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22_1991 AT

22. Bundesgesetz: 51. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Richterdienstgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Bundesgesetz: 51. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Richterdienstgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 447/1990, wird wie folgt geändert

1. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende

Fassung

2. Im § 30 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „1344 S"

durch den Betrag „1423 S" und der Betrag

„1707 S" durch den Betrag „1808 S" ersetzt.

3. Im § 30 b Abs. 2 werden ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „463 S" durch den Betrag

„490 S",

b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „1215 S"

durch den Betrag „1287 S",

c) in Z 3 lit. b der Betrag „1460 S" durch den

Betrag „1546 S".

4. § 30 c Abs. 2 lautet

„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt

monatlich

1. für Stationspfleger und Stationsschwestern

1920 S,

2. für Oberpfleger und Oberschwestern 2471 S,

3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 3020 S."

5. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag „861 S" durch

den Betrag „912 S" ersetzt.

6. Im § 38 a Abs. 1 wird der Betrag „642 S" durch

den Betrag „680 S" ersetzt.

7. Die Tabelle im § 39 Abs. 3 erhält folgende

Fassung

8. Die Tabelle im § 42 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

9. Im § 42 Abs. 1 letzter Satz wird der Betrag

„67502 S" durch den Betrag „71485 S" ersetzt.

10. Im § 43 Abs. 1 wird der Betrag „3382 S"

durch den Betrag „3582 S" ersetzt.

11. Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende

Fassung

12. Im § 50 Abs. 3 wird der Betrag „6146 S"

durch den Betrag „6509 S" ersetzt.

13. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

14. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag „2689 S"

durch den Betrag „2848 S" ersetzt.

15. § 57 Abs. 2 lautet

„(2) Die Dienstzulage beträgt

a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA

b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1

c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2,

L 2b 3 und L 2b 2

d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1

und L 2b 1

e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3

16. Im § 58 Abs. 4 wird der Betrag „654 S" durch

den Betrag „693 S" und der Betrag „1200 S" durch

den Betrag „1271 S" ersetzt.

17. § 58 Abs. 6 lautet

„(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage

beträgt

In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese

Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten

Fremdsprachenlehrern an Polytechnischen Lehrgängen

und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten

Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen

Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen

um 379 S. In der Verwendungsgruppe

L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte

Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten

Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen

Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen

um 113 S"

18. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „2165 S"

durch den Betrag „2293 S" ersetzt.

19. Im § 59 a Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag

„728 S" durch den Betrag „771 S", in Z 2 der

Betrag „1104 S" durch den Betrag „1169 S" und in

Z 3 der Betrag „1515 S" durch den Betrag

„1604 S" ersetzt.

20. Im § 59 a Abs. 2 wird der Betrag „728 S"

durch den Betrag „771 S" ersetzt.

21. Im § 59 a Abs. 2 a wird der Betrag „158 S"

durch den Betrag „167 S" ersetzt.

22. Im § 59 a Abs. 3 wird der Betrag „1104 S"

durch den Betrag „1169 S" ersetzt.

23. Im § 59 a Abs. 5 Z 1 lit. c wird der Betrag

„874 S" durch den Betrag „926 S" ersetzt.

24. Im § 59 b Abs. 1 werden ersetzt

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag

„517 S" durch den Betrag „548 S",

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b

der Betrag „645 S" durch den Betrag „683 S",

c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „775 S"

durch den Betrag „821 S" und

d) in Z 4 der Betrag „259 S" durch den Betrag

„274 S".

25. Im § 59 b Abs. 2 werden ersetzt

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag

„517 S" durch den Betrag „548 S",

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag

„645 S" durch den Betrag „683 S",

c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „713 S"

durch den Betrag „755 S",

d) in Z 4 der Betrag „509 S" durch den Betrag

„539 S" und

e) in Z 5 der Betrag „255 S" durch den Betrag

„270 S".

26. Im § 59 b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag

„775 S" durch den Betrag „821 S" und in Z 2 der

Betrag „909 S" durch den Betrag „963 S" ersetzt.

27. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

28. Im § 60 Abs. 3 wird der Betrag „429 S" durch

den Betrag „454 S" und der Betrag „358 S" durch

den Betrag „379 S" ersetzt.

29. Im § 60 Abs. 4 wird der Betrag „129 S" durch

den Betrag „137 S" und der Betrag „107 S" durch

den Betrag „113 S" ersetzt.

