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22_1992 AT

22. Bundesgesetz: Änderung des Scheidemünzengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Bundesgesetz: Änderung des Scheidemünzengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988, wird wie folgt geändert

1. § 11 Abs. 2 lautet

„(2) Für andere Scheidemünzen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß anstelle des Satzes von 15 vH der Satz von 7,5 vH tritt; für Silbermünzen nach § 21 Abs. 1 beträgt der Satz 0 vH."

2. Nach § 19 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die §§ 11 Abs. 2 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1992 treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft."

3. § 21 Abs. 1 lautet

„§ 21. (1) Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank Silbermünzen im Nennwert von 25, 50, 100 und 500 S an, die bis zum 31. Dezember 1988 ausgegeben wurden und die nicht nach § 10 eingezogen wurden, so ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt,

1. diese Silbermünzen dem Bund zurückzustellen,

2. die Nennwerte der angesammelten Silbermünzen in eine unverzinste Forderung gegen den Bund einzustellen und

3. diese Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 50/1984) in ihre Aktiven einzustellen.

Die dem Bund zurückgestellten Silbermünzen sind einzuschmelzen, der Einschmelzerlös ist zur Tilgung der nach dem ersten Satz entstandenen Bundesschuld zu verwenden."

4. § 21 Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3; zuvor wird folgender Abs. 2 eingefügt

„(2) Der Bund hat die nach Abs. 1 entstehende Schuld abzüglich jenes Betrages, der 7,5 vH des Nennwertes des Umlaufs der betroffenen Silbermünzen entspricht und nicht in die Tilgung mit einzubeziehen ist, beginnend ab 1992 in jährlichen Raten zu 80 Millionen Schilling zu tilgen. Zum Zweck dieser Tilgung hat die Oesterreichische Nationalbank die Auszahlung des Reingewinnanteiles des Bundes gemäß § 69 Abs. 3 Nationalbankgesetz entsprechend zu verringern."

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