Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
22_1984 AT

22. Kundmachung: Neue Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Kundmachung: Neue Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

(Übersetzung)

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung

bedeutet, sofern der

Zusammenhang nichts anderes

erfordert

a) „Konvention" die Konvention

zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten

samt Protokollen; Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958

b) „Protokoll Nr. 2" das Protokoll

Nr. 2 zur Konvention,

durch das dem Europäischen

Gerichtshof für

Menschenrechte die Zuständigkeit

zur Erstattung

von Gutachten übertragen

wird; Kundgemacht in BGBl. Nr. 329/1970

c) „Plenum" den Europäischen

Gerichtshof für Menschenrechte

in Plenarsitzung;

d) „Kammer" jede gemäß

Artikel 43 der Konvention

gebildete Kammer;

e) „Gerichtshof" sowohl das

Plenum als auch die Kammern;

f) „Richter ad hoc" jede Person,

die nicht gewählter

Richter ist und die von einer

Vertragspartei gemäß Artikel

43 der Konvention zum

Mitglied einer Kammer

berufen wird;

g) „Richter" die von der Beratenden

Versammlung des

Europarates gewählten

Richter sowie die Richter

ad hoc;

h) „Parteien" die klagenden

oder beklagten Vertragsparteien;

i) „Kommission" die Europäische

Kommission für Menschenrechte;

j) „Vertreter der Kommission"

jedes Mitglied der

Kommission, das von dieser

dazu bestimmt ist, an der

Prüfung einer beim

Gerichtshof anhängigen

Rechtssache teilzunehmen;

k) „Beschwerdeführer"

— in Titel I sowie in den

Artikeln 49 und 52 die

natürliche Person,

nichtstaatliche Organisation

oder Personenvereinigung,

die gemäß

Artikel 25 der Konvention

die Kommission

angerufen hatte;

— in Titel II mit Ausnahme

der Artikel 49

und 52 diese Person,

Organisation oder Vereinigung,

wenn sie nach

Artikel 33 den Wunsch

geäußert hat, an dem

beim Gerichtshof anhängigen

Verfahren

teilzunehmen;

I) „Bericht der Kommission"

den in Artikel 31 der Konvention

vorgesehenen Bericht;

m) „Ministerkomitee" das

Ministerkomitee des Europarates.

TITEL I

ORGANISATION UND

ARBEITSWEISE DES

GERICHTSHOFES

Kapitel I

Die Richter

Artikel 2

Berechnung der Amtszeit

(1) Die Amtszeit eines gewählten

Richters wird vom Zeitpunkt

seiner Wahl an gerechnet. Wird

jedoch ein Richter nach Ablauf

seiner Amtszeit wiedergewählt

oder wird er an Stelle eines Richters

gewählt, dessen Amtszeit

abgelaufen ist oder abläuft, so

wird seine Amtszeit vom Zeitpunkt

des Ablaufes der vorangegangenen

Amtszeit an gerechnet.

(2) Wird ein Richter an Stelle

eines Richters gewählt, dessen

Amtszeit noch nicht abgelaufen

ist, so übt er sein Amt gemäß

Artikel 40 Absatz 5 der Konvention

für den Rest der Amtszeit

seines Vorgängers aus.

(3) Gemäß Artikel 40 Absatz 6

der Konvention bleibt ein

gewählter Richter im Amt, bis

sein Nachfolger den Eid geleistet

oder die Erklärung abgegeben

hat, die in Artikel 3 vorgesehen

sind. Danach setzt er seine richterliche

Tätigkeit in einer Rechtssache

fort, falls deren mündliche

Verhandlung oder, wenn eine

solche nicht stattgefunden hat,

deren Beratung vor ihm begonnen

hat.

Artikel 3

Eid oder feierliche Erklärung

(1) Jeder gewählte Richter hat

vor Aufnahme seiner Tätigkeit in

der ersten Sitzung des Plenums,

an der er nach seiner Wahl teilnimmt,

oder nötigenfalls vor dem

Präsidenten folgenden Eid zu leisten

oder folgende feierliche

Erklärung abzugeben

„Ich schwöre" — oder „Ich

erkläre feierlich" —, „daß ich

mein Amt als Richter ehrenhaft,

unabhängig und unparteiisch aus-

üben und das Beratungsgeheimnis

wahren werde."

(2) Hierüber wird ein Protokoll

aufgenommen.

Artikel 4

Hindernis für die Ausübung des

Richteramtes

Ein Richter kann sein Amt

nicht ausüben, solange er Mitglied

einer Regierung ist oder

eine Stellung bekleidet oder einen

Beruf ausübt, die mit der richterlichen

Unabhängigkeit und

Unparteilichkeit nicht vereinbar

sind. Erforderlichenfalls entscheidet

das Plenum.

Artikel 5

Rangordnung

(1) Die gewählten Richter folgen

im Rang dem Präsidenten

und dem Vizepräsidenten; untereinander

bestimmt sich ihr Rang

nach dem Tag ihrer Wahl; im

Falle der Wiederwahl, auch wenn

diese nicht unmittelbar erfolgt,

wird die Dauer der früheren

Amtsausübung als gewählter

Richter berücksichtigt.

(2) Der Rang der am selben

Tag gewählten Richter richtet

sich nach ihrem Lebensalter.

(3) Die Richter ad hoc folgen

im Rang den gewählten Richtern;

untereinander bestimmt sich ihr

Rang nach dem Lebensalter.

Artikel 6

Rücktritt

Die Rücktrittserklärung eines

Richters wird an den Präsidenten

gerichtet, der sie an den Generalsekretär

des Europarates weiterleitet.

Durch den Rücktritt wird

der Sitz des Richters, vorbehaltlich

der Anwendung des Artikels

2 Absatz 3, frei.

Kapitel II

Der Präsident des

Gerichtshofes

Artikel 7

Wahl des Präsidenten und des

Vizepräsidenten

(1) Der Gerichtshof wählt seinen

Präsidenten und seinen Vize-

präsidenten für eine Amtszeit von

drei Jahren, die sich jedoch nicht

über ihre Amtszeit als Richter

hinaus erstrecken kann. Ihre Wiederwahl

ist zulässig.

(2) Der Präsident und der Vizepräsident

führen ihre Geschäfte

bis zur Wahl ihres Nachfolgers

weiter.

(3) Scheidet der Präsident oder

der Vizepräsident aus dem

Gerichtshof aus oder tritt er vor

Ablauf der normalen Amtszeit

von seinem Amt zurück, so wählt

das Plenum für den Rest der laufenden

Amtszeit einen Nachfolger.

(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen

Wahlen finden in geheimer

Abstimmung statt; stimmberechtigt

sind nur die anwesenden

gewählten Richter. Erreicht kein

Richter die absolute Mehrheit der

anwesenden gewählten Richter,

so findet zwischen den beiden

Richtern, die die meisten Stimmen

erhalten haben, eine Stichwahl

statt. Bei Stimmengleichheit

wird dem gemäß Artikel 5 rangälteren

Richter der Vorzug gegeben.

Artikel 8

Aufgaben des Präsidenten

Der Präsident leitet Arbeit und

Verwaltung des Gerichtshofes

und hat den Vorsitz in dessen Sitzungen.

Er vertritt den Gerichtshof

und nimmt insbesondere dessen

Beziehungen zu den Dienststellen

des Europarates wahr.

Artikel 9

Aufgaben des Vizepräsidenten

Der Vizepräsident tritt an die

Stelle des Präsidenten, wenn dieser

an der Ausübung seiner Amtspflichten

verhindert oder das Amt

des Präsidenten nicht besetzt ist.

Artikel 10

Vertretung des Präsidenten und

des Vizepräsidenten

Sind der Präsident und der

Vizepräsident gleichzeitig an der

Ausübung ihrer Amtspflichten

verhindert oder sind beide Ämter

gleichzeitig nicht besetzt, so werden

die Amtspflichten des Präsidenten

von einem anderen

gewählten Richter entsprechend

der in Artikel 5 festgelegten

Rangordnung übernommen.

Kapitel III

Die Kanzlei

Artikel 11

Wahl des Kanzlers

(1) Das Plenum wählt seinen

Kanzler, nachdem der Präsident

den Generalsekretär des Europarates

dazu angehört hat. Die

Bewerber müssen über die juristischen

Kenntnisse und die Erfahrung

verfügen, die zur Ausübung

dieser Tätigkeit erforderlich sind,

und die beiden Amtssprachen des

Gerichtshofes hinreichend beherrschen.

(2) Der Kanzler wird für eine

Amtszeit von sieben Jahren

gewählt. Seine Wiederwahl ist

zulässig.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen

Wahlen finden in geheimer

Abstimmung statt; stimmberechtigt

sind nur die anwesenden

gewählten Richter. Erreicht kein

Bewerber die absolute Mehrheit

der anwesenden gewählten Richter,

so findet zwischen den beiden

Bewerbern, die die meisten Stimmen

erhalten haben, eine Stichwahl

statt. Bei Stimmengleichheit

wird dem älteren Bewerber der

Vorzug gegeben.

(4) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit

hat der Kanzler vor dem Plenum

oder, wenn es nicht tagt, vor

dem Präsidenten folgenden Eid

zu leisten oder folgende feierliche

Erklärung abzugeben

„Ich schwöre" — oder „Ich

erkläre feierlich" —, „daß ich

meine Aufgaben als Kanzler des

Europäischen Gerichtshofes für

Menschenrechte mit größter

Pflichttreue, Verschwiegenheit

und Gewissenhaftigkeit erfüllen

werde."

Hierüber wird ein Protokoll

aufgenommen.

Artikel 12

Wahl des stellvertretenden Kanzlers

(1) Das Plenum wählt außerdem

einen stellvertretenden

Kanzler unter den Voraussetzungen,

nach dem Verfahren und für

die Amtszeit, die in Artikel 11

vorgeschrieben sind. Es hört

zuvor den Kanzler an.

(2) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit

hat der stellvertretende

Kanzler vor dem Plenum oder,

wenn es nicht tagt, vor dem Präsidenten

entsprechend den für den

Kanzler geltenden Vorschriften

einen Eid zu leisten oder eine

feierliche Erklärung abzugeben.

Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Artikel 13

Sonstiges Personal und Sachmittel

der Kanzlei

Der Präsident oder in seinem

Namen der Kanzler ersucht den

Generalsekretär des Europarates,

dem Kanzler das für den

Gerichtshof erforderliche ständige

oder zeitweilige Personal

und die notwendigen Sachmittel

zur Verfügung zu stellen.

Die Bediensteten der Kanzlei,

ausgenommen der Kanzler und

der stellvertretende Kanzler, werden

vom Generalsekretär mit

Zustimmung des Präsidenten

oder des auf Weisung des Präsidenten

handelnden Kanzlers

ernannt.

Artikel 14

Aufgaben des Kanzlers

(1) Der Kanzler unterstützt den

Gerichtshof bei der Erfüllung seiner

Aufgaben. Er trägt die Verantwortung

für Organisation und

Tätigkeit der Kanzlei, wobei er

dem Präsidenten untersteht.

(2) Der Kanzler bewahrt die

Archive des Gerichtshofes; der

beim Gerichtshof aus- und eingehende

Schriftverkehr und die

Zustellungen betreffend die beim

Gerichtshof anhängigen oder

anhängig zu machenden Rechtssachen

werden über ihn geleitet.

(3) Der Kanzler hat dafür zu

sorgen, daß der Tag der Absendung

und des Eingangs aller Mitteilungen

und Zustellungen

bezüglich der obengenannten

Rechtssachen leicht nachgeprüft

werden kann. Mitteilungen und

Zustellungen, die an die Prozeßbevollmächtigten

der Parteien, an

die Vertreter der Kommission

oder gegebenenfalls an den Vertreter

des Beschwerdeführers

gerichtet sind, gelten als an die

Parteien, an die Kommission

beziehungsweise an den

Beschwerdeführer selbst gerichtet.

Auf jedem beim Kanzler eingehenden

Schriftstück wird der

Eingangstag vermerkt; der Kanzler

erteilt dem Absender eine

Empfangsbestätigung, die das

Eingangsdatum und die Registernummer

des Schriftstückes enthält.

(4) Soweit es mit der ihm durch

sein Amt auferlegten Schweigepflicht

vereinbar ist, erteilt der

Kanzler auf Anfragen, insbesondere

seitens der Presse, Auskünfte

über die Tätigkeit des Gerichtshofes.

Er gibt Tag und Stunde

der öffentlichen Sitzungen

bekannt und sorgt für die sofortige

Veröffentlichung aller

Urteile des Gerichtshofes.

(5) Eine vom Kanzler vorbereitete

und vom Präsidenten erlassene

allgemeine Anweisung regelt

den Geschäftsgang der Kanzlei.

Kapitel IV

Die Arbeitsweise des

Gerichtshofes

Artikel 15

Sitz des Gerichtshofes

Der Europäische Gerichtshof

für Menschenrechte hat seinen

Sitz in Straßburg, am Sitz des

Europarates. Der Gerichtshof

kann jedoch, wenn er es für

zweckmäßig hält, seine Tätigkeit

anderswo im Hoheitsgebiet der

Mitgliedstaaten des Europarates

ausüben.

Artikel 16

Sitzungen des Plenums

Der Präsident beruft den

Gerichtshof zu einer Plenarsitzung

ein, sobald es die dem

Gerichtshof nach der Konvention

und dieser Verfahrensordnung

obliegenden Aufgaben erfordern.

Der Präsident beruft eine Plenarsitzung

ein, wenn mindestens ein

Drittel der Mitglieder des

Gerichtshofes es verlangt, jedenfalls

aber einmal im Jahr zur

Erörterung von Verwaltungsfragen.

Artikel 17

Quorum

(1) Für die Beschlußfähigkeit

des Plenums ist die Anwesenheit

von mindestens zwölf Richtern

erforderlich.

(2) Wird die zur Beschlußfähigkeit

erforderliche Zahl nicht

erreicht, so vertagt der Präsident

die Sitzung.

Artikel 18

Öffentlichkeit der Verhandlungen

Die Verhandlung ist öffentlich,

sofern nicht der Gerichtshof auf

Grund besonderer Umstände

etwas anderes beschließt.

Artikel 19

Beratungen

(1) Der Gerichtshof berät in

nichtöffentlicher Sitzung. Seine

Beratungen bleiben geheim.

(2) Nur die Richter nehmen an

den Beratungen teil. Der Kanzler

oder sein Stellvertreter sowie diejenigen

weiteren Kanzleibediensteten

und Dolmetscher, deren

Hilfe für erforderlich erachtet

wird, sind bei den Beratungen

zugegen. Die Zulassung anderer

Personen bedarf einer besonderen

Entscheidung des Gerichtshofes.

(3) Jeder an der Beratung beteiligte

Richter trägt seine Ansicht

vor und begründet sie.

(4) Jede Frage, über die abgestimmt

werden muß, wird zuvor

in den beiden Amtssprachen

genau formuliert; auf Verlangen

eines Richters wird der Wortlaut

vor der Abstimmung verteilt.

(5) Die Protokolle über die der

Beratung dienenden nichtöffentlichen

Sitzungen bleiben geheim;

sie enthalten nur den Gegenstand

der Aussprache, das Abstimmungsergebnis,

die Namen der

für oder gegen einen Vorschlag

stimmenden Richter sowie die

ausdrücklich zur Aufnahme in

das Protokoll abgegebenen

Erklärungen

Artikel 20

Abstimmungen

(1) Die Entscheidungen des

Gerichtshofes werden von den

anwesenden Richtern mit Stimmenmehrheit

getroffen.

(2) Die Richter stimmen in der

umgekehrten Reihenfolge der in

Artikel 5 festgelegten Rangordnung

ab.

(3) Bei Stimmengleichheit gibt

die Stimme des Präsidenten den

Ausschlag.

Kapitel V

Die Kammern

Artikel 21

Zusammensetzung des als Kammer

tagenden Gerichtshofes

(1) Macht die Kommission oder

eine gemäß Artikel 48 der Konvention

dazu befugte Vertragspartei

eine Rechtssache beim

Gerichtshof anhängig, so konstituiert

sich der Gerichtshof als

Kammer mit sieben Richtern.

(2) Sobald die Rechtssache

beim Gerichtshof anhängig ist,

teilt der Kanzler allen Richtern

einschließlich der neu gewählten

Richter mit, daß eine solche

Kammer gebildet werden wird.

Wenn ein Richter beim Empfang

dieser Mitteilung voraussieht, daß

er aus einem der in Artikel 24

genannten Gründe an den Sitzungen

nicht teilnehmen kann, teilt

er dies dem Kanzler mit. Der

Präsident stellt sodann die Liste

der Richter zusammen, die für

die Bildung der Kammer zur Verfügung

stehen.

(3) Der Kammer gehören von

Amts wegen an

a) gemäß Artikel 43 der Konvention

jeder Richter, der

die Staatsangehörigkeit

einer Partei besitzt;

b) der Präsident des Gerichtshofes

oder bei seiner Verhinderung

der Vizepräsident,

sofern sie der Kammer

nicht auf Grund des

lit. a angehören.

(4) Die übrigen in der in

Absatz 2 vorgesehenen Liste

genannten Richter sind berufen,

die Kammer als Mitglieder oder

als Ersatzmitglieder zu vervollständigen,

und zwar in der Reihenfolge,

die der Präsident des

Gerichtshofes in Anwesenheit des

Kanzlers auslost.

(5) Präsident der Kammer ist

der Richter, der gemäß Absatz 3

lit. b an den Sitzungen teilnimmt,

oder in Ermangelung eines solchen

ein Richter, der gemäß

Absatz 4 zum Mitglied der Kammer

bestimmt worden ist, und

zwar entsprechend der Rangordnung

des Artikels 5.

Wenn der Präsident der Kammer

verhindert ist oder sich für

befangen erklärt, wird er durch

den Vizepräsidenten oder, wenn

für diesen das gleiche gilt, entsprechend

der genannten Rangordnung

durch einen gemäß

Absatz 4 zum Mitglied der Kammer

bestimmten Richter ersetzt.

