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230_1961 AT

230. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Venezuela.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Venezuela.

Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4

des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38,

wird kundgemacht

§ 1. (1) In Venezuela genießen Marken von

Unternehmen mit dem Sitz in Österreich (österreichische

Marken) denselben Schutz wie Marken

von Unternehmen mit dem Sitz in Venezuela.

(2) In Venezuela ist der Schutz österreichischer

Marken vom Schutz in Österreich unabhängig.

§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz

in Venezuela haben, genießen daher in Österreich

den Schutz des Markenschutzgesetzes 1953, und

zwar auch dann, wenn die betreffenden Marken

im Ursprungsland nicht geschützt sind. Bei der

Anmeldung dieser Marken in Österreich ist ein

Nachweis, daß die Marken in Venezuela registriert

sind, nicht zu erbringen.

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