22. Kundmachung: Neue Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung
bedeutet, sofern der
Zusammenhang nichts anderes
erfordert
a) „Konvention" die Konvention
zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten
samt Protokollen; Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958
b) „Protokoll Nr. 2" das Protokoll
Nr. 2 zur Konvention,
durch das dem Europäischen
Gerichtshof für
Menschenrechte die Zuständigkeit
zur Erstattung
von Gutachten übertragen
wird; Kundgemacht in BGBl. Nr. 329/1970
c) „Plenum" den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte
in Plenarsitzung;
d) „Kammer" jede gemäß
Artikel 43 der Konvention
gebildete Kammer;
e) „Gerichtshof" sowohl das
Plenum als auch die Kammern;
f) „Richter ad hoc" jede Person,
die nicht gewählter
Richter ist und die von einer
Vertragspartei gemäß Artikel
43 der Konvention zum
Mitglied einer Kammer
berufen wird;
g) „Richter" die von der Beratenden
Versammlung des
Europarates gewählten
Richter sowie die Richter
ad hoc;
h) „Parteien" die klagenden
oder beklagten Vertragsparteien;
i) „Kommission" die Europäische
Kommission für Menschenrechte;
j) „Vertreter der Kommission"
jedes Mitglied der
Kommission, das von dieser
dazu bestimmt ist, an der
Prüfung einer beim
Gerichtshof anhängigen
Rechtssache teilzunehmen;
k) „Beschwerdeführer"
— in Titel I sowie in den
Artikeln 49 und 52 die
natürliche Person,
nichtstaatliche Organisation
oder Personenvereinigung,
die gemäß
Artikel 25 der Konvention
die Kommission
angerufen hatte;
— in Titel II mit Ausnahme
der Artikel 49
und 52 diese Person,
Organisation oder Vereinigung,
wenn sie nach
Artikel 33 den Wunsch
geäußert hat, an dem
beim Gerichtshof anhängigen
Verfahren
teilzunehmen;
I) „Bericht der Kommission"
den in Artikel 31 der Konvention
vorgesehenen Bericht;
m) „Ministerkomitee" das
Ministerkomitee des Europarates.
TITEL I
ORGANISATION UND
ARBEITSWEISE DES
GERICHTSHOFES
Kapitel I
Die Richter
Artikel 2
Berechnung der Amtszeit
(1) Die Amtszeit eines gewählten
Richters wird vom Zeitpunkt
seiner Wahl an gerechnet. Wird
jedoch ein Richter nach Ablauf
seiner Amtszeit wiedergewählt
oder wird er an Stelle eines Richters
gewählt, dessen Amtszeit
abgelaufen ist oder abläuft, so
wird seine Amtszeit vom Zeitpunkt
des Ablaufes der vorangegangenen
Amtszeit an gerechnet.
(2) Wird ein Richter an Stelle
eines Richters gewählt, dessen
Amtszeit noch nicht abgelaufen
ist, so übt er sein Amt gemäß
Artikel 40 Absatz 5 der Konvention
für den Rest der Amtszeit
seines Vorgängers aus.
(3) Gemäß Artikel 40 Absatz 6
der Konvention bleibt ein
gewählter Richter im Amt, bis
sein Nachfolger den Eid geleistet
oder die Erklärung abgegeben
hat, die in Artikel 3 vorgesehen
sind. Danach setzt er seine richterliche
Tätigkeit in einer Rechtssache
fort, falls deren mündliche
Verhandlung oder, wenn eine
solche nicht stattgefunden hat,
deren Beratung vor ihm begonnen
hat.
Artikel 3
Eid oder feierliche Erklärung
(1) Jeder gewählte Richter hat
vor Aufnahme seiner Tätigkeit in
der ersten Sitzung des Plenums,
an der er nach seiner Wahl teilnimmt,
oder nötigenfalls vor dem
Präsidenten folgenden Eid zu leisten
oder folgende feierliche
Erklärung abzugeben
„Ich schwöre" — oder „Ich
erkläre feierlich" —, „daß ich
mein Amt als Richter ehrenhaft,
unabhängig und unparteiisch aus-
üben und das Beratungsgeheimnis
wahren werde."
(2) Hierüber wird ein Protokoll
aufgenommen.
Artikel 4
Hindernis für die Ausübung des
Richteramtes
Ein Richter kann sein Amt
nicht ausüben, solange er Mitglied
einer Regierung ist oder
eine Stellung bekleidet oder einen
Beruf ausübt, die mit der richterlichen
Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit nicht vereinbar
sind. Erforderlichenfalls entscheidet
das Plenum.
Artikel 5
Rangordnung
(1) Die gewählten Richter folgen
im Rang dem Präsidenten
und dem Vizepräsidenten; untereinander
bestimmt sich ihr Rang
nach dem Tag ihrer Wahl; im
Falle der Wiederwahl, auch wenn
diese nicht unmittelbar erfolgt,
wird die Dauer der früheren
Amtsausübung als gewählter
Richter berücksichtigt.
(2) Der Rang der am selben
Tag gewählten Richter richtet
sich nach ihrem Lebensalter.
(3) Die Richter ad hoc folgen
im Rang den gewählten Richtern;
untereinander bestimmt sich ihr
Rang nach dem Lebensalter.
Artikel 6
Rücktritt
Die Rücktrittserklärung eines
Richters wird an den Präsidenten
gerichtet, der sie an den Generalsekretär
des Europarates weiterleitet.
Durch den Rücktritt wird
der Sitz des Richters, vorbehaltlich
der Anwendung des Artikels
2 Absatz 3, frei.
Kapitel II
Der Präsident des
Gerichtshofes
Artikel 7
Wahl des Präsidenten und des
Vizepräsidenten
(1) Der Gerichtshof wählt seinen
Präsidenten und seinen Vize-
präsidenten für eine Amtszeit von
drei Jahren, die sich jedoch nicht
über ihre Amtszeit als Richter
hinaus erstrecken kann. Ihre Wiederwahl
ist zulässig.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident
führen ihre Geschäfte
bis zur Wahl ihres Nachfolgers
weiter.
(3) Scheidet der Präsident oder
der Vizepräsident aus dem
Gerichtshof aus oder tritt er vor
Ablauf der normalen Amtszeit
von seinem Amt zurück, so wählt
das Plenum für den Rest der laufenden
Amtszeit einen Nachfolger.
(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen
Wahlen finden in geheimer
Abstimmung statt; stimmberechtigt
sind nur die anwesenden
gewählten Richter. Erreicht kein
Richter die absolute Mehrheit der
anwesenden gewählten Richter,
so findet zwischen den beiden
Richtern, die die meisten Stimmen
erhalten haben, eine Stichwahl
statt. Bei Stimmengleichheit
wird dem gemäß Artikel 5 rangälteren
Richter der Vorzug gegeben.
Artikel 8
Aufgaben des Präsidenten
Der Präsident leitet Arbeit und
Verwaltung des Gerichtshofes
und hat den Vorsitz in dessen Sitzungen.
Er vertritt den Gerichtshof
und nimmt insbesondere dessen
Beziehungen zu den Dienststellen
des Europarates wahr.
Artikel 9
Aufgaben des Vizepräsidenten
Der Vizepräsident tritt an die
Stelle des Präsidenten, wenn dieser
an der Ausübung seiner Amtspflichten
verhindert oder das Amt
des Präsidenten nicht besetzt ist.
Artikel 10
Vertretung des Präsidenten und
des Vizepräsidenten
Sind der Präsident und der
Vizepräsident gleichzeitig an der
Ausübung ihrer Amtspflichten
verhindert oder sind beide Ämter
gleichzeitig nicht besetzt, so werden
die Amtspflichten des Präsidenten
von einem anderen
gewählten Richter entsprechend
der in Artikel 5 festgelegten
Rangordnung übernommen.
Kapitel III
Die Kanzlei
Artikel 11
Wahl des Kanzlers
(1) Das Plenum wählt seinen
Kanzler, nachdem der Präsident
den Generalsekretär des Europarates
dazu angehört hat. Die
Bewerber müssen über die juristischen
Kenntnisse und die Erfahrung
verfügen, die zur Ausübung
dieser Tätigkeit erforderlich sind,
und die beiden Amtssprachen des
Gerichtshofes hinreichend beherrschen.
(2) Der Kanzler wird für eine
Amtszeit von sieben Jahren
gewählt. Seine Wiederwahl ist
zulässig.
(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen
Wahlen finden in geheimer
Abstimmung statt; stimmberechtigt
sind nur die anwesenden
gewählten Richter. Erreicht kein
Bewerber die absolute Mehrheit
der anwesenden gewählten Richter,
so findet zwischen den beiden
Bewerbern, die die meisten Stimmen
erhalten haben, eine Stichwahl
statt. Bei Stimmengleichheit
wird dem älteren Bewerber der
Vorzug gegeben.
(4) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit
hat der Kanzler vor dem Plenum
oder, wenn es nicht tagt, vor
dem Präsidenten folgenden Eid
zu leisten oder folgende feierliche
Erklärung abzugeben
„Ich schwöre" — oder „Ich
erkläre feierlich" —, „daß ich
meine Aufgaben als Kanzler des
Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte mit größter
Pflichttreue, Verschwiegenheit
und Gewissenhaftigkeit erfüllen
werde."