Erfolgt jedoch die Verhinderung

oder Ablehnung während der

Verhandlungen oder danach oder

weniger als 24 Stunden vor ihrer

Eröffnung, so hat ihn entsprechend

derselben Rangordnung

einer der Richter zu ersetzen, die

den Verhandlungen beiwohnen,

beigewohnt haben oder beiwohnen

müssen.

(6) Stellt der Präsident des

Gerichtshofes fest, daß zwei

Rechtssachen dieselbe Partei oder

dieselben Parteien angehen und

ähnliche Fragen aufwerfen, so

kann er die zweite Rechtssache

der zur Prüfung der ersten Sache

bereits bestehenden oder in Bildung

begriffenen Kammer zuweisen

oder anderenfalls zur Bildung

einer Kammer zur Prüfung beider

Sachen schreiten.

Artikel 22

Ersatzrichter

(1) Die Ersatzrichter werden in

der Reihenfolge ihrer Auslosung

berufen, die Richter zu ersetzen,

die gemäß Artikel 21 Absatz 4 zu

Mitgliedern der Kammer

bestimmt wurden.

(2) Richter, die auf diese Weise

ersetzt worden sind, sind nicht

mehr Mitglieder der Kammer.

(3) Die Ersatzrichter erhalten

die Verfahrensunterlagen. Der

Präsident kann einen oder mehrere

von ihnen entsprechend der

oben festgelegten Reihenfolge

auffordern, bei den Verhandlungen

und Beratungen anwesend zu

sein.

Artikel 23

Richter ad hoc

(1) Wenn dem Gerichtshof kein

Staatsangehöriger einer Partei als

gewählter Richter angehört oder

wenn der in dieser Eigenschaft

zur Mitwirkung an dem Verfahren

berufene Richter verhindert

ist oder sich für befangen erklärt,

fordert der Präsident des

Gerichtshofes diese Partei auf,

ihm binnen dreißig Tagen mitzuteilen,

ob sie entweder einen

anderen gewählten Richter oder,

als Richter ad hoc, eine andere

Person, welche die in Artikel 39

Absatz 3 der Konvention vorgeschriebenen

Bedingungen erfüllt,

für die Mitwirkung als Richter an

dem Verfahren benennen will; in

diesem Fall fordert er sie auf,

gleichzeitig den Namen der

genannten Person anzugeben.

Das gleiche gilt für den Fall der

Verhinderung oder Ablehnung

dieser Person.

(2) Erfolgt eine Antwort nicht

innerhalb von dreißig Tagen, so

gilt dies als Verzicht der betreffenden

Partei auf eine solche

Benennung.

(3) Zu Beginn der ersten Sitzung

in der betreffenden Rechtssache

nach seiner Benennung leistet der

Richter ad hoc den Eid oder gibt

die feierliche Erklärung ab, die in

Artikel 3 vorgesehen sind. Hierüber

wird ein Protokoll aufgenommen.

Artikel 24

Verhinderung, Ablehnung oder

Befreiung

(1) Jeder Richter, der verhindert

ist, an Sitzungen teilzunehmen,

zu denen er einberufen

wurde, hat dies umgehend dem

Präsidenten der Kammer oder

dem Kanzler anzuzeigen.

(2) Kein Richter kann an der

Prüfung einer Rechtssache teilnehmen,

an der er ein persönliches

Interesse hat oder an der er

vorher mitgewirkt hat, sei es als

Bevollmächtigter, Beistand oder

Berater einer Partei oder einer an

der Sache interessierten Person;

sei es als Mitglied eines Gerichtes,

einer Untersuchungskommission

oder in irgendeiner anderen

Eigenschaft.

(3) Erklärt sich ein Richter aus

einem der genannten Gründe

oder aus einem besonderen

Grund für befangen, so unterrichtet

er den Präsidenten davon; dieser

befreit ihn von der Teilnahme

an der Rechtssache.

(4) Ist der Präsident der Auffassung,

daß es für einen Richter

einen Grund gibt, sich für befangen

zu erklären, so tauscht er mit

diesem seine Ansichten aus; können

sie sich nicht einigen, so entscheidet

der Gerichtshof.

(5) Ein Richter, der in jüngster

Zeit zur Teilnahme an einer oder

mehreren Rechtssachen berufen

war, kann auf seinen Antrag

durch den Präsidenten von der

Teilnahme an einer neuen

Rechtssache befreit werden.

Artikel 25

Interessengemeinschaft

(1) Haben mehrere Parteien ein

gemeinschaftliches Interesse, so

werden sie für die Anwendung

der Vorschriften dieses Kapitels

als eine Partei angesehen. Der

Präsident des Gerichtshofes fordert

sie in diesem Fall auf, sich

untereinander über die Benennung

eines gewählten Richters

oder eines Richters ad hoc gemäß

Artikel 43 der Konvention zu verständigen.

Kommt eine Einigung

nicht zustande, so bestimmt der

Präsident durch das Los aus der

Zahl der vorgeschlagenen Personen

den von Amts wegen zum

Kammermitglied berufenen Richter.

Die Namen der übrigen Richter

und der Ersatzrichter werden

sodann vom Präsidenten durch

das Los aus dem Kreis der

gewählten Richter bestimmt, die

nicht die Staatsangehörigkeit

einer der Parteien besitzen.

(2) Besteht Streit über das Vorliegen

einer Interessengemeinschaft,

so entscheidet das Plenum.

TITEL II

DAS VERFAHREN

Kapitel I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 26

Möglichkeit von Abweichungen

im Einzelfall

Der Gerichtshof kann bei der

Prüfung einer einzelnen Rechtssache

mit Zustimmung der Partei

oder der Parteien und nach

Anhörung der Vertreter der

Kommission und des Beschwerdeführers

von den Vorschriften

dieses Titels abweichen.

Artikel 27

Amtssprachen

(1) Die Amtssprachen des

Gerichtshofes sind Englisch und

Französisch.

(2) Eine Partei kann spätestens

bei der in Artikel 38 vorgesehe-

nen Anhörung den Präsidenten

bitten, ihr zu gestatten, sich bei

der mündlichen Verhandlung

einer anderen Sprache zu bedienen.

Gestattet der Präsident dies,

so hat die Partei für die mündliche

Übersetzung der Plädoyers

und Erklärungen ihres Prozeßbevollmächtigten,

ihrer Beistände

und Berater in die englische oder

französische Sprache zu sorgen

und in dem vom Präsidenten

jeweils zu bestimmenden Umfang

die sonstigen zusätzlichen Kosten

der Verwendung einer anderen

Sprache als der Amtssprachen zu

tragen.

(3) Der Präsident kann dem

Beschwerdeführer sowie jeder

Person, welche die Vertreter der

Kommission gemäß Artikel 29

Absatz 1 unterstützt, gestatten,

sich einer anderen Sprache als der

Amtssprachen zu bedienen. In

diesem Fall trifft der Kanzler die

notwendigen Vorkehrungen für

die mündliche oder schriftliche

Übersetzung ihrer Stellungnahmen

oder Erklärungen in die englische

oder französchische Sprache.

(4) Alle Zeugen, Sachverständigen

oder anderen Personen, die

vor dem Gerichtshof auftreten,

können sich ihrer eigenen Sprache

bedienen, wenn sie keine der

beiden Amtssprachen hinreichend

beherrschen. In diesem Fall trifft

der Kanzler die notwendigen

Vorkehrungen für die mündliche

Übersetzung der Erklärungen

dieser Personen in die englische

und französische Sprache.

(5) Alle Urteile des Gerichtshofes

werden in englischer und

französischer Sprache erlassen;

sofern der Gerichtshof nichts

anderes bestimmt, ist der Text

beider Sprachen maßgebend.

Artikel 28

Vertretung der Parteien

Die Parteien werden durch

Prozeßbevollmächtigte vertreten,

die zu ihrer Unterstützung Beistände

oder Berater hinzuziehen

können.

Artikel 29

Beziehungen zwischen Gerichtshof

und Kommission und Veröffentlichung

des Berichts der

Kommission

(1) Die Kommission beauftragt

eines oder mehrere ihrer Mitglieder,

an dem Verfahren in einer

Rechtssache vor dem Gerichtshof

teilzunehmen. Diese Vertreter

der Kommission können andere

Personen zu ihrer Unterstützung

hinzuziehen.

(2) Der Gerichtshof bezieht den

Bericht der Kommission in seine

Erwägungen ein, unabhängig

davon, ob eine Rechtssache durch

eine Vertragspartei oder durch

die Kommission bei ihm anhängig

gemacht worden ist.

(3) Sofern der Präsident nichts

anderes bestimmt, wird der

genannte Bericht so bald wie

möglich nach Anrufung des

Gerichtshofes durch den Kanzler

veröffentlicht.

Artikel 30

Vertretung des Beschwerdeführers

(1) Der Beschwerdeführer wird

durch einen in einem beliebigen

Vertragsstaat zugelassenen

Rechtsanwalt mit Wohnsitz im

Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten

oder durch eine andere

vom Präsidenten zugelassene

Person vertreten. Der Präsident

kann dem Beschwerdeführer

jedoch gestatten, seine Interessen,

gegebenenfalls mit Unterstützung

eines solchen Rechtsanwalts oder

einer solchen anderen Person,

selbst zu vertreten.

