230_1951
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230. Verordnung: Außmaß der auf Grund des Kleinrentnergesetzes zu gewährenden Kleinrentnerunterstützungen.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 230. Verordnung: Außmaß der auf Grund des Kleinrentnergesetzes zu gewährenden Kleinrentnerunterstützungen.
1951_230_0 230. Verordnung: Außmaß der auf Grund des Kleinrentnergesetzes zu gewährenden Kleinrentnerunterstützungen.
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 25. Juli 1951, BGBl. Nr. 193 (Kleinrentnergesetznovelle
1951), wird verordnet
§ 1. Die im § 1 der Kleinrentnergesetznovelle
1951 festgelegten Kleinrentnerunterstützungen
erhöhen sich ab 1. November 1951 auf das
nachstehende Ausmaß
§ 2. Die im § 3 der Kleinrentnergesetznovelle
1951 festgesetzte Einkommensfreigrenze erhöht
sich ab 1. November 1951 auf 510 S monatlich.