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22. Bundesgesetz: Hochschülerschaftsgesetz 1998

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 22. Bundesgesetz: Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Errichtung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den

Universitäten

2. Hauptstück

Arten der Vertretungseinrichtungen

1. Abschnitt

Österreichische Hochschülerschaft

§ 3. Mitglieder und Aufgaben der Österreichischen Hochschülerschaft

§ 4. Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerschaft

§ 5. Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerschaft

§ 6. Organe der Österreichischen Hochschülerschaft

§ 7. Bundesvertretung der Studierenden

§ 8. Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden

2. Abschnitt

Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 9. Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 10. Rechte und Pflichten der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 11. Infrastruktur der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 12. Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 13. Universitätsvertretung der Studierenden

§ 14. Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden

§ 15. Fakultätsvertretung

§ 16. Aufgaben der Fakultätsvertretung

§ 17. Studienrichtungsvertretung

§ 18. Aufgaben der Studienrichtungsvertretung

§ 19. Studierendenversammlung

§ 20. Sonderfälle

3. Hauptstück

Organisation der Vertretungseinrichtungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

§ 21. Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

§ 22. Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter

§ 23. Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern

2. Abschnitt

Vorsitzende und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 24. Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 25. Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 26. Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter

3. Abschnitt

Organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten

§ 27. Organisation der Verwaltung

§ 28. Wirtschaftsbetriebe

§ 29. Finanzierung

§ 30. Verteilung der Studierendenbeiträge

§ 31. Budgetierung und Bilanzierung

§ 32. Haushaltsführung

§ 33. Rechtsgeschäfte

4. Hauptstück

Willensbildung der Mitglieder

1. Abschnitt

Wahlen in die Organe

§ 34. Durchführung der Wahlen in die Organe

§ 35. Wahlberechtigte

§ 36. Wahlausschließungsgründe

§ 37. Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte

§ 38. Zusammensetzung der Wahlkommissionen

§ 39. Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 40. Wahlverfahren für die Wahlen in die Organe

§ 41. Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die Fakultätsvertretungen

§ 42. Zuweisung der Mandate für die Studienrichtungsvertretungen

§ 43. Erlöschen von Mandaten

§ 44. Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

§ 45. Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen, Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen

§ 46. Wahlwiederholung

§ 47. Konstituierung der Organe

§ 48. Wahlordnung

2. Abschnitt

Direkte Mitbestimmung der Mitglieder

§ 49. Antragsrecht

§ 50. Urabstimmung

5. Hauptstück

Aufsicht und Kontrolle

§ 51. Aufsicht

§ 52. Einrichtung der Kontrollkommission

§ 53. Aufgaben der Kontrollkommission

§ 54. Rechnungshofkontrolle

6. Hauptstück

Verfahrens-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 55. Verfahrensbestimmungen

§ 56. Inkrafttreten

§ 57. Außerkrafttreten

§ 58. Übergangsbestimmungen

§ 59. Vollziehung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der

Studierenden an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten

(UOG 1993), BGBl. Nr. 805, und an den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über

die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, die im folgenden als

Universitäten bezeichnet werden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind

diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das

Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers

oder des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr begründet.

Errichtung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den

Universitäten

§ 2. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten

sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses

Bundesgesetzes selbst.

(2) Sie sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern.

2. Hauptstück

Arten der Vertretungseinrichtungen

1. Abschnitt

Österreichische Hochschülerschaft

Mitglieder und Aufgaben der Österreichischen Hochschülerschaft

§ 3. (1) Der Österreichischen Hochschülerschaft gehören die ordentlichen und die außerordentlichen

Studierenden (§ 4 Z 12 und 20 Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997) an allen

Universitäten an.

(2) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt die Vertretung der allgemeinen und

studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie

universitären Kollegialorganen, soweit diese Interessen über den Wirkungsbereich einer Hochschülerschaft

hinausgehen.

(3) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt es innerhalb ihrer Zuständigkeit, insbesondere

den staatlichen Behörden, den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den

universitären Organen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über

Angelegenheiten der Studierenden und des Universitätswesens zu erstatten.

(4) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die

Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und

Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung der Österreichischen Hochschülerschaft unter Gewährung

einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerschaft

§ 4. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die in der Bundesvertretung der Studierenden

vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an allen Universitäten durchzuführen.

Solche Veranstaltungen sind der Rektorin oder dem Rektor mindestens 72 Stunden vor Beginn der

Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung

dieser Veranstaltung verloren. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt, welche Räume für welchen

Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich

öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Universität

eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Die

Rektorin oder der Rektor kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen,

wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter

Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.

(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat

durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an das

oberste Kollegialorgan der betreffenden Universität als zweite und letzte Instanz zulässig.

(3) Die Österreichische Hochschülerschaft und die für die Bundesvertretung der Studierenden

wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, an den von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung

gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an den Universitäten Informationsmaterial zu

verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, daß dadurch der

Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

(4) Auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden (§ 33 UniStG) hat die Rektorin oder der Rektor

der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag

auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über

Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und

Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur Studienrichtung zu enthalten.

(5) Die Österreichische Hochschülerschaft hat den für die Bundesvertretung der Studierenden

wahlwerbenden Gruppen auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses der Studierenden, über

Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem

Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe zu unterfertigen, die oder der für die

gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.

(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine

Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 3000 S bis zu 30000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in

die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Die Österreichische Hochschülerschaft ist zur Führung des Bundeswappens im Sinne des

Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.

Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerschaft

§ 5. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerschaft

die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.

(2) Nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes hat die Bundesministerin oder der

Bundesminister überdies in der Höhe von 5 bis 10 vH der Gesamtsumme der Studierendenbeiträge des

jeweiligen Studienjahres (§ 29 Abs. 2 und 3) Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Österreichischen

Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur

fachlichen Information der Studierenden zu leisten.

Organe der Österreichischen Hochschülerschaft

§ 6. (1) Die Organe der Österreichischen Hochschülerschaft sind

1. die Bundesvertretung der Studierenden,

2. die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft.

(2) Die Funktionsperiode der Bundesvertretung beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli

und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommission ist auf Dauer

eingerichtet.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluß eines Organs

die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diesfalls gilt

ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt

hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.

Bundesvertretung der Studierenden

§ 7. (1) Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an

1. 45 Mandatarinnen und Mandatare mit Stimmrecht;

2. die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht

für die Angelegenheiten ihres Referates;

3. die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen der Studierenden mit beratender Stimme und

Antragsrecht.

(2) Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung

bilden einen Ausschuß, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der

Aufgaben und Tätigkeiten der Universitätsvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer

Hochschülerschaft hinausgehen, dient (Vorsitzendenkonferenz). Den Vorsitz in der Vorsitzendenkonferenz

führt die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung, die oder der die Vorsitzendenkonferenz

mindestens einmal pro Semester einzuberufen hat.

(3) Die Bundesvertretung hat mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen, die insbesondere

folgende Festlegungen zu enthalten hat

1. Einladung zu Sitzungen,

2. Erstellung der Tagesordnung,

3. Ablauf von Sitzungen,

4. Redezeitregelungen,

5. Abstimmungsgrundsätze,

6. fakultativ die Einrichtung von weiteren Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,

7. Organisation der Verwaltung,

8. Einrichtung von Referaten und

9. Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren.

(4) In der Satzung ist festzulegen, daß jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester stattzufinden haben

und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH

der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.

(5) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers.

Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden

§ 8. Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind

1. Vertretung der Interessen und Förderung ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich

einer Hochschülerschaft hinausgehen;

2. Einhebung der Studierendenbeiträge und Beschlußfassung über deren Verteilung;

3. Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerschaft;

4. Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerschaft;

5. Beschlußfassung über den Jahresabschluß der Österreichischen Hochschülerschaft;

6. Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;

7. Beschlußfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht

zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerschaften gehören;

8. Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach

Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der

Schulung zweckmäßig ist;

9. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

2. Abschnitt

Hochschülerschaften an den Universitäten

Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 9. (1) Den Hochschülerschaften an den Universitäten gehören die ordentlichen und außerordentlichen

Studierenden (§ 4 Z 12 und 20 UniStG) an der jeweiligen Universität an.

(2) Den Hochschülerschaften an den Universitäten obliegt die Vertretung der allgemeinen und

studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder, soweit diese Interessen ausschließlich die jeweilige

Universität betreffen, gegenüber staatlichen Behörden und universitären Organen. Überdies obliegt ihnen

die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen, in den universitären Kollegialorganen sowie

deren Kommissionen und Unterkommissionen.

(3) Den Hochschülerschaften an den Universitäten obliegt innerhalb ihrer Zuständigkeit, den

staatlichen Behörden, insbesondere den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern,

den universitären Organen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über

Angelegenheiten der Studierenden und des Universitätswesens zu erstatten.

(4) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die

Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen

dieser Art vor ihrer Erlassung den Hochschülerschaften unter Gewährung einer angemessenen

Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

Rechte und Pflichten der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 10. (1) Die Hochschülerschaften und die in ihren Organen vertretenen wahlwerbenden Gruppen

sind berechtigt, Veranstaltungen an der jeweiligen Universität durchzuführen. Solche Veranstaltungen

sind der Rektorin oder dem Rektor mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei

Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren.

Die Rektorin oder der Rektor bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur

Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt

erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Universität eingeschränkt und mit einer den räumlichen

Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Die Rektorin oder der Rektor kann eine Veranstaltung

innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere

im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes

sichergestellt werden könnte.

(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat

durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an das

oberste Kollegialorgan der betreffenden Universität als zweite und letzte Instanz zulässig.

(3) Die Hochschülerschaften, die für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen sowie die zugelassenen

Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienrichtungsvertretungen sind berechtigt, an den von der

Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an der

jeweiligen Universität Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in

Hörsälen ist darauf zu achten, daß dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

(4) Auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden (§ 33 UniStG) hat die Rektorin oder der Rektor

der jeweiligen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch

auf elektronischen Datenträgen, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen,

Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort

sowie über die Angehörigkeit zur Studienrichtung zu enthalten.

(5) Die jeweilige Hochschülerschaft hat den für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen und den

zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses der

Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist

von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe oder der

zugelassenen Kandidatin oder dem zugelassenen Kandidaten zu unterfertigen, die oder der für die

gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.

(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine

Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 3000 S bis zu 30000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in

die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Die Hochschülerschaften sind zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes,

BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.

Infrastruktur der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 11. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat der jeweiligen Hochschülerschaft die für die Erfüllung

ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Universitätsgebäude und eine dem

Standard der Zentralen Verwaltung der Universität entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu

stellen.

(2) Die zur Verfügung gestellten Gegenstände sind in einem Verzeichnis festzuhalten. Die jeweilige

Hochschülerschaft haftet für den Verlust und die Beschädigung der übernommenen Gegenstände, die

nicht auf gewöhnliche Abnützung zurückzuführen ist.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat für notwendige Aufwendungen, die zur fachlichen Betreuung

von Studierenden erforderlich sind und in den Aufgabenbereich der Universität gehören, nach Maßgabe

der budgetären Möglichkeiten einen angemessenen Ersatz zu leisten.

(4) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum

Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und

Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.

(5) Die Rektorin oder der Rektor hat der jeweiligen Hochschülerschaft den ihr zukommenden

Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu

stellen. Die Kontrollkommission hat im Einvernehmen mit den Hochschülerschaften und den Rektorinnen

oder Rektoren durch die Erlassung von Richtlinien für eine möglichst einheitliche Vorgangsweise der

Universitäten bei der Zuweisung der Räume und der Vergabe von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand zu

sorgen. Dabei ist jeder Hochschülerschaft ein von der Kontrollkommission festzusetzender Mindestbeitrag

zuzuweisen.

Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 12. (1) Die Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten sind

1. die Universitätsvertretung der Studierenden,

2. die Fakultätsvertretungen,

3. die Studienrichtungsvertretungen,

4. die Wahlkommission.

(2) Die Funktionsperiode der Organe gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 3 beginnt jeweils mit dem der Wahl

folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind

auf Dauer eingerichtet.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluß eines Organs

die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diesfalls gilt

ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt

hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.

Universitätsvertretung der Studierenden

§ 13. (1) Der Universitätsvertretung der Studierenden gehören an

1. bis zu 7000 Wahlberechtigten neun Mandatarinnen und Mandatare;

2. bis zu 10000 Wahlberechtigten elf, bis zu 14000 Wahlberechtigten 13, bis zu 18000 Wahlberechtigten

15, bis zu 23000 Wahlberechtigten 17, bis zu 29000 Wahlberechtigten 19, bis zu

35000 Wahlberechtigten 21, bis zu 45000 Wahlberechtigten 23, bis zu 60000 Wahlberechtigten

25, über 60000 Wahlberechtigten 27 Mandatarinnen und Mandatare;

3. die Referentinnen und Referenten der Universitätsvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht

für die Angelegenheiten ihres Referates;

4. die Vorsitzenden der Fakultätsvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht;

5. an Universitäten ohne Fakultätsgliederung die Vorsitzenden der Studienrichtungsvertretungen mit

beratender Stimme und Antragsrecht.

(2) Die Universitätsvertretung hat nach Anhörung der betroffenen Organe mit Zweidrittelmehrheit

eine Satzung für alle Organe der Hochschülerschaft mit Ausnahme der Wahlkommission zu beschließen,

die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat

1. alle eingerichteten Organe der Hochschülerschaft,

2. Einladung zu Sitzungen,

3. Erstellung der Tagesordnung,

4. Ablauf von Sitzungen,

5. Redezeitregelungen,

6. Abstimmungsgrundsätze,

7. fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,

8. Organisation der Verwaltung,

9. Einrichtung von Referaten und

10. Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren.

(3) In der Satzung ist festzulegen, daß jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester stattzufinden haben

und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH

der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.

(4) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers.

Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden

§ 14. Die Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden sind

1. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Universität sowie deren

Förderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Organe der Hochschülerschaft fallen;

2. Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag der Hochschülerschaft und über die Verteilung der

aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. Dabei sind den Fakultätsvertretungen

und Studienrichtungsvertretungen insgesamt mindestens 40 vH zur Verfügung zu

stellen. An Universitäten ohne Fakultätsgliederung sind den Studienrichtungsvertretungen ins-

gesamt mindestens 30 vH zur Verfügung zu stellen. Bei der Verteilung ist darauf zu achten, daß

jedem dieser Organe ein zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zur

Verfügung steht;

3. Verfügung über das Budget der Universitätsvertretung;

4. Beschlußfassung über den Jahresabschluß der Hochschülerschaft;

5. Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in das

oberste Kollegialorgan der Universität sowie dessen Kommissionen und Unterkommissionen und

in staatliche Behörden;

6. Führung der für die Erledigung der Aufgaben aller Organe der Hochschülerschaft notwendigen

Verwaltungseinrichtungen;

7. Koordination der Tätigkeiten der Fakultätsvertretungen;

8. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

Fakultätsvertretung

§ 15. (1) An Universitäten mit Fakultätsgliederung ist an jeder Fakultät eine Fakultätsvertretung

einzurichten.

(2) Der Fakultätsvertretung gehören an

1. bis zu 2000 Wahlberechtigten fünf Mandatarinnen und Mandatare,

2. für je weitere 500 Wahlberechtigte eine zusätzliche Mandatarin oder ein zusätzlicher Mandatar,

höchstens jedoch insgesamt elf Mandatarinnen und Mandatare. Ergibt sich durch die Berechnung

eine gerade Zahl von Mandatarinnen oder Mandataren, so ist diese um eine weitere Mandatarin

oder einen weiteren Mandatar zu ergänzen;

3. die Vorsitzenden der Studienrichtungsvertretungen an der Fakultät mit beratender Stimme und

Antragsrecht.

Aufgaben der Fakultätsvertretung

§ 16. Die Aufgaben der Fakultätsvertretung sind

1. Vertretung der Interessen der Studierenden gegenüber den Organen der jeweiligen Fakultät sowie

deren Förderung;

2. Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die

Instituts- und Klinikkonferenzen, wenn die Durchführung einer Studienrichtung nicht überwiegend

von nur einem Institut oder einer Klinik besorgt wird, sowie in die Kollegialorgane,

Kommissionen und Unterkommissionen der Fakultät;

3. Verfügung über das der Fakultätsvertretung zugewiesene Budget;

4. Koordination der Tätigkeiten der Studienrichtungsvertretungen;

5. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

Studienrichtungsvertretung

§ 17. (1) Für jedes Diplom- und Doktoratsstudium ist eine Studienrichtungsvertretung einzurichten.

(2) Der Studienrichtungsvertretung gehören an

1. bis zu 400 Wahlberechtigten drei Mandatarinnen und Mandatare;

2. für je weitere 300 Wahlberechtigte eine zusätzliche Mandatarin oder ein zusätzlicher Mandatar,

höchstens jedoch insgesamt fünf Mandatarinnen und Mandatare. Ergibt sich durch die Berechnung

eine gerade Zahl von Mandatarinnen oder Mandataren, so ist diese um eine weitere

Mandatarin oder einen weiteren Mandatar zu ergänzen.

(3) Die Funktionsperiode der Studienrichtungsvertretung endet vorzeitig, wenn die Zahl der

Mandatarinnen oder Mandatare unter die Hälfte der für die Studienrichtungsvertretung zu vergebenden

Mandate gesunken ist. In diesem Fall hat die Fakultätsvertretung, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung

die Universitätsvertretung, deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen.

Aufgaben der Studienrichtungsvertretung

§ 18. Die Aufgaben der Studienrichtungsvertretung sind

1. Vertretung der Interessen der Studierenden in Studienangelegenheiten sowie deren Förderung;

2. Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die

Instituts- oder Klinikkonferenz, wenn die Durchführung der Studienrichtung überwiegend von

diesem Institut oder dieser Klinik besorgt wird, und in die Studienkommission;

3. Verfügung über das der Studienrichtungsvertretung zugewiesene Budget;

4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

Studierendenversammlung

§ 19. (1) Die Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen können zur Information und

zur Behandlung von studienbezogenen Angelegenheiten der Studierenden eine Studierendenversammlung

einberufen.

