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230_1967 AT

230. Bundesgesetz: Änderung des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Bundesgesetz: Änderung des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Voraussetzungen für die gewerbsmäßige

Ausübung der Schiffahrt

Das Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetz, BGBl.

Nr. 550/1935, wird geändert wie folgt

I. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Einer Konzession bedarf die gewerbsmäßige

Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern,

soweit sie erfolgt

a) mittels Wasserfahrzeugen, deren Fortbewegung

durch Maschinenkraft bewirkt

wird, oder

b) — ohne Rücksicht auf die Antriebskraft

— mittels Fährschiffen, wenn sie

aa) dem öffentlichen Verkehr dient und

eine ständige Verbindung zwischen bestimmten

Stellen einander gegenüberliegender

Ufer eines Gewässers herstellt

oder

bb) eine ständige Verbindung zwischen bestimmten

Stellen einander gegenüberliegender

Ufer eines Gewässers herstellt,

von denen eine im Ausland gelegen

ist.

Keiner Konzession bedarf die Schiffahrt, die von

einer Unternehmung zur Beförderung ihrer Arbeitnehmer

oder ihrer Güter betrieben wird,

soweit diese Beförderung unmittelbar der Erreichung

der jeweiligen Arbeitsstätte oder der

Wohnung der Arbeitnehmer dient oder den

Transport von Gütern von der oder zur Arbeitsstätte

oder zwischen Arbeitsstätten der

Unternehmung zum Gegenstande hat (Werksverkehr).

(2) Die Konzession kann für folgende Arten

der gewerbsmäßigen Schiffahrt erteilt werden

1. Personenbeförderung im Linienverkehr

(Abs. 3),

2. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr,

3. Beförderung von Gütern,

4. Beförderung von Personen und Gütern

mittels Fährschiffen (Abs. 1),

5. Erbringung von sonstigen Leistungen, wie

zum Beispiel Zug-(Schlepp-)dienste, Schubdienste

oder Eisbrecherdienste.

(3) Linienverkehr (Abs. 2 Z. 1) ist eine dem

öffentlichen Verkehr dienende, planmäßige und

gewerbsmäßige Beförderung zwischen bestimmten

Landungsstellen.

(4) Die Konzessionen gemäß Abs. 2 können

einzeln oder nebeneinander verliehen werden.

(5) Die Konzession darf nur erteilt werden,

1. einer natürlichen Person, wenn sie handlungsfähig

ist, das 24. Lebensjahr vollendet hat,

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und

im Inland ihren Wohnsitz hat; in rücksichtswürdigen

Fällen kann die Konzessionsbehörde

vom Erfordernis des Mindestalters absehen;

2. einer juristischen Person oder Personengesellschaft

des Handelsrechtes, die ihren Sitz im

Inland hat;

3. wenn der Bewerber als natürliche Person

in bezug auf die Ausübung der Schiffahrt auf

Binnengewässern verläßlich ist; als nicht verläßlich

ist insbesondere anzusehen, wer wegen eines

Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, solange

die Strafe nicht getilgt ist, wer wegen Zuwiderhandlungen

gegen das Außenhandelsgesetz,

BGBl. Nr. 226/1956, wegen Schmuggels oder

Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben

von Gericht rechtskräftig verurteilt wurde,

solange die Strafe nicht getilgt ist, oder wer

wegen der angeführten Finanzvergehen von einer

Finanzstrafbehörde rechtskräftig bestraft wurde,

wenn seither nicht mehr als fünf Jahre vergangen

sind;

4. wenn bei Bewerbung einer juristischen Person

oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

um die Konzession jene Person, welche

zum vertretungsbefugten Organ bestellt, oder

jene Person, welche vertretungsbefugter Gesellschafter

ist, die Voraussetzungen in bezug auf

die Vollendung des 24. Lebensjahres, die österreichische

Staatsbürgerschaft, den Wohnsitz und

die Verläßlichkeit erfüllt. Wenn zwei oder

mehrere Personen zu vertretungsbefugten Organen

bestellt oder vertretungsbefugte Gesellschafter

sind, müssen die erwähnten Voraussetzungen

bei allen in gleicher Weise zutreffen;

5. wenn die Konzessionsbehörde auf Grund

des vorliegenden Sachverhaltes annehmen kann,

daß der Bewerber imstande ist, den für die Aufnahme

und Fortführung des Betriebes notwendigen

finanziellen Erfordernissen zu genügen.

Der Bewerber um eine Konzession gemäß § 2

Abs. 2 Z. 4 hat entsprechend darzutun, daß er

über das Fährschiff und über die erforderlichen

Landungsanlagen an den vorgesehenen Landungsstellen

wird verfügen können;

6. wenn ein Bedürfnis nach Verkehrsmitteln

in dem Verkehrsgebiet, in dem die Schiffahrt ausgeübt

werden soll, gegeben ist und dieses Bedürfnis

von bestehenden Verkehrsträgern, die

im selben Verkehrsgebiet einem gleichartigen

Verkehr dienen, nicht binnen einer von der Konzessionsbehörde

festzusetzenden angemessenen

Frist von höchstens einem Jahr gedeckt werden

kann.

(6) Die im Konzessionsbescheid angeführte Art

der Schiffahrt darf nur mit Schiffen ausgeübt

werden, welche die Eintragungsfähigkeit in ein

österreichisches Binnenschiffsregister besitzen, es

sei denn, daß die Tragfähigkeit der Schiffe weniger

als 10 Tonnen beträgt oder die eigene

Antriebskraft weniger als 50 effektive PS hat

(§ 3 .Abs. 3 der Schiffsregisterordnung vom

19. Dezember 1940, DRGBl. I S. 1591).

(7) Vor Erteilung der Konzession sind zu

hören

a) die nach dem beabsichtigten Schiffsverkehr

örtlich in Betracht kommende Fachgruppe

der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft,

wenn der Landeshauptmann, und der Fachverband

der Schiffahrtsunternehmungen,

wenn das Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen zur

Erteilung der Konzession zuständig ist,

und

b) die nach dem beabsichtigten Schiffsverkehr

örtlich in Betracht kommenden Landeshauptmänner,

wenn das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

zur Erteilung der Konzession

zuständig ist, und

c) die Gemeinden, in deren Gebiet der Ausgangs-

oder der Endpunkt des geplanten

Schiffsverkehrs liegt, sowie jene Gemeinden,

in deren Gebiet die Errichtung von Schifffahrtsanlagen,

wie zum Beispiel Landungsstellen,

vorgesehen ist.

Den unter lit. a bis c genannten Stellen ist

eine Frist von mindestens 30 und höchstens 60

Tagen zur Abgabe ihrer Äußerung einzuräumen.

(8) Die Konzession darf zur Vermeidung einer

Gefährdung der Sicherheit von Personen und

Sachen nur unter der Vorschreibung der notwendigen

Bedingungen und Auflagen erteilt

werden und hat zum Schutz von Menschen,

Tieren, Pflanzen und der Ufer insbesondere

Vorschreibungen über die Art, die Beschaffenheit,

den Fassungsraum und die Tragfähigkeit

der zu verwendenden Wasserfahrzeuge zu enthalten.

Sie kann unter Bedachtnahme auf das

Verkehrsbedürfnis im öffentlichen Interesse, insbesondere

zur Vermeidung einer Lärmplage

sowie zur Verhütung einer unvertretbaren

Wasserverschmutzung zeitlich, örtlich sowie hinsichtlich

der Anzahl der zur Verwendung gelangenden

Wasserfahrzeuge beschränkt werden. Sie

kann weiter, wenn es das öffentliche Interesse,

insbesondere im Hinblick auf den Fremdenverkehr,

die Herstellung einer Verbindung zu anderen

Verkehrsträgern oder das Verkehrsbedürfnis

der Uferbewohner erfordert und es dem Bewerber

wirtschaftlich und technisch zumutbar ist,

unter der Bedingung erteilt werden, daß der

Betrieb ganzjährig oder während eines bestimmten

Zeitraumes des Jahres ständig zu führen ist.

(9) Die Konzession zur Beförderung von Personen

und Gütern mittels eines Fährschiffes

(Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Z. 4) berechtigt nur

zum unmittelbaren Verkehr zwischen den im

Konzessionsbescheid angeführten Landungsstellen

einander gegenüberliegender Ufer eines Gewässers.

(10) Die Konzession für die gemäß Abs. 2 Z. 1,

2, 3 und 5 betreffende Art der Schiffahrt kann

auf bestimmte Bereiche eines Gewässers einschließlich

seiner Nebengewässer eingeschränkt

werden.

(11) Im Konzessionsbescheid ist — ungeachtet

der allfälligen Vorschreibung von Bedingungen

und Auflagen gemäß Abs. 8 — für die Aufnahme

des Schiffahrtbetriebes eine angemessene

Frist von höchstens einem Jahr festzusetzen.

