230. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Artikel II des Schülerbeihilfengesetzes, BGBl.
Nr. 253/1971, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 285/1972 und 183/1974 wird wie folgt
geändert
1. § 1 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Als Polytechnische Lehrgänge, mittlere
Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses
Bundesgesetzes gelten die entsprechenden öffentlichen
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Schulen einer im Schulorganisationsgesetz,
BGBl. Nr. 242/1962, in der geltenden
Fassung oder im Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, in der
geltenden Fassung geregelten Schulart einschließlich
der Sonderformen der höheren Schulen sowie
die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes
1975, BGBl. Nr. 440/1975. Ferner gelten
als Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes die
öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Sonderformen der mittleren Schulen
im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, die
öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen im Sinne des Art. 14 a Abs. 2 lit. c
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929 und des Bundesgesetzes betreffend die
Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche
Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, die öffentlichen
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen
zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern,
BGBl. Nr. 140/1974, sowie die den mittleren
und höheren Schulen vergleichbaren mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen
mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1962), jeweils unter
der Voraussetzung, daß sie entweder in einem
Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit
mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren
Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1200
Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen
Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden,
in den Pflichtgegenständen umfassen.
Zu den Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes
zählen auch die öffentlichen und mit
dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Vorbereitungslehrgänge
der Akademien für Sozialarbeit."
2. Der erste Satz des § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind
der Familienstand, das Einkommen und das Vermögen
der nach § 6 bzw. § .8 zu berücksichtigenden
Personen maßgebend."
3. Dem § 3 Abs. 2 ist anzufügen
„Der Nachweis des Vermögens der zur Vermögensteuer
veranlagten Personen ist durch
Vorlage des zuletzt zugestellten Steuerbescheides
zu erbringen. Personen, die nicht zur Vermögensteuer
veranlagt werden, haben eine Erklärung
abzugeben, daß das nach § 4 a dieses Bundesgesetzes
maßgebende Vermögen 300000 S nicht
übersteigt. Personen, die im Inland im Sinne des
Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192/
1954, in der geltenden Fassung nicht oder nur beschränkt
vermögensteuerpflichtig sind, haben
das ausländische Vermögen der Höhe nach zu
erklären."
4. Die Einleitung des § 4 Abs. 3 hat zu lauten
„Bei Berechnung des Einkommens haben bis
zum Höchstausmaß von insgesamt 10000 S jährlich
außer Betracht zu bleiben:".
5. Nach § 4 ist folgender § 4 a einzufügen
„Vermögen
§ 4 a. (1) Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist bei unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen
(§ 1 Abs. 1 Z. 1 des Vermögensteuergesetzes
1954) das steuerpflichtige Vermögen
im Sinne des § 7 Z. 1 lit. a des Vermögensteuergesetzes
1954. Bei beschränkt Vermögensteuer-
pflichtigen sowie bei Personen, die im Inland nicht
vermögensteuerpflichtig sind, ist vom Inlandsvermögen
zuzüglich des Wertes des erklärten
ausländischen Vermögens auszugehen.
(2) Wird das Vermögen im Sinne des Abs. 1
für den im § 6 Abs. 5 lit. a bzw. § 7 Abs. 6 umschriebenen
Personenkreis nicht nachgewiesen
bzw. nicht glaubhaft gemacht, ist das Vermögen
unter sinngemäßer Anwendung des § 184 der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,
in der geltenden Fassung zu schätzen."
6. § 6 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten
(2) Für Schüler, deren Eltern verstorben sind,
ferner für Schüler, die eine Schule für Berufstätige
besuchen und sich zur Gänze selbst erhalten,
sowie für Schüler, die eine sonstige der
unter § 1 fallenden Schulen besuchen und sich
vor Aufnahme dieses Schulbesuches durch mindestens
vier Jahre zur Gänze selbst erhalten
haben, beträgt die Schulbeihilfe im Schuljahr
(3) Die Einkommensgrenzen der Abs. 1 und 2 erhöhen
sich für Personen, für die im Falle des Abs. 1
einer der beiden Elternteile, im Falle des Abs. 2
der Schüler, kraft Gesetzes Unterhalt leistet. Für
den Schüler selbst steht keine Erhöhung der Einkommensgrenze
zu. Der zweite Elternteil ist
jedenfalls zu berücksichtigen. Für die erste dieser
Personen erhöhen sich die Einkommensgrenzen
um 15000 S, für die zweite um 18000 S, für die
dritte und jede weitere Person um 21000 S, jedoch
nur um 12000 S, wenn es sich um ein noch
nicht schulpflichtiges Kind handelt. Die Einkommensgrenzen
erhöhen sich um weitere 9000 S,
wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind
im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der geltenden Fassung
handelt. Die Einkommensgrenzen des
Abs. 1 erhöhen sich um weitere 9000 S für jede der
vorgenannten Personen, die eine der unter § 1
fallenden Schulen als ordentlicher Schüler oder
eine der im § 1 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 421/1969, in der geltenden
Fassung genannten Anstalten als ordentlicher
Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen
auf Grund des § 1 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes
gleichgestellt ist, sowie um weitere 9000 S
für jeden Schüler, auf den die Bestimmungen des
§ 8 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes bzw. für jeden
Studierenden, auf den die Bestimmungen des § 9
Abs. 2 lit. c des Studienförderungsgesetzes zutreffen.
Ferner erhöhen sich die Einkommensgrenzen
des Abs. 1 um 48000 S, wenn die Eltern
des Schülers nicht in Wohngemeinschaft leben."
7. Nach § 6 Abs. 4 ist folgender Abs. 5 einzufügen
„(5) Ein Anspruch auf Schulbeihilfe besteht
nicht, sofern
a) das Vermögen im Sinne des § 4 a dieses Bundesgesetzes
der Eltern und des Schülers zusammen
500000 S übersteigt oder
b) das Vermögen gemäß lit. a 300000 S übersteigt
und die Schulbeihilfe weniger als
4000 S betragen würde."
8. Der bisherige Abs. 5 des § 6 erhält die Bezeichnung
„(6)".
9. § 7 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten
„(1) Schüler, die eine höhere Schule für Berufstätige
besuchen und sich zum Zwecke der Vorbereitung
auf die Reifeprüfung gegen Entfall der
Bezüge beurlauben lassen oder ihre Berufstätigkeit
nachweislich einstellen, haben — unabhängig
von den im § 6 festgesetzten Einkommensgrenzen
— für die der mündlichen Reifeprüfung unmittelbar
vorangehenden sechs Monate, während derer
sie daher ihre Berufstätigkeit nicht ausüben, für
jeden dieser sechs Monate Anspruch auf eine
Schulbeihilfe in der Höhe des letzten Monatsbezuges,
vermindert um die einbehaltenen gesetzlichen
Abzüge und die Familienbeihilfe,
höchstens jedoch in der Höhe von 4000 S.
(2) Die Höchstgrenze gemäß Abs. 1 erhöht
sich bei verheirateten Schülern, wenn der Ehepartner
nicht berufstätig ist, um 2000 S, ferner
für jedes Kind, für das der Schüler kraft Gesetzes
Unterhalt leistet, um 650 S.
(3) Die Höchstgrenze gemäß Abs. 1 und 2 erhöht
sich im Falle einer freiwilligen Weiterversicherung
in der Kranken- und Pensionsversicherung
um den hiefür geleisteten Beitrag für die
Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 und 2, insoweit
der Beitrag nicht für eine höhere Bemessungsgrundlage
geleistet wird, als es der Höhe
des letzten Monatsbezuges entspricht."
10. Dem§ 7 ist folgender Abs. 6 anzufügen
„(6) Die besondere Schulbeihilfe gebührt nicht,
sofern das Vermögen im Sinne des § 4 a dieses
Bundesgesetzes des Schülers, bei verheirateten
Schülern dessen und des Ehepartners Vermögen,
500000 S übersteigt."
11. § 8 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Die Heimbeihilfe gebührt Schülern, die
zum Zwecke des Schulbesuches außerhalb des
Wohnortes der Eltern wohnen, weil
a) dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt
ist, daß der tägliche Hin- und Rückweg
nicht zumutbar ist und die Aufnahme in
eine gleichartige öffentliche Schule, bei der
der Hin- und Rückweg zumutbar wäre,
nicht möglich war, oder
b) sie eine Höhere Internatsschule (§ 38 des
Schulorganisationsgesetzes) besuchen oder
c) sie auf Grund des § 126 des Forstgesetzes
1975 in dem mit einer Forstfachschule verbundenen
Schülerheim untergebracht sind
oder
d) sie in dem mit einer Bundeshebammenlehranstalt
verbundenen Internat untergebracht
sind.
An die Stelle des Wohnortes der Eltern tritt bei
Halbwaisen der Wohnort eines Elternteiles, bei
Vollwaisen der Wohnort sonstiger Unterhaltsverpflichteter
und bei Vollwaisen ohne Unterhaltsverpflichteten
der eigene gewöhnliche Wohnort.
(2) Die Heimbeihilfe beträgt im Schuljahr
12. § 8 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Sind weder Eltern noch sonstige Unterhaltsverpflichtete
vorhanden, beträgt die Heimbeihilfe
im Schuljahr
13. § 8 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 und 6
sind sinngemäß anzuwenden."
14. Im § 9 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Für Schüler mit ausgezeichnetem Schulerfolg
erhöhen sich die gemäß § 6 Abs. 1 und 2
zustehenden Schulbeihilfen und die gemäß § 8
Abs. 2 und 4 zustehenden Heimbeihilfen um je
1200 S.
(2) Für Schüler mit ausgezeichnetem Schulerfolg
beträgt ferner
15. § 9 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Bezüglich der Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen
des § 6 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden."
16. § 10 lit. a hat zu lauten
„a) an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-
Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/
1962, an land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen
Privatschulen sowie an
Forstfachschulen der Bundesminister für
Unterricht und Kunst;".
17. Im § 11 ist dem Abs. 5 anzufügen
„Die Angaben über Vermögensverhältnisse im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind von den Personen,
deren Vermögen zur Beurteilung der Bedürftigkeit
heranzuziehen ist, zu unterfertigen."
18. § 12 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Personen, deren Einkommen und Vermögen
zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen
ist, haben dem Antragsteller die erforderlichen
Nachweise an die Hand zu geben
oder auf Verlangen der Behörde die für den
Anspruch auf Beihilfen bedeutsamen Umstände
offenzulegen."
19. Im § 15 hat Abs. 6 zu entfallen.
20. § 16 hat zu lauten
„Meldungen
§ 16. Sofern ein Ansuchen um Beihilfen gemäß
§§ 6 oder 8 gestellt worden ist, sind Sachverhalte,
die eine Minderung der Beihilfe oder einen Entfall
des Anspruches auf Grund des § 15 Abs. 2,
eine Minderung der Beihilfe auf Grund des § 17
oder eine Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 lit. c
begründen, unverzüglich zu melden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1977 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst
und hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-
technischen Fachdienst und der Bundeshebammenlehranstalten
der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz betraut.