22. Kundmachung: Aufhebung der Z 4 lit. a des 3. Teiles des Umgründungssteuergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 2000, G 172/99-8, dem Bundeskanzler
zugestellt am 11. April 2000, die lit. a der Ziffer 4 des 3. Teiles des Umgründungssteuergesetzes,
BGBl. Nr. 699/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 als verfassungwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 und 27 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 182/1999 und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes
(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 773/1996 wird verordnet
Der Straßenverlauf der Fahrverbindungen im Zuge des Betriebes „Autobahnstation Simmering“ an
der stadtauswärts führenden Richtungsfahrbahn der A 4 Ost Autobahn wird im Bereich der Stadt Wien
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellenden Straßen stellen die Fahrverbindung zwischen den Verkehrsflächen der an
der stadtauswärts führenden Richtungsfahrbahn der A 4 Ost Autobahn zwischen AB-km 2,415 und AB-
km 2,55 gelegenen Autobahnstation Simmering und der 7. Haidequerstraße her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. A-O-7/96 im Maßstab 1 : 500) zu ersehen. – Die Festlegung der
Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
mit Erlaß Zl. 811 504/2-VI/B/5/99 vom 27. April 1999 genehmigten Einreichprojektes 1998 „Raststation
Simmering“.
(Übersetzung)
1. Abweichend von der Rn. 2101 dürfen folgende Stoffe und Gegenstände, die bereits in der
11. Ausgabe der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter – Model
Regulations – aufgelistet sind, unter der entsprechenden Ziffer des ADR in Übereinstimmung mit der
Kennzeichnungsnummer, der Benennung des Stoffes oder Gegenstandes, dem Klassifizierungscode und
den Anforderungen an die Verpackung wie in nachstehender Liste der gefährlichen Güter angeführt,
befördert werden
2. Gegenstände der Klasse 1, Ziffer 43 UN 0503 dürfen zusammen mit ähnlichen Gegenständen der
Klasse 9, Ziffer 8 c) UN 3268 befördert werden.
3. Alle sonstigen Bestimmungen des Anhangs A und B sind anzuwenden.
4. Im Beförderungspapier hat der Absender zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR M93“.
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord der Beförderungseinheit mitzuführen.
5. Diese Vereinbarung gilt bis 1. Jänner 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-
Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem Unterzeichner
widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-
Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 23. Dezember 1999 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet.
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Norwegen 20. Oktober 1999
Schweden 12. November 1999