22. Verordnung: Änderung der Straßentunnelverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes
1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960
(Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße — GGSt),
BGBl. Nr. 209/1979, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 181/1988, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr vom 17. Juni 1987 über
die Beförderung gefährlicher Güter auf bestimmten
Straßenstrecken (Straßentunnelverordnung), BGBl.
Nr. 270/1987, wird wie folgt geändert
1. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Werden im Anhang genannte Tunnel von
einer Tunnelwarte überwacht, so hat der Lenker
diese vor der Durchfahrt über die im Beförderungspapier
angegebene ADR-Klassifizierung sowie über
die Beförderungsmenge des Gutes zum Zwecke der
Information bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen
zu verständigen."
2. Im § 4 Abs. 1 lautet der erste Satz
„Beförderungseinheiten, die mit orangefarbenen
Tafeln zu kennzeichnen sind, deren Nummern zur
Kennzeichnung der Gefahr an erster Stelle die
Ziffer 2 (wie 20 und 23) oder zwei gleiche Ziffern
(wie 33 und 44) aufweisen oder den Buchstaben X
vorangestellt haben (wie X 423), dürfen die im
Teil 1 des Anhanges zu dieser Verordnung
genannten Tunnelstrecken nur befahren, wenn sie
zusätzlich zu den übrigen Vorschriften dieser
Verordnung durch mindestens ein Begleitfahrzeug
gesichert sind."
3. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a
eingefügt
„(2 a) Die zuständigen Organe des Straßenerhalters
haben bis spätestens 1. Jänner 1992 dafür zu
sorgen, daß geeignete Plätze und Möglichkeiten zur
Verständigung gem. § 3 Abs. 3 vor den Tunneleinfahrten
eingerichtet und auf auffällige Weise
gekennzeichnet werden."
4. § 6 lautet
„§ 6. (1) Diese Verordnung ist auch durch das in
§ 52 Z 7 e StVO 1960 festgesetzte Verbotszeichen
und durch eine Zusatztafel gem. Abs. 2 oder 3 nach
Maßgabe der §§ 48 und 51 StVO kundzumachen.
(2) Die Zusatztafel hat bei den im Teil 1 des
Anhanges zu dieser Verordnung genannten Tunneln
folgende Aufschrift zu enthalten: ,Durchfahrt
bei vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nur
mit eingeschalteter Warnleuchte zulässig. Gase, sehr
gefährliche und mit Wasser gefährlich reagierende
Stoffe in Tanks nur mit Begleitfahrzeug.' Bei von
einer Tunnelwarte überwachten Tunneln, bei denen
die gem. § 5 Abs. 2 a vorgesehenen Maßnahmen
getroffen wurden, hat der erste Satz der Aufschrift
wie folgt zu lauten: ,Durchfahrt bei vorgeschriebenen
orangefarbenen Tafeln nur mit eingeschalteter
Warnleuchte und nach Verständigung der Tunnelwarte
zulässig.'
(3) Die Zusatztafel hat bei den im Teil 2 des
Anhanges zu dieser Verordnung genannten Tunneln
folgende Aufschrift zu enthalten: ,Durchfahrt
bei vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nur
mit eingeschalteter Warnleuchte zulässig.' Bei von
einer Tunnelwarte überwachten Tunneln, bei denen
die gem. § 5 Abs. 2 a vorgesehenen Maßnahmen
getroffen wurden, hat die Aufschrift wie folgt zu
lauten: ,Durchfahrt bei vorgeschriebenen orangefarbenen
Tafeln nur mit eingeschalteter Warnleuchte
und nach Verständigung der Tunnelwarte
zulässig.' "
5. Der Anhang gemäß § 1 der Straßentunnelverordnung
lautet
„Anhang gemäß § 1 der Straßentunnelverordnung
Teil 1 (Begleitpflicht gemäß § 4 dieser Verordnung)
Teil 2 (keine Begleitpflicht)
Artikel II
Übergangsbestimmung
Beförderungseinheiten dürfen bis einschließlich
31. Dezember 1991 die von § 3 Abs. 3 erfaßten
Tunnel ohne Verständigung der Tunnelwarte
befahren, wenn die in § 5 Abs. 2 a vorgesehenen
Maßnahmen noch nicht getroffen wurden.