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22_1975 AT

22. Kundmachung: 5. Novelle der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Kundmachung: 5. Novelle der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 19. Dezember 1974 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl.

Nr. 313, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 203/1969, BGBl. Nr. 223/1970, BGBl.

Nr. 266/1971 und BGBl. Nr. 246/1972 wird wie

folgt geändert

1. § 10 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Wird ein Beamter, der auf Grund dieser

Pensionsordnung Anspruch auf Ruhegenuß hat,

durch ein inländisches Gericht wegen einer oder

mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer

Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe

verurteilt, so beträgt der Ruhegenuß

ab Rechtskraft des Urteiles 75 v. H. des Ruhegenusses,

der gebühren würde, wenn keine Verurteilung

erfolgt wäre. Diese Rechtsfolge der

Verurteilung tritt nicht ein, wenn sie bedingt

nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht

widerrufen wird.

(3) Der gemäß Abs. 2 geminderte Ruhegenuß

kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen

von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden

Monatsersten an von der Generaldirektion der

Österreichischen Bundesbahnen auf das Ausmaß

des Ruhegenusses erhöht werden, das gebühren

würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre."

2. § 13 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Witwe eines Beamten, die seinen Tod

durch eine oder mehrere mit Vorsatz begangene

strafbare Handlungen herbeigeführt hat und deshalb

zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, hat

ab Rechtskraft des Urteiles keinen Anspruch auf

Witwenversorgungsgenuß."

3. a) § 14 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3

sind sinngemäß anzuwenden."

b) § 14 Abs. 4 ist zu streichen.

4. § 16 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Einkünfte im Sinn dieser Pensionsordnung

sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte,

soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch

a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

b) wiederkehrende Geldleistungen aus der

gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung,

nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.

Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152/1957, dem

Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958, BGBl. Nr. 199/1958, dem Bundesgesetz

über Geldleistungen an öffentlich

Bedienstete während des Karenzurlaubes

aus Anlaß der Mutterschaft, BGBl. Nr. 395/

1974, dem Bundesgesetz über die Gewährung

von Überbrückungshilfen an ehemalige

Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/

1963, und nach gleichartigen landesgesetzlichen

Vorschriften.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge

außer Betracht, die ein Kind, das sich in

Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich

während der Schul(Hochschul)ferien

ausgeübten Beschäftigung bezieht."

5. § 23 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Witwe, deren Haushalt ein Kind des

Beamten angehört, das nach den für die Beamten

des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

wäre, gebührt zum Witwenversorgungsgenuß

die Haushaltszulage, die dem Beamten gebühren

würde, wenn er nicht gestorben wäre. Der auf

ein Kind entfallende Teil der Haushaltszulage

gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch auf

Waisenversorgungsgenuß hat."

6. § 24 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16

Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.

Nr. 440, für den vollen Kalendermonat vorgesehene

Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen."

7. Im § 32 Abs. 1 ist der Ausdruck „beim

Postsparkassenamt" durch den Ausdruck „bei der

Österreichischen Postsparkasse" zu ersetzen.

8. § 46 Abs. 2 lit. d hat zu lauten

„d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen

Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich

der Zeit der Kriegsgefangenschaft

und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft

erforderlichen Zeit,".

9. § 55 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) Die Bestimmungen des § 53 Abs. 1 und 3

sind anzuwenden."

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I treten mit 1. Jänner

1975 in Kraft.

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