(2) Eine Studierendenversammlung ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies mindestens 5 vH der für

das jeweilige Organ Wahlberechtigten schriftlich verlangen.

(3) Die Einberufung einer Studierendenversammlung hat die oder der Vorsitzende des jeweiligen

Organs vorzunehmen.

(4) Für Abstimmungen sind die entsprechenden Bestimmungen anzuwenden, die für das jeweilige

Organ gelten. Beschlüsse einer Studierendenversammlung hat das jeweilige Organ der Hochschülerschaft

in der nächsten Sitzung zu behandeln.

Sonderfälle

§ 20. (1) An Universitäten ohne Fakultätsgliederung übernimmt die Universitätsvertretung der

Studierenden an der jeweiligen Universität die Aufgaben der Fakultätsvertretung.

(2) Sind mehrere Universitäten mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so kann durch

übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Universitätsvertretungen eine gemeinsame Studienrichtungsvertretung

eingerichtet werden. In den Beschlüssen ist festzustellen, welcher Hochschülerschaft die

gemeinsame Studienrichtungsvertretung organisatorisch angehört.

(3) Im Hinblick auf die geringe Zahl von Studierenden oder die Ähnlichkeit von Studienrichtungen

kann die Universitätsvertretung durch Beschluß gemeinsame Studienrichtungsvertretungen einrichten.

(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Diese Beschlüsse treten außer

Kraft, wenn 10 vH der für die gemeinsame Studienrichtungsvertretung aktiv Wahlberechtigten anläßlich

der Durchführung von Hochschülerschaftswahlen bei der zuständigen Wahlkommission die Wahl

eigenständiger Studienrichtungsvertretungen schriftlich beantragen.

3. Hauptstück

Organisation der Vertretungseinrichtungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

§ 21. (1) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind

1. die Mandatarinnen und Mandatare,

2. die von den Organen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an

den Universitäten entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden und universitäre

Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale

Studierendenorganisationen,

3. die Referentinnen und Referenten,

4. die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter,

5. die entsandten Vertreterinnen und Vertreter in die Organe der Wirtschaftsbetriebe, wenn sie

Studierende sind,

6. die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 38 Abs. 4 UniStG, wenn sie Studierende sind und von

Organen der jeweiligen Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden.

(2) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter haben ihre Aufgaben gewissenhaft und

uneigennützig zu erfüllen.

(3) Der oder dem Vorsitzenden und der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten der

Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen sind von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen

Wahlkommission einheitliche, auf die jeweilige Funktionsperiode befristete und mit einem Lichtbild

versehene Ausweise auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sind

auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder

ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder

er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der

jeweiligen Universitätsvertretung auszufolgen.

(4) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung und die Vorsitzenden jeder Universitätsvertretung

haben ein aktuelles Verzeichnis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, die den

jeweiligen Organen angehören, zu führen. Dieses Verzeichnis hat den Namen, die Anschrift, den

Tätigkeitsbereich, die Dauer der Funktionsperiode und die Unterschrift der Studierendenvertreterin oder

des Studierendenvertreters zu enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden einer Studierendenvertreterin oder

eines Studierendenvertreters ist von der oder dem zuständigen Vorsitzenden mit Angabe des Datums des

Ausscheidens zu vermerken und der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission

bekanntzugeben. Alle Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft sind berechtigt, in dieses

Verzeichnis Einsicht zu nehmen.

Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter

§ 22. (1) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich

aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Ihnen kann

im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion und auf den damit üblicherweise verbundenen Aufwand

durch Beschluß der Bundesvertretung oder der Universitätsvertretung eine laufende pauschalierte

Entschädigung gewährt werden. Diese Beschlüsse sind der Kontrollkommission unverzüglich zur

Kenntnis zu bringen.

(2) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter sind unter Berücksichtigung der

Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung

von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, nicht in die darin

vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat

durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen.

(3) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter verringern das Stundenausmaß der

freien Wahlfächer gemäß § 13 Abs. 4 Z 6 UniStG für jedes Semester, in welchem eine derartige Tätigkeit

ununterbrochen ausgeübt wird, in folgendem Ausmaß

1. für die Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen und die Referentinnen

und Referenten um je vier Semesterstunden,

2. für die stellvertretenden Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen, die

Vorsitzenden der Fakultätsvertretungen und der Studienrichtungsvertretungen sowie die Sachbearbeiterinnen

und Sachbearbeiter der Bundesvertretung um je drei Semesterstunden,

3. für die Mandatarinnen und Mandatare in der Bundesvertretung, den Universitätsvertretungen, den

Fakultätsvertretungen und den Studienrichtungsvertretungen sowie die Sachbearbeiterinnen und

Sachbearbeiter der Universitätsvertretungen um je zwei Semesterstunden,

4.für alle anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter um je eine

Semesterstunde.

Die tatsächliche Verringerung des Stundenausmaßes für die freien Wahlfächer hat die Studiendekanin

oder der Studiendekan festzustellen.

(4) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind berechtigt, anstelle von Einzelprüfungen

(§ 4 Z 29 UniStG) kommissionelle Prüfungen (§ 4 Z 30 UniStG) abzulegen.

Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern

§ 23. (1) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere

in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane sowie Kommissionen und Unterkommissionen

und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß

§ 40 entsprechend dem Stimmenverhältnis der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden

Gruppen auf Grund eines Beschlusses dieses Organs. Die zu entsendenden Studierendenvertreterinnen

und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen.

Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.

(2) Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit möglich.

2. Abschnitt

Vorsitzende und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter

Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 24. (1) Die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen, die Fakultätsvertretungen und die

Studienrichtungsvertretungen haben bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten

aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder

Stellvertreter zu wählen. Die Wahl hat in der konstituierenden Sitzung die oder der Vorsitzende der

zuständigen Wahlkommission zu leiten.

(2) Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt jeweils

in bis zu vier Wahlgängen, wobei nach folgendem Verfahren vorzugehen ist

1. Wählbar sind nur jene Mandatarinnen und Mandatare, die für den ersten und zweiten Wahlgang

vor dem ersten Wahlgang oder für den dritten und vierten Wahlgang vor dem dritten Wahlgang

vorgeschlagen wurden.

2. Gewählt ist jene Mandatarin oder jener Mandatar, auf die oder den in einem der ersten drei

Wahlgänge die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im vierten und letzten

Wahlgang die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen.

(3) Erreicht in der konstituierenden Sitzung keine Kandidatin oder kein Kandidat die relative

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so entscheidet zwischen den zwei Kandidatinnen oder

Kandidaten, welche die höchste Stimmenanzahl erhalten haben, das Los. Diese oder dieser ist mit der

geschäftsführenden Vorsitzführung betraut. Sie oder er hat unverzüglich eine Sitzung des Organs zur

Wahl einer oder eines Vorsitzenden einzuberufen.

(4) Die Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt bei

Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen.

(5) Die Abwahl erfolgt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten durch die

Neuwahl mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn der Antrag auf Neuwahl als

eigener Tagesordnungspunkt in der Einladung, die in diesem Fall mindestens zwei Wochen vor dem

Sitzungstermin ausgesandt werden muß, aufscheint.

(6) Von der Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung und der

Universitätsvertretungen ist die Bundesministerin oder der Bundesminister unverzüglich in Kenntnis zu

setzen.

Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 25. (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung führt die Bezeichnung Vorsitzende oder

Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerschaft und vertritt diese nach außen.

(2) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft führt die

Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft.

(3) Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder

Vorsitzender der Hochschülerschaft mit einem die Universität kennzeichnenden Zusatz und vertreten

diese nach außen.

(4) Die Vorsitzenden von Organen der Hochschülerschaften führen die Bezeichnung Vorsitzende

oder Vorsitzender des jeweiligen Organs der Hochschülerschaft mit einem die Hochschülerschaft

kennzeichnenden Zusatz.

Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 26. (1) Die oder der Vorsitzende hat für die Durchführung der Beschlüsse des jeweiligen Organs

und für die Erledigung der laufenden Geschäfte zu sorgen. In dringlichen Angelegenheiten ist sie oder er

allein entscheidungsbefugt.

(2) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung oder einer Universitätsvertretung kann genau

bestimmte Teile ihrer oder seiner Aufgaben auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter übertragen. In

diesem Fall handelt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter im Auftrag und unter Verantwortung der

oder des Vorsitzenden.

(3) Auf Vorschlag der oder des jeweiligen Vorsitzenden kann die Bundesvertretung oder eine

Universitätsvertretung genau bestimmte Teile ihrer oder seiner Aufgaben auf die Stellvertreterin oder den

Stellvertreter übertragen. In diesem Beschluß ist für die Vertretung der bevollmächtigten Stellvertreterin

oder des bevollmächtigten Stellvertreters Vorsorge zu treffen. In diesem Fall handelt die Stellvertreterin

oder der Stellvertreter im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung.

(4) Die oder der Vorsitzende wird im Falle der Verhinderung durch die erste Stellvertreterin oder den

ersten Stellvertreter vertreten. Im Falle der Verhinderung der ersten Stellvertreterin oder des ersten

Stellvertreters wird die oder der Vorsitzende durch die zweite Stellvertreterin oder den zweiten

Stellvertreter vertreten.

(5) Sind die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dauernd verhindert,

so hat das an Studienjahren älteste Mitglied, bei gleichem Studienalter das an Lebensjahren ältere

Mitglied des jeweiligen Organs die Funktion der oder des geschäftsführenden Vorsitzenden zu

übernehmen. Sie oder er hat unverzüglich eine Sitzung des Organs zur Wahl einer oder eines

Vorsitzenden einzuberufen. Der oder dem geschäftsführenden Vorsitzenden obliegt die Auszahlung der

Gehälter, die Durchführung der Verteilung der Studierendenbeiträge, die Durchführung der erforderlichen

Ausgaben für die Erhaltung der Infrastruktur sowie die Einsetzung einer vorläufigen Wirtschaftsreferentin

oder eines vorläufigen Wirtschaftsreferenten für die Dauer ihrer oder seiner Geschäftsführung.

(6) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben die Gesetze,

Verordnungen, Satzungen und Beschlüsse zu beachten und sind den Organen für ihre Tätigkeit

verantwortlich.

3. Abschnitt

Organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten

Organisation der Verwaltung

§ 27. (1) Die Verwaltung hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit, der

Wirtschaftlichkeit sowie unter Heranziehung moderner technischer Hilfsmittel zu erfolgen.

(2) Die Verwaltung und die übrigen Aufgabenbereiche sind durch Referate zu führen. Die Referate

sind durch die Bundesvertretung und die Universitätsvertretungen durch die jeweiligen Satzungen

einzurichten. Folgende Referate sind jedenfalls einzurichten

1. Referat für Bildungspolitik,

2. Referat für Sozialpolitik,

3. Referat für wirtschaftliche Angelegenheiten (Wirtschaftsreferat).

(3) Die Referate stehen unter der Leitung von Referentinnen und Referenten. Diese müssen mit

Ausnahme des Abs. 4 Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft sein und die erforderliche

Befähigung besitzen. Den Referentinnen und Referenten können im Hinblick auf den Umfang ihrer

Aufgaben von der oder dem Vorsitzenden Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie Angestellte zur

Unterstützung zur Verfügung gestellt werden.

(4) Das zuständige Organ kann auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden qualifizierte Angestellte mit

der Leitung eines Referates betrauen. Diese Angestellten haben die Interessen der Studierenden

gewissenhaft und uneigennützig wahrzunehmen.

(5) Die Referentinnen und Referenten sowie die Delegierten in internationalen Studierendenorganisationen

sind an die Weisungen der oder des Vorsitzenden und an die Beschlüsse der zuständigen

Organe gebunden. Die Referentinnen und Referenten sind verpflichtet, der oder dem Vorsitzenden und

den Mandatarinnen und Mandataren sämtliche Auskünfte über ihre Tätigkeiten im Bereich ihres Referates

zu erteilen.

(6) Die Referentinnen und Referenten werden von der oder dem Vorsitzenden auf Grund einer

öffentlichen Ausschreibung zur Bestellung vorgeschlagen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige

Organ. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen möglich. Die Satzung kann vorsehen, daß bis zur Bestellung entsprechend qualifizierte

Personen von der oder dem Vorsitzenden mit der Leitung eines Referates vorläufig betraut werden.

(7) Die Referentinnen und Referenten sind den jeweiligen Organen für ihre oder seine Tätigkeiten

verantwortlich. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind den Referentinnen und Referenten für

ihre Tätigkeit verantwortlich.

Wirtschaftsbetriebe

§ 28. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten

sind berechtigt, im Interesse der Studierenden Wirtschaftsbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften zu

führen oder sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Die Berechtigung zur Führung von

Wirtschaftsbetrieben und zur Beteiligung an Kapitalgesellschaften bedarf der Genehmigung der

Bundesministerin oder des Bundesministers.

(2) In den Satzungen der Kapitalgesellschaften ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorzusehen.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat jährlich

sowohl den Jahresabschluß und den Lagebericht gemäß §§ 222 ff des Handelsgesetzbuches, dRGBl.

S 219/1897, als auch den Prüfbericht und den Bestätigungsvermerk gemäß § 273 und § 274 des

Handelsgesetzbuches der Kontrollkommission vorzulegen. Überdies sind der Kontrollkommission

jährlich im vorhinein die Jahresbudgets vorzulegen.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat die dem

Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres-, Quartals- und Sonderberichte (§ 81 Aktiengesetz 1965, BGBl.

Nr. 98, § 28a GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906) auch der Kontrollkommission vorzulegen.

Finanzierung

§ 29. (1) Die finanziellen Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen

Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind

insbesondere

1. Studierendenbeiträge,

2. Erträge aus Vermögen,

3.Erträge aus Stiftungen, die zugunsten der Österreichischen Hochschülerschaft oder der

Hochschülerschaften an den Universitäten errichtet werden,

4. Schenkungen und sonstige Zuwendungen aus privaten oder öffentlichen Mitteln,

5. Erträge aus Veranstaltungen,

6. Erträge aus Wirtschaftsbetrieben.

(2) Die Österreichische Hochschülerschaft ist verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen

Studierendenbeitrag einzuheben. Der Studierendenbeitrag beträgt pro Semester 180 S.

(3) Der Studierendenbeitrag erhöht sich je Studienjahr um die gültige Steigerungsrate des

Verbraucherpreisindex 1996. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu

betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Jänner eines jeden Kalenderjahres

verändert hat. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Jänner 1999. Die

oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Höhe des Studierendenbeitrages für das folgende

Studienjahr bis längstens 1. Mai jedes Jahres festzustellen.

(4) Die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums setzt die Entrichtung

des Studierendenbeitrages für das betreffende Semester voraus.

(5) Ermäßigungen oder Befreiungen von der Bezahlung des Studierendenbeitrages können im

Hinblick auf die soziale Lage der Studierenden von den Universitätsvertretungen auf Grund allgemeiner

Richtlinien, die die Bundesvertretung zu beschließen hat, bewilligt werden.

(6) Die Einhebung eines besonderen Beitrages zur Erfüllung besonderer Aufgaben durch die Österreichische

Hochschülerschaft ist nach Maßgabe des Mehraufwandes unter Beachtung der Grundsätze der

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten

Beschlusses der Bundesvertretung zulässig. Vor der Festsetzung der Höhe des besonderen Beitrages ist

die Vorsitzendenkonferenz (§ 7 Abs. 2) anzuhören.

Verteilung der Studierendenbeiträge

§ 30. (1) Die Studierendenbeiträge sind von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung als

Gesamtsumme festzustellen. Die Bundesvertretung hat jährlich die Verteilung der Studierendenbeiträge

nach dem Verfahren der Abs. 2 bis 8 zu beschließen.

(2) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat spätestens zwei Wochen vor der

Beschlußfassung über die Verteilung der Studierendenbeiträge für das nächstfolgende Studienjahr einen

Vorschlag zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung zur Gegenzeichnung

vorzulegen. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat den Vorschlag allen Mandatarinnen und

Mandataren der Bundesvertretung und allen Vorsitzenden der Universitätsvertretungen zuzustellen.

(3) Der Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge ist bis spätestens 15. Mai jedes Jahres

zu fassen. Fällt der 15. Mai auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, ist der Verteilungsbeschluß

spätestens an den dem 15. Mai folgenden Werktag zu fassen.

(4) Zur Abstimmung zu bringen sind auch in der Sitzung eingebrachte Anträge für die Verteilung der

Studierendenbeiträge.

(5) Bei der Erstellung des Vorschlages und bei der Beschlußfassung über die Studierendenbeiträge

ist sicherzustellen, daß mindestens 25 vH der Bundesvertretung und mindestens 65 vH den Universitätsvertretungen

zur Verfügung stehen. Die Verteilung auf die Universitätsvertretungen hat nach Maßgabe

der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei ein zur Führung der notwendigen Einrichtungen ausreichender

Mindestbetrag jedenfalls zuzuweisen ist.

(6) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat den Beschluß über die Verteilung unverzüglich

der Vorsitzendenkonferenz (§ 7 Abs. 2) zu übermitteln. Die Vorsitzendenkonferenz ist berechtigt,

den Verteilungsbeschluß innerhalb von vier Wochen nach Vorlage mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen zu beeinspruchen.

(7) Kommt ein Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge nicht fristgerecht zustande

oder wird er von der Vorsitzendenkonferenz fristgerecht beeinsprucht, sind den Universitätsvertretungen

ingesamt 70 vH und der Bundesvertretung 30 vH zuzuweisen. Die Verteilung auf die Universitätsvertretungen

hat diesfalls entsprechend dem letzten Verteilungsbeschluß zu erfolgen.

(8) Die Bundesvertretung hat mindestens 90 vH der den Universitätsvertretungen zustehenden

Beträge im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April

anzuweisen.

