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230_1964 AT

230. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Indien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Indien.

Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4

des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38,

wird kundgemacht

§ 1. (1) In Indien genießen Marken von Unternehmen

mit dem Sitz in Österreich (österreichi-

sche Marken) denselben Schutz wie Marken von

Unternehmen mit dem Sitz in Indien.

(2) In Indien ist der Schutz österreichischer

Marken vom Schutz in Österreich unabhängig.

§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz

in Indien haben, genießen daher in Österreich

den Schutz des Markenschutzgesetzes 1953, und

zwar auch dann, wenn die betreffenden Marken

im Ursprungsland nicht geschützt sind. Bei der

Anmeldung dieser Marken in Österreich ist ein

Nachweis, daß die Marken in Indien registriert

sind, nicht zu erbringen.

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