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22_1977 AT

22. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tunesien über die Technische Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Tierzucht (genetische Verbesserung durch Lieferung von weiblichen Zuchtrindern)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tunesien über die Technische Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Tierzucht (genetische Verbesserung durch Lieferung von weiblichen Zuchtrindern)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Abkommens wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Republik Tunesien, in dem

Wunsche, die zwischen ihren beiden Ländern

bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu

vertiefen und die Zusammenarbeit auf landwirtschaftlichem

und technischem Gebiet zu verstärken,

sind übereingekommen, zu diesem

Zweck ein Abkommen zu schließen und haben

zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dipl.-Ing. Dr. Oskar Weihs, Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft

Der Präsident der Republik Tunesien

Herrn Dr. Dhaoui Hannablia, Landwirtschaftsminister

welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes

vereinbart haben

ARTIKEL I

(1) Die Republik Österreich und die Republik

Tunesien vereinbaren gemeinsam ein Projekt,

welches eine schnellwirkende Erhöhung der

Milcherzeugung und eine unmittelbare Vergrößerung

des Kuhbestandes, insbesondere die

Schaffung neuer Reinzuchtherden zum Gegenstand

hat. Dieses Projekt stellt eine sinnvolle

Ergänzung der Zusammenarbeit hinsichtlich der

genetischen Verbesserung des tunesischen Rinderbestandes

durch den Einsatz von 500 österreichischen

Zuchtstieren dar.

(2) Mit Rücksicht auf das Klima, die Futtergrundlage

und die Haltungsbedingungen ist dieses

Projekt im Prinzip für den Norden Tunesiens

vorgesehen, wo diese Voraussetzungen schon

gegeben sind oder leichter geschaffen werden

können.

ARTIKEL II

(1) Von österreichischer Seite wird mit der

Durchführung des Projektes AUSTROVIEH

Ein- und Verkaufsgesellschaft m. b. H., St. Marx,

1030 Wien, beauftragt.

(2) Auf tunesischer Seite führt das Zuchtprogramm

das Office de l'Elevage et des

Pâturages, Tunis, durch.

ARTIKEL III

(1) Die Republik Österreich verpflichtet sich

zur Einbringung folgender Leistungen

a) Lieferung von 1200 trächtigen Zuchtkalbinnen

der Rasse „Braunvieh" innerhalb

von 4 Jahren in etwa gleichen Jahrestranchen.

Die Lieferung der Kalbinnen

erfolgt FOB Mittelmeerhafen. Das Eigentumsrecht

geht mit der erfolgten Einschiffung

auf die Republik Tunesien über;

b) Begleitung und Betreuung der Kalbinnen

an Bord;

c) Bereitstellung eines österreichischen Experten

für die Dauer von 4 Jahren.

(2) Das Ausmaß dieser Leistungen beläuft sich

auf öS 26,771.000,—.

ARTIKEL IV

Die Republik Tunesien verpflichtet sich zur

Einbringung folgender Leistungen

a) Sämtliche Transportkosten ab europäischem

Mittelmeerhafen, insbesondere Seefracht,

Viehbetreuung, Versicherung, Entlade-,

Hafen- und Veterinärgebühren in Tunesien

etc., mit Ausnahme der Kosten der Begleitung

und Betreuung der Kalbinnen an

Bord.

b) Transport der Zuchtrinder in das Bestimmungsgebiet

und Verteilung auf die einzelnen

Betriebe.

c) Personal- und sonstiger Betriebsaufwand

des Projektes in Tunesien, einschließlich der

Auswahl und Überprüfung der Betriebe

hinsichtlich des Vorliegens der für die

erfolgreiche Nutzung der Tiere erforderlichen

Bedingungen und den Abschluß der

Vergabeverträge mit den Landwirten.

d) In Zusammenarbeit mit dem österreichischen

Experten: Laufende Überwachung

des Gesundheitszustandes und der

Haltung der Tiere, Beratung der Landwirte

sowie Durchführung einer Milchleistungskontrolle.

e) Reinrassige Fortpflanzung: Künstliche Besamung

oder Belegung durch reinrassige

Stiere der Rasse „Braunvieh" sowie Kennzeichnung

und Registrierung der Kälber

im Zuchtbuch der Rasse.

f) Die Erfassung der weiblichen Nachkommen

und deren Weitergabe als reinrassige

Muttertiere an landwirtschaftliche Betriebe

zu begünstigten Bedingungen, wodurch das

Projekt eine Fortführung und steigende

Breitenwirkung erfährt.

