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230_1977 AT

230. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Artikel II des Schülerbeihilfengesetzes, BGBl.

Nr. 253/1971, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 285/1972 und 183/1974 wird wie folgt

geändert

1. § 1 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Als Polytechnische Lehrgänge, mittlere

Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses

Bundesgesetzes gelten die entsprechenden öffentlichen

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Schulen einer im Schulorganisationsgesetz,

BGBl. Nr. 242/1962, in der geltenden

Fassung oder im Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, in der

geltenden Fassung geregelten Schulart einschließlich

der Sonderformen der höheren Schulen sowie

die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440/1975. Ferner gelten

als Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes die

öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Sonderformen der mittleren Schulen

im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, die

öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen im Sinne des Art. 14 a Abs. 2 lit. c

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929 und des Bundesgesetzes betreffend die

Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche

Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, die öffentlichen

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen

zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern,

BGBl. Nr. 140/1974, sowie die den mittleren

und höheren Schulen vergleichbaren mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen

mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1962), jeweils unter

der Voraussetzung, daß sie entweder in einem

Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit

mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren

Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1200

Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen

Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden,

in den Pflichtgegenständen umfassen.

Zu den Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes

zählen auch die öffentlichen und mit

dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Vorbereitungslehrgänge

der Akademien für Sozialarbeit."

2. Der erste Satz des § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind

der Familienstand, das Einkommen und das Vermögen

der nach § 6 bzw. § .8 zu berücksichtigenden

Personen maßgebend."

3. Dem § 3 Abs. 2 ist anzufügen

„Der Nachweis des Vermögens der zur Vermögensteuer

veranlagten Personen ist durch

Vorlage des zuletzt zugestellten Steuerbescheides

zu erbringen. Personen, die nicht zur Vermögensteuer

veranlagt werden, haben eine Erklärung

abzugeben, daß das nach § 4 a dieses Bundesgesetzes

maßgebende Vermögen 300000 S nicht

übersteigt. Personen, die im Inland im Sinne des

Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192/

1954, in der geltenden Fassung nicht oder nur beschränkt

vermögensteuerpflichtig sind, haben

das ausländische Vermögen der Höhe nach zu

erklären."

4. Die Einleitung des § 4 Abs. 3 hat zu lauten

„Bei Berechnung des Einkommens haben bis

zum Höchstausmaß von insgesamt 10000 S jährlich

außer Betracht zu bleiben:".

5. Nach § 4 ist folgender § 4 a einzufügen

„Vermögen

§ 4 a. (1) Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist bei unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen

(§ 1 Abs. 1 Z. 1 des Vermögensteuergesetzes

1954) das steuerpflichtige Vermögen

im Sinne des § 7 Z. 1 lit. a des Vermögensteuergesetzes

1954. Bei beschränkt Vermögensteuer-

pflichtigen sowie bei Personen, die im Inland nicht

vermögensteuerpflichtig sind, ist vom Inlandsvermögen

zuzüglich des Wertes des erklärten

ausländischen Vermögens auszugehen.

(2) Wird das Vermögen im Sinne des Abs. 1

für den im § 6 Abs. 5 lit. a bzw. § 7 Abs. 6 umschriebenen

Personenkreis nicht nachgewiesen

bzw. nicht glaubhaft gemacht, ist das Vermögen

unter sinngemäßer Anwendung des § 184 der

Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,

in der geltenden Fassung zu schätzen."

6. § 6 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten

(2) Für Schüler, deren Eltern verstorben sind,

ferner für Schüler, die eine Schule für Berufstätige

besuchen und sich zur Gänze selbst erhalten,

sowie für Schüler, die eine sonstige der

unter § 1 fallenden Schulen besuchen und sich

vor Aufnahme dieses Schulbesuches durch mindestens

vier Jahre zur Gänze selbst erhalten

haben, beträgt die Schulbeihilfe im Schuljahr

(3) Die Einkommensgrenzen der Abs. 1 und 2 erhöhen

sich für Personen, für die im Falle des Abs. 1

einer der beiden Elternteile, im Falle des Abs. 2

der Schüler, kraft Gesetzes Unterhalt leistet. Für

den Schüler selbst steht keine Erhöhung der Einkommensgrenze

zu. Der zweite Elternteil ist

jedenfalls zu berücksichtigen. Für die erste dieser

Personen erhöhen sich die Einkommensgrenzen

um 15000 S, für die zweite um 18000 S, für die

dritte und jede weitere Person um 21000 S, jedoch

nur um 12000 S, wenn es sich um ein noch

nicht schulpflichtiges Kind handelt. Die Einkommensgrenzen

erhöhen sich um weitere 9000 S,

wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind

im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der geltenden Fassung

handelt. Die Einkommensgrenzen des

Abs. 1 erhöhen sich um weitere 9000 S für jede der

vorgenannten Personen, die eine der unter § 1

fallenden Schulen als ordentlicher Schüler oder

eine der im § 1 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 421/1969, in der geltenden

Fassung genannten Anstalten als ordentlicher

Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen

auf Grund des § 1 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes

gleichgestellt ist, sowie um weitere 9000 S

für jeden Schüler, auf den die Bestimmungen des

§ 8 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes bzw. für jeden

Studierenden, auf den die Bestimmungen des § 9

Abs. 2 lit. c des Studienförderungsgesetzes zutreffen.

Ferner erhöhen sich die Einkommensgrenzen

des Abs. 1 um 48000 S, wenn die Eltern

des Schülers nicht in Wohngemeinschaft leben."

7. Nach § 6 Abs. 4 ist folgender Abs. 5 einzufügen

„(5) Ein Anspruch auf Schulbeihilfe besteht

nicht, sofern

a) das Vermögen im Sinne des § 4 a dieses Bundesgesetzes

der Eltern und des Schülers zusammen

500000 S übersteigt oder

b) das Vermögen gemäß lit. a 300000 S übersteigt

und die Schulbeihilfe weniger als

4000 S betragen würde."

8. Der bisherige Abs. 5 des § 6 erhält die Bezeichnung

„(6)".

9. § 7 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten

„(1) Schüler, die eine höhere Schule für Berufstätige

besuchen und sich zum Zwecke der Vorbereitung

auf die Reifeprüfung gegen Entfall der

Bezüge beurlauben lassen oder ihre Berufstätigkeit

nachweislich einstellen, haben — unabhängig

von den im § 6 festgesetzten Einkommensgrenzen

— für die der mündlichen Reifeprüfung unmittelbar

vorangehenden sechs Monate, während derer

sie daher ihre Berufstätigkeit nicht ausüben, für

jeden dieser sechs Monate Anspruch auf eine

Schulbeihilfe in der Höhe des letzten Monatsbezuges,

vermindert um die einbehaltenen gesetzlichen

Abzüge und die Familienbeihilfe,

höchstens jedoch in der Höhe von 4000 S.

(2) Die Höchstgrenze gemäß Abs. 1 erhöht

sich bei verheirateten Schülern, wenn der Ehepartner

nicht berufstätig ist, um 2000 S, ferner

für jedes Kind, für das der Schüler kraft Gesetzes

Unterhalt leistet, um 650 S.

(3) Die Höchstgrenze gemäß Abs. 1 und 2 erhöht

sich im Falle einer freiwilligen Weiterversicherung

in der Kranken- und Pensionsversicherung

um den hiefür geleisteten Beitrag für die

Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 und 2, insoweit

der Beitrag nicht für eine höhere Bemessungsgrundlage

geleistet wird, als es der Höhe

des letzten Monatsbezuges entspricht."

10. Dem§ 7 ist folgender Abs. 6 anzufügen

„(6) Die besondere Schulbeihilfe gebührt nicht,

sofern das Vermögen im Sinne des § 4 a dieses

Bundesgesetzes des Schülers, bei verheirateten

Schülern dessen und des Ehepartners Vermögen,

500000 S übersteigt."

11. § 8 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Die Heimbeihilfe gebührt Schülern, die

zum Zwecke des Schulbesuches außerhalb des

Wohnortes der Eltern wohnen, weil

a) dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt

ist, daß der tägliche Hin- und Rückweg

nicht zumutbar ist und die Aufnahme in

eine gleichartige öffentliche Schule, bei der

der Hin- und Rückweg zumutbar wäre,

nicht möglich war, oder

b) sie eine Höhere Internatsschule (§ 38 des

Schulorganisationsgesetzes) besuchen oder

c) sie auf Grund des § 126 des Forstgesetzes

1975 in dem mit einer Forstfachschule verbundenen

Schülerheim untergebracht sind

oder

d) sie in dem mit einer Bundeshebammenlehranstalt

verbundenen Internat untergebracht

sind.

An die Stelle des Wohnortes der Eltern tritt bei

Halbwaisen der Wohnort eines Elternteiles, bei

Vollwaisen der Wohnort sonstiger Unterhaltsverpflichteter

und bei Vollwaisen ohne Unterhaltsverpflichteten

der eigene gewöhnliche Wohnort.

(2) Die Heimbeihilfe beträgt im Schuljahr

12. § 8 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Sind weder Eltern noch sonstige Unterhaltsverpflichtete

vorhanden, beträgt die Heimbeihilfe

im Schuljahr

13. § 8 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 und 6

sind sinngemäß anzuwenden."

14. Im § 9 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Für Schüler mit ausgezeichnetem Schulerfolg

erhöhen sich die gemäß § 6 Abs. 1 und 2

zustehenden Schulbeihilfen und die gemäß § 8

Abs. 2 und 4 zustehenden Heimbeihilfen um je

1200 S.

(2) Für Schüler mit ausgezeichnetem Schulerfolg

beträgt ferner

15. § 9 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Bezüglich der Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen

des § 6 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden."

16. § 10 lit. a hat zu lauten

„a) an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-

Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/

1962, an land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen

Privatschulen sowie an

Forstfachschulen der Bundesminister für

Unterricht und Kunst;".

17. Im § 11 ist dem Abs. 5 anzufügen

„Die Angaben über Vermögensverhältnisse im

Sinne dieses Bundesgesetzes sind von den Personen,

deren Vermögen zur Beurteilung der Bedürftigkeit

heranzuziehen ist, zu unterfertigen."

18. § 12 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Personen, deren Einkommen und Vermögen

zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen

ist, haben dem Antragsteller die erforderlichen

Nachweise an die Hand zu geben

oder auf Verlangen der Behörde die für den

Anspruch auf Beihilfen bedeutsamen Umstände

offenzulegen."

19. Im § 15 hat Abs. 6 zu entfallen.

20. § 16 hat zu lauten

„Meldungen

§ 16. Sofern ein Ansuchen um Beihilfen gemäß

§§ 6 oder 8 gestellt worden ist, sind Sachverhalte,

die eine Minderung der Beihilfe oder einen Entfall

des Anspruches auf Grund des § 15 Abs. 2,

eine Minderung der Beihilfe auf Grund des § 17

oder eine Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 lit. c

begründen, unverzüglich zu melden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1977 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst

und hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-

technischen Fachdienst und der Bundeshebammenlehranstalten

der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz betraut.

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