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230. Bundesgesetz: Änderung des Zollgesetzes 1955

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Bundesgesetz: Änderung des Zollgesetzes 1955

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 142/1957,

68/1959 und 78/1968 wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 6 dritter und vierter Satz hat zu

lauten

„Ursprungszeugnisse müssen die Bescheinigung

enthalten, daß die Ware ein Erzeugnis des darin

angegebenen Gebietes ist. Ursprungszeugnisse

müssen von einer Handelskammer oder einer

anderen im Ausstellungsland hiezu befugten

Behörde oder Stelle ausgestellt sein, sofern nicht

in anderen Bundesgesetzen oder zwischenstaatlichen

Vereinbarungen besondere Anordnungen

getroffen sind."

2. § 34 wird wie folgt geändert

a) Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für Tabakwaren, Wein und Spirituosen

hat der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung

unter Berücksichtigung des durchschnittlichen

Eigenverbrauches, der im Handel

üblichen Verpackungseinheiten und der internationalen

Gepflogenheiten die Höchstmengen

festzulegen, die durch Reisende zollfrei eingebracht

werden dürfen; Personen unter 17 Jahren

ist die Zollfreiheit für diese Waren nicht zu

gewähren."

b) Abs. 6 erster bis dritter Satz hat zu lauten

„Weiters ist in der Einfuhr Zollfreiheit zu

gewähren für Waren, die von im Zollgebiet

wohnhaften Reisenden aus dem Zollausland in

das Zollgebiet für ihren persönlichen Gebrauch

oder Verbrauch oder für den ihrer Angehörigen

im Handgepäck eingebracht werden. Der Wert

dieser Waren darf je Person und Grenzübertritt

1000•— S nicht übersteigen; von diesem Wert

dürfen 150•— S auf Lebensmittel und Getränke

entfallen. Von dieser Zollfreiheit ausgenommen

sind Rohstoffe, Baumaterialien, Kraftfahrzeuge

und ihre Bestand- und Ersatzteile, die im Abs. 3

genannten Waren sowie andere Monopolgegenstände

und verbrauchsteuerpflichtige Waren."

3. § 35 wird wie folgt geändert

a) Die Überschrift hat zu lauten

„§ 35. Zollfreiheit für Beförderungs-

und Betriebsmittel sowie

für Umschließungen und Vorräte"

b) lit. d zweiter Halbsatz hat zu lauten

„das gleiche gilt für rücklangende nicht

unter lit. a fallende Schutz- und Lademittel

und für äußere und innere Umschließungen,

die nach Menge, Art und Beschaffenheit

den Umschließungen, die zur Ausfuhr

von Waren gedient haben, entsprechen

und im Austausch für solche Umschließungen

zur Einfuhr kommen;".

c) Folgende lit. e wird angefügt

„e) Vorräte an Lebensmitteln und Getränken,

ausgenommen Spirituosen, die zum Verbrauch

durch die Reisenden und die Besatzung

an Bord eines im grenzüberschreitenden

Verkehr eingesetzten, gewerblich verwendeten

Beförderungsmittels dienen, in

dem die Verabreichung von Speisen und

Getränken an Reisende üblich ist; im

Schiffsverkehr und Luftverkehr findet

diese Begünstigung auch auf Spirituosen

und auf Tabakwaren sowie auf im Zollgebiet

aus Zollagern oder offenen Lagern

auf Vormerkrechnung entnommene, zum

Verbrauch oder zur Veräußerung an Bord

bestimmte Waren Anwendung, wenn das

betreffende Fahrzeug im Hinblick auf seinen

Einsatzplan Personen nur im grenzüberschreitenden

Verkehr befördern kann.

Der Unternehmer, welcher das betreffende

Beförderungsmittel betreibt, unterliegt der

besonderen Zollaufsicht, in deren Rahmen

das Zollamt, unbeschadet der sonst nach

§ 26 zustehenden Rechte, zur Verhinderung

von Mißbräuchen anordnen kann, daß

Umschließungen, in denen Waren abgegeben

werden, so gekennzeichnet sein müssen,

daß eine Abgabe dieser Waren außerhalb

des Beförderungsmittels leicht feststellbar

ist."

4. Der Punkt am Schluß von § 39 lit. c wird

durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende

lit. d angefügt

„d) Waren, ausgenommen Spirituosen, die

durch im Zollausland wohnhafte natürliche

Personen als Geschenk, jedoch nicht aus

geschäftlichen Gründen, zu den üblichen

Anlässen an im Zollgebiet wohnhafte natürliche

Personen zu deren eigenem nicht

gewerblichen Gebrauch oder Verbrauch

versendet oder im Handgepäck eingebracht

werden, sofern ihr Wert zusammen

400•— S nicht übersteigt. In einer solchen

Geschenksendung dürfen auch bis zu

40 Stück Zigaretten oder 10 Stück Zigarren

oder 50 Gramm Tabak oder eine Auswahl

dieser Erzeugnisse bis zu 50 Gramm

und bis zu 2,1 Liter Wein enthalten sein;

im Reiseverkehr und im kleinen Grenzverkehr

ist die Zollfreiheit für Tabakwaren

nicht zu gewähren."

5. § 40 hat zu lauten

„§ 40. Zollfreiheit für Diplomaten-

und Konsulargut sowie für Waren

für Kulturinstitute

(1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren

für

a) Amtserfordernisse, Büromaterialien, Heizmaterialien

und Einrichtungsgegenstände

für Amtsräume, sofern diese Waren dem

ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch

der im Zollgebiet befindlichen diplomatischen

oder konsularischen Vertretungen

fremder Staaten gegenüber der Republik

Österreich dienen; das gleiche gilt, sofern

diese Waren der Vertretung vom Entsendestaat

oder auf dessen Veranlassung geliefert

werden, für Dienstfahrzeuge und für

Baumaterialien, die zum Bau oder Umbau

von Gebäuden der Vertretung verwendet

werden, einschließlich von Waren, die als

Einrichtungsstücke mit den Gebäuden fest

verbunden werden. Die Zollfreiheit wird

auch für Ersatzteile, die zum Zweck der

Reparatur eines zollfrei eingebrachten

Fahrzeuges verwendet werden, sowie für

Zubehörteile, die mit einem solchen Fahrzeug

in Gebrauch genommen werden,

gewährt;

b) Waren, die zum persönlichen Gebrauch

oder Verbrauch durch die dem Personal

der unter lit. a genannten Vertretungen

angehörenden ausländischen Diplomaten

und Berufskonsuln sowie durch die in

ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder

eingehen. Die Zollfreiheit für Kraftfahrzeuge

ist dabei jedoch auf die Einbringung

von zwei Kraftfahrzeugen innerhalb

eines Zeitraumes von jeweils zwei

Jahren beschränkt, gleichgültig ob die Einbringung

unter dem Namen des Begünstigten

oder dem Namen eines Familienmitgliedes

erfolgt. Daneben kann auch ein

Wohnwagen (Anhänger) zollfrei eingeführt

werden, für den jedoch die Verwendungspflicht

(§ 29 Abs. 1) zeitlich unbeschränkt

gilt. Anstelle eines Kraftfahrzeuges kann

ein Motorboot oder ein Luftfahrzeug zollfrei

eingebracht werden. Auf Ersatz- und

Zubehörteile ist lit. a zweiter Satz anzuwenden;

c) Waren, die durch die Mitglieder des Verwaltungs-

und technischen Personals der

unter lit. a genannten Vertretungen im

Zeitpunkt des ersten Dienstantrittes zu

ihrem persönlichen Gebrauch oder Verbrauch

eingebracht werden. Die Zollfreiheit

ist dabei jedoch auf die Einbringung

von zwei Kraftfahrzeugen und hinsichtlich

zum Verbrauch bestimmter Waren auf jene

Mengen beschränkt, die als Haushaltsvorräte

zusammen mit dem sonstigen Übersiedlungsgut

eingebracht werden. Eine

Ware gilt dann als im Zeitpunkt des

ersten Dienstantrittes eingebracht, wenn

ihre Abfertigung zum freien Verkehr

innerhalb von sechs Monaten nach dem

Tag des ersten Dienstantrittes beantragt

wird;

