230. Bundesgesetz: Änderung des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Voraussetzungen für die gewerbsmäßige
Ausübung der Schiffahrt
Das Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetz, BGBl.
Nr. 550/1935, wird geändert wie folgt
I. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Einer Konzession bedarf die gewerbsmäßige
Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern,
soweit sie erfolgt
a) mittels Wasserfahrzeugen, deren Fortbewegung
durch Maschinenkraft bewirkt
wird, oder
b) — ohne Rücksicht auf die Antriebskraft
— mittels Fährschiffen, wenn sie
aa) dem öffentlichen Verkehr dient und
eine ständige Verbindung zwischen bestimmten
Stellen einander gegenüberliegender
Ufer eines Gewässers herstellt
oder
bb) eine ständige Verbindung zwischen bestimmten
Stellen einander gegenüberliegender
Ufer eines Gewässers herstellt,
von denen eine im Ausland gelegen
ist.
Keiner Konzession bedarf die Schiffahrt, die von
einer Unternehmung zur Beförderung ihrer Arbeitnehmer
oder ihrer Güter betrieben wird,
soweit diese Beförderung unmittelbar der Erreichung
der jeweiligen Arbeitsstätte oder der
Wohnung der Arbeitnehmer dient oder den
Transport von Gütern von der oder zur Arbeitsstätte
oder zwischen Arbeitsstätten der
Unternehmung zum Gegenstande hat (Werksverkehr).
(2) Die Konzession kann für folgende Arten
der gewerbsmäßigen Schiffahrt erteilt werden
1. Personenbeförderung im Linienverkehr
(Abs. 3),
2. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr,
3. Beförderung von Gütern,
4. Beförderung von Personen und Gütern
mittels Fährschiffen (Abs. 1),
5. Erbringung von sonstigen Leistungen, wie
zum Beispiel Zug-(Schlepp-)dienste, Schubdienste
oder Eisbrecherdienste.
(3) Linienverkehr (Abs. 2 Z. 1) ist eine dem
öffentlichen Verkehr dienende, planmäßige und
gewerbsmäßige Beförderung zwischen bestimmten
Landungsstellen.
(4) Die Konzessionen gemäß Abs. 2 können
einzeln oder nebeneinander verliehen werden.
(5) Die Konzession darf nur erteilt werden,
1. einer natürlichen Person, wenn sie handlungsfähig
ist, das 24. Lebensjahr vollendet hat,
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und
im Inland ihren Wohnsitz hat; in rücksichtswürdigen
Fällen kann die Konzessionsbehörde
vom Erfordernis des Mindestalters absehen;
2. einer juristischen Person oder Personengesellschaft
des Handelsrechtes, die ihren Sitz im
Inland hat;
3. wenn der Bewerber als natürliche Person
in bezug auf die Ausübung der Schiffahrt auf
Binnengewässern verläßlich ist; als nicht verläßlich
ist insbesondere anzusehen, wer wegen eines
Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, solange
die Strafe nicht getilgt ist, wer wegen Zuwiderhandlungen
gegen das Außenhandelsgesetz,
BGBl. Nr. 226/1956, wegen Schmuggels oder
Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
von Gericht rechtskräftig verurteilt wurde,
solange die Strafe nicht getilgt ist, oder wer
wegen der angeführten Finanzvergehen von einer
Finanzstrafbehörde rechtskräftig bestraft wurde,
wenn seither nicht mehr als fünf Jahre vergangen
sind;
4. wenn bei Bewerbung einer juristischen Person
oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes
um die Konzession jene Person, welche
zum vertretungsbefugten Organ bestellt, oder
jene Person, welche vertretungsbefugter Gesellschafter
ist, die Voraussetzungen in bezug auf
die Vollendung des 24. Lebensjahres, die österreichische
Staatsbürgerschaft, den Wohnsitz und
die Verläßlichkeit erfüllt. Wenn zwei oder
mehrere Personen zu vertretungsbefugten Organen
bestellt oder vertretungsbefugte Gesellschafter
sind, müssen die erwähnten Voraussetzungen
bei allen in gleicher Weise zutreffen;
5. wenn die Konzessionsbehörde auf Grund
des vorliegenden Sachverhaltes annehmen kann,
daß der Bewerber imstande ist, den für die Aufnahme
und Fortführung des Betriebes notwendigen
finanziellen Erfordernissen zu genügen.
