22. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes und des Sparkassengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Bundesgesetz über die Änderung des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 639/1993 und des Sparkassengesetzes, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993.
Artikel I Änderungen des Bankwesengesetzes
1. In § 1 Abs. 4 wird das Wort „EWR-Abkommen" durch die Wortfolge „Beitritt zur Europäischen Union" ersetzt.
2. § 2 Z 5 lautet
„5. Mitgliedstaat
a) jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
b) abweichend von lit. a umfaßt der Begriff Mitgliedstaat in § 8 Abs. 6 jeden Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, ohne jedoch gleichzeitig der Europäischen Union anzugehören;"
3. § 8 lautet
„Beziehungen zu Drittländern
§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission mitzuteilen
1. Jede Konzessionserteilung gemäß § 4; wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Unternehmen, die ausländische Kreditinstitute sind, die Konzession erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe zusätzlich anzugeben;
2. jeden Erwerb einer Beteiligung an einem in Österreich zugelassenen Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen eines ausländischen Kreditinstitutes wird;
3. Schwierigkeiten, auf die ein österreichisches Kreditinstitut bei der Niederlassung oder bei der Ausübung von Bankgeschäften in einem Drittland stößt;
4. jeden Entzug der Konzession gemäß § 6.
(2) Faßt die Europäische Kommission einen Beschluß im Sinne des Art. 9 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG, so hat der Bundesminister für Finanzen seine Entscheidung über
1. zum Zeitpunkt des Beschlusses eingebrachte oder ab diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 und
2. zum Zeitpunkt des Beschlusses eingelangte Meldungen gemäß § 20 über den beabsichtigten Erwerb einer Beteiligung direkter oder indirekter Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen,
für einen Zeitraum von längstens drei Monaten ab dem Beschluß der Europäischen Kommission mit Bescheid auszusetzen. Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG wird durch einen solchen Bescheid unterbrochen.
(3) Faßt der Rat der Europäischen Union einen Beschluß im Sinne von Art. 9 Abs. 4 dritter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG, so hat der Bundesminister für Finanzen die Fortführung der Aussetzung gemäß Abs. 2, gegebenenfalls für die im Beschluß des Rates enthaltene Frist, mit Bescheid zu verfügen.
(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Maßnahmen finden keine Anwendung auf 1. die Gründung von Tochterunternehmen durch in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Abs. 2 oder 3 ordnungsgemäß zugelassene Kreditinstitute,
2. Tochterunternehmen von Kreditinstituten gemäß Z 1 und
3. den Erwerb von Beteiligungen an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut durch ebensolche Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen.
(5) Trifft die Europäische Kommission eine Feststellung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 89/646/EWG, so hat der Bundesminister für Finanzen der Europäischen Kommission auf deren Verlangen mitzuteilen
1. jeden Antrag auf Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit mindestens einem Mutterunternehmen, das dem Recht des betreffenden Drittstaates unterliegt;
2. jede gemäß § 20 gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut durch ein solches Unternehmen, dessen Tochterunternehmen das Kreditinstitut durch den Erwerb würde.
(6) Zulassungen, die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates entgegen einem Beschluß der Europäischen Kommission oder des Rates der Europäischen Union im Sinne der Abs. 2 und 3 erteilt hat, berechtigen nicht zur Ausübung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gemäß den §§ 9,11 und 13."
4. In den §§ 10 Abs. 8,12 Abs. 7 und 14 Abs. 7 wird die Wortfolge „der EFTA-Überwachungbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten" ersetzt durch „der Europäischen Kommission"
5. In den §§ 15 Abs. 2 und 3 und 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der EFTA-Überwachungsbehörde und des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten" ersetzt durch „der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates und der Europäischen Kommission"
6. Im § 22 Abs. 3 Zl lit. b und Z2 lit. g wird die Wortfolge „die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten" ersetzt durch „die Europäische Kommission"
7 § 22 Abs. 3 Z6 zweiter und dritter Halbsatz lauten
„hinsichtlich gleichartiger Forderungen an in Mitgliedstaaten zugelassene Kreditinstitute kann der Bundesminister für Finanzen die Verordnung erlassen, wenn eine Mitteilung der Europäischen Kommission an den Bundesminister für Finanzen vorliegt, wonach die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaates das Vorliegen der zuvor genannten Voraussetzungen bestätigen; der Bundesminister für Finanzen hat die Europäische Kommission über die Erlassung der Verordnungen und die hiefür maßgeblichen Gründe zu unterrichten;"
8. In § 22 Abs. 3 Z 7 wird die Wortfolge „die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten" ersetzt durch „die Europäische Kommission"
9. § 22 Abs. 9 Z2 lautet: „2. die Europäische Kommission hat dies dem Bundesministerium für Finanzen mitgeteilt."
10. In § 22 Abs. 10 wird im ersten Satz die Wortfolge „aus dem EWR-Abkommen" ersetzt durch „aus dem Beitritt zur Europäischen Union"
11. Im § 22 Abs. 10 Z5 wird die Wortfolge „die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten" ersetzt durch „die Europäische Kommission"
12. § 76 Abs.2 Zl lautet
„1. Beamte des Aktivstandes oder Vertragsbedienstete einer österreichischen Gebietskörperschaft sind,"
13. Im § 107 werden nachstehende Abs. 4 und 5 eingefügt, der bisherige Abs. 4 wird mit Abs. 6 bezeichnet
„(4) § 76 Abs.2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.22/1995 tritt mit 31.Dezember
1994 in Kraft."
(5) § 2 Z 5, § 8, § 10 Abs. 8, § 12 Abs. 7, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2, § 22 Abs. 3 Z 1 lit. b, Z 2 lit. g, Z 6 und 7, Abs. 9 Z 2 und Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.22/
1995 treten mit Inkrafttreten des Beitritts zur Europäischen Union Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft."
Artikel II Änderungen des Sparkassengesetzes
1. In § 29 Abs. 1 lautet der erste Satz
„Bei jeder Sparkasse, sofern sie zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt ist, und bei jeder Sparkassen Aktiengesellschaft sind ein Staatskommissär und bei Bedarf auch ein Stellvertreter zu bestellen, die den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG entsprechen müssen."
2. § 29 Abs. 2 lautet
„(2) Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist vom Landeshauptmann abzuberufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG nicht mehr besteht oder ein Abberufungsgrund nach § 76 Abs. 3 BWG vorliegt."
3. § 29 Abs. 4 lautet
„(4) Im übrigen ist § 76 BWG anzuwenden."
4. Dem § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 29 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1995 treten mit dem 31. Dezember 1994 in Kraft."
5. § 44 lautet
„§ 44. Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Landeshauptmann bestellten Staatskommissäre (Stellvertreter) bei Sparkassen, deren Bilanzsumme 100 Milliarden Schilling übersteigt, gelten als vom Bundesminister für Finanzen im Sinne des zweiten Satzes des § 29 Abs. 1 bestellt."