230. Bundesgesetz: Änderung des Zollgesetzes 1955
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 142/1957,
68/1959 und 78/1968 wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 6 dritter und vierter Satz hat zu
lauten
„Ursprungszeugnisse müssen die Bescheinigung
enthalten, daß die Ware ein Erzeugnis des darin
angegebenen Gebietes ist. Ursprungszeugnisse
müssen von einer Handelskammer oder einer
anderen im Ausstellungsland hiezu befugten
Behörde oder Stelle ausgestellt sein, sofern nicht
in anderen Bundesgesetzen oder zwischenstaatlichen
Vereinbarungen besondere Anordnungen
getroffen sind."
2. § 34 wird wie folgt geändert
a) Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für Tabakwaren, Wein und Spirituosen
hat der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
unter Berücksichtigung des durchschnittlichen
Eigenverbrauches, der im Handel
üblichen Verpackungseinheiten und der internationalen
Gepflogenheiten die Höchstmengen
festzulegen, die durch Reisende zollfrei eingebracht
werden dürfen; Personen unter 17 Jahren
ist die Zollfreiheit für diese Waren nicht zu
gewähren."
b) Abs. 6 erster bis dritter Satz hat zu lauten
„Weiters ist in der Einfuhr Zollfreiheit zu
gewähren für Waren, die von im Zollgebiet
wohnhaften Reisenden aus dem Zollausland in
das Zollgebiet für ihren persönlichen Gebrauch
oder Verbrauch oder für den ihrer Angehörigen
im Handgepäck eingebracht werden. Der Wert
dieser Waren darf je Person und Grenzübertritt
1000•— S nicht übersteigen; von diesem Wert
dürfen 150•— S auf Lebensmittel und Getränke
entfallen. Von dieser Zollfreiheit ausgenommen
sind Rohstoffe, Baumaterialien, Kraftfahrzeuge
und ihre Bestand- und Ersatzteile, die im Abs. 3
genannten Waren sowie andere Monopolgegenstände
und verbrauchsteuerpflichtige Waren."
3. § 35 wird wie folgt geändert
a) Die Überschrift hat zu lauten
„§ 35. Zollfreiheit für Beförderungs-
und Betriebsmittel sowie
für Umschließungen und Vorräte"
b) lit. d zweiter Halbsatz hat zu lauten
„das gleiche gilt für rücklangende nicht
unter lit. a fallende Schutz- und Lademittel
und für äußere und innere Umschließungen,
die nach Menge, Art und Beschaffenheit
den Umschließungen, die zur Ausfuhr
von Waren gedient haben, entsprechen
und im Austausch für solche Umschließungen
zur Einfuhr kommen;".
c) Folgende lit. e wird angefügt
„e) Vorräte an Lebensmitteln und Getränken,
ausgenommen Spirituosen, die zum Verbrauch
durch die Reisenden und die Besatzung
an Bord eines im grenzüberschreitenden
Verkehr eingesetzten, gewerblich verwendeten
Beförderungsmittels dienen, in
dem die Verabreichung von Speisen und
Getränken an Reisende üblich ist; im
Schiffsverkehr und Luftverkehr findet
diese Begünstigung auch auf Spirituosen
und auf Tabakwaren sowie auf im Zollgebiet
aus Zollagern oder offenen Lagern
auf Vormerkrechnung entnommene, zum
Verbrauch oder zur Veräußerung an Bord
bestimmte Waren Anwendung, wenn das
betreffende Fahrzeug im Hinblick auf seinen
Einsatzplan Personen nur im grenzüberschreitenden
Verkehr befördern kann.
Der Unternehmer, welcher das betreffende
Beförderungsmittel betreibt, unterliegt der
besonderen Zollaufsicht, in deren Rahmen
das Zollamt, unbeschadet der sonst nach
§ 26 zustehenden Rechte, zur Verhinderung
von Mißbräuchen anordnen kann, daß
Umschließungen, in denen Waren abgegeben
werden, so gekennzeichnet sein müssen,
daß eine Abgabe dieser Waren außerhalb
des Beförderungsmittels leicht feststellbar
ist."