Hierüber wird ein Protokoll
aufgenommen.
Artikel 12
Wahl des stellvertretenden Kanzlers
(1) Das Plenum wählt außerdem
einen stellvertretenden
Kanzler unter den Voraussetzungen,
nach dem Verfahren und für
die Amtszeit, die in Artikel 11
vorgeschrieben sind. Es hört
zuvor den Kanzler an.
(2) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit
hat der stellvertretende
Kanzler vor dem Plenum oder,
wenn es nicht tagt, vor dem Präsidenten
entsprechend den für den
Kanzler geltenden Vorschriften
einen Eid zu leisten oder eine
feierliche Erklärung abzugeben.
Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Artikel 13
Sonstiges Personal und Sachmittel
der Kanzlei
Der Präsident oder in seinem
Namen der Kanzler ersucht den
Generalsekretär des Europarates,
dem Kanzler das für den
Gerichtshof erforderliche ständige
oder zeitweilige Personal
und die notwendigen Sachmittel
zur Verfügung zu stellen.
Die Bediensteten der Kanzlei,
ausgenommen der Kanzler und
der stellvertretende Kanzler, werden
vom Generalsekretär mit
Zustimmung des Präsidenten
oder des auf Weisung des Präsidenten
handelnden Kanzlers
ernannt.
Artikel 14
Aufgaben des Kanzlers
(1) Der Kanzler unterstützt den
Gerichtshof bei der Erfüllung seiner
Aufgaben. Er trägt die Verantwortung
für Organisation und
Tätigkeit der Kanzlei, wobei er
dem Präsidenten untersteht.
(2) Der Kanzler bewahrt die
Archive des Gerichtshofes; der
beim Gerichtshof aus- und eingehende
Schriftverkehr und die
Zustellungen betreffend die beim
Gerichtshof anhängigen oder
anhängig zu machenden Rechtssachen
werden über ihn geleitet.
(3) Der Kanzler hat dafür zu
sorgen, daß der Tag der Absendung
und des Eingangs aller Mitteilungen
und Zustellungen
bezüglich der obengenannten
Rechtssachen leicht nachgeprüft
werden kann. Mitteilungen und
Zustellungen, die an die Prozeßbevollmächtigten
der Parteien, an
die Vertreter der Kommission
oder gegebenenfalls an den Vertreter
des Beschwerdeführers
gerichtet sind, gelten als an die
Parteien, an die Kommission
beziehungsweise an den
Beschwerdeführer selbst gerichtet.
Auf jedem beim Kanzler eingehenden
Schriftstück wird der
Eingangstag vermerkt; der Kanzler
erteilt dem Absender eine
Empfangsbestätigung, die das
Eingangsdatum und die Registernummer
des Schriftstückes enthält.
(4) Soweit es mit der ihm durch
sein Amt auferlegten Schweigepflicht
vereinbar ist, erteilt der
Kanzler auf Anfragen, insbesondere
seitens der Presse, Auskünfte
über die Tätigkeit des Gerichtshofes.
Er gibt Tag und Stunde
der öffentlichen Sitzungen
bekannt und sorgt für die sofortige
Veröffentlichung aller
Urteile des Gerichtshofes.
(5) Eine vom Kanzler vorbereitete
und vom Präsidenten erlassene
allgemeine Anweisung regelt
den Geschäftsgang der Kanzlei.
Kapitel IV
Die Arbeitsweise des
Gerichtshofes
Artikel 15
Sitz des Gerichtshofes
Der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte hat seinen
Sitz in Straßburg, am Sitz des
Europarates. Der Gerichtshof
kann jedoch, wenn er es für
zweckmäßig hält, seine Tätigkeit
anderswo im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten des Europarates
ausüben.
Artikel 16
Sitzungen des Plenums
Der Präsident beruft den
Gerichtshof zu einer Plenarsitzung
ein, sobald es die dem
Gerichtshof nach der Konvention
und dieser Verfahrensordnung
obliegenden Aufgaben erfordern.
Der Präsident beruft eine Plenarsitzung
ein, wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder des
Gerichtshofes es verlangt, jedenfalls
aber einmal im Jahr zur
Erörterung von Verwaltungsfragen.
Artikel 17
Quorum
(1) Für die Beschlußfähigkeit
des Plenums ist die Anwesenheit
von mindestens zwölf Richtern
erforderlich.
(2) Wird die zur Beschlußfähigkeit
erforderliche Zahl nicht
erreicht, so vertagt der Präsident
die Sitzung.
Artikel 18
Öffentlichkeit der Verhandlungen
Die Verhandlung ist öffentlich,
sofern nicht der Gerichtshof auf
Grund besonderer Umstände
etwas anderes beschließt.
Artikel 19
Beratungen
(1) Der Gerichtshof berät in
nichtöffentlicher Sitzung. Seine
Beratungen bleiben geheim.
(2) Nur die Richter nehmen an
den Beratungen teil. Der Kanzler
oder sein Stellvertreter sowie diejenigen
weiteren Kanzleibediensteten
und Dolmetscher, deren
Hilfe für erforderlich erachtet
wird, sind bei den Beratungen
zugegen. Die Zulassung anderer
Personen bedarf einer besonderen
Entscheidung des Gerichtshofes.
(3) Jeder an der Beratung beteiligte
Richter trägt seine Ansicht
vor und begründet sie.
(4) Jede Frage, über die abgestimmt
werden muß, wird zuvor
in den beiden Amtssprachen
genau formuliert; auf Verlangen
eines Richters wird der Wortlaut
vor der Abstimmung verteilt.
(5) Die Protokolle über die der
Beratung dienenden nichtöffentlichen
Sitzungen bleiben geheim;
sie enthalten nur den Gegenstand
der Aussprache, das Abstimmungsergebnis,
die Namen der
für oder gegen einen Vorschlag
stimmenden Richter sowie die
ausdrücklich zur Aufnahme in
das Protokoll abgegebenen
Erklärungen
Artikel 20
Abstimmungen
(1) Die Entscheidungen des
Gerichtshofes werden von den
anwesenden Richtern mit Stimmenmehrheit
getroffen.
(2) Die Richter stimmen in der
umgekehrten Reihenfolge der in
Artikel 5 festgelegten Rangordnung
ab.
(3) Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Präsidenten den
Ausschlag.
Kapitel V
Die Kammern
Artikel 21
Zusammensetzung des als Kammer
tagenden Gerichtshofes
(1) Macht die Kommission oder
eine gemäß Artikel 48 der Konvention
dazu befugte Vertragspartei
eine Rechtssache beim
Gerichtshof anhängig, so konstituiert
sich der Gerichtshof als
Kammer mit sieben Richtern.
(2) Sobald die Rechtssache
beim Gerichtshof anhängig ist,
teilt der Kanzler allen Richtern
einschließlich der neu gewählten
Richter mit, daß eine solche
Kammer gebildet werden wird.
Wenn ein Richter beim Empfang
dieser Mitteilung voraussieht, daß
er aus einem der in Artikel 24
genannten Gründe an den Sitzungen
nicht teilnehmen kann, teilt
er dies dem Kanzler mit. Der
Präsident stellt sodann die Liste
der Richter zusammen, die für
die Bildung der Kammer zur Verfügung
stehen.
(3) Der Kammer gehören von
Amts wegen an
a) gemäß Artikel 43 der Konvention
jeder Richter, der
die Staatsangehörigkeit
einer Partei besitzt;
b) der Präsident des Gerichtshofes
oder bei seiner Verhinderung
der Vizepräsident,
sofern sie der Kammer
nicht auf Grund des
lit. a angehören.
(4) Die übrigen in der in
Absatz 2 vorgesehenen Liste
genannten Richter sind berufen,
die Kammer als Mitglieder oder
als Ersatzmitglieder zu vervollständigen,
und zwar in der Reihenfolge,
die der Präsident des
Gerichtshofes in Anwesenheit des
Kanzlers auslost.
(5) Präsident der Kammer ist
der Richter, der gemäß Absatz 3
lit. b an den Sitzungen teilnimmt,
oder in Ermangelung eines solchen
ein Richter, der gemäß
Absatz 4 zum Mitglied der Kammer
bestimmt worden ist, und
zwar entsprechend der Rangordnung
des Artikels 5.
Wenn der Präsident der Kammer
verhindert ist oder sich für
befangen erklärt, wird er durch
den Vizepräsidenten oder, wenn
für diesen das gleiche gilt, entsprechend
der genannten Rangordnung
durch einen gemäß
Absatz 4 zum Mitglied der Kammer
bestimmten Richter ersetzt.
Erfolgt jedoch die Verhinderung
oder Ablehnung während der
Verhandlungen oder danach oder
weniger als 24 Stunden vor ihrer
Eröffnung, so hat ihn entsprechend
derselben Rangordnung
einer der Richter zu ersetzen, die
den Verhandlungen beiwohnen,
beigewohnt haben oder beiwohnen
müssen.
(6) Stellt der Präsident des
Gerichtshofes fest, daß zwei
Rechtssachen dieselbe Partei oder
dieselben Parteien angehen und
ähnliche Fragen aufwerfen, so
kann er die zweite Rechtssache
der zur Prüfung der ersten Sache
bereits bestehenden oder in Bildung
begriffenen Kammer zuweisen
oder anderenfalls zur Bildung
einer Kammer zur Prüfung beider
Sachen schreiten.
Artikel 22
Ersatzrichter
(1) Die Ersatzrichter werden in
der Reihenfolge ihrer Auslosung
berufen, die Richter zu ersetzen,
die gemäß Artikel 21 Absatz 4 zu
Mitgliedern der Kammer
bestimmt wurden.
(2) Richter, die auf diese Weise
ersetzt worden sind, sind nicht
mehr Mitglieder der Kammer.
(3) Die Ersatzrichter erhalten
die Verfahrensunterlagen. Der
Präsident kann einen oder mehrere
von ihnen entsprechend der
oben festgelegten Reihenfolge
auffordern, bei den Verhandlungen
und Beratungen anwesend zu
sein.
Artikel 23
Richter ad hoc
(1) Wenn dem Gerichtshof kein
Staatsangehöriger einer Partei als
gewählter Richter angehört oder
wenn der in dieser Eigenschaft
zur Mitwirkung an dem Verfahren
berufene Richter verhindert
ist oder sich für befangen erklärt,
fordert der Präsident des
Gerichtshofes diese Partei auf,
ihm binnen dreißig Tagen mitzuteilen,
ob sie entweder einen
anderen gewählten Richter oder,
als Richter ad hoc, eine andere
Person, welche die in Artikel 39
Absatz 3 der Konvention vorgeschriebenen
Bedingungen erfüllt,
für die Mitwirkung als Richter an
dem Verfahren benennen will; in
diesem Fall fordert er sie auf,
gleichzeitig den Namen der
genannten Person anzugeben.
Das gleiche gilt für den Fall der
Verhinderung oder Ablehnung
dieser Person.
(2) Erfolgt eine Antwort nicht
innerhalb von dreißig Tagen, so
gilt dies als Verzicht der betreffenden
Partei auf eine solche
Benennung.
(3) Zu Beginn der ersten Sitzung
in der betreffenden Rechtssache
nach seiner Benennung leistet der
Richter ad hoc den Eid oder gibt
die feierliche Erklärung ab, die in
Artikel 3 vorgesehen sind. Hierüber
wird ein Protokoll aufgenommen.
Artikel 24
Verhinderung, Ablehnung oder
Befreiung
(1) Jeder Richter, der verhindert
ist, an Sitzungen teilzunehmen,
zu denen er einberufen
wurde, hat dies umgehend dem
Präsidenten der Kammer oder
dem Kanzler anzuzeigen.
(2) Kein Richter kann an der
Prüfung einer Rechtssache teilnehmen,
an der er ein persönliches
Interesse hat oder an der er
vorher mitgewirkt hat, sei es als
Bevollmächtigter, Beistand oder
Berater einer Partei oder einer an
der Sache interessierten Person;
sei es als Mitglied eines Gerichtes,
einer Untersuchungskommission
oder in irgendeiner anderen
Eigenschaft.
(3) Erklärt sich ein Richter aus
einem der genannten Gründe
oder aus einem besonderen
Grund für befangen, so unterrichtet
er den Präsidenten davon; dieser
befreit ihn von der Teilnahme
an der Rechtssache.
(4) Ist der Präsident der Auffassung,
daß es für einen Richter
einen Grund gibt, sich für befangen
zu erklären, so tauscht er mit
diesem seine Ansichten aus; können
sie sich nicht einigen, so entscheidet
der Gerichtshof.
(5) Ein Richter, der in jüngster
Zeit zur Teilnahme an einer oder
mehreren Rechtssachen berufen
war, kann auf seinen Antrag
durch den Präsidenten von der
Teilnahme an einer neuen
Rechtssache befreit werden.
Artikel 25
Interessengemeinschaft
(1) Haben mehrere Parteien ein
gemeinschaftliches Interesse, so
werden sie für die Anwendung
der Vorschriften dieses Kapitels
als eine Partei angesehen. Der
Präsident des Gerichtshofes fordert
sie in diesem Fall auf, sich
untereinander über die Benennung
eines gewählten Richters
oder eines Richters ad hoc gemäß
Artikel 43 der Konvention zu verständigen.
Kommt eine Einigung
nicht zustande, so bestimmt der
Präsident durch das Los aus der
Zahl der vorgeschlagenen Personen
den von Amts wegen zum
Kammermitglied berufenen Richter.
Die Namen der übrigen Richter
und der Ersatzrichter werden
sodann vom Präsidenten durch
das Los aus dem Kreis der
gewählten Richter bestimmt, die
nicht die Staatsangehörigkeit
einer der Parteien besitzen.
(2) Besteht Streit über das Vorliegen
einer Interessengemeinschaft,
so entscheidet das Plenum.
TITEL II
DAS VERFAHREN
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 26
Möglichkeit von Abweichungen
im Einzelfall
Der Gerichtshof kann bei der
Prüfung einer einzelnen Rechtssache
mit Zustimmung der Partei
oder der Parteien und nach
Anhörung der Vertreter der
Kommission und des Beschwerdeführers
von den Vorschriften
dieses Titels abweichen.
Artikel 27
Amtssprachen
(1) Die Amtssprachen des
Gerichtshofes sind Englisch und
Französisch.
(2) Eine Partei kann spätestens
bei der in Artikel 38 vorgesehe-
nen Anhörung den Präsidenten
bitten, ihr zu gestatten, sich bei
der mündlichen Verhandlung
einer anderen Sprache zu bedienen.
Gestattet der Präsident dies,
so hat die Partei für die mündliche
Übersetzung der Plädoyers
und Erklärungen ihres Prozeßbevollmächtigten,
ihrer Beistände
und Berater in die englische oder
französische Sprache zu sorgen
und in dem vom Präsidenten
jeweils zu bestimmenden Umfang
die sonstigen zusätzlichen Kosten
der Verwendung einer anderen
Sprache als der Amtssprachen zu
tragen.
(3) Der Präsident kann dem
Beschwerdeführer sowie jeder
Person, welche die Vertreter der
Kommission gemäß Artikel 29
Absatz 1 unterstützt, gestatten,
sich einer anderen Sprache als der
Amtssprachen zu bedienen. In
diesem Fall trifft der Kanzler die
notwendigen Vorkehrungen für
die mündliche oder schriftliche
Übersetzung ihrer Stellungnahmen
oder Erklärungen in die englische
oder französchische Sprache.
(4) Alle Zeugen, Sachverständigen
oder anderen Personen, die
vor dem Gerichtshof auftreten,
können sich ihrer eigenen Sprache
bedienen, wenn sie keine der
beiden Amtssprachen hinreichend
beherrschen. In diesem Fall trifft
der Kanzler die notwendigen
Vorkehrungen für die mündliche
Übersetzung der Erklärungen
dieser Personen in die englische
und französische Sprache.
(5) Alle Urteile des Gerichtshofes
werden in englischer und
französischer Sprache erlassen;
sofern der Gerichtshof nichts
anderes bestimmt, ist der Text
beider Sprachen maßgebend.
Artikel 28
Vertretung der Parteien
Die Parteien werden durch
Prozeßbevollmächtigte vertreten,
die zu ihrer Unterstützung Beistände
oder Berater hinzuziehen
können.
Artikel 29
Beziehungen zwischen Gerichtshof
und Kommission und Veröffentlichung
des Berichts der
Kommission
(1) Die Kommission beauftragt
eines oder mehrere ihrer Mitglieder,
an dem Verfahren in einer
Rechtssache vor dem Gerichtshof
teilzunehmen. Diese Vertreter
der Kommission können andere
Personen zu ihrer Unterstützung
hinzuziehen.
(2) Der Gerichtshof bezieht den
Bericht der Kommission in seine
Erwägungen ein, unabhängig
davon, ob eine Rechtssache durch
eine Vertragspartei oder durch
die Kommission bei ihm anhängig
gemacht worden ist.
(3) Sofern der Präsident nichts
anderes bestimmt, wird der
genannte Bericht so bald wie
möglich nach Anrufung des
Gerichtshofes durch den Kanzler
veröffentlicht.
Artikel 30
Vertretung des Beschwerdeführers
(1) Der Beschwerdeführer wird
durch einen in einem beliebigen
Vertragsstaat zugelassenen
Rechtsanwalt mit Wohnsitz im
Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten
oder durch eine andere
vom Präsidenten zugelassene
Person vertreten. Der Präsident
kann dem Beschwerdeführer
jedoch gestatten, seine Interessen,
gegebenenfalls mit Unterstützung
eines solchen Rechtsanwalts oder
einer solchen anderen Person,
selbst zu vertreten.
