22. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000 (Tiermehl-Gesetz)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf
die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom
4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000, wird wie folgt geändert
1. Der Kurztitel des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen
in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem
Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000, lautet: „Tiermehl-Gesetz“.
2. § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; nach dem Wort „enthalten.“ ist folgender Satz anzufügen
„Tierische Fette gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als verarbeitete tierische Proteine.“.
3. § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Unter dem Begriff „Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder
gezüchtet werden“ ist frei lebendes Wild eingeschlossen.“
4. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Verfütterung von
1. Fischmehl in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß den Bedingungen, die in der
Entscheidung der Kommission 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32) festgelegt
sind,
2. Gelatine von anderen Tieren als Wiederkäuern zur Umhüllung von Zusatzstoffen im Sinne der
Richtlinie 70/524/EWG,
3. Dicalciumphosphaten und hydrolysierten Proteinen in der Ernährung für andere Tiere als
Wiederkäuer gemäß den Bedingungen, die in der Entscheidung der Kommission 2001/9/EG
(ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32) festgelegt sind,
4. Milch und Milchprodukten an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet
oder gezüchtet werden,
5. zum menschlichen Verzehr geeignetem tierischem Fett in der Ernährung für andere Tiere als
Wiederkäuer und als Bestandteil von Zusatzstoffzubereitungen.“
5. § 4 samt Überschrift lautet
„Herstellung und In-Verkehr-Bringen von verarbeiteten tierischen Proteinen
§ 4. (1) Das In-Verkehr-Bringen, der Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in
Drittländer von verarbeiteten tierischen Proteinen, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion
gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, einschließlich Wild, bestimmt sind, ist
verboten.
(2) Das in Abs. 1 festgelegte Verbot gilt nicht für Produkte gemäß § 3 Abs. 2. Für das Inverkehrbringen,
den Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittländer von diesen Produkten
sowie von verarbeiteten tierischen Proteinen, die nicht zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt sind, ist
die Entscheidung der Kommission 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32) anzuwenden.
(3) Futtermittel, die verarbeitete tierische Proteine – ausgenommen Fischmehl, Dicalciumphosphat
und hydrolysierte Proteine – enthalten und für Tiere bestimmt sind, die nicht zur Nahrungsmittelproduktion
gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, dürfen nur in Produktionsanlagen hergestellt
werden, die ausschließlich Futtermittel für diese Tiere erzeugen.
(4) Der Verwendungszweck von verarbeiteten tierischen Proteinen ist beim Inverkehrbringen, beim
Handel, bei der Einfuhr aus Drittländern und bei der Ausfuhr in Drittländer zu deklarieren.
(5) Nicht deklarierte verarbeitete tierische Proteine gelten als vom Verbot des Abs. 1 erfasst.“
6. § 7 lautet
„§ 7. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch
Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, soweit
dies
1. zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist oder
2. nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Interesse der menschlichen oder tierischen
Gesundheit geboten erscheint,
Ergänzungen zu und Abweichungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie andere Begleitmaßnahmen
festzusetzen.“
7. § 8 lautet
„§ 8. Wer verarbeitete tierische Proteine
1. entgegen § 3 verfüttert,
2. entgegen § 4 Abs. 1, 2 oder 4 in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt oder in
Drittländer ausführt,
3. entgegen § 4 Abs. 3 herstellt,
4. entgegen einer auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnung in Verkehr bringt, handelt, aus
Drittländern einführt, in Drittländer ausführt, herstellt, verfüttert oder verwendet,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der
Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 60000 S und im Falle der Z 2, 3 und 4 mit einer Geldstrafe bis zu
100000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.“
8. § 10 lautet
„§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut hinsichtlich
1. § 3, § 5 Z 2 und § 6 sowie – insofern Maßnahmen im Hinblick auf die Verfütterung im Sinne des
§ 3 oder die Behandlung tierischer Abfälle im Sinne des § 6 zu treffen sind – § 7 der Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen,
2. der Einfuhr, Ausfuhr und der Verbringung im Binnenmarkt nach § 4 und § 7 der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach den futtermittelrechtlichen
Regelungen, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach den tierseuchenrechtlichen
Regelungen und der Bundesminister für Finanzen nach den zollrechtlichen Regelungen,
3. der Erlassung von Verordnungen gemäß § 7 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen,
4. ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach
den futtermittelrechtlichen Regelungen.“
Auf Grund des § 6b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Fassung des BGBl. I
Nr. 142/2000 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. Nr. 554/1994 wird wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 1 und 3 tritt an die Stelle des Wortes „fünften“ das Wort „siebenten“.
