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230. Bundesverfassungsgesetz: Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Bundesverfassungsgesetz: Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Staatsgrenze zwischen der Republik

Österreich (Land Burgenland) und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien ist dort,

wo sie der auf Grund des Artikels 48 des Staatsvertrages

von Saint-Germain-en-Laye vom

10. September 1919, StGBl. Nr. 303/1920, gebildete

Grenzregelungsausschuß in der Mitte des

Klausenbaches festgelegt hat, durch die Lage der

Mittellinie des Klausenbaches, die der Grenzregelungsausschuß

seinerzeit durch Vermessung

ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen

des Wasserlaufes endgültig bestimmt.

§ 2. (1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik

Österreich (Land Kärnten) und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien ist dort, wo

sie der Grenzregelungsausschuß in der Mitte

eines Gewässers festgelegt hat, durch die Lage

der Mittellinie des Wasserlaufes, die der Grenzregelungsausschuß

seinerzeit durch Vermessung

ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen

des Wasserlaufes endgültig bestimmt.

Dies gilt insbesondere auch für die Grenzstrecke

der Drau.

(2) Die Staatsgrenze zwischen der Republik

Österreich (Land Kärnten) und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien ist dort, wo

sie der Grenzregelungsausschuß am rechten Ufer

des Jelenbaches festgelegt hat, durch die damalige

Lage dieses Ufers ohne Rücksicht auf spätere

Veränderungen desselben endgültig bestimmt.

§ 3. (1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik

Österreich (Land Steiermark) und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien ist unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 2 dort, wo

sie der Grenzregelungsausschuß in der Mitte eines

Gewässers festgelegt hat, durch die Lage der

Mittellinie des Wasserlaufes, die der Grenzregelungsausschuß

seinerzeit durch Vermessung

ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen

des Wasserlaufes endgültig bestimmt.

(2) In der Grenzstrecke der Mur ist die Staatsgrenze

durch die am 25. November 1962 gegebene

Mittellinie des Wasserlaufes endgültig bestimmt.

Veränderungen des Wasserlaufes nach

diesem Zeitpunkt haben auf den Verlauf der

Staatsgrenze keinen Einfluß.

§ 4. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt

— unbeschadet der zur Wirksamkeit seiner §§ 1

bis 3 jeweils erforderlichen übereinstimmenden

Verfassungsgesetze der Länder Burgenland,

Kärnten und Steiermark — in demselben Zeitpunkt

in Kraft wie der Vertrag zwischen der

Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien über die gemeinsame

Staatsgrenze vom 8. April 1965.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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