22. Verordnung: Änderung der Universitäts-Studienevidenzverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, wird verordnet
Die Universitäts-Studienevidenzverordnung (UniStEVO), BGBl. Nr. 219/1989, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. Nr. 613/1995, wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Ausländische Urkunden müssen die erforderlichen Beglaubigungen aufweisen.“
2. § 5 Abs. 4 lautet
„(4) Die Inskription an einer anderen Universität (§ 3 Abs. 2 und 3) ist zulässig, wenn der Studierende
nachweist, daß er das betreffende Semester an der Stammhochschule inskribiert hat.“
3. § 10 Abs. 3 lautet
„(3) Die laufende Herstellung von Zweitausfertigungen und deren Ablage im Evidenzakt kann unterbleiben,
wenn die Universitätsdirektion dennoch in der Lage ist, dem Studierenden auf Antrag binnen
zwei Wochen Zweitschriften von Studienbuchblättern und Zeugnissen zur Verfügung zu stellen. Bei
Namensänderung kann die Zweitschrift auf den aktuellen Namen ausgestellt werden.“
4. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die §§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 4, 10 Abs. 3 sowie 15 Abs. 6 und 7 in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 22/1996 treten mit 1. Februar 1996 in Kraft.“
5. Dem § 15 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt
„(6) Bei Universitäten, an denen das UOG 1993 anzuwenden ist, tritt an die Stelle der Universitätsdirektion
(§§ 1 Abs. 1 und 4, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 und 8, 10 Abs. 1, 3 und 4 sowie
12 Abs. 4) und der Dekanate (§§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 2 Z 3) die zentrale Verwaltung. Bei der
Zeugnisausstellung (Formulare 13/2, 15, 16/1, 16/2 und 17 der Anlage 1) tritt der Studiendekan an die
Stelle des Präses der Prüfungskommission.
(7) An der Donau-Universität Krems tritt an die Stelle der Universitätsdirektion die mit der Studien-
und Prüfungsverwaltung betraute Dienstleistungseinrichtung. Ausweise für Studierende, Studienbuchblätter
sowie Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen sind vom Vorsitzenden des Kollegiums auszustellen.
Bei der Zeugnisausstellung tritt der Abteilungsleiter an die Stelle des Präses der Prüfungskommission.“