Der Bewerber um eine Konzession gemäß § 2
Abs. 2 Z. 4 hat entsprechend darzutun, daß er
über das Fährschiff und über die erforderlichen
Landungsanlagen an den vorgesehenen Landungsstellen
wird verfügen können;
6. wenn ein Bedürfnis nach Verkehrsmitteln
in dem Verkehrsgebiet, in dem die Schiffahrt ausgeübt
werden soll, gegeben ist und dieses Bedürfnis
von bestehenden Verkehrsträgern, die
im selben Verkehrsgebiet einem gleichartigen
Verkehr dienen, nicht binnen einer von der Konzessionsbehörde
festzusetzenden angemessenen
Frist von höchstens einem Jahr gedeckt werden
kann.
(6) Die im Konzessionsbescheid angeführte Art
der Schiffahrt darf nur mit Schiffen ausgeübt
werden, welche die Eintragungsfähigkeit in ein
österreichisches Binnenschiffsregister besitzen, es
sei denn, daß die Tragfähigkeit der Schiffe weniger
als 10 Tonnen beträgt oder die eigene
Antriebskraft weniger als 50 effektive PS hat
(§ 3 .Abs. 3 der Schiffsregisterordnung vom
19. Dezember 1940, DRGBl. I S. 1591).
(7) Vor Erteilung der Konzession sind zu
hören
a) die nach dem beabsichtigten Schiffsverkehr
örtlich in Betracht kommende Fachgruppe
der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft,
wenn der Landeshauptmann, und der Fachverband
der Schiffahrtsunternehmungen,
wenn das Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen zur
Erteilung der Konzession zuständig ist,
und
b) die nach dem beabsichtigten Schiffsverkehr
örtlich in Betracht kommenden Landeshauptmänner,
wenn das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
zur Erteilung der Konzession
zuständig ist, und
c) die Gemeinden, in deren Gebiet der Ausgangs-
oder der Endpunkt des geplanten
Schiffsverkehrs liegt, sowie jene Gemeinden,
in deren Gebiet die Errichtung von Schifffahrtsanlagen,
wie zum Beispiel Landungsstellen,
vorgesehen ist.
Den unter lit. a bis c genannten Stellen ist
eine Frist von mindestens 30 und höchstens 60
Tagen zur Abgabe ihrer Äußerung einzuräumen.
(8) Die Konzession darf zur Vermeidung einer
Gefährdung der Sicherheit von Personen und
Sachen nur unter der Vorschreibung der notwendigen
Bedingungen und Auflagen erteilt
werden und hat zum Schutz von Menschen,
Tieren, Pflanzen und der Ufer insbesondere
Vorschreibungen über die Art, die Beschaffenheit,
den Fassungsraum und die Tragfähigkeit
der zu verwendenden Wasserfahrzeuge zu enthalten.
Sie kann unter Bedachtnahme auf das
Verkehrsbedürfnis im öffentlichen Interesse, insbesondere
zur Vermeidung einer Lärmplage
sowie zur Verhütung einer unvertretbaren
Wasserverschmutzung zeitlich, örtlich sowie hinsichtlich
der Anzahl der zur Verwendung gelangenden
Wasserfahrzeuge beschränkt werden. Sie
kann weiter, wenn es das öffentliche Interesse,
insbesondere im Hinblick auf den Fremdenverkehr,
die Herstellung einer Verbindung zu anderen
Verkehrsträgern oder das Verkehrsbedürfnis
der Uferbewohner erfordert und es dem Bewerber
wirtschaftlich und technisch zumutbar ist,
unter der Bedingung erteilt werden, daß der
Betrieb ganzjährig oder während eines bestimmten
Zeitraumes des Jahres ständig zu führen ist.
(9) Die Konzession zur Beförderung von Personen
und Gütern mittels eines Fährschiffes
(Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Z. 4) berechtigt nur
zum unmittelbaren Verkehr zwischen den im
Konzessionsbescheid angeführten Landungsstellen
einander gegenüberliegender Ufer eines Gewässers.
(10) Die Konzession für die gemäß Abs. 2 Z. 1,
2, 3 und 5 betreffende Art der Schiffahrt kann
auf bestimmte Bereiche eines Gewässers einschließlich
seiner Nebengewässer eingeschränkt
werden.
(11) Im Konzessionsbescheid ist — ungeachtet
der allfälligen Vorschreibung von Bedingungen
und Auflagen gemäß Abs. 8 — für die Aufnahme
des Schiffahrtbetriebes eine angemessene
Frist von höchstens einem Jahr festzusetzen.
(12) Ausländer sind gegen Nachweis der formellen
Reziprozität des Staates, dem sie angehören,
in bezug auf die gewerbsmäßige Ausübung
der Schiffahrt derselben Art Inländern
gleichgestellt."
II. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Schiffahrtsunternehmungen, die Personen
im Linienverkehr befördern, und Fährenunternehmungen
im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b,
aa, haben Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen
und Fahrpläne zu erstellen, der Konzessionsbehörde
zur Kenntnis zu bringen und alljährlich
spätestens vierzehn Tage vor Betriebsbeginn
in zweckdienlicher Weise auf ihre Kosten
zu veröffentlichen; die so veröffentlichten Beförderungspreise,
Beförderungsbedingungen und
Fahrpläne sind für die Schiffahrtsunternehmungen
verbindlich und jedermann gegenüber in
gleicher Weise anzuwenden. Ausgehängte Fahrpläne
sind von der Schiffahrtsunternehmung,
sobald sie geändert wurden, unverzüglich zu berichtigen,
wenn sie außer Kraft getreten sind,
unverzüglich zu entfernen.
(2) Die Konzessionsbehörde kann jederzeit
Änderungen der Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen
und Fahrpläne anordnen,
wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich
ist und die Wirtschaftlichkeit der Schiffahrtsunternehmung
nicht wesentlich beeinträchtigt
wird.
(3) Die in Abs. 1 angeführten Schiffahrtsunternehmungen
sind zur Beförderung verpflichtet,
wenn
a) die Personen, welche die Dienste einer
Schiffahrtsunternehmung in Anspruch nehmen
wollen, die Beförderungsbedingungen
erfüllen,
b) die Beförderung mit den normalen, den
regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs
genügenden Beförderungsmitteln möglich
ist und
c) die Beförderung nicht durch Umstände
verhindert wird, welche die Schiffahrtsunternehmung
nicht abzuwenden und
denen sie auch nicht abzuhelfen vermag.
(4) Die Schiffahrtsunternehmung ist vom Konzessionsinhaber,
wenn er aber eine juristische
Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes
ist, von jener Person zu führen,
welche zum vertretungsbefugten Organ bestellt
oder welche vertretungsbefugter Gesellschafter
ist (§ 2 Abs. 5 Z. 4). Sind zwei oder mehrere
Personen zu Organen bestellt oder zwei oder
mehrere Gesellschafter vertretungsbefugt, so gelten
für die Führung der . Schiffahrtsunternehmung
die einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages.
Eine Verpachtung oder
Übertragung der Konzession ist unzulässig."
III. Zwischen den §§ 3 und 4 werden ein § 3 a
und ein § 3 b eingeschaltet. § 3 a hat zu lauten
„§ 3 a. (1) Die Konzession erlischt
a) mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt
wurde;
b) wenn der Betrieb nicht binnen der hiefür
im Konzessionsbescheid festgesetzten Frist
(§ 2 Abs. 11) aufgenommen wird;
c) mit dem Tode oder dem sonstigen Erlöschen
der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers,
sofern nicht die Ausnahme
des Abs. 3 zutrifft;
d) durch Zurücklegung, die jederzeit erfolgen
kann;
e) wenn in der Konzession enthaltene auflösende
Bedingungen nicht erfüllt werden.
(2) Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn
a) die in § 2 Abs. 5 Z. 1 bis 4 angeführten
Erfordernisse nicht mehr gegeben sind oder
wenn sich herausstellt, daß sie im Zeitpunkt
der Konzessionserteilung nicht gegeben
waren und der Mangel noch fortdauert;
b) die Konzessionsausübung mit Schiffen erfolgt,
welche die Eintragungsfähigkeit in
ein österreichisches Binnenschiffsregister
nicht besitzen, es sei denn, daß die Tragfähigkeit
der Schiffe weniger als 10 Tonnen
beträgt oder die eigene Antriebskraft weniger
als 50 effektive PS hat (§ 3 Abs. 3
der Schiffsregisterordnung vom 19. Dezember
1940, DRGBl. I S. 1591);
c) der Betrieb länger als ein Jahr ruht und
der Konzessionsinhaber nicht nachweist,
daß dies durch Umstände verursacht ist,
die er nicht zu verantworten hat;
d) der Konzessionsinhaber den durch § 3
dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen
oder den auf Grund des § 2 Abs. 8 auferlegten
Verpflichtungen trotz zweier
Mahnungen seitens der Konzessionsbehörde,
zwischen denen ein Zeitraum von
wenigstens vier Wochen zu liegen hat,
nicht nachkommt;
e) für die Ausübung der Schiffahrt ein nach
Abs. 3 erforderlicher Betriebsleiter nicht
vorhanden ist;
f) der Konzessionsinhaber der Konzessionsbehörde
die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit
(§ 3 b Abs. 2) wiederholt erschwert.
