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230_1945 AT

230. Kundmachung: Druckfehlerberichtigung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 230. Kundmachung: Druckfehlerberichtigung.

Auf Grund des § 2, Abs. (3), des Gesetzes vom

1. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 8, über das Staatsgesetzblatt

wird kundgemacht

Im Verfassungsgesetz vom 19. Oktober 1945,

St. G. Bl. Nr. 198, über die erste Wahl des

Nationalrates, der Landtage und des Gemeinderates

der Stadt Wien in der befreiten Republik

Österreich (Wahlgesetz), hat die Paragraphenbezeichnung

des vor dem § 73 gereihten Paragraphen

nicht „§ 71", sondern richtig „§ 72" zu

lauten.

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