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22_1987 AT

22. Verordnung: Feststellung des Ausmaßes von festen Beträgen aus dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 1987

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Verordnung: Feststellung des Ausmaßes von festen Beträgen aus dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 1987

Auf Grund der §§ 19 Abs. 5 und 26 a Abs. 3 des

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 115/1986 wird verordnet

§ 1. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1987 werden

auf Grund des § 19 Abs. 5 des B-KUVG die monatliche

Höchstbeitragsgrundlage mit 20200 S und

die monatliche Mindestbeitragsgrundlage mit

4040 S festgestellt.

§ 2. Für das Kalenderjahr 1987 wird der im

§ 26 a Abs. 2 B-KUVG genannte Betrag statt mit

146 S mit 150 S festgestellt.

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