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22. Verordnung: Futtermittelverordnungsnovelle 1978

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Verordnung: Futtermittelverordnungsnovelle 1978

Auf Grund der §§ 4, 5, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 lit. b,

10 Abs. 1 und 12 Abs. 5 des Futtermittelgesetzes,

BGBl. Nr. 97/1952, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 180/1970, 466/1971 und 783/

1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

verordnet

Die Futtermittelverordnung 1976, BGBl.

Nr. 28/1977, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 ist im Kopf der Tabelle anstelle des

Ausdruckes „Salz" (NaCl) zu setzen „Natrium"

(Na).

2. Im § 8 ist die Zeile „Salz (NaCl) ... 15%

des angegebenen oder zugelassenen Gehaltes" zu

streichen.

3. Im § 15 Abs. 4 hat der 2. Satz zu lauten

„Der Wassergehalt darf 8% und der Gehalt an

Natrium 1,8% nicht übersteigen."

4. Im § 16 Abs. 2 hat der 4. Satz zu lauten

„Ein 1,2% übersteigender Gehalt an Natrium ist

zu deklarieren."

5. Im § 16 Abs. 3 hat der 4. Satz zu lauten

„Ein 1,2% übersteigender Gehalt an Natrium ist

zu deklarieren."

6. Im § 16 Abs. 4 hat der 2. Satz zu lauten

„Der Wassergehalt darf 10% und der Natriumgehalt

1% nicht übersteigen."

7. Im § 17 Abs. 1 hat der 4. Satz zu lauten

„Der Wassergehalt darf 11% und der Natriumgehalt

1,6% nicht übersteigen, liegt letzterer

unter 0,8%, ist die Bezeichnung ,salzarm'

zulässig."

8. Im § 17 Abs. 2 hat der 2. Satz zu lauten

„Der Wassergehalt darf 52%, der Gehalt an

Natrium 2% nicht übersteigen."

9. Im § 17 Abs. 3 hat der 2. Satz zu lauten

„Der Wassergehalt darf 10% und der Gehalt an

Natrium 4% nicht übersteigen."

10. Im § 17 Abs. 4 ist im 3. Satz anstelle des

Ausdruckes „Natriumchlorid" der Ausdruck

„Natrium" zu setzen.

11. Im § 24 Abs. 2 ist anstelle des Ausdruckes

„Malzkleie" der Ausdruck „Malzkeime" zu

setzen.

12. Im § 27 Abs. 1 haben der 2. und 3. Satz zu

lauten: „Der Wassergehalt darf 26% nicht übersteigen.

Der Gehalt an Gesamtzucker (Polarisation)

muß mindestens 40% betragen."

13. Im § 27 Abs. 3 hat der 3. Satz zu lauten

„Bei melassierten Trockenschnitzeln mit einem

Melassegehalt von weniger als 10% und mehr

als 20% ist der Melassegehalt zu deklarieren."

14. Im § 28 Abs. 1 haben die Sätze 2 bis 4 zu

lauten: „Der Wassergehalt darf 1% nicht übersteigen.

Unverseifbares darf 3% und unlösbare

Rückstände dürfen 1% nicht übersteigen. Die

Peroxydzahl (POZ) darf 10, die Aldehydzahl

(AZ) 1 und die Säurezahl (SZ), mit Ausnahme

der in Abs. 5 angeführten Stoffe, 30 nicht übersteigen.

Der Gehalt an Erucasäure darf 4% nicht

übersteigen."

15. Im § 29 ist dem Abs. 8 folgender Absatz 9

anzufügen

„(9) Als ,Calciumphosphat' ist das aus gereinigter

Phosphorsäure und reinem Calciumcarbonat

hergestellte Produkt zu benennen. Der

Phosphorgehalt muß mindestens 16% betragen

und ist zu deklarieren. Der Calciumgehalt muß

mindestens 21% betragen. Der Gehalt an Calciumcarbonat

ist zu deklarieren."

16. Im § 34 ist dem Absatz 3 folgender Absatz 4

anzufügen

„(4) Als ,Teilverzuckerte Quellstärke' ist

das aus Quellstärke hergestellte und süßschmeckende

Zuckerarten enthaltende Produkt

zu benennen. Die Ausgangsstärke ist anzugeben.

Der Wassergehalt darf 14% nicht übersteigen.

Der Stärkegehalt muß mindestens 60% und der

Gehalt an reduzierenden Zuckern, berechnet als

Glukose (DE-Wert), muß mindestens 25%

betragen. Der Rohaschegehalt darf 0,6% und der

Rohfasergehalt 1% nicht übersteigen."

17. Im § 39 Abs. 2 Z. I 1 ist der lit. e folgende

lit. f anzufügen

„f) bei Beimischfuttermitteln die Mischanleitung."

