230. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 45 Pulkautal Straße im Bereich der Gemeinden Pulkau und Zellerndorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf. Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Verlauf der B 45 Pulkautal Straße wird
im Bereich der Gemeinden Pulkau und Zellerndorf
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 19,000 und verläuft nördlich der
bestehenden Straße, erreicht diese wieder bei
Plan-km 19,862 und folgt sodann der bestehenden
Trasse mit geringen Abweichungen bis
Plan-km 21,231. Von Plan-km 21,829 an wird
der Bestand durch Streckung der vorhandenen
Kurve korrigiert und endet bei Plan-km 22,036.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung und bei den Gemeinden Pulkau
und Zellerndorf aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.