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230. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für die zum Ausbau der Großkraftwerke

Wallsee, Feistritz, Garsten, Weyer und

Zemm sowie der Übertragungseinrichtungen der

Verbundgesellschaft im In- und Ausland aufzunehmenden

Anleihen, Darlehen und sonstigen

Kredite der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

und der Sondergesellschaften gemäß § 4 Abs. 4

des 2. Verstaatlichungsgesetzes bis zu einem Gesamtbetrag

(Gegenwert) von 3200 Millionen

Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten

namens des Bundes die Haftung als Bürge und

Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)

zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner

ermächtigt, für Kredite einschließlich Zinsen

und Kosten, die der Vorfinanzierung der im

Abs. 1 genannten Anleihen dienen, eine Laufzeit

von einem Jahr und das Ausmaß des im

Abs. 1 genannten Gesamtbetrages (Gegenwertes)

jeweils nicht überschreiten, namens des Bundes

die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des

allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

Die Haftungsübernahmen aus der vorstehenden

Vorfinanzierung werden auf den im

Abs. 1 genannten Gesamtbetrag nicht angerechnet.

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von

den im Abs. 1 und Abs. 2 erteilten Ermächtigungen

nur dann Gebrauch machen, wenn

a) die Finanzoperation (Anleihen, Darlehen

oder sonstige Kredite) im Einzelfall den

Betrag (Gegenwert) von 1100 Millionen

Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten

nicht übersteigt;

b) der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein

Jahr, bei Zinsenzahlung im nachhinein

nicht mehr als 5 v. H. über dem im Zeitpunkt

der Finanzoperation geltenden Zinsfuß

für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes

1955, BGBl. Nr. 184)

beträgt;

c) die Laufzeit der Finanzoperation 25 Jahre

nicht übersteigt;

d) die prozentuelle Gesamtbelastung unter

Zugrundelegung der folgenden Formel

nicht mehr als 9% beträgt

e) im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung

der Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite

vereinbart ist, auch bei Kündigung die

prozentuelle Gesamtbelastung gemäß lit. d

nicht überschritten wird;

f) die Finanzoperation in Schilling, US-Dollar,

Deutschen Mark, Französischen Franken,

Schweizer Franken oder einer sonstigen

jederzeit konvertierbaren Währung erfolgt.

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1

für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind

diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme

vom Bundesministerium für Finanzen

jeweils festgesetzten Kassenwerten auf den genannten

Höchstbetrag anzurechnen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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