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230_1975 AT

230. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 45 Pulkautal Straße im Bereich der Gemeinden Pulkau und Zellerndorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 45 Pulkautal Straße im Bereich der Gemeinden Pulkau und Zellerndorf

Auf. Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Verlauf der B 45 Pulkautal Straße wird

im Bereich der Gemeinden Pulkau und Zellerndorf

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Plan-km 19,000 und verläuft nördlich der

bestehenden Straße, erreicht diese wieder bei

Plan-km 19,862 und folgt sodann der bestehenden

Trasse mit geringen Abweichungen bis

Plan-km 21,231. Von Plan-km 21,829 an wird

der Bestand durch Streckung der vorhandenen

Kurve korrigiert und endet bei Plan-km 22,036.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung und bei den Gemeinden Pulkau

und Zellerndorf aufliegenden Planunterlagen

(Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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