d) die in lit. a genannten Waren, ausgenommen

Heizmaterialien, sowie sonstige

Waren, die für ausländische, auf Grund

zwischenstaatlicher Vereinbarungen errichtete

Kulturinstitute eingeführt und für

deren Lehr-, Forschungs- und Informationstätigkeit

verwendet werden.

(2) Die Zollfreiheit ist ausgeschlossen für

Waren zum Gebrauch oder Verbrauch durch

a) österreichische Staatsangehörige oder Personen,

die ihren ständigen Wohnsitz in

Österreich hatten, ehe sie zu den in Abs. 1

lit. b und c genannten Personen gehörten,

b) Personen, die in Österreich eine private

Erwerbstätigkeit ausüben.

(3) Wird ein nach Abs. 1 lit. a, b oder d zollfrei

abgefertigtes Kraftfahrzeug vor Ablauf der

Verwendungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 lit. b

wieder ausgeführt, ordnungsgemäß verzollt oder

nachweislich ernsthaft beschädigt, so kann an

dessen Stelle ein anderes Kraftfahrzeug zollfrei

eingebracht werden. Sollen nach Abs. 1 zollfrei

abgefertigte Kraftfahrzeuge vor Ablauf der zwei

Jahre oder einer auf Grund der Gegenrechtsübung

länger währenden Verwendungspflicht entgeltlich

oder unentgeltlich anderen Personen zur

Benützung überlassen oder an diese übertragen

werden, so ist dies dem Zollamt vorher anzuzeigen

und der Zoll zu entrichten; dies gilt nicht,

wenn der Begünstigte vor Ablauf dieser Frist

abberufen wurde, sofern zumindest ein halbes

Jahr der Verwendungspflicht bereits abgelaufen

ist, oder wenn der Begünstigte verstorben ist

oder das Fahrzeug ernsthaft beschädigt wurde;

letzteres gilt auch für Dienstfahrzeuge."

6. Nach § 52 a wird folgender § 52 b eingefügt

„§ 52 b. Abfertigunggegennachträgliche

Vorlage der Warenerklärung

(1) Zur Erleichterung und Beschleunigung der

Zollabfertigung kann das Zollamt die Zollabfertigung

von Waren zum freien Verkehr oder

zum Eingangsvormerkverkehr gegen nachträgliche

Abgabe der schriftlichen Warenerklärung

durchführen, wenn die Abfertigung von einem

Verfügungsberechtigten beantragt wird, der zur

Nachhineinzahlung des Zolles berechtigt ist, und

dem Verfügungsberechtigten im Hinblick auf die

Umstände der Abfertigung oder die Art der

Waren nicht zugemutet werden kann, die schriftliche

Warenerklärung bereits vor der Durchführung

der Zollabfertigung abzugeben.

(2) Bei der Abfertigung findet in den Fällen

des Abs. 1 § 52 a Abs. 1 zweiter, dritter und

vierter Satz Anwendung.

(3) In den Fällen von Abfertigungen nach

Abs. 1 hat der Verfügungsberechtigte die schriftliche

Warenerklärung spätestens am dritten auf

die Ausfolgung der Waren folgenden Arbeitstag

beim Zollamt abzugeben."