(2) Sofern der Präsident nichts

anderes bestimmt, müssen der

Rechtsanwalt oder die andere

Person, die den Beschwerdeführer

vertreten oder unterstützen,

oder, wenn der Beschwerdeführer

darum bittet, ihm zu gestatten,

seine Interessen selbst zu vertreten,

er selbst eine der Amtssprachen

des Gerichtshofes hinreichend

beherrschen.

Artikel 31

Mitteilungen, Zustellungen und

Ladungen, die an andere Perso-

nen als die Prozeßbevollmächtigten

der Parteien oder die Vertreter

der Kommission gerichtet sind

(1) Hält der Gerichtshof für

eine Mitteilung, eine Zustellung

oder eine Ladung, die an eine

andere Person als die Prozeßbevollmächtigten

der Parteien oder

die Vertreter der Kommission

gerichtet sind, die Mitwirkung

der Regierung des Staates für

erforderlich, in dessen Hoheitsgebiet

die Mitteilung, die Zustellung

oder die Ladung Wirkung

entfalten soll, so wendet sich der

Präsident unmittelbar an diese

Regierung, um die notwendige

Unterstützung zu erlangen.

(2) In gleicher Weise wird verfahren,

wenn der Gerichtshof an

Ort und Stelle Feststellungen

treffen oder treffen lassen oder

Beweise erheben will oder wenn

er das Erscheinen von Personen

anordnet, die in diesem Staatsgebiet

ihren Wohnsitz haben oder

genötigt sind, dieses Staatsgebiet

zu überqueren.

Kapitel II

Die Einleitung des Verfahrens

Artikel 32

Einreichung der Klage oder des

Antrags

(1) Jede Vertragspartei, die eine

Rechtssache gemäß Artikel 48

der Konvention beim Gerichtshof

anhängig machen will, bringt bei

der Kanzlei eine Klageschrift in

vierzigfacher Ausfertigung ein; in

dieser sind anzugeben

a) die Parteien des vor der

Kommission durchgeführten

Verfahrens;

b) der Tag, an dem die Kommission

ihren Bericht

beschlossen hat;

c) der Tag, an dem dieser

Bericht dem Ministerkomitee

zugeleitet worden ist;

d) der Gegenstand der Klage;

e) Name und Anschrift der

zum Prozeßbevollmächtigten

bestimmten Person.

(2) Will die Kommission gemäß

Artikel 48 der Konvention eine

Rechtssache beim Gerichtshof

anhängig machen, so reicht sie

bei der Kanzlei einen von ihrem

Präsidenten unterschriebenen

Antrag in vierzigfacher Ausfertigung

ein, der die in Absatz 1

lit. a, b, c und d vorgesehenen

Angaben enthält sowie Namen

und Anschrift ihrer Vertreter

bezeichnet.

Artikel 33

Mitteilung der Klage oder des

Antrags

(1) Nach Eingang einer Klage

oder eines Antrags leitet der

Kanzler je eine Ausfertigung weiter

a) an den Präsidenten, den

Vizepräsidenten und die

Richter sowie, je nach Lage

des Falles,

b) an jede in Artikel 48 der

Konvention bezeichnete

Vertragspartei;

c) an die Kommission;

d) an die natürliche Person,

nichtstaatliche Organisation

oder Personenvereinigung,

die gemäß Artikel 25 der

Konvention die Kommission

angerufen hatte.

Er unterrichtet außerdem

durch Vermittlung des Generalsekretärs

des Europarates das Ministerkomitee

vom Eingang der

Klage oder des Antrags.

(2) Den gemäß Absatz 1 lit. a, b

und d übersandten Ausfertigungen

wird je eine Abschrift des

Berichtes der Kommission beigefügt.

(3) Bei Mitteilungen nach

Absatz 1 lit. b, c und d fordert der

Kanzler

a) die Vertragspartei, gegen

welche das Verfahren vor

der Kommission angestrengt

worden war, auf,

ihm binnen zwei Wochen

Namen und Anschrift ihres

Prozeßbevollmächtigten anzugeben;

b) alle sonstigen Vertragsparteien,

die nach Artikel 48

der Konvention berechtigt

zu sein scheinen, ein Verfahren

vor dem Gerichtshof

anzustrengen, und die von

dieser Möglichkeit keinen

Gebrauch gemacht haben,

auf, ihm binnen vier

Wochen mitzuteilen, ob sie

an dem Verfahren teilnehmen

wollen, und ihm in diesem

Fall gleichzeitig Namen

und Anschrift ihrer Prozeßbevollmächtigten

anzugeben;

c) die Kommission auf, ihm so

bald als möglich Namen

und Anschrift ihrer Vertreter

anzugeben;

d) die natürliche Person, nichtstaatliche

Organisation

oder Personenvereinigung,

die gemäß Artikel 25 der

Konvention die Kommission

angerufen hatte, auf,

ihm binnen zwei Wochen

— mitzuteilen, ob sie an

dem beim Gerichtshof

anhängigen Verfahren

teilnehmen will;

— in diesem Fall Namen

und Anschrift der Person

anzugeben, die sie

nach Artikel 30 bestimmt

hat.

Artikel 34

Frage, ob eine Vertragspartei

berechtigt ist, den Gerichtshof

anzurufen

Besteht ein Zweifel oder Streit

darüber, ob eine Vertragspartei

gemäß Artikel 48 der Konvention

berechtigt ist, den Gerichtshof

anzurufen, so legt der Präsident

diese Frage dem Plenum zur Entscheidung

vor.

Artikel 35

Mitteilung über die Zusammensetzung

der Kammer

Sobald zur Prüfung einer

Rechtssache eine Kammer gebildet

ist, teilt der Kanzler ihre

Zusammensetzung den Richtern,

den Prozeßbevollmächtigten der

Parteien, der Kommission und

dem Beschwerdeführer mit.

Artikel 36

Vorläufige Maßnahmen

(1) Bis zur Bildung der Kammer

kann der Präsident des

Gerichtshofes auf Antrag einer

Partei, der Kommission, des

Beschwerdeführers, jeder sonstigen

betroffenen Person oder von

sich aus die Parteien auf die vorläufigen

Maßnahmen hinweisen,

deren Annahme durch sie empfehlenswert

ist. Ist die Kammer

gebildet, so steht diese Befugnis

ihr selbst oder, wenn sie nicht

tagt, ihrem Präsidenten zu.

(2) Der Hinweis auf diese Maßnahmen

wird unverzüglich dem

Ministerkomitee zur Kenntnis

gebracht.

Kapitel III

Verfahren bei der Prüfung

der Rechtssachen

Artikel 37

Schriftliches Verfahren

(1) Der Präsident der Kammer

hört die Prozeßbevollmächtigten

der Parteien, die Vertreter der

Kommission oder, wenn diese

noch nicht bestimmt worden sind,

den Präsidenten der Kommission

sowie den Beschwerdeführer zu

der Frage an, ob jeder von ihnen

ein schriftliches Verfahren für

erforderlich hält. Ist dies der Fall,

so setzt er die Fristen für die Einreichung

der Klage- oder

Antragsbegründung oder -begründungen

oder der sonstigen

Unterlagen fest.

(2) Im Interesse einer geordneten

Rechtspflege kann der Präsident

jeden Vertragsstaat, der in

dem betreffenden Verfahren

nicht Partei ist, einladen oder

erlauben, binnen einer von ihm

gesetzten Frist eine schriftliche

Stellungnahme zu Fragen vorzulegen,

die er bestimmt. Eine entsprechende

Einladung oder

Erlaubnis kann er auch gegenüber

jeder beteiligten Person mit

Ausnahme des Beschwerdeführers

aussprechen.

(3) Wird eine Kammer in

Anwendung von Artikel 21

Absatz 6 mit zwei Rechtssachen

befaßt, so kann ihr Präsident,

unbeschadet der Entscheidung

der Kammer über die Verbindung

der Rechtssachen, im Interesse

einer geordneten Rechtspflege

nach Anhörung der Prozeßbevollmächtigten

der Parteien,

der Vertreter der Kommission

und der Beschwerdeführer

die gleichzeitige Durchführung

des Verfahrens in beiden Rechtssachen

anordnen.

(4) Die Klage- oder Antragsbegründungen,

die Stellungnahmen

und die beigefügten Unterlagen

werden bei der Kanzlei eingereicht,

und zwar in vierzigfacher

Ausfertigung, wenn sie von einer

Partei, einem anderen Staat oder

der Kommission stammen. Der

Kanzler leitet sie je nach Lage des

Falles an die Richter, die Prozeßbevollmächtigten

der Parteien,

die Verteter der Kommission und

den Beschwerdeführer weiter.

Artikel 38

Bestimmung des Termins für den

Beginn des mündlichen Verfahrens

Der Präsident der Kammer

bestimmt nach Anhörung der

Prozeßbevollmächtigten der Parteien,

der Vertreter der Kommission

und des Beschwerdeführers

den Termin für den Beginn des

mündlichen Verfahrens. Der

Kanzler unterrichtet sie über die

diesbezügliche Entscheidung.

Artikel 39

Leitung der Verhandlung

Der Präsident der Kammer leitet

die Verhandlung. Er bestimmt

die Reihenfolge, in der den Prozeßbevollmächtigten,

Rechtsanwälten

und Beratern der Parteien,

den Vertretern der Kommission,

allen anderen diese gemäß Artikel

29 Absatz 1 unterstützenden

Personen und dem Beschwerdeführer

das Wort erteilt wird.

Artikel 40

Beweiserhebungen

(1) Die Kammer kann auf

Antrag einer Partei, der Vertreter

der Kommission, des Beschwerdeführers

oder eines Dritten, der

gemäß Artikel 37 Absatz 2 eingeladen

oder dem erlaubt wurde,

schriftliche Stellungnahmen vorzulegen,

sowie von Amts wegen

alle Beweise erheben, die sie für

geeignet hält, den jeweiligen

Sachverhalt zu erhellen. Sie kann

insbesondere beschließen, jede

Person, deren Aussagen oder

Erklärungen ihr für die Erfüllung

ihrer Aufgabe nützlich erscheinen,

als Zeugen, Sachverständigen

oder in anderer Eigenschaft

zu hören.

Wenn die Kammer nicht tagt,

kann ihr Präsident unbeschadet

der Entscheidung der Kammer

über die Erheblichkeit der auf

diese Weise erhobenen oder zu

erhebenden Beweise die in Unterabsatz

1 bezeichneten Befugnisse

als vorbereitende Maßnahme ausüben.

(2) Die Kammer kann nach

ihrer Wahl jede Person oder

Institution bitten, über eine

bestimmte Frage Auskünfte einzuholen,

ein Gutachten zu erstatten

oder der Kammer zu berichten.

(3) Ist ein nach Maßgabe der

vorstehenden Absätze abgefaßter

Bericht auf Antrag einer Partei

erstattet worden, so trägt diese

die dafür entstandenen Kosten,

wenn nicht die Kammer anders

entscheidet. In den übrigen Fällen

entscheidet die Kammer, ob diese

Kosten vom Europarat zu tragen

oder einem Beschwerdeführer

oder einem Dritten anzulasten

sind, auf dessen Antrag der

Bericht erstattet worden ist. In

allen Fällen werden die Kosten

vom Präsidenten festgesetzt.

(4) Die Kammer kann in jedem

Stadium des Verfahrens eines

oder mehrere ihrer Mitglieder mit

der Vornahme einer Untersuchung,

der Einnahme des Augenscheins

oder einer anderen

Beweiserhebung beauftragen.

Artikel 41

Ladung der Zeugen, Sachverständigen

und sonstigen Personen;

Kosten ihres Erscheinens

(1) Zeugen, Sachverständige

oder sonstige Personen, deren

Vernehmung die Kammer oder

der Präsident der Kammer

beschließt, werden durch den

Kanzler geladen. Erscheinen sie

auf Antrag einer Partei, so sind

die entstehenden Kosten von dieser

Partei zu tragen, wenn nicht

die Kammer anders entscheidet.

In den übrigen Fällen entscheidet

die Kammer, ob diese Kosten

vom Europarat zu tragen oder

einem Beschwerdeführer oder

einem Dritten im Sinne des Artikels

40 Absatz 1 anzulasten sind,

auf dessen Antrag die Person

erschienen ist. In allen Fällen

werden die Kosten erforderlichenfalls

vom Präsidenten festgesetzt.

(2) Die Ladung bezeichnet

— die betreffende Rechtssache;

— den Gegenstand der Untersuchung,

des Gutachtens oder

der sonstigen von der Kammer

oder dem Präsidenten

der Kammer angeordneten

Maßnahme;

— die Anordnung über die Zahlung

der der geladenen Person

zu gewährenden Entschädigung.

Artikel 42

Eid oder feierliche Erklärung der

Zeugen oder Sachverständigen

(1) Jeder Zeuge leistet nach

Feststellung seiner Identität und

vor Beginn seiner Aussage folgenden

Eid oder gibt folgende feierliche

Erklärung ab

„Ich schwöre" — oder „Ich

erkläre feierlich auf Ehre und

Gewissen" —, „daß ich die

Wahrheit, die ganze Wahrheit

und nichts als die Wahrheit sagen

werde."

Hierüber wird ein Protokoll

aufgenommen.

(2) Jeder Sachverständige leistet

nach Feststellung seiner Identität

und vor Ausführung seines Auftrags

folgenden Eid oder gibt folgende

feierliche Erklärung ab

„Ich schwöre" — oder „Ich

erkläre feierlich" —, „daß ich

meine Aufgabe als Sachverständiger

ehrlich und gewissenhaft

erfüllen werde."

Hierüber wird ein Protokoll

aufgenommen.

Die Eidesleistung oder die Abgabe

der Erklärung kann vor dem

Präsidenten der Kammer oder

vor einem Richter oder einer vom

Präsidenten bestimmten Behörde

erfolgen.

Artikel 43

Ablehnung eines Zeugen oder

eines Sachverständigen; informatorische

Anhörung

Über die Ablehnung eines Zeugen

oder Sachverständigen entscheidet

die Kammer. Sie kann

eine Person, die nicht als Zeuge

vernommen werden kann, zum

Zwecke der Information anhören.

Artikel 44

Während der Verhandlung

gestellte Fragen

(1) Der Präsident und jeder

Richter können an die Prozeßbevollmächtigten,

Rechtsanwälte

und Berater der Parteien, an die

Zeugen, die Sachverständigen,

die Vertreter der Kommission,

den Beschwerdeführer sowie an

jede andere vor der Kammer auftretende

Person Fragen richten.

(2) Die Prozeßbevollmächtigten,

Rechtsanwälte und Berater

der Parteien, die Vertreter der

Kommission, die sie gemäß Artikel

29 Absatz 1 unterstützenden

Personen sowie der Beschwerdeführer

können die Zeugen, Sachverständigen

und sonstigen in

Artikel 40 Absatz 1 aufgeführten

Personen unter Aufsicht des Präsidenten

befragen. Ist es umstritten,

ob eine gestellte Frage erheblich

ist, so entscheidet die Kammer.

Artikel 45

Nichterscheinen oder falsche

Aussage

Wenn ein Zeuge oder irgendeine

andere Person trotz ordnungsgemäßer

Ladung ohne aus-

reichenden Grund nicht erscheint

oder die Aussage verweigert, teilt

der Kanzler auf Ersuchen des

Präsidenten diese Tatsache der

Vertragspartei mit, deren

Hoheitsgewalt der Betreffende

untersteht. In gleicher Weise wird

verfahren, wenn ein Zeuge oder

ein Sachverständiger nach Auffassung

der Kammer den Eid

oder die feierliche Erklärung, die

in Artikel 42 vorgesehen sind,

verletzt hat.

Artikel 46

Stenographischer Sitzungsbericht

(1) Über jede mündliche Verhandlung

wird unter der verantwortlichen

Leitung des Kanzlers

ein stenographischer Bericht

angefertigt. Dieser Bericht enthält

a) die Zusammensetzung der

Kammer bei der mündlichen

Verhandlung;

b) eine Aufstellung der

erschienenen Personen

Prozeßbevollmächtigte,

Rechtsanwälte und Berater

der Parteien, Vertreter der

Kommission und diese

unterstützende Personen,

Beschwerdeführer, Vertragsstaaten

und andere in

Artikel 37 Absatz 2 bezeichnete

Personen;

c) Namen, Vornamen, sonstige

Angaben zur Person

und zum Wohnsitz der

Zeugen, Sachverständigen

oder sonstigen vernommenen

Personen;

d) den Wortlaut der abgegebenen

Erklärungen, gestellten

Fragen und erhaltenen Antworten;

e) den Wortlaut aller während

der mündlichen Verhandlung

verkündeten Entscheidungen

der Kammer.

(2) Die Prozeßbevollmächtigten,

Rechtsanwälte oder Berater

der Parteien, die Vertreter der

Kommission, der Beschwerdeführer

sowie die Zeugen, Sachverständigen

und anderen in Artikel

29 Absatz 1 und Artikel 40

Absatz 1 genannten Personen

erhalten die Niederschrift ihrer

Plädoyers, Erklärungen oder

Aussagen, um sie unter der Aufsicht

des Kanzlers oder des Präsidenten

der Kammer berichtigen

zu können, ohne jedoch ihren

Sinn und ihre Tragweite zu

ändern. Der Kanzler setzt auf

Anweisung des Präsidenten die

hierfür zur Verfügung stehenden

Fristen fest.

(3) Nach dieser Berichtigung ist

der Bericht für seinen Inhalt

beweiskräftig.

Artikel 47

Vorgängige prozessuale Einreden

(1) Wünscht eine Partei eine

vorgängige prozessuale Einrede

zu erheben, so legt sie deren

Wortlaut mit einer schriftlichen

Begründung spätestens dann vor,

wenn sie den Präsidenten von

ihrer Absicht unterrichtet, keine

Klage- oder Antragsbegründung

einzureichen, oder vor Ablauf der

gemäß Artikel 37 Absatz 1 für die

Einreichung ihrer ersten Klage- oder

Antragsbegründung bestimmten

Frist.

