22. Verordnung: Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (2. Bundesrechenamtsverordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 6 und des § 5 des
Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des § 5
dieses Gesetzes auch im Einvernehmen mit dem
Rechnungshof, verordnet
§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Forschung zusätzlich zu den im § 2
Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes
genannten Aufgaben
1. die Mitwirkung bei der Berechnung und die
Zahlbarstellung von Entschädigungen für
Nebentätigkeiten;
2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die
Zahlbarstellung der Ausbildungsbeihilfen für
Praktikanten der Studienrichtung Veterinärmedizin
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 430/1975;
3. die Mitwirkung bei der Berechnung und die
Zahlbarstellung der Ausbildungsbeiträge für
die Teilnehmer am zahnärztlichen Lehrgang
nach dem Bundesgesetz vom 23. Jänner 1986,
mit dem die Verordnung betreffend Regelung
der Ausbildung zum Zahnarzt geändert wird,
BGBl. Nr. 184/1986;
4. die Mitwirkung bei der Berechnung und die
Zahlbarstellung der Geldleistungen für die
nach dem Kollektivvertrag für die Arbeiter
und Arbeiterinnen in den landwirtschaftlichen
Gutsbetrieben und in anderen nichtbäuerlichen
Betrieben der Bundesländer Niederösterreich,
Burgenland und Wien Beschäftigten
und für die nach dem Kollektivvertrag für
landwirtschaftliche Saisonarbeiter in den
landwirtschaftlichen Betrieben der Bundesländer
Niederösterreich, Burgenland und Wien
Beschäftigten, die in den Lehrgütern der
Veterinärmedizinischen Universität Wien
sowie der Universität für Bodenkultur Wien
tätig sind.
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 31. Juli 1985, BGBl. Nr. 368, außer
Kraft.