7. § 80 wird wie folgt geändert

a) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Auf Verlangen des Zollamtes hat der Vormerknehmer

zu diesem Zweck eine Warenerklärung

(Abs. 2) abzugeben."

b) Abs. 4 erster Halbsatz hat zu lauten

„Eine unbedingt gewordene Zollschuld ist dem

Zollschuldner unter Festsetzung einer höchstens

dreiwöchigen Zahlungsfrist vorzuschreiben;"

8. Der bisherige Wortlaut des § 85 erhält die

Absatzbezeichnung „(1)" und folgender Abs. 2

wird angefügt

„(2) Wird bei einer Ausstellung oder einer

Messe von Vertretern ausländischer Behörden

oder von Verbänden ausländischer Aussteller,

die im Rahmen der Ausstellung oder Messe eine

Sonder- oder Kollektivschau veranstalten, ein

der Repräsentation dienender Empfang gegeben,

so ist bei der Zollabrechnung die Zollfreiheit

für Lebensmittel, Getränke und Tabakwaren,

die für Zwecke dieser Veranstaltung vorgemerkt

waren, insoweit zu gewähren, als die zur zollfreien

Zulassung beantragten Mengen der Anzahl

der Teilnehmer am Empfang angemessen sind.

Die Zollfreiheit kann vom Begünstigten nur für

einen Empfang je Ausstellung oder Messe in

Anspruch genommen werden. Die Abhaltung des

Empfanges ist dem Zollamt vorher anzuzeigen."

9. § 93 hat zu lauten

„§ 93. Eingangsvormerkverkehr

mit Beförderungsmitteln

(1) Die Eingangsvormerkbehandlung von ausländischen

unverzollten Beförderungsmitteln,

einschließlich Behälter, zum eigenen Gebrauch

oder zur gewerblichen Verwendung ist nach

Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zulässig,

wenn es sich nicht um eine dauernde Einbringung

in das Zollgebiet handelt und in diesem

Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Die für Beförderungsmittel geltenden Bestimmungen

gelten auch für ihre Einrichtungs- und

Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Schutz- und

Lademittel.

(2) Die Eingangsvormerkbehandlung ist zulässig

a) zum eigenen Gebrauch, wenn

1. der Halter und der Benützer des Beförderungsmittels

seinen gewöhnlichen

Wohnsitz oder seinen Sitz im Zollausland

hat;

2. der Halter und der Benützer neben seinem

gewöhnlichen Wohnsitz oder seinem

Sitz im Zollgebiet auch einen Wohnsitz

im Zollausland (Doppelwohnsitz) hat

und ein vorgemerktes Beförderungsmittel

für die Dauer von höchstens 90 Tagen

im Kalenderjahr in das Zollgebiet einbringt;

3. der Halter eines vermieteten Beförderungsmittels

im Zollausland seinen

gewöhnlichen Wohnsitz oder seinen Sitz

hat und der Benützer es nur dazu verwendet,

um aus dem Zollausland auf

direktem Weg an den bei der Einreise

angegebenen Bestimmungsort im Zollgebiet

zu gelangen;

4. eine Person, die glaubhaft macht, daß sie

in nächster Zeit ihren gewöhnlichen

Wohnsitz in das Zollausland verlegen

wird, das Beförderungsmittel im Zollgebiet

im Hinblick auf die Ausfuhr

erwirbt und innerhalb von längstens

zwei Monaten nach der Abfertigung zum

Vormerkverkehr in das Zollausland verbringt;

b) zur gewerblichen Verwendung, wenn der

Halter und der Benützer des Beförderungsmittels

seine Geschäftstätigkeit vom Zollausland

her ausübt und das Beförderungsmittel

nur zur Beförderung von Personen

oder Waren im grenzüberschreitenden Verkehr

verwendet wird.

(3) Ein Beförderungsmittel wird gewerblich

verwendet, wenn es zur Beförderung von Personen

gegen Entgelt oder andere materielle Vorteile

oder zur Beförderung von Waren im Rahmen

eines Betriebes gegen oder ohne Entgelt

verwendet wird; jede andere Verwendung des

Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen

oder Waren, ausgenommen bei Wettbewerben

oder zur Erprobung, ist eigener

Gebrauch.

