22. Bundesgesetz: Änderung des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 und der Zivilprozeßordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen des Mietrechtsgesetzes
Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 800/1993, wird wie folgt geändert
1.§ 10 Abs. 1 lautet
„(1) Der Hauptmieter einer Wohnung, der in den letzten zwanzig Jahren vor der Beendigung des
Mietverhältnisses in der gemieteten Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung (§ 9)
gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, oder der solche
Aufwendungen dem Vormieter oder dem Vermieter abgegolten hat (Abs. 6 erster und zweiter Satz), hat
bei der Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen vermindert um eine
jährliche Abschreibung. Das Ausmaß dieser Abschreibung beträgt für jedes vollendete Jahr
1. bei den in Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Aufwendungen ein Zehntel,
2. bei den von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln geförderten Aufwendungen jenen
Bruchteil, der sich aus der Laufzeit der Förderung errechnet,
3. sonst ein Zwanzigstel.“
2. § 16 wird wie folgt geändert
a) Abs. 7 lautet
„(7) Der nach Abs. 2 bis 6 höchstzulässige Hauptmietzins vermindert sich im Fall eines nach § 29
Abs. 1 Z 3 lit. c befristeten Hauptmietvertrags um
1. 30 vH, sofern die jeweils vereinbarte Vertragsdauer weniger als vier Jahre beträgt,
2. 20 vH, sofern die jeweils vereinbarte Vertragsdauer mindestens vier Jahre, aber weniger als
sieben Jahre beträgt, und
3. 10 vH, sofern die jeweils vereinbarte Vertragsdauer mindestens sieben Jahre beträgt.
Wird das Mietverhältnis um die höchstmögliche Restlaufzeit nach § 29 Abs. 1 Z 3 lit. c oder wird es nach
§ 29 Abs. 4a oder 4b verlängert, so darf der Vermieter weiterhin auch den zuvor zulässigen Mietzins
verlangen; bei einer Verlängerung nach § 29 Abs. 4b verringert sich jedoch die Zinsminderung für die
Dauer der Verlängerung, wenn durch die Verlängerung eine der in Z 1 bis 3 angeführten Stufen
überschritten wird.“
b) Nach dem Abs. 7 werden folgende Abs. 7a und 7b eingefügt
„(7a) Abs. 7 ist auch auf einen Hauptmietvertrag anzuwenden, der nach § 29 Abs. 1 Z 3 lit. b
befristet ist, wenn der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer vor dem 8. Mai
1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde.
(7b) Wird der befristete Hauptmietvertrag in einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit umgewandelt,
so gilt die Verminderung des nach Abs. 2 bis 6 höchstzulässigen Hauptmietzinses gemäß Abs. 7 und 7a
ab dem Zeitpunkt dieser Umwandlung nicht mehr; tritt diese Umwandlung durch ausdrückliche
Vereinbarung ein, so kann der Vermieter außerdem für die letzten zehn Jahre die Differenz zwischen dem
nach Abs. 7 und 7a zulässigen Hauptmietzins und dem nach Abs. 2 bis 6 höchstzulässigen Hauptmietzins
verlangen, sofern er diesen Anspruch dem Mieter in der Vereinbarung über die Umwandlung wenigstens
dem Grunde nach und binnen drei Monaten nach der Umwandlung der Höhe nach bekanntgibt.“
c) Abs. 8 lautet
„(8) Mietzinsvereinbarungen sind insoweit unwirksam, als der vereinbarte Hauptmietzins den nach
Abs. 1 bis 7a zulässigen Höchstbetrag überschreitet. Die Unwirksamkeit ist binnen drei Jahren gerichtlich
(bei der Gemeinde, § 39) geltend zu machen. Bei befristeten Hauptmietverhältnissen nach § 29 Abs. 1
Z 3 lit. c endet diese Frist frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach
seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis; die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall zehn
Jahre. Dies gilt auch für die Miete einer Eigentumswohnung in einem Gebäude, das auf Grund einer vor
dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde.“
3. § 17 wird wie folgt geändert
Im Abs. 3 wird der dort angeführte Hundertsatz „2 vH“ durch den Hundertsatz „3 vH“ ersetzt.
