22. Bundesgesetz: Hochschülerschaftsgesetz 1998
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Errichtung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den
Universitäten
2. Hauptstück
Arten der Vertretungseinrichtungen
1. Abschnitt
Österreichische Hochschülerschaft
§ 3. Mitglieder und Aufgaben der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 4. Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 5. Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 6. Organe der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 7. Bundesvertretung der Studierenden
§ 8. Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden
2. Abschnitt
Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 9. Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 10. Rechte und Pflichten der Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 11. Infrastruktur der Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 12. Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 13. Universitätsvertretung der Studierenden
§ 14. Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden
§ 15. Fakultätsvertretung
§ 16. Aufgaben der Fakultätsvertretung
§ 17. Studienrichtungsvertretung
§ 18. Aufgaben der Studienrichtungsvertretung
§ 19. Studierendenversammlung
§ 20. Sonderfälle
3. Hauptstück
Organisation der Vertretungseinrichtungen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
§ 21. Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
§ 22. Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter
§ 23. Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern
2. Abschnitt
Vorsitzende und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 24. Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 25. Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 26. Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter
3. Abschnitt
Organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten
§ 27. Organisation der Verwaltung
§ 28. Wirtschaftsbetriebe
§ 29. Finanzierung
§ 30. Verteilung der Studierendenbeiträge
§ 31. Budgetierung und Bilanzierung
§ 32. Haushaltsführung
§ 33. Rechtsgeschäfte
4. Hauptstück
Willensbildung der Mitglieder
1. Abschnitt
Wahlen in die Organe
§ 34. Durchführung der Wahlen in die Organe
§ 35. Wahlberechtigte
§ 36. Wahlausschließungsgründe
§ 37. Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte
§ 38. Zusammensetzung der Wahlkommissionen
§ 39. Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 40. Wahlverfahren für die Wahlen in die Organe
§ 41. Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die Fakultätsvertretungen
§ 42. Zuweisung der Mandate für die Studienrichtungsvertretungen
§ 43. Erlöschen von Mandaten
§ 44. Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung
§ 45. Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen, Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen
§ 46. Wahlwiederholung
§ 47. Konstituierung der Organe
§ 48. Wahlordnung
2. Abschnitt
Direkte Mitbestimmung der Mitglieder
§ 49. Antragsrecht
§ 50. Urabstimmung
5. Hauptstück
Aufsicht und Kontrolle
§ 51. Aufsicht
§ 52. Einrichtung der Kontrollkommission
§ 53. Aufgaben der Kontrollkommission
§ 54. Rechnungshofkontrolle
6. Hauptstück
Verfahrens-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 55. Verfahrensbestimmungen
§ 56. Inkrafttreten
§ 57. Außerkrafttreten
§ 58. Übergangsbestimmungen
§ 59. Vollziehung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der
Studierenden an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten
(UOG 1993), BGBl. Nr. 805, und an den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über
die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, die im folgenden als
Universitäten bezeichnet werden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das
Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers
oder des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr begründet.
Errichtung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den
Universitäten
§ 2. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten
sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses
Bundesgesetzes selbst.
(2) Sie sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern.
2. Hauptstück
Arten der Vertretungseinrichtungen
1. Abschnitt
Österreichische Hochschülerschaft
Mitglieder und Aufgaben der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 3. (1) Der Österreichischen Hochschülerschaft gehören die ordentlichen und die außerordentlichen
Studierenden (§ 4 Z 12 und 20 Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997) an allen
Universitäten an.
(2) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt die Vertretung der allgemeinen und
studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie
universitären Kollegialorganen, soweit diese Interessen über den Wirkungsbereich einer Hochschülerschaft
hinausgehen.
(3) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt es innerhalb ihrer Zuständigkeit, insbesondere
den staatlichen Behörden, den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den
universitären Organen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über
Angelegenheiten der Studierenden und des Universitätswesens zu erstatten.
(4) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die
Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und
Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung der Österreichischen Hochschülerschaft unter Gewährung
einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 4. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die in der Bundesvertretung der Studierenden
vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an allen Universitäten durchzuführen.
Solche Veranstaltungen sind der Rektorin oder dem Rektor mindestens 72 Stunden vor Beginn der
Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung
dieser Veranstaltung verloren. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt, welche Räume für welchen
Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich
öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Universität
eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Die
Rektorin oder der Rektor kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen,
wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter
Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.
(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat
durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an das
oberste Kollegialorgan der betreffenden Universität als zweite und letzte Instanz zulässig.
(3) Die Österreichische Hochschülerschaft und die für die Bundesvertretung der Studierenden
wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, an den von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung
gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an den Universitäten Informationsmaterial zu
verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, daß dadurch der
Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(4) Auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden (§ 33 UniStG) hat die Rektorin oder der Rektor
der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag
auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über
Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und
Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur Studienrichtung zu enthalten.
(5) Die Österreichische Hochschülerschaft hat den für die Bundesvertretung der Studierenden
wahlwerbenden Gruppen auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses der Studierenden, über
Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem
Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe zu unterfertigen, die oder der für die
gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.
(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine
Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 3000 S bis zu 30000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Die Österreichische Hochschülerschaft ist zur Führung des Bundeswappens im Sinne des
Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.
Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 5. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerschaft
die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.
(2) Nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes hat die Bundesministerin oder der
Bundesminister überdies in der Höhe von 5 bis 10 vH der Gesamtsumme der Studierendenbeiträge des
jeweiligen Studienjahres (§ 29 Abs. 2 und 3) Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Österreichischen
Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur
fachlichen Information der Studierenden zu leisten.
Organe der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 6. (1) Die Organe der Österreichischen Hochschülerschaft sind
1. die Bundesvertretung der Studierenden,
2. die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft.
(2) Die Funktionsperiode der Bundesvertretung beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli
und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommission ist auf Dauer
eingerichtet.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluß eines Organs
die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diesfalls gilt
ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt
hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
Bundesvertretung der Studierenden
§ 7. (1) Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an
1. 45 Mandatarinnen und Mandatare mit Stimmrecht;
2. die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht
für die Angelegenheiten ihres Referates;
3. die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen der Studierenden mit beratender Stimme und
Antragsrecht.
(2) Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung
bilden einen Ausschuß, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der
Aufgaben und Tätigkeiten der Universitätsvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer
Hochschülerschaft hinausgehen, dient (Vorsitzendenkonferenz). Den Vorsitz in der Vorsitzendenkonferenz
führt die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung, die oder der die Vorsitzendenkonferenz
mindestens einmal pro Semester einzuberufen hat.
(3) Die Bundesvertretung hat mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen, die insbesondere
folgende Festlegungen zu enthalten hat
1. Einladung zu Sitzungen,
2. Erstellung der Tagesordnung,
3. Ablauf von Sitzungen,
4. Redezeitregelungen,
5. Abstimmungsgrundsätze,
6. fakultativ die Einrichtung von weiteren Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
7. Organisation der Verwaltung,
8. Einrichtung von Referaten und
9. Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren.
(4) In der Satzung ist festzulegen, daß jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester stattzufinden haben
und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH
der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.
(5) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers.
Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden
§ 8. Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind
1. Vertretung der Interessen und Förderung ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich
einer Hochschülerschaft hinausgehen;
2. Einhebung der Studierendenbeiträge und Beschlußfassung über deren Verteilung;
3. Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerschaft;
4. Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerschaft;
5. Beschlußfassung über den Jahresabschluß der Österreichischen Hochschülerschaft;
6. Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
7. Beschlußfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht
zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerschaften gehören;
8. Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach
Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der
Schulung zweckmäßig ist;
9. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
2. Abschnitt
Hochschülerschaften an den Universitäten
Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 9. (1) Den Hochschülerschaften an den Universitäten gehören die ordentlichen und außerordentlichen
Studierenden (§ 4 Z 12 und 20 UniStG) an der jeweiligen Universität an.
(2) Den Hochschülerschaften an den Universitäten obliegt die Vertretung der allgemeinen und
studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder, soweit diese Interessen ausschließlich die jeweilige
Universität betreffen, gegenüber staatlichen Behörden und universitären Organen. Überdies obliegt ihnen
die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen, in den universitären Kollegialorganen sowie
deren Kommissionen und Unterkommissionen.
(3) Den Hochschülerschaften an den Universitäten obliegt innerhalb ihrer Zuständigkeit, den
staatlichen Behörden, insbesondere den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern,
den universitären Organen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über
Angelegenheiten der Studierenden und des Universitätswesens zu erstatten.
(4) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die
Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen
dieser Art vor ihrer Erlassung den Hochschülerschaften unter Gewährung einer angemessenen
Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
Rechte und Pflichten der Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 10. (1) Die Hochschülerschaften und die in ihren Organen vertretenen wahlwerbenden Gruppen
sind berechtigt, Veranstaltungen an der jeweiligen Universität durchzuführen. Solche Veranstaltungen
sind der Rektorin oder dem Rektor mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei
Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren.
Die Rektorin oder der Rektor bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur
Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt
erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Universität eingeschränkt und mit einer den räumlichen
Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Die Rektorin oder der Rektor kann eine Veranstaltung
innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere
im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes
sichergestellt werden könnte.
(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat
durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an das
oberste Kollegialorgan der betreffenden Universität als zweite und letzte Instanz zulässig.
(3) Die Hochschülerschaften, die für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen sowie die zugelassenen
Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienrichtungsvertretungen sind berechtigt, an den von der
Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an der
jeweiligen Universität Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in
Hörsälen ist darauf zu achten, daß dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(4) Auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden (§ 33 UniStG) hat die Rektorin oder der Rektor
der jeweiligen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch
auf elektronischen Datenträgen, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen,
Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort
sowie über die Angehörigkeit zur Studienrichtung zu enthalten.
(5) Die jeweilige Hochschülerschaft hat den für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen und den
zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses der
Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist
von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe oder der
zugelassenen Kandidatin oder dem zugelassenen Kandidaten zu unterfertigen, die oder der für die
gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.
(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine
Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 3000 S bis zu 30000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Die Hochschülerschaften sind zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes,
BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.
Infrastruktur der Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 11. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat der jeweiligen Hochschülerschaft die für die Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Universitätsgebäude und eine dem
Standard der Zentralen Verwaltung der Universität entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu
stellen.
(2) Die zur Verfügung gestellten Gegenstände sind in einem Verzeichnis festzuhalten. Die jeweilige
Hochschülerschaft haftet für den Verlust und die Beschädigung der übernommenen Gegenstände, die
nicht auf gewöhnliche Abnützung zurückzuführen ist.
(3) Die Rektorin oder der Rektor hat für notwendige Aufwendungen, die zur fachlichen Betreuung
von Studierenden erforderlich sind und in den Aufgabenbereich der Universität gehören, nach Maßgabe
der budgetären Möglichkeiten einen angemessenen Ersatz zu leisten.
(4) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum
Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und
Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.
(5) Die Rektorin oder der Rektor hat der jeweiligen Hochschülerschaft den ihr zukommenden
Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu
stellen. Die Kontrollkommission hat im Einvernehmen mit den Hochschülerschaften und den Rektorinnen
oder Rektoren durch die Erlassung von Richtlinien für eine möglichst einheitliche Vorgangsweise der
Universitäten bei der Zuweisung der Räume und der Vergabe von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand zu
sorgen. Dabei ist jeder Hochschülerschaft ein von der Kontrollkommission festzusetzender Mindestbeitrag
zuzuweisen.
Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 12. (1) Die Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten sind
1. die Universitätsvertretung der Studierenden,
2. die Fakultätsvertretungen,
3. die Studienrichtungsvertretungen,
4. die Wahlkommission.
(2) Die Funktionsperiode der Organe gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 3 beginnt jeweils mit dem der Wahl
folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind
auf Dauer eingerichtet.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluß eines Organs
die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diesfalls gilt
ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt
hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
Universitätsvertretung der Studierenden
§ 13. (1) Der Universitätsvertretung der Studierenden gehören an
1. bis zu 7000 Wahlberechtigten neun Mandatarinnen und Mandatare;
2. bis zu 10000 Wahlberechtigten elf, bis zu 14000 Wahlberechtigten 13, bis zu 18000 Wahlberechtigten
15, bis zu 23000 Wahlberechtigten 17, bis zu 29000 Wahlberechtigten 19, bis zu
35000 Wahlberechtigten 21, bis zu 45000 Wahlberechtigten 23, bis zu 60000 Wahlberechtigten
25, über 60000 Wahlberechtigten 27 Mandatarinnen und Mandatare;
3. die Referentinnen und Referenten der Universitätsvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht
für die Angelegenheiten ihres Referates;
4. die Vorsitzenden der Fakultätsvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht;
5. an Universitäten ohne Fakultätsgliederung die Vorsitzenden der Studienrichtungsvertretungen mit
beratender Stimme und Antragsrecht.
(2) Die Universitätsvertretung hat nach Anhörung der betroffenen Organe mit Zweidrittelmehrheit
eine Satzung für alle Organe der Hochschülerschaft mit Ausnahme der Wahlkommission zu beschließen,
die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat
1. alle eingerichteten Organe der Hochschülerschaft,
2. Einladung zu Sitzungen,
3. Erstellung der Tagesordnung,
4. Ablauf von Sitzungen,
5. Redezeitregelungen,
6. Abstimmungsgrundsätze,
7. fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
8. Organisation der Verwaltung,
9. Einrichtung von Referaten und
10. Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren.
(3) In der Satzung ist festzulegen, daß jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester stattzufinden haben
und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH
der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.
(4) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers.
Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden
§ 14. Die Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden sind
1. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Universität sowie deren
Förderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Organe der Hochschülerschaft fallen;
2. Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag der Hochschülerschaft und über die Verteilung der
aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. Dabei sind den Fakultätsvertretungen
und Studienrichtungsvertretungen insgesamt mindestens 40 vH zur Verfügung zu
stellen. An Universitäten ohne Fakultätsgliederung sind den Studienrichtungsvertretungen ins-
gesamt mindestens 30 vH zur Verfügung zu stellen. Bei der Verteilung ist darauf zu achten, daß
jedem dieser Organe ein zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zur
Verfügung steht;
3. Verfügung über das Budget der Universitätsvertretung;
4. Beschlußfassung über den Jahresabschluß der Hochschülerschaft;
5. Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in das
oberste Kollegialorgan der Universität sowie dessen Kommissionen und Unterkommissionen und
in staatliche Behörden;
6. Führung der für die Erledigung der Aufgaben aller Organe der Hochschülerschaft notwendigen
Verwaltungseinrichtungen;
7. Koordination der Tätigkeiten der Fakultätsvertretungen;
8. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
Fakultätsvertretung
§ 15. (1) An Universitäten mit Fakultätsgliederung ist an jeder Fakultät eine Fakultätsvertretung
einzurichten.
(2) Der Fakultätsvertretung gehören an
1. bis zu 2000 Wahlberechtigten fünf Mandatarinnen und Mandatare,
2. für je weitere 500 Wahlberechtigte eine zusätzliche Mandatarin oder ein zusätzlicher Mandatar,
höchstens jedoch insgesamt elf Mandatarinnen und Mandatare. Ergibt sich durch die Berechnung
eine gerade Zahl von Mandatarinnen oder Mandataren, so ist diese um eine weitere Mandatarin
oder einen weiteren Mandatar zu ergänzen;
3. die Vorsitzenden der Studienrichtungsvertretungen an der Fakultät mit beratender Stimme und
Antragsrecht.
Aufgaben der Fakultätsvertretung
§ 16. Die Aufgaben der Fakultätsvertretung sind
1. Vertretung der Interessen der Studierenden gegenüber den Organen der jeweiligen Fakultät sowie
deren Förderung;
2. Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die
Instituts- und Klinikkonferenzen, wenn die Durchführung einer Studienrichtung nicht überwiegend
von nur einem Institut oder einer Klinik besorgt wird, sowie in die Kollegialorgane,
Kommissionen und Unterkommissionen der Fakultät;
3. Verfügung über das der Fakultätsvertretung zugewiesene Budget;
4. Koordination der Tätigkeiten der Studienrichtungsvertretungen;
5. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
Studienrichtungsvertretung
§ 17. (1) Für jedes Diplom- und Doktoratsstudium ist eine Studienrichtungsvertretung einzurichten.
(2) Der Studienrichtungsvertretung gehören an
1. bis zu 400 Wahlberechtigten drei Mandatarinnen und Mandatare;
2. für je weitere 300 Wahlberechtigte eine zusätzliche Mandatarin oder ein zusätzlicher Mandatar,
höchstens jedoch insgesamt fünf Mandatarinnen und Mandatare. Ergibt sich durch die Berechnung
eine gerade Zahl von Mandatarinnen oder Mandataren, so ist diese um eine weitere
Mandatarin oder einen weiteren Mandatar zu ergänzen.
(3) Die Funktionsperiode der Studienrichtungsvertretung endet vorzeitig, wenn die Zahl der
Mandatarinnen oder Mandatare unter die Hälfte der für die Studienrichtungsvertretung zu vergebenden
Mandate gesunken ist. In diesem Fall hat die Fakultätsvertretung, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung
die Universitätsvertretung, deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen.
Aufgaben der Studienrichtungsvertretung
§ 18. Die Aufgaben der Studienrichtungsvertretung sind
1. Vertretung der Interessen der Studierenden in Studienangelegenheiten sowie deren Förderung;
2. Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die
Instituts- oder Klinikkonferenz, wenn die Durchführung der Studienrichtung überwiegend von
diesem Institut oder dieser Klinik besorgt wird, und in die Studienkommission;
3. Verfügung über das der Studienrichtungsvertretung zugewiesene Budget;
4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
Studierendenversammlung
§ 19. (1) Die Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen können zur Information und
zur Behandlung von studienbezogenen Angelegenheiten der Studierenden eine Studierendenversammlung
einberufen.
(2) Eine Studierendenversammlung ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies mindestens 5 vH der für
das jeweilige Organ Wahlberechtigten schriftlich verlangen.
(3) Die Einberufung einer Studierendenversammlung hat die oder der Vorsitzende des jeweiligen
Organs vorzunehmen.
(4) Für Abstimmungen sind die entsprechenden Bestimmungen anzuwenden, die für das jeweilige
Organ gelten. Beschlüsse einer Studierendenversammlung hat das jeweilige Organ der Hochschülerschaft
in der nächsten Sitzung zu behandeln.
Sonderfälle
§ 20. (1) An Universitäten ohne Fakultätsgliederung übernimmt die Universitätsvertretung der
Studierenden an der jeweiligen Universität die Aufgaben der Fakultätsvertretung.
(2) Sind mehrere Universitäten mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so kann durch
übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Universitätsvertretungen eine gemeinsame Studienrichtungsvertretung
eingerichtet werden. In den Beschlüssen ist festzustellen, welcher Hochschülerschaft die
gemeinsame Studienrichtungsvertretung organisatorisch angehört.
(3) Im Hinblick auf die geringe Zahl von Studierenden oder die Ähnlichkeit von Studienrichtungen
kann die Universitätsvertretung durch Beschluß gemeinsame Studienrichtungsvertretungen einrichten.
(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Diese Beschlüsse treten außer
Kraft, wenn 10 vH der für die gemeinsame Studienrichtungsvertretung aktiv Wahlberechtigten anläßlich
der Durchführung von Hochschülerschaftswahlen bei der zuständigen Wahlkommission die Wahl
eigenständiger Studienrichtungsvertretungen schriftlich beantragen.
3. Hauptstück
Organisation der Vertretungseinrichtungen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
§ 21. (1) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind
1. die Mandatarinnen und Mandatare,
2. die von den Organen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an
den Universitäten entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden und universitäre
Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale
Studierendenorganisationen,
3. die Referentinnen und Referenten,
4. die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter,
5. die entsandten Vertreterinnen und Vertreter in die Organe der Wirtschaftsbetriebe, wenn sie
Studierende sind,
6. die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 38 Abs. 4 UniStG, wenn sie Studierende sind und von
Organen der jeweiligen Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden.
(2) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter haben ihre Aufgaben gewissenhaft und
uneigennützig zu erfüllen.
(3) Der oder dem Vorsitzenden und der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten der
Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen sind von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen
Wahlkommission einheitliche, auf die jeweilige Funktionsperiode befristete und mit einem Lichtbild
versehene Ausweise auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sind
auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder
ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder
er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der
jeweiligen Universitätsvertretung auszufolgen.
(4) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung und die Vorsitzenden jeder Universitätsvertretung
haben ein aktuelles Verzeichnis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, die den
jeweiligen Organen angehören, zu führen. Dieses Verzeichnis hat den Namen, die Anschrift, den
Tätigkeitsbereich, die Dauer der Funktionsperiode und die Unterschrift der Studierendenvertreterin oder
des Studierendenvertreters zu enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden einer Studierendenvertreterin oder
eines Studierendenvertreters ist von der oder dem zuständigen Vorsitzenden mit Angabe des Datums des
Ausscheidens zu vermerken und der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission
bekanntzugeben. Alle Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft sind berechtigt, in dieses
Verzeichnis Einsicht zu nehmen.
Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter
§ 22. (1) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Ihnen kann
im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion und auf den damit üblicherweise verbundenen Aufwand
durch Beschluß der Bundesvertretung oder der Universitätsvertretung eine laufende pauschalierte
Entschädigung gewährt werden. Diese Beschlüsse sind der Kontrollkommission unverzüglich zur
Kenntnis zu bringen.
(2) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter sind unter Berücksichtigung der
Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung
von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, nicht in die darin
vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat
durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen.
(3) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter verringern das Stundenausmaß der
freien Wahlfächer gemäß § 13 Abs. 4 Z 6 UniStG für jedes Semester, in welchem eine derartige Tätigkeit
ununterbrochen ausgeübt wird, in folgendem Ausmaß
1. für die Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen und die Referentinnen
und Referenten um je vier Semesterstunden,
2. für die stellvertretenden Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen, die
Vorsitzenden der Fakultätsvertretungen und der Studienrichtungsvertretungen sowie die Sachbearbeiterinnen
und Sachbearbeiter der Bundesvertretung um je drei Semesterstunden,
3. für die Mandatarinnen und Mandatare in der Bundesvertretung, den Universitätsvertretungen, den
Fakultätsvertretungen und den Studienrichtungsvertretungen sowie die Sachbearbeiterinnen und
Sachbearbeiter der Universitätsvertretungen um je zwei Semesterstunden,
4.für alle anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter um je eine
Semesterstunde.
Die tatsächliche Verringerung des Stundenausmaßes für die freien Wahlfächer hat die Studiendekanin
oder der Studiendekan festzustellen.
(4) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind berechtigt, anstelle von Einzelprüfungen
(§ 4 Z 29 UniStG) kommissionelle Prüfungen (§ 4 Z 30 UniStG) abzulegen.
Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern
§ 23. (1) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere
in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane sowie Kommissionen und Unterkommissionen
und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß
§ 40 entsprechend dem Stimmenverhältnis der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden
Gruppen auf Grund eines Beschlusses dieses Organs. Die zu entsendenden Studierendenvertreterinnen
und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen.
Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.
(2) Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit möglich.
2. Abschnitt
Vorsitzende und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter
Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 24. (1) Die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen, die Fakultätsvertretungen und die
Studienrichtungsvertretungen haben bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten
aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter zu wählen. Die Wahl hat in der konstituierenden Sitzung die oder der Vorsitzende der
zuständigen Wahlkommission zu leiten.
(2) Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt jeweils
in bis zu vier Wahlgängen, wobei nach folgendem Verfahren vorzugehen ist
1. Wählbar sind nur jene Mandatarinnen und Mandatare, die für den ersten und zweiten Wahlgang
vor dem ersten Wahlgang oder für den dritten und vierten Wahlgang vor dem dritten Wahlgang
vorgeschlagen wurden.
2. Gewählt ist jene Mandatarin oder jener Mandatar, auf die oder den in einem der ersten drei
Wahlgänge die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im vierten und letzten
Wahlgang die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen.
(3) Erreicht in der konstituierenden Sitzung keine Kandidatin oder kein Kandidat die relative
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so entscheidet zwischen den zwei Kandidatinnen oder
Kandidaten, welche die höchste Stimmenanzahl erhalten haben, das Los. Diese oder dieser ist mit der
geschäftsführenden Vorsitzführung betraut. Sie oder er hat unverzüglich eine Sitzung des Organs zur
Wahl einer oder eines Vorsitzenden einzuberufen.
(4) Die Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt bei
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(5) Die Abwahl erfolgt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten durch die
Neuwahl mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn der Antrag auf Neuwahl als
eigener Tagesordnungspunkt in der Einladung, die in diesem Fall mindestens zwei Wochen vor dem
Sitzungstermin ausgesandt werden muß, aufscheint.
(6) Von der Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung und der
Universitätsvertretungen ist die Bundesministerin oder der Bundesminister unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 25. (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung führt die Bezeichnung Vorsitzende oder
Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerschaft und vertritt diese nach außen.
(2) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft führt die
Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft.
(3) Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder
Vorsitzender der Hochschülerschaft mit einem die Universität kennzeichnenden Zusatz und vertreten
diese nach außen.
(4) Die Vorsitzenden von Organen der Hochschülerschaften führen die Bezeichnung Vorsitzende
oder Vorsitzender des jeweiligen Organs der Hochschülerschaft mit einem die Hochschülerschaft
kennzeichnenden Zusatz.
Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 26. (1) Die oder der Vorsitzende hat für die Durchführung der Beschlüsse des jeweiligen Organs
und für die Erledigung der laufenden Geschäfte zu sorgen. In dringlichen Angelegenheiten ist sie oder er
allein entscheidungsbefugt.
(2) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung oder einer Universitätsvertretung kann genau
bestimmte Teile ihrer oder seiner Aufgaben auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter übertragen. In
diesem Fall handelt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter im Auftrag und unter Verantwortung der
oder des Vorsitzenden.
(3) Auf Vorschlag der oder des jeweiligen Vorsitzenden kann die Bundesvertretung oder eine
Universitätsvertretung genau bestimmte Teile ihrer oder seiner Aufgaben auf die Stellvertreterin oder den
Stellvertreter übertragen. In diesem Beschluß ist für die Vertretung der bevollmächtigten Stellvertreterin
oder des bevollmächtigten Stellvertreters Vorsorge zu treffen. In diesem Fall handelt die Stellvertreterin
oder der Stellvertreter im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung.
(4) Die oder der Vorsitzende wird im Falle der Verhinderung durch die erste Stellvertreterin oder den
ersten Stellvertreter vertreten. Im Falle der Verhinderung der ersten Stellvertreterin oder des ersten
Stellvertreters wird die oder der Vorsitzende durch die zweite Stellvertreterin oder den zweiten
Stellvertreter vertreten.
(5) Sind die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dauernd verhindert,
so hat das an Studienjahren älteste Mitglied, bei gleichem Studienalter das an Lebensjahren ältere
Mitglied des jeweiligen Organs die Funktion der oder des geschäftsführenden Vorsitzenden zu
übernehmen. Sie oder er hat unverzüglich eine Sitzung des Organs zur Wahl einer oder eines
Vorsitzenden einzuberufen. Der oder dem geschäftsführenden Vorsitzenden obliegt die Auszahlung der
Gehälter, die Durchführung der Verteilung der Studierendenbeiträge, die Durchführung der erforderlichen
Ausgaben für die Erhaltung der Infrastruktur sowie die Einsetzung einer vorläufigen Wirtschaftsreferentin
oder eines vorläufigen Wirtschaftsreferenten für die Dauer ihrer oder seiner Geschäftsführung.
(6) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben die Gesetze,
Verordnungen, Satzungen und Beschlüsse zu beachten und sind den Organen für ihre Tätigkeit
verantwortlich.
3. Abschnitt
Organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten
Organisation der Verwaltung
§ 27. (1) Die Verwaltung hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit, der
Wirtschaftlichkeit sowie unter Heranziehung moderner technischer Hilfsmittel zu erfolgen.
(2) Die Verwaltung und die übrigen Aufgabenbereiche sind durch Referate zu führen. Die Referate
sind durch die Bundesvertretung und die Universitätsvertretungen durch die jeweiligen Satzungen
einzurichten. Folgende Referate sind jedenfalls einzurichten
1. Referat für Bildungspolitik,
2. Referat für Sozialpolitik,
3. Referat für wirtschaftliche Angelegenheiten (Wirtschaftsreferat).
(3) Die Referate stehen unter der Leitung von Referentinnen und Referenten. Diese müssen mit
Ausnahme des Abs. 4 Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft sein und die erforderliche
Befähigung besitzen. Den Referentinnen und Referenten können im Hinblick auf den Umfang ihrer
Aufgaben von der oder dem Vorsitzenden Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie Angestellte zur
Unterstützung zur Verfügung gestellt werden.
(4) Das zuständige Organ kann auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden qualifizierte Angestellte mit
der Leitung eines Referates betrauen. Diese Angestellten haben die Interessen der Studierenden
gewissenhaft und uneigennützig wahrzunehmen.
(5) Die Referentinnen und Referenten sowie die Delegierten in internationalen Studierendenorganisationen
sind an die Weisungen der oder des Vorsitzenden und an die Beschlüsse der zuständigen
Organe gebunden. Die Referentinnen und Referenten sind verpflichtet, der oder dem Vorsitzenden und
den Mandatarinnen und Mandataren sämtliche Auskünfte über ihre Tätigkeiten im Bereich ihres Referates
zu erteilen.
(6) Die Referentinnen und Referenten werden von der oder dem Vorsitzenden auf Grund einer
öffentlichen Ausschreibung zur Bestellung vorgeschlagen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige
Organ. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen möglich. Die Satzung kann vorsehen, daß bis zur Bestellung entsprechend qualifizierte
Personen von der oder dem Vorsitzenden mit der Leitung eines Referates vorläufig betraut werden.
(7) Die Referentinnen und Referenten sind den jeweiligen Organen für ihre oder seine Tätigkeiten
verantwortlich. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind den Referentinnen und Referenten für
ihre Tätigkeit verantwortlich.
Wirtschaftsbetriebe
§ 28. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten
sind berechtigt, im Interesse der Studierenden Wirtschaftsbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften zu
führen oder sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Die Berechtigung zur Führung von
Wirtschaftsbetrieben und zur Beteiligung an Kapitalgesellschaften bedarf der Genehmigung der
Bundesministerin oder des Bundesministers.
(2) In den Satzungen der Kapitalgesellschaften ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorzusehen.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat jährlich
sowohl den Jahresabschluß und den Lagebericht gemäß §§ 222 ff des Handelsgesetzbuches, dRGBl.
S 219/1897, als auch den Prüfbericht und den Bestätigungsvermerk gemäß § 273 und § 274 des
Handelsgesetzbuches der Kontrollkommission vorzulegen. Überdies sind der Kontrollkommission
jährlich im vorhinein die Jahresbudgets vorzulegen.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat die dem
Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres-, Quartals- und Sonderberichte (§ 81 Aktiengesetz 1965, BGBl.
Nr. 98, § 28a GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906) auch der Kontrollkommission vorzulegen.
Finanzierung
§ 29. (1) Die finanziellen Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen
Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind
insbesondere
1. Studierendenbeiträge,
2. Erträge aus Vermögen,
3.Erträge aus Stiftungen, die zugunsten der Österreichischen Hochschülerschaft oder der
Hochschülerschaften an den Universitäten errichtet werden,
4. Schenkungen und sonstige Zuwendungen aus privaten oder öffentlichen Mitteln,
5. Erträge aus Veranstaltungen,
6. Erträge aus Wirtschaftsbetrieben.
(2) Die Österreichische Hochschülerschaft ist verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen
Studierendenbeitrag einzuheben. Der Studierendenbeitrag beträgt pro Semester 180 S.
(3) Der Studierendenbeitrag erhöht sich je Studienjahr um die gültige Steigerungsrate des
Verbraucherpreisindex 1996. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu
betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Jänner eines jeden Kalenderjahres
verändert hat. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Jänner 1999. Die
oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Höhe des Studierendenbeitrages für das folgende
Studienjahr bis längstens 1. Mai jedes Jahres festzustellen.
(4) Die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums setzt die Entrichtung
des Studierendenbeitrages für das betreffende Semester voraus.
(5) Ermäßigungen oder Befreiungen von der Bezahlung des Studierendenbeitrages können im
Hinblick auf die soziale Lage der Studierenden von den Universitätsvertretungen auf Grund allgemeiner
Richtlinien, die die Bundesvertretung zu beschließen hat, bewilligt werden.
(6) Die Einhebung eines besonderen Beitrages zur Erfüllung besonderer Aufgaben durch die Österreichische
Hochschülerschaft ist nach Maßgabe des Mehraufwandes unter Beachtung der Grundsätze der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten
Beschlusses der Bundesvertretung zulässig. Vor der Festsetzung der Höhe des besonderen Beitrages ist
die Vorsitzendenkonferenz (§ 7 Abs. 2) anzuhören.
Verteilung der Studierendenbeiträge
§ 30. (1) Die Studierendenbeiträge sind von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung als
Gesamtsumme festzustellen. Die Bundesvertretung hat jährlich die Verteilung der Studierendenbeiträge
nach dem Verfahren der Abs. 2 bis 8 zu beschließen.
(2) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat spätestens zwei Wochen vor der
Beschlußfassung über die Verteilung der Studierendenbeiträge für das nächstfolgende Studienjahr einen
Vorschlag zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung zur Gegenzeichnung
vorzulegen. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat den Vorschlag allen Mandatarinnen und
Mandataren der Bundesvertretung und allen Vorsitzenden der Universitätsvertretungen zuzustellen.
(3) Der Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge ist bis spätestens 15. Mai jedes Jahres
zu fassen. Fällt der 15. Mai auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, ist der Verteilungsbeschluß
spätestens an den dem 15. Mai folgenden Werktag zu fassen.
(4) Zur Abstimmung zu bringen sind auch in der Sitzung eingebrachte Anträge für die Verteilung der
Studierendenbeiträge.
(5) Bei der Erstellung des Vorschlages und bei der Beschlußfassung über die Studierendenbeiträge
ist sicherzustellen, daß mindestens 25 vH der Bundesvertretung und mindestens 65 vH den Universitätsvertretungen
zur Verfügung stehen. Die Verteilung auf die Universitätsvertretungen hat nach Maßgabe
der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei ein zur Führung der notwendigen Einrichtungen ausreichender
Mindestbetrag jedenfalls zuzuweisen ist.
(6) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat den Beschluß über die Verteilung unverzüglich
der Vorsitzendenkonferenz (§ 7 Abs. 2) zu übermitteln. Die Vorsitzendenkonferenz ist berechtigt,
den Verteilungsbeschluß innerhalb von vier Wochen nach Vorlage mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen zu beeinspruchen.
(7) Kommt ein Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge nicht fristgerecht zustande
oder wird er von der Vorsitzendenkonferenz fristgerecht beeinsprucht, sind den Universitätsvertretungen
ingesamt 70 vH und der Bundesvertretung 30 vH zuzuweisen. Die Verteilung auf die Universitätsvertretungen
hat diesfalls entsprechend dem letzten Verteilungsbeschluß zu erfolgen.
(8) Die Bundesvertretung hat mindestens 90 vH der den Universitätsvertretungen zustehenden
Beträge im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April
anzuweisen.
