22. Bundesgesetz: Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes und Erlassung eines Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Die Einrichtung und Regelung der Organisation des Bundeskriminalamtes als Organisationseinheit der
Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit erfolgt durch besonderes Bundesgesetz.“
2. § 14 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für Inneres kann sich oder der Sicherheitsdirektion für das Gebiet eines
Bundeslandes bestimmte Angelegenheiten, insbesondere im Bereich der Vorbeugung, vorbehalten. Vor
Festlegung eines Aufgabenvorbehaltes für eine Sicherheitsdirektion ist der Landesregierung Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.“
3. § 94 wird folgender Abs. 14 angefügt
„(14) Die §§ 6 Abs. 1 und 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2002 treten
mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel II
Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes
(Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G)
Einrichtung des Bundeskriminalamtes
§ 1. Für Zwecke einer wirksamen bundesweiten Bekämpfung gerichtlich strafbarer Handlungen und
zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der internationalen polizeilichen Kooperation besteht
das Bundeskriminalamt als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (§ 6
Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz).
Organisation des Bundeskriminalamtes
§ 2. (1) An der Spitze des Bundeskriminalamtes steht der Direktor.
(2) Der Direktor bestimmt unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der
Aufgabenerfüllung die organisatorische Gliederung des Bundeskriminalamtes.
(3) Der Direktor hat im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die dem
Bundeskriminalamt gemäß § 4 und sonst nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für
Inneres übertragenen Angelegenheiten auf die Organisationseinheiten des Bundeskriminalamtes
aufzuteilen (Geschäftseinteilung).
(4) Auf Grund der Geschäftseinteilung kann niemand ein Recht geltend machen.
Geschäftsordnung des Bundeskriminalamtes
§ 3. Der Direktor des Bundeskriminalamtes hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen
für den Bundesminister für Inneres im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen
Angelegenheiten ihm die Genehmigung vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Fall der
Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Hiebei kann im Interesse einer raschen Geschäftsbehandlung
auch vorgesehen werden, dass der von der Geschäftsordnung Ermächtigte andere besonders geeignete
Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit der Genehmigung bestimmter Angelegenheiten betrauen kann.
Zentralstellenaufgaben des Bundeskriminalamtes
§ 4. (1) Das Bundeskriminalamt führt zur Erfüllung der dem Bundesminister für Inneres übertragenen
Aufgaben der internationalen polizeilichen Kooperation das Nationale Zentralbüro der Internationalen
Kriminalpolizeilichen Organisation – INTERPOL, die Nationale Europol-Stelle und das Sirene
Büro.
(2) Das Bundeskriminalamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Aufgaben
1. die Bekämpfung von Geldwäscherei nach dem Bankwesengesetz, dem Börsegesetz 1989 und
dem Wertpapieraufsichtsgesetz,
2. die Sicherung und allfällige Vernichtung von aufgefundenem Kriegsmaterial gemäß § 42 Abs. 5
Waffengesetz 1996 und
3. die Entgegennahme von Wahrnehmungen gemäß § 18 Abs. 3 Suchtmittelgesetz und Erstattung
von Mitteilungen und Meldungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Suchtmittelgesetz.
(3) Sofern sich der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten der Sicherheits- oder Kriminalpolizei
vorbehält, obliegt deren Besorgung dem Bundeskriminalamt, es sei denn, der Bundesminister für
Inneres betraut in der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres eine andere Organisationseinheit
mit deren Wahrnehmung.
Vorbehalt der Erfüllung kriminalpolizeilicher Aufgaben
§ 5. (1) Sofern dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, kann sich
der Bundesminister für Inneres bestimmte Angelegenheiten der Kriminalpolizei (Abs. 2), insbesondere
wenn für das kriminalpolizeiliche Einschreiten besondere Ausbildung oder Sachmittel erforderlich sind
oder die Tatbegehung regelmäßig Anknüpfungspunkte in mehreren Bundesländern bietet, zur Besorgung
vorbehalten.
(2) Kriminalpolizei im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste
der Strafrechtspflege, insbesondere die Aufklärung strafbarer Handlungen nach den Bestimmungen der
Strafprozessordnung 1975.
Anhörungsrecht des Bundeskriminalamtes
§ 6. Der Direktor des Bundeskriminalamtes ist zu hören
1. in Angelegenheiten des kriminaltechnischen und erkennungsdienstlichen Sachaufwandes, die für
die Besorgung des kriminalpolizeilichen Exekutivdienstes von grundsätzlicher Bedeutung sind,
2. in grundsätzlichen, die Organisation und Führung der Kriminalpolizei betreffenden Angelegenheiten.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische
Form zu verwenden.
In-Kraft-Treten
§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Verordnungen
§ 9. Verordnungen können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits nach seiner Kundmachung
erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
Verweisungen
§ 10. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf
die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Vollziehung
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Auf Grund der §§ 292f und 292g Exekutionsordnung wird verordnet
§ 1. Die in § 291a EO angeführten Beträge werden in der sich aus Anlage ./1 ergebenden Höhe
kundgemacht.