4. Der Punkt am Schluß von § 39 lit. c wird
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
lit. d angefügt
„d) Waren, ausgenommen Spirituosen, die
durch im Zollausland wohnhafte natürliche
Personen als Geschenk, jedoch nicht aus
geschäftlichen Gründen, zu den üblichen
Anlässen an im Zollgebiet wohnhafte natürliche
Personen zu deren eigenem nicht
gewerblichen Gebrauch oder Verbrauch
versendet oder im Handgepäck eingebracht
werden, sofern ihr Wert zusammen
400•— S nicht übersteigt. In einer solchen
Geschenksendung dürfen auch bis zu
40 Stück Zigaretten oder 10 Stück Zigarren
oder 50 Gramm Tabak oder eine Auswahl
dieser Erzeugnisse bis zu 50 Gramm
und bis zu 2,1 Liter Wein enthalten sein;
im Reiseverkehr und im kleinen Grenzverkehr
ist die Zollfreiheit für Tabakwaren
nicht zu gewähren."
5. § 40 hat zu lauten
„§ 40. Zollfreiheit für Diplomaten-
und Konsulargut sowie für Waren
für Kulturinstitute
(1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren
für
a) Amtserfordernisse, Büromaterialien, Heizmaterialien
und Einrichtungsgegenstände
für Amtsräume, sofern diese Waren dem
ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch
der im Zollgebiet befindlichen diplomatischen
oder konsularischen Vertretungen
fremder Staaten gegenüber der Republik
Österreich dienen; das gleiche gilt, sofern
diese Waren der Vertretung vom Entsendestaat
oder auf dessen Veranlassung geliefert
werden, für Dienstfahrzeuge und für
Baumaterialien, die zum Bau oder Umbau
von Gebäuden der Vertretung verwendet
werden, einschließlich von Waren, die als
Einrichtungsstücke mit den Gebäuden fest
verbunden werden. Die Zollfreiheit wird
auch für Ersatzteile, die zum Zweck der
Reparatur eines zollfrei eingebrachten
Fahrzeuges verwendet werden, sowie für
Zubehörteile, die mit einem solchen Fahrzeug
in Gebrauch genommen werden,
gewährt;
b) Waren, die zum persönlichen Gebrauch
oder Verbrauch durch die dem Personal
der unter lit. a genannten Vertretungen
angehörenden ausländischen Diplomaten
und Berufskonsuln sowie durch die in
ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder
eingehen. Die Zollfreiheit für Kraftfahrzeuge
ist dabei jedoch auf die Einbringung
von zwei Kraftfahrzeugen innerhalb
eines Zeitraumes von jeweils zwei
Jahren beschränkt, gleichgültig ob die Einbringung
unter dem Namen des Begünstigten
oder dem Namen eines Familienmitgliedes
erfolgt. Daneben kann auch ein
Wohnwagen (Anhänger) zollfrei eingeführt
werden, für den jedoch die Verwendungspflicht
(§ 29 Abs. 1) zeitlich unbeschränkt
gilt. Anstelle eines Kraftfahrzeuges kann
ein Motorboot oder ein Luftfahrzeug zollfrei
eingebracht werden. Auf Ersatz- und
Zubehörteile ist lit. a zweiter Satz anzuwenden;
c) Waren, die durch die Mitglieder des Verwaltungs-
und technischen Personals der
unter lit. a genannten Vertretungen im
Zeitpunkt des ersten Dienstantrittes zu
ihrem persönlichen Gebrauch oder Verbrauch
eingebracht werden. Die Zollfreiheit
ist dabei jedoch auf die Einbringung
von zwei Kraftfahrzeugen und hinsichtlich
zum Verbrauch bestimmter Waren auf jene
Mengen beschränkt, die als Haushaltsvorräte
zusammen mit dem sonstigen Übersiedlungsgut
eingebracht werden. Eine
Ware gilt dann als im Zeitpunkt des
ersten Dienstantrittes eingebracht, wenn
ihre Abfertigung zum freien Verkehr
innerhalb von sechs Monaten nach dem
Tag des ersten Dienstantrittes beantragt
wird;
d) die in lit. a genannten Waren, ausgenommen
Heizmaterialien, sowie sonstige
Waren, die für ausländische, auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen errichtete
Kulturinstitute eingeführt und für
deren Lehr-, Forschungs- und Informationstätigkeit
verwendet werden.
