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22. Bundesgesetz: Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes und Erlassung eines Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 22. Bundesgesetz: Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes und Erlassung eines Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die Einrichtung und Regelung der Organisation des Bundeskriminalamtes als Organisationseinheit der

Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit erfolgt durch besonderes Bundesgesetz.“

2. § 14 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundesminister für Inneres kann sich oder der Sicherheitsdirektion für das Gebiet eines

Bundeslandes bestimmte Angelegenheiten, insbesondere im Bereich der Vorbeugung, vorbehalten. Vor

Festlegung eines Aufgabenvorbehaltes für eine Sicherheitsdirektion ist der Landesregierung Gelegenheit

zur Äußerung zu geben.“

3. § 94 wird folgender Abs. 14 angefügt

„(14) Die §§ 6 Abs. 1 und 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2002 treten

mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel II

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes

(Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G)

Einrichtung des Bundeskriminalamtes

§ 1. Für Zwecke einer wirksamen bundesweiten Bekämpfung gerichtlich strafbarer Handlungen und

zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der internationalen polizeilichen Kooperation besteht

das Bundeskriminalamt als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (§ 6

Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz).

Organisation des Bundeskriminalamtes

§ 2. (1) An der Spitze des Bundeskriminalamtes steht der Direktor.

(2) Der Direktor bestimmt unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der

Aufgabenerfüllung die organisatorische Gliederung des Bundeskriminalamtes.

(3) Der Direktor hat im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die dem

Bundeskriminalamt gemäß § 4 und sonst nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für

Inneres übertragenen Angelegenheiten auf die Organisationseinheiten des Bundeskriminalamtes

aufzuteilen (Geschäftseinteilung).

(4) Auf Grund der Geschäftseinteilung kann niemand ein Recht geltend machen.

Geschäftsordnung des Bundeskriminalamtes

§ 3. Der Direktor des Bundeskriminalamtes hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen

für den Bundesminister für Inneres im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen

Angelegenheiten ihm die Genehmigung vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Fall der

Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Hiebei kann im Interesse einer raschen Geschäftsbehandlung

auch vorgesehen werden, dass der von der Geschäftsordnung Ermächtigte andere besonders geeignete

Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit der Genehmigung bestimmter Angelegenheiten betrauen kann.

Zentralstellenaufgaben des Bundeskriminalamtes

§ 4. (1) Das Bundeskriminalamt führt zur Erfüllung der dem Bundesminister für Inneres übertragenen

Aufgaben der internationalen polizeilichen Kooperation das Nationale Zentralbüro der Internationalen

Kriminalpolizeilichen Organisation – INTERPOL, die Nationale Europol-Stelle und das Sirene

Büro.

(2) Das Bundeskriminalamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Aufgaben

1. die Bekämpfung von Geldwäscherei nach dem Bankwesengesetz, dem Börsegesetz 1989 und

dem Wertpapieraufsichtsgesetz,

2. die Sicherung und allfällige Vernichtung von aufgefundenem Kriegsmaterial gemäß § 42 Abs. 5

Waffengesetz 1996 und

3. die Entgegennahme von Wahrnehmungen gemäß § 18 Abs. 3 Suchtmittelgesetz und Erstattung

von Mitteilungen und Meldungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Suchtmittelgesetz.

(3) Sofern sich der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten der Sicherheits- oder Kriminalpolizei

vorbehält, obliegt deren Besorgung dem Bundeskriminalamt, es sei denn, der Bundesminister für

Inneres betraut in der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres eine andere Organisationseinheit

mit deren Wahrnehmung.

Vorbehalt der Erfüllung kriminalpolizeilicher Aufgaben

§ 5. (1) Sofern dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, kann sich

der Bundesminister für Inneres bestimmte Angelegenheiten der Kriminalpolizei (Abs. 2), insbesondere

wenn für das kriminalpolizeiliche Einschreiten besondere Ausbildung oder Sachmittel erforderlich sind

oder die Tatbegehung regelmäßig Anknüpfungspunkte in mehreren Bundesländern bietet, zur Besorgung

vorbehalten.

(2) Kriminalpolizei im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste

der Strafrechtspflege, insbesondere die Aufklärung strafbarer Handlungen nach den Bestimmungen der

Strafprozessordnung 1975.

Anhörungsrecht des Bundeskriminalamtes

§ 6. Der Direktor des Bundeskriminalamtes ist zu hören

1. in Angelegenheiten des kriminaltechnischen und erkennungsdienstlichen Sachaufwandes, die für

die Besorgung des kriminalpolizeilichen Exekutivdienstes von grundsätzlicher Bedeutung sind,

2. in grundsätzlichen, die Organisation und Führung der Kriminalpolizei betreffenden Angelegenheiten.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in

männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der

Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische

Form zu verwenden.