(3) Hinterläßt der Konzessionsinhaber eine
Witwe oder erbberechtigte minderjährige Kinder,
so kann der Betrieb für die Dauer des Witwenstandes
bzw. der Minderjährigkeit der Kinder
von der Witwe bzw. den minderjährigen Kindern
fortgeführt werden, sofern eine diesbezügliche
Anzeige an die Konzessionsbehörde innerhalb
eines Jahres nach dem Tode des Konzessionsinhabers
erfolgt. Für die Fortführung des
Betriebes bedürfen jedoch die Witwe, wenn bei
ihr die in § 2 Abs. 5 Z. 1 bis 3 angeführten
Erfordernisse nicht gegeben sind, und die minderjährigen
Kinder eines Betriebsleiters, bei dem
die erwähnten Erfordernisse vorliegen."
§ 3 b hat zu lauten
„§ 3 b. (1) Zur Erteilung der im § 2 vorgesehenen
Konzession, zur Feststellung, daß eine erteilte
Konzession erloschen ist, und zu ihrer Zurücknahme
(§ 3 a) ist der Landeshauptmann, hinsichtlich
der Schiffahrtsunternehmungen aber,
die keine Fährenunternehmungen sind und die
Verkehrsleistungen in zwei oder mehreren Bundesländern
erbringen bzw. ihrem Antrag zufolge
erbringen wollen oder eine unmittelbare Verbindung
— auch mit Fährschiffen — mit dem
Ausland herstellen bzw. ihrem Antrag zufolge
herstellen wollen, das Bundesministerium für
Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen zuständig.
Das Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Unternehmungen kann im Einzelfall
zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere
auch zur Erlassung von Bescheiden,
wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen
ist, den örtlich zuständigen Landeshauptmann
ermächtigen; dieser tritt für den betreffenden
Fall vollständig an die Stelle des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen.
(2) Die Schiffahrtsunternehmungen unterliegen
der Aufsicht der nach Abs. 1 zuständigen Konzessionsbehörde,
welche die Einhaltung der
Rechtsvorschriften und der sich aus der Konzession
ergebenden Verpflichtungen zu überwachen
hat."
IV. Im § 17 Abs. 1 hat die Zitierung des § 3
zu entfallen.
V. § 24 hat zu lauten
„§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen betraut."
Artikel 2
Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden
durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Artikel 3
Außerkrafttreten bestehender
Vorschriften
Die Bestimmungen der Verordnungen des
Handelsministeriums vom 4. Jänner 1855, RGBl.
Nr. 9, wodurch in Folge Allerhöchsten Entschließungen
vom 20. Oktober und 23. Dezember
1854 neue Bestimmungen über den Betrieb der
Dampfschiffahrt auf den Landseen, Strömen und
Flüssen, mit Einschluß aller binnenländischen
Grenzgewässer des österreichischen Kaiserstaates,
vorgeschrieben werden, und vom 29. Jänner 1858,
RGBl. Nr. 22, über die Erlangung der österreichischen
Legitimationen zur Flußschiffahrt
oder Flößerei auf der Donau und der Verordnung
des Handelsministeriums und des Armee-
Ober-Kommandos vom .12. Juli 1858, RGBl.
Nr. 108, betreffend die Kompetenz zur Verleihung
der Konzessionen für den Betrieb der
Dampfschiffahrt auf den österreichischen Binnengewässern,
werden hiemit zur Gänze aufgehoben.
Artikel 4
Übergangsbestimmungen
Bestehende Konzessionen und Bewilligungen
gelten als Konzessionen im Sinne des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes
in der Fassung
dieses Bundesgesetzes. Konzessionen und Bewilligungen,
die nach dem 28. Feber 1965 bzw. nach
dem 28. Feber 1967 abgelaufen sind, gelten bis
31. Dezember 1967 weiter.
Artikel 5
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen betraut.