(2) Die Zollfreiheit ist ausgeschlossen für
Waren zum Gebrauch oder Verbrauch durch
a) österreichische Staatsangehörige oder Personen,
die ihren ständigen Wohnsitz in
Österreich hatten, ehe sie zu den in Abs. 1
lit. b und c genannten Personen gehörten,
b) Personen, die in Österreich eine private
Erwerbstätigkeit ausüben.
(3) Wird ein nach Abs. 1 lit. a, b oder d zollfrei
abgefertigtes Kraftfahrzeug vor Ablauf der
Verwendungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 lit. b
wieder ausgeführt, ordnungsgemäß verzollt oder
nachweislich ernsthaft beschädigt, so kann an
dessen Stelle ein anderes Kraftfahrzeug zollfrei
eingebracht werden. Sollen nach Abs. 1 zollfrei
abgefertigte Kraftfahrzeuge vor Ablauf der zwei
Jahre oder einer auf Grund der Gegenrechtsübung
länger währenden Verwendungspflicht entgeltlich
oder unentgeltlich anderen Personen zur
Benützung überlassen oder an diese übertragen
werden, so ist dies dem Zollamt vorher anzuzeigen
und der Zoll zu entrichten; dies gilt nicht,
wenn der Begünstigte vor Ablauf dieser Frist
abberufen wurde, sofern zumindest ein halbes
Jahr der Verwendungspflicht bereits abgelaufen
ist, oder wenn der Begünstigte verstorben ist
oder das Fahrzeug ernsthaft beschädigt wurde;
letzteres gilt auch für Dienstfahrzeuge."
6. Nach § 52 a wird folgender § 52 b eingefügt
„§ 52 b. Abfertigunggegennachträgliche
Vorlage der Warenerklärung
(1) Zur Erleichterung und Beschleunigung der
Zollabfertigung kann das Zollamt die Zollabfertigung
von Waren zum freien Verkehr oder
zum Eingangsvormerkverkehr gegen nachträgliche
Abgabe der schriftlichen Warenerklärung
durchführen, wenn die Abfertigung von einem
Verfügungsberechtigten beantragt wird, der zur
Nachhineinzahlung des Zolles berechtigt ist, und
dem Verfügungsberechtigten im Hinblick auf die
Umstände der Abfertigung oder die Art der
Waren nicht zugemutet werden kann, die schriftliche
Warenerklärung bereits vor der Durchführung
der Zollabfertigung abzugeben.
(2) Bei der Abfertigung findet in den Fällen
des Abs. 1 § 52 a Abs. 1 zweiter, dritter und
vierter Satz Anwendung.
(3) In den Fällen von Abfertigungen nach
Abs. 1 hat der Verfügungsberechtigte die schriftliche
Warenerklärung spätestens am dritten auf
die Ausfolgung der Waren folgenden Arbeitstag
beim Zollamt abzugeben."