In-Kraft-Treten

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Verordnungen

§ 9. Verordnungen können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits nach seiner Kundmachung

erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

Verweisungen

§ 10. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf

die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Vollziehung

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

BGBlPdf 22. Verordnung: Existenzminimum-Verordnung 2002 – ExMinV 2002

Auf Grund der §§ 292f und 292g Exekutionsordnung wird verordnet

§ 1. Die in § 291a EO angeführten Beträge werden in der sich aus Anlage ./1 ergebenden Höhe

kundgemacht.

§ 2. Die unpfändbaren Freibeträge bei beschränkt pfändbaren Forderungen ergeben sich aus den in

Anlage ./2 enthaltenen Tabellen.

§ 3. (1) Erhält der Verpflichtete Sonderzahlungen (allgemeiner Grundbetrag nach § 291a Abs. 1 EO),

so gilt

1. bei monatlicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2a m,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1a m;

2. bei wöchentlicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2a w,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1a w;

3. bei täglicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2a t,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1a t.

(2) Erhält der Verpflichtete keine Sonderzahlungen (erhöhter allgemeiner Grundbetrag nach § 291a

Abs. 2 Z 1 EO), so gilt

1. bei monatlicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2b m,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1b m;

2. bei wöchentlicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2b w,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1b w;

3. bei täglicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2b t,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1b t.

§ 4. Erhält der Verpflichtete bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einmalige Leistungen

(§ 291d Abs. 1 EO), so gilt

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2c m,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1c m.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 6. Die Existenzminimum-Verordnung 2001, BGBl. II Nr. 419/2000, wird aufgehoben.

BGBlPdf 22. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen auf die Insel Man

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Note Nr. 55/00

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten

Ballhausplatz 2

1014 Wien

Exzellenz!

Ich habe die Ehre, mich auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969

1959 zu beziehen, dem unsere beiden Regierungen angehören. Ich habe die Ehre vorzuschlagen, daß in

Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 5 der Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf die Insel

Man, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, unter den unten

angeführten Bedingungen ausgedehnt wird

i) in Hinblick auf die Insel Man sind Verweise auf das „Justizministerium“ für die Zwecke der

Artikel 11, Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1, 3 und 6 und Artikel 21, Absatz 1 und Artikel 22 solche

auf den Generalstaatsanwalt für die Insel Man.

ii) in Übereinstimmung mit Artikel 24, sind für die Zwecke des Übereinkommens folgende

Behörden die Justizbehörden

a) Court of Summary Jurisdiction;

b) Court of General Gaol Delivery;

c) High Court.

Wenn der obige Vorschlag für die Regierung der Republik Österreich annehmbar ist, habe ich die

Ehre vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwort Eurer Exzellenz darauf ein Abkommen zwischen

unseren beiden Staaten sein soll, das am ersten Tag des zweiten Monats ab dem Tag Ihrer Antwort in

Kraft tritt.

Ich erlaube mir, diese Gelegenheit wahrzunehmen, um Eurer Exzellenz meiner größten Hochachtung

zu versichern.

Antony Ford

11. Dezember 2000

Britische Botschaft

Wien

S. E. Wien, 8. Dezember 2001

Botschafter Antony Ford No. 2125.11/0015e-I.2/2001

Britische Botschaft

Wien

Exzellenz!

Ich habe die Ehre, mich auf die Note Nr. 55/00 Eurer Exzellenz vom 11. Dezember 2000 zu

beziehen, die wie folgt lautet

Zitat

„Ich habe die Ehre, mich auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

1959 zu beziehen, dem unsere beiden Regierungen angehören. Ich habe die Ehre vorzuschlagen, daß in

Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 5 der Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf die Insel

Man, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, unter den unten

angeführten Bedingungen ausgedehnt wird

i) in Hinblick auf die Insel Man sind Verweise auf das ,Justizministerium‘ für die Zwecke der

Artikel 11, Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1, 3 und 6 und Artikel 21, Absatz 1 und Artikel 22 solche

auf den Generalstaatsanwalt für die Insel Man.

ii) in Übereinstimmung mit Artikel 24, sind für die Zwecke des Übereinkommens folgende

Behörden die Justizbehörden

a) Court of Summary Jurisdiction;

b) Court of General Gaol Delivery;

c) High Court.

Wenn der obige Vorschlag für die Regierung der Republik Österreich annehmbar ist, habe ich die

Ehre vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwort Eurer Exzellenz darauf ein Abkommen zwischen

unseren beiden Staaten sein soll, das am ersten Tag des zweiten Monats ab dem Tag Ihrer Antwort in

Kraft tritt.“

In Beantwortung Ihrer Note habe ich die Ehre zu bestätigen, daß der obige Vorschlag für die

Regierung der Republik Österreich annehmbar ist und daß die Note Eurer Exzellenz und diese Antwort

ein Abkommen zwischen unseren beiden Staaten sein soll, das am ersten Tag des zweiten Monats ab dem

Tag dieser Antwort in Kraft tritt.

Ich erlaube mir, diese Gelegenheit wahrzunehmen, um Eurer Exzellenz meiner größten Hochachtung

zu versichern.

Benita Ferrero-Waldner

Das Abkommen tritt mit 1. Februar 2002 in Kraft.

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