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230_1969 AT

230. Verordnung: Erlassung einer Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Verordnung: Erlassung einer Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates

Auf Grund des § 5 Abs. 6 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, wird mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

§ 1. (1) Der Landesverteidigungsrat ist vom

Bundeskanzler einzuberufen.

(2) Begehren mindestens zwei Mitglieder des

Landesverteidigungsrates dessen Einberufung, so

hat der Bundeskanzler den Landesverteidigungsrat

binnen 14 Tagen einzuberufen.

(3) Im Falle des § 5 Abs. 3 letzter Satz des

Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 96/1969 hat der Bundeskanzler den

Landesverteidigungsrat unverzüglich einzuberufen.

§ 2. (1) Der Bundeskanzler hat zu den Sitzungen

des Landesverteidigungsrates den Vizekanzler,

den Bundesminister für Landesverteidigung,

den vom Bundesminister für Landesverteidigung

bestimmten Beamten des Bundesministeriums für

Landesverteidigung, den Generaltruppeninspektor

und die von den im Hauptausschuß des Nationalrates

vertretenen politischen Parteien in den

Landesverteidigungsrat entsandten Vertreter zu

laden. Sofern es der Gegenstand der Beratung erfordert,

sind außerdem die ansonsten jeweils

sachlich beteiligten Bundesminister (Staatssekretäre)

zu laden.

(2) Bei Gefahr im Verzug sind vom Bundeskanzler

zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates,

an denen im Falle der Verhinderung eines

von den politischen Parteien entsendeten Mitgliedes

das Ersatzmitglied teilzunehmen hat (§ 5

Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/

1969), außer den Mitgliedern auch die Ersatzmitglieder

zu laden.

(3) Zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates

hat der Bundeskanzler außer den im Abs. 1

genannten Mitgliedern einen Beamten der Präsidentschaftskanzlei

als Beobachter zu laden.

(4) Bedarf es zur Beratung besonderer Fragen

der Beiziehung von Sachverständigen, so hat der

Bundeskanzler diese zu den jeweiligen Sitzungen

des Landesverteidigungsrates zu laden.

§ 3. (1) Den Mitgliedern des Landesverteidigungsrates

sowie dem als Beobachter zu ladenden

Beamten der Präsidentschaftskanzlei sind mit der

Einladung die Tagesordnung der Sitzung sowie

allfällige, zur Behandlung in dieser Sitzung beim

Bundeskanzler schriftlich eingebrachte Anträge

bekanntzugeben. Werden den Anträgen schriftliche

Unterlagen beigegeben, sind auch diese, soweit

Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen,

den Mitgliedern des Landesverteidigungsrates

bekanntzugeben.

(2) Die Einladungen sind den Mitgliedern des

Landesverteidigungsrates sowie dem als Beobachter

zu ladenden Beamten der Präsidentschaftskanzlei

in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung

zuzustellen.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann auch ohne Bekanntgabe

der Tagesordnung und der schriftlich

eingebrachten Anträge die Einladung auf telephonischem

oder telegraphischem Wege oder sonst

in geeigneter Weise erfolgen.

§ 4. (1) Die Mitglieder des Landesverteidigungsrates

werden vor Antritt ihres Amtes vom Bundeskanzler

angelobt.

(2) Die Beratungen des Landesverteidigungsrates

sind vertraulich.

(3) Gegenstand der Beratungen des Landesverteidigungsrates

sind

1. Allgemeine oder teilweise Einberufung zum

außerordentlichen Präsenzdienst (§ 28 Abs. 8 des

Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/1969) und vorläufige

Aufschiebung der Rückversetzung von

Wehrpflichtigen in die Reserve (§ 32 Abs. 2 des

Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/1969),

2. Militärische Angelegenheiten, die nach Ansicht

des Bundeskanzlers, des Bundesministers für

Landesverteidigung oder von mindestens zwei

der dem Landesverteidigungsrat angehörenden

Vertreter der politischen Parteien von grundsätzlicher

Bedeutung sind,

3. Angelegenheiten der Landesverteidigung, die

über die Zuständigkeit des Bundesministeriums

für Landesverteidigung hinausgehen,

4. Ausarbeitung von Empfehlungen für Maßnahmen

in Angelegenheiten der Landesverteidigung.

§ 5. (1) Den Vorsitz im Landesverteidigungsrat

führt der Bundeskanzler.

(2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt

nach Erschöpfung der Tagesordnung die Sitzung.

(3) Der Vorsitzende kann auch die Sitzung für

kurze Zeit unterbrechen oder auf einen anderen

Tag, der nach Tunlichkeit sogleich festzusetzen

ist, vertagen.

§ 6. Berichterstatter ist jenes Mitglied des Landesverteidigungsrates,

auf dessen Vorschlag der

Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt

wurde, sofern der Landesverteidigungsrat

nichts anderes beschließt.

§ 7. (1) Der Landesverteidigungsrat gibt seiner

Meinung in Form von Beschlüssen Ausdruck.

(2) Der Landesverteidigungsrat ist beschlußfähig,

wenn mehr als die Hälfte der eingeladenen

Mitglieder des Landesverteidigungsrates anwesend

ist.

(3) Für eine Beschlußfassung ist die Mehrheit

der Stimmen erforderlich.

§ 8. Die vom Landesverteidigungsrat gefaßten

Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.

§ 9. Die Beschlüsse des Landesverteidigungsrates

sind dem Bundesministerium für Landesverteidigung,

soweit sie sich ausschließlich auf militärische

Angelegenheiten beziehen, auch der Präsidentschaftskanzlei

schriftlich zuzuleiten. Insoweit

die Beschlüsse des Landesverteidigungsrates sich

auf andere als militärische Angelegenheiten beziehen,

sind sie auch dem jeweils betroffenen Bundesministerium

schriftlich zuzuleiten.

§ 10. Das Bundeskanzleramt hat dem Landesverteidigungsrat

das notwendige Personal zur

Verfügung zu stellen und den erforderlichen

Sachaufwand zu tragen.

§ 11. Die Mitglieder des Landesverteidigungsrates,

der Beobachter der Präsidentschaftskanzlei

sowie die allenfalls beigezogenen Sachverständigen

üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 12. Die für die Mitglieder geltenden Bestimmungen

der §§ 3, 4 Abs. 1 und § 11 gelten während

der Dauer der Vertretungsbefugnis der Ersatzmitglieder

auch für diese.

§ 13. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung der Bundesregierung vom

20. Juni 1967, BGBl. Nr. 226, womit eine

Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates

erlassen wird, außer Kraft.

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