22_1978
AT
22. Verordnung: Gasförmige Füllstoffe für Spielzeugluftballons
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 22. Verordnung: Gasförmige Füllstoffe für Spielzeugluftballons
Auf Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
§ 1. Zur Füllung von Spielzeugluftballons
dürfen ausschließlich nachstehend bezeichnete gasförmige
Stoffe verwendet werden
1. Luft;
2. Stickstoff;
3. Kohlendioxid;
4. Helium;
5. Gemische der unter Z. 1 bis 4 angeführten
Gase.
§ 2. Gemäß § 28 Abs. 1 lit. d LMG 1975 ist
es verboten, Spielzeugluftballons, deren Füllung
nicht der Vorschrift des § 1 entspricht, in Verkehr
zu bringen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Beginn des
dritten, auf ihre Kundmachung folgenden Monats
in Kraft.