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230_1956 AT

230. Kundmachung: Beitritt weiterer Staaten zur Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Kundmachung: Beitritt weiterer Staaten zur Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO).

Nach Mitteilungen der britischen Regierung

haben bis 27. Juli 1956 folgende weitere Staaten

die Verfassung der Organisation der Vereinten

Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur

(UNESCO) — BGBl. Nr. 49/1949 — angenommen

Bulgarien und Rumänien.

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