(12) Ausländer sind gegen Nachweis der formellen

Reziprozität des Staates, dem sie angehören,

in bezug auf die gewerbsmäßige Ausübung

der Schiffahrt derselben Art Inländern

gleichgestellt."

II. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Schiffahrtsunternehmungen, die Personen

im Linienverkehr befördern, und Fährenunternehmungen

im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b,

aa, haben Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen

und Fahrpläne zu erstellen, der Konzessionsbehörde

zur Kenntnis zu bringen und alljährlich

spätestens vierzehn Tage vor Betriebsbeginn

in zweckdienlicher Weise auf ihre Kosten

zu veröffentlichen; die so veröffentlichten Beförderungspreise,

Beförderungsbedingungen und

Fahrpläne sind für die Schiffahrtsunternehmungen

verbindlich und jedermann gegenüber in

gleicher Weise anzuwenden. Ausgehängte Fahrpläne

sind von der Schiffahrtsunternehmung,

sobald sie geändert wurden, unverzüglich zu berichtigen,

wenn sie außer Kraft getreten sind,

unverzüglich zu entfernen.

(2) Die Konzessionsbehörde kann jederzeit

Änderungen der Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen

und Fahrpläne anordnen,

wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich

ist und die Wirtschaftlichkeit der Schiffahrtsunternehmung

nicht wesentlich beeinträchtigt

wird.

(3) Die in Abs. 1 angeführten Schiffahrtsunternehmungen

sind zur Beförderung verpflichtet,

wenn

a) die Personen, welche die Dienste einer

Schiffahrtsunternehmung in Anspruch nehmen

wollen, die Beförderungsbedingungen

erfüllen,

b) die Beförderung mit den normalen, den

regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs

genügenden Beförderungsmitteln möglich

ist und

c) die Beförderung nicht durch Umstände

verhindert wird, welche die Schiffahrtsunternehmung

nicht abzuwenden und

denen sie auch nicht abzuhelfen vermag.

(4) Die Schiffahrtsunternehmung ist vom Konzessionsinhaber,

wenn er aber eine juristische

Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes

ist, von jener Person zu führen,

welche zum vertretungsbefugten Organ bestellt

oder welche vertretungsbefugter Gesellschafter

ist (§ 2 Abs. 5 Z. 4). Sind zwei oder mehrere

Personen zu Organen bestellt oder zwei oder

mehrere Gesellschafter vertretungsbefugt, so gelten

für die Führung der . Schiffahrtsunternehmung

die einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages.

Eine Verpachtung oder

Übertragung der Konzession ist unzulässig."

III. Zwischen den §§ 3 und 4 werden ein § 3 a

und ein § 3 b eingeschaltet. § 3 a hat zu lauten

„§ 3 a. (1) Die Konzession erlischt

a) mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt

wurde;

b) wenn der Betrieb nicht binnen der hiefür

im Konzessionsbescheid festgesetzten Frist

(§ 2 Abs. 11) aufgenommen wird;

c) mit dem Tode oder dem sonstigen Erlöschen

der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers,

sofern nicht die Ausnahme

des Abs. 3 zutrifft;

d) durch Zurücklegung, die jederzeit erfolgen

kann;

e) wenn in der Konzession enthaltene auflösende

Bedingungen nicht erfüllt werden.

(2) Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn

a) die in § 2 Abs. 5 Z. 1 bis 4 angeführten

Erfordernisse nicht mehr gegeben sind oder

wenn sich herausstellt, daß sie im Zeitpunkt

der Konzessionserteilung nicht gegeben

waren und der Mangel noch fortdauert;

b) die Konzessionsausübung mit Schiffen erfolgt,

welche die Eintragungsfähigkeit in

ein österreichisches Binnenschiffsregister

nicht besitzen, es sei denn, daß die Tragfähigkeit

der Schiffe weniger als 10 Tonnen

beträgt oder die eigene Antriebskraft weniger

als 50 effektive PS hat (§ 3 Abs. 3

der Schiffsregisterordnung vom 19. Dezember

1940, DRGBl. I S. 1591);

c) der Betrieb länger als ein Jahr ruht und

der Konzessionsinhaber nicht nachweist,

daß dies durch Umstände verursacht ist,

die er nicht zu verantworten hat;

d) der Konzessionsinhaber den durch § 3

dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen

oder den auf Grund des § 2 Abs. 8 auferlegten

Verpflichtungen trotz zweier

Mahnungen seitens der Konzessionsbehörde,

zwischen denen ein Zeitraum von

wenigstens vier Wochen zu liegen hat,

nicht nachkommt;

e) für die Ausübung der Schiffahrt ein nach

Abs. 3 erforderlicher Betriebsleiter nicht

vorhanden ist;

f) der Konzessionsinhaber der Konzessionsbehörde

die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit

(§ 3 b Abs. 2) wiederholt erschwert.