Budgetierung und Bilanzierung

§ 31. (1) Bis spätestens 1. April jedes Jahres hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent

einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres

zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Diese oder dieser hat

den Jahresvoranschlag unverzüglich gegenzuzeichnen und den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren

zuzustellen. Der Jahresvoranschlag hat alle Einnahmen und Ausgaben aller Organe zu umfassen. Er ist

zweckmäßig und so weit zu gliedern, daß er eine ausreichende Aussage über die Finanzierung der Aufgaben

der Organe enthält. Er hat jedenfalls der folgenden Mindestgliederung zu entsprechen

1. Personalaufwand der einzelnen Organe und Referate,

2. Steuern und Abgaben,

3. Sachaufwand der einzelnen Organe und Referate,

4. Einnahmen auf die ein Rechtsanspruch besteht,

5. sonstige Einnahmen.

(2) Die Bundesvertretung und jede Universitätsvertretung hat den Jahresvoranschlag mit einfacher

Mehrheit zu beschließen. Kommt ein Beschluß über den Jahresvoranschlag nicht rechtzeitig zustande, so

ist bis zur Einigung über den neuen Voranschlag der letzte vom jeweiligen Organ beschlossene

Jahresvoranschlag mit der Maßgabe anzuwenden, daß in jedem Monat nicht mehr als ein Zwölftel der

Ansätze dieses Voranschlages verbraucht werden darf. Zahlungen auf Grund bereits bestehender

rechtlicher Verpflichtungen bleiben davon unberührt.

(3) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat einen schriftlichen Jahresabschluß zu

verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember

jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich

zuzustellen. Dem Jahresabschluß ist ein schriftlicher Prüfbericht einer Wirtschaftstreuhänderin oder eines

Wirtschaftstreuhänders beizulegen. Diese Prüfung kann entfallen, wenn die Kontrollkommission bereits

eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Wirtschaftstreuhänder mit einer entsprechenden Prüfung

beauftragt hat. Dies gilt auch für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wirtschaftsbetriebe. Bezüglich der

Gliederung und der Genehmigung des Jahresabschlusses sind die Bestimmungen über den Jahresvoranschlag

sinngemäß anzuwenden.

(4) Jahresvoranschlag und Jahresabschluß samt Prüfbericht sind mindestens zwei Wochen vor der

ihre Genehmigung betreffenden Sitzung zur öffentlichen Einsicht in den Räumen der Österreichischen

Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerschaft aufzulegen. Der Zeitraum, in welchem der

Jahresvoranschlag zur öffentlichen Einsicht aufliegt, der Prüfvermerk und eine Bilanzübersicht sind im

Medium der Österreichischen Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerschaft zu veröffentlichen.

(5) Die Richtlinien der Kontrollkommission zur Budgetierung und Bilanzierung und für die Prüfung

von Jahresabschlüssen sind zu beachten.

Haushaltsführung

§ 32. (1) Der Gebarung ist der genehmigte Jahresvoranschlag zugrundezulegen. Die Gebarung ist

nach den Grundsätzen der Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und der leichten Kontrollierbarkeit

zu gestalten. Überschreitungen und Umgliederungen des Jahresvoranschlages bedürfen der vorherigen

Genehmigung durch das jeweilige Organ.

(2) Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen können mit einfacher Mehrheit die

Gliederung der ihnen zugewiesenen Mittel ändern.

(3) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos über ein Konto einer Kreditunternehmung

abzuwickeln. Richtlinien für die Abwicklung von Geschäften mit Bargeld sind von der Kontrollkommission

zu erlassen.

(4) Über die Gebarung sind Bücher nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu führen.

Jede Studierendenvertreterin oder jeder Studierendenvertreter, die oder der Bareinnahmen aufbringt oder

Barausgaben bestreitet, hat darüber ein Kassabuch zu führen. Bei Hochschülerschaften mit mehr als

2500 Mitgliedern, hat die Buchführung auch eine Vermögensrechnung zu enthalten. Bei kleineren

Hochschülerschaften hat die Buchführung zumindest eine Überschußrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3

des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zu umfassen.

(5) Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen ist für den Bereich der Österreichischen

Hochschülerschaft und den Bereich jeder Hochschülerschaft in gesonderten Verzeichnissen festzuhalten,

wobei Güter des Anlagevermögens erst ab einem Anschaffungswert von über 1000 S in ein

Anlagenverzeichnis aufzunehmen sind.

(6) Jede Verrechnungsunterlage und jede Verrechnungsaufschreibung ist sieben Jahre aufzubewahren.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Rechnungsjahres, auf das sich die Unterlage

oder Aufschreibung bezieht, jedoch nicht vor Erstellung des diesbezüglichen Jahresabschlusses.

(7) Die Richtlinien der Kontrollkommission für die Haushaltsführung und die Abwicklung von

Rechtsgeschäften mit Bargeld sind zu beachten.

Rechtsgeschäfte

§ 33. (1) Der Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen oder Ausgaben verbunden sind,

bedarf des Einvernehmens zwischen der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft

oder einer Hochschülerschaft oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter mit der Wirtschaftsreferentin

oder dem Wirtschaftsreferenten.

(2) Der Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von

über 70000 S verbunden sind, erfordert einen Beschluß des fachlich zuständigen Ausschusses der

jeweiligen Universitätsvertretung. Ist kein fachlich zuständiger Ausschuß eingerichtet, ist ein Beschluß

der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Ab einem Betrag von 140000 S ist jedenfalls ein

Beschluß der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Für die Bundesvertretung und jene

Universitätsvertretungen, in denen mindestens 15 Mandatarinnen und Mandatare zu wählen sind, gilt eine

für die erforderliche Beschlußfassung im Ausschuß maßgebliche Betragsgrenze von 100000 S und eine

für die Beschlußfassung der Bundesvertretung bzw. der jeweiligen Universitätsvertretung maßgebliche

Betragsgrenze von 200000 S.

(3) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis

zu einem Betrag von höchstens 10000 S verbunden sind, kann die oder der Vorsitzende der

Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft die Wirtschaftsreferentin oder den

Wirtschaftsreferenten gemeinsam mit der sachlich zuständigen Referentin oder dem sachlich zuständigen

Referenten ermächtigen.

(4) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis

zu einem Betrag von höchstens 20000 S verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der

Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der Fakultätsvertretung ermächtigt.

(5) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis

zu einem Betrag von höchstens 10000 S verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der

Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Studienrichtungsvertretung

ermächtigt.

(6) Dienstverträge dürfen erst nach Genehmigung durch die Kontrollkommission abgeschlossen

werden. Die Entscheidung über die Genehmigung hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von drei

Wochen nach Vorlage zu erfolgen.

4. Hauptstück

Willensbildung der Mitglieder

1. Abschnitt

Wahlen in die Organe

Durchführung der Wahlen in die Organe

§ 34. (1) Die Wahlen in alle Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der

Hochschülerschaften an den Universitäten mit Ausnahme der Wahlkommissionen sind alle zwei Jahre für

ganz Österreich gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes

gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

(2) Die Wahlen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte

Juni durchzuführen. Die Wahltage hat die Bundesministerin oder der Bundesminister nach Anhörung der

Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten durch Verordnung

festzulegen.

(3) Bei Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung der

Gültigkeit von Stimmen und die Form der Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-

Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, anzuwenden.

Wahlberechtigte

§ 35. (1) Die ordentlichen Studierenden sind unabhängig von der österreichischen Staatsbürgerschaft

für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den

Universitäten aktiv wahlberechtigt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Das passive Wahlrecht für Organe der Österreichischen

Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie die Funktionsausübung der in

die universitären Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen entsendeten

Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter erstreckt sich auf die Staatsangehörigen der

Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993.

(3) Für die Bundesvertretung sind die ordentlichen Studierenden aktiv und passiv wahlberechtigt, die

für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32

Abs. 1 UniStG).

(4) Für die Universitätsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität

aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung

des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG).

(5) Für die Fakultätsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität

aktiv und passiv wahlberechtigt, deren Diplom- oder Doktoratsstudium an der Fakultät eingerichtet oder

deren individuelles Diplomstudium auf Grund des zu verleihenden akademischen Grades der Fakultät

zuzuordnen ist und die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums

gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG).

(6) Für die Studienrichtungsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen

Universität aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das betreffende Diplom- oder Doktoratsstudium

zugelassen sind und für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums

gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG).

(7) Die Wahlkommission hat auf Antrag ordentliche Studierende, die zu einem individuellen

Diplomstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienrichtungsvertretung jener Studienrichtung zuzulassen,

bei welcher der Schwerpunkt des individuellen Diplomstudiums liegt.

(8) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten

Wahltag liegt, zu beurteilen.

Wahlausschließungsgründe

§ 36. Die Wahlausschließungsgründe und die Wählbarkeit richten sich nach den Bestimmungen der

Nationalrats-Wahlordnung 1992, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Eine rechtskräftige

Verurteilung nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, stellt einen Wahlausschließungsgrund

dar.

Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte

§ 37. (1) Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen und deren Wahlvorschläge von der

Wahlkommission zugelassen wurden, sind wahlwerbende Gruppen. Für die wahlwerbende Gruppe

vertretungsbefugt ist die von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder der von ihr

benannte zustellungsbevollmächtigte Vertreter.

(2) Nach Abschluß des Wahlverfahrens einschließlich allfälliger Rechtsmittel endet die

Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe, wenn sie kein Mandat erlangt hat.

(3) Hat eine wahlwerbende Gruppe ein Mandat erlangt, endet die Rechtsstellung als wahlwerbende

Gruppe mit Ablauf der Funktionsperiode des Organs.

(4) Der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe darf höchstens doppelt so viele Personen

enthalten, wie Mandate für das jeweilige Organ zu vergeben sind.

Zusammensetzung der Wahlkommissionen

§ 38. (1) Bei der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den

Universitäten sind ständige Wahlkommissionen einzurichten.

(2) Die bei der Österreichischen Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus

1. je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der letzten Bundesvertretung

vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,

2.einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden

rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden.

(3) Die bei den Hochschülerschaften an den Universitäten eingerichteten Wahlkommissionen

bestehen aus

1.je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der jeweiligen letzten

Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder

Vertreter,

2. einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen

Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für den Fall der Verhinderung der oder des

Vorsitzenden eine rechtskundige Bedienstete oder einen rechtskundigen Bediensteten als Stellvertreterin

oder Stellvertreter bestimmen.

(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der wahlwerbenden Gruppen in den Wahlkommissionen dürfen

nicht in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein. Die übrigen

wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, eine Beobachterin oder einen Beobachter in die

Wahlkommissionen zu entsenden. Die Umbildung der Wahlkommissionen hat längstens zwei Monate

nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu erfolgen; Verzögerungen machen aber Beschlüsse der

Wahlkommissionen nicht ungültig.

(6) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten

(deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) werden durch die Rektorin oder den Rektor der jeweiligen

Universität, die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft

(deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder eine

Vertreterin oder einen Vertreter angelobt. Die Angelobung der übrigen Mitglieder der Wahlkommissionen

erfolgt durch die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden.

Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 39. (1) Den Wahlkommissionen obliegen

1. Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate,

2. Prüfung der Wahlvorschläge,

3. Leitung der Wahlhandlung,

4. Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler,

5. Entgegennahme der Stimmzettel und Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen

Stimmzettel,

6. Feststellung des Wahlergebnisses,

7. Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen oder Kandidaten

für die Studienrichtungsvertretungen,

8. Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,

9. Verlautbarung des Wahlergebnisses,

10. bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 43 und nachträgliche

Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß §§ 41 und 42,

11. Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 50, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerschaftswahlen

stattfinden.

(2) Die Wahlkommissionen haben spätestens am achten Tag vor der Wahl die zugelassenen gültigen

Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch

öffentliche Bekanntmachung in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft und der

Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung

gestellten Plakatflächen.

(3) Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren.

Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die

Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen.

(4) Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens der

Hälfte der übrigen Mitglieder beschlußfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher

Stimmenmehrheit. Kommt kein Beschluß der Wahlkommission zustande, entscheidet die oder der

Vorsitzende alleine.

(5) Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten sind für die

Durchführung der Wahlen in alle Organe der jeweiligen Universitätsvertretung zuständig. Sie haben

überdies die organisatorische Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung an der jeweiligen

Universität zu besorgen. Die Bildung von Unterkommissionen ist zulässig.

(6) Den Vorsitzenden der Wahlkommissionen und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern

gebührt eine Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

Wahlverfahren für die Wahlen in die Organe

§ 40. (1) Die Wahlen in die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die Fakultätsvertretungen

erfolgen nach einem Listenwahlrecht. Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden

Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Hiebei ist nach dem d’Hondtschen

Verfahren wie folgt vorzugehen

1. Die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach

ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter

diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als

Wahlzahl gilt, wenn drei Mandate des Organs zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mandaten

die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.

2. Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der

für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist.

3. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf das

letzte zu vergebende Mandat, so entscheidet über die Verteilung dieses Mandates das Los.

(2) Bei Wahlen der Studienrichtungsvertretungen sind die Kandidatinnen und Kandidaten als

Personen zu wählen. Bei Personenwahlen darf keine Wählerin oder kein Wähler mehr Kandidatinnen und

Kandidaten wählen, als Mandate für das jeweilige Organ zu vergeben sind. Mehrfachnennungen einer

Kandidatin oder eines Kandidaten sind nur einmal zu zählen.

(3) Gibt es weniger als drei Kandidatinnen und Kandidaten für eine Studienrichtungsvertretung so

hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall hat an Universitäten mit Fakultätsgliederung die Fakultätsvertretung,

an Universitäten ohne Fakultätsgliederung die Universitätsvertretung deren Aufgaben zu übernehmen.

Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die

Fakultätsvertretungen

§ 41. (1) Die auf Grund der Wahlen auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den

Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen. Die auf diesem

Wahlvorschlag enthaltenen nicht gewählten Personen sind Ersatzpersonen.

(2) Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, kann die betreffende wahlwerbende Gruppe jene Anzahl von

Personen nachnominieren, die erforderlich ist, um den Wahlvorschlag auf die doppelte Anzahl der für das

jeweilige Organ zu vergebenden Mandate zu ergänzen.

(3) Ist auf Grund vollständiger Erschöpfung eines Wahlvorschlages eine weitere Zuweisung von

Mandaten unmöglich, sind die freien Mandate auf die verbleibenden wahlwerbenden Gruppen nach dem

Verfahren gemäß § 40 aufzuteilen.

Zuweisung der Mandate für die Studienrichtungsvertretungen

§ 42. (1) Die Mandate für die Studienrichtungsvertretungen werden an die Kandidatinnen und

Kandidaten nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart vergeben, daß das erste Mandat der Kandidatin

oder dem Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl, das zweite Mandat der Kandidatin oder dem

Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenzahl usw. zufällt. Haben nach dieser Berechnung auf das letzte

zuzuweisende Mandat mehrere Kandidatinnen und Kandidaten den gleichen Anspruch, weil sie die

gleiche Stimmenzahl erhalten haben, so entscheidet das Los.

(2) Die Zuweisung von Mandaten hat nur an jene Kandidatinnen und Kandidaten zu erfolgen, die

mindestens 25 vH der Stimmen der Kandidatin oder des Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl

erhalten haben. Können auf diese Weise nicht mindestens die Hälfte der zu vergebenden Mandate

zugewiesen werden, so hat die Zuweisung aller Mandate zu unterbleiben. In diesem Fall hat an

Universitäten mit Fakultätsgliederung die Fakultätsvertretung, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung

die Universitätsvertretung die Aufgaben der Studienrichtungsvertretung wahrzunehmen.

(3) Erlischt ein Mandat, ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächsthöchsten

Stimmenzahl zuzuweisen, wenn sie oder er bei der Wahl mindestens 25 vH der Stimmen der Kandidatin

oder des Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl erhalten hat.

Erlöschen von Mandaten

§ 43. (1) Ein Mandat für die Bundesvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf

das Mandat verzichtet oder die Zulassung zu einem ordentlichen Studium erlischt.

(2) Ein Mandat für die Universitätsvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf

das Mandat verzichtet oder die Zulassung zu einem ordentlichen Studium an der jeweiligen Universität

erlischt.

(3) Ein Mandat für die Fakultätsvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das

Mandat verzichtet oder die Zulassung zu einem an der jeweiligen Fakultät eingerichteten Studium

erlischt.

(4) Ein Mandat für die Studienrichtungsvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar

auf das Mandat verzichtet oder die Zulassung zu dem betreffenden Diplom- oder Doktoratsstudium an

dieser Universität erlischt.

(5) Ein befristeter Verzicht auf ein zugewiesenes Mandat ist zulässig.

Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

§ 44. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über Einsprüche wegen Verletzung der

Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahl der Bundesvertretung mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Jede wahlwerbende Gruppe für die Bundesvertretung ist berechtigt, Einsprüche binnen zwei

Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission

der Österreichischen Hochschülerschaft einzubringen.

(3) Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die

Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche

Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch die Mandatsverteilung beeinflußt

werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 46 zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder gegen

falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung

richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige

Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu

erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den

Einspruch.

(6) Gegen die Entscheidungen der Bundesministerin oder des Bundesministers ist kein ordentliches

Rechtsmittel zulässig.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch haben alle wahlwerbenden Gruppen für die

Bundesvertretung Parteistellung.

Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen, Fakultätsvertretungen und

Studienrichtungsvertretungen

§ 45. (1) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft hat über Einsprüche wegen

Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in alle Organe der

Hochschülerschaften mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Jede wahlwerbende Gruppe und jede Kandidatin oder jeder Kandidat für Studienrichtungsvertretungen

ist berechtigt, Einsprüche binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses

bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission einzubringen.

(3) Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die

Stellungnahme der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche

Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch die Mandatsverteilung beeinflußt

werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 46 zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder gegen

falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung

richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige

Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu

erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den

Einspruch.

(6) Gegen Entscheidungen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft kann

binnen zwei Wochen Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister als zweite und letzte

Instanz erhoben werden. Die Berufung ist bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft

einzubringen und von dieser gemeinsam mit einer Stellungnahme der Bundesministerin oder dem

Bundesminister zu übermitteln.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Berufung haben alle

wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige

Organ Parteistellung.

Wahlwiederholung

§ 46. (1) Ist auf Grund eines Einspruches wegen Verletzung der Bestimmungen über das

Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab der

Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen. Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und die Zulassungsfristen

sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen.

(2) Die Wahlwiederholung ist jeweils in einer Woche von Dienstag bis Donnerstag durchzuführen.

Die Abhaltung der Wahlwiederholung während der lehrveranstaltungsfreien Zeit und innerhalb der

Zulassungsfristen ist unzulässig. Die Wahltage sind nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft

und der Hochschülerschaften an den Universitäten von der Bundesministerin oder dem

Bundesminister durch Verordnung festzulegen.

(3) Der Wahlwiederholung liegen die zur aufgehobenen Wahl zugelassenen Wahlvorschläge

zugrunde, soweit diese nicht spätestens am achten Tag vor der Wahl zurückgezogen werden. Die

Einbringung und Zulassung von neuen Wahlvorschlägen auch neuer wahlwerbender Gruppen ist zulässig.

Der von der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen eingebrachte Wahlvorschlag

gilt als zurückgezogen, wenn der neue Wahlvorschlag von der Wahlkommission zugelassen

wird.

(4) Wird die Entscheidung über die Aufhebung der Wahl erst im letzten Viertel der Funktionsperiode

rechtskräftig, entfällt die Wahlwiederholung und die Organe haben ihre Funktion bis zum Ablauf der

Funktionsperiode weiter auszuüben.

(5) Diese Bestimmungen gelten auch für die Kandidaturen für Wahlen der Studienrichtungsvertretungen.

Konstituierung der Organe

§ 47. (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat ehestmöglich nach der Verlautbarung

des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung des jeweiligen Organs einzuladen.

(2) Die Mandatarinnen und Mandatare mit Ausnahme jener der Studienrichtungsvertretungen können

sich bei Sitzungen nur durch Ersatzpersonen (§ 41 Abs. 1) vertreten lassen. Die Mandatarinnen und

Mandatare haben die Ersatzpersonen in der konstituierenden Sitzung oder in der ersten Sitzung nach einer

späteren Mandatszuweisung bekanntzugeben. Die spätere Bekanntgabe einer anderen Ersatzperson ist

zulässig.

(3) Ist die bekanntgegebene Ersatzperson verhindert oder hat die Mandatarin oder der Mandatar

keine Ersatzperson bekanntgegeben, so kann sie oder er sich durch eine andere Ersatzperson, die dem

jeweiligen Wahlvorschlag zu entnehmen ist, vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist durch eine

gerichtlich, notariell oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einer Wahlkommission

beglaubigte Vollmacht nachzuweisen.

Wahlordnung

§ 48. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der

Durchführung der Wahlen durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere

Bestimmungen über die Entscheidungsfindung in den Wahlkommissionen, die Bekanntmachung der

Wahltage, die Erfassung der Wahlberechtigten, die Einbringung und Zulassung von Wahlvorschlägen, die

Durchführung der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts sowie die Beurkundung und Feststellung des

Wahlergebnisses zu enthalten.

2. Abschnitt

Direkte Mitbestimmung der Mitglieder

Antragsrecht

§ 49. (1) Ein Antrag kann von mindestens 5 vH oder von mindestens 200 Wahlberechtigten eines

Organs eingebracht werden. Der Antrag muß in den Aufgabenbereich des Organs fallen.

(2) Diese Anträge sind spätestens eine Woche vor der Sitzung des jeweiligen Organs der oder dem

Vorsitzenden dieses Organs zu übermitteln. Nach dieser Frist eingelangte Anträge sind bis zur nächsten

Sitzung des betreffenden Organs zurückzustellen.

(3) Vertreterin oder Vertreter eines Antrages ist dessen Erstunterzeichnerin oder Erstunterzeichner.

Diese oder dieser ist berechtigt, den Antrag in der Sitzung des jeweiligen Organs mündlich zu vertreten.

Urabstimmung

§ 50. (1) Die Bundesvertretung und die Universitätsvertretungen können für ihren jeweiligen

Aufgabenbereich mit Zweidrittelmehrheit beschließen, daß Urabstimmungen abzuhalten sind.

(2) Das Ergebnis einer Urabstimmung ist für das Organ bindend, wenn das Ausmaß der Beteiligung

an der Urabstimmung mindestens zwei Drittel des Ausmaßes der Beteiligung bei der letzten Wahl des

betreffenden Organs erreicht.

(3) Ergebnisse von Urabstimmungen gelten grundsätzlich bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung

durch eine weitere Urabstimmung. Das betreffende Organ kann Ergebnisse von Urabstimmungen nur mit

Zweidrittelmehrheit aufheben oder abändern.

(4) Die Form der Durchführung von Urabstimmungen ist in den Satzungen zu regeln.

(5) Die organisatorische Durchführung einer Urabstimmung hat von der zuständigen Wahlkommission

zu erfolgen, wenn sie gemeinsam mit einer Hochschülerschaftswahl stattfindet.

5. Hauptstück

Aufsicht und Kontrolle

Aufsicht

§ 51. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten

unterstehen der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesvertretung, die

Universitätsvertretungen und die Wahlkommissionen haben die Protokolle über die von ihnen gefaßten

Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister,

alle anderen Organe der Rektorin oder dem Rektor unaufgefordert vorzulegen.

(2) Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse sind allenfalls notwendige Auskünfte zu

erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen. Stellt die Rektorin oder der Rektor dabei die

Rechtswidrigkeit von Beschlüssen im Sinne des Abs. 3 fest, hat sie oder er die Bundesministerin oder den

Bundesminister zu informieren.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts

durch Bescheid insbesondere die Genehmigung einer Satzung zu verweigern, den Beschluß eines Organs

und die Wahl oder Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

aufzuheben, wenn die Satzung, der Beschluß oder die Wahl

1. von einem unzuständigen Organ stammt oder

2. unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist oder

3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder

4. der Beschluß wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.

Im Bescheid ist den Organen aufzutragen, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des

Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln

unverzüglich herzustellen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines

Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden

festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung

vorgenommen oder unterlassen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.

Einrichtung der Kontrollkommission

§ 52. (1) Zur Überprüfung der Gebarung der Österreichischen Hochschülerschaft und der

Hochschülerschaften an den Universitäten und ihrer Wirtschaftsbetriebe wird eine Kontrollkommission

für eine Funktionsperiode von jeweils vier Jahren eingerichtet, die aus sieben Mitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder der Kontrollkommission sind jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode zu

bestellen. Die Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig.

(3) Die Kontrollkommission ist zusammenzusetzen aus

1. zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu entsendenden Vertreterinnen oder

Vertretern,

2. zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsendenden

Vertreterinnen oder Vertretern der Finanzprokuratur,

3. drei von der Bundesvertretung der Studierenden zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,

von denen zwei Vertreterinnen oder Vertreter auf Vorschlag der Vorsitzendenkonferenz (§ 7

Abs. 2) zu entsenden sind.

(4) Die oder der amtierende Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft und deren

amtierende Stellvertreterin oder dessen amtierender Stellvertreter, die amtierenden Vorsitzenden der

Hochschülerschaften an den Universitäten und deren amtierende Stellvertreterinnen und Stellvertreter

sowie die amtierenden Referentinnen und Referenten dürfen der Kontrollkommission nicht angehören.

Dies gilt auch, wenn sie eine dieser Funktionen in den zwei dem Beginn der jeweiligen Funktionsperiode

unmittelbar vorangehenden Jahren ausgeübt haben.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat aus dem Kreise der von ihr oder ihm entsendeten

Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer einer Funktionsperiode die Vorsitzende oder den Vorsitzenden

und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

Aufgaben der Kontrollkommission

§ 53. (1) Die Aufgaben der Kontrollkommission umfassen

1. laufende Überprüfung der Einhaltung der Haushaltsvorschriften,

2. Beratung und Überprüfung bei dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten sowie bei

Angelegenheiten der finanziellen Gebarung,

3. Mitwirkung an der Schulung der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter,

4. Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Haushaltsführung und die Abwicklung von

Rechtsgeschäften mit Bargeld,

5. Erlassung von Richtlinien für Budgetierung und Bilanzierung,

6. Erlassung von Richtlinien für die Prüfung von Jahresabschlüssen,

7. Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Vorgangsweise bei der Zuweisung von Räumen

und der Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand,

8. Genehmigung von Dienstverträgen unter besonderer Beachtung der finanziellen Auswirkungen.

(2) Die Kontrollkommission hat das Recht, die in Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen

Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen. Sie kann zur Erfüllung ihrer

Aufgaben Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder sowie andere Experten, insbesondere

sachverständige Bedienstete des Bundes heranziehen.

(3) Bei Feststellung grober Mängel in der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten betreffend die

Haushaltsführung durch Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter hat die Kontrollkommission

unverzüglich die Bundesvertretung oder die betreffende Universitätsvertretung und die

Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.

(4) Die Kontrollkommission hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister, der Österreichischen

Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten jährlich einen schriftlichen

Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.

(5) Die Beschlüsse der Kontrollkommission bedürfen der einfachen Mehrheit bei Anwesenheit von

mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des

Vorsitzenden.

(6) Die Kontrollkommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese bedarf der Genehmigung

der Bundesministerin oder des Bundesministers.

(7) Den Verwaltungsaufwand der Kontrollkommission einschließlich der Kosten für die Erfüllung

zusätzlicher Prüfungsaufträge hat die Bundesministerin oder der Bundesminister zu tragen. Hat die

Österreichische Hochschülerschaft oder eine Hochschülerschaft an einer Universität einen oder mehrere

zusätzliche Prüfungsaufträge verschuldet, so hat sie selbst die dadurch entstehenden Kosten zu tragen,

wenn dabei erhebliche Mängel festgestellt wurden.

Rechnungshofkontrolle

§ 54. Die Gebarung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den

Universitäten sowie ihrer Wirtschaftsbetriebe unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

6. Hauptstück

Verfahrens-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Verfahrensbestimmungen

§ 55. (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, gegen Beschlüsse der Bundesvertretung, der Universitätsvertretungen,

der Fakultätsvertretungen und der Studienrichtungsvertretungen wegen behaupteter

Rechtswidrigkeit Aufsichtsbeschwerde an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erheben. Die

Bundesministerin oder der Bundesminister hat über eine Aufsichtsbeschwerde unverzüglich, längstens

jedoch innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.

(2) Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über

die Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages und eines besonderen Beitrages, sind die

Universitätsvertretungen zuständig. Gegen derartige Bescheide ist eine Berufung an die Bundesvertretung

als zweite und letzte Instanz zulässig.

(3) Gegen Bescheide der Wahlkommissionen über die Feststellung des Erlöschens von Mandaten ist

die Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister zulässig.

(4) Auf die Verfahren gemäß Abs. 2 und 3 sowie gemäß § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 ist das

Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 56. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 35 Abs. 2 tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

(3) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits mit dem auf die

Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Die Inkraftsetzung ist jedoch

frühestens mit 1. Februar 1999 zulässig.

Außerkrafttreten

§ 57. (1) Das Hochschülerschaftsgesetz 1973 – HSG, BGBl. Nr. 309, tritt mit Ablauf des 31. Jänner

1999 außer Kraft.

(2) Die Hochschülerschaftswahlordnung 1983, BGBl. Nr. 609/1982, und die Verordnung des

Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Verlängerung der Anspruchsdauer für

Studenten, BGBl. Nr. 37/1987, treten mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.

(3) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen

auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

Übergangsbestimmungen

§ 58. (1) Die Funktionsperiode der sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im

Amt befindlichen Organe wird bis 30. Juni 1999 verlängert. Die Wahlkommissionen gemäß § 16 HSG

üben ihre Funktion als Wahlkommissionen gemäß den §§ 34 bis 48 HSG 1998 aus. Die

Kontrollkommission gemäß § 24 HSG übt ihre Funktion als Kontrollkommission gemäß den §§ 52 und 53

HSG 1998 aus.

(2) In der gemäß Abs. 1 verlängerten Funktionsperiode sind die Bestimmungen des Hochschülerschaftsgesetzes

1973, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Wahlen (§§ 15 und 16) anstelle der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden.

(3) Die erstmalige Bildung der Wahlkommissionen gemäß § 38 HSG 1998 hat bis längstens 1. März

1999 zu erfolgen; Verzögerungen machen aber Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig.

(4) An den Kunsthochschulen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, sind

bis zum Wirksamwerden des KUOG weiterhin Abteilungsvertretungen zu wählen. Für sie gelten die

Bestimmungen über die Fakultätsvertretungen. Die Funktionsperiode der Abteilungsvertretungen endet

jedenfalls mit dem Wirksamwerden des KUOG an der jeweiligen Kunsthochschule.

(5) Die Geschäftsordnungen der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen, die auf Grund

des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 beschlossen und genehmigt wurden, gelten bis zur Genehmigung

der Satzungen auf Grund dieses Bundesgesetzes weiter, jedoch längstens bis 30. Juni 2000. Hat eine

Universitätsvertretung bis dahin keine Satzung zur Genehmigung vorgelegt, ist bis zur Genehmigung

einer eigenen Satzung jene der Bundesvertretung anzuwenden.

(6) Die Kontrollkommission hat sich bis längstens 1. Jänner 2000 gemäß § 52 zu konstituieren. Die

vierjährige Funktionsperiode beginnt mit dem Datum der Konstituierung.

(7) Die Richtlinien der Kontrollkommission gemäß § 24 Abs. 4 lit. e, f und g des Hochschülerschaftsgesetzes

1973 gelten als Richtlinien gemäß § 53 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 HSG 1998.

(8) Die Geschäftsordnung der Kontrollkommission gemäß § 24 Abs. 9 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973 gilt als Geschäftsordnung gemäß § 53 Abs. 6 HSG 1998.

Vollziehung

§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich des § 52 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

2. im übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

BGBlPdf 22. Verordnung: Verbrennung von gefährlichen Abfällen

Auf Grund des § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/1998, wird durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

I. Abschnitt

Ziele und Grundsätze

§ 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der

Umwelt vor schädlichen Einwirkungen, die durch die Verbrennung von gefährlichen Abfällen entstehen

können.

(2) Verbrennungsanlagen sind in jedem Fall so zu betreiben, daß die Emissionen in die Umwelt

möglichst gering gehalten werden.

(3) Soweit dies auf Grund der örtlichen Gegebenheiten technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen

Kosten verbunden ist, ist die bei den Verbrennungsprozessen entstehende Energie unter Einsatz

von Kraft-Wärme-Koppelung oder anderer Verwertungstechniken nach dem Stand der Technik zu nutzen.

Dabei ist ein möglichst hoher Gesamtwirkungsgrad der Anlage anzustreben.

(4) Im Fall der Mitverbrennung von Abfällen ist die Verlagerung von in diesen Abfällen enthaltenen

Schadstoffen, insbesondere von Schwermetallen, in das Produkt möglichst zu vermeiden.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für Anlagen gemäß den §§ 28 oder 29 Abs. 1 Z 1 oder 2 AWG, in

denen gefährliche Abfälle gemäß § 2 Abs. 5 AWG verbrannt werden.

(2) Verpflichteter im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber einer Anlage gemäß Abs. 1 und nach

Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3 die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne der Verordnung werden folgende Begriffe festgelegt

1. Eine Verbrennungsanlage ist, unabhängig vom Anteil des Abfalleinsatzes an der Gesamtbrennstoffwärmeleistung,

jede technische Anlage zur thermischen Behandlung von gefährlichen

Abfällen durch Oxidation mit oder ohne Wärmerückgewinnung, einschließlich Anlagen mit Ent-

oder Vergasungsverfahren, bei denen die dabei entstehenden Stoffe zur Verbrennung bestimmt

sind. Die Definition bezieht sich auf den Standort und die gesamte Anlage einschließlich der

Einrichtungen zur Übernahme und zur Lagerung der gefährlichen Abfälle, der Vorbehandlung,

des Feuerungs- und Kesselbereiches, der Brennstoff- und Luftzuführungssysteme, der Abgasbehandlung,

der Abwasserbehandlung, der Einrichtungen zur Behandlung der anfallenden

Abfälle, der Anlagen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge und zur ständigen

Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen.

2. a) Eine Mitverbrennungsanlage ist, sofern lit. b und c nicht anderes bestimmen, eine Verbrennungsanlage,

in der Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in einem

Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung

eingesetzt werden. Bei der Berechnung der 40-vH-Grenze gelten Rest- und Althölzer

(Z 4), Altöle gemäß § 21 AWG, kommunale Klärschlämme (Z 5) sowie Altreifen und Alt-

reifenschnitzel [Schlüsselnummer 57502 der ÖNORM Die in dieser Verordnung zitierten ÖNORMEN und VDI-Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut,

Heinestraße 38, 1021 Wien erhältlich. S 2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben

am 1. September 1997] nicht als Abfälle, sondern als andere Brennstoffe.

b) Eine Verbrennungsanlage, für die eine Positivliste für die Zuordnung von Abfällen (§ 20

Abs. 2) erlassen wird, gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Liste als Mitverbrennungsanlage,

wenn gefährliche Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in

einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung

eingesetzt werden. Darüber erfolgt durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine gesonderte Kundmachung.

c) Mit der Umsetzung einer EG-Richtlinie über die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle in

Mitverbrennungsanlagen in nationales Recht, spätestens jedoch mit dem Ende der Umsetzungsfrist

einer derartigen Richtlinie in nationales Recht, ist eine Mitverbrennungsanlage eine

Verbrennungsanlage, in der gefährliche Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH

der in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung

eingesetzt werden. Darüber erfolgt durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine gesonderte Kundmachung.

3. Abfälle sind Abfälle gemäß AWG.

4. Rest- und Althölzer sind Holzabfälle der Schlüsselnummerngruppe 171 und der Schlüsselnummern

17201 und 17203 der ÖNORM S 2100.

5. Kommunale Klärschlämme sind Schlämme aus der Behandlung kommunaler Abwässer der

Schlüsselnummerngruppen 943 und 945 der ÖNORM S 2100.

6. Unter Vorbehandlung sind Verfahrensschritte am Standort zu verstehen, die zur Vorbereitung der

gefährlichen Abfälle für die Verbrennung erfolgen, wie Shreddern, Mischen oder eine sonstige

chemisch-physikalische Behandlung.

7. Abgase sind Gasgemische, bestehend aus den in der Verbrennungsanlage bei der Verbrennung

von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen und Abfällen entstehenden gasförmigen

Verbrennungsprodukten und den aus der Verbrennungsluft, dem Luftüberschuß und der allfällig

vorhandenen Abgasreinigungsanlage stammenden Gaskomponenten einschließlich der darin

schwebenden festen oder flüssigen Stoffe.

8. Staubförmige Emissionen sind Verunreinigungen der Abgase durch feste Stoffe.

9. Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte, die an

bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind. Emissionsgrenzwerte werden als jene

Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Abgas (Massenkonzentration)

an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des

Abgases ist auf 0 °C und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes bezogen. Die Massenkonzentration

wird in der Einheit mg/m³ (bei PCDD/F in ng/m³) angegeben.

10. Ein Einzelmeßwert ist das Ergebnis einer Einzelmessung.

11. Ein Meßwert ist das Ergebnis eines Meßvorganges. Der Meßwert ergibt sich

a) als arithmetisches Mittel der Einzelmeßwerte,

b) aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Meßebene,

c) als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt repräsentativen Meßstelle.

12. Ein Meßergebnis ist das arithmetische Mittel der Meßwerte.

13. Kontinuierliche Emissionsmessungen geben die Konzentration der zu messenden Komponente

wieder. Die Auswertung der Einzeldaten erfolgt in Halbstundenmittelwerten und Tagesmittelwerten.

14. Ein Halbstundenmittelwert (HMW) ist das arithmetische Mittel der Einzelmeßwerte über den

Zeitraum einer halben Stunde.

15. Ein Tagesmittelwert (TMW) ist das arithmetische Mittel der Halbstundenmittelwerte über einen

Tag.

16.Ein Beurteilungswert ist das Meßergebnis unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des

Meßverfahrens (Fehlerbandbreite). Bei kontinuierlichen Messungen sind die Fehlerbandbreiten

durch Kalibrierung zu bestimmen, bei diskontinuierlichen Messungen gelten die Fehlerbandbreiten

gemäß Anlage 3.

17. Die Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle ist die mit den Abfällen in einem

Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführte durchschnittliche Wärmemenge.

18. Die Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der anderen Brennstoffe ist die mit jenen

Brennstoffen, die keine Abfälle sind, in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführte durchschnittliche

Wärmemenge.

19. Die Gesamtbrennstoffwärmeleistung ist die Summe der Brennstoffwärmeleistungen aus der

Verbrennung der Abfälle und aus der Verbrennung anderer Brennstoffe.

20. Als externe befugte Fachperson oder Fachanstalt kommen nach Wahl des Betreibers der Anlage

folgende Personen oder Einrichtungen jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse in Betracht

a) akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2

des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 430/1996);

b) Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;

c) staatlich autorisierte Anstalten;

d) Zivilingenieure und technische Büros oder

e) Personen oder Einrichtungen eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens, welche Anforderungen

erfüllen, die jenen an eine Person oder Einrichtung gemäß lit. a bis d gleichwertig sind.

II. Abschnitt

Antragsunterlagen

§ 4. (1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine Anlage gemäß § 2 Abs. 1 sind

folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen

1. Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der in der ÖNORM S 2100 verwendeten

Bezeichnungen und Schlüsselnummern;

2. Angabe der Masse pro Abfallart und Zeiteinheit;

3. Angaben über die Gesamtkapazität (Durchsatzmenge der Abfälle) der Verbrennungsanlage;

4. Angabe des maximalen Abgasvolumenstroms;

5. Unterlagen, aus denen hervorgeht, daß die Emissionsgrenzwerte gemäß den §§ 8, 9 oder 10

eingehalten werden können;

6. Angaben über den in den gefährlichen Abfällen maximalen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu

gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor,

Fluor, Schwefel und Schwermetalle;

7. Gutachten einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zur Festlegung der Meßstellen

gemäß § 12 Abs. 2.

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine Mitverbrennungsanlage sind zusätzlich

folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen

1. Angaben über die minimalen und maximalen Massenströme der zur Mitverbrennung bestimmten

gefährlichen Abfälle;

2. Angaben über den geringsten und höchsten Heizwert der zur Mitverbrennung bestimmten

gefährlichen Abfälle;

3. eine Beschreibung, aus der hervorgeht, daß die Brenner für gefährliche Abfälle so eingebaut und

die gefährlichen Abfälle so zugeführt werden, daß ein möglichst vollständiger Verbrennungsgrad

erreicht wird;

4. Angaben über die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Anlage;

5. Angaben über die maximale Brennstoffwärmeleistung, die aus der Verbrennung der Abfälle

erzielt werden soll;

6. Unterlagen und Daten, die der Behörde die Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß

§ 9 Abs. 1, insbesondere die Beurteilung des Emissionsminderungsaufwands und des dadurch

erreichbaren Emissionsminderungserfolgs, ermöglichen;

7. Unterlagen und Daten,

a) die der Behörde die Festlegung von Fehlerbandbreiten gemäß § 10 Abs. 8 ermöglichen,

b) zur Erbringung der Nachweise gemäß § 10 und

c) die der Behörde die Beurteilung der Maßnahmen zur Vermeidung einer Verlagerung von in

Abfällen enthaltenen Schadstoffen in das Produkt ermöglichen.

Inhalt des Genehmigungsbescheides

§ 5. (1) Der Genehmigungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten

1. Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der in der ÖNORM S 2100 verwendeten

Bezeichnungen und Schlüsselnummern;

2. Angabe der Masse pro Abfallart und Zeiteinheit;

3. die Gesamtkapazität (Durchsatzmenge der Abfälle) der Verbrennungsanlage;

4. maximaler Abgasvolumenstrom;

5. den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu

gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor,

Fluor, Schwefel und Schwermetalle;

6. Art und Umfang der Eingangskontrolle für gefährliche Abfälle;

7. Anforderungen an die Messungen gemäß § 11 zur Überwachung der für den Verbrennungsprozeß

erheblichen Betriebsdaten und Parameter;

8. Festlegung der Probenahme- und Meßverfahren zur Durchführung der Messungen;

9. Anordnung der Probenahmestellen und der Meßstellen gemäß § 12 Abs. 2;

10. Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungsanlage gemäß § 15 Abs. 3 weiter betrieben werden

darf.

Der Genehmigungsbescheid hat eine auf Grundlage des § 29 Abs. 18 und 19 AWG erlassene Positivliste

für die Zuordnung von Abfällen (§ 20 Abs. 2) zu berücksichtigen.

(2) Der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, hat darüber hinaus zu

enthalten

1. die minimalen und maximalen Massenströme der gefährlichen Abfälle;

2. den geringsten und höchsten Heizwert der gefährlichen Abfälle;

3. die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Anlage;

4. die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle.

Eingangskontrolle

§ 6. (1) Der Betreiber einer Verbrennungsanlage darf gefährliche Abfälle nur übernehmen, wenn eine

Abfallbeschreibung des Übergebers vorliegt, die jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat

1. physikalische Eigenschaften gemäß Abs. 2;

2. a) chemische Zusammensetzung und

b) sonstige Angaben,

soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozeß notwendig

ist;

3. Masse und Herkunft der gefährlichen Abfälle;

4. gefahrenrelevante Eigenschaften der gefährlichen Abfälle gemäß Anlage 2 der Festsetzungsverordnung

1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998;

5. Stoffe, mit denen die gefährlichen Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen;

6. Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit diesen gefährlichen Abfällen.

(2) Die Angabe der physikalischen Eigenschaften gemäß Abs. 1 Z 1 hat die in Tabelle 1, Punkte 5

und 7 der ÖNORM S 2110 „Analytische Beurteilung von Abfällen“, ausgegeben am 1. Oktober 1991,

angeführten Eigenschaften zu umfassen.

(3) Der Betreiber einer Verbrennungsanlage hat durch die Eingangskontrolle sicherzustellen, daß nur

für die Verbrennungsanlage zugelassene Abfallarten verbrannt werden. Die Eingangskontrolle hat in

jedem Fall eine Überprüfung der begleitenden Papiere, wie Begleitscheine gemäß § 19 AWG oder

Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 35a AWG, auf Übereinstimmung mit dieser Verordnung, dem

Genehmigungsbescheid und der Abfallbeschreibung gemäß Abs. 1, insbesondere auf Vollständigkeit und

auf Plausibilität, zu umfassen.

(4) Von gefährlichen Abfällen sind repräsentative Proben gemäß ÖNORM S 2111 „Probenahme von

Abfällen“, ausgegeben am 1. Juni 1993, zu nehmen und einer analytischen Beurteilung zuzuführen.

Davon sind Abfälle ausgenommen, die gemäß ÖNORM S 2104 „Abfälle aus dem medizinischen

Bereich“, ausgegeben am 1. Februar 1997, innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine

Gefahr darstellen können.

(5) Der Umfang der chemischen Analyse gemäß Abs. 4 hat die in Tabelle 1, Punkt 14.1 der ÖNORM

S 2110 angeführten Parameter zu umfassen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des

gefährlichen Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, daß diese in unbedeutenden Mengen

vorliegen; nicht berücksichtigte Parameter sind zu dokumentieren. Die Erweiterung der Untersuchung

kann erforderlich sein, wenn anzunehmen ist, daß weitere emissionsrelevante Schadstoffe im gefährlichen

Abfall enthalten sind. Gefährliche Abfälle unbekannter Herkunft oder mit nicht ausreichender

Abfallbeschreibung sind einer Analyse unter Einbeziehung zumindest aller Parameter gemäß Tabelle 1,

Punkt 14.1 der ÖNORM S 2110 zu unterziehen.

(6) Der Betreiber der Verbrennungsanlage hat von den Proben Rückstellmuster bis sechs Monate

nach der Verbrennung der gefährlichen Abfälle in einer der Abfalleigenschaft adäquaten Weise am

Standort aufzubewahren. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse sind mindestens ein Jahr am

Standort aufzubewahren. Die Rückstellmuster und die Analysenergebnisse sind der Behörde und im

Rahmen einer Überprüfung gemäß § 16 auf Verlangen vorzulegen.

Anforderungen an Verbrennungsanlagen

§ 7. (1) Verbrennungsanlagen sind in der Weise zu betreiben, daß ein möglichst vollständiger

Verbrennungsgrad erreicht wird und der Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) der Asche und

Schlacke, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens fünf Masseprozent beträgt.

(2) Verbrennungsanlagen sind so auszulegen, auszurüsten und zu betreiben, daß die bei der

Verbrennung der gefährlichen Abfälle entstehenden Gase nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft

(Nachbrennzone) in kontrollierter und homogener Weise auch unter den voraussichtlich

ungünstigsten Bedingungen an oder nahe an der Innenwand des Feuerraums für mindestens zwei

Sekunden bei mindestens 6 vH Sauerstoffgehalt auf eine Temperatur von mindestens 850 °C gebracht

werden. Werden gefährliche Abfälle mit einem Gehalt von mehr als einem Gewichtsprozent an

halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, verbrannt, ist eine Mindesttemperatur von

1100 °C einzuhalten.

(3) Der Sauerstoffgehalt hat nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft mindestens 3 vH zu

betragen, wenn die Verbrennungsanlage

1. nur mit flüssigen gefährlichen Abfällen oder

2. einer Mischung aus gasförmigen und staubförmigen Stoffen aus einer thermischen Vorbehandlung

der gefährlichen Abfälle unter Sauerstoffmangel beschickt wird und die gasförmigen

Anteile mehr als 50 vH der Gesamtbrennstoffwärmeleistung ausmachen.

(4) Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid Abweichungen von den in den Abs. 2 und 3

festgelegten Anforderungen zulassen, wenn die Emissionsgrenzwerte gemäß den §§ 8, 9 oder 10

eingehalten werden und gewährleistet ist, daß die Emissionen an Dioxinen und Furanen höchstens jenen

Emissionen entsprechen, die bei Einhaltung der Anforderungen gemäß den Abs. 2 und 3 entstehen.

(5) Die Verbrennungsanlage ist mit Brennern auszustatten, die automatisch in Gang gesetzt werden,

wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft unter die in

Abs. 2 oder die davon abweichend im Genehmigungsbescheid festgelegte Mindesttemperatur absinkt.

Diese Brenner sind auch in der Anfahrphase und beim Abschalten der Anlage einzusetzen, um die

Einhaltung der Mindesttemperatur während der Verweilzeit der gefährlichen Abfälle in der Verbrennungskammer

zu gewährleisten. Die Brenner sind während der Anfahrphase und beim Abschalten der

Anlage mit Brennstoffen zu befeuern, die keine höheren Emissionen verursachen können, als bei der

Verbrennung von Heizöl extra leicht nach ÖNORM C 1109 „Flüssige Brennstoffe, Heizöl extra leicht“,

ausgegeben am 1. August 1997, entstehen.

(6) Ein System zur Verhinderung der Beschickung mit gefährlichen Abfällen ist vorzusehen und

dessen Einsatz ist in folgenden Fällen vorgeschrieben

1. in der Anfahrphase, bis die erforderliche Mindesttemperatur erreicht ist;

2. wenn die erforderliche Mindesttemperatur unterschritten wird oder

3. wenn die nach § 11 Abs. 2 Z 5 bis 12 geforderten kontinuierlichen Messungen ergeben, daß ein

Emissionsgrenzwert überschritten wird.

(7) Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid für die Anfahrphase und für das Abschalten der

Anlage Abweichungen von den in den §§ 8, 9 oder 10 festgelegten Emissionsgrenzwerten zulassen, wenn

die erhöhten Emissionen auf Grund der In- oder Außerbetriebnahme der Verbrennungsanlage unvermeidbar

sind. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß den §§ 8, 9 oder 10 während der An- und

Abfahrphasen ist in diesem Fall anzustreben.

(8) Die Höhe der zur Ableitung von Abgas dienenden Schornsteine ist unter Berücksichtigung des

Standortes der Anlage, der meteorologischen und topographischen Bedingungen so festzulegen, daß

einerseits nachteilige Einwirkungen auf die Nachbarn und andererseits eine Verschleppung der

Emissionen in andere zu schützende Gebiete weitestgehend vermieden werden. Im übrigen gelten die

§§ 23 bis 26 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 (LRV-K 1989), BGBl. Nr. 19, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 324/1997.

(9) Die Abs. 5 und 6 gelten nicht für Anlagen, in denen gefährliche Abfälle mitverbrannt werden.

III. Abschnitt

Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen

§ 8. Verbrennungsanlagen, ausgenommen jene Anlagen zur Zementerzeugung, in denen gefährliche

Abfälle mitverbrannt werden, sind so auszulegen, auszurüsten und zu betreiben, daß folgende

Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m³ (PCDD/F in ng/m³) trockenes Abgas und

bezogen auf 11 vH Sauerstoff (Ammoniak bezogen auf 0 vH) nicht überschritten werden

1. Als Halbstundenmittelwerte

a) staubförmige Emissionen..................................................................................... 10 mg/m³

b) gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener

Kohlenstoff insgesamt.................................................................................... 10 mg/m³

c) Chlorwasserstoff, angegeben als HCl .................................................................. 10 mg/m³

d) Fluorwasserstoff, angegeben als HF .................................................................... 0,7 mg/m³

e) Schwefeldioxid, angegeben als SO2..................................................................... 50 mg/m³

f) Stickoxide (NO und NO2), angegeben als NO2 ................................................... 400 mg/m³

bei einem Gesamtabgasvolumenstrom von mehr als 5000 m³/h......................... 300 mg/m³

bei einem Gesamtabgasvolumenstrom von mehr als 10000 m³/h

– für Neuanlagen ................................................................................................. 100 mg/m³

– für bestehende Anlagen .................................................................................... 150 mg/m³

g) Kohlenstoffmonoxid, angegeben als CO ............................................................. 100 mg/m³

h) Ammoniak, angegeben als NH3 (wenn NH3 oder ähnliche Substanzen zur

Entstickung eingesetzt werden) ........................................................................... 10 mg/m³

2. Als Tagesmittelwerte

a) staubförmige Emissionen..................................................................................... 10 mg/m³

b)gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch

gebundener Kohlenstoff insgesamt...................................................................... 10 mg/m³

c) Chlorwasserstoff, angegeben als HCl .................................................................. 10 mg/m³

d) Fluorwasserstoff, angegeben als HF .................................................................... 0,5 mg/m³

e) Schwefeldioxid, angegeben als SO2..................................................................... 50 mg/m³

f) Stickoxide (NO und NO2), angegeben als NO2 ................................................... 200 mg/m³

bei einem Gesamtabgasvolumenstrom von mehr als 10000 m³/h

– für Neuanlagen ................................................................................................. 70 mg/m³

– für bestehende Anlagen .................................................................................... 150 mg/m³

g) Kohlenstoffmonoxid, angegeben als CO ............................................................. 50 mg/m³

h) Ammoniak, angegeben als NH3 (wenn NH3 oder ähnliche Substanzen zur

Entstickung eingesetzt werden) ........................................................................... 5 mg/m³

3. Als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden

a) Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ....... 0,05 mg/m³

b) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg.................................... 0,05 mg/m³

c) Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer,

Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als

Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn ............................................................. 0,5 mg/m³

4. Als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/F), angegeben als

2,3,7,8-TCDD-Äquivalent(I-TEF) gemäß Anlage 1................................................ 0,1 ng/m³

Emissionsgrenzwerte und Sonderbestimmungen

für Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung

§ 9. (1) Auf Antrag des Betreibers für Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Anlagen zur

Zementerzeugung, hat die Genehmigungsbehörde für einzelne Schadstoffe abweichend zu § 8 Emissionsgrenzwerte

gemäß Anlage 2, Punkte 2 und 4 festzulegen, wenn dies wegen der Unverhältnismäßigkeit

zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 8 und dem dadurch erreichbaren

Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt ist.

