22. Verordnung: Bäcker-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Bäcker (§ 94 Z 1
GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. Im fachlich-praktischen Teil der Meisterprüfung
sind folgende Meisterarbeiten auszuführen
I. Teigbereitung für
1. Brot
a) Normalbrot: Ein Sauerteig der 2. Stufe
{Grundsauer) und der 3. Stufe ist in
Handarbeit herzustellen. Auf dieser
Basis ist ein Brotteig für acht kg
Mischbrot herzustellen.
b) Sonderbrot: Fünf kg Sonderbrot sind
nach Wahl des Kandidaten herzustellen.
2. Weißgebäck
a) Ein Semmelteig ist in direkter Führung
für drei Pressen {30teilig, Pressengewicht
1,70 kg) zu bereiten.
b) Ein leichter Hefemürbteig ist in direkter
Führung für zwei Pressen (30teilig,
Pressengewicht 1,20 kg) zu bereiten.
3. Feingebäck
Ein mittlerer bis schwerer Hefeteig ist in
direkter Führung zu bereiten, und zwar
a) Krapfenteig für eine Presse (30teilig,
Preßgewicht 1,20 kg),
b) Plunderteig aus einem kg Mehl (daraus
sind fünf verschiedene Gebäcksorten
nach Wahl des Prüflings herzustellen)
und
c) Teig aus einem kg Mehl für Mohn-
(Nuß)Strudel bzw. Potize, Kartoffelbrot,
Beugel, Brioche, Stollen, Kranzelkuchen
(zwei der angeführten Gebäcksorten
hat der Prüfling herzustellen).
4. Marmorkuchen
Es ist eine Kuchenmasse aus einem kg Mehl
herzustellen.
II. Aufarbeiten und Formen des Teiges bei
1.Brot
Auswiegen, Formen (Wirken), Wegsetzen
und Beobachten der Gärung bis zur Ofenarbeit;
2. Weißgebäck
Behandlung des Teiges während des Rastens
(Ruhseln), Auswiegen, Pressen und
Formen
a) Aus dem Semmelteig sind handfertigungsmäßig
zu erzeugen: 30 Stück
Semmeln, zehn Stück Salzstangerln,
zehn Stück Mohnstriezerln (Flößeln),
zehn Stück geschlagene Weckerln, zehn
Stück Langsemmeln (Baunzerln), zwei
Stück Sandwiches aus je zehn Teigstücken
der Pressenteilung.
b) Aus dem leichten Hefemürbteig sind
handfertigungsmäßig zu erzeugen
acht Stück Kipferln, acht Stück Girafferln
(Schnecken), acht Stück glatte
Weckerln, zwei Stück Sechser-Striezel,
ein Stück Vierer-Striezel und ein Stück
Knopf. Die Stangerln zum Flechten der
Striezeln halben aus je zwei Teigstücken
der Pressenteilung zu bestehen.
3. Feingebäck
Ausformen, eventuell Füllen (zB Krapfen,
Plunder, Beugel, Strudel), Versehen mit
Auflagen (zB Marmelade, Streusel).
4. Marmorkuchen
Herstellen der Kuchen mit richtigem Zusetzen
von Kakao zur Bildung der Marmorierung.
III. Ofenarbeit
Beherrschen des Heizvorganges (Temperaturüberwachung
und Backzeitüberwachung),
Herrichten des Backofens (Backschrank) und
vorteilhafte Schwaden(Schwüle)Bildung. Vorbereiten
(Herrichten) der geformten, gegorenen
Teigstücke zur Ofenarbeit, ordentliches
Einschließen (Schieben), wirtschaftliches
Ausnützen der Backfläche, Beobachten des
Backprozesses (gegebenenfalls Umbacken)
bis zum zeitgerechten Ausbacken (Streichen
und Lagern der 'Backerzeugnisse), bei Feingebäck
dessen Aprikotieren und Glasieren.
§ 3. Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in sieben Stunden erwartet werden
können. Der fachlich-praktisdie Teil der
Meisterprüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 4. (1) Der fachlich-theoretische Teil der
Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen
und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den
Gegenstand Fachrechnen (§ 5) zu erstrecken. Die
Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom
Prüfling in vier Stunden erwartet werden können.