(2) Sofern der Präsident nichts
anderes bestimmt, müssen der
Rechtsanwalt oder die andere
Person, die den Beschwerdeführer
vertreten oder unterstützen,
oder, wenn der Beschwerdeführer
darum bittet, ihm zu gestatten,
seine Interessen selbst zu vertreten,
er selbst eine der Amtssprachen
des Gerichtshofes hinreichend
beherrschen.
Artikel 31
Mitteilungen, Zustellungen und
Ladungen, die an andere Perso-
nen als die Prozeßbevollmächtigten
der Parteien oder die Vertreter
der Kommission gerichtet sind
(1) Hält der Gerichtshof für
eine Mitteilung, eine Zustellung
oder eine Ladung, die an eine
andere Person als die Prozeßbevollmächtigten
der Parteien oder
die Vertreter der Kommission
gerichtet sind, die Mitwirkung
der Regierung des Staates für
erforderlich, in dessen Hoheitsgebiet
die Mitteilung, die Zustellung
oder die Ladung Wirkung
entfalten soll, so wendet sich der
Präsident unmittelbar an diese
Regierung, um die notwendige
Unterstützung zu erlangen.
(2) In gleicher Weise wird verfahren,
wenn der Gerichtshof an
Ort und Stelle Feststellungen
treffen oder treffen lassen oder
Beweise erheben will oder wenn
er das Erscheinen von Personen
anordnet, die in diesem Staatsgebiet
ihren Wohnsitz haben oder
genötigt sind, dieses Staatsgebiet
zu überqueren.
Kapitel II
Die Einleitung des Verfahrens
Artikel 32
Einreichung der Klage oder des
Antrags
(1) Jede Vertragspartei, die eine
Rechtssache gemäß Artikel 48
der Konvention beim Gerichtshof
anhängig machen will, bringt bei
der Kanzlei eine Klageschrift in
vierzigfacher Ausfertigung ein; in
dieser sind anzugeben
a) die Parteien des vor der
Kommission durchgeführten
Verfahrens;
b) der Tag, an dem die Kommission
ihren Bericht
beschlossen hat;
c) der Tag, an dem dieser
Bericht dem Ministerkomitee
zugeleitet worden ist;
d) der Gegenstand der Klage;
e) Name und Anschrift der
zum Prozeßbevollmächtigten
bestimmten Person.
(2) Will die Kommission gemäß
Artikel 48 der Konvention eine
Rechtssache beim Gerichtshof
anhängig machen, so reicht sie
bei der Kanzlei einen von ihrem
Präsidenten unterschriebenen
Antrag in vierzigfacher Ausfertigung
ein, der die in Absatz 1
lit. a, b, c und d vorgesehenen
Angaben enthält sowie Namen
und Anschrift ihrer Vertreter
bezeichnet.
Artikel 33
Mitteilung der Klage oder des
Antrags
(1) Nach Eingang einer Klage
oder eines Antrags leitet der
Kanzler je eine Ausfertigung weiter
a) an den Präsidenten, den
Vizepräsidenten und die
Richter sowie, je nach Lage
des Falles,
b) an jede in Artikel 48 der
Konvention bezeichnete
Vertragspartei;
c) an die Kommission;
d) an die natürliche Person,
nichtstaatliche Organisation
oder Personenvereinigung,
die gemäß Artikel 25 der
Konvention die Kommission
angerufen hatte.
Er unterrichtet außerdem
durch Vermittlung des Generalsekretärs
des Europarates das Ministerkomitee
vom Eingang der
Klage oder des Antrags.
(2) Den gemäß Absatz 1 lit. a, b
und d übersandten Ausfertigungen
wird je eine Abschrift des
Berichtes der Kommission beigefügt.
(3) Bei Mitteilungen nach
Absatz 1 lit. b, c und d fordert der
Kanzler
a) die Vertragspartei, gegen
welche das Verfahren vor
der Kommission angestrengt
worden war, auf,
ihm binnen zwei Wochen
Namen und Anschrift ihres
Prozeßbevollmächtigten anzugeben;
b) alle sonstigen Vertragsparteien,
die nach Artikel 48
der Konvention berechtigt
zu sein scheinen, ein Verfahren
vor dem Gerichtshof
anzustrengen, und die von
dieser Möglichkeit keinen
Gebrauch gemacht haben,
auf, ihm binnen vier
Wochen mitzuteilen, ob sie
an dem Verfahren teilnehmen
wollen, und ihm in diesem
Fall gleichzeitig Namen
und Anschrift ihrer Prozeßbevollmächtigten
anzugeben;
c) die Kommission auf, ihm so
bald als möglich Namen
und Anschrift ihrer Vertreter
anzugeben;
d) die natürliche Person, nichtstaatliche
Organisation
oder Personenvereinigung,
die gemäß Artikel 25 der
Konvention die Kommission
angerufen hatte, auf,
ihm binnen zwei Wochen
— mitzuteilen, ob sie an
dem beim Gerichtshof
anhängigen Verfahren
teilnehmen will;
— in diesem Fall Namen
und Anschrift der Person
anzugeben, die sie
nach Artikel 30 bestimmt
hat.
Artikel 34
Frage, ob eine Vertragspartei
berechtigt ist, den Gerichtshof
anzurufen
Besteht ein Zweifel oder Streit
darüber, ob eine Vertragspartei
gemäß Artikel 48 der Konvention
berechtigt ist, den Gerichtshof
anzurufen, so legt der Präsident
diese Frage dem Plenum zur Entscheidung
vor.
Artikel 35
Mitteilung über die Zusammensetzung
der Kammer
Sobald zur Prüfung einer
Rechtssache eine Kammer gebildet
ist, teilt der Kanzler ihre
Zusammensetzung den Richtern,
den Prozeßbevollmächtigten der
Parteien, der Kommission und
dem Beschwerdeführer mit.
Artikel 36
Vorläufige Maßnahmen
(1) Bis zur Bildung der Kammer
kann der Präsident des
Gerichtshofes auf Antrag einer
Partei, der Kommission, des
Beschwerdeführers, jeder sonstigen
betroffenen Person oder von
sich aus die Parteien auf die vorläufigen
Maßnahmen hinweisen,
deren Annahme durch sie empfehlenswert
ist. Ist die Kammer
gebildet, so steht diese Befugnis
ihr selbst oder, wenn sie nicht
tagt, ihrem Präsidenten zu.
(2) Der Hinweis auf diese Maßnahmen
wird unverzüglich dem
Ministerkomitee zur Kenntnis
gebracht.
Kapitel III
Verfahren bei der Prüfung
der Rechtssachen
Artikel 37
Schriftliches Verfahren
(1) Der Präsident der Kammer
hört die Prozeßbevollmächtigten
der Parteien, die Vertreter der
Kommission oder, wenn diese
noch nicht bestimmt worden sind,
den Präsidenten der Kommission
sowie den Beschwerdeführer zu
der Frage an, ob jeder von ihnen
ein schriftliches Verfahren für
erforderlich hält. Ist dies der Fall,
so setzt er die Fristen für die Einreichung
der Klage- oder
Antragsbegründung oder -begründungen
oder der sonstigen
Unterlagen fest.
(2) Im Interesse einer geordneten
Rechtspflege kann der Präsident
jeden Vertragsstaat, der in
dem betreffenden Verfahren
nicht Partei ist, einladen oder
erlauben, binnen einer von ihm
gesetzten Frist eine schriftliche
Stellungnahme zu Fragen vorzulegen,
die er bestimmt. Eine entsprechende
Einladung oder
Erlaubnis kann er auch gegenüber
jeder beteiligten Person mit
Ausnahme des Beschwerdeführers
aussprechen.
(3) Wird eine Kammer in
Anwendung von Artikel 21
Absatz 6 mit zwei Rechtssachen
befaßt, so kann ihr Präsident,
unbeschadet der Entscheidung
der Kammer über die Verbindung
der Rechtssachen, im Interesse
einer geordneten Rechtspflege
nach Anhörung der Prozeßbevollmächtigten
der Parteien,
der Vertreter der Kommission
und der Beschwerdeführer
die gleichzeitige Durchführung
des Verfahrens in beiden Rechtssachen
anordnen.
(4) Die Klage- oder Antragsbegründungen,
die Stellungnahmen
und die beigefügten Unterlagen
werden bei der Kanzlei eingereicht,
und zwar in vierzigfacher
Ausfertigung, wenn sie von einer
Partei, einem anderen Staat oder
der Kommission stammen. Der
Kanzler leitet sie je nach Lage des
Falles an die Richter, die Prozeßbevollmächtigten
der Parteien,
die Verteter der Kommission und
den Beschwerdeführer weiter.
Artikel 38
Bestimmung des Termins für den
Beginn des mündlichen Verfahrens
Der Präsident der Kammer
bestimmt nach Anhörung der
Prozeßbevollmächtigten der Parteien,
der Vertreter der Kommission
und des Beschwerdeführers
den Termin für den Beginn des
mündlichen Verfahrens. Der
Kanzler unterrichtet sie über die
diesbezügliche Entscheidung.