(2) Der Emissionsgrenzwert für PCDD/F darf keinesfalls 0,1 ng/m³ bezogen auf 11 vH Sauerstoff

überschreiten.

(3) Kohlenstoffmonoxid, das nicht unmittelbar aus der Verbrennung von Abfällen oder anderen

Brennstoffen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien), und Kohlenstoffmonoxid, das

unmittelbar bei dieser Verbrennung entsteht, ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Kohlenstoffmonoxid-

Konzentrationen im Verbrennungsgas auf Grund des Produktionsprozesses unvermeidbar sind.

(4) Die festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- und

Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten.

(5) Die Mitverbrennung gefährlicher Abfälle darf zu keinen höheren Emissionen von Schadstoffen in

dem durch diese Mitverbrennung verursachten Abgasvolumen führen.

Emissionsgrenzwerte und Sonderbestimmungen

für die Mitverbrennung in Anlagen zur Zementerzeugung

§ 10. (1) Anlagen zur Zementerzeugung, in denen gefährliche Abfälle mitverbrannt werden, sind so

auszulegen, auszurüsten und zu betreiben, daß folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg

pro m³ (PCDD/F in ng/m³) trockenes Abgas und bezogen auf 10 vH Sauerstoff nicht überschritten

werden

1. Als Halbstunden- und Tagesmittelwerte

a) staubförmige Emissionen..................................................................................... 34 mg/m³

b) gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener

Kohlenstoff insgesamt.................................................................................... 50 mg/m³

Ab 1. Jänner 2002 ................................................................................................ 10 mg/m³

Eine Überschreitung dieses Grenzwertes, die nachweislich nicht durch die

Verbrennung gefährlicher Abfälle verursacht wird, ist zulässig, wobei jedoch

ein Wert von 50 mg/m³ nicht überschritten werden darf.

c) Chlorwasserstoff, angegeben als HCl .................................................................. 10 mg/m³

d) Fluorwasserstoff, angegeben als HF .................................................................... 0,7 mg/m³

e) Schwefeldioxid, angegeben als SO2..................................................................... 140 mg/m³

Eine Überschreitung dieses Grenzwertes, die nachweislich durch sulfidhältige

Einschlüsse (insbesondere Eisensulfid in Form von Pyrit oder Markasit) im

Rohmaterial verursacht wird, ist zulässig, wobei jedoch ein Wert von

400 mg/m³ nicht überschritten werden darf.

f) Stickoxide (NO und NO2), angegeben als NO2

für Neuanlagen..................................................................................................... 500 mg/m³

für Altanlagen (§ 19 Abs. 3) ................................................................................ 800 mg/m³

Nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 haben Altanlagen ab 1. Jänner 2007 einen

Emissionsgrenzwert für Stickoxide von 500 mg/m³ einzuhalten.

2. Als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden

a) Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ....... 0,05 mg/m³

b) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg.................................... 0,05 mg/m³

c) Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer,

Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als

Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn ............................................................. 0,5 mg/m³

3. Als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/F), angegeben als

2,3,7,8-TCDD-Äquivalent(I-TEF) gemäß Anlage 1 ............................................... 0,1 ng/m³

(2) Organisch gebundener Kohlenstoff, der nachweislich nicht unmittelbar aus der Verbrennung von

Abfällen oder anderen Brennstoffen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien), ist nicht zu

berücksichtigen.

(3) Wird zur Minderung der Stickoxid-Emissionen Ammoniak eingesetzt, so hat die Genehmigungsbehörde,

allenfalls auf Grund der Ergebnisse eines Probe- oder Versuchsbetriebs, einen Grenzwert

für die Ammoniak-Emissionen aus der Entstickung vorzuschreiben.

(4) Die Mitverbrennung gefährlicher Abfälle in Anlagen zur Zementerzeugung darf zu keinen

höheren Emissionen von Schadstoffen in dem durch diese Mitverbrennung verursachten Abgasvolumen

führen.

(5) Die Emissionsgrenzwerte gemäß den Abs. 1 und 3 gelten nicht für die An- und Abfahrphasen von

Anlagen zur Zementerzeugung, wenn in diesen An- und Abfahrphasen keine Abfälle verbrannt werden.

(6) Bei Anlagen zur Zementerzeugung, in denen gefährliche Abfälle mitverbrannt werden, hat die

Beschickung mit gefährlichen Abfällen über die Primärfeuerung zu erfolgen.

(7) Der Gesamtgehalt an Chrom der eingesetzten Abfälle darf im Monatsdurchschnitt 100 mg/kg,

bezogen auf einen Heizwert (Hu) der Abfälle von 25 MJ/kg, nicht überschreiten.

(8) Die Genehmigungsbehörde hat abweichend zu § 3 Z 16 auf Grund der Ergebnisse eines Probe-

oder Versuchsbetriebs die Fehlergrenze des Meßverfahrens (Fehlerbandbreite) festzulegen

1. bei der Messung von organisch gebundenem Kohlenstoff und

2. bei der Messung von Chlorwasserstoff und Fluorwasserstoff; dabei ist insbesondere eine

mögliche Beeinflussung des Meßergebnisses durch Feinstäube zu berücksichtigen.

IV. Abschnitt

Messungen

§ 11. (1) Die Messungen sind nach den Verfahren gemäß Anlage 4 oder nach gleichwertigen

Verfahren durchzuführen. Soweit in der Anlage 4 kein Meßverfahren angegeben ist, haben die Messungen

nach dem Stand der Technik zu erfolgen.

(2) Folgende Betriebsdaten und Parameter im Abgas sind kontinuierlich zu messen

1. Temperatur in der Nachbrennzone und im Abgas;

2. Abgasvolumenstrom;

3. Feuchtegehalt, es sei denn, die Abgasprobe wird vor der Emissionsanalyse getrocknet;

4. Druck;

5. Sauerstoff;

6. Kohlenstoffmonoxid;

7. organisch gebundener Kohlenstoff;

8. Schwefeldioxid;

9. Chlorwasserstoff;

10. Fluorwasserstoff;

11. Stickoxide ab einem Abgasvolumenstrom von mehr als 5000 m³/h;

12. staubförmige Emissionen.

(3) Die kontinuierliche Messung von Fluorwasserstoff kann entfallen, wenn Behandlungsstufen für

HCl angewandt werden, die gewährleisten, daß der Emissionsgrenzwert für HCl nicht überschritten wird.

(4) Die kontinuierliche Messung von Chlorwasserstoff und Fluorwasserstoff kann entfallen, wenn die

Ergebnisse eines Probe- oder Versuchsbetriebs die Umwandlung dieser Schadstoffe in Alkali- und

Erdalkalihalogenide in jenem Ausmaß gewährleisten, daß die verbleibenden Emissionen von HCl und HF

in die Luft nicht mehr als 10 vH der Emissionsgrenzwerte gemäß den §§ 8, 9 oder 10 betragen.

(5) Folgende Parameter sind durch mindestens drei voneinander unabhängige Einzelmessungen in

folgenden Zeitabständen zu erfassen, wobei die Messungen bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter den

für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen durchzuführen sind

1. Chlorwasserstoff, sofern eine kontinuierliche Messung nicht erforderlich ist halbjährlich;

2. Fluorwasserstoff, sofern eine kontinuierliche Messung nicht erforderlich ist halbjährlich;

3. Stickoxide, sofern eine kontinuierliche Messung nicht erforderlich ist halbjährlich;

4. Ammoniak, wenn NH3 oder ähnliche Substanzen zur Entstickung eingesetzt werden halbjährlich;

5. Schwermetalle halbjährlich;

6. PCDD/F halbjährlich.

Innerhalb der ersten zwölf Betriebsmonate sind die Messungen von Schwermetallen und PCDD/F alle

zwei Monate durchzuführen.

(6) Bei kontinuierlichen Messungen haben die Tagesaufzeichnungen jeweils um 0.00 Uhr oder

gegebenenfalls bei Inbetriebnahme der Verbrennungsanlage zu beginnen und um 24.00 Uhr oder

gegebenenfalls bei Außerbetriebnahme zu enden; dabei sind die Anfahrphase und die Abschaltphase

miteinzubeziehen.

(7) Wenn gefährliche Abfälle in angereicherter Sauerstoffatmosphäre verbrannt werden, kann die

Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls einen Bezugssauerstoffgehalt

abweichend zu § 8, § 10 Abs. 1 und Anlage 2, Punkt 4 festlegen.

(8) Für jene Schadstoffe, für welche Abgasreinigungseinrichtungen bestehen, sind die Meßwerte für

jene Zeiträume auf einen Bezugssauerstoffgehalt gemäß Abs. 7, § 8, § 10 Abs. 1 oder Anlage 2, Punkt 4.1

umzurechnen, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt den Bezugssauerstoffgehalt überschreitet. Wenn

der gemessene Sauerstoffgehalt den Bezugssauerstoffgehalt unterschreitet, ist eine Umrechnung nicht

zulässig.

(9) Bei der erstmaligen Inbetriebnahme einer Anlage ist eine Netzmessung für den Sauerstoffgehalt

und die Temperatur der Abgase in der Nachbrennzone durchzuführen und die Verweilzeit zu bestimmen.

Eine Abweichung der Meßwerte an den einzelnen Netzpunkten unter 10 vH vom Mittelwert ist zulässig.

Die Messungen sind bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter den für die Luftreinhaltung ungünstigsten

Betriebsbedingungen durchzuführen.

Meßstellen und Meßgeräte

§ 12. (1) Die Meßstellen haben zumindest folgende Anforderungen zu erfüllen

1. Die Leitungsquerschnittsfläche darf über die Meßstrecke in Größe und Form nicht verändert

werden. Es dürfen keine die Strömungsverhältnisse ungünstig verändernde Einrichtungen

vorhanden sein.

2. In den Meßstrecken hat eine weitestgehend drallfreie Strömung des Gases vorzuliegen. Die

Geschwindigkeit des stofftragenden Gases hat größer als 5 m/s zu sein.

3. Innerhalb der Meßstrecke ist eine Meßfläche festzulegen, die normal zur Strömungsrichtung des

Gases liegt. Die Meßfläche ist so festzulegen, daß der Abstand vom Beginn der Meßstrecke

mindestens das Vierfache, der Abstand vom Ende der Meßstrecke mindestens das Zweifache des

hydraulischen Durchmessers der Abgasleitung beträgt.

(2) Die Meßstellen sind auf Grund des Gutachtens einer externen befugten Fachperson oder

Fachanstalt von der Behörde derart festzulegen, daß eine repräsentative und meßtechnisch einwandfreie

Emissionsmessung gewährleistet ist. Die Messung der Emissionen und deren Bezugsgrößen hat jeweils

möglichst im gleichen Meßquerschnitt zu erfolgen.

(3) Die kontinuierlich arbeitenden Emissionsmeßgeräte und -systeme haben der ÖNORM M 9410,

„Luftreinhaltung, Meßtechnik“, ausgegeben am 1. Jänner 1991, und der ÖNORM M 9411, „Kontinuierlich

arbeitende Konzentrationsmeßsysteme für Emissionen“, ausgegeben am 1. April 1990, zu

entsprechen. Es sind Auswertesysteme zu verwenden, für welche die Einhaltung der Richtwerte der

ÖNORM M 9412, „Anforderungen an Auswerteeinrichtungen für kontinuierliche Emissionsmessungen“,

ausgegeben am 1. August 1994, nachgewiesen wurde. Die Meßergebnisse müssen jederzeit mit den

einzuhaltenden Grenzwerten vergleichbar sein. Alternativ zu den ÖNORMEN können auch gleichwertige

ISO- oder EN-Normen angewendet werden.

(4) Registrierende Emissionsmeßgeräte und Auswertesysteme sind im Abnahmeversuch und danach

alle drei Jahre durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu kalibrieren. Die Kalibrierung

hat nach den geltenden einschlägigen technischen Regelwerken, wie etwa den VDI-Richtlinien VDI 2066

Blätter 4 und 6 und VDI 3950 Blatt 1E, zu erfolgen. Jährlich ist eine Funktionskontrolle an

registrierenden Emissionsmeßgeräten durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt vorzunehmen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 13. (1) Die Datenaufzeichnung der Meßwerte gemäß § 11 Abs. 2 hat durch automatisch

registrierende Emissionsmeßgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum,

Uhrzeit und Meßstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90 vH zu betragen. Als

Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Aufzeichnungen haben der ÖNORM M 9412 oder einer

gleichwertigen ISO- oder EN-Norm zu entsprechen.

(2) Die Meßwerte gemäß § 11 Abs. 5 sind unter Angabe der Betriebsbedingungen während der

Messungen aufzuzeichnen.

(3) Alle über den Normalbetrieb der Verbrennungsanlage hinausgehenden Ereignisse, wie zB der

Ausfall der Zu- oder Abluftventilatoren oder eines Stützbrenners, sind in einem Betriebstagebuch

festzuhalten.

(4) Die Aufzeichnungen gemäß den Abs. 1 und 2 und das Betriebstagebuch sind zum Zwecke der

Einsichtnahme durch die Behörde und im Rahmen einer Überprüfung gemäß § 16 mindestens sieben

Jahre am Standort aufzubewahren und der Behörde auf ihr Verlangen vorzulegen.

Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

§ 14. (1) Aus den Meßergebnissen ist der Beurteilungswert zu errechnen. Bei kontinuierlichen

Messungen ist der Beurteilungswert aus Halbstundenmittelwerten oder aus Tagesmittelwerten, bei

diskontinuierlichen Messungen aus dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Messungen zu

ermitteln.

(2) Bei kontinuierlichen Messungen gilt ein Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn innerhalb

eines Kalenderjahres

1. kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) den Emissionsgrenzwert überschreitet,

2. nicht mehr als 3 vH der Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) den Grenzwert um mehr als

20 vH überschreiten und

3.kein Halbstundenmittelwert (Beurteilungswert) das Zweifache des Emissionsgrenzwertes

überschreitet.

(3) Bei diskontinuierlichen Messungen gilt ein Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn keiner der

Beurteilungswerte den Emissionsgrenzwert überschreitet.

Pflichten des Betreibers einer Verbrennungsanlage

§ 15. (1) Der Betreiber einer Verbrennungsanlage hat für ihren ordnungsgemäßen Betrieb und für die

Einhaltung der in dieser Verordnung und im Genehmigungsbescheid festgesetzten Emissionsgrenzwerte,

für die Einhaltung etwaiger Auflagen und dafür zu sorgen, daß alle Ausrüstungsteile richtig gewartet und

hinsichtlich ihrer Funktion laufend kontrolliert werden. Treten im Betrieb einer Verbrennungsanlage

Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so hat der Betreiber die

Behebung der Störung unverzüglich zu veranlassen.

(2) Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, ist die Beschickung der Verbrennungsanlage mit

gefährlichen Abfällen unverzüglich einzustellen und die Überschreitung der Behörde unverzüglich

anzuzeigen. Die Beschickung kann wieder aufgenommen werden, wenn auf Grund entsprechender

Maßnahmen sichergestellt ist, daß im fortgesetzten Betrieb den Anforderungen dieser Verordnung

entsprochen wird. Die Beschickung der Verbrennungsanlage darf bei Überschreitung der Emissionsgrenzwerte

so lange nicht wieder aufgenommen werden, bis den diesbezüglichen Anordnungen der

Behörde entsprochen wird.

(3) Die Verbrennungsanlage darf abweichend zu Abs. 2 und § 7 Abs. 6 Z 3 bei technisch

unvermeidbaren Abschaltungen oder Störungen oder bei Ausfällen der Abgasreinigungs- oder Meßeinrichtungen

während eines im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraumes, in dem ein Emissionsgrenzwert

überschritten werden darf, längstens jedoch für die Dauer von zwei Stunden pro Ereignis und

von 60 Stunden pro Kalenderjahr, weiter betrieben werden, sofern

1. der Halbstundenmittelwert an staubförmigen Emissionen von 150 mg/m³ nicht überschritten wird,

2. die Halbstundenmittelwerte für gas- und dampfförmige organische Stoffe und Kohlenstoffmonoxid

eingehalten werden und

3. die Bestimmungen des § 7 eingehalten werden.

(4) Die Beschickung der Verbrennungsanlage mit gefährlichen Abfällen ist unzulässig, solange die

Mindesttemperatur in der Anfahrphase nicht erreicht wird. Die Beschickung der Verbrennungsanlage mit

gefährlichen Abfällen ist unverzüglich einzustellen, wenn die Mindesttemperatur während des Betriebes

unterschritten wird.

(5) Bei notwendigen Wartungs- und Reparaturarbeiten sind diffuse Emissionen möglichst gering zu

halten.

Überprüfung der Verbrennungsanlagen

§ 16. (1) Der Betreiber hat die in Betrieb befindliche Verbrennungsanlage einmal jährlich durch eine

externe befugte Fachperson oder Fachanstalt auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung

und des Genehmigungsbescheids überprüfen zu lassen. Die Überprüfung umfaßt die Besichtigung der

Verbrennungsanlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von

Bedeutung sind, verbunden mit einer Kontrolle der Probenahme- und Meßstellen, der automatisch

registrierenden Meßgeräte, des automatisierten Regel- und Steuerungssystems, der Aufzeichnungen der

Meßwerte und des Betriebstagebuches.

(2) Die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat über die durchgeführten Überprüfungen und

deren Ergebnis einen schriftlichen Befund auszustellen, der zur Einsichtnahme durch die Behörde vom

Betreiber der Verbrennungsanlage mindestens sieben Jahre am Standort aufzubewahren und der Behörde

auf Verlangen vorzulegen ist.

(3) Ergeben sich im Rahmen der Überprüfungstätigkeit Hinweise auf Verstöße gegen diese

Verordnung oder den Genehmigungsbescheid, so hat die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt

diese unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.