Budgetierung und Bilanzierung
§ 31. (1) Bis spätestens 1. April jedes Jahres hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent
einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres
zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Diese oder dieser hat
den Jahresvoranschlag unverzüglich gegenzuzeichnen und den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren
zuzustellen. Der Jahresvoranschlag hat alle Einnahmen und Ausgaben aller Organe zu umfassen. Er ist
zweckmäßig und so weit zu gliedern, daß er eine ausreichende Aussage über die Finanzierung der Aufgaben
der Organe enthält. Er hat jedenfalls der folgenden Mindestgliederung zu entsprechen
1. Personalaufwand der einzelnen Organe und Referate,
2. Steuern und Abgaben,
3. Sachaufwand der einzelnen Organe und Referate,
4. Einnahmen auf die ein Rechtsanspruch besteht,
5. sonstige Einnahmen.
(2) Die Bundesvertretung und jede Universitätsvertretung hat den Jahresvoranschlag mit einfacher
Mehrheit zu beschließen. Kommt ein Beschluß über den Jahresvoranschlag nicht rechtzeitig zustande, so
ist bis zur Einigung über den neuen Voranschlag der letzte vom jeweiligen Organ beschlossene
Jahresvoranschlag mit der Maßgabe anzuwenden, daß in jedem Monat nicht mehr als ein Zwölftel der
Ansätze dieses Voranschlages verbraucht werden darf. Zahlungen auf Grund bereits bestehender
rechtlicher Verpflichtungen bleiben davon unberührt.
(3) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat einen schriftlichen Jahresabschluß zu
verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember
jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich
zuzustellen. Dem Jahresabschluß ist ein schriftlicher Prüfbericht einer Wirtschaftstreuhänderin oder eines
Wirtschaftstreuhänders beizulegen. Diese Prüfung kann entfallen, wenn die Kontrollkommission bereits
eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Wirtschaftstreuhänder mit einer entsprechenden Prüfung
beauftragt hat. Dies gilt auch für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wirtschaftsbetriebe. Bezüglich der
Gliederung und der Genehmigung des Jahresabschlusses sind die Bestimmungen über den Jahresvoranschlag
sinngemäß anzuwenden.
(4) Jahresvoranschlag und Jahresabschluß samt Prüfbericht sind mindestens zwei Wochen vor der
ihre Genehmigung betreffenden Sitzung zur öffentlichen Einsicht in den Räumen der Österreichischen
Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerschaft aufzulegen. Der Zeitraum, in welchem der
Jahresvoranschlag zur öffentlichen Einsicht aufliegt, der Prüfvermerk und eine Bilanzübersicht sind im
Medium der Österreichischen Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerschaft zu veröffentlichen.
(5) Die Richtlinien der Kontrollkommission zur Budgetierung und Bilanzierung und für die Prüfung
von Jahresabschlüssen sind zu beachten.
Haushaltsführung
§ 32. (1) Der Gebarung ist der genehmigte Jahresvoranschlag zugrundezulegen. Die Gebarung ist
nach den Grundsätzen der Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und der leichten Kontrollierbarkeit
zu gestalten. Überschreitungen und Umgliederungen des Jahresvoranschlages bedürfen der vorherigen
Genehmigung durch das jeweilige Organ.
(2) Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen können mit einfacher Mehrheit die
Gliederung der ihnen zugewiesenen Mittel ändern.
(3) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos über ein Konto einer Kreditunternehmung
abzuwickeln. Richtlinien für die Abwicklung von Geschäften mit Bargeld sind von der Kontrollkommission
zu erlassen.
(4) Über die Gebarung sind Bücher nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu führen.
Jede Studierendenvertreterin oder jeder Studierendenvertreter, die oder der Bareinnahmen aufbringt oder
Barausgaben bestreitet, hat darüber ein Kassabuch zu führen. Bei Hochschülerschaften mit mehr als
2500 Mitgliedern, hat die Buchführung auch eine Vermögensrechnung zu enthalten. Bei kleineren
Hochschülerschaften hat die Buchführung zumindest eine Überschußrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zu umfassen.
(5) Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen ist für den Bereich der Österreichischen
Hochschülerschaft und den Bereich jeder Hochschülerschaft in gesonderten Verzeichnissen festzuhalten,
wobei Güter des Anlagevermögens erst ab einem Anschaffungswert von über 1000 S in ein
Anlagenverzeichnis aufzunehmen sind.
(6) Jede Verrechnungsunterlage und jede Verrechnungsaufschreibung ist sieben Jahre aufzubewahren.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Rechnungsjahres, auf das sich die Unterlage
oder Aufschreibung bezieht, jedoch nicht vor Erstellung des diesbezüglichen Jahresabschlusses.
(7) Die Richtlinien der Kontrollkommission für die Haushaltsführung und die Abwicklung von
Rechtsgeschäften mit Bargeld sind zu beachten.
Rechtsgeschäfte
§ 33. (1) Der Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen oder Ausgaben verbunden sind,
bedarf des Einvernehmens zwischen der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft
oder einer Hochschülerschaft oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter mit der Wirtschaftsreferentin
oder dem Wirtschaftsreferenten.
(2) Der Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von
über 70000 S verbunden sind, erfordert einen Beschluß des fachlich zuständigen Ausschusses der
jeweiligen Universitätsvertretung. Ist kein fachlich zuständiger Ausschuß eingerichtet, ist ein Beschluß
der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Ab einem Betrag von 140000 S ist jedenfalls ein
Beschluß der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Für die Bundesvertretung und jene
Universitätsvertretungen, in denen mindestens 15 Mandatarinnen und Mandatare zu wählen sind, gilt eine
für die erforderliche Beschlußfassung im Ausschuß maßgebliche Betragsgrenze von 100000 S und eine
für die Beschlußfassung der Bundesvertretung bzw. der jeweiligen Universitätsvertretung maßgebliche
Betragsgrenze von 200000 S.
(3) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis
zu einem Betrag von höchstens 10000 S verbunden sind, kann die oder der Vorsitzende der
Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft die Wirtschaftsreferentin oder den
Wirtschaftsreferenten gemeinsam mit der sachlich zuständigen Referentin oder dem sachlich zuständigen
Referenten ermächtigen.
(4) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis
zu einem Betrag von höchstens 20000 S verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der
Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der Fakultätsvertretung ermächtigt.
(5) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis
zu einem Betrag von höchstens 10000 S verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der
Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Studienrichtungsvertretung
ermächtigt.
(6) Dienstverträge dürfen erst nach Genehmigung durch die Kontrollkommission abgeschlossen
werden. Die Entscheidung über die Genehmigung hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von drei
Wochen nach Vorlage zu erfolgen.
4. Hauptstück
Willensbildung der Mitglieder
1. Abschnitt
Wahlen in die Organe
Durchführung der Wahlen in die Organe
§ 34. (1) Die Wahlen in alle Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der
Hochschülerschaften an den Universitäten mit Ausnahme der Wahlkommissionen sind alle zwei Jahre für
ganz Österreich gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes
gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
(2) Die Wahlen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte
Juni durchzuführen. Die Wahltage hat die Bundesministerin oder der Bundesminister nach Anhörung der
Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten durch Verordnung
festzulegen.
(3) Bei Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung der
Gültigkeit von Stimmen und die Form der Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-
Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, anzuwenden.
Wahlberechtigte
§ 35. (1) Die ordentlichen Studierenden sind unabhängig von der österreichischen Staatsbürgerschaft
für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den
Universitäten aktiv wahlberechtigt.
(2) (Verfassungsbestimmung) Das passive Wahlrecht für Organe der Österreichischen
Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie die Funktionsausübung der in
die universitären Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen entsendeten
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter erstreckt sich auf die Staatsangehörigen der
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993.
(3) Für die Bundesvertretung sind die ordentlichen Studierenden aktiv und passiv wahlberechtigt, die
für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32
Abs. 1 UniStG).
(4) Für die Universitätsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität
aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung
des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG).
(5) Für die Fakultätsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität
aktiv und passiv wahlberechtigt, deren Diplom- oder Doktoratsstudium an der Fakultät eingerichtet oder
deren individuelles Diplomstudium auf Grund des zu verleihenden akademischen Grades der Fakultät
zuzuordnen ist und die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums
gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG).
(6) Für die Studienrichtungsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen
Universität aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das betreffende Diplom- oder Doktoratsstudium
zugelassen sind und für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums
gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG).
(7) Die Wahlkommission hat auf Antrag ordentliche Studierende, die zu einem individuellen
Diplomstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienrichtungsvertretung jener Studienrichtung zuzulassen,
bei welcher der Schwerpunkt des individuellen Diplomstudiums liegt.
(8) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten
Wahltag liegt, zu beurteilen.
Wahlausschließungsgründe
§ 36. Die Wahlausschließungsgründe und die Wählbarkeit richten sich nach den Bestimmungen der
Nationalrats-Wahlordnung 1992, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Eine rechtskräftige
Verurteilung nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, stellt einen Wahlausschließungsgrund
dar.
Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte
§ 37. (1) Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen und deren Wahlvorschläge von der
Wahlkommission zugelassen wurden, sind wahlwerbende Gruppen. Für die wahlwerbende Gruppe
vertretungsbefugt ist die von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder der von ihr
benannte zustellungsbevollmächtigte Vertreter.
(2) Nach Abschluß des Wahlverfahrens einschließlich allfälliger Rechtsmittel endet die
Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe, wenn sie kein Mandat erlangt hat.
(3) Hat eine wahlwerbende Gruppe ein Mandat erlangt, endet die Rechtsstellung als wahlwerbende
Gruppe mit Ablauf der Funktionsperiode des Organs.
(4) Der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe darf höchstens doppelt so viele Personen
enthalten, wie Mandate für das jeweilige Organ zu vergeben sind.
Zusammensetzung der Wahlkommissionen
§ 38. (1) Bei der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den
Universitäten sind ständige Wahlkommissionen einzurichten.
(2) Die bei der Österreichischen Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus
1. je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der letzten Bundesvertretung
vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
2.einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden
rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden.
(3) Die bei den Hochschülerschaften an den Universitäten eingerichteten Wahlkommissionen
bestehen aus
1.je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der jeweiligen letzten
Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder
Vertreter,
2. einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen
Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für den Fall der Verhinderung der oder des
Vorsitzenden eine rechtskundige Bedienstete oder einen rechtskundigen Bediensteten als Stellvertreterin
oder Stellvertreter bestimmen.
(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der wahlwerbenden Gruppen in den Wahlkommissionen dürfen
nicht in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein. Die übrigen
wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, eine Beobachterin oder einen Beobachter in die
Wahlkommissionen zu entsenden. Die Umbildung der Wahlkommissionen hat längstens zwei Monate
nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu erfolgen; Verzögerungen machen aber Beschlüsse der
Wahlkommissionen nicht ungültig.
(6) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten
(deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) werden durch die Rektorin oder den Rektor der jeweiligen
Universität, die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft
(deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder eine
Vertreterin oder einen Vertreter angelobt. Die Angelobung der übrigen Mitglieder der Wahlkommissionen
erfolgt durch die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden.
Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 39. (1) Den Wahlkommissionen obliegen
1. Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate,
2. Prüfung der Wahlvorschläge,
3. Leitung der Wahlhandlung,
4. Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler,
5. Entgegennahme der Stimmzettel und Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen
Stimmzettel,
6. Feststellung des Wahlergebnisses,
7. Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen oder Kandidaten
für die Studienrichtungsvertretungen,
8. Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,
9. Verlautbarung des Wahlergebnisses,
10. bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 43 und nachträgliche
Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß §§ 41 und 42,
11. Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 50, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerschaftswahlen
stattfinden.
(2) Die Wahlkommissionen haben spätestens am achten Tag vor der Wahl die zugelassenen gültigen
Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch
öffentliche Bekanntmachung in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft und der
Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung
gestellten Plakatflächen.
(3) Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren.
Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die
Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen.
(4) Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens der
Hälfte der übrigen Mitglieder beschlußfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher
Stimmenmehrheit. Kommt kein Beschluß der Wahlkommission zustande, entscheidet die oder der
Vorsitzende alleine.
(5) Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten sind für die
Durchführung der Wahlen in alle Organe der jeweiligen Universitätsvertretung zuständig. Sie haben
überdies die organisatorische Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung an der jeweiligen
Universität zu besorgen. Die Bildung von Unterkommissionen ist zulässig.
(6) Den Vorsitzenden der Wahlkommissionen und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern
gebührt eine Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.
Wahlverfahren für die Wahlen in die Organe
§ 40. (1) Die Wahlen in die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die Fakultätsvertretungen
erfolgen nach einem Listenwahlrecht. Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden
Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Hiebei ist nach dem d’Hondtschen
Verfahren wie folgt vorzugehen
1. Die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach
ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter
diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als
Wahlzahl gilt, wenn drei Mandate des Organs zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mandaten
die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.
2. Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der
für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist.
3. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf das
letzte zu vergebende Mandat, so entscheidet über die Verteilung dieses Mandates das Los.
(2) Bei Wahlen der Studienrichtungsvertretungen sind die Kandidatinnen und Kandidaten als
Personen zu wählen. Bei Personenwahlen darf keine Wählerin oder kein Wähler mehr Kandidatinnen und
Kandidaten wählen, als Mandate für das jeweilige Organ zu vergeben sind. Mehrfachnennungen einer
Kandidatin oder eines Kandidaten sind nur einmal zu zählen.
(3) Gibt es weniger als drei Kandidatinnen und Kandidaten für eine Studienrichtungsvertretung so
hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall hat an Universitäten mit Fakultätsgliederung die Fakultätsvertretung,
an Universitäten ohne Fakultätsgliederung die Universitätsvertretung deren Aufgaben zu übernehmen.
Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die
Fakultätsvertretungen
§ 41. (1) Die auf Grund der Wahlen auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den
Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen. Die auf diesem
Wahlvorschlag enthaltenen nicht gewählten Personen sind Ersatzpersonen.
(2) Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, kann die betreffende wahlwerbende Gruppe jene Anzahl von
Personen nachnominieren, die erforderlich ist, um den Wahlvorschlag auf die doppelte Anzahl der für das
jeweilige Organ zu vergebenden Mandate zu ergänzen.
(3) Ist auf Grund vollständiger Erschöpfung eines Wahlvorschlages eine weitere Zuweisung von
Mandaten unmöglich, sind die freien Mandate auf die verbleibenden wahlwerbenden Gruppen nach dem
Verfahren gemäß § 40 aufzuteilen.
Zuweisung der Mandate für die Studienrichtungsvertretungen
§ 42. (1) Die Mandate für die Studienrichtungsvertretungen werden an die Kandidatinnen und
Kandidaten nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart vergeben, daß das erste Mandat der Kandidatin
oder dem Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl, das zweite Mandat der Kandidatin oder dem
Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenzahl usw. zufällt. Haben nach dieser Berechnung auf das letzte
zuzuweisende Mandat mehrere Kandidatinnen und Kandidaten den gleichen Anspruch, weil sie die
gleiche Stimmenzahl erhalten haben, so entscheidet das Los.
(2) Die Zuweisung von Mandaten hat nur an jene Kandidatinnen und Kandidaten zu erfolgen, die
mindestens 25 vH der Stimmen der Kandidatin oder des Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl
erhalten haben. Können auf diese Weise nicht mindestens die Hälfte der zu vergebenden Mandate
zugewiesen werden, so hat die Zuweisung aller Mandate zu unterbleiben. In diesem Fall hat an
Universitäten mit Fakultätsgliederung die Fakultätsvertretung, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung
die Universitätsvertretung die Aufgaben der Studienrichtungsvertretung wahrzunehmen.
(3) Erlischt ein Mandat, ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächsthöchsten
Stimmenzahl zuzuweisen, wenn sie oder er bei der Wahl mindestens 25 vH der Stimmen der Kandidatin
oder des Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl erhalten hat.
Erlöschen von Mandaten
§ 43. (1) Ein Mandat für die Bundesvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf
das Mandat verzichtet oder die Zulassung zu einem ordentlichen Studium erlischt.
(2) Ein Mandat für die Universitätsvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf
das Mandat verzichtet oder die Zulassung zu einem ordentlichen Studium an der jeweiligen Universität
erlischt.
(3) Ein Mandat für die Fakultätsvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das
Mandat verzichtet oder die Zulassung zu einem an der jeweiligen Fakultät eingerichteten Studium
erlischt.
(4) Ein Mandat für die Studienrichtungsvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar
auf das Mandat verzichtet oder die Zulassung zu dem betreffenden Diplom- oder Doktoratsstudium an
dieser Universität erlischt.
(5) Ein befristeter Verzicht auf ein zugewiesenes Mandat ist zulässig.
Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung
§ 44. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über Einsprüche wegen Verletzung der
Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahl der Bundesvertretung mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Jede wahlwerbende Gruppe für die Bundesvertretung ist berechtigt, Einsprüche binnen zwei
Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission
der Österreichischen Hochschülerschaft einzubringen.
(3) Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die
Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.
(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche
Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch die Mandatsverteilung beeinflußt
werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 46 zu wiederholen.
(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder gegen
falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung
richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige
Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu
erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den
Einspruch.
(6) Gegen die Entscheidungen der Bundesministerin oder des Bundesministers ist kein ordentliches
Rechtsmittel zulässig.
(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch haben alle wahlwerbenden Gruppen für die
Bundesvertretung Parteistellung.
Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen, Fakultätsvertretungen und
Studienrichtungsvertretungen
§ 45. (1) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft hat über Einsprüche wegen
Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in alle Organe der
Hochschülerschaften mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Jede wahlwerbende Gruppe und jede Kandidatin oder jeder Kandidat für Studienrichtungsvertretungen
ist berechtigt, Einsprüche binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses
bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission einzubringen.
(3) Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die
Stellungnahme der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft zu übermitteln.
(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche
Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch die Mandatsverteilung beeinflußt
werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 46 zu wiederholen.
(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder gegen
falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung
richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige
Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu
erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den
Einspruch.
(6) Gegen Entscheidungen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft kann
binnen zwei Wochen Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister als zweite und letzte
Instanz erhoben werden. Die Berufung ist bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft
einzubringen und von dieser gemeinsam mit einer Stellungnahme der Bundesministerin oder dem
Bundesminister zu übermitteln.
(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Berufung haben alle
wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige
Organ Parteistellung.
