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22. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 22. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 767/1996, wird wie folgt geändert

1. § 14 Abs. 7 lautet

„(7) Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß können Richtlinien über die Wiederverwendung

von Schulbüchern in der Schule erstellen.“

2. § 19 Abs. 2 erster Satz lautet

„Am Ende des ersten Semesters ist – ausgenommen die Vorschulstufe und die lehrgangs- und

saisonmäßigen Berufsschulen – für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen.“

3. § 22 Abs. 2 lit. j und Abs. 7 entfällt.

4. Im § 22 Abs. 5 entfällt die Wendung „und j“.

5. Im § 22 Abs. 8 entfällt die Wendung „ , ein Befähigungsprüfungszeugnis“.

6. § 23 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden

Berufsschulstufen darf die Wiederholungsprüfung frühestens zwei Wochen nach Abschluß des

Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges

abgelegt werden.“

7. Im § 25 Abs. 3 werden die Worte „Hauswirtschaft und“ durch die Wendung „Ernährung und Haushalt

sowie“ ersetzt.

8. Im § 31b wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) An Berufsschulen entfällt der Beobachtungszeitraum für die Leistungsgruppen im betriebswirtschaftlichen

und fachtheoretischen Unterricht. Schüler, die den entsprechenden Fachbereich in einer

anderen berufsbildenden Schule oder in der Polytechnischen Schule erfolgreich abgeschlossen haben, sind

in die höhere Leistungsgruppe einzustufen, in welcher der Unterricht auf dem bisher erlernten Lehrstoff

aufzubauen hat.“

9. § 33 Abs. 4 und 5 lautet

„(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d

beendet, darf er in eine andere allgemeinbildende höhere Schule nicht aufgenommen werden,

ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder -realgymnasium. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf

Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder

-realgymnasium überschreiten, keine Anwendung.

(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer

höheren Schule der Lehrer- oder Erzieherbildung gemäß Abs. 2 lit. d und f beendet, darf er in eine Schule

gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.“

10. In der Überschrift des 8. Abschnittes, in § 34 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. h und § 77 lit. c entfällt jeweils

die Wendung „ , Befähigungsprüfungen“.

11. In der Überschrift des § 34 sowie in § 42 Abs. 1, 3, 4 und 10 entfällt jeweils die Wendung

„ , Befähigungsprüfung“.

12. Im § 34 Abs. 1 sowie in § 68 lit. q und r entfällt jeweils die Wendung „ , der Befähigungsprüfung“.

13. Im § 35 wird der Abs. 1 durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt

„(1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung und der Vorprüfung in Form einer

Fachbereichsarbeit ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige

Landesschulinspektor. Wenn seine Inanspruchnahme durch den Prüfungsvorsitz ein mit seinen sonstigen

Dienstobliegenheiten nicht zu vereinbarendes Ausmaß erreicht oder er aus sonstigen zwingenden Gründen

verhindert ist, hat der Landesschulrat andere Fachleute der betreffenden Schulart mit dem Vorsitz zu

betrauen. Als Vorsitzende der Prüfungskommissionen an den Zentrallehranstalten hat der Bundesminister

für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Fachleute der betreffenden Schularten zu bestellen. Im

Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn der Schulleiter.

(1a) Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (mit Ausnahme der Vorprüfung in Form

einer Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter.“

14. § 36 Abs. 2 vorletzter Satz lautet

„Für viersemestrige Kollegs, an denen wegen der Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien nach dem letzten

Semester verlängert werden, sowie für Kollegs an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an

Bildungsanstalten für Sozialpädagogik kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß die Hauptprüfungen oder Teile der Hauptprüfungen im

Haupttermin innerhalb der ersten zehn Wochen des nächsten Semesters und in den beiden Nebenterminen

jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen des zweit- und drittfolgenden Semesters stattzufinden haben,

sofern dies aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist.“

15. Im § 39 Abs. 1 entfällt die Wendung „ , bei der Befähigungsprüfung in einem Befähigungsprüfungszeugnis“.

16. Im § 42 Abs. 6 entfallen die Wendungen „ , Externistenbefähigungsprüfungen“ und „ , einer Befähigungsprüfung“.

17. Im § 42 Abs. 6a und 9 entfällt jeweils die Wendung „ , einer Befähigungsprüfung“.

18. Im § 63 Abs. 4 wird die Wendung „Abs. 1 bis 3“ durch die Wendung „Abs. 1 und 2“ ersetzt.

19. Im § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k wird das Wort „Schule“ durch das Wort „Schüler“ ersetzt.

20. Im § 63a Abs. 2 Z 1 wird der Strichpunkt nach lit. k durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. l

angefügt

„l) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7);“.

21. Im § 63a Abs. 18 wird die Verweisung „AVG 1950“ durch die Verweisung „AVG“ ersetzt.

22. Im § 64 Abs. 2 Z 1 wird der Strichpunkt nach lit. m durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. n

angefügt

„n) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7);“.

23. § 64 Abs. 7 letzter Satz lautet

„Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.“

24. § 64 Abs. 13 zweiter Satz lautet

„Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB

andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des

Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter diese Personen

einzuladen; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen,

wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist.“

25. Im § 64 Abs. 18 wird die Verweisung „AVG 1950“ durch die Verweisung „AVG“ ersetzt.

26. Im § 66 Abs. 4 wird die Wendung „Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „Arbeit,

Gesundheit und Soziales“ ersetzt.

27. § 68 lit. h lautet

„h)Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung sowie Antrag auf Zulassung zu einer

Wiederholung der Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3),“.

28. Im § 71 Abs. 1 lit. e entfällt die Wendung „ , eine Befähigungsprüfung“.

29. Dem § 82 wird folgender Abs. 5d angefügt

„(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft

1. § 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1,

§ 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht

durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1

lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der

Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in

Kraft,

3. § 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,

4. § 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,

5. § 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz

des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie

§ 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.“

30. Im § 83 Abs. 1 wird die Wendung „Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „Arbeit,

Gesundheit und Soziales“ ersetzt.

BGBlPdf 22. Kundmachung: Umrechnung der im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes geltenden Schwellenwerte

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, werden

nachstehende Umrechnungswerte der Schwellen- und Loswerte des Bundesvergabegesetzes 1997 in

Schillingen kundgemacht.

BGBlPdf 22. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung haben die Vereinigten Staaten mit Wirksamkeit

vom 1. Februar 1998 nachstehende Behörde als die einzige im Staate Georgia zur Ausstellung der

Apostille gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden

von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 7/1998) zuständige Behörde notifiziert

„the Georgia Superior Court Clerks’ Cooperative Authority“.

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