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230_1948 AT

230. Verordnung: Entschädigung der Beisitzer der Arbeitsgerichte.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Verordnung: Entschädigung der Beisitzer der Arbeitsgerichte.

Auf Grund des § 13, Abs. (2), des Bundesgesetzes

vom 24. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 170,

über die Arbeitsgerichte (Arbeitsgerichtsgesetz)

wird verordnet

§ 1. Die Beisitzer der Arbeitsgerichte, die im

aktiven Staats- oder sonstigen öffentlichen Dienst

stehen, erhalten Reisegebühren nach den für sie

geltenden besonderen Vorschriften.

§ 2. Die übrigen Beisitzer der Arbeitsgerichte

haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten

sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis

nach den Bestimmungen! und Tarifen,

die für Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz,

B.G.Bl. Nr. 136/1946, in der jeweils

geltenden Fassung gelten.

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