Artikel 39
Leitung der Verhandlung
Der Präsident der Kammer leitet
die Verhandlung. Er bestimmt
die Reihenfolge, in der den Prozeßbevollmächtigten,
Rechtsanwälten
und Beratern der Parteien,
den Vertretern der Kommission,
allen anderen diese gemäß Artikel
29 Absatz 1 unterstützenden
Personen und dem Beschwerdeführer
das Wort erteilt wird.
Artikel 40
Beweiserhebungen
(1) Die Kammer kann auf
Antrag einer Partei, der Vertreter
der Kommission, des Beschwerdeführers
oder eines Dritten, der
gemäß Artikel 37 Absatz 2 eingeladen
oder dem erlaubt wurde,
schriftliche Stellungnahmen vorzulegen,
sowie von Amts wegen
alle Beweise erheben, die sie für
geeignet hält, den jeweiligen
Sachverhalt zu erhellen. Sie kann
insbesondere beschließen, jede
Person, deren Aussagen oder
Erklärungen ihr für die Erfüllung
ihrer Aufgabe nützlich erscheinen,
als Zeugen, Sachverständigen
oder in anderer Eigenschaft
zu hören.
Wenn die Kammer nicht tagt,
kann ihr Präsident unbeschadet
der Entscheidung der Kammer
über die Erheblichkeit der auf
diese Weise erhobenen oder zu
erhebenden Beweise die in Unterabsatz
1 bezeichneten Befugnisse
als vorbereitende Maßnahme ausüben.
(2) Die Kammer kann nach
ihrer Wahl jede Person oder
Institution bitten, über eine
bestimmte Frage Auskünfte einzuholen,
ein Gutachten zu erstatten
oder der Kammer zu berichten.
(3) Ist ein nach Maßgabe der
vorstehenden Absätze abgefaßter
Bericht auf Antrag einer Partei
erstattet worden, so trägt diese
die dafür entstandenen Kosten,
wenn nicht die Kammer anders
entscheidet. In den übrigen Fällen
entscheidet die Kammer, ob diese
Kosten vom Europarat zu tragen
oder einem Beschwerdeführer
oder einem Dritten anzulasten
sind, auf dessen Antrag der
Bericht erstattet worden ist. In
allen Fällen werden die Kosten
vom Präsidenten festgesetzt.
(4) Die Kammer kann in jedem
Stadium des Verfahrens eines
oder mehrere ihrer Mitglieder mit
der Vornahme einer Untersuchung,
der Einnahme des Augenscheins
oder einer anderen
Beweiserhebung beauftragen.
Artikel 41
Ladung der Zeugen, Sachverständigen
und sonstigen Personen;
Kosten ihres Erscheinens
(1) Zeugen, Sachverständige
oder sonstige Personen, deren
Vernehmung die Kammer oder
der Präsident der Kammer
beschließt, werden durch den
Kanzler geladen. Erscheinen sie
auf Antrag einer Partei, so sind
die entstehenden Kosten von dieser
Partei zu tragen, wenn nicht
die Kammer anders entscheidet.
In den übrigen Fällen entscheidet
die Kammer, ob diese Kosten
vom Europarat zu tragen oder
einem Beschwerdeführer oder
einem Dritten im Sinne des Artikels
40 Absatz 1 anzulasten sind,
auf dessen Antrag die Person
erschienen ist. In allen Fällen
werden die Kosten erforderlichenfalls
vom Präsidenten festgesetzt.
(2) Die Ladung bezeichnet
— die betreffende Rechtssache;
— den Gegenstand der Untersuchung,
des Gutachtens oder
der sonstigen von der Kammer
oder dem Präsidenten
der Kammer angeordneten
Maßnahme;
— die Anordnung über die Zahlung
der der geladenen Person
zu gewährenden Entschädigung.
Artikel 42
Eid oder feierliche Erklärung der
Zeugen oder Sachverständigen
(1) Jeder Zeuge leistet nach
Feststellung seiner Identität und
vor Beginn seiner Aussage folgenden
Eid oder gibt folgende feierliche
Erklärung ab
„Ich schwöre" — oder „Ich
erkläre feierlich auf Ehre und
Gewissen" —, „daß ich die
Wahrheit, die ganze Wahrheit
und nichts als die Wahrheit sagen
werde."
Hierüber wird ein Protokoll
aufgenommen.
(2) Jeder Sachverständige leistet
nach Feststellung seiner Identität
und vor Ausführung seines Auftrags
folgenden Eid oder gibt folgende
feierliche Erklärung ab
„Ich schwöre" — oder „Ich
erkläre feierlich" —, „daß ich
meine Aufgabe als Sachverständiger
ehrlich und gewissenhaft
erfüllen werde."
Hierüber wird ein Protokoll
aufgenommen.
Die Eidesleistung oder die Abgabe
der Erklärung kann vor dem
Präsidenten der Kammer oder
vor einem Richter oder einer vom
Präsidenten bestimmten Behörde
erfolgen.
Artikel 43
Ablehnung eines Zeugen oder
eines Sachverständigen; informatorische
Anhörung
Über die Ablehnung eines Zeugen
oder Sachverständigen entscheidet
die Kammer. Sie kann
eine Person, die nicht als Zeuge
vernommen werden kann, zum
Zwecke der Information anhören.
Artikel 44
Während der Verhandlung
gestellte Fragen
(1) Der Präsident und jeder
Richter können an die Prozeßbevollmächtigten,
Rechtsanwälte
und Berater der Parteien, an die
Zeugen, die Sachverständigen,
die Vertreter der Kommission,
den Beschwerdeführer sowie an
jede andere vor der Kammer auftretende
Person Fragen richten.
(2) Die Prozeßbevollmächtigten,
Rechtsanwälte und Berater
der Parteien, die Vertreter der
Kommission, die sie gemäß Artikel
29 Absatz 1 unterstützenden
Personen sowie der Beschwerdeführer
können die Zeugen, Sachverständigen
und sonstigen in
Artikel 40 Absatz 1 aufgeführten
Personen unter Aufsicht des Präsidenten
befragen. Ist es umstritten,
ob eine gestellte Frage erheblich
ist, so entscheidet die Kammer.
Artikel 45
Nichterscheinen oder falsche
Aussage
Wenn ein Zeuge oder irgendeine
andere Person trotz ordnungsgemäßer
Ladung ohne aus-
reichenden Grund nicht erscheint
oder die Aussage verweigert, teilt
der Kanzler auf Ersuchen des
Präsidenten diese Tatsache der
Vertragspartei mit, deren
Hoheitsgewalt der Betreffende
untersteht. In gleicher Weise wird
verfahren, wenn ein Zeuge oder
ein Sachverständiger nach Auffassung
der Kammer den Eid
oder die feierliche Erklärung, die
in Artikel 42 vorgesehen sind,
verletzt hat.
Artikel 46
Stenographischer Sitzungsbericht
(1) Über jede mündliche Verhandlung
wird unter der verantwortlichen
Leitung des Kanzlers
ein stenographischer Bericht
angefertigt. Dieser Bericht enthält
a) die Zusammensetzung der
Kammer bei der mündlichen
Verhandlung;
b) eine Aufstellung der
erschienenen Personen
Prozeßbevollmächtigte,
Rechtsanwälte und Berater
der Parteien, Vertreter der
Kommission und diese
unterstützende Personen,
Beschwerdeführer, Vertragsstaaten
und andere in
Artikel 37 Absatz 2 bezeichnete
Personen;
c) Namen, Vornamen, sonstige
Angaben zur Person
und zum Wohnsitz der
Zeugen, Sachverständigen
oder sonstigen vernommenen
Personen;
d) den Wortlaut der abgegebenen
Erklärungen, gestellten
Fragen und erhaltenen Antworten;
e) den Wortlaut aller während
der mündlichen Verhandlung
verkündeten Entscheidungen
der Kammer.
(2) Die Prozeßbevollmächtigten,
Rechtsanwälte oder Berater
der Parteien, die Vertreter der
Kommission, der Beschwerdeführer
sowie die Zeugen, Sachverständigen
und anderen in Artikel
29 Absatz 1 und Artikel 40
Absatz 1 genannten Personen
erhalten die Niederschrift ihrer
Plädoyers, Erklärungen oder
Aussagen, um sie unter der Aufsicht
des Kanzlers oder des Präsidenten
der Kammer berichtigen
zu können, ohne jedoch ihren
Sinn und ihre Tragweite zu
ändern. Der Kanzler setzt auf
Anweisung des Präsidenten die
hierfür zur Verfügung stehenden
Fristen fest.
(3) Nach dieser Berichtigung ist
der Bericht für seinen Inhalt
beweiskräftig.
Artikel 47
Vorgängige prozessuale Einreden
(1) Wünscht eine Partei eine
vorgängige prozessuale Einrede
zu erheben, so legt sie deren
Wortlaut mit einer schriftlichen
Begründung spätestens dann vor,
wenn sie den Präsidenten von
ihrer Absicht unterrichtet, keine
Klage- oder Antragsbegründung
einzureichen, oder vor Ablauf der
gemäß Artikel 37 Absatz 1 für die
Einreichung ihrer ersten Klage- oder
Antragsbegründung bestimmten
Frist.
(2) Die Erhebung einer vorgängigen
prozessualen Einrede
bewirkt eine Aussetzung des Verfahrens
in der Hauptsache nur
dann, wenn die Kammer dies
beschließt. In allen Fällen hat die
Kammer, nachdem sie das in
Kapitel III vorgesehene Verfahren
angewandt hat, über die Einrede
zu entscheiden oder sie mit
der Hauptsache zu verbinden.
Artikel 48
Löschung im Gerichtsregister
(1) Teilt die vor dem Gerichtshof
klagende Partei dem Kanzler
ihre Absicht mit, die Klage
zurückzunehmen, und sind die
anderen Parteien mit der Rücknahme
einverstanden, so entscheidet
die Kammer nach Anhörung
der Kommission und des
Beschwerdeführers, ob die Rücknahme
zugelassen und demgemäß
die Sache im Gerichtsregister
gelöscht wird.
(2) Erhält die Kammer Mitteilung
über eine gütliche Regelung,
einen Vergleich oder einen son-
stigen Umstand, der geeignet ist,
eine Lösung der Streitigkeit zu
ermöglichen, so kann sie, gegebenenfalls
nach Anhörung der Parteien,
der Vertreter der Kommission
und des Beschwerdeführers,
die Sache im Gerichtsregister
löschen.
(3) Die Löschung im Gerichtsregister
erfolgt durch ein Urteil,
das der Präsident dem Ministerkomitee
übermittelt, damit dieses
gemäß Artikel 54 der Konvention
die Erfüllung von Verpflichtungen
überwachen kann, die gegebenenfalls
zur Bedingung für die
Rücknahme oder für die Beilegung
der Streitigkeit gemacht
worden sind.
(4) Mit Rücksicht auf die dem
Gerichtshof gemäß Artikel 19 der
Konvention obliegende Verantwortung
kann die Kammer
beschließen, das Verfahren trotz
der Rücknahme, der gütlichen
Regelung, des Vergleichs oder
des sonstigen Umstands, auf die
sich die Absätze 1 und 2 beziehen,
fortzusetzen.
Artikel 49
Frage der Anwendung des Artikels
50 der Konvention
(1) Sind Vorschläge oder Stellungnahmen
über die Anwendung
des Artikels 50 der Konvention
dem Gerichtshof nicht in der
Klage- oder Antragsschrift vorgelegt
worden, so können sie durch
eine Partei, durch die Kommission
oder durch den Beschwerdeführer
zu jedem Zeitpunkt des
schriftlichen oder mündlichen
Verfahrens vorgebracht werden.
(2) Die Kammer kann jederzeit
während des Verfahrens jede
Partei, die Kommission und den
Beschwerdeführer auffordern,
Stellungnahmen zu dieser Frage
vorzulegen.
Artikel 50
Abgabe durch die Kammer an das
Plenum
(1) Wirft eine bei einer Kammer
anhängige Rechtssache eine
oder mehrere schwerwiegende,
die Auslegung der Konvention
berührende Fragen auf, so kann
die Kammer diese Sache jederzeit
während des Verfahrens an das
Plenum abgeben. Die Abgabe
muß erfolgen, wenn die Entscheidung
einer solchen Frage beziehungsweise
solcher Fragen zu
einem Widerspruch mit einem
früheren Urteil einer Kammer
oder des Plenums führen kann.
Die Entscheidung über die
Abgabe bedarf keiner Begründung.
(2) Das mit der Sache befaßte
Plenum kann entweder in vollem
Umfang selbst über die Sache
entscheiden oder diese nach Entscheidung
der genannten Frage
beziehungsweise Fragen an die
Kammer zurückverweisen, die
für das weitere Verfahren ihre
frühere Zuständigkeit wiedererlangt.
(3) Auf das Verfahren vor dem
Plenum sind die für die Kammern
geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden.
(4) Soweit das Plenum gemäß
Absatz 1 mit einer Sache befaßt
wird, die bei einer Kammer
anhängig ist, gehören die ad hoc
bestellten Richter dieser Kammer
auch dem Plenum als Richter an.
Kapitel IV
Urteile
Artikel 51
Versäumnisverfahren
Wenn eine Partei nicht
erscheint oder sich nicht zur
Sache äußert, entscheidet die
Kammer unbeschadet des Artikels
48.
Artikel 52
Inhalt des Urteils
(1) Das Urteil enthält
a) die Namen des Präsidenten
und der Richter, aus denen
sich die Kammer zusammensetzt,
sowie die Namen
des Kanzlers und gegebenenfalls
des stellvertretenden
Kanzlers;
b) den Tag, an dem es
beschlossen, und den Tag,
an dem es verkündet wurde;
c) die Bezeichnung der Partei
oder der Parteien;
d) die Namen der Prozeßbevollmächtigten,
Rechtsanwälte
und Berater der Partei
oder der Parteien;
e) die Namen der Vertreter
der Kommission und der sie
unterstützenden Personen;
f) den Namen des Beschwerdeführers;
g) eine Darstellung des Prozeßverlaufes;
h) die Anträge der Partei oder
der Parteien sowie gegebenenfalls
die Anträge der
Vertreter der Kommission
sowie des Beschwerdeführers;
i) den Sachverhalt;
j) die Entscheidungsgründe;
k) den Urteilstenor;
1) die Kostenentscheidung,
sofern eine solche getroffen
wird;
m) die Zahl der Richter, die die
Mehrheit gebildet haben;
n) gegebenenfalls die Angabe,
ob der englische oder der
französische Wortlaut des
Urteils maßgebend ist.
(2) Jeder Richter, der an der
Prüfung der Rechtssache mitgewirkt
hat, ist berechtigt, eine Darstellung
seiner persönlichen, entweder
nur in der Begründung
oder auch im Ergebnis abweichenden
Meinung oder die bloße
Feststellung seines abweichenden
Votums dem Urteil beizufügen.
Artikel 53
Urteil über die Anwendung des
Artikels 50 der Konvention
(1) Stellt die Kammer eine Verletzung
der Konvention fest, so
entscheidet sie durch dasselbe
Urteil über die Anwendung des
Artikels 50 der Konvention, falls
diese Frage, nachdem sie gemäß
Artikel 49 dieser Verfahrensordnung
aufgeworfen wurde, entscheidungsreif
ist; andernfalls
behält sie sich die. Frage ganz
oder teilweise vor und bestimmt
das weitere Verfahren. Wurde
hingegen diese Frage nicht gemäß
Artikel 49 aufgeworfen, so setzt
die Kammer eine Frist fest, innerhalb
deren jede Partei, die Kommission
oder der Beschwerdeführer
sie aufwerfen kann.
(2) Bei der Entscheidung über
die Anwendung des Artikels 50
der Konvention tagt die Kammer
möglichst in der gleichen Besetzung
wie bei der Erörterung der
Hauptsache. Diejenigen ihrer
Mitglieder, die nicht mehr dem
Gerichtshof angehören, werden
gemäß Artikel 40 Absatz 6 der
Konvention zur Entscheidung
der Frage zurückberufen; im Fall
des Todes, der Verhinderung, der
Ablehnung oder der Befreiung
von der Mitwirkung am Verfahren
wird der betreffende Richter
jedoch nach dem Verfahren
ersetzt, nach dem er in die Kammer
berufen worden war.
(3) Wenn das eine Verletzung
feststellende Urteil gemäß Artikel
50 dieser Verfahrensordnung
ergangen ist und keine Entscheidung
über die Anwendung des
Artikels 50 der Konvention enthält,
kann das Plenum unbeschadet
der Bestimmungen des Absatzes
1 beschließen, die Frage an
die Kammer zurückzuverweisen.
(4) Wird der Gerichtshof davon
unterrichtet, daß zwischen dem
Geschädigten und der verantwortlichen
Partei eine Einigung
erzielt worden ist, so prüft er, ob
diese Einigung billig ist, und
löscht, wenn er dies feststellt,
durch Urteil die Sache im
Gerichtsregister. Artikel 48 Absatz
3 ist in einem solchen Fall
anzuwenden.
Artikel 54
Unterzeichnung, Verkündung
und Zustellung des Urteils
(1) Das Urteil wird vom Präsidenten
und vom Kanzler unterzeichnet.
(2) Es wird in öffentlicher Sitzung
durch den Präsidenten oder
einen von diesem beauftragten
anderen Richter in einer der bei-
den Amtssprachen verkündet; die
Anwesenheit der anderen Richter
ist nicht erforderlich. Den Prozeßbevollmächtigten
der Parteien,
den Vertretern der Kommission
und dem Beschwerdeführer
werden Tag und Stunde der
Verkündung rechtzeitig mitgeteilt.
Im Fall eines Urteils betreffend
Löschung im Gerichtsregister
oder Anwendung des Artikels 50
der Konvention kann der Präsident
jedoch beschließen, daß die
in Absatz 4 vorgesehene Zustellung
als Verkündung gilt.
(3) Der Präsident leitet das
Urteil dem Ministerkomitee zu.