7. § 80 wird wie folgt geändert
a) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Auf Verlangen des Zollamtes hat der Vormerknehmer
zu diesem Zweck eine Warenerklärung
(Abs. 2) abzugeben."
b) Abs. 4 erster Halbsatz hat zu lauten
„Eine unbedingt gewordene Zollschuld ist dem
Zollschuldner unter Festsetzung einer höchstens
dreiwöchigen Zahlungsfrist vorzuschreiben;"
8. Der bisherige Wortlaut des § 85 erhält die
Absatzbezeichnung „(1)" und folgender Abs. 2
wird angefügt
„(2) Wird bei einer Ausstellung oder einer
Messe von Vertretern ausländischer Behörden
oder von Verbänden ausländischer Aussteller,
die im Rahmen der Ausstellung oder Messe eine
Sonder- oder Kollektivschau veranstalten, ein
der Repräsentation dienender Empfang gegeben,
so ist bei der Zollabrechnung die Zollfreiheit
für Lebensmittel, Getränke und Tabakwaren,
die für Zwecke dieser Veranstaltung vorgemerkt
waren, insoweit zu gewähren, als die zur zollfreien
Zulassung beantragten Mengen der Anzahl
der Teilnehmer am Empfang angemessen sind.
Die Zollfreiheit kann vom Begünstigten nur für
einen Empfang je Ausstellung oder Messe in
Anspruch genommen werden. Die Abhaltung des
Empfanges ist dem Zollamt vorher anzuzeigen."
9. § 93 hat zu lauten
„§ 93. Eingangsvormerkverkehr
mit Beförderungsmitteln
(1) Die Eingangsvormerkbehandlung von ausländischen
unverzollten Beförderungsmitteln,
einschließlich Behälter, zum eigenen Gebrauch
oder zur gewerblichen Verwendung ist nach
Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zulässig,
wenn es sich nicht um eine dauernde Einbringung
in das Zollgebiet handelt und in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Die für Beförderungsmittel geltenden Bestimmungen
gelten auch für ihre Einrichtungs- und
Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Schutz- und
Lademittel.
(2) Die Eingangsvormerkbehandlung ist zulässig
a) zum eigenen Gebrauch, wenn
1. der Halter und der Benützer des Beförderungsmittels
seinen gewöhnlichen
Wohnsitz oder seinen Sitz im Zollausland
hat;
2. der Halter und der Benützer neben seinem
gewöhnlichen Wohnsitz oder seinem
Sitz im Zollgebiet auch einen Wohnsitz
im Zollausland (Doppelwohnsitz) hat
und ein vorgemerktes Beförderungsmittel
für die Dauer von höchstens 90 Tagen
im Kalenderjahr in das Zollgebiet einbringt;
3. der Halter eines vermieteten Beförderungsmittels
im Zollausland seinen
gewöhnlichen Wohnsitz oder seinen Sitz
hat und der Benützer es nur dazu verwendet,
um aus dem Zollausland auf
direktem Weg an den bei der Einreise
angegebenen Bestimmungsort im Zollgebiet
zu gelangen;
4. eine Person, die glaubhaft macht, daß sie
in nächster Zeit ihren gewöhnlichen
Wohnsitz in das Zollausland verlegen
wird, das Beförderungsmittel im Zollgebiet
im Hinblick auf die Ausfuhr
erwirbt und innerhalb von längstens
zwei Monaten nach der Abfertigung zum
Vormerkverkehr in das Zollausland verbringt;
b) zur gewerblichen Verwendung, wenn der
Halter und der Benützer des Beförderungsmittels
seine Geschäftstätigkeit vom Zollausland
her ausübt und das Beförderungsmittel
nur zur Beförderung von Personen
oder Waren im grenzüberschreitenden Verkehr
verwendet wird.
(3) Ein Beförderungsmittel wird gewerblich
verwendet, wenn es zur Beförderung von Personen
gegen Entgelt oder andere materielle Vorteile
oder zur Beförderung von Waren im Rahmen
eines Betriebes gegen oder ohne Entgelt
verwendet wird; jede andere Verwendung des
Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen
oder Waren, ausgenommen bei Wettbewerben
oder zur Erprobung, ist eigener
Gebrauch.
(4) Unter mehreren Wohnsitzen einer Person
ist als gewöhnlicher Wohnsitz derjenige anzusehen,
zu dem sie die stärksten persönlichen
Beziehungen hat und der den Mittelpunkt ihrer
Lebensverhältnisse darstellt. Wird nach Ablauf
von zwei aufeinanderfolgenden Jahren nach der
Einreise einer Person festgestellt, daß sie sich
überwiegend im Zollgebiet aufgehalten hat, ohne
regelmäßig und in kurzen Zeitabständen an
ihren früheren Wohnsitz im Zollausland zurückzukehren,
so gilt für die Anwendung der Abs. 2,
7 und 10 ihr gewöhnlicher Wohnsitz von diesem
Zeitpunkt an als im Zollgebiet gelegen, sofern
sie hier nicht bereits früher ihren gewöhnlichen
Wohnsitz begründet hat.
(5) Der Bundesminister für Finanzen kann,
sofern zur Hintanhaltung eines zeitbedingten
Notstandes oder zur Abdeckung eines vorübergehenden
Bedarfes oder im Hinblick auf verkehrstechnische
Gegebenheiten ein volkswirtschaftliches
Bedürfnis besteht, die Eingangsvormerkbehandlung
gewerblich verwendeter Beförderungsmittel
im Einzelfall, wenn die Voraussetzungen
aber für eine Mehrzahl von Fällen
gegeben sind, auch allgemein durch Verordnung
bewilligen, wenn der Halter oder der Benützer
seinen gewöhnlichen Wohnsitz oder seinen Sitz
im Zollgebiet hat oder wenn es sich um eine
Beförderung zwischen Orten innerhalb des Zollgebietes
handelt. Die Bewilligung zur Beförderung
von Waren im Zollgebiet zwischen dem
Ort der Beendigung einer Beförderung im grenzüberschreitenden
Verkehr und dem Ort des
Beginnes einer anderen solchen Beförderung ist
zu erteilen, wenn der ausländische Staat, in dem
der Benützer des Beförderungsmittels seinen
gewöhnlichen Wohnsitz oder seinen Sitz hat,
Gegenrecht übt. In diesem Fall kann in der
Bewilligung angeordnet werden, daß jede solche
Beförderung dem Zollamt vorher schriftlich
anzuzeigen ist.
(6) Beförderungsmittel dürfen innerhalb der
Rückbringungsfrist mit demselben Vormerkschein
auch wiederholt eingeführt und ausgeführt
werden, wenn bei jedem Grenzübertritt alle mit
diesem Vormerkschein vorgemerkten Waren vorhanden
sind.
(7) Der Bundesminister für Finanzen kann zur
Vereinfachung des Zollverfahrens durch Verordnung
anordnen, daß alle oder einzelne Arten
der in Abs. 1 genannten Beförderungsmittel bei
Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a
Z. 1 oder lit. b ohne Ausstellung eines Vormerkscheines
und ohne Leistung einer Sicherstellung
zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet
eingebracht oder den begünstigten Personen zum
selben Zweck voraus- oder nachgesandt werden
dürfen; diese Beförderungsmittel gelten als vorgemerkt,
die Rückbringungsfrist beträgt ein Jahr.
(8) In einer Bewilligung nach Abs. 5 kann auf
Antrag zur Vereinfachung des Verfahrens zugelassen
werden, daß die schriftliche Warenerklärung
und die Ausstellung eines Vormerkscheines
entfällt, wenn dadurch die Zollaufsicht und die
Einbringung des Zolles nicht gefährdet werden.
Die Einfuhr und die Wiederausfuhr sind in einem
solchen Fall vom Zollamt auf der Bewilligung
gemäß Abs. 5 zu vermerken. Das Beförderungsmittel
gilt für die Dauer der in der Bewilligung
gemäß Abs. 5 festgesetzten Rückbringungsfrist
als vorgemerkt.
(9) Nach Abs. 2 lit. a Z. 1 oder 3 oder lit. b
vorgemerkte Beförderungsmittel dürfen im Zollgebiet
anderen Personen, die zur Benützung vorgemerkter
Beförderungsmittel nach diesen Bestimmungen
berechtigt sind, überlassen werden.