Die schriftliche Prüfung ist nach fünf
Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachkunde (§ 6), Rohstoffkunde
und Nahrungsmittelchemie (§ 7), Werkstatt und
Verkauf (§ 8) sowie Fachliche Sondervorschriften
(§ 9) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf
außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer
als eine Stunde und nicht länger als eineinhalb
Stunden dauern.
Fachrechnen
§ 5. Die Prüfungsaufgaben im Gegenstand
Fachrechnen haben sich auf folgende Sachgebiete
zu erstrecken
I. Fachrechnen im Rahmen der Erzeugung
1. Errechnen der Teig-, Brot- und Gebäckausbeute
unter Berücksichtigung von Zutaten
und Backhilfsmitteln;
2. Errechnen der erforderlichen Teigmengen
und notwendigen Zutaten sowie Backhilfsmittel
im Hinblick auf die Herstellung
bestimmter Brot- und Gebäckmengen;
3. Errechnen des Gesamtgewichtes — Teigeinlage
— Stückgewicht.
II. Kostenrechnung
1. Bäckerspanne — Bruttospanne — Rohaufschlag;
Einkauf — Unkosten — Skonto — Zinsenverrechnung;
2. Kostenstellenrechnung;
3. Kosten einer Arbeitsstunde — produktive
Arbeitsstunde.
III. Kalkulation (Bäckerkalkulation)
1. Stückkostenkalkulation;
2. Ermittlung des Verkaufspreises und der
Mehrwertsteuer;
3. Zuschlagskalkulation: Regiefaktor, kombinierter
Schlüssel;
Feinbackwarenkalkulation (Gewinnzuschlag — Rabattzuschlag).
IV. Bäckerlohnverrechnung
1. Grundlegende Kenntnisse über Sonderverrechnung;
2. Nachtzuschläge — Erschwerniszuschläge —
Nachtüberstunden usw.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
I. Teiglockerung
1. biologisch (Gärung; Hefe, Sauerteig —
Stufenführung),
2. chemisch (Backpulver, Hirschhornsalz,
Pottasche),
3. physikalisch (Fett, Eier, Luft);
II. Teigbereitung (Berechnung der Teigausbeute,
Aufarbeitung des Teiges, Gärungsfehler,
Führungsfehler) bei
1.Brot
a) Führung
aa) indirekte Sauerführung: Kenntnis
des richtigen Verhältnisses der
Sauerstufen (3-Stufenführung) und
deren Berechnung sowie die Beurteilung
der Stufenreife,
bb) kombinierte Führung,
cc) direkte Führung.
b) Neben dem landesüblichen Brot ist
auch bei anderen aus Brotgetreide zu
erzeugenden Brotsorten, wie Schrotbrot,
Vollkornbrot, Brot mit Beigabe
von Sämereien, Keimlingen und ähnlichem
(gegebenenfalls auch bei weiteren
erzeugungsaktuellen Brotsorten),
die Kenntnis ihrer speziellen Herführungsarbeiten
(Brühstück, Quellstück
usw.) in deren Grundzügen nachzuweisen.
2. Weißgebäck
a) Führung
aa) indirekte Führung,
bb) direkte Führung,
cc) Salz-Hefe-Führung.
b) Die Dauer der Teigknetumg, der Einfluß
der Jahreszeit, der Witterung und
der Temperatur sind richtig einzuschätzen;
die Bedeutung der Mehlqualität,
der Teigmenge und der Beigaben
von Zutaten (Zucker, Fett, Salz, Backhilfsmittel)
in bezug auf die Erzielung
einer entsprechenden Güte ist zu beherrschen.
3. Feinbackwaren
a) Führung
aa) indirekte Führung,
bb) direkte Führung.
b) Die Kenntnis der Herstellung von
Backwaren aus Massen, die aus Fertigmehlen
bzw. Aufschlagmassen unter
Zugabe von Flüssigkeit (Wasser, Milch,
Ei) bereitet und in Backformen (zB
Wandeln verschiedener geometrischer
Formgebung, Gugelhupfformen, Tierformen)
gebacken werden, sowie der
Herstellung von Backwaren aus Mürbteig,
welche vor dem Backen auch mit
Auflagen und Füllungen versehen werden
können, ist nachzuweisen.
III. Backprozeß
Vorgang während des Backprozesses, Backdauer,
Backverlust, Brotfehler, Gebäckfehler
(Entstehung und Verhütung).