(2) Die Erhebung einer vorgängigen

prozessualen Einrede

bewirkt eine Aussetzung des Verfahrens

in der Hauptsache nur

dann, wenn die Kammer dies

beschließt. In allen Fällen hat die

Kammer, nachdem sie das in

Kapitel III vorgesehene Verfahren

angewandt hat, über die Einrede

zu entscheiden oder sie mit

der Hauptsache zu verbinden.

Artikel 48

Löschung im Gerichtsregister

(1) Teilt die vor dem Gerichtshof

klagende Partei dem Kanzler

ihre Absicht mit, die Klage

zurückzunehmen, und sind die

anderen Parteien mit der Rücknahme

einverstanden, so entscheidet

die Kammer nach Anhörung

der Kommission und des

Beschwerdeführers, ob die Rücknahme

zugelassen und demgemäß

die Sache im Gerichtsregister

gelöscht wird.

(2) Erhält die Kammer Mitteilung

über eine gütliche Regelung,

einen Vergleich oder einen son-

stigen Umstand, der geeignet ist,

eine Lösung der Streitigkeit zu

ermöglichen, so kann sie, gegebenenfalls

nach Anhörung der Parteien,

der Vertreter der Kommission

und des Beschwerdeführers,

die Sache im Gerichtsregister

löschen.

(3) Die Löschung im Gerichtsregister

erfolgt durch ein Urteil,

das der Präsident dem Ministerkomitee

übermittelt, damit dieses

gemäß Artikel 54 der Konvention

die Erfüllung von Verpflichtungen

überwachen kann, die gegebenenfalls

zur Bedingung für die

Rücknahme oder für die Beilegung

der Streitigkeit gemacht

worden sind.

(4) Mit Rücksicht auf die dem

Gerichtshof gemäß Artikel 19 der

Konvention obliegende Verantwortung

kann die Kammer

beschließen, das Verfahren trotz

der Rücknahme, der gütlichen

Regelung, des Vergleichs oder

des sonstigen Umstands, auf die

sich die Absätze 1 und 2 beziehen,

fortzusetzen.

Artikel 49

Frage der Anwendung des Artikels

50 der Konvention

(1) Sind Vorschläge oder Stellungnahmen

über die Anwendung

des Artikels 50 der Konvention

dem Gerichtshof nicht in der

Klage- oder Antragsschrift vorgelegt

worden, so können sie durch

eine Partei, durch die Kommission

oder durch den Beschwerdeführer

zu jedem Zeitpunkt des

schriftlichen oder mündlichen

Verfahrens vorgebracht werden.

(2) Die Kammer kann jederzeit

während des Verfahrens jede

Partei, die Kommission und den

Beschwerdeführer auffordern,

Stellungnahmen zu dieser Frage

vorzulegen.

Artikel 50

Abgabe durch die Kammer an das

Plenum

(1) Wirft eine bei einer Kammer

anhängige Rechtssache eine

oder mehrere schwerwiegende,

die Auslegung der Konvention

berührende Fragen auf, so kann

die Kammer diese Sache jederzeit

während des Verfahrens an das

Plenum abgeben. Die Abgabe

muß erfolgen, wenn die Entscheidung

einer solchen Frage beziehungsweise

solcher Fragen zu

einem Widerspruch mit einem

früheren Urteil einer Kammer

oder des Plenums führen kann.

Die Entscheidung über die

Abgabe bedarf keiner Begründung.

(2) Das mit der Sache befaßte

Plenum kann entweder in vollem

Umfang selbst über die Sache

entscheiden oder diese nach Entscheidung

der genannten Frage

beziehungsweise Fragen an die

Kammer zurückverweisen, die

für das weitere Verfahren ihre

frühere Zuständigkeit wiedererlangt.

(3) Auf das Verfahren vor dem

Plenum sind die für die Kammern

geltenden Vorschriften entsprechend

anzuwenden.

(4) Soweit das Plenum gemäß

Absatz 1 mit einer Sache befaßt

wird, die bei einer Kammer

anhängig ist, gehören die ad hoc

bestellten Richter dieser Kammer

auch dem Plenum als Richter an.

Kapitel IV

Urteile

Artikel 51

Versäumnisverfahren

Wenn eine Partei nicht

erscheint oder sich nicht zur

Sache äußert, entscheidet die

Kammer unbeschadet des Artikels

48.

Artikel 52

Inhalt des Urteils

(1) Das Urteil enthält

a) die Namen des Präsidenten

und der Richter, aus denen

sich die Kammer zusammensetzt,

sowie die Namen

des Kanzlers und gegebenenfalls

des stellvertretenden

Kanzlers;

b) den Tag, an dem es

beschlossen, und den Tag,

an dem es verkündet wurde;

c) die Bezeichnung der Partei

oder der Parteien;

d) die Namen der Prozeßbevollmächtigten,

Rechtsanwälte

und Berater der Partei

oder der Parteien;

e) die Namen der Vertreter

der Kommission und der sie

unterstützenden Personen;

f) den Namen des Beschwerdeführers;

g) eine Darstellung des Prozeßverlaufes;

h) die Anträge der Partei oder

der Parteien sowie gegebenenfalls

die Anträge der

Vertreter der Kommission

sowie des Beschwerdeführers;

i) den Sachverhalt;

j) die Entscheidungsgründe;

k) den Urteilstenor;

1) die Kostenentscheidung,

sofern eine solche getroffen

wird;

m) die Zahl der Richter, die die

Mehrheit gebildet haben;

n) gegebenenfalls die Angabe,

ob der englische oder der

französische Wortlaut des

Urteils maßgebend ist.

(2) Jeder Richter, der an der

Prüfung der Rechtssache mitgewirkt

hat, ist berechtigt, eine Darstellung

seiner persönlichen, entweder

nur in der Begründung

oder auch im Ergebnis abweichenden

Meinung oder die bloße

Feststellung seines abweichenden

Votums dem Urteil beizufügen.

Artikel 53

Urteil über die Anwendung des

Artikels 50 der Konvention

(1) Stellt die Kammer eine Verletzung

der Konvention fest, so

entscheidet sie durch dasselbe

Urteil über die Anwendung des

Artikels 50 der Konvention, falls

diese Frage, nachdem sie gemäß

Artikel 49 dieser Verfahrensordnung

aufgeworfen wurde, entscheidungsreif

ist; andernfalls

behält sie sich die. Frage ganz

oder teilweise vor und bestimmt

das weitere Verfahren. Wurde

hingegen diese Frage nicht gemäß

Artikel 49 aufgeworfen, so setzt

die Kammer eine Frist fest, innerhalb

deren jede Partei, die Kommission

oder der Beschwerdeführer

sie aufwerfen kann.

(2) Bei der Entscheidung über

die Anwendung des Artikels 50

der Konvention tagt die Kammer

möglichst in der gleichen Besetzung

wie bei der Erörterung der

Hauptsache. Diejenigen ihrer

Mitglieder, die nicht mehr dem

Gerichtshof angehören, werden

gemäß Artikel 40 Absatz 6 der

Konvention zur Entscheidung

der Frage zurückberufen; im Fall

des Todes, der Verhinderung, der

Ablehnung oder der Befreiung

von der Mitwirkung am Verfahren

wird der betreffende Richter

jedoch nach dem Verfahren

ersetzt, nach dem er in die Kammer

berufen worden war.

(3) Wenn das eine Verletzung

feststellende Urteil gemäß Artikel

50 dieser Verfahrensordnung

ergangen ist und keine Entscheidung

über die Anwendung des

Artikels 50 der Konvention enthält,

kann das Plenum unbeschadet

der Bestimmungen des Absatzes

1 beschließen, die Frage an

die Kammer zurückzuverweisen.

(4) Wird der Gerichtshof davon

unterrichtet, daß zwischen dem

Geschädigten und der verantwortlichen

Partei eine Einigung

erzielt worden ist, so prüft er, ob

diese Einigung billig ist, und

löscht, wenn er dies feststellt,

durch Urteil die Sache im

Gerichtsregister. Artikel 48 Absatz

3 ist in einem solchen Fall

anzuwenden.

Artikel 54

Unterzeichnung, Verkündung

und Zustellung des Urteils

(1) Das Urteil wird vom Präsidenten

und vom Kanzler unterzeichnet.

(2) Es wird in öffentlicher Sitzung

durch den Präsidenten oder

einen von diesem beauftragten

anderen Richter in einer der bei-

den Amtssprachen verkündet; die

Anwesenheit der anderen Richter

ist nicht erforderlich. Den Prozeßbevollmächtigten

der Parteien,

den Vertretern der Kommission

und dem Beschwerdeführer

werden Tag und Stunde der

Verkündung rechtzeitig mitgeteilt.

Im Fall eines Urteils betreffend

Löschung im Gerichtsregister

oder Anwendung des Artikels 50

der Konvention kann der Präsident

jedoch beschließen, daß die

in Absatz 4 vorgesehene Zustellung

als Verkündung gilt.

(3) Der Präsident leitet das

Urteil dem Ministerkomitee zu.