Wahlwiederholung
§ 46. (1) Ist auf Grund eines Einspruches wegen Verletzung der Bestimmungen über das
Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab der
Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen. Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und die Zulassungsfristen
sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen.
(2) Die Wahlwiederholung ist jeweils in einer Woche von Dienstag bis Donnerstag durchzuführen.
Die Abhaltung der Wahlwiederholung während der lehrveranstaltungsfreien Zeit und innerhalb der
Zulassungsfristen ist unzulässig. Die Wahltage sind nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft
und der Hochschülerschaften an den Universitäten von der Bundesministerin oder dem
Bundesminister durch Verordnung festzulegen.
(3) Der Wahlwiederholung liegen die zur aufgehobenen Wahl zugelassenen Wahlvorschläge
zugrunde, soweit diese nicht spätestens am achten Tag vor der Wahl zurückgezogen werden. Die
Einbringung und Zulassung von neuen Wahlvorschlägen auch neuer wahlwerbender Gruppen ist zulässig.
Der von der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen eingebrachte Wahlvorschlag
gilt als zurückgezogen, wenn der neue Wahlvorschlag von der Wahlkommission zugelassen
wird.
(4) Wird die Entscheidung über die Aufhebung der Wahl erst im letzten Viertel der Funktionsperiode
rechtskräftig, entfällt die Wahlwiederholung und die Organe haben ihre Funktion bis zum Ablauf der
Funktionsperiode weiter auszuüben.
(5) Diese Bestimmungen gelten auch für die Kandidaturen für Wahlen der Studienrichtungsvertretungen.
Konstituierung der Organe
§ 47. (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat ehestmöglich nach der Verlautbarung
des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung des jeweiligen Organs einzuladen.
(2) Die Mandatarinnen und Mandatare mit Ausnahme jener der Studienrichtungsvertretungen können
sich bei Sitzungen nur durch Ersatzpersonen (§ 41 Abs. 1) vertreten lassen. Die Mandatarinnen und
Mandatare haben die Ersatzpersonen in der konstituierenden Sitzung oder in der ersten Sitzung nach einer
späteren Mandatszuweisung bekanntzugeben. Die spätere Bekanntgabe einer anderen Ersatzperson ist
zulässig.
(3) Ist die bekanntgegebene Ersatzperson verhindert oder hat die Mandatarin oder der Mandatar
keine Ersatzperson bekanntgegeben, so kann sie oder er sich durch eine andere Ersatzperson, die dem
jeweiligen Wahlvorschlag zu entnehmen ist, vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist durch eine
gerichtlich, notariell oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einer Wahlkommission
beglaubigte Vollmacht nachzuweisen.
Wahlordnung
§ 48. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der
Durchführung der Wahlen durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere
Bestimmungen über die Entscheidungsfindung in den Wahlkommissionen, die Bekanntmachung der
Wahltage, die Erfassung der Wahlberechtigten, die Einbringung und Zulassung von Wahlvorschlägen, die
Durchführung der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts sowie die Beurkundung und Feststellung des
Wahlergebnisses zu enthalten.
2. Abschnitt
Direkte Mitbestimmung der Mitglieder
Antragsrecht
§ 49. (1) Ein Antrag kann von mindestens 5 vH oder von mindestens 200 Wahlberechtigten eines
Organs eingebracht werden. Der Antrag muß in den Aufgabenbereich des Organs fallen.
(2) Diese Anträge sind spätestens eine Woche vor der Sitzung des jeweiligen Organs der oder dem
Vorsitzenden dieses Organs zu übermitteln. Nach dieser Frist eingelangte Anträge sind bis zur nächsten
Sitzung des betreffenden Organs zurückzustellen.
(3) Vertreterin oder Vertreter eines Antrages ist dessen Erstunterzeichnerin oder Erstunterzeichner.
Diese oder dieser ist berechtigt, den Antrag in der Sitzung des jeweiligen Organs mündlich zu vertreten.
Urabstimmung
§ 50. (1) Die Bundesvertretung und die Universitätsvertretungen können für ihren jeweiligen
Aufgabenbereich mit Zweidrittelmehrheit beschließen, daß Urabstimmungen abzuhalten sind.
(2) Das Ergebnis einer Urabstimmung ist für das Organ bindend, wenn das Ausmaß der Beteiligung
an der Urabstimmung mindestens zwei Drittel des Ausmaßes der Beteiligung bei der letzten Wahl des
betreffenden Organs erreicht.
(3) Ergebnisse von Urabstimmungen gelten grundsätzlich bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung
durch eine weitere Urabstimmung. Das betreffende Organ kann Ergebnisse von Urabstimmungen nur mit
Zweidrittelmehrheit aufheben oder abändern.
(4) Die Form der Durchführung von Urabstimmungen ist in den Satzungen zu regeln.
(5) Die organisatorische Durchführung einer Urabstimmung hat von der zuständigen Wahlkommission
zu erfolgen, wenn sie gemeinsam mit einer Hochschülerschaftswahl stattfindet.
5. Hauptstück
Aufsicht und Kontrolle
Aufsicht
§ 51. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten
unterstehen der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesvertretung, die
Universitätsvertretungen und die Wahlkommissionen haben die Protokolle über die von ihnen gefaßten
Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister,
alle anderen Organe der Rektorin oder dem Rektor unaufgefordert vorzulegen.
(2) Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse sind allenfalls notwendige Auskünfte zu
erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen. Stellt die Rektorin oder der Rektor dabei die
Rechtswidrigkeit von Beschlüssen im Sinne des Abs. 3 fest, hat sie oder er die Bundesministerin oder den
Bundesminister zu informieren.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts
durch Bescheid insbesondere die Genehmigung einer Satzung zu verweigern, den Beschluß eines Organs
und die Wahl oder Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
aufzuheben, wenn die Satzung, der Beschluß oder die Wahl
1. von einem unzuständigen Organ stammt oder
2. unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist oder
3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder
4. der Beschluß wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.
Im Bescheid ist den Organen aufzutragen, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des
Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln
unverzüglich herzustellen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines
Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden
festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung
vorgenommen oder unterlassen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.
Einrichtung der Kontrollkommission
§ 52. (1) Zur Überprüfung der Gebarung der Österreichischen Hochschülerschaft und der
Hochschülerschaften an den Universitäten und ihrer Wirtschaftsbetriebe wird eine Kontrollkommission
für eine Funktionsperiode von jeweils vier Jahren eingerichtet, die aus sieben Mitgliedern besteht.
(2) Die Mitglieder der Kontrollkommission sind jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode zu
bestellen. Die Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig.
(3) Die Kontrollkommission ist zusammenzusetzen aus
1. zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu entsendenden Vertreterinnen oder
Vertretern,
2. zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsendenden
Vertreterinnen oder Vertretern der Finanzprokuratur,
3. drei von der Bundesvertretung der Studierenden zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,
von denen zwei Vertreterinnen oder Vertreter auf Vorschlag der Vorsitzendenkonferenz (§ 7
Abs. 2) zu entsenden sind.
(4) Die oder der amtierende Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft und deren
amtierende Stellvertreterin oder dessen amtierender Stellvertreter, die amtierenden Vorsitzenden der
Hochschülerschaften an den Universitäten und deren amtierende Stellvertreterinnen und Stellvertreter
sowie die amtierenden Referentinnen und Referenten dürfen der Kontrollkommission nicht angehören.
Dies gilt auch, wenn sie eine dieser Funktionen in den zwei dem Beginn der jeweiligen Funktionsperiode
unmittelbar vorangehenden Jahren ausgeübt haben.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat aus dem Kreise der von ihr oder ihm entsendeten
Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer einer Funktionsperiode die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.
Aufgaben der Kontrollkommission
§ 53. (1) Die Aufgaben der Kontrollkommission umfassen
1. laufende Überprüfung der Einhaltung der Haushaltsvorschriften,
2. Beratung und Überprüfung bei dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten sowie bei
Angelegenheiten der finanziellen Gebarung,
3. Mitwirkung an der Schulung der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter,
4. Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Haushaltsführung und die Abwicklung von
Rechtsgeschäften mit Bargeld,
5. Erlassung von Richtlinien für Budgetierung und Bilanzierung,
6. Erlassung von Richtlinien für die Prüfung von Jahresabschlüssen,
7. Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Vorgangsweise bei der Zuweisung von Räumen
und der Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand,
8. Genehmigung von Dienstverträgen unter besonderer Beachtung der finanziellen Auswirkungen.
(2) Die Kontrollkommission hat das Recht, die in Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen. Sie kann zur Erfüllung ihrer
Aufgaben Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder sowie andere Experten, insbesondere
sachverständige Bedienstete des Bundes heranziehen.
(3) Bei Feststellung grober Mängel in der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten betreffend die
Haushaltsführung durch Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter hat die Kontrollkommission
unverzüglich die Bundesvertretung oder die betreffende Universitätsvertretung und die
Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.
(4) Die Kontrollkommission hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister, der Österreichischen
Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten jährlich einen schriftlichen
Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.
(5) Die Beschlüsse der Kontrollkommission bedürfen der einfachen Mehrheit bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des
Vorsitzenden.
(6) Die Kontrollkommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese bedarf der Genehmigung
der Bundesministerin oder des Bundesministers.
(7) Den Verwaltungsaufwand der Kontrollkommission einschließlich der Kosten für die Erfüllung
zusätzlicher Prüfungsaufträge hat die Bundesministerin oder der Bundesminister zu tragen. Hat die
Österreichische Hochschülerschaft oder eine Hochschülerschaft an einer Universität einen oder mehrere
zusätzliche Prüfungsaufträge verschuldet, so hat sie selbst die dadurch entstehenden Kosten zu tragen,
wenn dabei erhebliche Mängel festgestellt wurden.
Rechnungshofkontrolle
§ 54. Die Gebarung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den
Universitäten sowie ihrer Wirtschaftsbetriebe unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
6. Hauptstück
Verfahrens-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Verfahrensbestimmungen
§ 55. (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, gegen Beschlüsse der Bundesvertretung, der Universitätsvertretungen,
der Fakultätsvertretungen und der Studienrichtungsvertretungen wegen behaupteter
Rechtswidrigkeit Aufsichtsbeschwerde an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erheben. Die
Bundesministerin oder der Bundesminister hat über eine Aufsichtsbeschwerde unverzüglich, längstens
jedoch innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
(2) Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über
die Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages und eines besonderen Beitrages, sind die
Universitätsvertretungen zuständig. Gegen derartige Bescheide ist eine Berufung an die Bundesvertretung
als zweite und letzte Instanz zulässig.
(3) Gegen Bescheide der Wahlkommissionen über die Feststellung des Erlöschens von Mandaten ist
die Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister zulässig.
(4) Auf die Verfahren gemäß Abs. 2 und 3 sowie gemäß § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 ist das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 56. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 35 Abs. 2 tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.
(3) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits mit dem auf die
Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Die Inkraftsetzung ist jedoch
frühestens mit 1. Februar 1999 zulässig.
Außerkrafttreten
§ 57. (1) Das Hochschülerschaftsgesetz 1973 – HSG, BGBl. Nr. 309, tritt mit Ablauf des 31. Jänner
1999 außer Kraft.
(2) Die Hochschülerschaftswahlordnung 1983, BGBl. Nr. 609/1982, und die Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Verlängerung der Anspruchsdauer für
Studenten, BGBl. Nr. 37/1987, treten mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.
(3) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen
auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
Übergangsbestimmungen
§ 58. (1) Die Funktionsperiode der sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im
Amt befindlichen Organe wird bis 30. Juni 1999 verlängert. Die Wahlkommissionen gemäß § 16 HSG
üben ihre Funktion als Wahlkommissionen gemäß den §§ 34 bis 48 HSG 1998 aus. Die
Kontrollkommission gemäß § 24 HSG übt ihre Funktion als Kontrollkommission gemäß den §§ 52 und 53
HSG 1998 aus.
(2) In der gemäß Abs. 1 verlängerten Funktionsperiode sind die Bestimmungen des Hochschülerschaftsgesetzes
1973, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Wahlen (§§ 15 und 16) anstelle der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden.
(3) Die erstmalige Bildung der Wahlkommissionen gemäß § 38 HSG 1998 hat bis längstens 1. März
1999 zu erfolgen; Verzögerungen machen aber Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig.
(4) An den Kunsthochschulen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, sind
bis zum Wirksamwerden des KUOG weiterhin Abteilungsvertretungen zu wählen. Für sie gelten die
Bestimmungen über die Fakultätsvertretungen. Die Funktionsperiode der Abteilungsvertretungen endet
jedenfalls mit dem Wirksamwerden des KUOG an der jeweiligen Kunsthochschule.
(5) Die Geschäftsordnungen der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen, die auf Grund
des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 beschlossen und genehmigt wurden, gelten bis zur Genehmigung
der Satzungen auf Grund dieses Bundesgesetzes weiter, jedoch längstens bis 30. Juni 2000. Hat eine
Universitätsvertretung bis dahin keine Satzung zur Genehmigung vorgelegt, ist bis zur Genehmigung
einer eigenen Satzung jene der Bundesvertretung anzuwenden.
(6) Die Kontrollkommission hat sich bis längstens 1. Jänner 2000 gemäß § 52 zu konstituieren. Die
vierjährige Funktionsperiode beginnt mit dem Datum der Konstituierung.
(7) Die Richtlinien der Kontrollkommission gemäß § 24 Abs. 4 lit. e, f und g des Hochschülerschaftsgesetzes
1973 gelten als Richtlinien gemäß § 53 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 HSG 1998.
(8) Die Geschäftsordnung der Kontrollkommission gemäß § 24 Abs. 9 des Hochschülerschaftsgesetzes
1973 gilt als Geschäftsordnung gemäß § 53 Abs. 6 HSG 1998.
Vollziehung
§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 52 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
2. im übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.
Auf Grund des § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/1998, wird durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
I. Abschnitt
Ziele und Grundsätze
§ 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der
Umwelt vor schädlichen Einwirkungen, die durch die Verbrennung von gefährlichen Abfällen entstehen
können.
(2) Verbrennungsanlagen sind in jedem Fall so zu betreiben, daß die Emissionen in die Umwelt
möglichst gering gehalten werden.
(3) Soweit dies auf Grund der örtlichen Gegebenheiten technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen
Kosten verbunden ist, ist die bei den Verbrennungsprozessen entstehende Energie unter Einsatz
von Kraft-Wärme-Koppelung oder anderer Verwertungstechniken nach dem Stand der Technik zu nutzen.
Dabei ist ein möglichst hoher Gesamtwirkungsgrad der Anlage anzustreben.
(4) Im Fall der Mitverbrennung von Abfällen ist die Verlagerung von in diesen Abfällen enthaltenen
Schadstoffen, insbesondere von Schwermetallen, in das Produkt möglichst zu vermeiden.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für Anlagen gemäß den §§ 28 oder 29 Abs. 1 Z 1 oder 2 AWG, in
denen gefährliche Abfälle gemäß § 2 Abs. 5 AWG verbrannt werden.
(2) Verpflichteter im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber einer Anlage gemäß Abs. 1 und nach
Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3 die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne der Verordnung werden folgende Begriffe festgelegt
1. Eine Verbrennungsanlage ist, unabhängig vom Anteil des Abfalleinsatzes an der Gesamtbrennstoffwärmeleistung,
jede technische Anlage zur thermischen Behandlung von gefährlichen
Abfällen durch Oxidation mit oder ohne Wärmerückgewinnung, einschließlich Anlagen mit Ent-
oder Vergasungsverfahren, bei denen die dabei entstehenden Stoffe zur Verbrennung bestimmt
sind. Die Definition bezieht sich auf den Standort und die gesamte Anlage einschließlich der
Einrichtungen zur Übernahme und zur Lagerung der gefährlichen Abfälle, der Vorbehandlung,
des Feuerungs- und Kesselbereiches, der Brennstoff- und Luftzuführungssysteme, der Abgasbehandlung,
der Abwasserbehandlung, der Einrichtungen zur Behandlung der anfallenden
Abfälle, der Anlagen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge und zur ständigen
Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen.
2. a) Eine Mitverbrennungsanlage ist, sofern lit. b und c nicht anderes bestimmen, eine Verbrennungsanlage,
in der Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in einem
Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung
eingesetzt werden. Bei der Berechnung der 40-vH-Grenze gelten Rest- und Althölzer
(Z 4), Altöle gemäß § 21 AWG, kommunale Klärschlämme (Z 5) sowie Altreifen und Alt-
reifenschnitzel [Schlüsselnummer 57502 der ÖNORM Die in dieser Verordnung zitierten ÖNORMEN und VDI-Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut,
Heinestraße 38, 1021 Wien erhältlich. S 2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben
am 1. September 1997] nicht als Abfälle, sondern als andere Brennstoffe.
b) Eine Verbrennungsanlage, für die eine Positivliste für die Zuordnung von Abfällen (§ 20
Abs. 2) erlassen wird, gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Liste als Mitverbrennungsanlage,
wenn gefährliche Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in
einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung
eingesetzt werden. Darüber erfolgt durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine gesonderte Kundmachung.
c) Mit der Umsetzung einer EG-Richtlinie über die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle in
Mitverbrennungsanlagen in nationales Recht, spätestens jedoch mit dem Ende der Umsetzungsfrist
einer derartigen Richtlinie in nationales Recht, ist eine Mitverbrennungsanlage eine
Verbrennungsanlage, in der gefährliche Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH
der in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung
eingesetzt werden. Darüber erfolgt durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine gesonderte Kundmachung.
3. Abfälle sind Abfälle gemäß AWG.
4. Rest- und Althölzer sind Holzabfälle der Schlüsselnummerngruppe 171 und der Schlüsselnummern
17201 und 17203 der ÖNORM S 2100.
5. Kommunale Klärschlämme sind Schlämme aus der Behandlung kommunaler Abwässer der
Schlüsselnummerngruppen 943 und 945 der ÖNORM S 2100.
6. Unter Vorbehandlung sind Verfahrensschritte am Standort zu verstehen, die zur Vorbereitung der
gefährlichen Abfälle für die Verbrennung erfolgen, wie Shreddern, Mischen oder eine sonstige
chemisch-physikalische Behandlung.
7. Abgase sind Gasgemische, bestehend aus den in der Verbrennungsanlage bei der Verbrennung
von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen und Abfällen entstehenden gasförmigen
Verbrennungsprodukten und den aus der Verbrennungsluft, dem Luftüberschuß und der allfällig
vorhandenen Abgasreinigungsanlage stammenden Gaskomponenten einschließlich der darin
schwebenden festen oder flüssigen Stoffe.
8. Staubförmige Emissionen sind Verunreinigungen der Abgase durch feste Stoffe.
9. Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte, die an
bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind. Emissionsgrenzwerte werden als jene
Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Abgas (Massenkonzentration)
an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des
Abgases ist auf 0 °C und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes bezogen. Die Massenkonzentration
wird in der Einheit mg/m³ (bei PCDD/F in ng/m³) angegeben.
10. Ein Einzelmeßwert ist das Ergebnis einer Einzelmessung.
11. Ein Meßwert ist das Ergebnis eines Meßvorganges. Der Meßwert ergibt sich
a) als arithmetisches Mittel der Einzelmeßwerte,
b) aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Meßebene,
c) als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt repräsentativen Meßstelle.
12. Ein Meßergebnis ist das arithmetische Mittel der Meßwerte.
13. Kontinuierliche Emissionsmessungen geben die Konzentration der zu messenden Komponente
wieder. Die Auswertung der Einzeldaten erfolgt in Halbstundenmittelwerten und Tagesmittelwerten.
14. Ein Halbstundenmittelwert (HMW) ist das arithmetische Mittel der Einzelmeßwerte über den
Zeitraum einer halben Stunde.
15. Ein Tagesmittelwert (TMW) ist das arithmetische Mittel der Halbstundenmittelwerte über einen
Tag.
16.Ein Beurteilungswert ist das Meßergebnis unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des
Meßverfahrens (Fehlerbandbreite). Bei kontinuierlichen Messungen sind die Fehlerbandbreiten
durch Kalibrierung zu bestimmen, bei diskontinuierlichen Messungen gelten die Fehlerbandbreiten
gemäß Anlage 3.
17. Die Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle ist die mit den Abfällen in einem
Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführte durchschnittliche Wärmemenge.
18. Die Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der anderen Brennstoffe ist die mit jenen
Brennstoffen, die keine Abfälle sind, in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführte durchschnittliche
Wärmemenge.
19. Die Gesamtbrennstoffwärmeleistung ist die Summe der Brennstoffwärmeleistungen aus der
Verbrennung der Abfälle und aus der Verbrennung anderer Brennstoffe.
20. Als externe befugte Fachperson oder Fachanstalt kommen nach Wahl des Betreibers der Anlage
folgende Personen oder Einrichtungen jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse in Betracht
a) akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2
des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 430/1996);
b) Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;
c) staatlich autorisierte Anstalten;
d) Zivilingenieure und technische Büros oder
e) Personen oder Einrichtungen eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens, welche Anforderungen
erfüllen, die jenen an eine Person oder Einrichtung gemäß lit. a bis d gleichwertig sind.
II. Abschnitt
Antragsunterlagen
§ 4. (1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine Anlage gemäß § 2 Abs. 1 sind
folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen
1. Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der in der ÖNORM S 2100 verwendeten
Bezeichnungen und Schlüsselnummern;
2. Angabe der Masse pro Abfallart und Zeiteinheit;
3. Angaben über die Gesamtkapazität (Durchsatzmenge der Abfälle) der Verbrennungsanlage;
4. Angabe des maximalen Abgasvolumenstroms;
5. Unterlagen, aus denen hervorgeht, daß die Emissionsgrenzwerte gemäß den §§ 8, 9 oder 10
eingehalten werden können;
6. Angaben über den in den gefährlichen Abfällen maximalen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu
gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor,
Fluor, Schwefel und Schwermetalle;
7. Gutachten einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zur Festlegung der Meßstellen
gemäß § 12 Abs. 2.
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine Mitverbrennungsanlage sind zusätzlich
folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen
1. Angaben über die minimalen und maximalen Massenströme der zur Mitverbrennung bestimmten
gefährlichen Abfälle;
2. Angaben über den geringsten und höchsten Heizwert der zur Mitverbrennung bestimmten
gefährlichen Abfälle;
3. eine Beschreibung, aus der hervorgeht, daß die Brenner für gefährliche Abfälle so eingebaut und
die gefährlichen Abfälle so zugeführt werden, daß ein möglichst vollständiger Verbrennungsgrad
erreicht wird;
4. Angaben über die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Anlage;
5. Angaben über die maximale Brennstoffwärmeleistung, die aus der Verbrennung der Abfälle
erzielt werden soll;
6. Unterlagen und Daten, die der Behörde die Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß
§ 9 Abs. 1, insbesondere die Beurteilung des Emissionsminderungsaufwands und des dadurch
erreichbaren Emissionsminderungserfolgs, ermöglichen;
7. Unterlagen und Daten,
a) die der Behörde die Festlegung von Fehlerbandbreiten gemäß § 10 Abs. 8 ermöglichen,
b) zur Erbringung der Nachweise gemäß § 10 und
c) die der Behörde die Beurteilung der Maßnahmen zur Vermeidung einer Verlagerung von in
Abfällen enthaltenen Schadstoffen in das Produkt ermöglichen.
Inhalt des Genehmigungsbescheides
§ 5. (1) Der Genehmigungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten
1. Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der in der ÖNORM S 2100 verwendeten
Bezeichnungen und Schlüsselnummern;
2. Angabe der Masse pro Abfallart und Zeiteinheit;
3. die Gesamtkapazität (Durchsatzmenge der Abfälle) der Verbrennungsanlage;
4. maximaler Abgasvolumenstrom;
5. den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu
gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor,
Fluor, Schwefel und Schwermetalle;
6. Art und Umfang der Eingangskontrolle für gefährliche Abfälle;
7. Anforderungen an die Messungen gemäß § 11 zur Überwachung der für den Verbrennungsprozeß
erheblichen Betriebsdaten und Parameter;
8. Festlegung der Probenahme- und Meßverfahren zur Durchführung der Messungen;
9. Anordnung der Probenahmestellen und der Meßstellen gemäß § 12 Abs. 2;
10. Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungsanlage gemäß § 15 Abs. 3 weiter betrieben werden
darf.
Der Genehmigungsbescheid hat eine auf Grundlage des § 29 Abs. 18 und 19 AWG erlassene Positivliste
für die Zuordnung von Abfällen (§ 20 Abs. 2) zu berücksichtigen.
(2) Der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, hat darüber hinaus zu
enthalten
1. die minimalen und maximalen Massenströme der gefährlichen Abfälle;
2. den geringsten und höchsten Heizwert der gefährlichen Abfälle;
3. die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Anlage;
4. die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle.
Eingangskontrolle
§ 6. (1) Der Betreiber einer Verbrennungsanlage darf gefährliche Abfälle nur übernehmen, wenn eine
Abfallbeschreibung des Übergebers vorliegt, die jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat
1. physikalische Eigenschaften gemäß Abs. 2;
2. a) chemische Zusammensetzung und
b) sonstige Angaben,
soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozeß notwendig
ist;
3. Masse und Herkunft der gefährlichen Abfälle;
4. gefahrenrelevante Eigenschaften der gefährlichen Abfälle gemäß Anlage 2 der Festsetzungsverordnung
1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998;
5. Stoffe, mit denen die gefährlichen Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen;
6. Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit diesen gefährlichen Abfällen.
(2) Die Angabe der physikalischen Eigenschaften gemäß Abs. 1 Z 1 hat die in Tabelle 1, Punkte 5
und 7 der ÖNORM S 2110 „Analytische Beurteilung von Abfällen“, ausgegeben am 1. Oktober 1991,
angeführten Eigenschaften zu umfassen.
(3) Der Betreiber einer Verbrennungsanlage hat durch die Eingangskontrolle sicherzustellen, daß nur
für die Verbrennungsanlage zugelassene Abfallarten verbrannt werden. Die Eingangskontrolle hat in
jedem Fall eine Überprüfung der begleitenden Papiere, wie Begleitscheine gemäß § 19 AWG oder
Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 35a AWG, auf Übereinstimmung mit dieser Verordnung, dem
Genehmigungsbescheid und der Abfallbeschreibung gemäß Abs. 1, insbesondere auf Vollständigkeit und
auf Plausibilität, zu umfassen.
(4) Von gefährlichen Abfällen sind repräsentative Proben gemäß ÖNORM S 2111 „Probenahme von
Abfällen“, ausgegeben am 1. Juni 1993, zu nehmen und einer analytischen Beurteilung zuzuführen.
Davon sind Abfälle ausgenommen, die gemäß ÖNORM S 2104 „Abfälle aus dem medizinischen
Bereich“, ausgegeben am 1. Februar 1997, innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine
Gefahr darstellen können.
(5) Der Umfang der chemischen Analyse gemäß Abs. 4 hat die in Tabelle 1, Punkt 14.1 der ÖNORM
S 2110 angeführten Parameter zu umfassen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des
gefährlichen Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, daß diese in unbedeutenden Mengen
vorliegen; nicht berücksichtigte Parameter sind zu dokumentieren. Die Erweiterung der Untersuchung
kann erforderlich sein, wenn anzunehmen ist, daß weitere emissionsrelevante Schadstoffe im gefährlichen
Abfall enthalten sind. Gefährliche Abfälle unbekannter Herkunft oder mit nicht ausreichender
Abfallbeschreibung sind einer Analyse unter Einbeziehung zumindest aller Parameter gemäß Tabelle 1,
Punkt 14.1 der ÖNORM S 2110 zu unterziehen.
(6) Der Betreiber der Verbrennungsanlage hat von den Proben Rückstellmuster bis sechs Monate
nach der Verbrennung der gefährlichen Abfälle in einer der Abfalleigenschaft adäquaten Weise am
Standort aufzubewahren. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse sind mindestens ein Jahr am
Standort aufzubewahren. Die Rückstellmuster und die Analysenergebnisse sind der Behörde und im
Rahmen einer Überprüfung gemäß § 16 auf Verlangen vorzulegen.
Anforderungen an Verbrennungsanlagen
§ 7. (1) Verbrennungsanlagen sind in der Weise zu betreiben, daß ein möglichst vollständiger
Verbrennungsgrad erreicht wird und der Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) der Asche und
Schlacke, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens fünf Masseprozent beträgt.
(2) Verbrennungsanlagen sind so auszulegen, auszurüsten und zu betreiben, daß die bei der
Verbrennung der gefährlichen Abfälle entstehenden Gase nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft
(Nachbrennzone) in kontrollierter und homogener Weise auch unter den voraussichtlich
ungünstigsten Bedingungen an oder nahe an der Innenwand des Feuerraums für mindestens zwei
Sekunden bei mindestens 6 vH Sauerstoffgehalt auf eine Temperatur von mindestens 850 °C gebracht
werden. Werden gefährliche Abfälle mit einem Gehalt von mehr als einem Gewichtsprozent an
halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, verbrannt, ist eine Mindesttemperatur von
1100 °C einzuhalten.
(3) Der Sauerstoffgehalt hat nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft mindestens 3 vH zu
betragen, wenn die Verbrennungsanlage
1. nur mit flüssigen gefährlichen Abfällen oder
2. einer Mischung aus gasförmigen und staubförmigen Stoffen aus einer thermischen Vorbehandlung
der gefährlichen Abfälle unter Sauerstoffmangel beschickt wird und die gasförmigen
Anteile mehr als 50 vH der Gesamtbrennstoffwärmeleistung ausmachen.
(4) Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid Abweichungen von den in den Abs. 2 und 3
festgelegten Anforderungen zulassen, wenn die Emissionsgrenzwerte gemäß den §§ 8, 9 oder 10
eingehalten werden und gewährleistet ist, daß die Emissionen an Dioxinen und Furanen höchstens jenen
Emissionen entsprechen, die bei Einhaltung der Anforderungen gemäß den Abs. 2 und 3 entstehen.
(5) Die Verbrennungsanlage ist mit Brennern auszustatten, die automatisch in Gang gesetzt werden,
wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft unter die in
Abs. 2 oder die davon abweichend im Genehmigungsbescheid festgelegte Mindesttemperatur absinkt.
Diese Brenner sind auch in der Anfahrphase und beim Abschalten der Anlage einzusetzen, um die
Einhaltung der Mindesttemperatur während der Verweilzeit der gefährlichen Abfälle in der Verbrennungskammer
zu gewährleisten. Die Brenner sind während der Anfahrphase und beim Abschalten der
Anlage mit Brennstoffen zu befeuern, die keine höheren Emissionen verursachen können, als bei der
Verbrennung von Heizöl extra leicht nach ÖNORM C 1109 „Flüssige Brennstoffe, Heizöl extra leicht“,
ausgegeben am 1. August 1997, entstehen.
(6) Ein System zur Verhinderung der Beschickung mit gefährlichen Abfällen ist vorzusehen und
dessen Einsatz ist in folgenden Fällen vorgeschrieben
1. in der Anfahrphase, bis die erforderliche Mindesttemperatur erreicht ist;
2. wenn die erforderliche Mindesttemperatur unterschritten wird oder
3. wenn die nach § 11 Abs. 2 Z 5 bis 12 geforderten kontinuierlichen Messungen ergeben, daß ein
Emissionsgrenzwert überschritten wird.
(7) Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid für die Anfahrphase und für das Abschalten der
Anlage Abweichungen von den in den §§ 8, 9 oder 10 festgelegten Emissionsgrenzwerten zulassen, wenn
die erhöhten Emissionen auf Grund der In- oder Außerbetriebnahme der Verbrennungsanlage unvermeidbar
sind. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß den §§ 8, 9 oder 10 während der An- und
Abfahrphasen ist in diesem Fall anzustreben.
(8) Die Höhe der zur Ableitung von Abgas dienenden Schornsteine ist unter Berücksichtigung des
Standortes der Anlage, der meteorologischen und topographischen Bedingungen so festzulegen, daß
einerseits nachteilige Einwirkungen auf die Nachbarn und andererseits eine Verschleppung der
Emissionen in andere zu schützende Gebiete weitestgehend vermieden werden. Im übrigen gelten die
§§ 23 bis 26 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 (LRV-K 1989), BGBl. Nr. 19, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 324/1997.
(9) Die Abs. 5 und 6 gelten nicht für Anlagen, in denen gefährliche Abfälle mitverbrannt werden.
III. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen
§ 8. Verbrennungsanlagen, ausgenommen jene Anlagen zur Zementerzeugung, in denen gefährliche
Abfälle mitverbrannt werden, sind so auszulegen, auszurüsten und zu betreiben, daß folgende
Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m³ (PCDD/F in ng/m³) trockenes Abgas und
bezogen auf 11 vH Sauerstoff (Ammoniak bezogen auf 0 vH) nicht überschritten werden
1. Als Halbstundenmittelwerte
a) staubförmige Emissionen..................................................................................... 10 mg/m³
b) gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener
Kohlenstoff insgesamt.................................................................................... 10 mg/m³
c) Chlorwasserstoff, angegeben als HCl .................................................................. 10 mg/m³
d) Fluorwasserstoff, angegeben als HF .................................................................... 0,7 mg/m³
e) Schwefeldioxid, angegeben als SO2..................................................................... 50 mg/m³
f) Stickoxide (NO und NO2), angegeben als NO2 ................................................... 400 mg/m³
bei einem Gesamtabgasvolumenstrom von mehr als 5000 m³/h......................... 300 mg/m³
bei einem Gesamtabgasvolumenstrom von mehr als 10000 m³/h
– für Neuanlagen ................................................................................................. 100 mg/m³
– für bestehende Anlagen .................................................................................... 150 mg/m³
g) Kohlenstoffmonoxid, angegeben als CO ............................................................. 100 mg/m³
h) Ammoniak, angegeben als NH3 (wenn NH3 oder ähnliche Substanzen zur
Entstickung eingesetzt werden) ........................................................................... 10 mg/m³
2. Als Tagesmittelwerte
a) staubförmige Emissionen..................................................................................... 10 mg/m³
b)gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch
gebundener Kohlenstoff insgesamt...................................................................... 10 mg/m³
c) Chlorwasserstoff, angegeben als HCl .................................................................. 10 mg/m³
d) Fluorwasserstoff, angegeben als HF .................................................................... 0,5 mg/m³
e) Schwefeldioxid, angegeben als SO2..................................................................... 50 mg/m³
f) Stickoxide (NO und NO2), angegeben als NO2 ................................................... 200 mg/m³
bei einem Gesamtabgasvolumenstrom von mehr als 10000 m³/h
– für Neuanlagen ................................................................................................. 70 mg/m³
– für bestehende Anlagen .................................................................................... 150 mg/m³
g) Kohlenstoffmonoxid, angegeben als CO ............................................................. 50 mg/m³
h) Ammoniak, angegeben als NH3 (wenn NH3 oder ähnliche Substanzen zur
Entstickung eingesetzt werden) ........................................................................... 5 mg/m³
3. Als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden
a) Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ....... 0,05 mg/m³
b) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg.................................... 0,05 mg/m³
c) Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer,
Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als
Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn ............................................................. 0,5 mg/m³
4. Als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/F), angegeben als
2,3,7,8-TCDD-Äquivalent(I-TEF) gemäß Anlage 1................................................ 0,1 ng/m³
Emissionsgrenzwerte und Sonderbestimmungen
für Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung
§ 9. (1) Auf Antrag des Betreibers für Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Anlagen zur
Zementerzeugung, hat die Genehmigungsbehörde für einzelne Schadstoffe abweichend zu § 8 Emissionsgrenzwerte
gemäß Anlage 2, Punkte 2 und 4 festzulegen, wenn dies wegen der Unverhältnismäßigkeit
zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 8 und dem dadurch erreichbaren
Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Der Emissionsgrenzwert für PCDD/F darf keinesfalls 0,1 ng/m³ bezogen auf 11 vH Sauerstoff
überschreiten.
