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22_1996 AT

22. Verordnung: Änderung der Universitäts-Studienevidenzverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Verordnung: Änderung der Universitäts-Studienevidenzverordnung

Auf Grund des § 12 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, wird verordnet

Die Universitäts-Studienevidenzverordnung (UniStEVO), BGBl. Nr. 219/1989, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. Nr. 613/1995, wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Ausländische Urkunden müssen die erforderlichen Beglaubigungen aufweisen.“

2. § 5 Abs. 4 lautet

„(4) Die Inskription an einer anderen Universität (§ 3 Abs. 2 und 3) ist zulässig, wenn der Studierende

nachweist, daß er das betreffende Semester an der Stammhochschule inskribiert hat.“

3. § 10 Abs. 3 lautet

„(3) Die laufende Herstellung von Zweitausfertigungen und deren Ablage im Evidenzakt kann unterbleiben,

wenn die Universitätsdirektion dennoch in der Lage ist, dem Studierenden auf Antrag binnen

zwei Wochen Zweitschriften von Studienbuchblättern und Zeugnissen zur Verfügung zu stellen. Bei

Namensänderung kann die Zweitschrift auf den aktuellen Namen ausgestellt werden.“

4. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die §§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 4, 10 Abs. 3 sowie 15 Abs. 6 und 7 in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 22/1996 treten mit 1. Februar 1996 in Kraft.“

5. Dem § 15 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt

„(6) Bei Universitäten, an denen das UOG 1993 anzuwenden ist, tritt an die Stelle der Universitätsdirektion

(§§ 1 Abs. 1 und 4, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 und 8, 10 Abs. 1, 3 und 4 sowie

12 Abs. 4) und der Dekanate (§§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 2 Z 3) die zentrale Verwaltung. Bei der

Zeugnisausstellung (Formulare 13/2, 15, 16/1, 16/2 und 17 der Anlage 1) tritt der Studiendekan an die

Stelle des Präses der Prüfungskommission.

(7) An der Donau-Universität Krems tritt an die Stelle der Universitätsdirektion die mit der Studien-

und Prüfungsverwaltung betraute Dienstleistungseinrichtung. Ausweise für Studierende, Studienbuchblätter

sowie Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen sind vom Vorsitzenden des Kollegiums auszustellen.

Bei der Zeugnisausstellung tritt der Abteilungsleiter an die Stelle des Präses der Prüfungskommission.“

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