Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
22_1985 AT

22. Verordnung: Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Verordnung: Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Auf Grund der §§ 158 bis 160 des Strafvollzugsgesetzes,

BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des

Strafvollzugsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 424/

1974, wird verordnet

Artikel I

§ 5 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug,

BGBl. Nr. 740/1974, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 86/1976 und 521/1976 hat zu

lauten

„Anstalten für den Vollzug mit Freiheitsentziehung

verbundener vorbeugender Maßnahmen

§ 5. (1) Anstalt für zurechnungsunfähige männliche

geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 Abs. 1

StGB, § 158 des Strafvollzugsgesetzes) ist die

Justizanstalt Göllersdorf. Die Unterbringung derar-

tiger Rechtsbrecher in öffentlichen Krankenanstalten

für Geisteskrankheiten ist nach Maßgabe des

Art. III des Strafvollzugsanpassungsgesetzes zulässig.

(2) Anstalt für zurechnungsfähige männliche geistig

abnorme Rechtsbrecher (§ 21 Abs. 2 StGB,

§ 158 des Strafvollzugsgesetzes) ist die Justizanstalt

Mittersteig (Wien).

(3) Anstalt für männliche entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher (§ 22 StGB, § 159 des Strafvollzugsgesetzes)

ist die Sonderanstalt Wien-Favoriten.

(4) Anstalt für männliche gefährliche Rückfallstäter

(§ 23 StGB, § 160 des Strafvollzugsgesetzes)

ist die Justizanstalt Sonnberg."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1985 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →