22. Kundmachung: 5. Novelle der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 19. Dezember 1974 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl.
Nr. 313, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 203/1969, BGBl. Nr. 223/1970, BGBl.
Nr. 266/1971 und BGBl. Nr. 246/1972 wird wie
folgt geändert
1. § 10 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Wird ein Beamter, der auf Grund dieser
Pensionsordnung Anspruch auf Ruhegenuß hat,
durch ein inländisches Gericht wegen einer oder
mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer
Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
verurteilt, so beträgt der Ruhegenuß
ab Rechtskraft des Urteiles 75 v. H. des Ruhegenusses,
der gebühren würde, wenn keine Verurteilung
erfolgt wäre. Diese Rechtsfolge der
Verurteilung tritt nicht ein, wenn sie bedingt
nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht
widerrufen wird.
(3) Der gemäß Abs. 2 geminderte Ruhegenuß
kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen
von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden
Monatsersten an von der Generaldirektion der
Österreichischen Bundesbahnen auf das Ausmaß
des Ruhegenusses erhöht werden, das gebühren
würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre."
2. § 13 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Witwe eines Beamten, die seinen Tod
durch eine oder mehrere mit Vorsatz begangene
strafbare Handlungen herbeigeführt hat und deshalb
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, hat
ab Rechtskraft des Urteiles keinen Anspruch auf
Witwenversorgungsgenuß."
3. a) § 14 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3
sind sinngemäß anzuwenden."
b) § 14 Abs. 4 ist zu streichen.
4. § 16 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Einkünfte im Sinn dieser Pensionsordnung
sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte,
soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
b) wiederkehrende Geldleistungen aus der
gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung,
nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.
Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152/1957, dem
Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/
1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958, BGBl. Nr. 199/1958, dem Bundesgesetz
über Geldleistungen an öffentlich
Bedienstete während des Karenzurlaubes
aus Anlaß der Mutterschaft, BGBl. Nr. 395/
1974, dem Bundesgesetz über die Gewährung
von Überbrückungshilfen an ehemalige
Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/
1963, und nach gleichartigen landesgesetzlichen
Vorschriften.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge
außer Betracht, die ein Kind, das sich in
Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich
während der Schul(Hochschul)ferien
ausgeübten Beschäftigung bezieht."
5. § 23 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Witwe, deren Haushalt ein Kind des
Beamten angehört, das nach den für die Beamten
des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der
Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
wäre, gebührt zum Witwenversorgungsgenuß
die Haushaltszulage, die dem Beamten gebühren
würde, wenn er nicht gestorben wäre. Der auf
ein Kind entfallende Teil der Haushaltszulage
gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch auf
Waisenversorgungsgenuß hat."
6. § 24 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440, für den vollen Kalendermonat vorgesehene
Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen."
7. Im § 32 Abs. 1 ist der Ausdruck „beim
Postsparkassenamt" durch den Ausdruck „bei der
Österreichischen Postsparkasse" zu ersetzen.
8. § 46 Abs. 2 lit. d hat zu lauten
„d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen
Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich
der Zeit der Kriegsgefangenschaft
und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft
erforderlichen Zeit,".
9. § 55 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) Die Bestimmungen des § 53 Abs. 1 und 3
sind anzuwenden."
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I treten mit 1. Jänner
1975 in Kraft.