(4) Unter mehreren Wohnsitzen einer Person

ist als gewöhnlicher Wohnsitz derjenige anzusehen,

zu dem sie die stärksten persönlichen

Beziehungen hat und der den Mittelpunkt ihrer

Lebensverhältnisse darstellt. Wird nach Ablauf

von zwei aufeinanderfolgenden Jahren nach der

Einreise einer Person festgestellt, daß sie sich

überwiegend im Zollgebiet aufgehalten hat, ohne

regelmäßig und in kurzen Zeitabständen an

ihren früheren Wohnsitz im Zollausland zurückzukehren,

so gilt für die Anwendung der Abs. 2,

7 und 10 ihr gewöhnlicher Wohnsitz von diesem

Zeitpunkt an als im Zollgebiet gelegen, sofern

sie hier nicht bereits früher ihren gewöhnlichen

Wohnsitz begründet hat.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann,

sofern zur Hintanhaltung eines zeitbedingten

Notstandes oder zur Abdeckung eines vorübergehenden

Bedarfes oder im Hinblick auf verkehrstechnische

Gegebenheiten ein volkswirtschaftliches

Bedürfnis besteht, die Eingangsvormerkbehandlung

gewerblich verwendeter Beförderungsmittel

im Einzelfall, wenn die Voraussetzungen

aber für eine Mehrzahl von Fällen

gegeben sind, auch allgemein durch Verordnung

bewilligen, wenn der Halter oder der Benützer

seinen gewöhnlichen Wohnsitz oder seinen Sitz

im Zollgebiet hat oder wenn es sich um eine

Beförderung zwischen Orten innerhalb des Zollgebietes

handelt. Die Bewilligung zur Beförderung

von Waren im Zollgebiet zwischen dem

Ort der Beendigung einer Beförderung im grenzüberschreitenden

Verkehr und dem Ort des

Beginnes einer anderen solchen Beförderung ist

zu erteilen, wenn der ausländische Staat, in dem

der Benützer des Beförderungsmittels seinen

gewöhnlichen Wohnsitz oder seinen Sitz hat,

Gegenrecht übt. In diesem Fall kann in der

Bewilligung angeordnet werden, daß jede solche

Beförderung dem Zollamt vorher schriftlich

anzuzeigen ist.

(6) Beförderungsmittel dürfen innerhalb der

Rückbringungsfrist mit demselben Vormerkschein

auch wiederholt eingeführt und ausgeführt

werden, wenn bei jedem Grenzübertritt alle mit

diesem Vormerkschein vorgemerkten Waren vorhanden

sind.

(7) Der Bundesminister für Finanzen kann zur

Vereinfachung des Zollverfahrens durch Verordnung

anordnen, daß alle oder einzelne Arten

der in Abs. 1 genannten Beförderungsmittel bei

Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a

Z. 1 oder lit. b ohne Ausstellung eines Vormerkscheines

und ohne Leistung einer Sicherstellung

zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet

eingebracht oder den begünstigten Personen zum

selben Zweck voraus- oder nachgesandt werden

dürfen; diese Beförderungsmittel gelten als vorgemerkt,

die Rückbringungsfrist beträgt ein Jahr.

(8) In einer Bewilligung nach Abs. 5 kann auf

Antrag zur Vereinfachung des Verfahrens zugelassen

werden, daß die schriftliche Warenerklärung

und die Ausstellung eines Vormerkscheines

entfällt, wenn dadurch die Zollaufsicht und die

Einbringung des Zolles nicht gefährdet werden.

Die Einfuhr und die Wiederausfuhr sind in einem

solchen Fall vom Zollamt auf der Bewilligung

gemäß Abs. 5 zu vermerken. Das Beförderungsmittel

gilt für die Dauer der in der Bewilligung

gemäß Abs. 5 festgesetzten Rückbringungsfrist

als vorgemerkt.

(9) Nach Abs. 2 lit. a Z. 1 oder 3 oder lit. b

vorgemerkte Beförderungsmittel dürfen im Zollgebiet

anderen Personen, die zur Benützung vorgemerkter

Beförderungsmittel nach diesen Bestimmungen

berechtigt sind, überlassen werden.

