22. Bundesgesetz: 51. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Richterdienstgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 447/1990, wird wie folgt geändert
1. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende
Fassung
2. Im § 30 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „1344 S"
durch den Betrag „1423 S" und der Betrag
„1707 S" durch den Betrag „1808 S" ersetzt.
3. Im § 30 b Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „463 S" durch den Betrag
„490 S",
b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „1215 S"
durch den Betrag „1287 S",
c) in Z 3 lit. b der Betrag „1460 S" durch den
Betrag „1546 S".
4. § 30 c Abs. 2 lautet
„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt
monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern
1920 S,
2. für Oberpfleger und Oberschwestern 2471 S,
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 3020 S."
5. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag „861 S" durch
den Betrag „912 S" ersetzt.
6. Im § 38 a Abs. 1 wird der Betrag „642 S" durch
den Betrag „680 S" ersetzt.
7. Die Tabelle im § 39 Abs. 3 erhält folgende
Fassung
8. Die Tabelle im § 42 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
9. Im § 42 Abs. 1 letzter Satz wird der Betrag
„67502 S" durch den Betrag „71485 S" ersetzt.
10. Im § 43 Abs. 1 wird der Betrag „3382 S"
durch den Betrag „3582 S" ersetzt.
11. Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende
Fassung
12. Im § 50 Abs. 3 wird der Betrag „6146 S"
durch den Betrag „6509 S" ersetzt.
13. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
14. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag „2689 S"
durch den Betrag „2848 S" ersetzt.
15. § 57 Abs. 2 lautet
„(2) Die Dienstzulage beträgt
a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA
b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1
c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2,
L 2b 3 und L 2b 2
d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1
und L 2b 1
e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3
16. Im § 58 Abs. 4 wird der Betrag „654 S" durch
den Betrag „693 S" und der Betrag „1200 S" durch
den Betrag „1271 S" ersetzt.
17. § 58 Abs. 6 lautet
„(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage
beträgt
In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese
Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten
Fremdsprachenlehrern an Polytechnischen Lehrgängen
und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten
Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen
Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen
um 379 S. In der Verwendungsgruppe
L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte
Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten
Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen
Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen
um 113 S"
18. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „2165 S"
durch den Betrag „2293 S" ersetzt.
19. Im § 59 a Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag
„728 S" durch den Betrag „771 S", in Z 2 der
Betrag „1104 S" durch den Betrag „1169 S" und in
Z 3 der Betrag „1515 S" durch den Betrag
„1604 S" ersetzt.
20. Im § 59 a Abs. 2 wird der Betrag „728 S"
durch den Betrag „771 S" ersetzt.
21. Im § 59 a Abs. 2 a wird der Betrag „158 S"
durch den Betrag „167 S" ersetzt.
22. Im § 59 a Abs. 3 wird der Betrag „1104 S"
durch den Betrag „1169 S" ersetzt.
23. Im § 59 a Abs. 5 Z 1 lit. c wird der Betrag
„874 S" durch den Betrag „926 S" ersetzt.
24. Im § 59 b Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag
„517 S" durch den Betrag „548 S",
b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b
der Betrag „645 S" durch den Betrag „683 S",
c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „775 S"
durch den Betrag „821 S" und
d) in Z 4 der Betrag „259 S" durch den Betrag
„274 S".
25. Im § 59 b Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag
„517 S" durch den Betrag „548 S",
b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag
„645 S" durch den Betrag „683 S",
c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „713 S"
durch den Betrag „755 S",
d) in Z 4 der Betrag „509 S" durch den Betrag
„539 S" und
e) in Z 5 der Betrag „255 S" durch den Betrag
„270 S".
26. Im § 59 b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag
„775 S" durch den Betrag „821 S" und in Z 2 der
Betrag „909 S" durch den Betrag „963 S" ersetzt.
27. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
28. Im § 60 Abs. 3 wird der Betrag „429 S" durch
den Betrag „454 S" und der Betrag „358 S" durch
den Betrag „379 S" ersetzt.
29. Im § 60 Abs. 4 wird der Betrag „129 S" durch
den Betrag „137 S" und der Betrag „107 S" durch
den Betrag „113 S" ersetzt.
30. Die Tabelle im § 60 a Abs. 2 erhält folgende
Fassung
31. Im § 62 a Abs. 2 wird der Betrag „4190 S"
durch den Betrag „4437 S" ersetzt.
32. Im § 62 a Abs. 3 wird der Betrag „617 S"
durch den Betrag „653 S" ersetzt.
33. Im § 62 a Abs. 5 wird der Betrag „6174 S"
durch den Betrag „6538 S" ersetzt.
34. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
35. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag „1240 S"
durch den Betrag „1313 S" und der Betrag
„2480 S" durch den Betrag „2626 S" ersetzt.
36. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag „1455 S"
durch den Betrag „1541 S" ersetzt.
37. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
38. § 73 Abs. 1 lautet
„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige
Dienstzulage. Sie beträgt während der
Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 276 S
und nach der Definitivstellung
39. Im § 73 a werden ersetzt
a) der Betrag „874 S" durch den Betrag „926 S",
b) der Betrag „923 S" durch den Betrag „977 S"
und
c) der Betrag „1094 S" durch den Betrag
„1159 S".
40. Im § 73 b Abs. 1 wird der Betrag „517 S"
durch den Betrag „548 S" ersetzt.
41. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
42. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
43. Im § 76 a Abs. 1 werden ersetzt
a) der Betrag „1038 S" durch den Betrag
„1099 S",
b) der Betrag „780 S" durch den Betrag „826 S"
und
c) der Betrag „518 S" durch den Betrag „549 S".
44. Im § 77 Abs. 1 wird der Betrag „861 S" durch
den Betrag „912 S" ersetzt.
45. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
46. Im § 79 a wird der Betrag „2206 S" durch
den Betrag „2336 S" ersetzt.
47. Im § 79 b wird der Betrag „423 S" durch den
Betrag „448 S" und der Betrag „508 S" durch den
Betrag „538 S" ersetzt.
48. Die Tabelle im § 82 a Abs. 2 erhält folgende Fassung
49. Im § 82 a Abs. 3 wird der Betrag „2401 S"
durch den Betrag „2543 S" und der Betrag
„2618 S" durch den Betrag „2772 S" ersetzt.
50. Im § 82 a Abs. 5 wird in Z 1 der Betrag
„79350 S" durch den Betrag „84032 S" und in Z 2
der Betrag „75350 S" durch den Betrag „79796 S"
ersetzt.
51. Die Tabelle im § 82 c Abs. 1 erhält folgende Fassung
52. Die Tabelle im § 82 c Abs. 5 erhält folgende Fassung
53. Im § 85 b Abs. 1 wird der Betrag „406 S"
durch den Betrag „430 S" ersetzt.
54. Im § 85 d Abs. 1 wird der Betrag „1945 S"
durch den Betrag „2060 S" ersetzt.
55. Im § 85 d Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „435 S"
durch den Betrag „461 S" ersetzt.
56. § 86 Abs. 2 Z 1 bis 6 lautet
„1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte
und Berufsoffiziere
a) in den Verwendungsgruppen E und D
b) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B,
W 1, H 2, C und W 2
2. Beamte in handwerklicher Verwendung
3. Universitäts(Hochschul)professoren
4. Lehrer
5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes
6. Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
57. Im § 86 Abs. 3 wird der Betrag „3075 S"
durch den Betrag „3256 S" ersetzt.
Artikel II
Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 179/1990, wird wie folgt geändert
Die Tabelle im Abs. 3 erhält folgende Fassung
Artikel III
Art. XII Abs. 1 zweiter Satz der 41. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 737/1988,
lautet
„Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem
Gegenstand dauernd unterrichtet, 949 S je Monatswochenstunde."
Artikel IV
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 455/1990, wird wie folgt geändert
1. Im § 65 a wird der Betrag „17482 S" durch
den Betrag „18513 S" ersetzt.
2. Die Tabelle im § 66 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
3. Im § 66 Abs. 2 letzter Satz wird in den Z 1 und
2 der Betrag „67502 S" jeweils durch den Betrag
„71485 S" und in Z 3 der Betrag „75043 S" durch
den Betrag „79471 S" ersetzt.
4. Im § 67 Abs. 1 wird der Betrag „3382 S" durch
den Betrag „3582 S" ersetzt.
5. Im § 68 d Abs. 2 wird der Betrag „3075 S"
durch den Betrag „3256 S" ersetzt.
Artikel V
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.