(3) Kohlenstoffmonoxid, das nicht unmittelbar aus der Verbrennung von Abfällen oder anderen
Brennstoffen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien), und Kohlenstoffmonoxid, das
unmittelbar bei dieser Verbrennung entsteht, ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Kohlenstoffmonoxid-
Konzentrationen im Verbrennungsgas auf Grund des Produktionsprozesses unvermeidbar sind.
(4) Die festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- und
Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten.
(5) Die Mitverbrennung gefährlicher Abfälle darf zu keinen höheren Emissionen von Schadstoffen in
dem durch diese Mitverbrennung verursachten Abgasvolumen führen.
Emissionsgrenzwerte und Sonderbestimmungen
für die Mitverbrennung in Anlagen zur Zementerzeugung
§ 10. (1) Anlagen zur Zementerzeugung, in denen gefährliche Abfälle mitverbrannt werden, sind so
auszulegen, auszurüsten und zu betreiben, daß folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg
pro m³ (PCDD/F in ng/m³) trockenes Abgas und bezogen auf 10 vH Sauerstoff nicht überschritten
werden
1. Als Halbstunden- und Tagesmittelwerte
a) staubförmige Emissionen..................................................................................... 34 mg/m³
b) gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener
Kohlenstoff insgesamt.................................................................................... 50 mg/m³
Ab 1. Jänner 2002 ................................................................................................ 10 mg/m³
Eine Überschreitung dieses Grenzwertes, die nachweislich nicht durch die
Verbrennung gefährlicher Abfälle verursacht wird, ist zulässig, wobei jedoch
ein Wert von 50 mg/m³ nicht überschritten werden darf.
c) Chlorwasserstoff, angegeben als HCl .................................................................. 10 mg/m³
d) Fluorwasserstoff, angegeben als HF .................................................................... 0,7 mg/m³
e) Schwefeldioxid, angegeben als SO2..................................................................... 140 mg/m³
Eine Überschreitung dieses Grenzwertes, die nachweislich durch sulfidhältige
Einschlüsse (insbesondere Eisensulfid in Form von Pyrit oder Markasit) im
Rohmaterial verursacht wird, ist zulässig, wobei jedoch ein Wert von
400 mg/m³ nicht überschritten werden darf.
f) Stickoxide (NO und NO2), angegeben als NO2
für Neuanlagen..................................................................................................... 500 mg/m³
für Altanlagen (§ 19 Abs. 3) ................................................................................ 800 mg/m³
Nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 haben Altanlagen ab 1. Jänner 2007 einen
Emissionsgrenzwert für Stickoxide von 500 mg/m³ einzuhalten.
2. Als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden
a) Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ....... 0,05 mg/m³
b) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg.................................... 0,05 mg/m³
c) Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer,
Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als
Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn ............................................................. 0,5 mg/m³
3. Als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/F), angegeben als
2,3,7,8-TCDD-Äquivalent(I-TEF) gemäß Anlage 1 ............................................... 0,1 ng/m³
(2) Organisch gebundener Kohlenstoff, der nachweislich nicht unmittelbar aus der Verbrennung von
Abfällen oder anderen Brennstoffen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien), ist nicht zu
berücksichtigen.
(3) Wird zur Minderung der Stickoxid-Emissionen Ammoniak eingesetzt, so hat die Genehmigungsbehörde,
allenfalls auf Grund der Ergebnisse eines Probe- oder Versuchsbetriebs, einen Grenzwert
für die Ammoniak-Emissionen aus der Entstickung vorzuschreiben.
(4) Die Mitverbrennung gefährlicher Abfälle in Anlagen zur Zementerzeugung darf zu keinen
höheren Emissionen von Schadstoffen in dem durch diese Mitverbrennung verursachten Abgasvolumen
führen.
(5) Die Emissionsgrenzwerte gemäß den Abs. 1 und 3 gelten nicht für die An- und Abfahrphasen von
Anlagen zur Zementerzeugung, wenn in diesen An- und Abfahrphasen keine Abfälle verbrannt werden.
(6) Bei Anlagen zur Zementerzeugung, in denen gefährliche Abfälle mitverbrannt werden, hat die
Beschickung mit gefährlichen Abfällen über die Primärfeuerung zu erfolgen.
(7) Der Gesamtgehalt an Chrom der eingesetzten Abfälle darf im Monatsdurchschnitt 100 mg/kg,
bezogen auf einen Heizwert (Hu) der Abfälle von 25 MJ/kg, nicht überschreiten.
(8) Die Genehmigungsbehörde hat abweichend zu § 3 Z 16 auf Grund der Ergebnisse eines Probe-
oder Versuchsbetriebs die Fehlergrenze des Meßverfahrens (Fehlerbandbreite) festzulegen
1. bei der Messung von organisch gebundenem Kohlenstoff und
2. bei der Messung von Chlorwasserstoff und Fluorwasserstoff; dabei ist insbesondere eine
mögliche Beeinflussung des Meßergebnisses durch Feinstäube zu berücksichtigen.
IV. Abschnitt
Messungen
§ 11. (1) Die Messungen sind nach den Verfahren gemäß Anlage 4 oder nach gleichwertigen
Verfahren durchzuführen. Soweit in der Anlage 4 kein Meßverfahren angegeben ist, haben die Messungen
nach dem Stand der Technik zu erfolgen.
(2) Folgende Betriebsdaten und Parameter im Abgas sind kontinuierlich zu messen
1. Temperatur in der Nachbrennzone und im Abgas;
2. Abgasvolumenstrom;
3. Feuchtegehalt, es sei denn, die Abgasprobe wird vor der Emissionsanalyse getrocknet;
4. Druck;
5. Sauerstoff;
6. Kohlenstoffmonoxid;
7. organisch gebundener Kohlenstoff;
8. Schwefeldioxid;
9. Chlorwasserstoff;
10. Fluorwasserstoff;
11. Stickoxide ab einem Abgasvolumenstrom von mehr als 5000 m³/h;
12. staubförmige Emissionen.
(3) Die kontinuierliche Messung von Fluorwasserstoff kann entfallen, wenn Behandlungsstufen für
HCl angewandt werden, die gewährleisten, daß der Emissionsgrenzwert für HCl nicht überschritten wird.
(4) Die kontinuierliche Messung von Chlorwasserstoff und Fluorwasserstoff kann entfallen, wenn die
Ergebnisse eines Probe- oder Versuchsbetriebs die Umwandlung dieser Schadstoffe in Alkali- und
Erdalkalihalogenide in jenem Ausmaß gewährleisten, daß die verbleibenden Emissionen von HCl und HF
in die Luft nicht mehr als 10 vH der Emissionsgrenzwerte gemäß den §§ 8, 9 oder 10 betragen.
(5) Folgende Parameter sind durch mindestens drei voneinander unabhängige Einzelmessungen in
folgenden Zeitabständen zu erfassen, wobei die Messungen bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter den
für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen durchzuführen sind
1. Chlorwasserstoff, sofern eine kontinuierliche Messung nicht erforderlich ist halbjährlich;
2. Fluorwasserstoff, sofern eine kontinuierliche Messung nicht erforderlich ist halbjährlich;
3. Stickoxide, sofern eine kontinuierliche Messung nicht erforderlich ist halbjährlich;
4. Ammoniak, wenn NH3 oder ähnliche Substanzen zur Entstickung eingesetzt werden halbjährlich;
5. Schwermetalle halbjährlich;
6. PCDD/F halbjährlich.
Innerhalb der ersten zwölf Betriebsmonate sind die Messungen von Schwermetallen und PCDD/F alle
zwei Monate durchzuführen.
(6) Bei kontinuierlichen Messungen haben die Tagesaufzeichnungen jeweils um 0.00 Uhr oder
gegebenenfalls bei Inbetriebnahme der Verbrennungsanlage zu beginnen und um 24.00 Uhr oder
gegebenenfalls bei Außerbetriebnahme zu enden; dabei sind die Anfahrphase und die Abschaltphase
miteinzubeziehen.
(7) Wenn gefährliche Abfälle in angereicherter Sauerstoffatmosphäre verbrannt werden, kann die
Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls einen Bezugssauerstoffgehalt
abweichend zu § 8, § 10 Abs. 1 und Anlage 2, Punkt 4 festlegen.
(8) Für jene Schadstoffe, für welche Abgasreinigungseinrichtungen bestehen, sind die Meßwerte für
jene Zeiträume auf einen Bezugssauerstoffgehalt gemäß Abs. 7, § 8, § 10 Abs. 1 oder Anlage 2, Punkt 4.1
umzurechnen, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt den Bezugssauerstoffgehalt überschreitet. Wenn
der gemessene Sauerstoffgehalt den Bezugssauerstoffgehalt unterschreitet, ist eine Umrechnung nicht
zulässig.
(9) Bei der erstmaligen Inbetriebnahme einer Anlage ist eine Netzmessung für den Sauerstoffgehalt
und die Temperatur der Abgase in der Nachbrennzone durchzuführen und die Verweilzeit zu bestimmen.
Eine Abweichung der Meßwerte an den einzelnen Netzpunkten unter 10 vH vom Mittelwert ist zulässig.
Die Messungen sind bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter den für die Luftreinhaltung ungünstigsten
Betriebsbedingungen durchzuführen.
Meßstellen und Meßgeräte
§ 12. (1) Die Meßstellen haben zumindest folgende Anforderungen zu erfüllen
1. Die Leitungsquerschnittsfläche darf über die Meßstrecke in Größe und Form nicht verändert
werden. Es dürfen keine die Strömungsverhältnisse ungünstig verändernde Einrichtungen
vorhanden sein.
2. In den Meßstrecken hat eine weitestgehend drallfreie Strömung des Gases vorzuliegen. Die
Geschwindigkeit des stofftragenden Gases hat größer als 5 m/s zu sein.
3. Innerhalb der Meßstrecke ist eine Meßfläche festzulegen, die normal zur Strömungsrichtung des
Gases liegt. Die Meßfläche ist so festzulegen, daß der Abstand vom Beginn der Meßstrecke
mindestens das Vierfache, der Abstand vom Ende der Meßstrecke mindestens das Zweifache des
hydraulischen Durchmessers der Abgasleitung beträgt.
(2) Die Meßstellen sind auf Grund des Gutachtens einer externen befugten Fachperson oder
Fachanstalt von der Behörde derart festzulegen, daß eine repräsentative und meßtechnisch einwandfreie
Emissionsmessung gewährleistet ist. Die Messung der Emissionen und deren Bezugsgrößen hat jeweils
möglichst im gleichen Meßquerschnitt zu erfolgen.
(3) Die kontinuierlich arbeitenden Emissionsmeßgeräte und -systeme haben der ÖNORM M 9410,
„Luftreinhaltung, Meßtechnik“, ausgegeben am 1. Jänner 1991, und der ÖNORM M 9411, „Kontinuierlich
arbeitende Konzentrationsmeßsysteme für Emissionen“, ausgegeben am 1. April 1990, zu
entsprechen. Es sind Auswertesysteme zu verwenden, für welche die Einhaltung der Richtwerte der
ÖNORM M 9412, „Anforderungen an Auswerteeinrichtungen für kontinuierliche Emissionsmessungen“,
ausgegeben am 1. August 1994, nachgewiesen wurde. Die Meßergebnisse müssen jederzeit mit den
einzuhaltenden Grenzwerten vergleichbar sein. Alternativ zu den ÖNORMEN können auch gleichwertige
ISO- oder EN-Normen angewendet werden.
(4) Registrierende Emissionsmeßgeräte und Auswertesysteme sind im Abnahmeversuch und danach
alle drei Jahre durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu kalibrieren. Die Kalibrierung
hat nach den geltenden einschlägigen technischen Regelwerken, wie etwa den VDI-Richtlinien VDI 2066
Blätter 4 und 6 und VDI 3950 Blatt 1E, zu erfolgen. Jährlich ist eine Funktionskontrolle an
registrierenden Emissionsmeßgeräten durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt vorzunehmen.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 13. (1) Die Datenaufzeichnung der Meßwerte gemäß § 11 Abs. 2 hat durch automatisch
registrierende Emissionsmeßgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum,
Uhrzeit und Meßstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90 vH zu betragen. Als
Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Aufzeichnungen haben der ÖNORM M 9412 oder einer
gleichwertigen ISO- oder EN-Norm zu entsprechen.
(2) Die Meßwerte gemäß § 11 Abs. 5 sind unter Angabe der Betriebsbedingungen während der
Messungen aufzuzeichnen.
(3) Alle über den Normalbetrieb der Verbrennungsanlage hinausgehenden Ereignisse, wie zB der
Ausfall der Zu- oder Abluftventilatoren oder eines Stützbrenners, sind in einem Betriebstagebuch
festzuhalten.
(4) Die Aufzeichnungen gemäß den Abs. 1 und 2 und das Betriebstagebuch sind zum Zwecke der
Einsichtnahme durch die Behörde und im Rahmen einer Überprüfung gemäß § 16 mindestens sieben
Jahre am Standort aufzubewahren und der Behörde auf ihr Verlangen vorzulegen.
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
§ 14. (1) Aus den Meßergebnissen ist der Beurteilungswert zu errechnen. Bei kontinuierlichen
Messungen ist der Beurteilungswert aus Halbstundenmittelwerten oder aus Tagesmittelwerten, bei
diskontinuierlichen Messungen aus dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Messungen zu
ermitteln.
(2) Bei kontinuierlichen Messungen gilt ein Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn innerhalb
eines Kalenderjahres
1. kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) den Emissionsgrenzwert überschreitet,
2. nicht mehr als 3 vH der Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) den Grenzwert um mehr als
20 vH überschreiten und
3.kein Halbstundenmittelwert (Beurteilungswert) das Zweifache des Emissionsgrenzwertes
überschreitet.
(3) Bei diskontinuierlichen Messungen gilt ein Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn keiner der
Beurteilungswerte den Emissionsgrenzwert überschreitet.
Pflichten des Betreibers einer Verbrennungsanlage
§ 15. (1) Der Betreiber einer Verbrennungsanlage hat für ihren ordnungsgemäßen Betrieb und für die
Einhaltung der in dieser Verordnung und im Genehmigungsbescheid festgesetzten Emissionsgrenzwerte,
für die Einhaltung etwaiger Auflagen und dafür zu sorgen, daß alle Ausrüstungsteile richtig gewartet und
hinsichtlich ihrer Funktion laufend kontrolliert werden. Treten im Betrieb einer Verbrennungsanlage
Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so hat der Betreiber die
Behebung der Störung unverzüglich zu veranlassen.
(2) Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, ist die Beschickung der Verbrennungsanlage mit
gefährlichen Abfällen unverzüglich einzustellen und die Überschreitung der Behörde unverzüglich
anzuzeigen. Die Beschickung kann wieder aufgenommen werden, wenn auf Grund entsprechender
Maßnahmen sichergestellt ist, daß im fortgesetzten Betrieb den Anforderungen dieser Verordnung
entsprochen wird. Die Beschickung der Verbrennungsanlage darf bei Überschreitung der Emissionsgrenzwerte
so lange nicht wieder aufgenommen werden, bis den diesbezüglichen Anordnungen der
Behörde entsprochen wird.
(3) Die Verbrennungsanlage darf abweichend zu Abs. 2 und § 7 Abs. 6 Z 3 bei technisch
unvermeidbaren Abschaltungen oder Störungen oder bei Ausfällen der Abgasreinigungs- oder Meßeinrichtungen
während eines im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraumes, in dem ein Emissionsgrenzwert
überschritten werden darf, längstens jedoch für die Dauer von zwei Stunden pro Ereignis und
von 60 Stunden pro Kalenderjahr, weiter betrieben werden, sofern
1. der Halbstundenmittelwert an staubförmigen Emissionen von 150 mg/m³ nicht überschritten wird,
2. die Halbstundenmittelwerte für gas- und dampfförmige organische Stoffe und Kohlenstoffmonoxid
eingehalten werden und
3. die Bestimmungen des § 7 eingehalten werden.
(4) Die Beschickung der Verbrennungsanlage mit gefährlichen Abfällen ist unzulässig, solange die
Mindesttemperatur in der Anfahrphase nicht erreicht wird. Die Beschickung der Verbrennungsanlage mit
gefährlichen Abfällen ist unverzüglich einzustellen, wenn die Mindesttemperatur während des Betriebes
unterschritten wird.
(5) Bei notwendigen Wartungs- und Reparaturarbeiten sind diffuse Emissionen möglichst gering zu
halten.
Überprüfung der Verbrennungsanlagen
§ 16. (1) Der Betreiber hat die in Betrieb befindliche Verbrennungsanlage einmal jährlich durch eine
externe befugte Fachperson oder Fachanstalt auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung
und des Genehmigungsbescheids überprüfen zu lassen. Die Überprüfung umfaßt die Besichtigung der
Verbrennungsanlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von
Bedeutung sind, verbunden mit einer Kontrolle der Probenahme- und Meßstellen, der automatisch
registrierenden Meßgeräte, des automatisierten Regel- und Steuerungssystems, der Aufzeichnungen der
Meßwerte und des Betriebstagebuches.
(2) Die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat über die durchgeführten Überprüfungen und
deren Ergebnis einen schriftlichen Befund auszustellen, der zur Einsichtnahme durch die Behörde vom
Betreiber der Verbrennungsanlage mindestens sieben Jahre am Standort aufzubewahren und der Behörde
auf Verlangen vorzulegen ist.