Ein solches Beförderungsmittel darf auch einem

inländischen Leihwagenunternehmen zur Weitervermietung

an begünstigte Personen oder zur

unmittelbaren Rückbringung in das Zollausland

übergeben werden, sofern das Leihwagenunternehmen

seine Tätigkeit dem Zollamt am Sitz

der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich es

seinen Sitz hat, angezeigt hat. Das Unternehmen

unterliegt der besonderen Zollaufsicht (§ 26). Die

Weitervermietung darf nur für Fahrten an

einen im Zollausland gelegenen Bestimmungsort

erfolgen. Wenn für das Beförderungsmittel ein

Vormerkschein ausgestellt wurde, hat der Übernehmer

die Übernahme auf dem Vormerkschein

zu bestätigen. Als Vormerknehmer gilt jeweils

die Person, welche das Beförderungsmittel verwendet.

Im Fall der Weitervermietung durch ein

inländisches Leihwagenunternehmen haftet dieses

für eine hinsichtlich des Beförderungsmittels

unbedingt gewordene Zollschuld.

(10) Die Überlassung eines vorgemerkten oder

als vorgemerkt geltenden Beförderungsmittels an

eine nicht begünstigte Person oder dessen

Benützung durch eine solche Person ist nur

zulässig, wenn das Beförderungsmittel vorher

einem Zollamt zur Durchführung des entsprechenden

Zollverfahrens gestellt wurde. Ist die

weitere Benützung eines solchen Beförderungsmittels

nur deshalb unzulässig geworden, weil

der bisherige Benützer durch die Begründung

eines gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet

nicht mehr zu den begünstigten Personen gehört,

so genügt es, daß die Stellung spätestens innerhalb

von zwei Monaten nach dem Wegfall der

Voraussetzungen erfolgt. Ein als vorgemerkt geltendes

Beförderungsmittel ist überdies dann zu

stellen, wenn es über die vorgesehene Rückbringungsfrist

hinaus im Zollgebiet verbleiben

oder ein inländisches behördliches Kennzeichen

erhalten soll.

(11) Eine unzulässige Überlassung oder Benützung

liegt nicht vor, wenn sich der Vormerknehmer

einer anderen Person lediglich zum Lenken

des Beförderungsmittels bedient; der Fahrzeugführer

hat in diesem Fall eine schriftliche

Bestätigung über seine Bestellung als Lenker mitzuführen

und auf Verlangen vorzuweisen. Wenn

es sich nicht um einen berufsmäßigen Fahrzeuglenker

handelt, hat die Bestätigung auch den

Zweck der Fahrt anzugeben.

10. Dem § 109 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Das Zollamt hat die notwendigen Anordnungen

zu treffen, um die Ausfuhr von Waren

sicherzustellen, die von Reisenden oder Besatzungsmitgliedern

von Luftfahrzeugen aus Zolllagern

auf Flughäfen erworben und in ihrem

Handgepäck mitgeführt werden. Die Anordnungen

können darin bestehen, daß

a) der Verkauf der Waren an die Reisenden

und Besatzungsmitglieder nur in einem mit

Bewilligung des Zollamtes errichteten Verkaufsladen

innerhalb des unter ständiger

zollamtlicher Überwachung stehenden Teiles

des Flughafens erfolgen darf,

b) die Abgabe nur an Reisende und Besatzungsmitglieder

zulässig ist, deren Flug in

das Ausland keine Zwischenlandung im

Zollgebiet vorsieht,

c) die Abgabe der Waren nur in verschlossenen

Verpackungen, die erst nach dem

Abflug geöffnet werden dürfen, oder erst

im Luftfahrzeug erfolgen darf.

Für die Bewilligung nach lit. a gilt § 98 sinngemäß."

11. § 172 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Reisende haben die von ihnen mitgeführten

Waren dem Zollamt zu stellen (§ 48). Nach

den §§ 14, 34, 35 lit. a oder b und 39 lit. d zollfreie

Waren unterliegen nicht der Stellungspflicht,

es sei denn, daß sie Verboten oder Beschränkungen

hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr oder

Durchfuhr unterworfen sind. Der Reisende ist

jedoch verpflichtet, auch Waren, die der Stellungspflicht

nicht unterliegen, dem Zollamt auf Verlangen

nach den Bestimmungen des Abs. 4 darzulegen."

b) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Zur Vereinfachung und Beschleunigung des

Verfahrens kann das Zollamt für die Abfertigung

von nicht zum Handel bestimmten Waren

anstelle der mündlichen Warenerklärung eine

schriftliche Erklärung darüber annehmen, ob, in

welcher Menge und in welchem Wert bestimmte

Waren im Reisegepäck enthalten sind; eine

solche Erklärung hat die gleiche Wirkung wie

eine mündliche Warenerklärung, sobald sie vom

Reisenden oder für diesen vom Beförderungsunternehmen

dem abfertigenden Zollorgan übergeben

wird."

c) Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten

„Über Verlangen des Reisenden ist das Reisegut

unter Ausschluß unbeteiligter Personen abzufertigen."

d) Im Abs. 5 haben die Worte „ , im Wiederholungsfall

im dreifachen Ausmaß," zu entfallen.

e) Dem Abs. 8 wird folgender Satz angefügt

„Das gleiche gilt für ausländische Regierungsmitglieder

und ihr unmittelbares Gefolge anläßlich

von Reisen in amtlicher Mission."

f) Abs. 9 letzter Satz hat zu lauten

„Bei begründetem Verdacht einer Zollzuwiderhandlung

kann aber das Zollamt die Beschau

des Gepäcks in Anwesenheit der diplomatischen

Person, des Berufskonsuls, des Familienangehörigen

oder eines bevollmächtigten Vertreters vornehmen."

g) Dem Abs. 10 wird folgender Satz angefügt

„Dies gilt sinngemäß auch für unbegleitete

Dienstpost."

h) Folgende Abs. 11 und 12 werden angefügt

„(11) Wird im Reiseverkehr eine für nicht

zum Handel bestimmte Waren bestehende Stellungspflicht

anläßlich der Durchfuhr von Waren

verletzt und dies beim Grenzaustrittszollamt

festgestellt, so ist der auf diese Waren entfallende

Zoll nicht zu erheben.

(12) Zur Erleichterung der Zollabfertigung im

Reiseverkehr kann das Zollamt, wenn es die örtlichen

Gegebenheiten gestatten, den Reisenden

auf dem Amtsplatz bestimmte Wege (Fahrstreifen,

Durchgänge u. dgl.) bezeichnen; deren Wahl

kommt einer Erklärung des Reisenden darüber

gleich, ob er Waren, die der Stellungspflicht

unterliegen, mitführt oder nicht. Diese Bezeichnung

hat mittels Hinweistafeln zu erfolgen,

deren Form und Inhalt vom Bundesminister für

Finanzen durch Verordnung festzulegen sind."

12. Dem § 176 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Verwertung preisgegebener Waren hat

unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52

der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/

1949, über die Verwertung beweglicher körperlicher

Sachen zu erfolgen."

13. § 180 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei der Zollabfertigung ist von der Festsetzung

von Eingangsabgabenbeträgen, die

10•— S nicht übersteigen, ansonsten von der Einhebung

oder Rückzahlung von Eingangsabgabenbeträgen,

die 20•— S nicht übersteigen, Abstand

zu nehmen."

14. Im § 185 Abs. 1 wird der Punkt am Schluß

von lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt und

folgende lit. d angefügt

„d) Teile von Amtshandlungen, deren Dauer

10 Minuten nicht überschreitet."

15. § 187 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Die Kosten sind dem Kostenpflichtigen vom

Zollamt, dessen Organe die Amtshandlung vorgenommen

haben, unter Festsetzung einer höchstens

dreiwöchigen Zahlungsfrist mit Bescheid

vorzuschreiben."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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