(4) Die ordnungsgemäß unterzeichnete

und gesiegelte

Urschrift wird im Archiv des

Gerichtshofes verwahrt. Der

Kanzler übermittelt der Partei

oder den Parteien, der Kommission,

dem Beschwerdeführer, dem

Generalsekretär des Europarates,

den in Artikel 37 Absatz 2

bezeichneten Vertragsstaaten und

Personen sowie allen anderen

unmittelbar betroffenen Personen

eine beglaubigte Abschrift.

Artikel 55

Veröffentlichung der Urteile und

anderer Urkunden

(1) Der Kanzler sorgt für die

Veröffentlichung

— der Urteile des Gerichtshofes;

— der Verfahrensunterlagen einschließlich

des Berichts der

Kommission, jedoch mit Ausnahme

aller Urkunden, deren

Veröffentlichung der Präsident

für unnötig hält;

— der Berichte über die öffentlichen

Verhandlungen;

— aller Urkunden, deren Veröffentlichung

der Präsident für

zweckmäßig hält.

Die Veröffentlichung der

Urteile, der Klagen oder der

Anträge, die ein Verfahren einleiten,

sowie der Berichte der Kommission

erfolgt in den beiden

Amtssprachen; die anderen

Urkunden werden in der Amts-

sprache veröffentlicht, in der sie

während des Verfahrens eingereicht

worden sind.

(2) Die beim Kanzler verwahrten

und nicht veröffentlichten

Urkunden sind der Öffentlichkeit

zugänglich, falls nicht der Präsident

von Amts wegen oder auf

Antrag einer Partei, der Kommission,

des Beschwerdeführers oder

jeder anderen betroffenen Person

anders entscheidet.

Artikel 56

Antrag auf Auslegung eines

Urteils

(1) Jede Partei und die Kommission

können die Auslegung

eines Urteils innerhalb von drei

Jahren nach der Verkündung

beantragen.

(2) Der Antrag muß die Stelle

oder die Stellen des Urteilstenors,

deren Auslegung begehrt wird,

genau angeben. Er ist in vierzigfacher

Ausfertigung bei der

Kanzlei einzureichen.

(3) Der Kanzler übermittelt den

Antrag je nach Lage des Falles

den anderen Parteien, der Kommission

und dem Beschwerdeführer

und fordert sie auf, eine

etwaige schriftliche Stellungnahme

innerhalb der vom Präsidenten

der Kammer gesetzten

Frist vorzulegen. Dieser legt auch

den Tag der mündlichen Verhandlung

fest, sofern die Kammer

beschließt, eine solche abzuhalten.

Schriftliche Stellungnahmen

sind bei der Kanzlei einzureichen;

stammen sie von einer Partei

oder der Kommission, so sind

sie in vierzigfacher Ausfertigung

einzureichen.

(4) Der Auslegungsantrag wird

durch die Kammer, die das Urteil

gefällt hat, möglichst in der

Besetzung mit denselben Richtern,

geprüft. Diejenigen ihrer

Mitglieder, die nicht mehr dem

Gerichtshof angehören, werden

gemäß Artikel 40 Absatz 6 der

Konvention zur Teilnahme an

diesem Verfahren zurückberufen.

Im Fall des Todes, der Verhinderung,

der Ablehnung oder der

Befreiung von der Mitwirkung

am Verfahren wird der betreffende

Richter jedoch nach dem

Verfahren ersetzt, nach dem er in

die Kammer berufen worden war.

(5) Die Kammer entscheidet

durch Urteil.

Artikel 57

Antrag auf Wiederaufnahme des

Verfahrens

(1) Wird eine Tatsache

bekannt, die geeignet gewesen

wäre, einen maßgeblichen Einfluß

auf die Entscheidung auszuüben,

so kann eine Partei oder

die Kommission, wenn diese Tatsache

weder ihr noch dem

Gerichtshof zur Zeit der Urteilsverkündung

bekannt war, innerhalb

von sechs Monaten, nachdem

sie von der Tatsache Kenntnis

erhalten hat, beim Gerichtshof

die Wiederaufnahme des Verfahrens

beantragen.

(2) Der Antrag muß das Urteil,

auf das sich der Wiederaufnahmeantrag

bezieht, bezeichnen

und die Angaben enthalten, aus

denen sich das Vorliegen der

Voraussetzungen des Absatzes 1

ergibt. Dem Antrag ist außerdem

die Urschrift oder eine Abschrift

aller zur Begründung dienenden

Unterlagen beizufügen. Der

Antrag und die zur Begründung

dienenden Unterlagen sind in

vierzigfacher Ausfertigung bei

der Kanzlei einzureichen.

(3) Der Kanzler übermittelt den

Antrag je nach Lage des Falles

den anderen Parteien, der Kommission

und dem Beschwerdeführer

und fordert sie auf, eine

etwaige schriftliche Stellungnahme

in vierzigfacher Ausfertigung

innerhalb der vom Präsidenten

gesetzten Frist vorzulegen.

Dieser legt auch den Tag der

mündlichen Verhandlung fest,

sofern die Kammer beschließt,

eine solche abzuhalten.

Schriftliche Stellungnahmen

sind bei der Kanzlei einzureichen;

stammen sie von einer Partei

oder der Kommission, so sind

sie in vierzigfacher Ausfertigung

einzureichen.

(4) Der Wiederaufnahmeantrag

wird von einer gemäß Artikel 43

der Konvention gebildeten Kammer

geprüft. Diese Kammer entscheidet,

ob der Antrag nach

Absatz 1 zulässig ist. Wird dies

bejaht, so verweist sie den Antrag

an die Kammer, die das ursprüngliche

Urteil erlassen hat; erweist

sich dies den Umständen nach als

unmöglich, so bleibt die Sache bei

ihr anhängig, und sie prüft selbst,

ob der Antrag begründet ist.

(5) Die Kammer entscheidet

durch Urteil.

Kapitel V

Gutachten

Artikel 58

In Verfahren zu Gutachten

wendet der Gerichtshof neben

den Bestimmungen des Protokolls

Nr. 2 die folgenden Bestimmungen

an. Er wendet ferner die

übrigen Bestimmungen dieser

Verfahrensordnung an, soweit er

dies für angebracht hält.

Artikel 59

Der Antrag auf Erstattung

eines Gutachtens ist in vierzigfacher

Ausfertigung bei der Kanzlei

einzureichen. Er muß die Frage,

zu der das Gutachten des

Gerichtshofes angefordert wird,

vollständig und genau bezeichnen;

ferner sind anzugeben

a) der Tag, an dem das Ministerkomitee

den in Artikel 1

Absatz 3 des Protokolls

Nr. 2 vorgesehenen Beschluß

gefaßt hat;

b) Name und Anschrift der

Person oder Personen, die

vom Ministerkomitee bezeichnet

worden sind, um

dem Gerichtshof alle benötigten

Erläuterungen zu

geben.

Dem Antrag sind alle Unterlagen

beizufügen, die zur Klärung

der Frage dienen können.

Artikel 60

(1) Nach Eingang eines Antrages

übermittelt der Kanzler dem

Präsidenten, dem Vizepräsidenten

und den Richtern sowie der

Kommission eine Ausfertigung.

(2) Er teilt den Vertragsparteien

mit, daß der Gerichtshof bereit

ist, ihre schriftlichen Stellungnahmen

entgegenzunehmen. Der

Präsident kann beschließen, daß

wegen der Natur der Frage

eine entsprechende Aufforderung

auch an die Kommission zu richten

ist.

Artikel 61

(1) Der Präsident bestimmt die

Fristen für die Einreichung der

schriftlichen Stellungnahmen

oder sonstiger Unterlagen.

(2) Die schriftlichen Stellungnahmen

oder die sonstigen

Unterlagen sind in sechzigfacher

Ausfertigung bei der Kanzlei einzureichen.

Der Kanzler übermittelt

dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten

und den Richtern,

dem Ministerkomitee, jeder Vertragspartei

und der Kommission

eine Ausfertigung.

Artikel 62

Nach Abschluß des schriftlichen

Verfahrens entscheidet der

Präsident, ob den Vertragsparteien

oder der Kommission, die

schriftliche Stellungnahmen eingereicht

haben, Gelegenheit

gegeben werden soll, sie in einer

zu diesem Zweck bestimmten

mündlichen Verhandlung zu

erläutern.

Artikel 63

Ist der Gerichtshof der Auffassung,

daß der Antrag auf Erstattung

eines Gutachtens nicht in

seine in Artikel 1 des Protokolls

Nr. 2 festgelegte Gutachterzuständigkeit

fällt, so stellt er dies in

einer begründeten Entscheidung

fest.

Artikel 64

(1) Gutachten werden vom Plenum

mit Stimmenmehrheit

beschlossen. Die Zahl der Rich-

ter, welche die Mehrheit gebildet

haben, ist in den Gutachten anzugeben.

(2) Jeder Richter kann, wenn er

dies wünscht, dem Gutachten des

Gerichtshofes eine Darstellung

seiner persönlichen, entweder nur

in der Begründung oder auch im

Ergebnis abweichenden Meinung

oder die bloße Feststellung seines

abweichenden Votums beifügen.

Artikel 65

Das Gutachten wird in öffentlicher

Sitzung durch den Präsidenten

oder einen von diesem Beauftragten

anderen Richter in einer

der beiden Amtssprachen verlesen,

nachdem das Ministerkomitee,

jede Vertragspartei und die

Kommission vorher benachrichtigt

worden sind.

