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22_1978 AT

22. Verordnung: Gasförmige Füllstoffe für Spielzeugluftballons

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Verordnung: Gasförmige Füllstoffe für Spielzeugluftballons

Auf Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

§ 1. Zur Füllung von Spielzeugluftballons

dürfen ausschließlich nachstehend bezeichnete gasförmige

Stoffe verwendet werden

1. Luft;

2. Stickstoff;

3. Kohlendioxid;

4. Helium;

5. Gemische der unter Z. 1 bis 4 angeführten

Gase.

§ 2. Gemäß § 28 Abs. 1 lit. d LMG 1975 ist

es verboten, Spielzeugluftballons, deren Füllung

nicht der Vorschrift des § 1 entspricht, in Verkehr

zu bringen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Beginn des

dritten, auf ihre Kundmachung folgenden Monats

in Kraft.

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