(4) Die ordnungsgemäß unterzeichnete
und gesiegelte
Urschrift wird im Archiv des
Gerichtshofes verwahrt. Der
Kanzler übermittelt der Partei
oder den Parteien, der Kommission,
dem Beschwerdeführer, dem
Generalsekretär des Europarates,
den in Artikel 37 Absatz 2
bezeichneten Vertragsstaaten und
Personen sowie allen anderen
unmittelbar betroffenen Personen
eine beglaubigte Abschrift.
Artikel 55
Veröffentlichung der Urteile und
anderer Urkunden
(1) Der Kanzler sorgt für die
Veröffentlichung
— der Urteile des Gerichtshofes;
— der Verfahrensunterlagen einschließlich
des Berichts der
Kommission, jedoch mit Ausnahme
aller Urkunden, deren
Veröffentlichung der Präsident
für unnötig hält;
— der Berichte über die öffentlichen
Verhandlungen;
— aller Urkunden, deren Veröffentlichung
der Präsident für
zweckmäßig hält.
Die Veröffentlichung der
Urteile, der Klagen oder der
Anträge, die ein Verfahren einleiten,
sowie der Berichte der Kommission
erfolgt in den beiden
Amtssprachen; die anderen
Urkunden werden in der Amts-
sprache veröffentlicht, in der sie
während des Verfahrens eingereicht
worden sind.
(2) Die beim Kanzler verwahrten
und nicht veröffentlichten
Urkunden sind der Öffentlichkeit
zugänglich, falls nicht der Präsident
von Amts wegen oder auf
Antrag einer Partei, der Kommission,
des Beschwerdeführers oder
jeder anderen betroffenen Person
anders entscheidet.
Artikel 56
Antrag auf Auslegung eines
Urteils
(1) Jede Partei und die Kommission
können die Auslegung
eines Urteils innerhalb von drei
Jahren nach der Verkündung
beantragen.
(2) Der Antrag muß die Stelle
oder die Stellen des Urteilstenors,
deren Auslegung begehrt wird,
genau angeben. Er ist in vierzigfacher
Ausfertigung bei der
Kanzlei einzureichen.
(3) Der Kanzler übermittelt den
Antrag je nach Lage des Falles
den anderen Parteien, der Kommission
und dem Beschwerdeführer
und fordert sie auf, eine
etwaige schriftliche Stellungnahme
innerhalb der vom Präsidenten
der Kammer gesetzten
Frist vorzulegen. Dieser legt auch
den Tag der mündlichen Verhandlung
fest, sofern die Kammer
beschließt, eine solche abzuhalten.
Schriftliche Stellungnahmen
sind bei der Kanzlei einzureichen;
stammen sie von einer Partei
oder der Kommission, so sind
sie in vierzigfacher Ausfertigung
einzureichen.
(4) Der Auslegungsantrag wird
durch die Kammer, die das Urteil
gefällt hat, möglichst in der
Besetzung mit denselben Richtern,
geprüft. Diejenigen ihrer
Mitglieder, die nicht mehr dem
Gerichtshof angehören, werden
gemäß Artikel 40 Absatz 6 der
Konvention zur Teilnahme an
diesem Verfahren zurückberufen.
Im Fall des Todes, der Verhinderung,
der Ablehnung oder der
Befreiung von der Mitwirkung
am Verfahren wird der betreffende
Richter jedoch nach dem
Verfahren ersetzt, nach dem er in
die Kammer berufen worden war.
(5) Die Kammer entscheidet
durch Urteil.
Artikel 57
Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens
(1) Wird eine Tatsache
bekannt, die geeignet gewesen
wäre, einen maßgeblichen Einfluß
auf die Entscheidung auszuüben,
so kann eine Partei oder
die Kommission, wenn diese Tatsache
weder ihr noch dem
Gerichtshof zur Zeit der Urteilsverkündung
bekannt war, innerhalb
von sechs Monaten, nachdem
sie von der Tatsache Kenntnis
erhalten hat, beim Gerichtshof
die Wiederaufnahme des Verfahrens
beantragen.
(2) Der Antrag muß das Urteil,
auf das sich der Wiederaufnahmeantrag
bezieht, bezeichnen
und die Angaben enthalten, aus
denen sich das Vorliegen der
Voraussetzungen des Absatzes 1
ergibt. Dem Antrag ist außerdem
die Urschrift oder eine Abschrift
aller zur Begründung dienenden
Unterlagen beizufügen. Der
Antrag und die zur Begründung
dienenden Unterlagen sind in
vierzigfacher Ausfertigung bei
der Kanzlei einzureichen.
(3) Der Kanzler übermittelt den
Antrag je nach Lage des Falles
den anderen Parteien, der Kommission
und dem Beschwerdeführer
und fordert sie auf, eine
etwaige schriftliche Stellungnahme
in vierzigfacher Ausfertigung
innerhalb der vom Präsidenten
gesetzten Frist vorzulegen.
Dieser legt auch den Tag der
mündlichen Verhandlung fest,
sofern die Kammer beschließt,
eine solche abzuhalten.
Schriftliche Stellungnahmen
sind bei der Kanzlei einzureichen;
stammen sie von einer Partei
oder der Kommission, so sind
sie in vierzigfacher Ausfertigung
einzureichen.
(4) Der Wiederaufnahmeantrag
wird von einer gemäß Artikel 43
der Konvention gebildeten Kammer
geprüft. Diese Kammer entscheidet,
ob der Antrag nach
Absatz 1 zulässig ist. Wird dies
bejaht, so verweist sie den Antrag
an die Kammer, die das ursprüngliche
Urteil erlassen hat; erweist
sich dies den Umständen nach als
unmöglich, so bleibt die Sache bei
ihr anhängig, und sie prüft selbst,
ob der Antrag begründet ist.
(5) Die Kammer entscheidet
durch Urteil.
Kapitel V
Gutachten
Artikel 58
In Verfahren zu Gutachten
wendet der Gerichtshof neben
den Bestimmungen des Protokolls
Nr. 2 die folgenden Bestimmungen
an. Er wendet ferner die
übrigen Bestimmungen dieser
Verfahrensordnung an, soweit er
dies für angebracht hält.
Artikel 59
Der Antrag auf Erstattung
eines Gutachtens ist in vierzigfacher
Ausfertigung bei der Kanzlei
einzureichen. Er muß die Frage,
zu der das Gutachten des
Gerichtshofes angefordert wird,
vollständig und genau bezeichnen;
ferner sind anzugeben
a) der Tag, an dem das Ministerkomitee
den in Artikel 1
Absatz 3 des Protokolls
Nr. 2 vorgesehenen Beschluß
gefaßt hat;
b) Name und Anschrift der
Person oder Personen, die
vom Ministerkomitee bezeichnet
worden sind, um
dem Gerichtshof alle benötigten
Erläuterungen zu
geben.
Dem Antrag sind alle Unterlagen
beizufügen, die zur Klärung
der Frage dienen können.
Artikel 60
(1) Nach Eingang eines Antrages
übermittelt der Kanzler dem
Präsidenten, dem Vizepräsidenten
und den Richtern sowie der
Kommission eine Ausfertigung.
(2) Er teilt den Vertragsparteien
mit, daß der Gerichtshof bereit
ist, ihre schriftlichen Stellungnahmen
entgegenzunehmen. Der
Präsident kann beschließen, daß
wegen der Natur der Frage
eine entsprechende Aufforderung
auch an die Kommission zu richten
ist.
Artikel 61
(1) Der Präsident bestimmt die
Fristen für die Einreichung der
schriftlichen Stellungnahmen
oder sonstiger Unterlagen.
(2) Die schriftlichen Stellungnahmen
oder die sonstigen
Unterlagen sind in sechzigfacher
Ausfertigung bei der Kanzlei einzureichen.
Der Kanzler übermittelt
dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten
und den Richtern,
dem Ministerkomitee, jeder Vertragspartei
und der Kommission
eine Ausfertigung.
Artikel 62
Nach Abschluß des schriftlichen
Verfahrens entscheidet der
Präsident, ob den Vertragsparteien
oder der Kommission, die
schriftliche Stellungnahmen eingereicht
haben, Gelegenheit
gegeben werden soll, sie in einer
zu diesem Zweck bestimmten
mündlichen Verhandlung zu
erläutern.
Artikel 63
Ist der Gerichtshof der Auffassung,
daß der Antrag auf Erstattung
eines Gutachtens nicht in
seine in Artikel 1 des Protokolls
Nr. 2 festgelegte Gutachterzuständigkeit
fällt, so stellt er dies in
einer begründeten Entscheidung
fest.
Artikel 64
(1) Gutachten werden vom Plenum
mit Stimmenmehrheit
beschlossen. Die Zahl der Rich-
ter, welche die Mehrheit gebildet
haben, ist in den Gutachten anzugeben.
(2) Jeder Richter kann, wenn er
dies wünscht, dem Gutachten des
Gerichtshofes eine Darstellung
seiner persönlichen, entweder nur
in der Begründung oder auch im
Ergebnis abweichenden Meinung
oder die bloße Feststellung seines
abweichenden Votums beifügen.