Ein solches Beförderungsmittel darf auch einem
inländischen Leihwagenunternehmen zur Weitervermietung
an begünstigte Personen oder zur
unmittelbaren Rückbringung in das Zollausland
übergeben werden, sofern das Leihwagenunternehmen
seine Tätigkeit dem Zollamt am Sitz
der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich es
seinen Sitz hat, angezeigt hat. Das Unternehmen
unterliegt der besonderen Zollaufsicht (§ 26). Die
Weitervermietung darf nur für Fahrten an
einen im Zollausland gelegenen Bestimmungsort
erfolgen. Wenn für das Beförderungsmittel ein
Vormerkschein ausgestellt wurde, hat der Übernehmer
die Übernahme auf dem Vormerkschein
zu bestätigen. Als Vormerknehmer gilt jeweils
die Person, welche das Beförderungsmittel verwendet.
Im Fall der Weitervermietung durch ein
inländisches Leihwagenunternehmen haftet dieses
für eine hinsichtlich des Beförderungsmittels
unbedingt gewordene Zollschuld.
(10) Die Überlassung eines vorgemerkten oder
als vorgemerkt geltenden Beförderungsmittels an
eine nicht begünstigte Person oder dessen
Benützung durch eine solche Person ist nur
zulässig, wenn das Beförderungsmittel vorher
einem Zollamt zur Durchführung des entsprechenden
Zollverfahrens gestellt wurde. Ist die
weitere Benützung eines solchen Beförderungsmittels
nur deshalb unzulässig geworden, weil
der bisherige Benützer durch die Begründung
eines gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet
nicht mehr zu den begünstigten Personen gehört,
so genügt es, daß die Stellung spätestens innerhalb
von zwei Monaten nach dem Wegfall der
Voraussetzungen erfolgt. Ein als vorgemerkt geltendes
Beförderungsmittel ist überdies dann zu
stellen, wenn es über die vorgesehene Rückbringungsfrist
hinaus im Zollgebiet verbleiben
oder ein inländisches behördliches Kennzeichen
erhalten soll.
(11) Eine unzulässige Überlassung oder Benützung
liegt nicht vor, wenn sich der Vormerknehmer
einer anderen Person lediglich zum Lenken
des Beförderungsmittels bedient; der Fahrzeugführer
hat in diesem Fall eine schriftliche
Bestätigung über seine Bestellung als Lenker mitzuführen
und auf Verlangen vorzuweisen. Wenn
es sich nicht um einen berufsmäßigen Fahrzeuglenker
handelt, hat die Bestätigung auch den
Zweck der Fahrt anzugeben.
10. Dem § 109 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Das Zollamt hat die notwendigen Anordnungen
zu treffen, um die Ausfuhr von Waren
sicherzustellen, die von Reisenden oder Besatzungsmitgliedern
von Luftfahrzeugen aus Zolllagern
auf Flughäfen erworben und in ihrem
Handgepäck mitgeführt werden. Die Anordnungen
können darin bestehen, daß
a) der Verkauf der Waren an die Reisenden
und Besatzungsmitglieder nur in einem mit
Bewilligung des Zollamtes errichteten Verkaufsladen
innerhalb des unter ständiger
zollamtlicher Überwachung stehenden Teiles
des Flughafens erfolgen darf,
b) die Abgabe nur an Reisende und Besatzungsmitglieder
zulässig ist, deren Flug in
das Ausland keine Zwischenlandung im
Zollgebiet vorsieht,
c) die Abgabe der Waren nur in verschlossenen
Verpackungen, die erst nach dem
Abflug geöffnet werden dürfen, oder erst
im Luftfahrzeug erfolgen darf.
Für die Bewilligung nach lit. a gilt § 98 sinngemäß."
