230. Verordnung: Erlassung einer Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 6 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, wird mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
§ 1. (1) Der Landesverteidigungsrat ist vom
Bundeskanzler einzuberufen.
(2) Begehren mindestens zwei Mitglieder des
Landesverteidigungsrates dessen Einberufung, so
hat der Bundeskanzler den Landesverteidigungsrat
binnen 14 Tagen einzuberufen.
(3) Im Falle des § 5 Abs. 3 letzter Satz des
Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 96/1969 hat der Bundeskanzler den
Landesverteidigungsrat unverzüglich einzuberufen.
§ 2. (1) Der Bundeskanzler hat zu den Sitzungen
des Landesverteidigungsrates den Vizekanzler,
den Bundesminister für Landesverteidigung,
den vom Bundesminister für Landesverteidigung
bestimmten Beamten des Bundesministeriums für
Landesverteidigung, den Generaltruppeninspektor
und die von den im Hauptausschuß des Nationalrates
vertretenen politischen Parteien in den
Landesverteidigungsrat entsandten Vertreter zu
laden. Sofern es der Gegenstand der Beratung erfordert,
sind außerdem die ansonsten jeweils
sachlich beteiligten Bundesminister (Staatssekretäre)
zu laden.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind vom Bundeskanzler
zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates,
an denen im Falle der Verhinderung eines
von den politischen Parteien entsendeten Mitgliedes
das Ersatzmitglied teilzunehmen hat (§ 5
Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/
1969), außer den Mitgliedern auch die Ersatzmitglieder
zu laden.
(3) Zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates
hat der Bundeskanzler außer den im Abs. 1
genannten Mitgliedern einen Beamten der Präsidentschaftskanzlei
als Beobachter zu laden.
(4) Bedarf es zur Beratung besonderer Fragen
der Beiziehung von Sachverständigen, so hat der
Bundeskanzler diese zu den jeweiligen Sitzungen
des Landesverteidigungsrates zu laden.
§ 3. (1) Den Mitgliedern des Landesverteidigungsrates
sowie dem als Beobachter zu ladenden
Beamten der Präsidentschaftskanzlei sind mit der
Einladung die Tagesordnung der Sitzung sowie
allfällige, zur Behandlung in dieser Sitzung beim
Bundeskanzler schriftlich eingebrachte Anträge
bekanntzugeben. Werden den Anträgen schriftliche
Unterlagen beigegeben, sind auch diese, soweit
Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen,
den Mitgliedern des Landesverteidigungsrates
bekanntzugeben.
(2) Die Einladungen sind den Mitgliedern des
Landesverteidigungsrates sowie dem als Beobachter
zu ladenden Beamten der Präsidentschaftskanzlei
in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung
zuzustellen.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann auch ohne Bekanntgabe
der Tagesordnung und der schriftlich
eingebrachten Anträge die Einladung auf telephonischem
oder telegraphischem Wege oder sonst
in geeigneter Weise erfolgen.
§ 4. (1) Die Mitglieder des Landesverteidigungsrates
werden vor Antritt ihres Amtes vom Bundeskanzler
angelobt.
(2) Die Beratungen des Landesverteidigungsrates
sind vertraulich.
(3) Gegenstand der Beratungen des Landesverteidigungsrates
sind
1. Allgemeine oder teilweise Einberufung zum
außerordentlichen Präsenzdienst (§ 28 Abs. 8 des
Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/1969) und vorläufige
Aufschiebung der Rückversetzung von
Wehrpflichtigen in die Reserve (§ 32 Abs. 2 des
Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/1969),
2. Militärische Angelegenheiten, die nach Ansicht
des Bundeskanzlers, des Bundesministers für
Landesverteidigung oder von mindestens zwei
der dem Landesverteidigungsrat angehörenden
Vertreter der politischen Parteien von grundsätzlicher
Bedeutung sind,
3. Angelegenheiten der Landesverteidigung, die
über die Zuständigkeit des Bundesministeriums
für Landesverteidigung hinausgehen,
4. Ausarbeitung von Empfehlungen für Maßnahmen
in Angelegenheiten der Landesverteidigung.
§ 5. (1) Den Vorsitz im Landesverteidigungsrat
führt der Bundeskanzler.
(2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt
nach Erschöpfung der Tagesordnung die Sitzung.
(3) Der Vorsitzende kann auch die Sitzung für
kurze Zeit unterbrechen oder auf einen anderen
Tag, der nach Tunlichkeit sogleich festzusetzen
ist, vertagen.
§ 6. Berichterstatter ist jenes Mitglied des Landesverteidigungsrates,
auf dessen Vorschlag der
Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt
wurde, sofern der Landesverteidigungsrat
nichts anderes beschließt.
§ 7. (1) Der Landesverteidigungsrat gibt seiner
Meinung in Form von Beschlüssen Ausdruck.
(2) Der Landesverteidigungsrat ist beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte der eingeladenen
Mitglieder des Landesverteidigungsrates anwesend
ist.
(3) Für eine Beschlußfassung ist die Mehrheit
der Stimmen erforderlich.
§ 8. Die vom Landesverteidigungsrat gefaßten
Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.
§ 9. Die Beschlüsse des Landesverteidigungsrates
sind dem Bundesministerium für Landesverteidigung,
soweit sie sich ausschließlich auf militärische
Angelegenheiten beziehen, auch der Präsidentschaftskanzlei
schriftlich zuzuleiten. Insoweit
die Beschlüsse des Landesverteidigungsrates sich
auf andere als militärische Angelegenheiten beziehen,
sind sie auch dem jeweils betroffenen Bundesministerium
schriftlich zuzuleiten.
§ 10. Das Bundeskanzleramt hat dem Landesverteidigungsrat
das notwendige Personal zur
Verfügung zu stellen und den erforderlichen
Sachaufwand zu tragen.
§ 11. Die Mitglieder des Landesverteidigungsrates,
der Beobachter der Präsidentschaftskanzlei
sowie die allenfalls beigezogenen Sachverständigen
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 12. Die für die Mitglieder geltenden Bestimmungen
der §§ 3, 4 Abs. 1 und § 11 gelten während
der Dauer der Vertretungsbefugnis der Ersatzmitglieder
auch für diese.
§ 13. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung der Bundesregierung vom
20. Juni 1967, BGBl. Nr. 226, womit eine
Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates
erlassen wird, außer Kraft.