230. Kundmachung: Abänderung der Kundmachung, betreffend die Erlassung einer Vorschrift über die Fachprüfung für den höheren technischen Agrardienst.
Gesetzestext (1 Artikel)
§ 2 Abs. 4 der Kundmachung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft
vom 7. Dezember 1948, BGBl. Nr. 16/1949, betreffend
die Erlassung einer Vorschrift über die
Fachprüfung für den höheren technischen Agrardienst,
hat zu lauten
„(4) Die Prüfungskommission besteht aus dem
Vorsitzenden und den jeweils erforderlichen,
höchstens jedoch sechs Prüfungskommissären.
Den Vorsitz bei der Prüfung führt der Leiter
der Abteilung für die technisch-wirtschaftlichen
Angelegenheiten der Bodenreform des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft oder
der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
bestellte Stellvertreter des Vorsitzenden.
Die Zahl der Prüfungskommissäre aus den
Gegenständen der Agrartechnik (§ 4 Abs. 2 A
Punkt I bis III, B und C Punkt I bis IV), höchstens
fünf, wird fallweise vom Vorsitzenden
über Vorschlag des Landeshauptmannes jenes
Bundeslandes festgelegt, in welchem der Prüfungsbewerber
bedienstet ist. Sie sind in der
Regel dem Stande der Beamten des höheren
technischen Agrardienstes oder eines verwandten
Dienstzweiges, ein Prüfungskommissär ist dem
Stande der rechtskundigen Beamten zu entnehmen."