe in
Böden, Pflanzen, Tieren, landwirtschaftlichen
Erzeugnissen und Produktionsmitteln; Ökosystemforschung
im landwirtschaftlichen
Bereich; Forschung über landwirtschaftliche
Nutzung von Siedlungs- und Industrieabfällen;
2. Prüfung von Verfahren der landwirtschaftlichen
Produktion und der Be- und Verarbeitung
land- und ernährungswirtschaftlicher
Erzeugnisse;
3. Untersuchung und Prüfung von landwirtschaftlichen
Produktionsgrundlagen; Untersuchung,
Prüfung, Kontrolle und Begutachtung
von landwirtschaftlichen Produktionsmitteln
(insbesondere Düngemittel, Futtermittel)
sowie land- und ernährungswirtschaftlichen
Erzeugnissen und deren Sekundärprodukten
(wie Weine, insbesondere Qualitäts- und
Weingütesiegelweine, Fruchtsäfte und
Spirituosen) auf ihre Werteigenschaften; amtliche
analytische Weinkontrolle; amtliche
Weinkostkommissionen; amtliche Futtermittelkontrolle;
4. Führung von Registern (insbesondere für Futtermittel)
und Erstellung von Statistiken (wie
Weinprüfstatistik, Futtermittelprüfstatistik);
(4) Bei der Zuweisung von im Abs. 2 und 3 angeführten
Aufgaben an das Institut für Agrarbiologie
und das Institut für Analytik in Linz ist auf die landeskulturellen
Interessen in Oberösterreich und
Salzburg besonders Bedacht zu nehmen.
(5) Dem Institut für Agrarbiologie in Linz obliegen
für den Bereich von Oberösterreich und Salzburg
auch folgende Aufgaben
1. Untersuchung, Prüfung, Kontrolle und Begutachtung
von Saat- und Pflanzgut; Plombierung
von Sämereien;
2. Erhaltung des für die landwirtschaftliche
Pflanzenzüchtung wichtigen Genmaterials.
III. TEIL
Schlußbestimmungen
Überleitung bestehender Einrichtungen
§ 26. (1) An die Stelle der im folgenden angeführten,
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bestehenden Einrichtungen tritt die
jeweils angegebene landwirtschaftliche Bundesanstalt
1. Agrarwirtschaftliches Institut in Wien — Bundesanstalt
für Agrarwirtschaft;
2. Bundesversuchsanstalt für alpenländische
Landwirtschaft in Gumpenstein — Bundesanstalt
für alpenländische Landwirtschaft;
3. Bundeslehr- und Versuchsanstalt für alpenländische
Milchwirtschaft in Rotholz — Bundesanstalt
für alpenländische Milchwirtschaft;
4. Bergbauerninstitut — Bundesanstalt für Bergbauernfragen;
5. Landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalt
in Wien — Bodenkartierung und
Bodenwirtschaft — Bundesanstalt für Bodenwirtschaft;
6. Bundesinstitut für Gewässerforschung und
Fischereiwirtschaft in Scharfling am Mondsee
— Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft;
7. Bundesanstalt für künstliche Befruchtung der
Haustiere in Wels — Bundesanstalt für Fortpflanzung
und Besamung von Haustieren;
8. Bundesversuchs- und Prüfungsanstalt für
landwirtschaftliche Maschinen und Geräte in
Wieselburg an der Erlauf — Bundesanstalt für
Landtechnik;
9. Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft
in Wolfpassing — Bundesanstalt
für Milchwirtschaft;
10. Bundeshengstenstallamt Stadl Paura — Bundesanstalt
für Pferdezucht;
11. Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung
in Wien — Bundesanstalt für Pflanzenbau;
12. Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien —
Bundesanstalt für Pflanzenschutz;
13. Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für
Gartenbau in Wien — Höhere Bundeslehr-
und Versuchsanstalt für Gartenbau;
14. Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für
Wein- und Obstbau in Klosterneuburg —
Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für
Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde;
15. Landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalten
in Wien und Linz — Landwirtschaftlich-
chemische Bundesanstalt.
(2) Im übrigen bleiben das Saatgutgesetz 1937,
BGBl. Nr. 236, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 501/1974, das Pflanzenzuchtgesetz,
BGBl. Nr. 34/1947, das Pflanzenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 127/1948, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 503/1974, das Futtermittelgesetz,
BGBl. Nr. 97/1952, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 86/1975, das
Weingesetz, BGBl. Nr. 187/1961, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 446/1980, das
Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt
geändert durch die Kundmachung BGBl.
Nr. 31/1979, und das Forstgesetz 1975, BGBl.
Nr. 440, unberührt.
Personalvertretung
§ 27. Der an der bisherigen Landwirtschaftlichchemischen
Bundesversuchsanstalt in Linz eingerichtete
Dienststellenausschuß führt bis zum Ablauf
der Zeit, für die er gewählt wurde, seine Geschäfte
für die Bediensteten der Institute für Agrarbiologie
und für Analytik in Linz weiter.
Verhältnis zu anderen Anstalten
des Bundes
§ 28. Durch dieses Bundesgesetz werden die
durch Rechtsvorschriften festgelegten Aufgabenbereiche
anderer Anstalten des Bundes nicht berührt.
Inkrafttreten; Aufhebung von
Rechtsvorschriften
§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1983 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten folgende als Bundesgesetze in Geltung stehende
Rechtsvorschriften außer Kraft
1. die Kundmachung des Ackerbauministeriums
vom 21. November 1874, RGBl. Nr. 142,
betreffend die principielle Regelung und theilweise
Completirung des land- und forstwirtschaftlichen
Versuchswesens in Oesterreich;
2. die Kundmachung des Ackerbauministeriums
vom 21. Mai 1891, RGBl. Nr. 65, betreffend
das land- und forstwirtschaftliche Versuchswesen
in Österreich;
3. die Kundmachung des Ackerbauministeriums
vom 29. September 1895, RGBl. Nr. 150,
betreffend das Statut der k. k. Samen-Control-
Station in Wien;
4. die Kundmachung des Ackerbauministeriums
vom 31. October 1901, RGBl. Nr. 181, betreffend
die Errichtung einer landwirtschaftlichbakteriologischen
und Pflanzenschutz-Station
in Wien;
5. die Kundmachung der Ministerien des Ackerbaues,
des Inneren und der Justiz vom
15. Jänner 1903, RGBl. Nr. 22, betreffend die
Auflassung der k. k. chemisch-physiologischen
Versuchsstation für Wein- und Obstbau
in Klosterneuburg;
6. die Kundmachung des Ackerbauministeriums
vom H.Dezember 1910, RGBl. Nr. 220,
betreffend die k. k. landwirtschaftliche-chemische
Versuchsstation in Linz;
7. die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für
Land- und Forstwirtschaft vom 4. September
1920, StGBl. Nr. 421, betreffend die Änderung
der bisherigen Titel der staatlichen land-
und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalten.
Vollziehung
§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des § 9 Abs. 1 der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.