22. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tunesien über die Technische Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Tierzucht (genetische Verbesserung durch Lieferung von weiblichen Zuchtrindern)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Abkommens wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Republik Tunesien, in dem
Wunsche, die zwischen ihren beiden Ländern
bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu
vertiefen und die Zusammenarbeit auf landwirtschaftlichem
und technischem Gebiet zu verstärken,
sind übereingekommen, zu diesem
Zweck ein Abkommen zu schließen und haben
zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dipl.-Ing. Dr. Oskar Weihs, Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft
Der Präsident der Republik Tunesien
Herrn Dr. Dhaoui Hannablia, Landwirtschaftsminister
welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes
vereinbart haben
ARTIKEL I
(1) Die Republik Österreich und die Republik
Tunesien vereinbaren gemeinsam ein Projekt,
welches eine schnellwirkende Erhöhung der
Milcherzeugung und eine unmittelbare Vergrößerung
des Kuhbestandes, insbesondere die
Schaffung neuer Reinzuchtherden zum Gegenstand
hat. Dieses Projekt stellt eine sinnvolle
Ergänzung der Zusammenarbeit hinsichtlich der
genetischen Verbesserung des tunesischen Rinderbestandes
durch den Einsatz von 500 österreichischen
Zuchtstieren dar.
(2) Mit Rücksicht auf das Klima, die Futtergrundlage
und die Haltungsbedingungen ist dieses
Projekt im Prinzip für den Norden Tunesiens
vorgesehen, wo diese Voraussetzungen schon
gegeben sind oder leichter geschaffen werden
können.
ARTIKEL II
(1) Von österreichischer Seite wird mit der
Durchführung des Projektes AUSTROVIEH
Ein- und Verkaufsgesellschaft m. b. H., St. Marx,
1030 Wien, beauftragt.
(2) Auf tunesischer Seite führt das Zuchtprogramm
das Office de l'Elevage et des
Pâturages, Tunis, durch.
ARTIKEL III
(1) Die Republik Österreich verpflichtet sich
zur Einbringung folgender Leistungen
a) Lieferung von 1200 trächtigen Zuchtkalbinnen
der Rasse „Braunvieh" innerhalb
von 4 Jahren in etwa gleichen Jahrestranchen.
Die Lieferung der Kalbinnen
erfolgt FOB Mittelmeerhafen. Das Eigentumsrecht
geht mit der erfolgten Einschiffung
auf die Republik Tunesien über;
b) Begleitung und Betreuung der Kalbinnen
an Bord;
c) Bereitstellung eines österreichischen Experten
für die Dauer von 4 Jahren.
(2) Das Ausmaß dieser Leistungen beläuft sich
auf öS 26,771.000,—.
ARTIKEL IV
Die Republik Tunesien verpflichtet sich zur
Einbringung folgender Leistungen
a) Sämtliche Transportkosten ab europäischem
Mittelmeerhafen, insbesondere Seefracht,
Viehbetreuung, Versicherung, Entlade-,
Hafen- und Veterinärgebühren in Tunesien
etc., mit Ausnahme der Kosten der Begleitung
und Betreuung der Kalbinnen an
Bord.
b) Transport der Zuchtrinder in das Bestimmungsgebiet
und Verteilung auf die einzelnen
Betriebe.
c) Personal- und sonstiger Betriebsaufwand
des Projektes in Tunesien, einschließlich der
Auswahl und Überprüfung der Betriebe
hinsichtlich des Vorliegens der für die
erfolgreiche Nutzung der Tiere erforderlichen
Bedingungen und den Abschluß der
Vergabeverträge mit den Landwirten.
d) In Zusammenarbeit mit dem österreichischen
Experten: Laufende Überwachung
des Gesundheitszustandes und der
Haltung der Tiere, Beratung der Landwirte
sowie Durchführung einer Milchleistungskontrolle.
e) Reinrassige Fortpflanzung: Künstliche Besamung
oder Belegung durch reinrassige
Stiere der Rasse „Braunvieh" sowie Kennzeichnung
und Registrierung der Kälber
im Zuchtbuch der Rasse.
f) Die Erfassung der weiblichen Nachkommen
und deren Weitergabe als reinrassige
Muttertiere an landwirtschaftliche Betriebe
zu begünstigten Bedingungen, wodurch das
Projekt eine Fortführung und steigende
Breitenwirkung erfährt.
ARTIKEL V
(1) Die Republik Tunesien wird
a) kostenlos eine angemessene Wohnung, einschließlich
des tunesischen Mobiliars, für
den österreichischen Experten und die mit
ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden
Familienangehörigen, zur Verfügung stellen;
b) dem österreichischen Experten einen Dienstwagen
zur Verfügung stellen. Falls der
österreichische Experte jedoch zur Erfüllung
seiner Aufgaben sein eigenes Fahrzeug
verwendet, erfolgt die Kostenvergütung zu
den offiziellen, für tunesische Beamte geltenden
Sätzen;
c) dem österreichischen Experten und seinen
Familienangehörigen jederzeit und abgabenfrei
die Ein- und Ausreise und die im
Zusammenhang mit der Durchführung des
Projektes notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen
ohne Verzögerung
gewähren;
d) dem österreichischen Experten ein Legitimationspapier
ausstellen, worin die volle
Unterstützung bei der Durchführung seiner
Arbeiten durch die zuständigen staatlichen
tunesischen Dienststellen zugesagt wird;
e) den österreichischen Experten hinsichtlich
der von der Republik Österreich entrichteten
Gehälter und Bezüge von den
Steuern und anderen fiskalischen Lasten
freistellen;
f) das von dem österreichischen Experten und
seiner Familie eingeführte Mobiliar, die
persönlichen Habseligkeiten, ein Kraftfahrzeug
sowie einen Satz Bereifung (4 Reifen
und 4 Luftschläuche) von Ein- und Ausfuhrabgaben
und sonstigen fiskalischen
Lasten befreien. Die Einfuhr muß allerdings
binnen 6 Monaten nach seiner ersten
Niederlassung in Tunesien erfolgen;
g) den österreichischen Experten und seine
Familienangehörigen ermächtigen, Medikamente,
Kindernahrung, Diätnahrungsmittel
im Rahmen ihrer persönlichen Bedürfnisse
abgabenfrei einzuführen;
h) die Privilegien, die Gegenstand der vorstehenden
Bestimmungen sind, auf den
österreichischen Experten keinesfalls in
restriktiverer Art als jener zur Anwendung
bringen, die im allgemeinen gegenüber
Experten jedweder anderer Nationalität
gehandhabt wird.
(2) Die Republik Tunesien haftet für alle
Schäden, die seitens des österreichischen Experten
im Rahmen der Durchführung des Projektes
einem Dritten zugefügt werden. Die Republik
Tunesien wird den österreichischen Experten für
diese Schäden schad- und klaglos halten. Ihr steht
ein Rückgriffsanspruch gegen den Experten nur
zu, wenn dieser den Schaden vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht hat.
(3) Die Republik Tunesien haftet für alle
Schäden, die durch den Betrieb des Projektes
entstehen.
ARTIKEL VI
Die Republik Österreich und die Republik
Tunesien werden sich gegenseitig über die Durchführung
der im Rahmen dieses Vertrages übernommenen
Verpflichtungen unterrichten.
ARTIKEL VII
(1) Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden
wird in Wien stattfinden.
(2) Dieses Abkommen tritt am 60. Tage nach
dem Austausch der Ratifikationsurkunden in
Kraft.
ARTIKEL VIII
Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum
von vier Jahren in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterfertigt und
mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Tunis, am 15. Mai 1974, in
zweifacher Urschrift in deutscher und französischer
Sprache, wobei beide Texte gleicherweise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Weihs m. p.
Für die Republik Tunesien
Hannablia m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 26. November 1976 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem
Artikel VII Absatz 2 am 25. Jänner 1977 in Kraft.