230_1964
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230. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Indien.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 230. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Indien.
1964_230_0 230. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Indien.
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Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4
des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38,
wird kundgemacht
§ 1. (1) In Indien genießen Marken von Unternehmen
mit dem Sitz in Österreich (österreichi-
sche Marken) denselben Schutz wie Marken von
Unternehmen mit dem Sitz in Indien.
(2) In Indien ist der Schutz österreichischer
Marken vom Schutz in Österreich unabhängig.
§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz
in Indien haben, genießen daher in Österreich
den Schutz des Markenschutzgesetzes 1953, und
zwar auch dann, wenn die betreffenden Marken
im Ursprungsland nicht geschützt sind. Bei der
Anmeldung dieser Marken in Österreich ist ein
Nachweis, daß die Marken in Indien registriert
sind, nicht zu erbringen.