2. § 2 Abs. 1 erster Satz lautet
„Als Eigenkapital im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt das
Eigenkapital gemäß § 224 Abs. 3 HGB abzüglich der gesetzlichen Rücklage und des Bilanzgewinnes,
soweit dieser im Folgejahr ausgeschüttet wird.“
3. § 3 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Die Voraussetzung des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 hinsichtlich der
nachhaltigen Veranlagung des Eigenkapitals einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft in Form der
Beteiligung an gewerblichen Betrieben im Ausmaß von zumindest 70% des Eigenkapitals ist erfüllt, wenn
dieses Beteiligungsausmaß bis zum Ende des siebenten auf das Jahr der Gründung folgenden Kalenderjahres
erreicht wird. Wird das Grundkapital einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft erhöht, läuft die
Frist für das aus der Kapitalerhöhung stammende Eigenkapital bis zum Ende des siebenten auf das Jahr
der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch folgenden Kalenderjahres. Für die
aus laufenden Jahresüberschüssen im Sinne des § 231 Abs. 2 Z 22 HGB stammende Eigenkapitalerhöhung
gilt für die Veranlagung ebenfalls eine Frist bis zum Ende des siebenten auf das Jahr der Eigenkapitalerhöhung
folgenden Kalenderjahres. Eine Verringerung des Eigenkapitals (§ 2 Abs. 1) ist ohne
Übergangsfrist bereits zum darauf folgenden Bilanzstichtag bei Festlegung des zu veranlagenden Eigenkapitals
zu berücksichtigen.
(3) Sinkt das Beteiligungsausmaß im Sinne des Abs. 1 durch das Ausscheiden von Beteiligungen,
sind die ausgeschiedenen Beteiligungen bis einschließlich des dritten Bilanzstichtages nach dem Zeitpunkt
des Ausscheidens in das Beteiligungsausmaß einzurechnen, soweit nicht bereits eine Veranlagung
im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfolgt ist.“
4. In § 4 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages „1,5 Milliarden Schilling“ der Betrag „3 Milliarden
Schilling“.
5. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Die Voraussetzung des § 6b Abs. 2 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 hinsichtlich einer
Beteiligung ist erfüllt, wenn das Beteiligungsausmaß spätestens nach Ablauf des dritten Jahres nach dem
Jahr des Erwerbes höchstens 20% des Eigenkapitals (§ 2 Abs. 1) zum letzten Bilanzstichtag vor dem
jeweiligen Beteiligungserwerb beträgt. § 6b Abs. 2 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass eine Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 2
genannten Frist zumindest acht Beteiligungen im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes
1988 eingegangen hat.“
Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung ist das Änderungsprotokoll des Übereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten
(EUMETSAT) vom 24. Mai 1983 (BGBl. Nr. 304/1994) gemäß Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens mit
19. November 2000 in Kraft getreten.
Neben Österreich haben folgende weitere Staaten das Änderungsprotokoll angenommen
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Niederlande
(für das Königreich in Europa), Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei und
Vereinigtes Königreich (einschließlich der seiner territorialen Souveränität unterstehenden Hoheitsgebiete,
die im räumlichen Geltungsbereich des Übereinkommens liegen).
Anlässlich der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde hat Schweden erklärt, dass es davon ausgeht,
dass Art. 8 Abs. 1 für Schweden keine Beschränkungen seiner Möglichkeiten bei der Verwendung der
von EUMETSAT entwickelten und bearbeiteten Produkte in der normalen Entwicklungszusammenarbeit
mit einem dritten Land mit sich bringt.