30. Die Tabelle im § 60 a Abs. 2 erhält folgende

Fassung

31. Im § 62 a Abs. 2 wird der Betrag „4190 S"

durch den Betrag „4437 S" ersetzt.

32. Im § 62 a Abs. 3 wird der Betrag „617 S"

durch den Betrag „653 S" ersetzt.

33. Im § 62 a Abs. 5 wird der Betrag „6174 S"

durch den Betrag „6538 S" ersetzt.

34. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

35. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag „1240 S"

durch den Betrag „1313 S" und der Betrag

„2480 S" durch den Betrag „2626 S" ersetzt.

36. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag „1455 S"

durch den Betrag „1541 S" ersetzt.

37. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

38. § 73 Abs. 1 lautet

„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige

Dienstzulage. Sie beträgt während der

Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 276 S

und nach der Definitivstellung

39. Im § 73 a werden ersetzt

a) der Betrag „874 S" durch den Betrag „926 S",

b) der Betrag „923 S" durch den Betrag „977 S"

und

c) der Betrag „1094 S" durch den Betrag

„1159 S".

40. Im § 73 b Abs. 1 wird der Betrag „517 S"

durch den Betrag „548 S" ersetzt.

41. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

42. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

43. Im § 76 a Abs. 1 werden ersetzt

a) der Betrag „1038 S" durch den Betrag

„1099 S",

b) der Betrag „780 S" durch den Betrag „826 S"

und

c) der Betrag „518 S" durch den Betrag „549 S".

44. Im § 77 Abs. 1 wird der Betrag „861 S" durch

den Betrag „912 S" ersetzt.

45. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

46. Im § 79 a wird der Betrag „2206 S" durch

den Betrag „2336 S" ersetzt.

47. Im § 79 b wird der Betrag „423 S" durch den

Betrag „448 S" und der Betrag „508 S" durch den

Betrag „538 S" ersetzt.

48. Die Tabelle im § 82 a Abs. 2 erhält folgende Fassung

49. Im § 82 a Abs. 3 wird der Betrag „2401 S"

durch den Betrag „2543 S" und der Betrag

„2618 S" durch den Betrag „2772 S" ersetzt.

50. Im § 82 a Abs. 5 wird in Z 1 der Betrag

„79350 S" durch den Betrag „84032 S" und in Z 2

der Betrag „75350 S" durch den Betrag „79796 S"

ersetzt.

51. Die Tabelle im § 82 c Abs. 1 erhält folgende Fassung

52. Die Tabelle im § 82 c Abs. 5 erhält folgende Fassung

53. Im § 85 b Abs. 1 wird der Betrag „406 S"

durch den Betrag „430 S" ersetzt.

54. Im § 85 d Abs. 1 wird der Betrag „1945 S"

durch den Betrag „2060 S" ersetzt.

55. Im § 85 d Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „435 S"

durch den Betrag „461 S" ersetzt.

56. § 86 Abs. 2 Z 1 bis 6 lautet

„1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte

und Berufsoffiziere

a) in den Verwendungsgruppen E und D

b) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B,

W 1, H 2, C und W 2

2. Beamte in handwerklicher Verwendung

3. Universitäts(Hochschul)professoren

4. Lehrer

5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes

6. Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

57. Im § 86 Abs. 3 wird der Betrag „3075 S"

durch den Betrag „3256 S" ersetzt.

Artikel II

Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 179/1990, wird wie folgt geändert

Die Tabelle im Abs. 3 erhält folgende Fassung

Artikel III

Art. XII Abs. 1 zweiter Satz der 41. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 737/1988,

lautet

„Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem

Gegenstand dauernd unterrichtet, 949 S je Monatswochenstunde."

Artikel IV

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 455/1990, wird wie folgt geändert

1. Im § 65 a wird der Betrag „17482 S" durch

den Betrag „18513 S" ersetzt.

2. Die Tabelle im § 66 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

3. Im § 66 Abs. 2 letzter Satz wird in den Z 1 und

2 der Betrag „67502 S" jeweils durch den Betrag

„71485 S" und in Z 3 der Betrag „75043 S" durch

den Betrag „79471 S" ersetzt.

4. Im § 67 Abs. 1 wird der Betrag „3382 S" durch

den Betrag „3582 S" ersetzt.

5. Im § 68 d Abs. 2 wird der Betrag „3075 S"

durch den Betrag „3256 S" ersetzt.

Artikel V

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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