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230_1963 AT

230. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und zur Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen der Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und zur Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen der Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet.

Gemäß §.56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 19. Juni 1963, KII-2/63, — dem Bundeskanzleramt

am 14. August 1963 zugestellt — zusammengefaßt

hat

„Die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten

der beruflichen Vertretungen der

Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem

Gebiet steht gemäß Art. 15 Abs. 1 B.-VG. ohne

Rücksicht auf die Art der Rechtspersönlichkeit

des Betriebsinhabers den Ländern zu, und zwar

auch dann, wenn es sich um land- und forstwirtschaftliche

Betriebe von Fachorganisationen im

Sinne des § 29 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes

1958, LGBl. Nr. 83, handelt."

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