230_1963
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230. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und zur Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen der Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 230. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und zur Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen der Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet.
1963_230_0 230. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und zur Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen der Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet.
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Gemäß §.56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 19. Juni 1963, KII-2/63, — dem Bundeskanzleramt
am 14. August 1963 zugestellt — zusammengefaßt
hat
„Die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten
der beruflichen Vertretungen der
Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem
Gebiet steht gemäß Art. 15 Abs. 1 B.-VG. ohne
Rücksicht auf die Art der Rechtspersönlichkeit
des Betriebsinhabers den Ländern zu, und zwar
auch dann, wenn es sich um land- und forstwirtschaftliche
Betriebe von Fachorganisationen im
Sinne des § 29 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes
1958, LGBl. Nr. 83, handelt."