ARTIKEL V

(1) Die Republik Tunesien wird

a) kostenlos eine angemessene Wohnung, einschließlich

des tunesischen Mobiliars, für

den österreichischen Experten und die mit

ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden

Familienangehörigen, zur Verfügung stellen;

b) dem österreichischen Experten einen Dienstwagen

zur Verfügung stellen. Falls der

österreichische Experte jedoch zur Erfüllung

seiner Aufgaben sein eigenes Fahrzeug

verwendet, erfolgt die Kostenvergütung zu

den offiziellen, für tunesische Beamte geltenden

Sätzen;

c) dem österreichischen Experten und seinen

Familienangehörigen jederzeit und abgabenfrei

die Ein- und Ausreise und die im

Zusammenhang mit der Durchführung des

Projektes notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen

ohne Verzögerung

gewähren;

d) dem österreichischen Experten ein Legitimationspapier

ausstellen, worin die volle

Unterstützung bei der Durchführung seiner

Arbeiten durch die zuständigen staatlichen

tunesischen Dienststellen zugesagt wird;

e) den österreichischen Experten hinsichtlich

der von der Republik Österreich entrichteten

Gehälter und Bezüge von den

Steuern und anderen fiskalischen Lasten

freistellen;

f) das von dem österreichischen Experten und

seiner Familie eingeführte Mobiliar, die

persönlichen Habseligkeiten, ein Kraftfahrzeug

sowie einen Satz Bereifung (4 Reifen

und 4 Luftschläuche) von Ein- und Ausfuhrabgaben

und sonstigen fiskalischen

Lasten befreien. Die Einfuhr muß allerdings

binnen 6 Monaten nach seiner ersten

Niederlassung in Tunesien erfolgen;

g) den österreichischen Experten und seine

Familienangehörigen ermächtigen, Medikamente,

Kindernahrung, Diätnahrungsmittel

im Rahmen ihrer persönlichen Bedürfnisse

abgabenfrei einzuführen;

h) die Privilegien, die Gegenstand der vorstehenden

Bestimmungen sind, auf den

österreichischen Experten keinesfalls in

restriktiverer Art als jener zur Anwendung

bringen, die im allgemeinen gegenüber

Experten jedweder anderer Nationalität

gehandhabt wird.

(2) Die Republik Tunesien haftet für alle

Schäden, die seitens des österreichischen Experten

im Rahmen der Durchführung des Projektes

einem Dritten zugefügt werden. Die Republik

Tunesien wird den österreichischen Experten für

diese Schäden schad- und klaglos halten. Ihr steht

ein Rückgriffsanspruch gegen den Experten nur

zu, wenn dieser den Schaden vorsätzlich oder

grob fahrlässig verursacht hat.

(3) Die Republik Tunesien haftet für alle

Schäden, die durch den Betrieb des Projektes

entstehen.

ARTIKEL VI

Die Republik Österreich und die Republik

Tunesien werden sich gegenseitig über die Durchführung

der im Rahmen dieses Vertrages übernommenen

Verpflichtungen unterrichten.

ARTIKEL VII

(1) Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren.

Der Austausch der Ratifikationsurkunden

wird in Wien stattfinden.

(2) Dieses Abkommen tritt am 60. Tage nach

dem Austausch der Ratifikationsurkunden in

Kraft.

ARTIKEL VIII

Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum

von vier Jahren in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterfertigt und

mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Tunis, am 15. Mai 1974, in

zweifacher Urschrift in deutscher und französischer

Sprache, wobei beide Texte gleicherweise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Weihs m. p.

Für die Republik Tunesien

Hannablia m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 26. November 1976 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem

Artikel VII Absatz 2 am 25. Jänner 1977 in Kraft.

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