22. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Musikalienhändler gliedert sich in eine
praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Geschäftsfall im Musikalienhandel,
b) Musikliteraturkunde,
c) Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten
im Musikalienhandel,
d) Verkaufspraxis im Musikalienhandel.
Die Prüfung in den unter lit. a und b genannten
Gegenständen erfolgt schriftlich und mündlich,
wobei die Leistungen in beiden Teilen mit einer
gemeinsamen Note zu bewerten sind. In den
unter lit. c und d genannten Gegenständen erfolgt
die Prüfung mündlich.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Kaufmännisches Rechnen,
b) Buchhaltung.
Die Prüfung in den Gegenständen a) und b)
erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die
Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung des schriftlichen Teiles
§ 2. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung
kann für eine größere Anzahl von Prüflingen
gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung
der Ordnung bei der Durchführung
des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung
kann die Lehrlingsstelle eine geeignete
Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder
der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt
diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat vor dem
mündlichen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren
Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den
Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach
Gegenständen getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll
in den Gegenständen
Kaufmännisches Rechnen 60 Minuten
Buchhaltung 60 Minuten
Musikliteraturkunde 120 Minuten
Geschäftsfall im Musikalienhandel . 90 Minuten
nicht überschreiten.
(6) Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen"
haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen
und Schlußrechnungen zu umfassen.
(7) Im Gegenstand „Buchhaltung" sind zehn
Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten
vorzusehen.
(8) Im Gegenstand „Musikliteraturkunde" ist
eine schriftliche Arbeit vorzusehen. Dem Prüfungswerber
sind drei Themen zur Wahl zu
stellen, und zwar
a) ein möglichst aktuelles Thema aus dem
allgemeinen Musikleben aus der Sicht des
österreichischen Musikalienhandels,
b) aus der abendländischen Musikgeschichte,
c) ein musikalienhändlerisches Fachthema.
(9) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Musikalienhandel"
ist ein praktischer Geschäftsfall vorzusehen,
der die Bereiche Schriftverkehr und
Zahlungsverkehr berücksichtigt.
Durchführung des mündlichen Teiles
§ 3. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der
gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die
Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft
werden, soll fünf nicht übersteigen.
(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der
Vorsitzende.
(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll
je Prüfling 40 Minuten nicht übersteigen. Eine
Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn
der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung
— auch unter Berücksichtigung der
schriftlichen Arbeiten — des Prüflings sonst nicht
möglich erscheint.
(5) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Musikalienhandel"
ist ausgehend von der schriftlichen
Arbeit insbesondere auf die brancheneinschlägigen
Vorschriften des Handels-, Steuer- und Gewerberechtes
sowie auf die buchhändlerische Verkehrs-
und Verkaufsordnung in ihrer praktischen
Anwendung und Auswirkung Bedacht zu
nehmen.
(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand
„Musikliteraturkunde" ist von der schriftlichen
Arbeit ausgehend auf die allgemeinen Grundzüge
der Musikliteratur und Musikgeschichte, die
musikalischen Grundbegriffe und die gegenwärtigen
Musikströmungen Bedacht zu nehmen.
(7) Im Gegenstand „Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten
im Musikalienhandel" hat die
Fragestellung die Kenntnisse der wichtigsten Verlage
und Verlagsprogramme, die Kenntnis des
Auslieferungs- und Kommissionsgeschäftes, des
Großsortiments und die organisatorische Abwicklung
des Bestellwesens zu berücksichtigen.
(8) Bei der Fragestellung im Gegenstand „Verkaufspraxis
im Musikalienhandel" ist auf die
Systematik der Musikliteratur, auf die bibliographische
Ermittlung, auf Grundkenntnisse der
Buch- und Musikalienherstellung, der Instrumentenkunde,
auf Werbung, auf Kundenberatung
möglichst in Form eines Verkaufsgespräches sowie
auf die allgemeinen verkaufsbezogenen rechtlichen
Bestimmungen und die einschlägigen Berufsvorschriften
Bedacht zu nehmen.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wurde die Leistung des Prüflings in einem
Gegenstand der theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend"
bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.
(3) Wurde die Leistung des Prüflings in zwei
Gegenständen der theoretischen Prüfung mit
„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die theoretische Prüfung zu
beschränken.
(4) Wurde die Leistung des Prüflings in einem
oder zwei Gegenständen der praktischen Prüfung
mit „nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die betreffenden Gegenstände
zu beschränken.
(5) Wurde die Leistung des Prüflings in drei
Gegenständen der praktischen Prüfung mit
„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die praktische Prüfung zu beschränken.
(6) Wurde die Leistung des Prüflings in einem
Gegenstand der theoretischen Prüfung und in
einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit
„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die betreffenden zwei Gegenstände
zu beschränken.
(7) In allen übrigen Fällen ist die gesamte
Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.
(8) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 und 6 hat
die Prüfungskommission unter Berücksichtigung
der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und
Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen,
die frühestens drei, spätestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
zu liegen hat.
(9) In den Fällen der Abs. 5 und 7 darf die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Buchhändler kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler
abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand
„Musikliteraturkunde" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann
oder Großhandelskaufmann kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Musikliteraturkunde" und „Bezugsquellen und
Einkaufsmöglichkeiten im Musikalienhandel" zu
umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Bürokaufmann oder
Industriekaufmann kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Musikalienhändler abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Musikliteraturkunde",
„Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten
im Musikalienhandel" und „Verkaufspraxis
im Musikalienhandel" zu umfassen.
(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Kunsthändler kann bis
31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Musikalienhändler abgelegt werden. Diese
hat den Gegenstand „Musikliteraturkunde" zu
umfassen.
(5) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und
3 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Musikalienhändler
ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/
1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1976
in Kraft.
(3) Die Verordnung vom 15. November 1973,
BGBl. Nr. 622, tritt mit dem Inkrafttreten dieser
Verordnung außer Kraft.