230. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für die zum Ausbau der Großkraftwerke
Wallsee, Feistritz, Garsten, Weyer und
Zemm sowie der Übertragungseinrichtungen der
Verbundgesellschaft im In- und Ausland aufzunehmenden
Anleihen, Darlehen und sonstigen
Kredite der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)
und der Sondergesellschaften gemäß § 4 Abs. 4
des 2. Verstaatlichungsgesetzes bis zu einem Gesamtbetrag
(Gegenwert) von 3200 Millionen
Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten
namens des Bundes die Haftung als Bürge und
Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)
zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner
ermächtigt, für Kredite einschließlich Zinsen
und Kosten, die der Vorfinanzierung der im
Abs. 1 genannten Anleihen dienen, eine Laufzeit
von einem Jahr und das Ausmaß des im
Abs. 1 genannten Gesamtbetrages (Gegenwertes)
jeweils nicht überschreiten, namens des Bundes
die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
Die Haftungsübernahmen aus der vorstehenden
Vorfinanzierung werden auf den im
Abs. 1 genannten Gesamtbetrag nicht angerechnet.
(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von
den im Abs. 1 und Abs. 2 erteilten Ermächtigungen
nur dann Gebrauch machen, wenn
a) die Finanzoperation (Anleihen, Darlehen
oder sonstige Kredite) im Einzelfall den
Betrag (Gegenwert) von 1100 Millionen
Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten
nicht übersteigt;
b) der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein
Jahr, bei Zinsenzahlung im nachhinein
nicht mehr als 5 v. H. über dem im Zeitpunkt
der Finanzoperation geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes
1955, BGBl. Nr. 184)
beträgt;
c) die Laufzeit der Finanzoperation 25 Jahre
nicht übersteigt;
d) die prozentuelle Gesamtbelastung unter
Zugrundelegung der folgenden Formel
nicht mehr als 9% beträgt
e) im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung
der Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite
vereinbart ist, auch bei Kündigung die
prozentuelle Gesamtbelastung gemäß lit. d
nicht überschritten wird;
f) die Finanzoperation in Schilling, US-Dollar,
Deutschen Mark, Französischen Franken,
Schweizer Franken oder einer sonstigen
jederzeit konvertierbaren Währung erfolgt.
§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1
für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind
diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme
vom Bundesministerium für Finanzen
jeweils festgesetzten Kassenwerten auf den genannten
Höchstbetrag anzurechnen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.