22. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des
Europarates hat das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland am 3. Juli 1979 seine
Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen
über Staatenimmunität, BGBl.
Nr. 432/1976, hinsichtlich folgender Gebiete
hinterlegt
Vereinigtes Königreich; Vereinigtes Königreich
Großbritannien und Nordirland; Belize;
Britische Antarktis; Britische Jungfern-Inseln;
Kaiman-Inseln; Falkland-Inseln und abhängige
Gebiete; Gilbert-Inseln; Hongkong; Montserrat;
Inseln Pitcairn, Henderson, Ducie und
Oeno; St. Helena und abhängige Gebiete;
Turks- und Caicos-Inseln; britische Stützpunkte
Akrotiri und Dhekelia in Zypern.
Das Übereinkommen ist für die angeführten
Gebiete am 4. Oktober 1979 in Kraft getreten.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
hat das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland folgende Erklärungen
abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt
a) Das Vereinigte Königreich erklärt hiemit
gemäß Art. 24 Abs. 1 dieses Übereinkommens,
daß seine Gerichte ebenso wie die
Gerichte der Gebiete, hinsichtlich derer es
dem Übereinkommen angehört, über die
Fälle der Art. 1 bis 13 hinaus in Verfahren
gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben
Ausmaß wie in Verfahren gegen
Nichtvertragsstaaten entscheiden können.
Diese Erklärung läßt die Immunität von
der Gerichtsbarkeit unberührt, die fremde
Staaten hinsichtlich der in Ausübung der
Hoheitsgewalt vorgenommenen Handlungen
(acta iure imperii) genießen.
b) Das Vereinigte Königreich erklärt hiemit
gemäß Art. 19 Abs. 2, daß seine Gerichte
ebenso wie die Gerichte der Gebiete, hinsichtlich
derer es dem Übereinkommen angehört,
nicht an die Bestimmungen des
Abs. 1 dieses Artikels gebunden sind.
c) Das Vereinigte Königreich bezeichnet hiemit
gemäß Art. 21 Abs. 4 als zuständige
Gerichte
in England und Wales — den High
Court of Justice;
in Schottland — den Court of Session;
in Nordirland — den Supreme Court
of Judicature und in allen anderen Gebieten,
hinsichtlich derer es dem Übereinkommen
angehört — den Supreme Court
des betreffenden Gebietes.
Die Feststellung gemäß Art. 21 Abs. 1, ob
eine Entscheidung zu erfüllen ist, kann aber
auch von anderen Zivilgerichten im Rahmen
deren allgemeiner Zuständigkeit getroffen werden.