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22_1986 AT

22. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat Spanien am 29. November 1985 das

Europäische Übereinkommen über die Übermittlung

von Anträgen auf Verfahrenshilfe (BGBl.

Nr. 190/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 422/1983) ratifiziert.

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel

10 Absatz 2 für Spanien am 30. Dezember 1985

in Kraft getreten.

Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens hat Spanien

nachstehende Behörde notifiziert

(Übersetzung)

Unterstaatssekretär für Justiz,

Justizministerium,

San Bernardo, 45

28015 Madrid.

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