4. § 18 Abs. 5 lautet
„(5) Der Vermieter kann eine Erhöhung der Hauptmietzinse für eine Wohnung nicht verlangen,
1.wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D handelt und für sie ein
Hauptmietzins vereinbart wurde, der 7,40 S je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat
übersteigt; dieser Betrag valorisiert sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6;
2. wenn bei Vorliegen eines nach § 29 Abs. 1 Z 3 lit. c oder – sofern die Wohnung in einem
Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer vor dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu
errichtet wurde – nach § 29 Abs. 1 Z 3 lit. b befristeten Hauptmietvertrags die jeweils
vereinbarte Vertragsdauer weniger als vier Jahre beträgt; wird das Mietverhältnis um die
höchstmögliche Restlaufzeit nach § 29 Abs. 1 Z 3 lit. c oder wird es nach § 29 Abs. 4a oder 4b
verlängert (§ 16 Abs. 7 zweiter Satz), so darf der Vermieter den zuvor erhöhten Hauptmietzins
weiterhin verlangen.“
5. § 20 Abs. 1 Z 2 wird wie folgt geändert
In der lit. e wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f angefügt
„f) 40 vH des Überschusses der Einnahmen (Z 1) über die Ausgaben (lit. a bis e).“
6. Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung ÖNORMEN bezeichnen, die in
besonderem Maß geeignet sind, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße
Abrechnung nach § 21 Abs. 3 festzustellen.“
7. § 29 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 Z 3 lauten die lit. b und c
„b) ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach lit. a in einem Hauptmietvertrag über eine
Wohnung, an der Wohnungseigentum besteht, schriftlich vereinbart worden ist, daß er durch
den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt, und – sofern die Wohnung in
einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer vor dem 8. Mai 1945 erteilten
Baubewilligung neu errichtet wurde – die ursprüngliche Vertragsdauer oder die Verlängerung
der Vertragsdauer jeweils mindestens drei Jahre beträgt; der Mieter hat nach Ablauf eines
Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das
unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit
jeweils zum Monatsletzten gerichtlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
zu kündigen,
c) in einem Hauptmietvertrag über eine Wohnung schriftlich vereinbart wurde, daß er durch den
Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt, und die Vertragsdauer mindestens drei
und höchstens zehn Jahre beträgt; dies gilt auch für Verträge, mit denen die Mietdauer
einvernehmlich verlängert wird, jedoch mit der Maßgabe, daß die Gesamtmietdauer zehn
Jahre nicht übersteigen darf und daß eine Verlängerung bis zu einer Gesamtmietdauer von
zehn Jahren zulässig ist, auch wenn diese Verlängerung weniger als drei Jahre beträgt; der
Mieter hat ein Kündigungsrecht, für das die Regelung der lit. b gilt,“
b) Abs. 4 lautet
„(4) Nach Abs. 1 Z 3 lit. a, b und d befristete Mietverträge können schriftlich beliebig oft und –
sofern die Verlängerung der Vertragsdauer nach Abs. 1 Z 3 lit. b nicht jeweils mindestens drei Jahre zu
betragen hat – um jede Vertragsdauer erneuert werden.“
c) Nach dem Abs. 4 werden folgende Abs. 4a bis 4c eingefügt
„(4a) Wird ein nach Abs. 1 Z 3 lit. b oder c befristeter Mietvertrag nicht ausdrücklich und schriftlich
verlängert, so verlängert er sich um ein Jahr, im Fall des Abs. 1 Z 3 lit. c höchstens jedoch auf insgesamt
zehn Jahre. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der Vermieter frühestens sechs Monate und spätestens
drei Monate vor Ablauf der bedungenen Zeit entweder dem Mieter schriftlich mitteilt, daß er eine
Verlängerung ablehnt, oder nach § 567 ZPO einen Antrag auf Erlassung eines Auftrags zur Übergabe der
gemieteten Wohnung einbringt oder der Mieter die Wohnung fristgerecht räumt. Diese Verlängerung um
ein Jahr tritt bei Ablauf einer vereinbarten Bestanddauer nur einmal ein.
(4b) Endet das Mietverhältnis nach Abs. 1 Z 3 lit. c durch Ablauf der vereinbarten oder gemäß
Abs. 4a verlängerten Zeit, so hat der Mieter das Recht, die Dauer des Mietverhältnisses durch eine darauf
gerichtete, schriftliche Erklärung bis zu einem Jahr zu verlängern; wird ein Antrag auf Erlassung eines
Übergabsauftrags eingebracht, so muß der Mieter die Verlängerung im Verfahren über den
Übergabsauftrag geltend machen; der Mieter muß das Recht binnen zweier Monate ab dem Empfang der
Erklärung des Vermieters beziehungsweise des Übergabsauftrags geltend machen, spätestens jedoch
einen Monat vor Ablauf der bedungenen Zeit. Dies gilt auch für die Miete einer Eigentumswohnung in
einem Gebäude, das auf Grund einer vor dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde.
Im Fall einer Verlängerung nach diesem Absatz sind § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 nicht anzuwenden.
(4c) Der Mieter kann ein nach Abs. 4a oder 4b verlängertes Mietverhältnis jeweils zum
Monatsletzten gerichtlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen.“
d) Die Abs. 5 und 6 entfallen.
8. Dem § 34 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Hat der Mieter im Verfahren über einen Auftrag zur Übergabe einer nach § 29 Abs. 1 Z 3 lit. b
oder c gemieteten Wohnung eine Verlängerung nach § 29 Abs. 4b geltend gemacht, so hat das Gericht in
dem die Einwendungen erledigenden Urteil, mit dem der Übergabsauftrag für wirksam erkannt wird, das
sich aus § 29 Abs. 4b ergebende Ende der Bestandzeit zugrunde zu legen.“
9. § 37 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1
aa) lautet die Z 12
„12. Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben, Auslagen für die Verwaltung, Beitrag für die
Hausbesorgerarbeiten, besondere Aufwendungen (§§ 21 bis 24);“ und
bb) wird nach der Z 12 folgende Z 12a eingefügt
„12a. Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände und sonstige Leistungen (§ 25);“
b) Nach dem Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Gilt der Verteilungsschlüssel für die Gesamtkosten des Hauses (§ 17 Abs. 1) gemäß § 19
Abs. 1 zweiter Satz WEG 1975 auch für die Miteigentümer der Liegenschaft, so stehen jedem dieser
Miteigentümer in den im Abs. 1 Z 9 angeführten Angelegenheiten die im Abs. 3 und 4 genannten Rechte
und Pflichten in gleicher Weise wie einem Hauptmieter zu.“
c) Abs. 3 Z 2 erster Satz lautet
„Von Verfahren, die von einem oder mehreren Hauptmietern einer Liegenschaft gegen den (die)
Vermieter eingeleitet werden, hat das Gericht auch die anderen Hauptmieter der Liegenschaft, deren
Interessen durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnten, zu verständigen; dies
gilt insbesondere auch für die im Abs. 1 Z 12 angeführten Angelegenheiten.“
d) Im Abs. 3 wird nach der Z 20 folgende Z 20a eingefügt
„20a. In den in der Z 2 angeführten Verfahren erstreckt sich die Rechtskraft von antragsstattgebenden
Entscheidungen über Feststellungsbegehren auf alle Hauptmieter, die von den Verfahren nach
Z 2 und 4 verständigt worden sind.“
10. Nach § 49a wird folgender § 49b samt Überschrift eingefügt
„Übergangsregelung für Befristungen und Abrechnungsbestimmungen
§ 49b. (1) Die Änderungen der § 16 Abs. 7 bis 8, § 17 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 2, § 21 Abs. 6, § 29
Abs. 1 Z 3 lit. b und c, Abs. 4 bis Abs. 6, § 34 Abs. 5, § 37 Abs. 1 Z 12 und 12a, Abs. 3 Z 2 und Z 20a
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1997 treten mit 1. März 1997 in Kraft.