§ 2. Die unpfändbaren Freibeträge bei beschränkt pfändbaren Forderungen ergeben sich aus den in
Anlage ./2 enthaltenen Tabellen.
§ 3. (1) Erhält der Verpflichtete Sonderzahlungen (allgemeiner Grundbetrag nach § 291a Abs. 1 EO),
so gilt
1. bei monatlicher Zahlung
a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2a m,
b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1a m;
2. bei wöchentlicher Zahlung
a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2a w,
b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1a w;
3. bei täglicher Zahlung
a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2a t,
b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1a t.
(2) Erhält der Verpflichtete keine Sonderzahlungen (erhöhter allgemeiner Grundbetrag nach § 291a
Abs. 2 Z 1 EO), so gilt
1. bei monatlicher Zahlung
a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2b m,
b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1b m;
2. bei wöchentlicher Zahlung
a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2b w,
b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1b w;
3. bei täglicher Zahlung
a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2b t,
b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1b t.
§ 4. Erhält der Verpflichtete bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einmalige Leistungen
(§ 291d Abs. 1 EO), so gilt
a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2c m,
b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1c m.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 6. Die Existenzminimum-Verordnung 2001, BGBl. II Nr. 419/2000, wird aufgehoben.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Note Nr. 55/00
Dr. Benita Ferrero-Waldner
Die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten
Ballhausplatz 2
1014 Wien
Exzellenz!
Ich habe die Ehre, mich auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969
1959 zu beziehen, dem unsere beiden Regierungen angehören. Ich habe die Ehre vorzuschlagen, daß in
Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 5 der Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf die Insel
Man, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, unter den unten
angeführten Bedingungen ausgedehnt wird
i) in Hinblick auf die Insel Man sind Verweise auf das „Justizministerium“ für die Zwecke der
Artikel 11, Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1, 3 und 6 und Artikel 21, Absatz 1 und Artikel 22 solche
auf den Generalstaatsanwalt für die Insel Man.
ii) in Übereinstimmung mit Artikel 24, sind für die Zwecke des Übereinkommens folgende
Behörden die Justizbehörden
a) Court of Summary Jurisdiction;
b) Court of General Gaol Delivery;
c) High Court.
Wenn der obige Vorschlag für die Regierung der Republik Österreich annehmbar ist, habe ich die
Ehre vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwort Eurer Exzellenz darauf ein Abkommen zwischen
unseren beiden Staaten sein soll, das am ersten Tag des zweiten Monats ab dem Tag Ihrer Antwort in
Kraft tritt.
Ich erlaube mir, diese Gelegenheit wahrzunehmen, um Eurer Exzellenz meiner größten Hochachtung
zu versichern.
Antony Ford
11. Dezember 2000
Britische Botschaft
Wien
S. E. Wien, 8. Dezember 2001
Botschafter Antony Ford No. 2125.11/0015e-I.2/2001
Britische Botschaft
Wien
Exzellenz!
Ich habe die Ehre, mich auf die Note Nr. 55/00 Eurer Exzellenz vom 11. Dezember 2000 zu
beziehen, die wie folgt lautet
Zitat
„Ich habe die Ehre, mich auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
1959 zu beziehen, dem unsere beiden Regierungen angehören. Ich habe die Ehre vorzuschlagen, daß in
Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 5 der Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf die Insel
Man, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, unter den unten
angeführten Bedingungen ausgedehnt wird
i) in Hinblick auf die Insel Man sind Verweise auf das ,Justizministerium‘ für die Zwecke der
Artikel 11, Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1, 3 und 6 und Artikel 21, Absatz 1 und Artikel 22 solche
auf den Generalstaatsanwalt für die Insel Man.
ii) in Übereinstimmung mit Artikel 24, sind für die Zwecke des Übereinkommens folgende
Behörden die Justizbehörden
a) Court of Summary Jurisdiction;
b) Court of General Gaol Delivery;
c) High Court.
Wenn der obige Vorschlag für die Regierung der Republik Österreich annehmbar ist, habe ich die
Ehre vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwort Eurer Exzellenz darauf ein Abkommen zwischen
unseren beiden Staaten sein soll, das am ersten Tag des zweiten Monats ab dem Tag Ihrer Antwort in
Kraft tritt.“
In Beantwortung Ihrer Note habe ich die Ehre zu bestätigen, daß der obige Vorschlag für die
Regierung der Republik Österreich annehmbar ist und daß die Note Eurer Exzellenz und diese Antwort
ein Abkommen zwischen unseren beiden Staaten sein soll, das am ersten Tag des zweiten Monats ab dem
Tag dieser Antwort in Kraft tritt.
Ich erlaube mir, diese Gelegenheit wahrzunehmen, um Eurer Exzellenz meiner größten Hochachtung
zu versichern.
Benita Ferrero-Waldner
Das Abkommen tritt mit 1. Februar 2002 in Kraft.