Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
230_1951 AT

230. Verordnung: Außmaß der auf Grund des Kleinrentnergesetzes zu gewährenden Kleinrentnerunterstützungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Verordnung: Außmaß der auf Grund des Kleinrentnergesetzes zu gewährenden Kleinrentnerunterstützungen.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 25. Juli 1951, BGBl. Nr. 193 (Kleinrentnergesetznovelle

1951), wird verordnet

§ 1. Die im § 1 der Kleinrentnergesetznovelle

1951 festgelegten Kleinrentnerunterstützungen

erhöhen sich ab 1. November 1951 auf das

nachstehende Ausmaß

§ 2. Die im § 3 der Kleinrentnergesetznovelle

1951 festgesetzte Einkommensfreigrenze erhöht

sich ab 1. November 1951 auf 510 S monatlich.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →