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22_1990 AT

22. Verordnung: Änderung der Straßentunnelverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Verordnung: Änderung der Straßentunnelverordnung

Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Beförderung gefährlicher Güter auf der

Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes

1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960

(Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße — GGSt),

BGBl. Nr. 209/1979, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 181/1988, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr vom 17. Juni 1987 über

die Beförderung gefährlicher Güter auf bestimmten

Straßenstrecken (Straßentunnelverordnung), BGBl.

Nr. 270/1987, wird wie folgt geändert

1. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Werden im Anhang genannte Tunnel von

einer Tunnelwarte überwacht, so hat der Lenker

diese vor der Durchfahrt über die im Beförderungspapier

angegebene ADR-Klassifizierung sowie über

die Beförderungsmenge des Gutes zum Zwecke der

Information bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen

zu verständigen."

2. Im § 4 Abs. 1 lautet der erste Satz

„Beförderungseinheiten, die mit orangefarbenen

Tafeln zu kennzeichnen sind, deren Nummern zur

Kennzeichnung der Gefahr an erster Stelle die

Ziffer 2 (wie 20 und 23) oder zwei gleiche Ziffern

(wie 33 und 44) aufweisen oder den Buchstaben X

vorangestellt haben (wie X 423), dürfen die im

Teil 1 des Anhanges zu dieser Verordnung

genannten Tunnelstrecken nur befahren, wenn sie

zusätzlich zu den übrigen Vorschriften dieser

Verordnung durch mindestens ein Begleitfahrzeug

gesichert sind."

3. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a

eingefügt

„(2 a) Die zuständigen Organe des Straßenerhalters

haben bis spätestens 1. Jänner 1992 dafür zu

sorgen, daß geeignete Plätze und Möglichkeiten zur

Verständigung gem. § 3 Abs. 3 vor den Tunneleinfahrten

eingerichtet und auf auffällige Weise

gekennzeichnet werden."

4. § 6 lautet

„§ 6. (1) Diese Verordnung ist auch durch das in

§ 52 Z 7 e StVO 1960 festgesetzte Verbotszeichen

und durch eine Zusatztafel gem. Abs. 2 oder 3 nach

Maßgabe der §§ 48 und 51 StVO kundzumachen.

(2) Die Zusatztafel hat bei den im Teil 1 des

Anhanges zu dieser Verordnung genannten Tunneln

folgende Aufschrift zu enthalten: ,Durchfahrt

bei vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nur

mit eingeschalteter Warnleuchte zulässig. Gase, sehr

gefährliche und mit Wasser gefährlich reagierende

Stoffe in Tanks nur mit Begleitfahrzeug.' Bei von

einer Tunnelwarte überwachten Tunneln, bei denen

die gem. § 5 Abs. 2 a vorgesehenen Maßnahmen

getroffen wurden, hat der erste Satz der Aufschrift

wie folgt zu lauten: ,Durchfahrt bei vorgeschriebenen

orangefarbenen Tafeln nur mit eingeschalteter

Warnleuchte und nach Verständigung der Tunnelwarte

zulässig.'

(3) Die Zusatztafel hat bei den im Teil 2 des

Anhanges zu dieser Verordnung genannten Tunneln

folgende Aufschrift zu enthalten: ,Durchfahrt

bei vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nur

mit eingeschalteter Warnleuchte zulässig.' Bei von

einer Tunnelwarte überwachten Tunneln, bei denen

die gem. § 5 Abs. 2 a vorgesehenen Maßnahmen

getroffen wurden, hat die Aufschrift wie folgt zu

lauten: ,Durchfahrt bei vorgeschriebenen orangefarbenen

Tafeln nur mit eingeschalteter Warnleuchte

und nach Verständigung der Tunnelwarte

zulässig.' "

5. Der Anhang gemäß § 1 der Straßentunnelverordnung

lautet

„Anhang gemäß § 1 der Straßentunnelverordnung

Teil 1 (Begleitpflicht gemäß § 4 dieser Verordnung)

Teil 2 (keine Begleitpflicht)

Artikel II

Übergangsbestimmung

Beförderungseinheiten dürfen bis einschließlich

31. Dezember 1991 die von § 3 Abs. 3 erfaßten

Tunnel ohne Verständigung der Tunnelwarte

befahren, wenn die in § 5 Abs. 2 a vorgesehenen

Maßnahmen noch nicht getroffen wurden.

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