11. § 172 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Reisende haben die von ihnen mitgeführten
Waren dem Zollamt zu stellen (§ 48). Nach
den §§ 14, 34, 35 lit. a oder b und 39 lit. d zollfreie
Waren unterliegen nicht der Stellungspflicht,
es sei denn, daß sie Verboten oder Beschränkungen
hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr oder
Durchfuhr unterworfen sind. Der Reisende ist
jedoch verpflichtet, auch Waren, die der Stellungspflicht
nicht unterliegen, dem Zollamt auf Verlangen
nach den Bestimmungen des Abs. 4 darzulegen."
b) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Zur Vereinfachung und Beschleunigung des
Verfahrens kann das Zollamt für die Abfertigung
von nicht zum Handel bestimmten Waren
anstelle der mündlichen Warenerklärung eine
schriftliche Erklärung darüber annehmen, ob, in
welcher Menge und in welchem Wert bestimmte
Waren im Reisegepäck enthalten sind; eine
solche Erklärung hat die gleiche Wirkung wie
eine mündliche Warenerklärung, sobald sie vom
Reisenden oder für diesen vom Beförderungsunternehmen
dem abfertigenden Zollorgan übergeben
wird."
c) Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten
„Über Verlangen des Reisenden ist das Reisegut
unter Ausschluß unbeteiligter Personen abzufertigen."
d) Im Abs. 5 haben die Worte „ , im Wiederholungsfall
im dreifachen Ausmaß," zu entfallen.
e) Dem Abs. 8 wird folgender Satz angefügt
„Das gleiche gilt für ausländische Regierungsmitglieder
und ihr unmittelbares Gefolge anläßlich
von Reisen in amtlicher Mission."
f) Abs. 9 letzter Satz hat zu lauten
„Bei begründetem Verdacht einer Zollzuwiderhandlung
kann aber das Zollamt die Beschau
des Gepäcks in Anwesenheit der diplomatischen
Person, des Berufskonsuls, des Familienangehörigen
oder eines bevollmächtigten Vertreters vornehmen."
g) Dem Abs. 10 wird folgender Satz angefügt
„Dies gilt sinngemäß auch für unbegleitete
Dienstpost."
h) Folgende Abs. 11 und 12 werden angefügt
„(11) Wird im Reiseverkehr eine für nicht
zum Handel bestimmte Waren bestehende Stellungspflicht
anläßlich der Durchfuhr von Waren
verletzt und dies beim Grenzaustrittszollamt
festgestellt, so ist der auf diese Waren entfallende
Zoll nicht zu erheben.
(12) Zur Erleichterung der Zollabfertigung im
Reiseverkehr kann das Zollamt, wenn es die örtlichen
Gegebenheiten gestatten, den Reisenden
auf dem Amtsplatz bestimmte Wege (Fahrstreifen,
Durchgänge u. dgl.) bezeichnen; deren Wahl
kommt einer Erklärung des Reisenden darüber
gleich, ob er Waren, die der Stellungspflicht
unterliegen, mitführt oder nicht. Diese Bezeichnung
hat mittels Hinweistafeln zu erfolgen,
deren Form und Inhalt vom Bundesminister für
Finanzen durch Verordnung festzulegen sind."
12. Dem § 176 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Verwertung preisgegebener Waren hat
unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52
der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/
1949, über die Verwertung beweglicher körperlicher
Sachen zu erfolgen."
13. § 180 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei der Zollabfertigung ist von der Festsetzung
von Eingangsabgabenbeträgen, die
10•— S nicht übersteigen, ansonsten von der Einhebung
oder Rückzahlung von Eingangsabgabenbeträgen,
die 20•— S nicht übersteigen, Abstand
zu nehmen."
14. Im § 185 Abs. 1 wird der Punkt am Schluß
von lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende lit. d angefügt
„d) Teile von Amtshandlungen, deren Dauer
10 Minuten nicht überschreitet."
15. § 187 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Die Kosten sind dem Kostenpflichtigen vom
Zollamt, dessen Organe die Amtshandlung vorgenommen
haben, unter Festsetzung einer höchstens
dreiwöchigen Zahlungsfrist mit Bescheid
vorzuschreiben."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.