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22. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des

Europarates hat das Vereinigte Königreich Großbritannien

und Nordirland am 3. Juli 1979 seine

Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen

über Staatenimmunität, BGBl.

Nr. 432/1976, hinsichtlich folgender Gebiete

hinterlegt

Vereinigtes Königreich; Vereinigtes Königreich

Großbritannien und Nordirland; Belize;

Britische Antarktis; Britische Jungfern-Inseln;

Kaiman-Inseln; Falkland-Inseln und abhängige

Gebiete; Gilbert-Inseln; Hongkong; Montserrat;

Inseln Pitcairn, Henderson, Ducie und

Oeno; St. Helena und abhängige Gebiete;

Turks- und Caicos-Inseln; britische Stützpunkte

Akrotiri und Dhekelia in Zypern.

Das Übereinkommen ist für die angeführten

Gebiete am 4. Oktober 1979 in Kraft getreten.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

hat das Vereinigte Königreich Großbritannien

und Nordirland folgende Erklärungen

abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt

a) Das Vereinigte Königreich erklärt hiemit

gemäß Art. 24 Abs. 1 dieses Übereinkommens,

daß seine Gerichte ebenso wie die

Gerichte der Gebiete, hinsichtlich derer es

dem Übereinkommen angehört, über die

Fälle der Art. 1 bis 13 hinaus in Verfahren

gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben

Ausmaß wie in Verfahren gegen

Nichtvertragsstaaten entscheiden können.

Diese Erklärung läßt die Immunität von

der Gerichtsbarkeit unberührt, die fremde

Staaten hinsichtlich der in Ausübung der

Hoheitsgewalt vorgenommenen Handlungen

(acta iure imperii) genießen.

b) Das Vereinigte Königreich erklärt hiemit

gemäß Art. 19 Abs. 2, daß seine Gerichte

ebenso wie die Gerichte der Gebiete, hinsichtlich

derer es dem Übereinkommen angehört,

nicht an die Bestimmungen des

Abs. 1 dieses Artikels gebunden sind.

c) Das Vereinigte Königreich bezeichnet hiemit

gemäß Art. 21 Abs. 4 als zuständige

Gerichte

in England und Wales — den High

Court of Justice;

in Schottland — den Court of Session;

in Nordirland — den Supreme Court

of Judicature und in allen anderen Gebieten,

hinsichtlich derer es dem Übereinkommen

angehört — den Supreme Court

des betreffenden Gebietes.

Die Feststellung gemäß Art. 21 Abs. 1, ob

eine Entscheidung zu erfüllen ist, kann aber

auch von anderen Zivilgerichten im Rahmen

deren allgemeiner Zuständigkeit getroffen werden.

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