22. Verordnung: Futtermittelverordnungsnovelle 1978
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4, 5, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 lit. b,
10 Abs. 1 und 12 Abs. 5 des Futtermittelgesetzes,
BGBl. Nr. 97/1952, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 180/1970, 466/1971 und 783/
1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
verordnet
Die Futtermittelverordnung 1976, BGBl.
Nr. 28/1977, wird wie folgt geändert
1. Im § 4 ist im Kopf der Tabelle anstelle des
Ausdruckes „Salz" (NaCl) zu setzen „Natrium"
(Na).
2. Im § 8 ist die Zeile „Salz (NaCl) ... 15%
des angegebenen oder zugelassenen Gehaltes" zu
streichen.
3. Im § 15 Abs. 4 hat der 2. Satz zu lauten
„Der Wassergehalt darf 8% und der Gehalt an
Natrium 1,8% nicht übersteigen."
4. Im § 16 Abs. 2 hat der 4. Satz zu lauten
„Ein 1,2% übersteigender Gehalt an Natrium ist
zu deklarieren."
5. Im § 16 Abs. 3 hat der 4. Satz zu lauten
„Ein 1,2% übersteigender Gehalt an Natrium ist
zu deklarieren."
6. Im § 16 Abs. 4 hat der 2. Satz zu lauten
„Der Wassergehalt darf 10% und der Natriumgehalt
1% nicht übersteigen."
7. Im § 17 Abs. 1 hat der 4. Satz zu lauten
„Der Wassergehalt darf 11% und der Natriumgehalt
1,6% nicht übersteigen, liegt letzterer
unter 0,8%, ist die Bezeichnung ,salzarm'
zulässig."
8. Im § 17 Abs. 2 hat der 2. Satz zu lauten
„Der Wassergehalt darf 52%, der Gehalt an
Natrium 2% nicht übersteigen."
9. Im § 17 Abs. 3 hat der 2. Satz zu lauten
„Der Wassergehalt darf 10% und der Gehalt an
Natrium 4% nicht übersteigen."
10. Im § 17 Abs. 4 ist im 3. Satz anstelle des
Ausdruckes „Natriumchlorid" der Ausdruck
„Natrium" zu setzen.
11. Im § 24 Abs. 2 ist anstelle des Ausdruckes
„Malzkleie" der Ausdruck „Malzkeime" zu
setzen.
12. Im § 27 Abs. 1 haben der 2. und 3. Satz zu
lauten: „Der Wassergehalt darf 26% nicht übersteigen.
Der Gehalt an Gesamtzucker (Polarisation)
muß mindestens 40% betragen."
13. Im § 27 Abs. 3 hat der 3. Satz zu lauten
„Bei melassierten Trockenschnitzeln mit einem
Melassegehalt von weniger als 10% und mehr
als 20% ist der Melassegehalt zu deklarieren."
14. Im § 28 Abs. 1 haben die Sätze 2 bis 4 zu
lauten: „Der Wassergehalt darf 1% nicht übersteigen.
Unverseifbares darf 3% und unlösbare
Rückstände dürfen 1% nicht übersteigen. Die
Peroxydzahl (POZ) darf 10, die Aldehydzahl
(AZ) 1 und die Säurezahl (SZ), mit Ausnahme
der in Abs. 5 angeführten Stoffe, 30 nicht übersteigen.
Der Gehalt an Erucasäure darf 4% nicht
übersteigen."
15. Im § 29 ist dem Abs. 8 folgender Absatz 9
anzufügen
„(9) Als ,Calciumphosphat' ist das aus gereinigter
Phosphorsäure und reinem Calciumcarbonat
hergestellte Produkt zu benennen. Der
Phosphorgehalt muß mindestens 16% betragen
und ist zu deklarieren. Der Calciumgehalt muß
mindestens 21% betragen. Der Gehalt an Calciumcarbonat
ist zu deklarieren."
16. Im § 34 ist dem Absatz 3 folgender Absatz 4
anzufügen
„(4) Als ,Teilverzuckerte Quellstärke' ist
das aus Quellstärke hergestellte und süßschmeckende
Zuckerarten enthaltende Produkt
zu benennen. Die Ausgangsstärke ist anzugeben.
Der Wassergehalt darf 14% nicht übersteigen.
Der Stärkegehalt muß mindestens 60% und der
Gehalt an reduzierenden Zuckern, berechnet als
Glukose (DE-Wert), muß mindestens 25%
betragen. Der Rohaschegehalt darf 0,6% und der
Rohfasergehalt 1% nicht übersteigen."
17. Im § 39 Abs. 2 Z. I 1 ist der lit. e folgende
lit. f anzufügen
„f) bei Beimischfuttermitteln die Mischanleitung."
18. Im § 39 Abs. 2 Z. II 1 hat der Satzteil
„im Falle von Beimischfuttermitteln auch die
Mischanleitung" zu entfallen.
19. Im § 45 sind nach dem 1. Satz folgende
Sätze einzufügen
„Von verpackten Mischfuttermitteln ist die
kleinste Verpackungseinheit zur Entnahme von
Proben zu verwenden. Wiegt diese Verpackungseinheit
weniger als 3 kg, sind entsprechend viele
Verpackungseinheiten heranzuziehen."
20. Im § 49 Abs. 2 haben die Sätze 3 und 4 zu
entfallen.
21. Im § 51 hat der Absatz 2 zu lauten
„(2) Den bisherigen Bestimmungen über die
Benennung und Beschaffenheit von Futtermitteln
entsprechende ungemischte Futtermittel und nach
den bisherigen Rahmenbestimmungen für die
Herstellung von Mischungen gemäß § 4 des
Futtermittelgesetzes angezeigte Futtermittelmischungen
dürfen, sofern sie den Bestimmungen
dieser Verordnung widersprechen, noch bis
30. Juni 1979 gewerbsmäßig erzeugt, feilgeboten,
veräußert oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
Mischungen, welche die nach den bisherigen
Bestimmungen zulässigen Antibiotica Spiramycin
und Hygromycin B enthalten und vor dem
1. Jänner 1979 hergestellt wurden, dürfen noch
bis 30. Juni 1979 gewerbsmäßig feilgeboten, veräußert
oder sonst in Verkehr gesetzt werden."
22. Im § 51 hat der Absatz 4 zu lauten
„(4) Mischungen, welche die im Teil III der
Anlage angeführten anderen Wachstumsförderer
Nitrovin (Z. 03.01), Olaquindox (Z. 03.03) und
Ronidazol (Z. 03.04) enthalten, dürfen nur bis
31. Dezember 1980, Mischungen mit Carbadox
(Z. 03.02) nur bis 30. Juni 1979 gewerbsmäßig
erzeugt, feilgeboten, veräußert oder sonst in
Verkehr gesetzt werden. Vor dem 1. Juli 1979
hergestellte Mischungen mit Carbadox (Z. 03.02)
dürfen noch bis 31. Dezember 1979 gewerbsmäßig
feilgeboten, veräußert oder sonst in Verkehr
gesetzt werden."
23. Die Anlage hat zu lauten
„Anlage
Rahmenbestimmungen für die Herstellung
von Mischungen gemäß § 4 des Futtermittelgesetzes
TEIL I
Allgemeine Bestimmungen
1. Zur Herstellung der im Teil II angeführten
Mischungen dürfen die in den §§ 9 bis 35 angeführten
Futtermittel in der diesen Bestimmungen
entsprechenden Beschaffenheit, die nach § 6
bewilligten Futtermittel unter den im Bewilligungsbescheid
enthaltenen Bedingungen und
Auflagen sowie die im § 5 dieser Verordnung
genannten Futtermittel in der dieser Bestimmung
entsprechenden Beschaffenheit unbeschränkt verwendet
werden, sofern sich nicht aus Spalte 3
des Teiles II Beschränkungen nach Art und
Gewichtsanteil ergeben.
2. Zur Herstellung von Mischungen der Verwendungszwecke
08 (Hundefutter) und 09
(Katzenfutter) dürfen ferner Gemengeteile an
Fleisch, Innereien, Schweineschwarten, Fleischbrühe
und Blut von geschlachteten oder erlegten
warmblütigen Tieren sowie an Fischen, jeweils in
frischem oder gefrorenem Zustand, verwendet
werden, soweit diese Gemengeteile für den
menschlichen Genuß tauglich sind. Mischungen
mit solchen Gemengeteilen dürfen nur nach
vorheriger Sterilisierung feilgeboten, veräußert
oder sonst in Verkehr gebracht werden.
3. An Futterzusatzstoffen dürfen nur die im
Teil III aufgezählten Stoffe unter den allenfalls
darin vorgeschriebenen Bedingungen und nur
in dem Ausmaß verwendet werden, als dies aus
Spalte 4 des Teiles II, jeweils nach Art und Menge
ersichtlich ist. Die bei der Herstellung einer
Mischung nach Teil II verwendeten Antibiotica
(Z. 02), anderen Wachstumsförderer (Z. 03),
Coccidiostatica (Z. 10), Vitamine A (Z. 15.01),
D (Z. 15.07 und 15.08) und E (Z. 15.09), NPN-
Verbindungen (Z. 17) und sonstigen Zusatzstoffe
Monensin-Natrium (Z. 18.04), Fumaron
(Z. 18.05) und Pabusan (Z. 18.06) sind der Art
und der verwendeten Menge nach (Vitamin A
und D in Internationalen Einheiten = IE, NPN-
Verbindungen in Gramm, übrige in Milligramm
je kg) in der Benennung anzugeben. Der Zusatz
von färbenden Stoffen (Z. 07) ist in der Benennung
anzugeben, wobei Art und verwendete Menge
angegeben werden können. Die Verwendung der
übrigen Zusatzstoffe darf in der Benennung, der
verwendeten Art oder der verwendeten Art und
Menge nach, angegeben werden. Bei Spurenelement-
Verbindungen (Z. 13), Vitaminen (außer
A, D und E) und Provitaminen (Z. 15), einfachen
Aminoverbindungen (Z. 16) und Propylenglykol
(Z. 18.03) ist, sofern diese in der
Benennung angegeben werden, neben der Art
auch die verwendete Menge anzugeben (Vitamin
B12, Biotin und Folsäure in Mikrogramm, sonst
Milligramm je kg).
4. Von den in Spalte 4 des Teiles II angeführten
Antibiotica (Teil III Z. 02), anderen Wachstumsförderern
(Teil III Z. 03) und sonstigen Zusatzstoffen
Monensin-Natrium (Teil III Z. 18.04)
und Pabusan (Teil III Z. 18.06) darf in einer
Mischung jeweils insgesamt nur einer dieser
Stoffe eingemischt werden. Je nach tatsächlich
verwendetem Zusatzstoff dürfen solche Mischungen
nur mit dem deutlichen Vermerk „mit Antibioticum",
„mit Olaquindox", „mit Ronidazol",
„mit Nitrovin", „mit Carbadox", „mit Monensin-
Natrium" oder „mit Pabusan" in Verkehr gesetzt
werden.
5. Von den in Spalte 4 des Teiles II angeführten
Coccidiostatica (Teil III Z. 10) darf in einer
Mischung jeweils nur einer dieser Stoffe eingemischt
werden. Solche Mischungen dürfen nur
mit dem deutlichen Vermerk „mit Coccidiostaticum"
in Verkehr gesetzt werden.
6. Die im Teil II angegebenen Gehaltswerte
(Mindest- und Höchstgehalte) beziehen sich auf
unmittelbar zur Verfütterung bestimmte Mischfuttermittel
bei einem Trockensubstanzgehalt
von 88% (Allein- und Ergänzungsfutter), ausgenommen
die Verwendungszwecke 08 (Hundefutter)
und 09 (Katzenfutter), bei denen sich
diese Werte auf Trockensubstanz (100%) beziehen.
Wird bei der Herstellung von Mischungen
der Verwendungszwecke 01.01 bis 01.18, 02.01
bis 02.11, 06.01 bis 06.05, 07.01 und 07.02, 08.01
und 08.02 sowie 09.01 und 09.02 des Teiles II
Melasse (§ 27 Abs. 1 und 2) verwendet, gelten
die in Spalte 2 des Teiles II an Rohprotein und
verdaulichem Eiweiß verlangten Mindestgehalte
ohne die stickstoffhaltigen Teile der eingesetzten
Melasse.
7. Beimischfutter (Zwischenprodukte zur Herstellung
von Allein- und Ergänzungsfutter)
müssen mit einer Mischanleitung versehen sein,
nach welcher eine oder mehrere im Teil II enthaltene
Mischungen herstellbar sind. Zur Herstellung
eines Alleinfutters darf jeweils nur ein
Beimischfutter, allenfalls zusätzlich noch ein
Mineral-Ergänzungsfutter nach Teil II verwendet
werden. Der Einmischanteil des Beimischfutters
zur Herstellung des Alleinfutters oder Ergänzungsfutters
darf nicht geringer als 1% sein.
Der Anteil an Futterzusatzstoffen darf in einem
Beimischfutter nicht höher sein als jener an
Bestandteilen mit Nährstoffcharakter (Futtermittel
gemäß §§ 5, 6, 9 bis 35).
8. Für jede Mischungseinheit ist die Rezeptur,
nach welcher die Mischung hergestellt wurde, mit
Datum und Angaben zur Ermittlung der Identität
(§ 3 lit. c dieser Verordnung) zu kennzeichnen
und während einer Dauer von drei Jahren
ab Herstellungszeitpunkt aufzubewahren. Diese
Rezeptur ist den Kontrollorganen (§ 12 Abs. 1
des Futtermittelgesetzes) auf deren Verlangen
vorzulegen.
TEIL II
Besondere Bestimmungen
TEIL III
Futterzusatzstoffe