V. Abschnitt

Maßnahmen zum Schutz der Gewässer

§ 17. (1) Das Gelände von Verbrennungsanlagen einschließlich der Manipulations- und Lagerplätze

für gefährliche Abfälle ist so auszulegen und zu erhalten, daß ein Eindringen von Schadstoffen in den

Boden, in das Grundwasser und in Oberflächengewässer zuverlässig vermieden wird. Im Fall des offenen

Umgangs mit Abfällen oder Rückständen sind die betroffenen Bereiche der Verbrennungsanlage zu

überdachen.

(2) Für Wässer (einschließlich Niederschlagswasser), die bei Störungen oder bei der Brandbekämpfung

verunreinigt anfallen, ist eine ausreichende Speicherkapazität vorzusehen. Diese ist so zu

bemessen, daß diese Wässer geprüft und erforderlichenfalls vor der Ableitung behandelt werden können.

(3) Abwässer sind im Einklang mit den wasserrechtlichen Bestimmungen zu sammeln,

erforderlichenfalls zu behandeln und abzuleiten.

Rückstände

§ 18. (1) Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungsanlage sind nach Maßgabe der Bestimmungen

des AWG zu behandeln.

(2) Vor der Festlegung der Verfahren für die Behandlung, insbesondere einer Verwertung, sind die

physikalischen und chemischen Eigenschaften der Rückstände, wie die Schadstoffgesamtgehalte und das

Eluatverhalten, durch geeignete Analysen zu bestimmen. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse

sind mindestens ein Jahr am Standort aufzubewahren und der Behörde auf ihr Verlangen vorzulegen.

(3) Werden die Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungsanlage der Verwertung zugeführt, darf

der maximale Gehalt an PCDD/F in den Rückständen einen Wert von 100 ng/kg TS (2,3,7,8-TCDD-

Äquivalent I-TEF) nicht überschreiten.

(4) Beim Transport und bei der Lagerung staubförmiger Rückstände (zB Asche) und von

Rückständen aus der Rauchgasreinigung ist sicherzustellen, daß staubförmige Emissionen und diffuse

Staubverfrachtungen weitestgehend vermieden werden.

VI. Abschnitt

Bestehende Anlagen

§ 19. (1) Verbrennungsanlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach den für sie geltenden

Regelungen rechtskräftig genehmigt worden sind (bestehende Anlagen), haben, sofern die Abs. 2 und 3

nicht anderes bestimmen, den Bestimmungen dieser Verordnung ab 1. Juli 2000 zu entsprechen.

(2) Anlagen (ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung), in denen gefährliche Abfälle

mitverbrannt werden und die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach den für sie geltenden Regelungen

rechtskräftig genehmigt worden sind (Altanlagen), haben dem gemäß Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwert

für Stickoxide ab 1. Jänner 2002 zu entsprechen.

(3) Anlagen zur Zementerzeugung, in denen gefährliche Abfälle mitverbrannt werden und die bei

Inkrafttreten dieser Verordnung nach den für sie geltenden Regelungen für die Zementerzeugung

rechtskräftig genehmigt worden sind (Altanlagen), haben dem gemäß § 10 festgelegten Emissionsgrenzwert

für Stickoxide von 800 mg/m³ ab 1. Jänner 2002 und von 500 mg/m³ ab 1. Jänner 2007 zu

entsprechen. Der Emissionsgrenzwert für Stickoxide von 500 mg/m³ ist durch den Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie unter Einbeziehung der beteiligten Wirtschaftskreise auf Grundlage des § 29

Abs. 18 und 19 AWG bis spätestens 31. Dezember 2003 nach Maßgabe der technischen Machbarkeit und

des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung des

Emissionsgrenzwertes und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen) zu

überprüfen.

(4) Die Genehmigung eines rechtskräftigen Probe- oder Versuchsbetriebes gemäß § 29 Abs. 8 AWG

gilt als rechtskräftige Genehmigung im Sinne der Abs. 1 bis 3.

(5) Eine Anpassungspflicht gemäß den Abs. 1 bis 3 besteht nicht, wenn der Betreiber der Behörde

innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung unwiderruflich mitteilt, daß die Verbrennungsanlage

vom Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung bis spätestens 30. Juni 2002 nicht länger

betrieben werden wird, als der zugeführten Brennstoffwärmemenge von 20000 Betriebsstunden

entspricht. Spätestens mit 30. Juni 2002 ist diese Verbrennungsanlage stillzulegen.

Schlußbestimmungen

§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit dem nach der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat unter Einbeziehung der beteiligten

Wirtschaftskreise auf Grundlage des § 29 Abs. 18 und 19 AWG Listen für die Zuordnung von Abfällen zu

spezifischen Kategorien von Mitverbrennungsanlagen zu erarbeiten (Positivlisten). Eine Positivliste kann

unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG insbesondere folgende

Punkte festlegen

1. Anlagentypen für die Zuordnung der Abfälle;

2. Art und Menge der Abfälle, die in den jeweiligen Anlagentypen verbrannt werden können, unter

Angabe der in der ÖNORM S 2100 verwendeten Bezeichnung und Schlüsselnummer;

3. Kriterien und Grenzwerte für die Qualität der jeweiligen Abfälle, insbesondere den maximal

zulässigen Gehalt an Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen oder

Anreicherungen von Produkten führen können.

(3) Die Erarbeitung einer Positivliste (Abs. 2) für Anlagentypen zur Zementerzeugung erfolgt mit

dem Ziel, diese Verordnung spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten gemäß Abs. 1 zu ergänzen.

(4) § 10 Abs. 7 tritt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Positivliste (Abs. 2) für Anlagentypen

zur Zementerzeugung außer Kraft. Diese Liste kann für einzelne Abfallarten einen von § 10 Abs. 7

abweichenden Gesamtgehalt an Chrom vorsehen.

BGBlPdf 22. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Dänemark über den Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft (SHIRBRIG) in Dänemark

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Kopenhagen, 15. Oktober 1997

Beilage (Bestimmungen über den Status

des Planungselementes in Dänemark)

DER MINISTER FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Exzellenz,

Ich habe die Ehre, mich auf das Memorandum of Understanding betreffend Tätigkeit, Finanzierung,

Verwaltung und Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus

Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, das zuerst von Dänemark am 14. März 1997 unterzeichnet wurde und

gemäß welchem der Status des Planungselementes und seines Personals, das nicht im Empfangsstaat

ständig ansässig ist, in gesonderten Abkommen zu regeln ist (Abschnitt 6.1), zu beziehen.

Die Regierung von Dänemark hat angeboten, Einrichtungen für das Planungselement in Dänemark

bereitzustellen.

Im Gefolge von Gesprächen der Internationalen Implementierungsgruppe der Multinationalen

Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, habe ich die Ehre, vorzuschlagen,

daß der Status, die Immunitäten und Verfahren, die auf das Planungselement und sein Personal anwendbar

sind, in dieser Note und in dem der Note angeschlossenen Anhang (Bestimmungen über den Status des

Planungselementes in Dänemark), der die Schlußfolgerungen der Gruppe darstellt, festgelegt werden. Es

ist das Ziel des Planungselementes, seine Tätigkeit mit 3. Juni 1997 aufzunehmen.

Sollte dieser Vorschlag, der von der oben genannten Implementierungsgruppe angenommen wurde,

die Zustimmung der Regierung der Republik Österreich finden, stellt diese Note und die Antwortnote

Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen dar, das am dreißigsten Tag nach

Empfang der Antwortnote Eurer Exzellenz in Kraft tritt.

Es besteht Einverständnis darüber, daß dieses Abkommen ein vorläufiges Abkommen darstellt, das,

vorbehaltlich Verhandlungen zwischen den Teilnehmern an der Multinationalen Brigade der Vereinten

Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft und vorbehaltlich verfassungsmäßiger Erfordernisse,

durch ein multilaterales und gegenseitiges Abkommen über den Status der Truppen, einschließlich des

Status der Bediensteten des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus

Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, ersetzt werden soll. Ein derartiges Abkommen könnte Anleihen an

bestehenden internationalen Instrumenten, die den Status von Truppen definieren, zB dem Übereinkommen

zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft

für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und dem Zusatzprotokoll zu

diesem Übereinkommen, nehmen.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Regierung der Republik Österreich vorläufig ein Mitglied

des diplomatischen Personals der Vertretungsbehörde beim Königreich Dänemark als Bediensteten dem

Planungselement zuteilen kann, welchenfalls die Immunitäten der Art. 9 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 lit. b

und c der Bestimmungen nicht anwendbar sind.

Konsultationen in bezug auf Ergänzungen der genannten Bestimmungen werden aufgenommen,

sobald eine Regierung dies wünscht. Derartige Ergänzungen werden im gegenseitigen Einverständnis und

in schriftlicher Form vorgenommen.

Jede Regierung kann das Abkommen mittels schriftlicher Notifikation kündigen. Die Kündigung tritt

ein Jahr nach Empfang der Kündigung in Kraft. Die Regierung von Dänemark wird das Steuerungskomitee

von der Kündigung informieren.

Zwischen den Regierungen entstehende Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung

der genannten Bestimmungen, die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt werden können, werden

einem Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung übertragen. Dieses Schiedsgericht besteht aus drei

Schiedsrichtern, wobei jede Regierung jeweils einen Schiedsrichter benennt und einer vom Steuerungskomitee

der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft

ausgewählt wird. Das Schiedsgericht wird eines seiner Mitglieder als Vorsitzenden bestimmen.

Ich benütze auch diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Niels Helveg Petersen

Minister für auswärtige Angelegenheiten

des Königreiches Dänemark

Seiner Exzellenz,

Dr. Robert Marschik

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

der Republik Österreich

Kopenhagen

Bestimmungen über den Status des

Planungselementes in Dänemark

Artikel 1

Grundlage für die Errichtung und Tätigkeit des Planungselementes

1. Das Planungselement ist in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Memorandum of

Understanding betreffend Tätigkeit, Finanzierung, Verwaltung und Status des Planungselementes der

Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, das zuerst von

Dänemark am 14. März 1997 unterzeichnet wurde, errichtet und untersteht der Aufsicht des Steuerungskomitees

der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft

gemäß dem Memorandum of Understanding betreffend das Steuerungskomitee, das zuerst von Dänemark

am 9. März 1997 unterzeichnet wurde.

2. Der Status des Planungselementes, seiner Bediensteten und des Kommandanten der Multinationalen

Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft ist, sofern sie sich auf

dem Staatsgebiet von Dänemark befinden, in den folgenden Bestimmungen geregelt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im folgenden,

a) bezeichnet der Ausdruck „SHIRBRIG“ die Multinationale Brigade der Vereinten Nationen aus

Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, die eine nicht aktive (nicht stehende) Multinationale Brigade

in hoher Bereitschaft ist, zusammengesetzt aus Beiträgen zum „United Nations Stand-by

Arrangements System“, dem in Übereinstimmung mit den nationalen Entscheidungen angeboten

werden kann, friedenserhaltende Missionen im Auftrag der Vereinten Nationen unter Kapitel VI

der Charta der Vereinten Nationen, einschließlich humanitärer Aufgaben, durchzuführen;

b) bezeichnet der Ausdruck „Planungselement“ das multinationale Element, das ein ständiger

Bestandteil des Stabes von SHIRBRIG ist und das zur Unterstützung der Brigade bei der

Ausübung einsatzvorbereitender Funktionen errichtet wird;

c) bezeichnet der Ausdruck „Steuerungskomitee für die Multinationale Brigade der Vereinten

Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft“ das Komitee, welches das ausführende Organ

von SHIRBRIG ist, einschließlich des Planungselementes, und das errichtet ist, um Aufgaben der

Aufsicht und der politischen Führung wahrzunehmen (Kontaktstelle wird der gegenwärtig

amtierende Vorsitz des Steuerungskomitees der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen

aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft sein);

d) bezeichnet der Ausdruck „Stabschef“ den Leiter des Planungselementes;

e) bezeichnet der Ausdruck „Bedienstete des Planungselementes“ das offizielle Personal des

Planungselementes;

f)bezeichnet der Ausdruck „Kommandant von SHIRBRIG“ den Kommandanten der

Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, der für

die Zwecke dieses Abkommens als Bediensteter des Planungselementes angesehen wird;

g) bezeichnet der Ausdruck „die Regierung“ die Regierung von Dänemark.

Artikel 3

Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

1. Das Planungselement hat die Fähigkeit

a) Verträge abzuschließen;

b) bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;

c) Ansprüche in Übereinstimmung mit dem Memorandum of Understanding betreffend Tätigkeit,

Finanzierung, Verwaltung und Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade der

Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft geltend zu machen, zu erwägen, zu

befriedigen oder anzuerkennen;

d) Gerichtsverfahren anzustrengen.

2. Das Planungselement und das dänische Verteidigungsministerium können vereinbaren, daß die

dänischen Behörden die Prozeßvertretung für das Planungselement in jeglichem gerichtlichen Verfahren,

in welchem dem Planungselement Parteistellung vor dänischen Gerichten zukommt, übernehmen können.

Die mit der Durchführung von Verträgen oder der Beilegung gerichtlicher Streitigkeiten verbundenen

Kosten werden vom Planungselement getragen.

Artikel 4

Vertreter in Dänemark

1. Der Kommandant von SHIRBRIG wird beim Planungselement tätig, damit er seine Aufgaben, wie

sie in dem Memorandum of Understanding betreffend Tätigkeit, Finanzierung, Verwaltung und Status des

Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher

Bereitschaft niedergelegt sind, erfüllen kann.

2. Das Planungselement wird gegenüber Dänemark durch den Stabschef vertreten.

Artikel 5

Status der Räumlichkeiten

1. Soweit in diesen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, sind die Gesetze von Dänemark in

den Räumlichkeiten des Planungselementes anwendbar.

2. Soweit in diesen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, sind in den Räumlichkeiten des

Planungselementes vorgenommene Handlungen, Rechtsgeschäfte oder Unterlassungen der Jurisdiktion

der Gerichte oder der sonst zuständigen Organe Dänemarks auf Grund der geltenden gesetzlichen

Bestimmungen unterworfen.

3. Die Archive und anderen offiziellen Dokumente des Planungselementes sind, wo immer sie sich

befinden, unverletzlich, es sei denn der Stabschef verzichtet auf diese Immunität.

4. Gerichtliche Handlungen, einschließlich Tagsatzungen und die Beschlagnahme von Eigentum,

finden nicht in den Räumlichkeiten des Planungselementes statt, es sei denn mit Zustimmung des

Steuerungskomitees der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher

Bereitschaft und unter den vom Steuerungskomitee genehmigten Bedingungen.

5. Dänische Vorschriften über die Vorbeugung und Kontrolle in bezug auf ansteckende Krankheiten

bei Menschen, Tieren und Pflanzen und über die Vorbeugung und Kontrolle in bezug auf Pflanzenseuchen

sind auf das Planungselement anwendbar, und das Planungselement und die dänischen Behörden

werden einander über den Ausbruch, den vermuteten Ausbruch, die Entwicklung und Auslöschung von

ansteckenden Krankheiten und über die ergriffenen Maßnahmen informieren.

6. a) Offizielle Kraftfahrzeuge und Anhänger, die dem Planungselement gehören, tragen ein

deutlich erkennbares Zeichen, das von den dänischen Behörden ausgestellt wurde und das

anzeigt, daß diese Fahrzeuge einer militärischen Einrichtung gehören. Ausnahmen von

Straßenverkehrsvorschriften werden dem Planungselement unter den Bedingungen und bis

zum Ausmaß, wie sie den dänischen Streitkräften zugestanden werden, eingeräumt.

b) In Bezug auf offizielle Kraftfahrzeuge und Anhänger ist das Planungselement nicht den

dänischen Vorschriften betreffend die Haftpflichtversicherung von Haltern von

Kraftfahrzeugen unterworfen.

7. Soweit in diesen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, wird das Planungselement alle

entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, daß seine Räumlichkeiten als Zuflucht von

Personen benutzt werden, die sich einer gesetzmäßigen Verhaftung entziehen wollen, hinsichtlich derer

ein Auslieferungsbegehren eines anderen Staates vorliegt, oder die sich einem Gerichtsverfahren

entziehen wollen.

8. Die zuständigen dänischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu

gewährleisten, daß die Ruhe der Räumlichkeiten des Planungselementes nicht durch Personen oder

Personengruppen gestört wird, die sie ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren

Umgebung der Räumlichkeiten Unruhe stiften. Wenn dies vom Stabschef gewünscht wird, werden die

zuständigen dänischen Behörden die notwendige Unterstützung zur Bewahrung von Ruhe und Ordnung

für das Planungselement und für die Entfernung dieser Personen aus den Räumlichkeiten gewähren.

9. Die zuständigen dänischen Behörden werden alles im Rahmen ihrer Möglichkeiten Stehende tun,

um die öffentlichen Leistungen, die vom Planungselement benötigt werden, sicherzustellen. Öffentliche

Leistungen werden gemäß der oben erwähnten Vereinbarung betreffend Tätigkeit, Finanzierung,

Verwaltung und Status des Planungselementes beigestellt.

Artikel 6

Freiheit der Einreise

1. Soweit in Artikel 9 nichts anderes vorgesehen ist, werden die dänischen Behörden den Zugang

zum oder vom Planungselement oder dem Kommandanten von SHIRBRIG von Personen, die dort

offiziell beschäftigt sind oder von Personen, die im Zusammenhang mit der offiziellen Arbeit oder

offiziellen Tätigkeiten des Planungselementes eingeladen wurden, ab der Einreise nach oder Ausreise aus

Dänemark nicht behindern.

2. Die Regierung wird zu diesem Zwecke nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und

den Aufenthalt in Dänemark während der Ausübung ihrer Dienstpflichten für das Planungselement frei

von Visagebühren und ohne Verzögerung sowie unter Befreiung von jeglichen Ausreisevisaformalitäten

gestatten

a) Vertretern des Steuerungskomitees der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus

Eingreiftruppen hoher Bereitschaft sowie Vertretern von SHIRBRIG, Vertretern der an

SHRIBRIG teilnehmenden Staaten und Vertretern von zwischenstaatlichen oder anderen

Organisationen, mit denen SHIRBRIG oder das Planungselement offizielle Beziehungen

unterhalten, sofern diese eingeladen wurden oder zur Teilnahme an von SHIRBRIG oder dem

Planungselement in Dänemark abgehaltenen Konferenzen oder Treffen berechtigt sind,

einschließlich stellvertretenden Vertretern, Beobachtern, Beratern, Experten oder Assistenten,

sowie ihren Ehepartnern und abhängigen Familienangehörigen;

b) Bediensteten des Planungslementes und jenen, die offizielle Aufgaben im Planungselement haben

sowie deren Ehepartnern und abhängigen Familienangehörigen;

c) allen Personen, die offiziell vom Planungselement eingeladen werden.

3. Unbeschadet besonderer Immunitäten, die sie allenfalls genießen, dürfen die in Absatz 2 erwähnten

Personen von den dänischen Behörden nicht zum Verlassen des dänischen Gebietes verhalten werden,

es sei denn sie mißbrauchen ihre anerkannten Privilegien, indem sie eine Tätigkeit ausüben, die mit dem

ihnen in diesen Bestimmungen eingeräumten Status nicht vereinbar ist. In diesem Fall gelten folgende

Bestimmungen

a) Keine Handlung zur Verhaltung der in Absatz 2 erwähnten Personen, das dänische Territorium zu

verlassen, kann ohne vorherige Zustimmung des dänischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten

gesetzt werden. Diese Zustimmung kann nur nach Konsultationen mit den diplomatischen

Vertretern des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt, erteilt werden.

b) Personen, die Privilegien und Immunitäten gemäß diesen Bestimmungen genießen, werden nur in

Übereinstimmung mit der Praxis und den Verfahren, die auf bei der Regierung akkreditierte

Diplomaten anwendbar sind, zum Verlassen des dänischen Gebietes verhalten.

c) Es besteht Einverständnis darüber, daß die in Absatz 2 erwähnten Personen nicht von der

Anwendung der Quarantäne- und anderer Gesundheitsvorschriften ausgenommen sind.

Artikel 7

Kommunikationseinrichtungen

1. In bezug auf alle offiziellen Post-, Telefon-, Telegraph-, Telephoto-, Telefax- und andere elektronische

Kommunikationseinrichtungen gewährt die Regierung dem Planungselement die gleiche

Behandlung, wie sie den dänischen Streitkräften zukommt.

2. Die Regierung wird die Unverletzlichkeit der offiziellen Korrespondenz des Planungselementes

sicherstellen und wird diese Korrespondenz von jeglicher Zensur ausnehmen. Diese Unverletzlichkeit

erstreckt sich, unter anderem, auf Veröffentlichungen, fotografische Aufnahmen, Filmaufnahmen, Filme

und Tonaufnahmen, die an das oder vom Planungselement übermittelt werden.

3. Das Planungselement hat das Recht, Codes zu verwenden, Nachrichten zu verschlüsseln und seine

Korrespondenz und andere Unterlagen entweder durch die dänische Post, durch Kurier oder versiegelt

abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung wie

auf diplomatische Kuriere und Sendungen. Nichtoffizielle Korrespondenz und Sendungen, die vom

Planungselement oder seinen Bediensteten über die dänische Post versendet oder empfangen werden,

werden im Herkunftsland in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und den Regeln des

Weltpostvereines abgestempelt.

4. a) Das Planungselement kann militärische Funk- und Fernmeldeeinrichtungen, soweit sie für die

Einsatzaufgaben des Planungselementes erforderlich sind, einführen, errichten und betreiben.

Militärische Funkeinrichtungen usw. werden ausschließlich für offizielle Zwecke verwendet.

b) Auf das Planungselement sind die gleichen Verfahren und Vorschriften betreffend Höhe,

Verteilung und Benutzung von Frequenzen und betreffend die technischen Details der

Ausrüstung, einschließlich der Dienstleistungen und Zahlungen für die Benutzung der

Frequenzen, anwendbar wie für die dänischen Streitkräfte.

c) Ansuchen um kommerzielle Kommunikationssysteme und -netze innerhalb des dänischen

Gebietes und Ansuchen um die Benutzung internationaler Kommunikationssysteme und -netze

werden mit den zuständigen dänischen Behörden und den internationalen Behörden und

Agenturen koordiniert.

d) Das Planungselement wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine Störung der

dänischen Funk- oder Telekommunikationdienste, die durch den Nachrichtenverkehr oder

andere elektrische Einrichtungen des Planungselementes verursacht wird, zu vermeiden oder

abzustellen. Die dänischen Behörden werden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um

eine Störung der Funk- oder Telekommunikationstätigkeiten des Planungselementes zu

vermeiden oder abzustellen.

e) Die in diesem Artikel erwähnten Einrichtungen können, soweit dies für den ordentlichen

Betrieb erforderlich ist, außerhalb der Räumlichkeiten des Planungselementes mit Zustimmung

der zuständigen dänischen Behörden errichtet und betrieben werden.

Artikel 8

Eigentum, Geldmittel und Vermögenswerte des Planungselementes

1. a) Das Planungselement ist befreit von Zöllen für Güter, die vom Planungselement selbst

eingeführt werden. Eingeführte Güter unterliegen ab der Einfuhr nicht der allgemeinen Kaufsteuer.

Das Planungselement ist befreit von kraftfahrzeugbezogenen Steuern, die gemäß dem

Kraftfahrzeuggewichtssteuergesetz eingehoben werden. Wenn das Planungselement bewegliche

Güter, für die Umsatzsteuer entrichtet wurde oder zu entrichten ist, für offizielle Zwecke

kauft, werden die zuständigen dänischen Behörden, soweit möglich, die erforderlichen Verwaltungsvorkehrungen

für eine Vergütung oder Erlassung des Umsatzsteuerbetrages treffen.

b) Das Planungselement ist von Lizenzgebühren für Radio- und Fernseheinrichtungen, die für

militärische Zwecke beschafft werden, befreit.

c) Es herrscht Einverständnis darüber, daß Gegenstände, die vom Planungselement für seine

Tätigkeiten zollfrei eingeführt werden, solange nicht an Personen übertragen werden, die nicht

diese Befreiung genießen, bis die dänischen Abgaben und Steuern entrichtet wurden. Die

Bewertung zum Zwecke der Zollbemessung richtet sich nach dem Wert zum Zeitpunkt der

Übertragung.

2. Das Planungselement kann Zahlungsmittel jeglicher Art besitzen und Konten in jeglicher

Währung unterhalten. Bankkonten des Planungselementes sind von nationalen Währungsvorschriften und

nationalen Notmaßnahmen betreffend Bankkonten befreit.

3. Das Eigentum und die Vermögenswerte des Planungselementes sind vor Durchsuchung,

Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder sonstigen Form von Beeinträchtigung, sei es durch

Zwangs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder Gesetzgebungsmaßnahmen befreit, es sei denn, das Steuerungskomitee

der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft

verzichtet auf diese Immunität.

Artikel 9

Privilegien und Immunitäten der Bediensteten des Planungselementes

1. Die Bediensteten des Planungselementes, mit Ausnahme des örtlich aufgenommenen Personals

und des von den dänischen Streitkräften bereitgestellten Personals oder vergleichbarer Personenkategorien,

genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten. Diese Privilegien und Immunitäten

werden auch den Ehepartnern und den abhängigen Verwandten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

gewährt

a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in bezug auf die in Ausübung ihrer offiziellen

Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen.

b) Unverletzlichkeit ihrer persönlichen Papiere und Dokumente.

c) Schutz vor Durchsuchung und Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks.

d) Befreiung für sich, ihre Ehegatten und abhängigen Familienangehörigen von Visagebühren, von

Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung.

e) Befreiung von der Besteuerung von Gehältern und jeglichen anderen Entlohnungen, die vom

Planungselement oder den Heimatstaaten gezahlt werden. Dänemark behält sich das Recht vor,

Einkünfte aus anderen Quellen zu besteuern.

f) In bezug auf Devisen, einschließlich das Unterhalten von Konten in ausländischen Währungen,

Genuß der gleichen Bedingungen wie sie bei der Regierung akkreditierten Diplomaten

zukommen.

g) Den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten,

ihre abhängigen Verwandten und andere Mitglieder ihres Haushaltes, wie sie den bei der

Regierung akkreditierten Diplomaten in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden.

h) Soweit sie vorher ihren ständigen Wohnsitz außerhalb Dänemarks hatten, bei ihrer Niederlassung

in Dänemark das Recht, frei von Zöllen ihre Einrichtungsgegenstände, persönliche Habe und

Haushaltsgeräte, einschließlich, zum persönlichen Gebrauch, ein Kraftfahrzeug, einzuführen.

Dieses Privileg ist normalerweise nur für die Dauer von einem Jahr ab Ankunft in Dänemark

gültig.

i) Die Bediensteten des Planungselementes haben das Recht, alle drei Jahre ein Kraftfahrzeug frei

von Zöllen und Abgaben, einschließlich Umsatzsteuer, einzuführen, wobei Einverständnis

darüber besteht, daß die Erlaubnis, das Fahrzeug am freien Markt in Dänemark zu verkaufen oder

sonst darüber zu verfügen, normalerweise erst zwei Jahre nach der Einfuhr erteilt wird. Es besteht

weiters Einverständnis darüber, daß Zölle und Abgaben im Falle eines Verkaufs oder einer

anderen Verfügung über ein solches Kraftfahrzeug innerhalb von drei Jahren ab Einfuhr an eine

Person, die nicht diese Befreiung genießt, fällig werden.

j) Bedienstete des Planungselementes und ihre Familienangehörigen müssen einen dänischen

Führerschein haben. Gültige ausländische Führerscheine oder Fahrerlaubnisse, die in lateinischer

Schrift von den Behörden des Heimatstaates des Bediensteten ausgestellt wurden, werden von

den dänischen Behörden ohne Fahrtest oder Gebühr als gültig anerkannt.

k) Militärische Gesundheitsversorgung wird durch den dänischen Armeegesundheitsdienst für

Bedienstete des Planungselementes, ihre Ehegatten und ihre Familienangehörigen gemäß dem

Memorandum of Understanding betreffend Tätigkeit, Finanzierung, Verwaltung und Status des

Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen

hoher Bereitschaft, Annex G, sichergestellt. Bedienstete des Planungselementes, ihre Ehegatten

und ihre Familienangehörigen können andere medizinische und zahnmedizinische Versorgung

unter den gleichen Bedingungen wie in Dänemark akkreditierte Angehörige diplomatischer

Vertretungsbehörden in Anspruch nehmen.

2. Das dänische Verteidigungsministerium ist ermächtigt, den Bediensteten des Planungselementes

einen Identitätsausweis auszustellen, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist. Dieser Ausweis

kann zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den dänischen Behörden dienen.

3. a) Die Bediensteten des Planungselementes können Uniform tragen.

b) Die Bediensteten des Planungselementes können Waffen besitzen und tragen, sofern sie dazu

durch ihre Befehle ermächtigt sind. Die Behörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der

Bedienstete besitzt, werden diesbezügliche Ersuchen der dänischen Behörden wohlwollend in

Erwägung ziehen.

4. a) Der Stabschef wird den Parteien die Namen der Bediensteten des Planungselementes

übermitteln. Der Stabschef wird der Regierung eine Liste aller Personen, die in den

Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, übermitteln. Die Liste wird nach Bedarf von Zeit

zu Zeit revidiert.

b) Die in diesem Artikel erwähnten Privilegien und Immunitäten werden im Interesse des

Planungselementes und von SHIRBRIG gewährt und nicht für den persönlichen Vorteil der

Bediensteten.

c) Es wird auf die Immunität eines Bediensteten, der vom Planungselement angestellt oder dem

Planungselement zugeteilt ist, verzichtet werden, wenn die Immunität den normalen Gang der

Rechtspflege behindern würde und ein solcher Verzicht die Interessen des Planungselementes

nicht beeinträchtigt. Auf die Immunität kann der Staat verzichten, dessen Staatsangehöriger

der Bedienstete ist.

Artikel 10

Zusammenarbeit mit den dänischen Behörden und Implementierung der Bestimmungen

1. Der Kommandant von SHIRBRIG und der Stabschef werden zu jeder Zeit mit den zuständigen

Behörden zusammenarbeiten, um den ordentlichen Gang der Rechtspflege zu erleichtern, die Beachtung

der polizeilichen Vorschriften sicherzustellen und jeden Mißbrauch in Verbindung mit den in diesem

Abkommen erwähnten Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten zu vermeiden.

2. a) Das Planungselement kann mit den zuständigen dänischen Behörden die erforderlichen

Absprachen über die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens, zum Beispiel

betreffend Befreiung von Abgaben und Steuern, der Zollprivilegien, der Buchung und

Abwicklung in bezug auf steuerfreie Versorgungsgüter und Zollinspektionen, treffen.

b) Solche Absprachen werden mit diesen Bestimmungen nicht unvereinbar sein. Im Falle des

Widerspruchs genießt dieses Abkommen Anwendungsvorrang.

3. Das Planungselement wird vor Durchführung oder Leitung von Manövern oder anderer Übungen

auf dänischem Gebiet die geeignete Zustimmung des dänischen Verteidigungsministerium einholen.

4. Auf Ersuchen des Planungselementes wird das dänische Verteidigungsministerium militärische

Fahrzeuginspektoren, medizinische Berater und ähnliche Experten zur Beratung des Planungselementes

ernennen.

(Übersetzung)

Österreichische Botschaft

Kopenhagen

No. 2.14/1/99

Kopenhagen, 8. Jänner 1999

Exzellenz,

Gerne bestätige ich den Empfang Ihres Schreibens vom 15. Oktober 1997, das wie folgt lautet

„Exzellenz,

Ich habe die Ehre, mich auf das Memorandum of Understanding betreffend Tätigkeit, Finanzierung,

Verwaltung und Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus

Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, das zuerst von Dänemark am 14. März 1997 unterzeichnet wurde und

gemäß welchem der Status des Planungselementes und seines Personals, das nicht im Empfangsstaat

ständig ansässig ist, in gesonderten Abkommen zu regeln ist (Abschnitt 6.1), zu beziehen.

Die Regierung von Dänemark hat angeboten, Einrichtungen für das Planungselement in Dänemark

bereitzustellen.

Im Gefolge von Gesprächen der Internationalen Implementierungsgruppe der Multinationalen

Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, habe ich die Ehre, vorzuschlagen,

daß der Status, die Immunitäten und Verfahren, die auf das Planungselement und sein Personal anwendbar

sind, in dieser Note und in dem der Note angeschlossenen Anhang (Bestimmungen über den Status des

Planungselementes in Dänemark), der die Schlußfolgerungen der Gruppe darstellt, festgelegt werden. Es

ist das Ziel des Planungselementes, seine Tätigkeit mit 3. Juni 1997 aufzunehmen.

Sollte dieser Vorschlag, der von der oben genannten Implementierungsgruppe angenommen wurde,

die Zustimmung der Regierung der Republik Österreich finden, stellt diese Note und die Antwortnote

Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen dar, das am dreißigsten Tag nach

Empfang der Antwortnote Eurer Exzellenz in Kraft tritt.

Es besteht Einverständnis darüber, daß dieses Abkommen ein vorläufiges Abkommen darstellt, das,

vorbehaltlich Verhandlungen zwischen den Teilnehmern an der Multinationalen Brigade der Vereinten

Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft und vorbehaltlich verfassungsmäßiger Erfordernisse,

durch ein multilaterales und gegenseitiges Abkommen über den Status der Truppen, einschließlich des

Status der Bediensteten des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus

Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, ersetzt werden soll. Ein derartiges Abkommen könnte Anleihen an

bestehenden internationalen Instrumenten, die den Status von Truppen definieren, zB dem Übereinkommen

zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft

für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und dem Zusatzprotokoll zu

diesem Übereinkommen, nehmen.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Regierung der Republik Österreich vorläufig ein Mitglied

des diplomatischen Personals der Vertretungsbehörde beim Königreich Dänemark als Bediensteten dem

Planungselement zuteilen kann, welchenfalls die Immunitäten der Art. 9 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 lit. b

und c der Bestimmungen nicht anwendbar sind.

Konsultationen in bezug auf Ergänzungen der genannten Bestimmungen werden aufgenommen,

sobald eine Regierung dies wünscht. Derartige Ergänzungen werden im gegenseitigen Einverständnis und

in schriftlicher Form vorgenommen.

Jede Regierung kann das Abkommen mittels schriftlicher Notifikation kündigen. Die Kündigung tritt

ein Jahr nach Empfang der Kündigung in Kraft. Die Regierung von Dänemark wird das

Steuerungskomitee von der Kündigung informieren.

Zwischen den Regierungen entstehende Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung

der genannten Bestimmungen, die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt werden können, werden

einem Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung übertragen. Dieses Schiedsgericht besteht aus drei

Schiedsrichtern, wobei jede Regierung jeweils einen Schiedsrichter benennt und einer vom Steuerungskomitee

der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft

ausgewählt wird. Das Schiedsgericht wird eines seiner Mitglieder als Vorsitzenden bestimmen.

Ich benütze auch diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.“

Ich freue mich, die Regierung von Dänemark darüber in Kenntnis zu setzen, daß ich, im Namen der

Regierung der Republik Österreich, Ihrem Vorschlag die Zustimmung erteilen kann, welcher zusammen

mit dieser Antwortnote ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der

Regierung von Dänemark über den Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade der

Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft (SHIRBRIG) in Dänemark darstellt.

Ich benütze auch diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Dr. Robert Marschik

Österreichischer Botschafter

S. E.

Hr. Niels Helveg Petersen

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Kopenhagen

Die Antwortnote wurde am 8. Jänner 1999 im dänischen Außenministerium überreicht; das

Abkommen tritt daher mit 7. Februar 1999 in Kraft.

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