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230_1958 AT

230. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Neu-Seeländischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges zwischen Österreich und Neu-Seeland.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Neu-Seeländischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges zwischen Österreich und Neu-Seeland.

AUSTRIAN LEGATION

CANBERRA

Nr. 845-A/58

Wellington, am 18. April 1958.

Herr Außenminister!

Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Österreichische Bundesregierung, in der

Absicht, den Reiseverkehr zwischen unseren beiden

Ländern zu erleichtern, bereit ist, mit der

Neu-Seeländischen Regierung folgendes Abkommen

abzuschließen

1. Neu-Seeländische Staatsbürger, die gültige

neu-seeländische Reisepässe besitzen, können

ohne Sichtvermerk nach Österreich einreisen, es

sei denn, sie beabsichtigen, sich dort länger als

drei Monate aufzuhalten oder dort einen Beruf

oder eine sonstige auf Erwerb gerichtete Tätigkeit

auszuüben.

2. Österreichischen Staatsbürgern, die einen

gültigen österreichischen Reisepaß besitzen und

die die Erlaubnis haben, nach Neu-Seeland zum

Zwecke der dauernden Niederlassung einzureisen,

oder die sich nach Neu-Seeland lediglich zu Besuchszwecken

begeben wollen, werden von den

zuständigen Behörden gebührenfrei Sichtvermerke

ausgestellt. Solche Sichtvermerke werden

den österreichischen Staatsbürgern, die eine Einreiseerlaubnis

für die dauernde Niederlassung in

Neu-Seeland besitzen, für eine Gültigkeitsdauer

ausgestellt, die dem Zeitraum entspricht, innerhalb

welchem sie auf Grund der ihnen erteilten

Einreiseerlaubnis ihr Recht zur Einreise ausüben

können.

Für österreichische Staatsbürger, die sich nach

Neu-Seeland lediglich zu Besuchszwecken begeben,

werden Sichtvermerke mit der Gültigkeit

von zwölf Monaten und für eine angemessene

Zahl von Einreisen nach Neu-Seeland innerhalb

dieser Zeit ausgestellt.

3. Unbeschadet der vorerwähnten Bestimmungen

besteht Einverständnis darüber,

a) daß die oben erwähnten Bestimmungen

österreichische Staatsbürger, welche nach

Neu-Seeland einreisen, und neu-seeländische

Staatsbürger, die nach Österreich einreisen,

nicht von der Notwendigkeit befreien, die

neu-seeländischen beziehungsweise österreichischen

Gesetze und Vorschriften, betreffend

die Einreise, den vorübergehenden

und dauernden Aufenthalt sowie die Anstellung

oder Beschäftigung von Ausländern

zu beachten, und

b) daß Reisende, die nicht in der Lage sind,

die jeweiligen Einwanderungsbehörden

davon zu überzeugen, daß sie die in dem

unmittelbar vorausgehenden Absatz erwähnten

Gesetze und Vorschriften beachten

mit der Verweigerung der Einreise oder

Landebewilligung zu rechnen haben.

4. Die Bestimmungen der Punkte 2 und 3

finden seitens Neu-Seelands auch für die Cook-

Inseln (einschließlich Niue), die Tokelau-Inseln

und das Treuhandschaftsgebiet von West-Samoa

Anwendung.

5. Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Juni

1958 in Kraft.

6. Jeder Vertragsteil kann das vorliegende

Abkommen mit einer Vorankündigung von drei

Monaten schriftlich aufkündigen.

Wenn die Neu-Seeländische Regierung bereit

ist, den vorstehenden Bestimmungen zuzustimmen,

beehre ich mich vorzuschlagen, daß die

vorliegende Note und Ihre gleichlautend gehaltene

Anwort als Abkommen zwischen unseren

beiden Regierungen betrachtet werden soll.

Empfangen Sie, Herr Minister, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Manz

Seiner Exzellenz

dem Herrn Außenminister von Neu-Seeland,

Walter Nash, P. C, M. P.,

Wellington

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