230. Verordnung: Errichtung einer Bundespolizeibehörde mit vollem Wirkungskreis (Bundespolizeikommissariat) in Schwechat.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 102 Absatz 6 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
im Zusammenhalt mit dem niederösterreichischen
Landesgesetz vom 10. September 1954, LGBl.
Nr. 89, womit Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches
der Gemeinde Schwechat an die
dort zu errichtende Bundespolizeibehörde übertragen
werden, wird verordnet
§ 1. In Schwechat wird ein Bundespolizeikommissariat
errichtet.
§ 2. Der örtliche Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates
in Schwechat umfaßt das
Gemeindegebiet von Schwechat (Gesetz vom
13. Juli 1954, LGBl. Nr. 62).
§ 3. Der sachliche Wirkungsbereich umfaßt die
Aufgaben, die den Bundespolizeibehörden durch
Bundes- und nach Maßgabe des niederösterreichischen
Landesgesetzes vom 10. September 1954,
LGBl. Nr. 89, durch niederösterreichische Landesgesetze
übertragen sind.
§ 4. Zur Besorgung des polizeilichen Außendienstes
werden dem Bundespolizeikommissariat
Schwechat uniformierte Sicherheitswachebeamte
und Kriminalbeamte beigegeben.
§ 5. Diese Verordnung tritt am Tage nach
ihrer Kundmachung in Kraft.