230_1948
AT
230. Verordnung: Entschädigung der Beisitzer der Arbeitsgerichte.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 230. Verordnung: Entschädigung der Beisitzer der Arbeitsgerichte.
Auf Grund des § 13, Abs. (2), des Bundesgesetzes
vom 24. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 170,
über die Arbeitsgerichte (Arbeitsgerichtsgesetz)
wird verordnet
§ 1. Die Beisitzer der Arbeitsgerichte, die im
aktiven Staats- oder sonstigen öffentlichen Dienst
stehen, erhalten Reisegebühren nach den für sie
geltenden besonderen Vorschriften.
§ 2. Die übrigen Beisitzer der Arbeitsgerichte
haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten
sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis
nach den Bestimmungen! und Tarifen,
die für Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz,
B.G.Bl. Nr. 136/1946, in der jeweils
geltenden Fassung gelten.