(2) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 gilt für Aufwendungen, die
nach dem 28. Februar 1997 vorgenommen werden.
(3) § 16 Abs. 7 und 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 gilt für
1. Mietverhältnisse, die nach dem 28. Februar 1997 beginnen, und
2. Verlängerung früherer Mietverhältnisse für einen nach dem 28. Februar 1997 beginnenden
Zeitraum.
(4) § 16 Abs. 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 gilt für Umwandlungen
von Mietverhältnissen in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, die für einen nach dem 28. Februar
1997 liegenden Zeitraum vereinbart werden. Bei der Berechnung der Differenz ist für den Zeitraum vor
dem 1. März 1997 § 16 Abs. 7 in der damaligen Fassung zugrunde zu legen.
(5) § 18 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 gilt für
1. Mietverhältnisse, die nach dem 28. Februar 1997 beginnen, und
2. Verlängerung früherer Mietverhältnisse für einen nach dem 28. Februar 1997 beginnenden
Zeitraum.
(6) § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 gilt in Ansehung
des gesamten im § 18 Abs. 1 angeführten zehnjährigen Verrechnungszeitraums (einschließlich der vor
dem 1. März 1997 liegenden Zeiten) mit der Maßgabe, daß bei Errechnung des im § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f
angeführten Absetzbetrages alle in den Verrechnungszeitraum vor 1. Jänner 1996 fallenden Einnahmen
und Ausgaben zu berücksichtigen sind, und zwar auch dann, wenn in einem Kalenderjahr die Ausgaben
die Einnahmen überstiegen haben; in dem Verrechnungszeitraum ab 1. Jänner 1996 ist der Absetzbetrag
durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben jedes Jahres zu berechnen. Bei der Berechnung
der Mietzinsreserve für die Kalenderjahre 1996 bis 1998 steht der Absetzbetrag gemäß § 20 Abs. 1 Z 2
lit. f dem Vermieter insoweit nicht zu, als die Ausgaben (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a bis e) im Saldo der im
Verrechnungszeitraum bis 31. Dezember 1995 angefallenen Einnahmen und Ausgaben Deckung finden;
Einnahmen und Ausgaben, die vor mehr als zehn Kalenderjahren angefallen sind, sind dabei nicht zu
berücksichtigen. Dieser Absatz ist auch auf die am 1. März 1997 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahren anzuwenden; rechtskräftige Entscheidungen werden jedoch nicht berührt.
(7) Eine vor dem 1. März 1997 geschlossene und nach den damaligen Bestimmungen
rechtswirksame Vereinbarung über die Befristung eines Mietvertrages bleibt rechtswirksam. Eine nach
den damaligen Bestimmungen rechtsunwirksame Befristung bleibt rechtsunwirksam.
(8) Wird ein vor dem 1. März 1997 geschlossener und nach den damaligen Bestimmungen des § 29
Abs. 1 Z 3 lit. b oder c in der Fassung des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993,
rechtswirksam befristeter Mietvertrag für einen Zeitraum nach dem 28. Februar 1997 verlängert, so ist
§ 29 Abs. 1 Z 3 lit. b oder c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 anzuwenden.
(9) § 29 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 ist auch auf
Mietverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. März 1997 begonnen haben. Endet das Mietverhältnis
jedoch bereits vor dem 1. September 1997, so kann der Vermieter diese Verlängerung nur in sinngemäßer
Anwendung des § 569 ZPO verhindern.
(10) § 29 Abs. 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 ist nur auf
Mietverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1997 begonnen haben oder nach diesem
Zeitpunkt schon einmal rechtswirksam verlängert worden sind.
(11) § 37 Abs. 1 Z 12 und 12a, Abs. 2a sowie Abs. 3 Z 2 erster Satz und Abs. 3 Z 20a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
28. Februar 1997 anhängig gemacht worden sind; auf Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind,
sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
(12) § 37 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 ist für
Abrechnungsperioden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen.
(13) Im übrigen ist das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1997 ab dem 1. März 1997 auch auf
Mietverträge anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.“
11. Im § 59 Z 2 wird das Zitat „§ 27 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 27 Abs. 5“ ersetzt.
Artikel II
Änderungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 800/1993, wird wie folgt geändert
1. Im § 16 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt
„(5a) Besteht zumindest an einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit des Hauses
Wohnungseigentum (§ 1 Abs. 1 WEG 1975), so bedarf eine nach Wohnungseigentumsbegründung
geschlossene Vereinbarung (Abs. 5 Z 1) auch der Zustimmung aller Wohnungseigentümer des Hauses,
sofern für sie dieser Verteilungsschlüssel gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz WEG 1975 maßgeblich ist.“
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung ÖNORMEN
bezeichnen, die in besonderem Maß geeignet sind, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine
ordnungsgemäße Abrechnung nach Abs. 1 festzustellen.“
3. Im § 20 Abs. 1 Z 1 wird
a) in der lit. a das Zitat „§ 21 Abs. 1 Z 7“ durch das Zitat „§ 21 Abs. 1 Z 7 und Abs. 6“ und
b) in der lit. b das Zitat „§ 21 – ausgenommen dessen Abs. 1 Z 7“ durch das Zitat „§ 21 – ausgenommen
dessen Abs. 1 Z 7 und Abs. 6“ ersetzt.
4. § 22 wird wie folgt geändert
a) Nach dem Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt
„(3) Gilt der Verteilungsschlüssel für die Kosten für den Betrieb (§ 14 Abs. 1 und § 16) gemäß § 19
Abs. 1 zweiter Satz WEG 1975 auch für die Miteigentümer der Liegenschaft, so stehen jedem dieser
Miteigentümer in den im Abs. 1 Z 7 angeführten Angelegenheiten die in Abs. 4 und 5 eingeräumten
Rechte und Pflichten in gleicher Weise wie einem Mieter oder Nutzungsberechtigten zu.“
b) Abs. 4 Z 2 erster Satz lautet
„2. Von Verfahren, die von einem oder mehreren Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten
einer Baulichkeit gegen die Bauvereinigung eingeleitet werden, hat das Gericht auch die anderen
Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Baulichkeit, deren Interessen durch die
Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnten, zu verständigen; dies gilt
insbesondere auch für die im Abs. 1 Z 10 angeführten Angelegenheiten.“
c) Im Abs. 4 wird nach der Z 6 folgende Z 7 angefügt
„7. In den in der Z 2 angeführten Verfahren erstreckt sich die Rechtskraft von antragsstattgebenden
Entscheidungen über Feststellungsbegehren auf alle Mieter und sonstige Nutzungsberechtigte,
die von den Verfahren nach Z 2 und 4 verständigt worden sind.“
5. Im Art. IV
a) werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 1a bis 1c eingefügt
„(1a) § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, § 22 Abs. 4 Z 2 und 7 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 treten mit 1. März 1997 in Kraft.
(1b) § 16 Abs. 5a und § 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 sind für
Abrechnungsperioden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen.
(1c) § 22 Abs. 4 Z 2 erster Satz sowie Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997
sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1997 anhängig gemacht worden sind; auf
Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.“ und
b) lautet Abs. 3
„(3) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen – ausgenommen die Verordnung gemäß § 39
Abs. 18 Z 6 – und die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG obliegt dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wobei die Verordnungen gemäß § 19 Abs. 3 und
§ 23 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zu erlassen sind.“
Artikel III
Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975
Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 7/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 17 wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt
„(6a) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung ÖNORMEN bezeichnen, die in
besonderem Maß geeignet sind, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine ordentliche Abrechnung
nach § 17 Abs. 1 Z 1 festzustellen.“
2. § 19 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 lautet
„(1) Soweit nichts anderes rechtswirksam vereinbart ist und sofern an keinem Miet- oder
Nutzungsobjekt ein vor Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossenes Hauptmiet- oder
Nutzungsverhältnis (§ 1 Abs. 1 MRG, § 13 WGG) weiterbesteht, sind die Aufwendungen für die
Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Miteigentümern nach dem Verhältnis
ihrer Anteile zum Zeitpunkt des Endes der Abrechnungsperiode zu tragen. Besteht aber zumindest ein
vor Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossenes Hauptmiet- oder Nutzungsverhältnis auch nach
diesem Zeitpunkt weiter, so sind – soweit nichts anderes rechtswirksam vereinbart ist – nur die Beiträge
zur Rücklage sowie die Kosten für die Erhaltung und Verbesserung von den Miteigentümern nach dem
Verhältnis ihrer Anteile zum Zeitpunkt des Endes der Abrechnungsperiode zu tragen, die übrigen
Aufwendungen für die Liegenschaft sind jedoch nach dem Aufteilungsschlüssel zu verteilen, der für das
vor Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossene Hauptmiet- oder Nutzungsverhältnis maßgeblich
ist.“
b) Nach dem Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt
„(4a) In den Fällen, in denen die Regelung des Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden ist, kann jeder
Miteigentümer eine Überprüfung der Verteilung der Aufwendungen – ausgenommen Beiträge zur
Rücklage und Kosten für die Erhaltung und Verbesserung – gemäß § 37 MRG beziehungsweise § 22
WGG beantragen.“
3. Im § 28 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 17 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 tritt mit 1. März 1997 in
Kraft.“
4. Im § 29 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 19 Abs. 1 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 ist auf
Abrechnungsperioden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen. Die für die Verteilung
der Aufwendungen im Wohnungseigentum bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes maßgebenden
Verteilungsschlüssel sind aber bis 31. Dezember 1998 weiter anzuwenden, sofern nicht sämtliche
Miteigentümer einen anderen Verteilungsschlüssel vereinbaren.“
Artikel IV
Änderung der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 760/1996, wird wie folgt geändert
In den § 562 Abs. 1 und § 567 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „vierzehn Tagen“ durch die Wendung
„vier Wochen“ ersetzt.
Artikel V
Inkrafttreten; Übergangsbestimmung; Vollzugsklausel
(1) Artikel IV dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. März 1997 in Kraft.
(2) Artikel IV dieses Bundesgesetzes ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1997
anhängig gemacht worden sind. Auf Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind, sind die
bisherigen Vorschriften anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung des Artikels IV dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz
betraut.
Auf Grund der §§ 5 Abs. 2, 24 und 37 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 377/1996, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 37 Abs. 3 StudFG auch im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst verordnet
§ 1. Die im folgenden angeführten Hauptstudiengänge an Konservatorien erfüllen die Voraussetzungen
des § 5 Abs. 2 StudFG. Der Umfang des Nachweises des günstigen Studienerfolges gemäß
§ 24 StudFG wird in der Anlage für die dort angeführten Konservatorien festgelegt.
§ 2. Die Aufgaben der Senate der Studienbeihilfenbehörde für die Konservatorien
1. mit Sitz in den Bundesländern Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg werden dem Senat
der Studienbeihilfenbehörde an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“
in Salzburg,
2. mit Sitz in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien werden dem Senat der
Studienbeihilfenbehörde an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien,
3. mit Sitz in den Bundesländern Steiermark und Kärnten dem Senat der Studienbeihilfenbehörde
an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz
zugewiesen.