IV. Brot- und Gebäckbeurteilung sowie -lagerung
Qualitätsbeurteilung, Krankheiten an Brot
und Gebäck (Entstehung und Verhütung),
Säuregrad, Gewichtsverlust bei der Lagerung,
Brotsorten.
V. Gärunterbrechung
VI. Frischhaltung von Backerzeugnissen
1. Frischhalten von Brot durch Wärme,
2. Frischhalten von Backerzeugnissen durch
Tiefkühlung (Schockfrosten, Einfrier- und
Lagertemperaturen, Auftauvorgänge bzw.
Frischeregenerierung).
Rohstoffkunde und Nahrungsmittelchemie
§ 7. Im Gegenstand Rohstoffkunde und Nahrungsmittelchemie
sind dem Prüfling Fragen aus
folgenden Sachgebieten zu stellen
I. Rohstoffkunde
1. Getreide
Brotgetreidearten, Anbaugebiete, Aufbau
des Getreidekornes, Getreidekrankheiten
und -schädlinge, Lagerung, Grundzüge der
Vermahlung, Witterungsschäden (Auswuchs).
2. Mahlprodukte
Sorten, Typen, Bezeichnungen; Sinnenprüfung
(Aussehen, Griff, Geruch, Geschmack,
Pekarisieren), Zuhilfenahme von optischen,
chemischen und physikalischen Untersuchungsbehelfen,
Mehlprüfungs-Diagramme,
Backversuch, Kleberbestimmung, chemische
Behandlung, Verfälschung, Feuchtigkeitsgehalt,
Lagerung.
3. Hefe
Begriff und Physiologie, Erzeugung, Verwendung,
Lagerung.
4. Backhilfsmittel
a) Arten und Beschaffenheit,
b) zweckmäßiger Einsatz der einzelnen
Arten; Frischhaltemittel,
c) Zugabemengen (Mehl- oder Wasserbasis)
und Wirkung.
5. Zutaten
a) Allgemeine Kenntnisse über die Zutaten
Salz, Fette und Fettstoffe, Milch,
Eier, Öle, Zucker, Fondant, Südfrüchte,
Gewürze, Essenzen, Aromen usw.,
b) Wasser.
6. Fertigmehle
Begriff, Lagerung, Wesen und Verarbeitung.
II. Nahrungsmittelchemie
Grundlegende Kenntnisse über
1. Nährstoffe (Eiweiß, Fette, Kohlenhydrate),
2. Mineralsalze,
3. Wirkstoffe (Enzyme, Vitamine),
4. Spaltvorgänge (Nährstoffabbau, alkoholische
Gärung) bei der Herstellung von Backwaren.
Werkstatt und Verkauf
§ 8. Im Gegenstand Werkstatt und Verkauf
sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten
zu stellen
I. Werkstatt
1. Backöfen
Grundlegendes Wissen über Arten (Einschießöfen,
Etagenöfen, Durchlauföfen
usw.) und Bedienung, Beheizung, Backflächenausnützung
sowie Wirtschaftlichkeit,
Pflege und Instandhaltung.
2. Bäckereimaschinen
Grundlegendes Wissen über Teigbereitungsmaschinen
(System und Arbeitsweise), Teigaufbereitungsmaschinen
(Teigteilmaschinen,
Teigteil- und -schleifmaschinen, Wirkmaschinen),
Teigaufbereitungsanlagen usw.;
Gärschränke, Gärunterbrecher, Hilfsmaschinen
(Zerkleinerungsmaschinen usw.), Arbeits-
und Hilfsgeräte.
3. Arbeit s- und Lagerräume
Anlage, Beschaffenheit, Instandhaltung.
4.Tiefkühlanlagen
II. Verkauf
Verkaufsräume
Grundlegende Kenntnisse über Ausstattung
und Einrichtung von Verkaufsräumen und
zugehörigen Lagerräumen.
Fachliche Sondervorschriften
§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen aus folgenden
Rechtsgebieten zu stellen: Bäckereiarbeitergesetz,
Lebensmittelrecht (im besonderen Lebensmittelkennzeichnungsverordnung,
Codex alimentarius
austriaous), Preisrecht, Hygienevorschriften,
Eichpflicht der Waagen und Gewichte.
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1981 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der
Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten
Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie
sich auf das Handwerk der Bäcker beziehen,
gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf
des 31. Juli 1981 außer Kraft.