(3) Hinterläßt der Konzessionsinhaber eine

Witwe oder erbberechtigte minderjährige Kinder,

so kann der Betrieb für die Dauer des Witwenstandes

bzw. der Minderjährigkeit der Kinder

von der Witwe bzw. den minderjährigen Kindern

fortgeführt werden, sofern eine diesbezügliche

Anzeige an die Konzessionsbehörde innerhalb

eines Jahres nach dem Tode des Konzessionsinhabers

erfolgt. Für die Fortführung des

Betriebes bedürfen jedoch die Witwe, wenn bei

ihr die in § 2 Abs. 5 Z. 1 bis 3 angeführten

Erfordernisse nicht gegeben sind, und die minderjährigen

Kinder eines Betriebsleiters, bei dem

die erwähnten Erfordernisse vorliegen."

§ 3 b hat zu lauten

„§ 3 b. (1) Zur Erteilung der im § 2 vorgesehenen

Konzession, zur Feststellung, daß eine erteilte

Konzession erloschen ist, und zu ihrer Zurücknahme

(§ 3 a) ist der Landeshauptmann, hinsichtlich

der Schiffahrtsunternehmungen aber,

die keine Fährenunternehmungen sind und die

Verkehrsleistungen in zwei oder mehreren Bundesländern

erbringen bzw. ihrem Antrag zufolge

erbringen wollen oder eine unmittelbare Verbindung

— auch mit Fährschiffen — mit dem

Ausland herstellen bzw. ihrem Antrag zufolge

herstellen wollen, das Bundesministerium für

Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen zuständig.

Das Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Unternehmungen kann im Einzelfall

zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere

auch zur Erlassung von Bescheiden,

wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen

ist, den örtlich zuständigen Landeshauptmann

ermächtigen; dieser tritt für den betreffenden

Fall vollständig an die Stelle des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen.

(2) Die Schiffahrtsunternehmungen unterliegen

der Aufsicht der nach Abs. 1 zuständigen Konzessionsbehörde,

welche die Einhaltung der

Rechtsvorschriften und der sich aus der Konzession

ergebenden Verpflichtungen zu überwachen

hat."

IV. Im § 17 Abs. 1 hat die Zitierung des § 3

zu entfallen.

V. § 24 hat zu lauten

„§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen betraut."

Artikel 2

Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden

durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Artikel 3

Außerkrafttreten bestehender

Vorschriften

Die Bestimmungen der Verordnungen des

Handelsministeriums vom 4. Jänner 1855, RGBl.

Nr. 9, wodurch in Folge Allerhöchsten Entschließungen

vom 20. Oktober und 23. Dezember

1854 neue Bestimmungen über den Betrieb der

Dampfschiffahrt auf den Landseen, Strömen und

Flüssen, mit Einschluß aller binnenländischen

Grenzgewässer des österreichischen Kaiserstaates,

vorgeschrieben werden, und vom 29. Jänner 1858,

RGBl. Nr. 22, über die Erlangung der österreichischen

Legitimationen zur Flußschiffahrt

oder Flößerei auf der Donau und der Verordnung

des Handelsministeriums und des Armee-

Ober-Kommandos vom .12. Juli 1858, RGBl.

Nr. 108, betreffend die Kompetenz zur Verleihung

der Konzessionen für den Betrieb der

Dampfschiffahrt auf den österreichischen Binnengewässern,

werden hiemit zur Gänze aufgehoben.

Artikel 4

Übergangsbestimmungen

Bestehende Konzessionen und Bewilligungen

gelten als Konzessionen im Sinne des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes

in der Fassung

dieses Bundesgesetzes. Konzessionen und Bewilligungen,

die nach dem 28. Feber 1965 bzw. nach

dem 28. Feber 1967 abgelaufen sind, gelten bis

31. Dezember 1967 weiter.

Artikel 5

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen betraut.

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