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230_1954 AT

230. Verordnung: Errichtung einer Bundespolizeibehörde mit vollem Wirkungskreis (Bundespolizeikommissariat) in Schwechat.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Verordnung: Errichtung einer Bundespolizeibehörde mit vollem Wirkungskreis (Bundespolizeikommissariat) in Schwechat.

Auf Grund des Artikels 102 Absatz 6 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

im Zusammenhalt mit dem niederösterreichischen

Landesgesetz vom 10. September 1954, LGBl.

Nr. 89, womit Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches

der Gemeinde Schwechat an die

dort zu errichtende Bundespolizeibehörde übertragen

werden, wird verordnet

§ 1. In Schwechat wird ein Bundespolizeikommissariat

errichtet.

§ 2. Der örtliche Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates

in Schwechat umfaßt das

Gemeindegebiet von Schwechat (Gesetz vom

13. Juli 1954, LGBl. Nr. 62).

§ 3. Der sachliche Wirkungsbereich umfaßt die

Aufgaben, die den Bundespolizeibehörden durch

Bundes- und nach Maßgabe des niederösterreichischen

Landesgesetzes vom 10. September 1954,

LGBl. Nr. 89, durch niederösterreichische Landesgesetze

übertragen sind.

§ 4. Zur Besorgung des polizeilichen Außendienstes

werden dem Bundespolizeikommissariat

Schwechat uniformierte Sicherheitswachebeamte

und Kriminalbeamte beigegeben.

§ 5. Diese Verordnung tritt am Tage nach

ihrer Kundmachung in Kraft.

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