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230_1955 AT

230. Kundmachung: Abänderung der Kundmachung, betreffend die Erlassung einer Vorschrift über die Fachprüfung für den höheren technischen Agrardienst.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Kundmachung: Abänderung der Kundmachung, betreffend die Erlassung einer Vorschrift über die Fachprüfung für den höheren technischen Agrardienst.

§ 2 Abs. 4 der Kundmachung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft

vom 7. Dezember 1948, BGBl. Nr. 16/1949, betreffend

die Erlassung einer Vorschrift über die

Fachprüfung für den höheren technischen Agrardienst,

hat zu lauten

„(4) Die Prüfungskommission besteht aus dem

Vorsitzenden und den jeweils erforderlichen,

höchstens jedoch sechs Prüfungskommissären.

Den Vorsitz bei der Prüfung führt der Leiter

der Abteilung für die technisch-wirtschaftlichen

Angelegenheiten der Bodenreform des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft oder

der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

bestellte Stellvertreter des Vorsitzenden.

Die Zahl der Prüfungskommissäre aus den

Gegenständen der Agrartechnik (§ 4 Abs. 2 A

Punkt I bis III, B und C Punkt I bis IV), höchstens

fünf, wird fallweise vom Vorsitzenden

über Vorschlag des Landeshauptmannes jenes

Bundeslandes festgelegt, in welchem der Prüfungsbewerber

bedienstet ist. Sie sind in der

Regel dem Stande der Beamten des höheren

technischen Agrardienstes oder eines verwandten

Dienstzweiges, ein Prüfungskommissär ist dem

Stande der rechtskundigen Beamten zu entnehmen."

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