Artikel 66

Das Gutachten sowie jede Entscheidung

gemäß Artikel 63 werden

vom Präsidenten und vom

Kanzler unterzeichnet. Die ordnungsgemäß

unterzeichnete und

gesiegelte Urschrift wird im

Archiv des Gerichtshofes verwahrt.

Der Kanzler übermittelt

dem Ministerkomitee, den Vertragsparteien,

der Kommission

und dem Generalsekretär des

Europarates eine beglaubigte

Abschrift.

Artikel 67

Schlußklausel

Diese Verfahrensordnung tritt

am 1. Januar 1983 in Kraft. Sie

gilt jedoch nur für Rechtssachen,

die nach diesem Tag beim

Gerichtshof anhängig gemacht

werden.

ZUSATZ

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE

VERFAHRENSHILFE FÜR

BESCHWERDEFÜHRER

Der Europäische Gerichtshof

für Menschenrechte —

im Hinblick auf die Konvention

zum Schutze der Menschen-

rechte und Grundfreiheiten und

deren Protokolle,

im Hinblick auf die Verfahrensordnung

des Gerichtshofes —

nimmt den vorliegenden

Zusatz zur Verfahrensordnung

des Gerichtshofes an

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Zusatzes

a) ist unter „Beschwerdeführer"

die natürliche Person,

nichtstaatliche Organisation

oder Personenvereinigung

zu verstehen, die, nachdem

sie gemäß Artikel 25 der

Konvention die Kommission

angerufen hatte, nach

Artikel 33 der Verfahrensordnung

des Gerichtshofes

den Wunsch geäußert hat,

an dem beim Gerichtshof

anhängigen Verfahren teilzunehmen;

b) ist unter „Präsident" bis zur

Bildung der Kammer oder

im Fall einer Abgabe gemäß

Artikel 50 der Verfahrensordnung

der Präsident des

Gerichtshofes, in allen

anderen Fällen der Präsident

der Kammer zu verstehen.

(2) Im übrigen haben die im folgenden

verwendeten Begriffe,

sofern der Zusammenhang nichts

anderes erfordert, die gleiche

Bedeutung wie in der Verfahrensordnung

des Gerichtshofes.

Artikel 2

Anfragen bezüglich der Verfahrenshilfe

vor der Kommission

(1) Sofern der Kanzler nicht

bereits über die erforderlichen

Angaben verfügt, stellt er fest, ob

der Beschwerdeführer gemäß

dem Zusatz zur Verfahrensordnung

der Kommission in bezug

auf die Vertretung seiner Sache

vor der Kommission die Bewilligung

der Verfahrenshilfe beantragt

hat und, wenn dies der Fall

ist, ob die Bewilligung erteilt

wurde.

(2) Auf Anweisung des Präsidenten

kann er gleichzeitig die

Kommission auffordern," die Akte

über die Bewilligung oder die

Verweigerung der Verfahrenshilfe

für den Beschwerdeführer

vorzulegen, sofern eine solche

Akte besteht.

Artikel 3

Fortgeltung der von der Kommission

bewilligten Verfahrenshilfe

(1) Unbeschadet des Artikels 5

behält der Beschwerdeführer die

Verfahrenshilfe in bezug auf die

Vertretung seiner Sache vor dem

Gerichtshof, wenn es ihm in

bezug auf seine Vertretung vor

der Kommission bewilligt wurde.

(2) Allerdings kann der Präsident

den Kanzler beauftragen,

beim Beschwerdeführer Auskünfte

einzuholen, um festzustellen,

ob die in Artikel 4 Absatz 2

aufgeführten Bedingungen erfüllt

sind. Der Kanzler bringt die auf

diese Weise eingeholten Auskünfte

den Prozeßbevollmächtigten

der Parteien und den Vertretern

der Kommission zur Kenntnis,

um diesen Gelegenheit zur

Überprüfung der Richtigkeit der

Angaben zu geben.

Artikel 4

Bewilligung der Verfahrenshilfe

durch den Präsidenten

(1) Wurde dem Beschwerdeführer

Verfahrenshilfe in bezug auf

die Vertretung seiner Sache vor

der Kommission nicht bewilligt

oder wurde sie ihm wieder entzogen,

so kann der Präsident sie

ihm jederzeit auf seinen Antrag in

bezug auf seine Vertretung vor

dem Gerichtshof bewilligen.

(2) Verfahrenshilfe kann auf

diese Weise nur bewilligt werden,

wenn der Präsident feststellt,

a) daß der Beschwerdeführer

keine ausreichenden finanziellen

Mittel hat, um die

erforderlichen Kosten ganz

oder teilweise aufzubringen,

und

b) daß die Bewilligung der

Verfahrenshilfe für den

ordnungsgemäßen Ablauf

der Rechtssache vor dem

Gerichtshof erforderlich ist.

(3) Um zu entscheiden, ob der

Beschwerdeführer keine ausreichenden

Mittel hat, fordert der

Kanzler ihn auf, das Formular

einer Erklärung über sein Einkommen,

sein Kapitalvermögen,

seine finanziellen Verpflichtungen

gegenüber Unterhaltsberechtigten

sowie über alle sonstigen

Verpflichtungen auszufüllen.

Diese Erklärung muß von der

oder den zuständigen innerstaatlichen

Behörden bestätigt werden.

Eine solche bestätigte Erklärung

kann durch ein von der oder

den in der Anlage zu diesem

Zusatz aufgeführten zuständigen

innerstaatlichen Behörden ausgestelltes

Armutszeugnis ersetzt

werden. Anmerkung der Kanzlei: Die

Anlage wird in der später erscheinenden

Druckfassung der Verfahrensordnung

enthalten sein.

(4) Vor Bewilligung der Verfahrenshilfe

durch den Präsidenten

fordert der Kanzler die Prozeßbevollmächtigten

der Parteien

und die Vertreter der Kommission

zu einer schriftlichen Stellungnahme

auf.

(5) Nach Eingang der in den

Absätzen 3 und 4 und gegebenenfalls

der in Artikel 2 Absatz 2

genannten Unterlagen entscheidet

der Präsident, ob und in welchem

Umfang Verfahrenshilfe zu

bewilligen ist. Der Kanzler unterrichtet

den Beschwerdeführer, die

Prozeßbevollmächtigten der Parteien

und die Vertreter der Kommission

von der Entscheidung.

(6) Auf Anordnung des Präsidenten

setzt der Kanzler die Fristen

fest, innerhalb deren die in

diesem Artikel genannten Unterlagen

einzureichen sind.

Artikel 5

Widerruf oder Änderung

Der Präsident kann die Bewilligung

oder Weiterbewilligung der

Verfahrenshilfe aufgrund dieses

Zusatzes jederzeit ganz oder teilweise

widerrufen oder ändern,

falls er feststellt, daß die in Artikel

4 Absatz 2 aufgeführten Voraussetzungen

nicht mehr erfüllt

sind. Der Kanzler setzt den

Beschwerdeführer, die Prozeßbevollmächtigten

der Parteien und

die Vertreter der Kommission

davon umgehend in Kenntnis.

Artikel 6

Honorare und Kosten, die übernommen

werden

(1) Honorare können nur an

Rechtsanwälte oder andere nach

Artikel 30 der Verfahrensordnung

des Gerichtshofes benannte

Personen gezahlt werden.

(2) Die Verfahrenshilfe kann

außer den Honoraren auch die

Fahrt- und Aufenthaltskosten

sowie andere notwendige laufende

Kosten umfassen, die den

Beschwerdeführern oder ihren

Vertretern entstehen.

(3) Nach Anhörung der Vertreter

setzt der Kanzler auf Anweisung

des Präsidenten die Höhe

der zu zahlenden Honorare fest.

Er entscheidet ferner in jedem

Einzelfall, welche der in Absatz 2

genannten Kosten die Verfahrenshilfe

umfassen wird.

Artikel 7

Abweichung von den Verfahrensvorschriften

Im Fall der Dringlichkeit kann

der Präsident eine Abweichung

von den Verfahrensvorschriften

dieses Zusatzes genehmigen,

wenn dies für den ordnungsgemäßen

Ablauf der Rechtssache

vor dem Gerichtshof unerläßlich

ist.

Artikel 8

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Dieser Zusatz tritt an dem vom

Präsidenten des Gerichtshofes

festzusetzenden Tag in Kraft. Bis

dahin richtet sich die Bewilligung

der Verfahrenshilfe für einen

Beschwerdeführer in bezug auf

die Vertretung seiner Sache vor

dem Gerichtshof weiterhin nach

dem Zusatz zur Verfahrensordnung

der Kommission.

Laut Mitteilung des Greffier des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gemäß Art. 8 des

Zusatzes betreffend Bestimmungen über die Verfahrenshilfe für Beschwerdeführer, ist dieser Zusatz am

1. November 1983 in Kraft getreten.

Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde als zuständige Behörde, die gemäß Art. 4

Abs. 3 des Zusatzes zur Ausstellung eines Armutszeugnisses berechtigt ist, „der Bürgermeister des Ortes,

in dem die Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt hat"

notifiziert.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →