230. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Neu-Seeländischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges zwischen Österreich und Neu-Seeland.
Gesetzestext (1 Artikel)
AUSTRIAN LEGATION
CANBERRA
Nr. 845-A/58
Wellington, am 18. April 1958.
Herr Außenminister!
Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Österreichische Bundesregierung, in der
Absicht, den Reiseverkehr zwischen unseren beiden
Ländern zu erleichtern, bereit ist, mit der
Neu-Seeländischen Regierung folgendes Abkommen
abzuschließen
1. Neu-Seeländische Staatsbürger, die gültige
neu-seeländische Reisepässe besitzen, können
ohne Sichtvermerk nach Österreich einreisen, es
sei denn, sie beabsichtigen, sich dort länger als
drei Monate aufzuhalten oder dort einen Beruf
oder eine sonstige auf Erwerb gerichtete Tätigkeit
auszuüben.
2. Österreichischen Staatsbürgern, die einen
gültigen österreichischen Reisepaß besitzen und
die die Erlaubnis haben, nach Neu-Seeland zum
Zwecke der dauernden Niederlassung einzureisen,
oder die sich nach Neu-Seeland lediglich zu Besuchszwecken
begeben wollen, werden von den
zuständigen Behörden gebührenfrei Sichtvermerke
ausgestellt. Solche Sichtvermerke werden
den österreichischen Staatsbürgern, die eine Einreiseerlaubnis
für die dauernde Niederlassung in
Neu-Seeland besitzen, für eine Gültigkeitsdauer
ausgestellt, die dem Zeitraum entspricht, innerhalb
welchem sie auf Grund der ihnen erteilten
Einreiseerlaubnis ihr Recht zur Einreise ausüben
können.
Für österreichische Staatsbürger, die sich nach
Neu-Seeland lediglich zu Besuchszwecken begeben,
werden Sichtvermerke mit der Gültigkeit
von zwölf Monaten und für eine angemessene
Zahl von Einreisen nach Neu-Seeland innerhalb
dieser Zeit ausgestellt.
3. Unbeschadet der vorerwähnten Bestimmungen
besteht Einverständnis darüber,
a) daß die oben erwähnten Bestimmungen
österreichische Staatsbürger, welche nach
Neu-Seeland einreisen, und neu-seeländische
Staatsbürger, die nach Österreich einreisen,
nicht von der Notwendigkeit befreien, die
neu-seeländischen beziehungsweise österreichischen
Gesetze und Vorschriften, betreffend
die Einreise, den vorübergehenden
und dauernden Aufenthalt sowie die Anstellung
oder Beschäftigung von Ausländern
zu beachten, und
b) daß Reisende, die nicht in der Lage sind,
die jeweiligen Einwanderungsbehörden
davon zu überzeugen, daß sie die in dem
unmittelbar vorausgehenden Absatz erwähnten
Gesetze und Vorschriften beachten
mit der Verweigerung der Einreise oder
Landebewilligung zu rechnen haben.
4. Die Bestimmungen der Punkte 2 und 3
finden seitens Neu-Seelands auch für die Cook-
Inseln (einschließlich Niue), die Tokelau-Inseln
und das Treuhandschaftsgebiet von West-Samoa
Anwendung.
5. Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Juni
1958 in Kraft.
6. Jeder Vertragsteil kann das vorliegende
Abkommen mit einer Vorankündigung von drei
Monaten schriftlich aufkündigen.
Wenn die Neu-Seeländische Regierung bereit
ist, den vorstehenden Bestimmungen zuzustimmen,
beehre ich mich vorzuschlagen, daß die
vorliegende Note und Ihre gleichlautend gehaltene
Anwort als Abkommen zwischen unseren
beiden Regierungen betrachtet werden soll.
Empfangen Sie, Herr Minister, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Manz
Seiner Exzellenz
dem Herrn Außenminister von Neu-Seeland,
Walter Nash, P. C, M. P.,
Wellington