230_1961
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230. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Venezuela.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 230. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Venezuela.
1961_230_0 230. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Venezuela.
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Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4
des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38,
wird kundgemacht
§ 1. (1) In Venezuela genießen Marken von
Unternehmen mit dem Sitz in Österreich (österreichische
Marken) denselben Schutz wie Marken
von Unternehmen mit dem Sitz in Venezuela.
(2) In Venezuela ist der Schutz österreichischer
Marken vom Schutz in Österreich unabhängig.
§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz
in Venezuela haben, genießen daher in Österreich
den Schutz des Markenschutzgesetzes 1953, und
zwar auch dann, wenn die betreffenden Marken
im Ursprungsland nicht geschützt sind. Bei der
Anmeldung dieser Marken in Österreich ist ein
Nachweis, daß die Marken in Venezuela registriert
sind, nicht zu erbringen.