(3) Ergeben sich im Rahmen der Überprüfungstätigkeit Hinweise auf Verstöße gegen diese
Verordnung oder den Genehmigungsbescheid, so hat die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt
diese unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
V. Abschnitt
Maßnahmen zum Schutz der Gewässer
§ 17. (1) Das Gelände von Verbrennungsanlagen einschließlich der Manipulations- und Lagerplätze
für gefährliche Abfälle ist so auszulegen und zu erhalten, daß ein Eindringen von Schadstoffen in den
Boden, in das Grundwasser und in Oberflächengewässer zuverlässig vermieden wird. Im Fall des offenen
Umgangs mit Abfällen oder Rückständen sind die betroffenen Bereiche der Verbrennungsanlage zu
überdachen.
(2) Für Wässer (einschließlich Niederschlagswasser), die bei Störungen oder bei der Brandbekämpfung
verunreinigt anfallen, ist eine ausreichende Speicherkapazität vorzusehen. Diese ist so zu
bemessen, daß diese Wässer geprüft und erforderlichenfalls vor der Ableitung behandelt werden können.
(3) Abwässer sind im Einklang mit den wasserrechtlichen Bestimmungen zu sammeln,
erforderlichenfalls zu behandeln und abzuleiten.
Rückstände
§ 18. (1) Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungsanlage sind nach Maßgabe der Bestimmungen
des AWG zu behandeln.
(2) Vor der Festlegung der Verfahren für die Behandlung, insbesondere einer Verwertung, sind die
physikalischen und chemischen Eigenschaften der Rückstände, wie die Schadstoffgesamtgehalte und das
Eluatverhalten, durch geeignete Analysen zu bestimmen. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse
sind mindestens ein Jahr am Standort aufzubewahren und der Behörde auf ihr Verlangen vorzulegen.
(3) Werden die Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungsanlage der Verwertung zugeführt, darf
der maximale Gehalt an PCDD/F in den Rückständen einen Wert von 100 ng/kg TS (2,3,7,8-TCDD-
Äquivalent I-TEF) nicht überschreiten.
(4) Beim Transport und bei der Lagerung staubförmiger Rückstände (zB Asche) und von
Rückständen aus der Rauchgasreinigung ist sicherzustellen, daß staubförmige Emissionen und diffuse
Staubverfrachtungen weitestgehend vermieden werden.
VI. Abschnitt
Bestehende Anlagen
§ 19. (1) Verbrennungsanlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach den für sie geltenden
Regelungen rechtskräftig genehmigt worden sind (bestehende Anlagen), haben, sofern die Abs. 2 und 3
nicht anderes bestimmen, den Bestimmungen dieser Verordnung ab 1. Juli 2000 zu entsprechen.
(2) Anlagen (ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung), in denen gefährliche Abfälle
mitverbrannt werden und die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach den für sie geltenden Regelungen
rechtskräftig genehmigt worden sind (Altanlagen), haben dem gemäß Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwert
für Stickoxide ab 1. Jänner 2002 zu entsprechen.
(3) Anlagen zur Zementerzeugung, in denen gefährliche Abfälle mitverbrannt werden und die bei
Inkrafttreten dieser Verordnung nach den für sie geltenden Regelungen für die Zementerzeugung
rechtskräftig genehmigt worden sind (Altanlagen), haben dem gemäß § 10 festgelegten Emissionsgrenzwert
für Stickoxide von 800 mg/m³ ab 1. Jänner 2002 und von 500 mg/m³ ab 1. Jänner 2007 zu
entsprechen. Der Emissionsgrenzwert für Stickoxide von 500 mg/m³ ist durch den Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie unter Einbeziehung der beteiligten Wirtschaftskreise auf Grundlage des § 29
Abs. 18 und 19 AWG bis spätestens 31. Dezember 2003 nach Maßgabe der technischen Machbarkeit und
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung des
Emissionsgrenzwertes und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen) zu
überprüfen.
(4) Die Genehmigung eines rechtskräftigen Probe- oder Versuchsbetriebes gemäß § 29 Abs. 8 AWG
gilt als rechtskräftige Genehmigung im Sinne der Abs. 1 bis 3.
(5) Eine Anpassungspflicht gemäß den Abs. 1 bis 3 besteht nicht, wenn der Betreiber der Behörde
innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung unwiderruflich mitteilt, daß die Verbrennungsanlage
vom Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung bis spätestens 30. Juni 2002 nicht länger
betrieben werden wird, als der zugeführten Brennstoffwärmemenge von 20000 Betriebsstunden
entspricht. Spätestens mit 30. Juni 2002 ist diese Verbrennungsanlage stillzulegen.
Schlußbestimmungen
§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit dem nach der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat unter Einbeziehung der beteiligten
Wirtschaftskreise auf Grundlage des § 29 Abs. 18 und 19 AWG Listen für die Zuordnung von Abfällen zu
spezifischen Kategorien von Mitverbrennungsanlagen zu erarbeiten (Positivlisten). Eine Positivliste kann
unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG insbesondere folgende
Punkte festlegen
1. Anlagentypen für die Zuordnung der Abfälle;
2. Art und Menge der Abfälle, die in den jeweiligen Anlagentypen verbrannt werden können, unter
Angabe der in der ÖNORM S 2100 verwendeten Bezeichnung und Schlüsselnummer;
3. Kriterien und Grenzwerte für die Qualität der jeweiligen Abfälle, insbesondere den maximal
zulässigen Gehalt an Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen oder
Anreicherungen von Produkten führen können.
(3) Die Erarbeitung einer Positivliste (Abs. 2) für Anlagentypen zur Zementerzeugung erfolgt mit
dem Ziel, diese Verordnung spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten gemäß Abs. 1 zu ergänzen.
(4) § 10 Abs. 7 tritt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Positivliste (Abs. 2) für Anlagentypen
zur Zementerzeugung außer Kraft. Diese Liste kann für einzelne Abfallarten einen von § 10 Abs. 7
abweichenden Gesamtgehalt an Chrom vorsehen.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Kopenhagen, 15. Oktober 1997
Beilage (Bestimmungen über den Status
des Planungselementes in Dänemark)
DER MINISTER FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Exzellenz,
Ich habe die Ehre, mich auf das Memorandum of Understanding betreffend Tätigkeit, Finanzierung,
Verwaltung und Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus
Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, das zuerst von Dänemark am 14. März 1997 unterzeichnet wurde und
gemäß welchem der Status des Planungselementes und seines Personals, das nicht im Empfangsstaat
ständig ansässig ist, in gesonderten Abkommen zu regeln ist (Abschnitt 6.1), zu beziehen.
Die Regierung von Dänemark hat angeboten, Einrichtungen für das Planungselement in Dänemark
bereitzustellen.
Im Gefolge von Gesprächen der Internationalen Implementierungsgruppe der Multinationalen
Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, habe ich die Ehre, vorzuschlagen,
daß der Status, die Immunitäten und Verfahren, die auf das Planungselement und sein Personal anwendbar
sind, in dieser Note und in dem der Note angeschlossenen Anhang (Bestimmungen über den Status des
Planungselementes in Dänemark), der die Schlußfolgerungen der Gruppe darstellt, festgelegt werden. Es
ist das Ziel des Planungselementes, seine Tätigkeit mit 3. Juni 1997 aufzunehmen.
Sollte dieser Vorschlag, der von der oben genannten Implementierungsgruppe angenommen wurde,
die Zustimmung der Regierung der Republik Österreich finden, stellt diese Note und die Antwortnote
Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen dar, das am dreißigsten Tag nach
Empfang der Antwortnote Eurer Exzellenz in Kraft tritt.
Es besteht Einverständnis darüber, daß dieses Abkommen ein vorläufiges Abkommen darstellt, das,
vorbehaltlich Verhandlungen zwischen den Teilnehmern an der Multinationalen Brigade der Vereinten
Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft und vorbehaltlich verfassungsmäßiger Erfordernisse,
durch ein multilaterales und gegenseitiges Abkommen über den Status der Truppen, einschließlich des
Status der Bediensteten des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus
Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, ersetzt werden soll. Ein derartiges Abkommen könnte Anleihen an
bestehenden internationalen Instrumenten, die den Status von Truppen definieren, zB dem Übereinkommen
zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft
für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und dem Zusatzprotokoll zu
diesem Übereinkommen, nehmen.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Regierung der Republik Österreich vorläufig ein Mitglied
des diplomatischen Personals der Vertretungsbehörde beim Königreich Dänemark als Bediensteten dem
Planungselement zuteilen kann, welchenfalls die Immunitäten der Art. 9 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 lit. b
und c der Bestimmungen nicht anwendbar sind.
Konsultationen in bezug auf Ergänzungen der genannten Bestimmungen werden aufgenommen,
sobald eine Regierung dies wünscht. Derartige Ergänzungen werden im gegenseitigen Einverständnis und
in schriftlicher Form vorgenommen.
Jede Regierung kann das Abkommen mittels schriftlicher Notifikation kündigen. Die Kündigung tritt
ein Jahr nach Empfang der Kündigung in Kraft. Die Regierung von Dänemark wird das Steuerungskomitee
von der Kündigung informieren.
Zwischen den Regierungen entstehende Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung
der genannten Bestimmungen, die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt werden können, werden
einem Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung übertragen. Dieses Schiedsgericht besteht aus drei
Schiedsrichtern, wobei jede Regierung jeweils einen Schiedsrichter benennt und einer vom Steuerungskomitee
der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft
ausgewählt wird. Das Schiedsgericht wird eines seiner Mitglieder als Vorsitzenden bestimmen.
Ich benütze auch diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Niels Helveg Petersen
Minister für auswärtige Angelegenheiten
des Königreiches Dänemark
Seiner Exzellenz,
Dr. Robert Marschik
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
der Republik Österreich
Kopenhagen
Bestimmungen über den Status des
Planungselementes in Dänemark
Artikel 1
Grundlage für die Errichtung und Tätigkeit des Planungselementes
1. Das Planungselement ist in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Memorandum of
Understanding betreffend Tätigkeit, Finanzierung, Verwaltung und Status des Planungselementes der
Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, das zuerst von
Dänemark am 14. März 1997 unterzeichnet wurde, errichtet und untersteht der Aufsicht des Steuerungskomitees
der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft
gemäß dem Memorandum of Understanding betreffend das Steuerungskomitee, das zuerst von Dänemark
am 9. März 1997 unterzeichnet wurde.
2. Der Status des Planungselementes, seiner Bediensteten und des Kommandanten der Multinationalen
Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft ist, sofern sie sich auf
dem Staatsgebiet von Dänemark befinden, in den folgenden Bestimmungen geregelt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im folgenden,
a) bezeichnet der Ausdruck „SHIRBRIG“ die Multinationale Brigade der Vereinten Nationen aus
Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, die eine nicht aktive (nicht stehende) Multinationale Brigade
in hoher Bereitschaft ist, zusammengesetzt aus Beiträgen zum „United Nations Stand-by
Arrangements System“, dem in Übereinstimmung mit den nationalen Entscheidungen angeboten
werden kann, friedenserhaltende Missionen im Auftrag der Vereinten Nationen unter Kapitel VI
der Charta der Vereinten Nationen, einschließlich humanitärer Aufgaben, durchzuführen;
b) bezeichnet der Ausdruck „Planungselement“ das multinationale Element, das ein ständiger
Bestandteil des Stabes von SHIRBRIG ist und das zur Unterstützung der Brigade bei der
Ausübung einsatzvorbereitender Funktionen errichtet wird;
c) bezeichnet der Ausdruck „Steuerungskomitee für die Multinationale Brigade der Vereinten
Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft“ das Komitee, welches das ausführende Organ
von SHIRBRIG ist, einschließlich des Planungselementes, und das errichtet ist, um Aufgaben der
Aufsicht und der politischen Führung wahrzunehmen (Kontaktstelle wird der gegenwärtig
amtierende Vorsitz des Steuerungskomitees der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen
aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft sein);
d) bezeichnet der Ausdruck „Stabschef“ den Leiter des Planungselementes;
e) bezeichnet der Ausdruck „Bedienstete des Planungselementes“ das offizielle Personal des
Planungselementes;
f)bezeichnet der Ausdruck „Kommandant von SHIRBRIG“ den Kommandanten der
Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, der für
die Zwecke dieses Abkommens als Bediensteter des Planungselementes angesehen wird;
g) bezeichnet der Ausdruck „die Regierung“ die Regierung von Dänemark.
Artikel 3
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
1. Das Planungselement hat die Fähigkeit
a) Verträge abzuschließen;
b) bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
c) Ansprüche in Übereinstimmung mit dem Memorandum of Understanding betreffend Tätigkeit,
Finanzierung, Verwaltung und Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade der
Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft geltend zu machen, zu erwägen, zu
befriedigen oder anzuerkennen;
d) Gerichtsverfahren anzustrengen.
2. Das Planungselement und das dänische Verteidigungsministerium können vereinbaren, daß die
dänischen Behörden die Prozeßvertretung für das Planungselement in jeglichem gerichtlichen Verfahren,
in welchem dem Planungselement Parteistellung vor dänischen Gerichten zukommt, übernehmen können.
Die mit der Durchführung von Verträgen oder der Beilegung gerichtlicher Streitigkeiten verbundenen
Kosten werden vom Planungselement getragen.
Artikel 4
Vertreter in Dänemark
1. Der Kommandant von SHIRBRIG wird beim Planungselement tätig, damit er seine Aufgaben, wie
sie in dem Memorandum of Understanding betreffend Tätigkeit, Finanzierung, Verwaltung und Status des
Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher
Bereitschaft niedergelegt sind, erfüllen kann.
2. Das Planungselement wird gegenüber Dänemark durch den Stabschef vertreten.
Artikel 5
Status der Räumlichkeiten
1. Soweit in diesen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, sind die Gesetze von Dänemark in
den Räumlichkeiten des Planungselementes anwendbar.
2. Soweit in diesen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, sind in den Räumlichkeiten des
Planungselementes vorgenommene Handlungen, Rechtsgeschäfte oder Unterlassungen der Jurisdiktion
der Gerichte oder der sonst zuständigen Organe Dänemarks auf Grund der geltenden gesetzlichen
Bestimmungen unterworfen.
3. Die Archive und anderen offiziellen Dokumente des Planungselementes sind, wo immer sie sich
befinden, unverletzlich, es sei denn der Stabschef verzichtet auf diese Immunität.
4. Gerichtliche Handlungen, einschließlich Tagsatzungen und die Beschlagnahme von Eigentum,
finden nicht in den Räumlichkeiten des Planungselementes statt, es sei denn mit Zustimmung des
Steuerungskomitees der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher
Bereitschaft und unter den vom Steuerungskomitee genehmigten Bedingungen.
5. Dänische Vorschriften über die Vorbeugung und Kontrolle in bezug auf ansteckende Krankheiten
bei Menschen, Tieren und Pflanzen und über die Vorbeugung und Kontrolle in bezug auf Pflanzenseuchen
sind auf das Planungselement anwendbar, und das Planungselement und die dänischen Behörden
werden einander über den Ausbruch, den vermuteten Ausbruch, die Entwicklung und Auslöschung von
ansteckenden Krankheiten und über die ergriffenen Maßnahmen informieren.
6. a) Offizielle Kraftfahrzeuge und Anhänger, die dem Planungselement gehören, tragen ein
deutlich erkennbares Zeichen, das von den dänischen Behörden ausgestellt wurde und das
anzeigt, daß diese Fahrzeuge einer militärischen Einrichtung gehören. Ausnahmen von
Straßenverkehrsvorschriften werden dem Planungselement unter den Bedingungen und bis
zum Ausmaß, wie sie den dänischen Streitkräften zugestanden werden, eingeräumt.
b) In Bezug auf offizielle Kraftfahrzeuge und Anhänger ist das Planungselement nicht den
dänischen Vorschriften betreffend die Haftpflichtversicherung von Haltern von
Kraftfahrzeugen unterworfen.
7. Soweit in diesen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, wird das Planungselement alle
entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, daß seine Räumlichkeiten als Zuflucht von
Personen benutzt werden, die sich einer gesetzmäßigen Verhaftung entziehen wollen, hinsichtlich derer
ein Auslieferungsbegehren eines anderen Staates vorliegt, oder die sich einem Gerichtsverfahren
entziehen wollen.
8. Die zuständigen dänischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu
gewährleisten, daß die Ruhe der Räumlichkeiten des Planungselementes nicht durch Personen oder
Personengruppen gestört wird, die sie ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren
Umgebung der Räumlichkeiten Unruhe stiften. Wenn dies vom Stabschef gewünscht wird, werden die
zuständigen dänischen Behörden die notwendige Unterstützung zur Bewahrung von Ruhe und Ordnung
für das Planungselement und für die Entfernung dieser Personen aus den Räumlichkeiten gewähren.
9. Die zuständigen dänischen Behörden werden alles im Rahmen ihrer Möglichkeiten Stehende tun,
um die öffentlichen Leistungen, die vom Planungselement benötigt werden, sicherzustellen. Öffentliche
Leistungen werden gemäß der oben erwähnten Vereinbarung betreffend Tätigkeit, Finanzierung,
Verwaltung und Status des Planungselementes beigestellt.
Artikel 6
Freiheit der Einreise
1. Soweit in Artikel 9 nichts anderes vorgesehen ist, werden die dänischen Behörden den Zugang
zum oder vom Planungselement oder dem Kommandanten von SHIRBRIG von Personen, die dort
offiziell beschäftigt sind oder von Personen, die im Zusammenhang mit der offiziellen Arbeit oder
offiziellen Tätigkeiten des Planungselementes eingeladen wurden, ab der Einreise nach oder Ausreise aus
Dänemark nicht behindern.
2. Die Regierung wird zu diesem Zwecke nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und
den Aufenthalt in Dänemark während der Ausübung ihrer Dienstpflichten für das Planungselement frei
von Visagebühren und ohne Verzögerung sowie unter Befreiung von jeglichen Ausreisevisaformalitäten
gestatten
a) Vertretern des Steuerungskomitees der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus
Eingreiftruppen hoher Bereitschaft sowie Vertretern von SHIRBRIG, Vertretern der an
SHRIBRIG teilnehmenden Staaten und Vertretern von zwischenstaatlichen oder anderen
Organisationen, mit denen SHIRBRIG oder das Planungselement offizielle Beziehungen
unterhalten, sofern diese eingeladen wurden oder zur Teilnahme an von SHIRBRIG oder dem
Planungselement in Dänemark abgehaltenen Konferenzen oder Treffen berechtigt sind,
einschließlich stellvertretenden Vertretern, Beobachtern, Beratern, Experten oder Assistenten,
sowie ihren Ehepartnern und abhängigen Familienangehörigen;
b) Bediensteten des Planungslementes und jenen, die offizielle Aufgaben im Planungselement haben
sowie deren Ehepartnern und abhängigen Familienangehörigen;
c) allen Personen, die offiziell vom Planungselement eingeladen werden.
3. Unbeschadet besonderer Immunitäten, die sie allenfalls genießen, dürfen die in Absatz 2 erwähnten
Personen von den dänischen Behörden nicht zum Verlassen des dänischen Gebietes verhalten werden,
es sei denn sie mißbrauchen ihre anerkannten Privilegien, indem sie eine Tätigkeit ausüben, die mit dem
ihnen in diesen Bestimmungen eingeräumten Status nicht vereinbar ist. In diesem Fall gelten folgende
Bestimmungen
a) Keine Handlung zur Verhaltung der in Absatz 2 erwähnten Personen, das dänische Territorium zu
verlassen, kann ohne vorherige Zustimmung des dänischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten
gesetzt werden. Diese Zustimmung kann nur nach Konsultationen mit den diplomatischen
Vertretern des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt, erteilt werden.
b) Personen, die Privilegien und Immunitäten gemäß diesen Bestimmungen genießen, werden nur in
Übereinstimmung mit der Praxis und den Verfahren, die auf bei der Regierung akkreditierte
Diplomaten anwendbar sind, zum Verlassen des dänischen Gebietes verhalten.
c) Es besteht Einverständnis darüber, daß die in Absatz 2 erwähnten Personen nicht von der
Anwendung der Quarantäne- und anderer Gesundheitsvorschriften ausgenommen sind.
Artikel 7
Kommunikationseinrichtungen
1. In bezug auf alle offiziellen Post-, Telefon-, Telegraph-, Telephoto-, Telefax- und andere elektronische
Kommunikationseinrichtungen gewährt die Regierung dem Planungselement die gleiche
Behandlung, wie sie den dänischen Streitkräften zukommt.
2. Die Regierung wird die Unverletzlichkeit der offiziellen Korrespondenz des Planungselementes
sicherstellen und wird diese Korrespondenz von jeglicher Zensur ausnehmen. Diese Unverletzlichkeit
erstreckt sich, unter anderem, auf Veröffentlichungen, fotografische Aufnahmen, Filmaufnahmen, Filme
und Tonaufnahmen, die an das oder vom Planungselement übermittelt werden.
3. Das Planungselement hat das Recht, Codes zu verwenden, Nachrichten zu verschlüsseln und seine
Korrespondenz und andere Unterlagen entweder durch die dänische Post, durch Kurier oder versiegelt
abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung wie
auf diplomatische Kuriere und Sendungen. Nichtoffizielle Korrespondenz und Sendungen, die vom
Planungselement oder seinen Bediensteten über die dänische Post versendet oder empfangen werden,
werden im Herkunftsland in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und den Regeln des
Weltpostvereines abgestempelt.
4. a) Das Planungselement kann militärische Funk- und Fernmeldeeinrichtungen, soweit sie für die
Einsatzaufgaben des Planungselementes erforderlich sind, einführen, errichten und betreiben.
Militärische Funkeinrichtungen usw. werden ausschließlich für offizielle Zwecke verwendet.
b) Auf das Planungselement sind die gleichen Verfahren und Vorschriften betreffend Höhe,
Verteilung und Benutzung von Frequenzen und betreffend die technischen Details der
Ausrüstung, einschließlich der Dienstleistungen und Zahlungen für die Benutzung der
Frequenzen, anwendbar wie für die dänischen Streitkräfte.
c) Ansuchen um kommerzielle Kommunikationssysteme und -netze innerhalb des dänischen
Gebietes und Ansuchen um die Benutzung internationaler Kommunikationssysteme und -netze
werden mit den zuständigen dänischen Behörden und den internationalen Behörden und
Agenturen koordiniert.
d) Das Planungselement wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine Störung der
dänischen Funk- oder Telekommunikationdienste, die durch den Nachrichtenverkehr oder
andere elektrische Einrichtungen des Planungselementes verursacht wird, zu vermeiden oder
abzustellen. Die dänischen Behörden werden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um
eine Störung der Funk- oder Telekommunikationstätigkeiten des Planungselementes zu
vermeiden oder abzustellen.
e) Die in diesem Artikel erwähnten Einrichtungen können, soweit dies für den ordentlichen
Betrieb erforderlich ist, außerhalb der Räumlichkeiten des Planungselementes mit Zustimmung
der zuständigen dänischen Behörden errichtet und betrieben werden.
Artikel 8
Eigentum, Geldmittel und Vermögenswerte des Planungselementes
1. a) Das Planungselement ist befreit von Zöllen für Güter, die vom Planungselement selbst
eingeführt werden. Eingeführte Güter unterliegen ab der Einfuhr nicht der allgemeinen Kaufsteuer.
Das Planungselement ist befreit von kraftfahrzeugbezogenen Steuern, die gemäß dem
Kraftfahrzeuggewichtssteuergesetz eingehoben werden. Wenn das Planungselement bewegliche
Güter, für die Umsatzsteuer entrichtet wurde oder zu entrichten ist, für offizielle Zwecke
kauft, werden die zuständigen dänischen Behörden, soweit möglich, die erforderlichen Verwaltungsvorkehrungen
für eine Vergütung oder Erlassung des Umsatzsteuerbetrages treffen.
b) Das Planungselement ist von Lizenzgebühren für Radio- und Fernseheinrichtungen, die für
militärische Zwecke beschafft werden, befreit.
c) Es herrscht Einverständnis darüber, daß Gegenstände, die vom Planungselement für seine
Tätigkeiten zollfrei eingeführt werden, solange nicht an Personen übertragen werden, die nicht
diese Befreiung genießen, bis die dänischen Abgaben und Steuern entrichtet wurden. Die
Bewertung zum Zwecke der Zollbemessung richtet sich nach dem Wert zum Zeitpunkt der
Übertragung.
2. Das Planungselement kann Zahlungsmittel jeglicher Art besitzen und Konten in jeglicher
Währung unterhalten. Bankkonten des Planungselementes sind von nationalen Währungsvorschriften und
nationalen Notmaßnahmen betreffend Bankkonten befreit.
3. Das Eigentum und die Vermögenswerte des Planungselementes sind vor Durchsuchung,
Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder sonstigen Form von Beeinträchtigung, sei es durch
Zwangs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder Gesetzgebungsmaßnahmen befreit, es sei denn, das Steuerungskomitee
der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft
verzichtet auf diese Immunität.
Artikel 9
Privilegien und Immunitäten der Bediensteten des Planungselementes
1. Die Bediensteten des Planungselementes, mit Ausnahme des örtlich aufgenommenen Personals
und des von den dänischen Streitkräften bereitgestellten Personals oder vergleichbarer Personenkategorien,
genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten. Diese Privilegien und Immunitäten
werden auch den Ehepartnern und den abhängigen Verwandten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
gewährt
a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in bezug auf die in Ausübung ihrer offiziellen
Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen.
b) Unverletzlichkeit ihrer persönlichen Papiere und Dokumente.
c) Schutz vor Durchsuchung und Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks.
d) Befreiung für sich, ihre Ehegatten und abhängigen Familienangehörigen von Visagebühren, von
Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung.
e) Befreiung von der Besteuerung von Gehältern und jeglichen anderen Entlohnungen, die vom
Planungselement oder den Heimatstaaten gezahlt werden. Dänemark behält sich das Recht vor,
Einkünfte aus anderen Quellen zu besteuern.
f) In bezug auf Devisen, einschließlich das Unterhalten von Konten in ausländischen Währungen,
Genuß der gleichen Bedingungen wie sie bei der Regierung akkreditierten Diplomaten
zukommen.
g) Den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten,
ihre abhängigen Verwandten und andere Mitglieder ihres Haushaltes, wie sie den bei der
Regierung akkreditierten Diplomaten in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden.
h) Soweit sie vorher ihren ständigen Wohnsitz außerhalb Dänemarks hatten, bei ihrer Niederlassung
in Dänemark das Recht, frei von Zöllen ihre Einrichtungsgegenstände, persönliche Habe und
Haushaltsgeräte, einschließlich, zum persönlichen Gebrauch, ein Kraftfahrzeug, einzuführen.
Dieses Privileg ist normalerweise nur für die Dauer von einem Jahr ab Ankunft in Dänemark
gültig.
i) Die Bediensteten des Planungselementes haben das Recht, alle drei Jahre ein Kraftfahrzeug frei
von Zöllen und Abgaben, einschließlich Umsatzsteuer, einzuführen, wobei Einverständnis
darüber besteht, daß die Erlaubnis, das Fahrzeug am freien Markt in Dänemark zu verkaufen oder
sonst darüber zu verfügen, normalerweise erst zwei Jahre nach der Einfuhr erteilt wird. Es besteht
weiters Einverständnis darüber, daß Zölle und Abgaben im Falle eines Verkaufs oder einer
anderen Verfügung über ein solches Kraftfahrzeug innerhalb von drei Jahren ab Einfuhr an eine
Person, die nicht diese Befreiung genießt, fällig werden.
j) Bedienstete des Planungselementes und ihre Familienangehörigen müssen einen dänischen
Führerschein haben. Gültige ausländische Führerscheine oder Fahrerlaubnisse, die in lateinischer
Schrift von den Behörden des Heimatstaates des Bediensteten ausgestellt wurden, werden von
den dänischen Behörden ohne Fahrtest oder Gebühr als gültig anerkannt.
k) Militärische Gesundheitsversorgung wird durch den dänischen Armeegesundheitsdienst für
Bedienstete des Planungselementes, ihre Ehegatten und ihre Familienangehörigen gemäß dem
Memorandum of Understanding betreffend Tätigkeit, Finanzierung, Verwaltung und Status des
Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen
hoher Bereitschaft, Annex G, sichergestellt. Bedienstete des Planungselementes, ihre Ehegatten
und ihre Familienangehörigen können andere medizinische und zahnmedizinische Versorgung
unter den gleichen Bedingungen wie in Dänemark akkreditierte Angehörige diplomatischer
Vertretungsbehörden in Anspruch nehmen.
2. Das dänische Verteidigungsministerium ist ermächtigt, den Bediensteten des Planungselementes
einen Identitätsausweis auszustellen, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist. Dieser Ausweis
kann zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den dänischen Behörden dienen.
3. a) Die Bediensteten des Planungselementes können Uniform tragen.
b) Die Bediensteten des Planungselementes können Waffen besitzen und tragen, sofern sie dazu
durch ihre Befehle ermächtigt sind. Die Behörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der
Bedienstete besitzt, werden diesbezügliche Ersuchen der dänischen Behörden wohlwollend in
Erwägung ziehen.
4. a) Der Stabschef wird den Parteien die Namen der Bediensteten des Planungselementes
übermitteln. Der Stabschef wird der Regierung eine Liste aller Personen, die in den
Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, übermitteln. Die Liste wird nach Bedarf von Zeit
zu Zeit revidiert.
b) Die in diesem Artikel erwähnten Privilegien und Immunitäten werden im Interesse des
Planungselementes und von SHIRBRIG gewährt und nicht für den persönlichen Vorteil der
Bediensteten.
c) Es wird auf die Immunität eines Bediensteten, der vom Planungselement angestellt oder dem
Planungselement zugeteilt ist, verzichtet werden, wenn die Immunität den normalen Gang der
Rechtspflege behindern würde und ein solcher Verzicht die Interessen des Planungselementes
nicht beeinträchtigt. Auf die Immunität kann der Staat verzichten, dessen Staatsangehöriger
der Bedienstete ist.
Artikel 10
Zusammenarbeit mit den dänischen Behörden und Implementierung der Bestimmungen
1. Der Kommandant von SHIRBRIG und der Stabschef werden zu jeder Zeit mit den zuständigen
Behörden zusammenarbeiten, um den ordentlichen Gang der Rechtspflege zu erleichtern, die Beachtung
der polizeilichen Vorschriften sicherzustellen und jeden Mißbrauch in Verbindung mit den in diesem
Abkommen erwähnten Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten zu vermeiden.
2. a) Das Planungselement kann mit den zuständigen dänischen Behörden die erforderlichen
Absprachen über die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens, zum Beispiel
betreffend Befreiung von Abgaben und Steuern, der Zollprivilegien, der Buchung und
Abwicklung in bezug auf steuerfreie Versorgungsgüter und Zollinspektionen, treffen.
b) Solche Absprachen werden mit diesen Bestimmungen nicht unvereinbar sein. Im Falle des
Widerspruchs genießt dieses Abkommen Anwendungsvorrang.
3. Das Planungselement wird vor Durchführung oder Leitung von Manövern oder anderer Übungen
auf dänischem Gebiet die geeignete Zustimmung des dänischen Verteidigungsministerium einholen.
4. Auf Ersuchen des Planungselementes wird das dänische Verteidigungsministerium militärische
Fahrzeuginspektoren, medizinische Berater und ähnliche Experten zur Beratung des Planungselementes
ernennen.
(Übersetzung)
Österreichische Botschaft
Kopenhagen
No. 2.14/1/99
Kopenhagen, 8. Jänner 1999
Exzellenz,
Gerne bestätige ich den Empfang Ihres Schreibens vom 15. Oktober 1997, das wie folgt lautet
„Exzellenz,
Ich habe die Ehre, mich auf das Memorandum of Understanding betreffend Tätigkeit, Finanzierung,
Verwaltung und Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus
Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, das zuerst von Dänemark am 14. März 1997 unterzeichnet wurde und
gemäß welchem der Status des Planungselementes und seines Personals, das nicht im Empfangsstaat
ständig ansässig ist, in gesonderten Abkommen zu regeln ist (Abschnitt 6.1), zu beziehen.
Die Regierung von Dänemark hat angeboten, Einrichtungen für das Planungselement in Dänemark
bereitzustellen.
Im Gefolge von Gesprächen der Internationalen Implementierungsgruppe der Multinationalen
Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, habe ich die Ehre, vorzuschlagen,
daß der Status, die Immunitäten und Verfahren, die auf das Planungselement und sein Personal anwendbar
sind, in dieser Note und in dem der Note angeschlossenen Anhang (Bestimmungen über den Status des
Planungselementes in Dänemark), der die Schlußfolgerungen der Gruppe darstellt, festgelegt werden. Es
ist das Ziel des Planungselementes, seine Tätigkeit mit 3. Juni 1997 aufzunehmen.
Sollte dieser Vorschlag, der von der oben genannten Implementierungsgruppe angenommen wurde,
die Zustimmung der Regierung der Republik Österreich finden, stellt diese Note und die Antwortnote
Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen dar, das am dreißigsten Tag nach
Empfang der Antwortnote Eurer Exzellenz in Kraft tritt.
Es besteht Einverständnis darüber, daß dieses Abkommen ein vorläufiges Abkommen darstellt, das,
vorbehaltlich Verhandlungen zwischen den Teilnehmern an der Multinationalen Brigade der Vereinten
Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft und vorbehaltlich verfassungsmäßiger Erfordernisse,
durch ein multilaterales und gegenseitiges Abkommen über den Status der Truppen, einschließlich des
Status der Bediensteten des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus
Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, ersetzt werden soll. Ein derartiges Abkommen könnte Anleihen an
bestehenden internationalen Instrumenten, die den Status von Truppen definieren, zB dem Übereinkommen
zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft
für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und dem Zusatzprotokoll zu
diesem Übereinkommen, nehmen.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Regierung der Republik Österreich vorläufig ein Mitglied
des diplomatischen Personals der Vertretungsbehörde beim Königreich Dänemark als Bediensteten dem
Planungselement zuteilen kann, welchenfalls die Immunitäten der Art. 9 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 lit. b
und c der Bestimmungen nicht anwendbar sind.
Konsultationen in bezug auf Ergänzungen der genannten Bestimmungen werden aufgenommen,
sobald eine Regierung dies wünscht. Derartige Ergänzungen werden im gegenseitigen Einverständnis und
in schriftlicher Form vorgenommen.
Jede Regierung kann das Abkommen mittels schriftlicher Notifikation kündigen. Die Kündigung tritt
ein Jahr nach Empfang der Kündigung in Kraft. Die Regierung von Dänemark wird das
Steuerungskomitee von der Kündigung informieren.
Zwischen den Regierungen entstehende Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung
der genannten Bestimmungen, die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt werden können, werden
einem Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung übertragen. Dieses Schiedsgericht besteht aus drei
Schiedsrichtern, wobei jede Regierung jeweils einen Schiedsrichter benennt und einer vom Steuerungskomitee
der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft
ausgewählt wird. Das Schiedsgericht wird eines seiner Mitglieder als Vorsitzenden bestimmen.
Ich benütze auch diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.“
Ich freue mich, die Regierung von Dänemark darüber in Kenntnis zu setzen, daß ich, im Namen der
Regierung der Republik Österreich, Ihrem Vorschlag die Zustimmung erteilen kann, welcher zusammen
mit dieser Antwortnote ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der
Regierung von Dänemark über den Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade der
Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft (SHIRBRIG) in Dänemark darstellt.
Ich benütze auch diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Dr. Robert Marschik
Österreichischer Botschafter
S. E.
Hr. Niels Helveg Petersen
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Kopenhagen
Die Antwortnote wurde am 8. Jänner 1999 im dänischen Außenministerium überreicht; das
Abkommen tritt daher mit 7. Februar 1999 in Kraft.