230. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das
Bundesgesetzblatt, in der derzeit geltenden Fassung,
wird kundgemacht
1. Im Lebensmittelgesetz 1951, BGBl. Nr. 239/
1951 und Amtliche Sammlung wiederverlautbarter
österreichischer Rechtsvorschriften Nr. 11/
1951, hat es im § 10 statt „oder der Anordnungen
des § 8 zuwiderhandelt," richtig „oder
der Anordnung des § 8 zuwiderhandelt," zu
lauten.
2. Im Bundesgesetz vom 20. Mai 1952, BGBl.
Nr. 97, über den Verkehr mit Futtermitteln
(Futtermittelgesetz), hat es im § 19 Z. 2 statt
„Deutsches RGBl. I S. 255" richtig „Deutsches
RGBl. I S. 225" zu lauten.
3. Die Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 18. Juni 1952, BGBl.
Nr. 130, womit die Ärzte-Ausbildungsverordnung,
BGBl. Nr. 196/1950, neuerlich abgeändert
und ergänzt wird, wird wie folgt berichtigt
a) In Ziffer 2 haben die Worte „der Anlage 2"
beide Male zu entfallen;
b) in Ziffer 5 ist am Schluß ein Anführungszeichen
zu setzen.
4. Im Bundesgesetz vom 18. Juli 1952, BGBl.
Nr. 181, über die Gewährung von Entschädigungen
wegen politischer Maßregelung im öffentlichen
Dienst (Beamtenentschädigungsgesetz), hat
es im § 5 Abs. 2 zweiter Satz statt „sowie auf
Hinterbliebene" richtig „sowie für Hinterbliebene"
zu lauten.
5. In der Entschließung des Bundespräsidenten
vom 7. Oktober 1952, BGBl. Nr. 194, betreffend
die Festsetzung der Zahl der von den Bundesländern
in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder,
hat es statt „setzte" richtig „setze" zu
lauten.