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22_1988 AT

22. Verordnung: Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (2. Bundesrechenamtsverordnung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Verordnung: Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (2. Bundesrechenamtsverordnung)

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 6 und des § 5 des

Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des § 5

dieses Gesetzes auch im Einvernehmen mit dem

Rechnungshof, verordnet

§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für Wissenschaft

und Forschung zusätzlich zu den im § 2

Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes

genannten Aufgaben

1. die Mitwirkung bei der Berechnung und die

Zahlbarstellung von Entschädigungen für

Nebentätigkeiten;

2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die

Zahlbarstellung der Ausbildungsbeihilfen für

Praktikanten der Studienrichtung Veterinärmedizin

nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 430/1975;

3. die Mitwirkung bei der Berechnung und die

Zahlbarstellung der Ausbildungsbeiträge für

die Teilnehmer am zahnärztlichen Lehrgang

nach dem Bundesgesetz vom 23. Jänner 1986,

mit dem die Verordnung betreffend Regelung

der Ausbildung zum Zahnarzt geändert wird,

BGBl. Nr. 184/1986;

4. die Mitwirkung bei der Berechnung und die

Zahlbarstellung der Geldleistungen für die

nach dem Kollektivvertrag für die Arbeiter

und Arbeiterinnen in den landwirtschaftlichen

Gutsbetrieben und in anderen nichtbäuerlichen

Betrieben der Bundesländer Niederösterreich,

Burgenland und Wien Beschäftigten

und für die nach dem Kollektivvertrag für

landwirtschaftliche Saisonarbeiter in den

landwirtschaftlichen Betrieben der Bundesländer

Niederösterreich, Burgenland und Wien

Beschäftigten, die in den Lehrgütern der

Veterinärmedizinischen Universität Wien

sowie der Universität für Bodenkultur Wien

tätig sind.

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 31. Juli 1985, BGBl. Nr. 368, außer

Kraft.

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