18. Im § 39 Abs. 2 Z. II 1 hat der Satzteil

„im Falle von Beimischfuttermitteln auch die

Mischanleitung" zu entfallen.

19. Im § 45 sind nach dem 1. Satz folgende

Sätze einzufügen

„Von verpackten Mischfuttermitteln ist die

kleinste Verpackungseinheit zur Entnahme von

Proben zu verwenden. Wiegt diese Verpackungseinheit

weniger als 3 kg, sind entsprechend viele

Verpackungseinheiten heranzuziehen."

20. Im § 49 Abs. 2 haben die Sätze 3 und 4 zu

entfallen.

21. Im § 51 hat der Absatz 2 zu lauten

„(2) Den bisherigen Bestimmungen über die

Benennung und Beschaffenheit von Futtermitteln

entsprechende ungemischte Futtermittel und nach

den bisherigen Rahmenbestimmungen für die

Herstellung von Mischungen gemäß § 4 des

Futtermittelgesetzes angezeigte Futtermittelmischungen

dürfen, sofern sie den Bestimmungen

dieser Verordnung widersprechen, noch bis

30. Juni 1979 gewerbsmäßig erzeugt, feilgeboten,

veräußert oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

Mischungen, welche die nach den bisherigen

Bestimmungen zulässigen Antibiotica Spiramycin

und Hygromycin B enthalten und vor dem

1. Jänner 1979 hergestellt wurden, dürfen noch

bis 30. Juni 1979 gewerbsmäßig feilgeboten, veräußert

oder sonst in Verkehr gesetzt werden."

22. Im § 51 hat der Absatz 4 zu lauten

„(4) Mischungen, welche die im Teil III der

Anlage angeführten anderen Wachstumsförderer

Nitrovin (Z. 03.01), Olaquindox (Z. 03.03) und

Ronidazol (Z. 03.04) enthalten, dürfen nur bis

31. Dezember 1980, Mischungen mit Carbadox

(Z. 03.02) nur bis 30. Juni 1979 gewerbsmäßig

erzeugt, feilgeboten, veräußert oder sonst in

Verkehr gesetzt werden. Vor dem 1. Juli 1979

hergestellte Mischungen mit Carbadox (Z. 03.02)

dürfen noch bis 31. Dezember 1979 gewerbsmäßig

feilgeboten, veräußert oder sonst in Verkehr

gesetzt werden."

23. Die Anlage hat zu lauten

„Anlage

Rahmenbestimmungen für die Herstellung

von Mischungen gemäß § 4 des Futtermittelgesetzes

TEIL I

Allgemeine Bestimmungen

1. Zur Herstellung der im Teil II angeführten

Mischungen dürfen die in den §§ 9 bis 35 angeführten

Futtermittel in der diesen Bestimmungen

entsprechenden Beschaffenheit, die nach § 6

bewilligten Futtermittel unter den im Bewilligungsbescheid

enthaltenen Bedingungen und

Auflagen sowie die im § 5 dieser Verordnung

genannten Futtermittel in der dieser Bestimmung

entsprechenden Beschaffenheit unbeschränkt verwendet

werden, sofern sich nicht aus Spalte 3

des Teiles II Beschränkungen nach Art und

Gewichtsanteil ergeben.

2. Zur Herstellung von Mischungen der Verwendungszwecke

08 (Hundefutter) und 09

(Katzenfutter) dürfen ferner Gemengeteile an

Fleisch, Innereien, Schweineschwarten, Fleischbrühe

und Blut von geschlachteten oder erlegten

warmblütigen Tieren sowie an Fischen, jeweils in

frischem oder gefrorenem Zustand, verwendet

werden, soweit diese Gemengeteile für den

menschlichen Genuß tauglich sind. Mischungen

mit solchen Gemengeteilen dürfen nur nach

vorheriger Sterilisierung feilgeboten, veräußert

oder sonst in Verkehr gebracht werden.

