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230. Bundesgesetz: Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1962

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Bundesgesetz: Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1962

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Volksabstimmungsgesetz 1962, BGBl.

Nr. 248, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wird eine Volksabstimmung gemäß § 1

angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag

der Volksabstimmung, der auf einen Sonntag

oder einen anderen öffentlichen Ruhetag fallen

muß, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen.

Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag

der Anordnung der Volksabstimmung liegen."

2. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Zur Durchführung der Volksabstimmung

sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die

Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden,

Bezirkswahlbehörden, Kreiswahlbehörden und

die Hauptwahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen

der Nationalrats-Wahlordnung 1971,

BGBl. Nr. 391/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 194/1971 jeweils im Amte

sind. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden

die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-

Wahlordnung 1971 sinngemäß anzuwenden."

3. § 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung

und die Ausübung des Stimmrechtes mittels

Stimmkarte sind im übrigen die Bestimmungen

der §§ 39 bis 41, 42 Abs. 1, 2 und 4 und 43

der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß

mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stimmkarten

nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern

auf einfachem Papier zu drucken sind."

4. § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen

des Wählerevidenzgesetzes 1970,

BGBl. Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 289/1971 am Stichtage (§ 2 Abs. 1)

anhängige Einsprüche und Berufungen unter

Beobachtung der in den §§ 32 bis 35 der

Nationalrats-Wahlordnung 1971 für das Einspruchs-

und Berufungsverfahren festgesetzten

Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende

Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen."

5. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Für das Abstimmungsverfahren, das nach

den in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgesehenen

Wahlkreisen durchzuführen ist, sind

die Bestimmungen der §§ 55 bis 69, 70 Abs. 1

erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster bis dritter

Satz, Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74 der

Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und

Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung

des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und

Pflegeanstalten) sinngemäß anzuwenden, der § 63

jedoch mit der Maßgabe, daß Abstimmungszeugen

von jeder im Nationalrat vertretenen

Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden

können und daß auch Stimmberechtigte, die ihre

Stimme auf Grund von Stimmkarten abgeben,

vom Wahlleiter neben dem Stimmkuvert einen

amtlichen Stimmzettel erhalten."

6. § 9 Abs. 5 und 6 haben zu lauten

„(5) Die Hauptwahlbehörde hat die amtlichen

Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien

über die Kreiswahlbehörde, den Gemeinde- und

Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die

Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei

Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend

der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten

im Bereiche der Wahlbehörde, zusätzlich einer

Reserve von 15 v. H. zu übermitteln. Eine

weitere Reserve von 15 v. H. ist den Bezirksverwaltungsbehörden

für einen allfälligen zusätzlichen

Bedarf der Wahlbehörden am Abstimmungstage

zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen

Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung

in zweifacher Ausfertigung auszufolgen;

hiebei ist eine Ausfertigung für den

Übergeber, die zweite Ausfertigung für den

Übernehmer bestimmt.

(6) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder

wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder

ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt,

vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist, wenn darin keine strenger

zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe

bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest von zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei

können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel

oder Stimmzettel, die dem amtlichen

Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen

erklärt werden ohne Rücksicht darauf,

wem sie gehören."

7. § 12 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses

und der Stimmenergebnisse in den

Wahlkreisen sind, soweit im § 11 nicht anderes

bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 88,

89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 und 4, 93 Abs. 1 erster

Satz, Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 98 Abs. 1 bis 4,

99 und 100 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung

1971 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,

daß von Stimmberechtigten auf Grund von

Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der

Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie

abgegeben wurden."

8. § 14 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Innerhalb einer Woche vom Tage dieser

Verlautbarung an kann die Feststellung der

Hauptwahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des

Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten

werden. Eine solche Anfechtung muß in

den Wahlkreisen Burgenland, Kärnten, Salzburg,

Tirol und Vorarlberg von 200, in den Wahlkreisen

Oberösterreich und Steiermark von 400

und in den Wahlkreisen Niederösterreich und

Wien von 500 Personen, die am Stichtag in

einer Gemeinde des Wahlkreises in der Wählerevidenz

eingetragen sind, unterstützt sein. Der

Anfechtung, in der auch ein bevollmächtigter

Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig

unterfertigte Unterstützungserklärungen,

für die die im § 45 Abs. 2 bis 4 der Nationalrats-

Wahlordnung 1971 enthaltenen Bestimmungen

sinngemäß anzuwenden sind, anzuschließen."

9. § 16 hat zu lauten

„§ 16. Die Bestimmungen des Gesetzes vom

26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, betreffend strafrechtliche

Bestimmungen zum Schutze der Wahl-

und Versammlungsfreiheit, sind mit Ausnahme

der §§ 12 und 20 sinngemäß auch für Volksabstimmungen

anzuwenden."

10. a) § 17 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem

Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch

Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht

behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den

Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen

Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen

öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Verfahren

nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden

entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die

befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur

Kenntnis gelangen können."

b) § 17 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Soweit Termine, die in der Nationalrats-

Wahlordnung 1971 festgesetzt sind, auch im Verfahren

bei Volksabstimmungen zur Anwendung

gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen

des § 12 Abs. 5 der Nationalrats-Wahlordnung

1971."

11. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt ist, sind die mit der Durchführung

der Volksabstimmung verbundenen Kosten von

den Gemeinden zu tragen; der Bund hat den

Gemeinden jedoch die bei der Durchführung der

Volksabstimmung entstehenden Kosten für

Papier einschließlich jener der Drucksorten zur

Gänze, die übrigen Kosten zu einem Drittel, in

beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßer Nachweisung

und insoweit zu ersetzen, als sie nicht

bereits gemäß § 12 des Wählerevidenzgesetzes

1970 abgegolten sind."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des

Art. I Z. 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz, betraut.

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