22_1986
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22. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 22. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
1986_22_0 22. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat Spanien am 29. November 1985 das
Europäische Übereinkommen über die Übermittlung
von Anträgen auf Verfahrenshilfe (BGBl.
Nr. 190/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 422/1983) ratifiziert.
Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel
10 Absatz 2 für Spanien am 30. Dezember 1985
in Kraft getreten.
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens hat Spanien
nachstehende Behörde notifiziert
(Übersetzung)
Unterstaatssekretär für Justiz,
Justizministerium,
San Bernardo, 45
28015 Madrid.