230. Bundesverfassungsgesetz: Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Staatsgrenze zwischen der Republik
Österreich (Land Burgenland) und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien ist dort,
wo sie der auf Grund des Artikels 48 des Staatsvertrages
von Saint-Germain-en-Laye vom
10. September 1919, StGBl. Nr. 303/1920, gebildete
Grenzregelungsausschuß in der Mitte des
Klausenbaches festgelegt hat, durch die Lage der
Mittellinie des Klausenbaches, die der Grenzregelungsausschuß
seinerzeit durch Vermessung
ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen
des Wasserlaufes endgültig bestimmt.
§ 2. (1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik
Österreich (Land Kärnten) und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien ist dort, wo
sie der Grenzregelungsausschuß in der Mitte
eines Gewässers festgelegt hat, durch die Lage
der Mittellinie des Wasserlaufes, die der Grenzregelungsausschuß
seinerzeit durch Vermessung
ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen
des Wasserlaufes endgültig bestimmt.
Dies gilt insbesondere auch für die Grenzstrecke
der Drau.
(2) Die Staatsgrenze zwischen der Republik
Österreich (Land Kärnten) und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien ist dort, wo
sie der Grenzregelungsausschuß am rechten Ufer
des Jelenbaches festgelegt hat, durch die damalige
Lage dieses Ufers ohne Rücksicht auf spätere
Veränderungen desselben endgültig bestimmt.
§ 3. (1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik
Österreich (Land Steiermark) und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien ist unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 2 dort, wo
sie der Grenzregelungsausschuß in der Mitte eines
Gewässers festgelegt hat, durch die Lage der
Mittellinie des Wasserlaufes, die der Grenzregelungsausschuß
seinerzeit durch Vermessung
ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen
des Wasserlaufes endgültig bestimmt.
(2) In der Grenzstrecke der Mur ist die Staatsgrenze
durch die am 25. November 1962 gegebene
Mittellinie des Wasserlaufes endgültig bestimmt.
Veränderungen des Wasserlaufes nach
diesem Zeitpunkt haben auf den Verlauf der
Staatsgrenze keinen Einfluß.
§ 4. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt
— unbeschadet der zur Wirksamkeit seiner §§ 1
bis 3 jeweils erforderlichen übereinstimmenden
Verfassungsgesetze der Länder Burgenland,
Kärnten und Steiermark — in demselben Zeitpunkt
in Kraft wie der Vertrag zwischen der
Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien über die gemeinsame
Staatsgrenze vom 8. April 1965.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.