230. Bundesgesetz: Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1962
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Volksabstimmungsgesetz 1962, BGBl.
Nr. 248, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wird eine Volksabstimmung gemäß § 1
angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag
der Volksabstimmung, der auf einen Sonntag
oder einen anderen öffentlichen Ruhetag fallen
muß, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen.
Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag
der Anordnung der Volksabstimmung liegen."
2. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Zur Durchführung der Volksabstimmung
sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die
Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden,
Bezirkswahlbehörden, Kreiswahlbehörden und
die Hauptwahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen
der Nationalrats-Wahlordnung 1971,
BGBl. Nr. 391/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 194/1971 jeweils im Amte
sind. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden
die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-
Wahlordnung 1971 sinngemäß anzuwenden."
3. § 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung
und die Ausübung des Stimmrechtes mittels
Stimmkarte sind im übrigen die Bestimmungen
der §§ 39 bis 41, 42 Abs. 1, 2 und 4 und 43
der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stimmkarten
nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern
auf einfachem Papier zu drucken sind."
4. § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen
des Wählerevidenzgesetzes 1970,
BGBl. Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 289/1971 am Stichtage (§ 2 Abs. 1)
anhängige Einsprüche und Berufungen unter
Beobachtung der in den §§ 32 bis 35 der
Nationalrats-Wahlordnung 1971 für das Einspruchs-
und Berufungsverfahren festgesetzten
Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende
Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen."
5. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Für das Abstimmungsverfahren, das nach
den in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgesehenen
Wahlkreisen durchzuführen ist, sind
die Bestimmungen der §§ 55 bis 69, 70 Abs. 1
erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster bis dritter
Satz, Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74 der
Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und
Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung
des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und
Pflegeanstalten) sinngemäß anzuwenden, der § 63
jedoch mit der Maßgabe, daß Abstimmungszeugen
von jeder im Nationalrat vertretenen
Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden
können und daß auch Stimmberechtigte, die ihre
Stimme auf Grund von Stimmkarten abgeben,
vom Wahlleiter neben dem Stimmkuvert einen
amtlichen Stimmzettel erhalten."
6. § 9 Abs. 5 und 6 haben zu lauten
„(5) Die Hauptwahlbehörde hat die amtlichen
Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien
über die Kreiswahlbehörde, den Gemeinde- und
Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die
Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei
Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend
der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten
im Bereiche der Wahlbehörde, zusätzlich einer
Reserve von 15 v. H. zu übermitteln. Eine
weitere Reserve von 15 v. H. ist den Bezirksverwaltungsbehörden
für einen allfälligen zusätzlichen
Bedarf der Wahlbehörden am Abstimmungstage
zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen
Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung
in zweifacher Ausfertigung auszufolgen;
hiebei ist eine Ausfertigung für den
Übergeber, die zweite Ausfertigung für den
Übernehmer bestimmt.
(6) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder
wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder
ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt,
vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist, wenn darin keine strenger
zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest von zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei
können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel
oder Stimmzettel, die dem amtlichen
Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen
erklärt werden ohne Rücksicht darauf,
wem sie gehören."
7. § 12 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses
und der Stimmenergebnisse in den
Wahlkreisen sind, soweit im § 11 nicht anderes
bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 88,
89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 und 4, 93 Abs. 1 erster
Satz, Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 98 Abs. 1 bis 4,
99 und 100 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung
1971 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,
daß von Stimmberechtigten auf Grund von
Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der
Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie
abgegeben wurden."
8. § 14 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Innerhalb einer Woche vom Tage dieser
Verlautbarung an kann die Feststellung der
Hauptwahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des
Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten
werden. Eine solche Anfechtung muß in
den Wahlkreisen Burgenland, Kärnten, Salzburg,
Tirol und Vorarlberg von 200, in den Wahlkreisen
Oberösterreich und Steiermark von 400
und in den Wahlkreisen Niederösterreich und
Wien von 500 Personen, die am Stichtag in
einer Gemeinde des Wahlkreises in der Wählerevidenz
eingetragen sind, unterstützt sein. Der
Anfechtung, in der auch ein bevollmächtigter
Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig
unterfertigte Unterstützungserklärungen,
für die die im § 45 Abs. 2 bis 4 der Nationalrats-
Wahlordnung 1971 enthaltenen Bestimmungen
sinngemäß anzuwenden sind, anzuschließen."
9. § 16 hat zu lauten
„§ 16. Die Bestimmungen des Gesetzes vom
26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, betreffend strafrechtliche
Bestimmungen zum Schutze der Wahl-
und Versammlungsfreiheit, sind mit Ausnahme
der §§ 12 und 20 sinngemäß auch für Volksabstimmungen
anzuwenden."
10. a) § 17 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem
Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch
Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht
behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den
Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen
Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen
öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Verfahren
nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden
entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die
befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur
Kenntnis gelangen können."
b) § 17 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Soweit Termine, die in der Nationalrats-
Wahlordnung 1971 festgesetzt sind, auch im Verfahren
bei Volksabstimmungen zur Anwendung
gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen
des § 12 Abs. 5 der Nationalrats-Wahlordnung
1971."
11. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, sind die mit der Durchführung
der Volksabstimmung verbundenen Kosten von
den Gemeinden zu tragen; der Bund hat den
Gemeinden jedoch die bei der Durchführung der
Volksabstimmung entstehenden Kosten für
Papier einschließlich jener der Drucksorten zur
Gänze, die übrigen Kosten zu einem Drittel, in
beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßer Nachweisung
und insoweit zu ersetzen, als sie nicht
bereits gemäß § 12 des Wählerevidenzgesetzes
1970 abgegolten sind."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des
Art. I Z. 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz, betraut.