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22_2003 AT

22. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 12 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 22. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 12 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. März 2003, G 334/02-10, dem Bundeskanzler

zugestellt am 15. April 2003, die Wortfolge „und von Finanzanlagen“ in § 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz

1988 – EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. Nr. 797/1996, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft.

(3) Die aufgehobene Bestimmung ist für vor dem 31. Dezember 1996 getätigte Anschaffungen nicht

mehr anzuwenden.

BGBlPdf 22. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)

Nach Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat Slowenien am 18. September

2002 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches

Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 63/1999, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 242/2002) hinterlegt.

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