230. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Posamentierer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
„Posamentierer" gliedert sich in eine praktische
und eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachkunde einschließlich fachbezogenes
Rechnen,
b) Fachzeichnen.
Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt
schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung
des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung
BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat die Durchführung von Arbeiten nach
Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten
nachzuweisen sind
Spulen,
Schnurdrehen,
Plattieren,
Flechten,
Einrichten eines einfachen Musters an der
Galonmaschine,
Galonieren.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der
Regel in zwei Arbeitsstunden durchgeführt werden
kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
ist nach drei Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor
der gesamten Prüfungskommission albzulegen; sie
hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu
entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings
festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen
und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
überschreiten. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine
zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht
möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
Sauberkeit der Ausführung,
mustergerechte Ausführung,
richtiges Verwenden der Werkzeuge und Maschinen
bei der Ausführung der Prüf arbeit.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine
größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt
werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der
Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil
zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde
einschließlich fachbezogenes Rechnen" hat die
Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus
sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
Rohstoffe, Werk- und Hilfsstoffe,
Fachbezogenes Rechnen,
Einsatz und Wirkungsweise der einschlägigen
Maschinen,
Arbeitsverfahren.
Es genügen stichwortartige Antworten.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"
hat die Anfertigung einer einfachen Musterzeichnung
nach Angabe zu umfassen.
(8) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in
der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden
kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach
40 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände
mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist
die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,
hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten
und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei, spätestens
sechs Monate 'nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten
darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs
Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
liegen.
Schlußbestimmungen
§ 5. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Posamentierer ist
im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974
in der geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1981
in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem
1. Juni 1981 zur Lehrabschlußprüfung angetreten
sind, diese nicht bestanden 'halben, und die bis
31. Dezember 1981 zu einer Wiederholungsprüfung
antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner
1982 in Kraft.