Artikel 65
Das Gutachten wird in öffentlicher
Sitzung durch den Präsidenten
oder einen von diesem Beauftragten
anderen Richter in einer
der beiden Amtssprachen verlesen,
nachdem das Ministerkomitee,
jede Vertragspartei und die
Kommission vorher benachrichtigt
worden sind.
Artikel 66
Das Gutachten sowie jede Entscheidung
gemäß Artikel 63 werden
vom Präsidenten und vom
Kanzler unterzeichnet. Die ordnungsgemäß
unterzeichnete und
gesiegelte Urschrift wird im
Archiv des Gerichtshofes verwahrt.
Der Kanzler übermittelt
dem Ministerkomitee, den Vertragsparteien,
der Kommission
und dem Generalsekretär des
Europarates eine beglaubigte
Abschrift.
Artikel 67
Schlußklausel
Diese Verfahrensordnung tritt
am 1. Januar 1983 in Kraft. Sie
gilt jedoch nur für Rechtssachen,
die nach diesem Tag beim
Gerichtshof anhängig gemacht
werden.
ZUSATZ
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE
VERFAHRENSHILFE FÜR
BESCHWERDEFÜHRER
Der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte —
im Hinblick auf die Konvention
zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten und
deren Protokolle,
im Hinblick auf die Verfahrensordnung
des Gerichtshofes —
nimmt den vorliegenden
Zusatz zur Verfahrensordnung
des Gerichtshofes an
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Zusatzes
a) ist unter „Beschwerdeführer"
die natürliche Person,
nichtstaatliche Organisation
oder Personenvereinigung
zu verstehen, die, nachdem
sie gemäß Artikel 25 der
Konvention die Kommission
angerufen hatte, nach
Artikel 33 der Verfahrensordnung
des Gerichtshofes
den Wunsch geäußert hat,
an dem beim Gerichtshof
anhängigen Verfahren teilzunehmen;
b) ist unter „Präsident" bis zur
Bildung der Kammer oder
im Fall einer Abgabe gemäß
Artikel 50 der Verfahrensordnung
der Präsident des
Gerichtshofes, in allen
anderen Fällen der Präsident
der Kammer zu verstehen.
(2) Im übrigen haben die im folgenden
verwendeten Begriffe,
sofern der Zusammenhang nichts
anderes erfordert, die gleiche
Bedeutung wie in der Verfahrensordnung
des Gerichtshofes.
Artikel 2
Anfragen bezüglich der Verfahrenshilfe
vor der Kommission
(1) Sofern der Kanzler nicht
bereits über die erforderlichen
Angaben verfügt, stellt er fest, ob
der Beschwerdeführer gemäß
dem Zusatz zur Verfahrensordnung
der Kommission in bezug
auf die Vertretung seiner Sache
vor der Kommission die Bewilligung
der Verfahrenshilfe beantragt
hat und, wenn dies der Fall
ist, ob die Bewilligung erteilt
wurde.
(2) Auf Anweisung des Präsidenten
kann er gleichzeitig die
Kommission auffordern," die Akte
über die Bewilligung oder die
Verweigerung der Verfahrenshilfe
für den Beschwerdeführer
vorzulegen, sofern eine solche
Akte besteht.
Artikel 3
Fortgeltung der von der Kommission
bewilligten Verfahrenshilfe
(1) Unbeschadet des Artikels 5
behält der Beschwerdeführer die
Verfahrenshilfe in bezug auf die
Vertretung seiner Sache vor dem
Gerichtshof, wenn es ihm in
bezug auf seine Vertretung vor
der Kommission bewilligt wurde.
(2) Allerdings kann der Präsident
den Kanzler beauftragen,
beim Beschwerdeführer Auskünfte
einzuholen, um festzustellen,
ob die in Artikel 4 Absatz 2
aufgeführten Bedingungen erfüllt
sind. Der Kanzler bringt die auf
diese Weise eingeholten Auskünfte
den Prozeßbevollmächtigten
der Parteien und den Vertretern
der Kommission zur Kenntnis,
um diesen Gelegenheit zur
Überprüfung der Richtigkeit der
Angaben zu geben.
Artikel 4
Bewilligung der Verfahrenshilfe
durch den Präsidenten
(1) Wurde dem Beschwerdeführer
Verfahrenshilfe in bezug auf
die Vertretung seiner Sache vor
der Kommission nicht bewilligt
oder wurde sie ihm wieder entzogen,
so kann der Präsident sie
ihm jederzeit auf seinen Antrag in
bezug auf seine Vertretung vor
dem Gerichtshof bewilligen.
(2) Verfahrenshilfe kann auf
diese Weise nur bewilligt werden,
wenn der Präsident feststellt,
a) daß der Beschwerdeführer
keine ausreichenden finanziellen
Mittel hat, um die
erforderlichen Kosten ganz
oder teilweise aufzubringen,
und
b) daß die Bewilligung der
Verfahrenshilfe für den
ordnungsgemäßen Ablauf
der Rechtssache vor dem
Gerichtshof erforderlich ist.
(3) Um zu entscheiden, ob der
Beschwerdeführer keine ausreichenden
Mittel hat, fordert der
Kanzler ihn auf, das Formular
einer Erklärung über sein Einkommen,
sein Kapitalvermögen,
seine finanziellen Verpflichtungen
gegenüber Unterhaltsberechtigten
sowie über alle sonstigen
Verpflichtungen auszufüllen.
Diese Erklärung muß von der
oder den zuständigen innerstaatlichen
Behörden bestätigt werden.
Eine solche bestätigte Erklärung
kann durch ein von der oder
den in der Anlage zu diesem
Zusatz aufgeführten zuständigen
innerstaatlichen Behörden ausgestelltes
Armutszeugnis ersetzt
werden. Anmerkung der Kanzlei: Die
Anlage wird in der später erscheinenden
Druckfassung der Verfahrensordnung
enthalten sein.
(4) Vor Bewilligung der Verfahrenshilfe
durch den Präsidenten
fordert der Kanzler die Prozeßbevollmächtigten
der Parteien
und die Vertreter der Kommission
zu einer schriftlichen Stellungnahme
auf.
(5) Nach Eingang der in den
Absätzen 3 und 4 und gegebenenfalls
der in Artikel 2 Absatz 2
genannten Unterlagen entscheidet
der Präsident, ob und in welchem
Umfang Verfahrenshilfe zu
bewilligen ist. Der Kanzler unterrichtet
den Beschwerdeführer, die
Prozeßbevollmächtigten der Parteien
und die Vertreter der Kommission
von der Entscheidung.
(6) Auf Anordnung des Präsidenten
setzt der Kanzler die Fristen
fest, innerhalb deren die in
diesem Artikel genannten Unterlagen
einzureichen sind.
Artikel 5
Widerruf oder Änderung
Der Präsident kann die Bewilligung
oder Weiterbewilligung der
Verfahrenshilfe aufgrund dieses
Zusatzes jederzeit ganz oder teilweise
widerrufen oder ändern,
falls er feststellt, daß die in Artikel
4 Absatz 2 aufgeführten Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt
sind. Der Kanzler setzt den
Beschwerdeführer, die Prozeßbevollmächtigten
der Parteien und
die Vertreter der Kommission
davon umgehend in Kenntnis.
Artikel 6
Honorare und Kosten, die übernommen
werden
(1) Honorare können nur an
Rechtsanwälte oder andere nach
Artikel 30 der Verfahrensordnung
des Gerichtshofes benannte
Personen gezahlt werden.
(2) Die Verfahrenshilfe kann
außer den Honoraren auch die
Fahrt- und Aufenthaltskosten
sowie andere notwendige laufende
Kosten umfassen, die den
Beschwerdeführern oder ihren
Vertretern entstehen.
(3) Nach Anhörung der Vertreter
setzt der Kanzler auf Anweisung
des Präsidenten die Höhe
der zu zahlenden Honorare fest.
Er entscheidet ferner in jedem
Einzelfall, welche der in Absatz 2
genannten Kosten die Verfahrenshilfe
umfassen wird.
Artikel 7
Abweichung von den Verfahrensvorschriften
Im Fall der Dringlichkeit kann
der Präsident eine Abweichung
von den Verfahrensvorschriften
dieses Zusatzes genehmigen,
wenn dies für den ordnungsgemäßen
Ablauf der Rechtssache
vor dem Gerichtshof unerläßlich
ist.
Artikel 8
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Dieser Zusatz tritt an dem vom
Präsidenten des Gerichtshofes
festzusetzenden Tag in Kraft. Bis
dahin richtet sich die Bewilligung
der Verfahrenshilfe für einen
Beschwerdeführer in bezug auf
die Vertretung seiner Sache vor
dem Gerichtshof weiterhin nach
dem Zusatz zur Verfahrensordnung
der Kommission.
Laut Mitteilung des Greffier des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gemäß Art. 8 des
Zusatzes betreffend Bestimmungen über die Verfahrenshilfe für Beschwerdeführer, ist dieser Zusatz am
1. November 1983 in Kraft getreten.
Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde als zuständige Behörde, die gemäß Art. 4
Abs. 3 des Zusatzes zur Ausstellung eines Armutszeugnisses berechtigt ist, „der Bürgermeister des Ortes,
in dem die Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt hat"
notifiziert.