3. An Futterzusatzstoffen dürfen nur die im

Teil III aufgezählten Stoffe unter den allenfalls

darin vorgeschriebenen Bedingungen und nur

in dem Ausmaß verwendet werden, als dies aus

Spalte 4 des Teiles II, jeweils nach Art und Menge

ersichtlich ist. Die bei der Herstellung einer

Mischung nach Teil II verwendeten Antibiotica

(Z. 02), anderen Wachstumsförderer (Z. 03),

Coccidiostatica (Z. 10), Vitamine A (Z. 15.01),

D (Z. 15.07 und 15.08) und E (Z. 15.09), NPN-

Verbindungen (Z. 17) und sonstigen Zusatzstoffe

Monensin-Natrium (Z. 18.04), Fumaron

(Z. 18.05) und Pabusan (Z. 18.06) sind der Art

und der verwendeten Menge nach (Vitamin A

und D in Internationalen Einheiten = IE, NPN-

Verbindungen in Gramm, übrige in Milligramm

je kg) in der Benennung anzugeben. Der Zusatz

von färbenden Stoffen (Z. 07) ist in der Benennung

anzugeben, wobei Art und verwendete Menge

angegeben werden können. Die Verwendung der

übrigen Zusatzstoffe darf in der Benennung, der

verwendeten Art oder der verwendeten Art und

Menge nach, angegeben werden. Bei Spurenelement-

Verbindungen (Z. 13), Vitaminen (außer

A, D und E) und Provitaminen (Z. 15), einfachen

Aminoverbindungen (Z. 16) und Propylenglykol

(Z. 18.03) ist, sofern diese in der

Benennung angegeben werden, neben der Art

auch die verwendete Menge anzugeben (Vitamin

B12, Biotin und Folsäure in Mikrogramm, sonst

Milligramm je kg).

4. Von den in Spalte 4 des Teiles II angeführten

Antibiotica (Teil III Z. 02), anderen Wachstumsförderern

(Teil III Z. 03) und sonstigen Zusatzstoffen

Monensin-Natrium (Teil III Z. 18.04)

und Pabusan (Teil III Z. 18.06) darf in einer

Mischung jeweils insgesamt nur einer dieser

Stoffe eingemischt werden. Je nach tatsächlich

verwendetem Zusatzstoff dürfen solche Mischungen

nur mit dem deutlichen Vermerk „mit Antibioticum",

„mit Olaquindox", „mit Ronidazol",

„mit Nitrovin", „mit Carbadox", „mit Monensin-

Natrium" oder „mit Pabusan" in Verkehr gesetzt

werden.

5. Von den in Spalte 4 des Teiles II angeführten

Coccidiostatica (Teil III Z. 10) darf in einer

Mischung jeweils nur einer dieser Stoffe eingemischt

werden. Solche Mischungen dürfen nur

mit dem deutlichen Vermerk „mit Coccidiostaticum"

in Verkehr gesetzt werden.

6. Die im Teil II angegebenen Gehaltswerte

(Mindest- und Höchstgehalte) beziehen sich auf

unmittelbar zur Verfütterung bestimmte Mischfuttermittel

bei einem Trockensubstanzgehalt

von 88% (Allein- und Ergänzungsfutter), ausgenommen

die Verwendungszwecke 08 (Hundefutter)

und 09 (Katzenfutter), bei denen sich

diese Werte auf Trockensubstanz (100%) beziehen.

Wird bei der Herstellung von Mischungen

der Verwendungszwecke 01.01 bis 01.18, 02.01

bis 02.11, 06.01 bis 06.05, 07.01 und 07.02, 08.01

und 08.02 sowie 09.01 und 09.02 des Teiles II

Melasse (§ 27 Abs. 1 und 2) verwendet, gelten

die in Spalte 2 des Teiles II an Rohprotein und

verdaulichem Eiweiß verlangten Mindestgehalte

ohne die stickstoffhaltigen Teile der eingesetzten

Melasse.

7. Beimischfutter (Zwischenprodukte zur Herstellung

von Allein- und Ergänzungsfutter)

müssen mit einer Mischanleitung versehen sein,

nach welcher eine oder mehrere im Teil II enthaltene

Mischungen herstellbar sind. Zur Herstellung

eines Alleinfutters darf jeweils nur ein

Beimischfutter, allenfalls zusätzlich noch ein

Mineral-Ergänzungsfutter nach Teil II verwendet

werden. Der Einmischanteil des Beimischfutters

zur Herstellung des Alleinfutters oder Ergänzungsfutters

darf nicht geringer als 1% sein.

Der Anteil an Futterzusatzstoffen darf in einem

Beimischfutter nicht höher sein als jener an

Bestandteilen mit Nährstoffcharakter (Futtermittel

gemäß §§ 5, 6, 9 bis 35).

8. Für jede Mischungseinheit ist die Rezeptur,

nach welcher die Mischung hergestellt wurde, mit

Datum und Angaben zur Ermittlung der Identität

(§ 3 lit. c dieser Verordnung) zu kennzeichnen

und während einer Dauer von drei Jahren

ab Herstellungszeitpunkt aufzubewahren. Diese

Rezeptur ist den Kontrollorganen (§ 12 Abs. 1

des Futtermittelgesetzes) auf deren Verlangen

vorzulegen.

TEIL II

Besondere Bestimmungen

TEIL III

Futterzusatzstoffe

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