Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
22_1976 AT

22. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Musikalienhändler gliedert sich in eine

praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Geschäftsfall im Musikalienhandel,

b) Musikliteraturkunde,

c) Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten

im Musikalienhandel,

d) Verkaufspraxis im Musikalienhandel.

Die Prüfung in den unter lit. a und b genannten

Gegenständen erfolgt schriftlich und mündlich,

wobei die Leistungen in beiden Teilen mit einer

gemeinsamen Note zu bewerten sind. In den

unter lit. c und d genannten Gegenständen erfolgt

die Prüfung mündlich.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Kaufmännisches Rechnen,

b) Buchhaltung.

Die Prüfung in den Gegenständen a) und b)

erfolgt schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die

Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung des schriftlichen Teiles

§ 2. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung

kann für eine größere Anzahl von Prüflingen

gemeinsam durchgeführt werden, wenn

dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung

der Ordnung bei der Durchführung

des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung

kann die Lehrlingsstelle eine geeignete

Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder

der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt

diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat vor dem

mündlichen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren

Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den

Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach

Gegenständen getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll

in den Gegenständen

Kaufmännisches Rechnen 60 Minuten

Buchhaltung 60 Minuten

Musikliteraturkunde 120 Minuten

Geschäftsfall im Musikalienhandel . 90 Minuten

nicht überschreiten.

(6) Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen"

haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen

und Schlußrechnungen zu umfassen.

(7) Im Gegenstand „Buchhaltung" sind zehn

Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten

vorzusehen.

(8) Im Gegenstand „Musikliteraturkunde" ist

eine schriftliche Arbeit vorzusehen. Dem Prüfungswerber

sind drei Themen zur Wahl zu

stellen, und zwar

a) ein möglichst aktuelles Thema aus dem

allgemeinen Musikleben aus der Sicht des

österreichischen Musikalienhandels,

b) aus der abendländischen Musikgeschichte,

c) ein musikalienhändlerisches Fachthema.

(9) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Musikalienhandel"

ist ein praktischer Geschäftsfall vorzusehen,

der die Bereiche Schriftverkehr und

Zahlungsverkehr berücksichtigt.

Durchführung des mündlichen Teiles

§ 3. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der

gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die

Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft

werden, soll fünf nicht übersteigen.

(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der

Vorsitzende.

(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll

je Prüfling 40 Minuten nicht übersteigen. Eine

Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn

der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung

— auch unter Berücksichtigung der

schriftlichen Arbeiten — des Prüflings sonst nicht

möglich erscheint.

(5) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Musikalienhandel"

ist ausgehend von der schriftlichen

Arbeit insbesondere auf die brancheneinschlägigen

Vorschriften des Handels-, Steuer- und Gewerberechtes

sowie auf die buchhändlerische Verkehrs-

und Verkaufsordnung in ihrer praktischen

Anwendung und Auswirkung Bedacht zu

nehmen.

(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand

„Musikliteraturkunde" ist von der schriftlichen

Arbeit ausgehend auf die allgemeinen Grundzüge

der Musikliteratur und Musikgeschichte, die

musikalischen Grundbegriffe und die gegenwärtigen

Musikströmungen Bedacht zu nehmen.

(7) Im Gegenstand „Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten

im Musikalienhandel" hat die

Fragestellung die Kenntnisse der wichtigsten Verlage

und Verlagsprogramme, die Kenntnis des

Auslieferungs- und Kommissionsgeschäftes, des

Großsortiments und die organisatorische Abwicklung

des Bestellwesens zu berücksichtigen.

(8) Bei der Fragestellung im Gegenstand „Verkaufspraxis

im Musikalienhandel" ist auf die

Systematik der Musikliteratur, auf die bibliographische

Ermittlung, auf Grundkenntnisse der

Buch- und Musikalienherstellung, der Instrumentenkunde,

auf Werbung, auf Kundenberatung

möglichst in Form eines Verkaufsgespräches sowie

auf die allgemeinen verkaufsbezogenen rechtlichen

Bestimmungen und die einschlägigen Berufsvorschriften

Bedacht zu nehmen.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

Gegenstand der theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend"

bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.

(3) Wurde die Leistung des Prüflings in zwei

Gegenständen der theoretischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die theoretische Prüfung zu

beschränken.

(4) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

oder zwei Gegenständen der praktischen Prüfung

mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die betreffenden Gegenstände

zu beschränken.

(5) Wurde die Leistung des Prüflings in drei

Gegenständen der praktischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die praktische Prüfung zu beschränken.

(6) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

Gegenstand der theoretischen Prüfung und in

einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die betreffenden zwei Gegenstände

zu beschränken.

(7) In allen übrigen Fällen ist die gesamte

Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.

(8) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 und 6 hat

die Prüfungskommission unter Berücksichtigung

der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und

Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen,

die frühestens drei, spätestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

zu liegen hat.

(9) In den Fällen der Abs. 5 und 7 darf die

Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Buchhändler kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler

abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand

„Musikliteraturkunde" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann

oder Großhandelskaufmann kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Musikliteraturkunde" und „Bezugsquellen und

Einkaufsmöglichkeiten im Musikalienhandel" zu

umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Bürokaufmann oder

Industriekaufmann kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Musikalienhändler abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Musikliteraturkunde",

„Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten

im Musikalienhandel" und „Verkaufspraxis

im Musikalienhandel" zu umfassen.

(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Kunsthändler kann bis

31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Musikalienhändler abgelegt werden. Diese

hat den Gegenstand „Musikliteraturkunde" zu

umfassen.

(5) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und

3 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Musikalienhändler

ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/

1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1976

in Kraft.

(3) Die Verordnung vom 15. November 1973,

BGBl. Nr. 622, tritt mit dem Inkrafttreten dieser

Verordnung außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →