22. Bundesgesetz: Arbeitsverfassungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I.TEIL
Kollektive Rechtsgestaltung
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten
— soweit im folgenden nicht anderes bestimmt
ist — für Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf
einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des
1. bis 4. Hauptstückes sind
1. Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen
Arbeiter, die dem Landarbeitsgesetz,
BGBl. Nr. 140/1948, unterliegen;
2. Arbeitsverhältnisse, die dem Heimarbeitsgesetz
1960, BGBl. Nr. 105/1961, unterliegen;
3. Arbeitsverhältnisse zum Bund, zu den Ländern,
Gemeindeverbänden und Gemeinden
sowie zu den von diesen Gebietskörperschaften
verwalteten Betrieben, Unternehmungen,
Anstalten, Stiftungen und Fonds,
für die auf Grund eines Gesetzes Vorschriften
Anwendung finden, die den wesentlichen
Inhalt des Arbeitsvertrages zwingend festlegen.
(3) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes
gelten nur für Betriebe, die den Bestimmungen
des II. Teiles unterliegen.
1. HAUPTSTÜCK
KOLLEKTIVVERTRAG
Begriff und Inhalt
§ 2. (1) Kollektivverträge sind Vereinbarungen,
die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften
der Arbeitgeber einerseits und der
Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen
werden.
(2) Durch Kollektivverträge können geregelt
werden
1. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien;
2. die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis
entspringenden Rechte und Pflichten der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer;
3. die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche
gemäß Z. 2 der aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschiedenen Arbeitnehmer;
4. Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z. 4;
5. Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse
der Arbeitnehmerschaft bei Durchführung
von Maßnahmen gemäß Z. 4 und von Maßnahmen
im Sinne des § 97 Abs. 1 Z. 9;
6. gemeinsame Einrichtungen der Kollektivvertragsparteien;
7. sonstige Angelegenheiten, deren Regelung
durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen
wird.
Verhältnis zu anderen Rechtsquellen
§ 3. (1) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen
können, soweit sie die Rechtsverhältnisse
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag
weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Sondervereinbarungen sind, sofern sie der
Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit
sie für den Arbeitnehmer günstiger sind
oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag
nicht geregelt sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung
im Sinne des Abs. 1 günstiger ist ab
der Kollektivvertrag, sind jene Bestimmungen
zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in
einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang
stehen.
Kollektivvertragsfähigkeit
§ 4. (1) Kollektivvertragsfähig sind gesetzliche
Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer, denen unmittelbar oder mittelbar
die Aufgabe obliegt, auf die Regelung von
Arbeitsbedingungen hinzuwirken und deren
Willensbildung in der Vertretung der Arbeitgeber-
oder der Arbeitnehmerinteressen gegenüber
der anderen Seite unabhängig ist.
(2) Kollektivvertragsfähig sind die auf freiwilliger
Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
welche
1. sich nach ihren Statuten zur Aufgabe stellen,
die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches
zu regeln;
2. in ihrer auf Vertretung der Arbeitgeber- oder
der Arbeitnehmerinteressen gerichteten
Zielsetzung in einem größeren fachlichen und
räumlichen Wirkungsbereich tätig werden;
3. vermöge der Zahl der Mitglieder und des
Umfanges der Tätigkeit eine maßgebende
wirtschaftliche Bedeutung haben;
4. in der Vertretung der Arbeitgeber- oder
der Arbeitnehmerinteressen gegenüber der
anderen Seite unabhängig sind.
(3) Für Arbeitsverhältnisse zu Vereinen, die
vermöge der Zahl ihrer Mitglieder, des Umfanges
ihrer Tätigkeit und der Zahl ihrer Arbeitnehmer
eine maßgebende Bedeutung haben, sind diese
selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für
Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder
Verwaltungsbereiche einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft der Arbeitgeber angehören.
Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit
§ 5. (1) Die Kollektivvertragsfähigkeit im
Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 ist auf Antrag nach
Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen
durch das Obereinigungsamt zuzuerkennen.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung
der Kollektivvertragsfähigkeit ist im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" kundzumachen und dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung sowie
allen Einigungsämtern zur Kenntnis zu bringen.
Die Kosten der Kundmachung hat die freiwillige
Berufsvereinigung (der Verein), der (dem) die
Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu
tragen.
(3) Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch
das Obereinigungsamt von Amts wegen oder auf
Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung
oder einer gesetzlichen Interessenvertretung
abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen
des § 4 Abs. 2 oder 3 nicht mehr gegeben
sind; die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß
anzuwenden.
Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigungen
§ 6. Wird einer freiwilligen Berufsvereinigung
die Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5 Abs. I
zuerkannt und schließt diese einen Kollektivvertrag
ab, so verliert die in Betracht kommende
gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich
der Mitglieder der Berufsvereinigung die
Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung
und für den Geltungsbereich des von der
Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages.
Kollektivvertragsfähigkeit juristischer Personen
öffentlichen Rechts
§ 7. Für Arbeitsverhältnisse zu juristischen
Personen öffentlichen Rechts, die den Vorschriften
dieses Hauptstückes unterliegen, sind diese
selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für
Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder
Verwaltungsbereiche einer anderen kollektivvertragsfähigen
Körperschaft angehören.
Kollektivvertragsangehörigkeit
§ 8. Kollektivvertragsangehörig sind, sofern
der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt,
innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen
Geltungsbereiches
1. die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die
zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages
Mitglieder der am Kollektivvertrag
beteiligten Parteien waren oder später werden;
2. die Arbeitgeber, auf die der Betrieb eines
der in Z. 1 bezeichneten Arbeitgeber übergeht.
Fachlicher Geltungsbereich
§ 9. (1) Verfügt ein mehrfach kollektivvertragsangehöriger
Arbeitgeber über zwei oder mehrere
Betriebe, so findet auf die Arbeitnehmer der
jeweilige dem Betrieb in fachlicher und örtlicher
Beziehung entsprechende Kollektivvertrag Anwendung.
(2) Die Regelung des Abs. 1 findet sinngemäß
Anwendung, wenn es sich um Haupt- und
Nebenbetriebe oder um organisatorisch und fachlich
abgegrenzte Betriebsabteilungen handelt.
(3) Liegt eine organisatorische Trennung in
Haupt- und Nebenbetriebe oder eine organisatorische
Abgrenzung in Betriebsabteilungen nicht
vor, so findet jener Kollektivvertrag Anwendung,
welcher für den fachlichen Wirtschaftsbereich
gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche
Bedeutung hat; durch Betriebsvereinbarung
kann festgestellt werden, welcher fachliche
Wirtschaftsbereich für den Betrieb die maßgebliche
wirtschaftliche Bedeutung hat.
(4) Liegt weder eine organisatorische Trennung,
eine organisatorische Abgrenzung noch die
maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung eines fachlichen
Wirtschaftsbereiches im Sinne des Abs. 3
vor, so findet der Kollektivvertrag jenes fachlichen
Wirtschaftsbereiches Anwendung, dessen
Geltungsbereich unbeschadet der Verhältnisse im
Betrieb die größere Anzahl von Arbeitnehmern
erfaßt.
Persönlicher Geltungsbereich
§ 10. (1) Wird ein Arbeitnehmer in zwei oder
mehreren Betrieben eines Arbeitgebers oder in
organisatorisch abgegrenzten Betriebsabteilungen
beschäftigt, für die verschiedene Kollektivverträge
gelten, so findet auf ihn jener Kollektivvertrag
Anwendung, der seiner überwiegend ausgeübten
Beschäftigung entspricht.
(2) Liegt eine überwiegende Beschäftigung im
Sinne des Abs. 1 nicht vor, so findet jener Kollektivvertrag
Anwendung, dessen Geltungsbereich
unbeschadet der Verhältnisse im Betrieb
die größere Zahl von Arbeitnehmern des fachlichen
Wirtschaftsbereiches erfaßt.
Normwirkung
§ 11. (1) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages
sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen
zwischen den Kollektivvertragsparteien
regeln, innerhalb seines fachlichen, räumlichen
und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar
rechtsverbindlich.
(2) Enthält der Kollektivvertrag keine Vorschrift
über seinen Wirksamkeitsbeginn, so beginnt
seine Wirkung mit dem auf die Kundmachung
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
folgenden Tag.
Außenseiterwirkung
§ 12. (1) Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages
treten auch für Arbeitnehmer eines
kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers ein,
die nicht kollektivvertragsangehörig sind (Außenseiter).
(2) Die gemäß Abs. 1 eingetretenen Rechtswirkungen
werden durch einen späteren Kollektivvertrag
für dessen Geltungsbereich aufgehoben.
Nachwirkung
§ 13. Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages
bleiben nach seinem Erlöschen für Arbeitsverhältnisse,
die unmittelbar vor seinem Erlöschen
durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht,
als für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein
neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den
betroffenen Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung
abgeschlossen wird.
Hinterlegung und Kundmachung des Kollektivvertrages
§ 14. (1) Jeder Kollektivvertrag ist innerhalb
von zwei Wochen nach seinem Abschluß von
den daran beteiligten kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Arbeitnehmer in drei, bei
Kollektivverträgen für Arbeitnehmer in der
Land- und Forstwirtschaft, soweit auf sie dieses
Bundesgesetz Anwendung findet, in vier gleichlautenden
Ausfertigungen, die von den vertragschließenden
Parteien ordnungsgemäß gezeichnet
sein müssen, beim Einigungsamt Wien mit
gleichzeitiger Angabe der Anschriften der vertragschließenden
Parteien zu hinterlegen.
(2) Erstreckt sich der örtliche Geltungsbereich
des Kollektivvertrages auf die Sprengel mehrerer
Einigungsämter oder zwar nur auf den Sprengel
eines Einigungsamtes, jedoch nicht auf den Sprengel
des Einigungsamtes Wien, so sind außer der
im Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Ausfertigungen
des Kollektivvertrages jeweils so viele Exemplare
dem Antrag auf Hinterlegung anzuschließen,
wie Einigungsamtssprengel — außer dem
Sprengel des Einigungsamtes Wien — vom örtlichen
Geltungsbereich des Kollektivvertrages erfaßt
sind. Auf diesen Exemplaren kann die Zeichnung
der vertragschließenden Parteien auf mechanischem
Wege wiedergegeben werden.
(3) Auch die im § 4 bezeichneten kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Arbeitgeber
sowie die juristischen Personen öffentlichen
Rechts (§ 7) sind berechtigt, die von ihnen abgeschlossenen
Kollektivverträge beim Einigungsamt
Wien zu hinterlegen.
(4) Das Einigungsamt Wien hat innerhalb einer
Woche nach der Hinterlegung die Kundmachung
des Abschlusses des Kollektivvertrages durch Einschaltung
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
zu veranlassen. Die Kosten der Kundmachung
sind von den vertragschließenden Parteien zu
gleichen Teilen zu tragen.
(5) Nach erfolgter Kundmachung im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" (Abs. 4) hat das Einigungsamt
Wien dem Hinterleger eine Ausfertigung
des Kollektivvertrages mit der Bestätigung
der durchgeführten Hinterlegung und Bekanntgabe
der Zahl, unter der der Kollektivvertrag
im Register für Kollektivverträge eingetragen
wurde (Registerzahl) sowie des Tages der Kundmachung
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
zurückzustellen. Eine Ausfertigung ist mit Bekanntgabe
des Datums der Kundmachung im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung, bei Kollektivverträgen
für Arbeitnehmer in der Land- und
Forstwirtschaft, soweit auf sie dieses Bundesgesetz
Anwendung findet, auch dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Eine
Ausfertigung ist dem Kataster der Kollektivverträge
einzuverleiben. In den Fällen des Abs. 2
hat das Einigungsamt Wien von den im Abs. 2
angeführten Kollektivvertragsexemplaren je eines
den Einigungsämtern, die vom örtlichen Geltungsbereich
des Kollektivvertrages erfaßt sind,
mit Angabe des Datums seiner Kundmachung
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und der
Katasterzahl, unter der der Kollektivvertrag im
Kataster des Einigungsamtes Wien eingereiht
wurde, zu übermitteln; die Einigungsämter
haben diese Kollektivverträge dem Kataster der
Kollektivverträge einzuverleiben.
(6) Der Hinterleger eines Kollektivvertrages
hat innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen
der Bestätigung des Einigungsamtes über die
Hinterlegung des Kollektivvertrages je eine Ausfertigung
desselben dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt in Wien, den nach dem Geltungsbereich
des Kollektivvertrages in Betracht
kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern
diese nicht selbst vertragschließende Parteien
sind, zu übermitteln. Diese Ausfertigungen sind
mit der Zahl, unter der der Kollektivvertrag
vom Einigungsamt Wien im Register für Kollektivverträge
eingetragen wurde und mit dem
Datum der Kundmachung im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" zu versehen. Auf diesen Exemplaren
kann die Zeichnung der vertragschließenden
Parteien auf mechanischem Wege wiedergegeben
werden.
Auflegung des Kollektivvertrages im Betrieb
§ 15. Jeder kollektivvertragsangehörige Arbeitgeber
hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen
nach dem Tage der Kundmachung (§ 14 Abs. 4)
im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen
Raume aufzulegen und darauf in einer
Betriebskundmachung hinzuweisen.
Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen
§ 16. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sind
auf die Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen
sinngemäß anzuwenden.
Geltungsdauer des Kollektivvertrages
§ 17. (1) Enthält der Kollektivvertrag keine
Vorschrift über seine Geltungsdauer, so kann
er nach Ablauf eines Jahres von jeder vertragschließenden
Partei unter Einhaltung einer Frist
von mindestens drei Monaten zum Letzten eines
Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung
bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der
schriftlichen Form und hat durch eingeschriebenen
Brief zu erfolgen.
(2) Bei rechtswirksam erfolgter Kündigung hat
die Partei, die die Kündigung ausgesprochen hat,
dem Einigungsamt Wien innerhalb von drei
Tagen nach Ablauf der Kündigungsfrist das Erlöschen
des Kollektivvertrages anzuzeigen. Auch
die andere Kollektivvertragspartei ist berechtigt,
diese Anzeige zu erstatten.
(3) Wird einer freiwilligen Berufsvereinigung
gemäß § 5 Abs. 3 die Kollektivvertragsfähigkeit
aberkannt, so erlöschen die von dieser Berufsvereinigung
abgeschlossenen Kollektivverträge
mit dem Tage, an dem die gemäß § 5 Abs. 3
ergangene Entscheidung des Obereinigungsamtes
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundgemacht
wird. Im Falle des § 6 erlischt ein von der gesetzlichen
Interessenvertretung abgeschlossener Kollektivvertrag
für die Mitglieder der freiwilligen
Berufsvereinigung mit dem Tage, an dem ein
von dieser Berufsvereinigung abgeschlossener
Kollektivvertrag in Wirksamkeit tritt.
(4) Das Einigungsamt Wien hat innerhalb einer
Woche nach dem Einlangen der Anzeige über
das Erlöschen eines Kollektivvertrages nach Abs. 2
eine Kundmachung über das Erlöschen im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" zu veranlassen. Die
Kosten der Kundmachung sind von den Kollektivvertragsparteien
zu gleichen Teilen zu tragen;
in den Fällen des Abs. 3 ist diese Kundmachung
innerhalb einer Woche nach dem Erlöschen
des Kollektivvertrages zu veranlassen.
(5) Das Einigungsamt Wien hat auf der im
Kataster hinterlegten Ausfertigung des Kollektivvertrages
das Datum des Erlöschens zu vermerken.
Den Bundesministerien, denen gemäß
§ 14 Abs. 5 eine Ausfertigung des Kollektivvertrages
vorgelegt wurde, ist das Erlöschen des
Kollektivvertrages mit Angabe des Datums der
Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
mitzuteilen. Die gleiche Mitteilung ist an
die Einigungsämter zu richten, denen gemäß
§ 14 Abs. 5 eine Ausfertigung des Kollektivvertrages
übermittelt wurde. Diese Einigungsämter
haben auf der im Kataster hinterlegten Ausfertigung
des Kollektivvertrages das Datum des Erlöschens
zu vermerken.
(6) In den Fällen des Erlöschens eines Kollektivvertrages
durch Ablauf seiner Geltungsdauer
oder durch Kündigung hat der Hinterleger das
Erlöschen den in § 14 Abs. 6 bezeichneten Stellen
innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung
des Erlöschens des Kollektivvertrages
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" mitzuteilen;
in den Fällen des Erlöschens eines Kollektivvertrages
nach Abs. 3 obliegt diese Verpflichtung
dem Einigungsamt Wien. Die Mitteilung hat
den Zeitpunkt und den Grund des Erlöschens
zu enthalten.
2. HAUPTSTÜCK
DIE ERKLÄRUNG VON KOLLEKTIVVERTRÄGEN
ZUR SATZUNG
Begriff und Voraussetzungen
§ 18. (1) Das Obereinigungsamt hat für den
Bereich eines oder mehrerer Einigungsamtsprengel
auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages
ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen
diesem Kollektivvertrag durch Erklärung
zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen,
fachlichen und persönlichen Geltungs-
bereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Die in der Erklärung als rechtsverbindlich
bezeichneten Bestimmungen des Kollektivvertrages
bilden die Satzung.
(2) Gegenstand des Antrages auf Erklärung
eines Kollektivvertrages zur Satzung können alle
oder auch einzelne Bestimmungen des Kollektivvertrages
sein, die für die ihm unterliegenden
Arbeitsverhältnisse rechtsverbindlich sind, doch
dürfen einzelne Bestimmungen nicht aus einem
unmittelbaren rechtlichen und sachlichen Zusammenhang
gelöst werden.
(3) Ein Kollektivvertrag oder ein Teil eines
solchen darf nur zur Satzung erklärt werden,
wenn
1. der zu satzende Kollektivvertrag gehörig
kundgemacht ist und in Geltung steht;
2. der zu satzende Kollektivvertrag oder der
Teil eines solchen überwiegende Bedeutung
erlangt hat;
3. die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse
im Verhältnis zu jenen, die dem
Kollektivvertrag unterliegen, im wesentlichen
gleichartig sind;
4. die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse
unbeschadet des Abs. 4 nicht
schon durch einen Kollektivvertrag erfaßt
sind.
(4) Kollektivverträge, die sich auf die Regelung
einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und
deren Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende
Anzahl der Wirtschaftszweige und
räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt,
stehen der Erklärung eines Kollektivvertrages
zur Satzung nicht entgegen.
(5) Kollektivverträge im Sinne des Abs. 4
können auch dann zur Satzung erklärt werden,
wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 Z. 3 nicht
vorliegen.
(6) Kollektivverträge, die von einem kollektivvertragsfähigen
Verein (§ 4 Abs. 3) abgeschlossen
wurden, können nicht zur Satzung erklärt
werden.
Rechtswirkungen
§ 19. (1) Die Bestimmungen der gehörig kundgemachten
Satzung sind innerhalb ihres räumlichen,
fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches
unmittelbar rechtsverbindlich. § 3 und
§ 11 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Kollektivverträge setzen für ihren Geltungsbereich
eine bestehende Satzung außer Kraft.
Dies gilt nicht für Kollektivverträge im Sinne
des § 18 Abs. 4.
Verfahren
§ 20. (1) Das Verfahren auf Erklärung eines
Kollektivvertrages zur Satzung wird auf Antrag
eines gemäß § 18 Abs. 1 Berechtigten eingeleitet.
Der Antrag ist schriftlich unter Beischluß dieses
Kollektivvertrages zu stellen.
(2) Vor Erklärung eines Kollektivvertrages zur
Satzung ist allen von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer Gelegenheit zu schriftlicher
Stellungnahme sowie zur Äußerung in
einer mündlichen Verhandlung zu geben.
(3) Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur
Satzung hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen.
In der Erklärung zur Satzung sind der
Inhalt, der Geltungsbereich, der Beginn der Wirksamkeit
und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.
(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 sind
auch auf das Verfahren wegen Änderung oder
Aufhebung einer Satzung anzuwenden.
(5) Dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
ist eine Ausfertigung der Satzungserklärung
zu übermitteln und das Erlöschen von Satzungen
mitzuteilen.
Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung
§ 21. Die Erklärung eines Kollektivvertrages
zur Satzung ist durch Verlautbarung im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung", der volle Wortlaut
der Satzung in den amtlichen Nachrichten des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung
kundzumachen. In der Kundmachung der Satzungserklärung
ist auf die Veröffentlichung des
Wortlautes der Satzung in den amtlichen Nachrichten
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
hinzuweisen. Die Kosten der Kundmachung
der Erklärung eines Kollektivvertrages
zur Satzung und der Veröffentlichung ihres Inhaltes
trägt der Bund. Die Satzung ist einem
Kataster einzuverleiben.
3. HAUPTSTÜCK
DER MINDESTLOHNTARIF
Begriff und Voraussetzungen
§ 22. (1) Die Einigungsämter und das Obereinigungsamt
haben auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft der Arbeitnehmer
bei Vorliegen der im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen
Mindestentgelte und Mindestbeträge
für den Ersatz von Auslagen festzusetzen. Die in
der Erklärung festgesetzten Mindestentgelte und
Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen
werden als Mindestlohntarif bezeichnet.
(2) Für Arbeitnehmer, die dem Hausbesorgergesetz,
BGBl. Nr. 16/1970, in der jeweils geltenden
Fassung unterliegen, dürfen Mindestentgelte
und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen
nur insoweit festgesetzt werden, als es sich um
das anderweitige Entgelt gemäß § 12 des Hausbesorgergesetzes
handelt.
(3) Ein Mindestlohntarif darf nur für Gruppen
von Arbeitnehmern festgesetzt werden, für
die ein Kollektivvertrag nicht abgeschlossen werden
kann,
1. weil kollektivvertragsfähige Körperschaften
auf Arbeitgeberseite nicht bestehen und
2. sofern eine Regelung von Mindestentgelten
und Mindestbeträgen für den Ersatz von
Auslagen durch die Erklärung eines Kollektivvertrages
zur Satzung nicht erfolgt ist.
Bemessung des Mindestentgeltes
§ 23. Bei Festsetzung von Mindestentgelten
und Mindestbeträgen für den Ersatz von Auslagen
ist insbesondere auf deren Angemessenheit
und die Entgeltbemessung in verwandten Wirtschaftszweigen
Bedacht zu nehmen.
Rechtswirkungen
§ 24. (1) Die Bestimmungen des gehörig kundgemachten
Mindestlohntarifes sind innerhalb seines
räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches
unmittelbar rechtsverbindlich.
(2) Die Bestimmungen des Mindestlohntarifes
können durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag
weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Sondervereinbarungen sind nur gültig, soweit
sie für den Arbeitnehmer günstiger sind
oder Ansprüche betreffen, die im Mindestlohntarif
nicht geregelt sind. § 3 Abs. 2 und § 11
Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Kollektivverträge und Satzungen setzen
für ihren Geltungsbereich einen bestehenden
Mindestlohntarif außer Kraft. Ausgenommen
von dieser Rechtswirkung sind Kollektivverträge
im Sinne des § 18 Abs. 4 und Satzungen auf
Grund solcher Kollektivverträge.
(4) Die Rechtswirkungen des Mindestlohntarifes
bleiben nach seinem Erlöschen für Arbeitsverhältnisse,
die unmittelbar vor seinem Erlöschen
durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht,
als für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer
Mindestlohntarif, ein Kollektivvertrag oder eine
Satzung wirksam oder mit den betreffenden
Arbeitnehmern eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen
wird.
Zuständigkeit und Verfahren
§ 25. (1) Die Einigungsämter dürfen Mindestlohntarife
nur für den Bereich ihres Sprengeis
festsetzen. Die Festsetzung von Mindestlohntarifen,
die den Wirkungsbereich mehrerer Einigungsämter
berühren, obliegt dem Obereinigungsamt.
(2) Das Verfahren zur Festsetzung eines Mindestlohntarifes
wird auf Antrag eines gemäß
§ 22 Abs. 1 Berechtigten eingeleitet. Der Antrag
ist schriftlich zu stellen und hat die zur Beurteilung
der Notwendigkeit der Festsetzung eines
Mindestlohntarifes erforderlichen Angaben sowie
einen Vorschlag über die Höhe der festzusetzenden
Mindestentgelte und Mindestbeträge für den
Ersatz von Auslagen zu enthalten.
(3) Die Einigungsämter und das Obereinigungsamt
haben vor der Festsetzung die nach
dem räumlichen Geltungsbereich des beantragten
Mindestlohntarifes örtlich zuständigen Landeshauptmänner
zu hören.
(4) Die Festsetzung eines Mindestlohntarifes
hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Im
Mindestlohntarif sind die Mindestentgelte und
Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen,
der Geltungsbereich und der Beginn der Wirksamkeit
des Mindestlohntarifes festzusetzen.
Wird innerhalb einer Frist von sechs Monaten
nach Einlangen des Antrages auf Festsetzung des
Mindestlohntarifes diese vom Einigungsamt nicht
vorgenommen, geht auf Antrag (Abs. 2) die
Zuständigkeit zur Festsetzung an das Obereinigungsamt
über.
(5) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 sind
auch auf das Verfahren wegen Abänderung oder
Aufhebung eines Mindestlohntarifes anzuwenden.
(6) § 21 ist sinngemäß anzuwenden. Eine Abschrift
des Mindestlohntarifes ist den örtlich zuständigen
Landeshauptmännern (Abs. 3) zu übermitteln.
4. HAUPTSTÜCK
FESTSETZUNG DER LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG
Begriff und Voraussetzungen
§ 26. (1) Das Obereinigungsamt hat auf Antrag
einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die
Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für
den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag
wirksam ist.
(2) Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4
stehen der Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung
nicht entgegen.
(3) Bei Festsetzung der Höhe der Lehrlingsentschädigung
ist auf die für gleiche, verwandte
oder ähnliche Lehrberufe geltenden Regelungen,
sofern solche nicht bestehen, auf den Ortsgebrauch
Bedacht zu nehmen.
Verfahren
§ 27. (1) Das Verfahren zur Festsetzung einer
Lehrlingsentschädigung wird auf Antrag eines
gemäß § 26 Abs. 1 Berechtigten eingeleitet. Der
Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die
zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung
erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag
über die Höhe der festzusetzenden Lehrlingsentschädigung
zu enthalten. § 25 Abs. 4
erster und zweiter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung
ist durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" im vollen Wortlaut kundzumachen.
Die Kosten der Kundmachung trägt der Bund.
Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist
einem Kataster einzuverleiben.
(3) Abs. 1 und 2 sind auf das Verfahren wegen
Abänderung oder Aufhebung der festgesetzten
Lehrlingsentschädigung sinngemäß anzuwenden.
(4) Dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
ist eine Ausfertigung der Festsetzung
der Lehrlingsentschädigung zu übermitteln und
das Erlöschen derselben mitzuteilen.
Rechtswirkungen
§ 28. (1) Die gehörig kundgemachte Lehrlingsentschädigung
ist innerhalb ihres räumlichen,
fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches
unmittelbar rechtsverbindlich.
(2) Die festgesetzte Lehrlingsentschädigung
kann durch Betriebs- oder Einzelvereinbarung
weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen
über die Lehrlingsentschädigung
sind nur gültig, soweit sie für den Lehrling
günstiger sind.
(3) Kollektivverträge setzen für ihren Geltungsbereich
eine festgesetzte Lehrlingsentschädigung
außer Kraft; Satzungen nur dann, wenn
sie die Lehrlingsentschädigung regeln.
Ausgenommen von dieser Rechtswirkung sind
Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4.
§ 24 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
5. HAUPTSTÜCK
DIE BETRIEBSVEREINBARUNG
Begriff
§ 29. Betriebsvereinbarungen sind schriftliche
Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits
und dem Betriebsrat (Betriebsausschuß,
Zentralbetriebsrat) andererseits in Angelegenheiten
abgeschlossen werden, deren Regelung durch
Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung
vorbehalten ist.
Wirksamkeitsbeginm
§ 30. (1) Betriebsvereinbarungen sind vom Betriebsinhaber
oder vom Betriebsrat im Betrieb
aufzulegen oder an sichtbarer, für alle Arbeitnehmer
zugänglicher Stelle anzuschlagen.
(2) Enthält die Betriebsvereinbarung keine Bestimmung
über ihren Wirksamkeitsbeginn, so
tritt ihre Wirkung mit dem auf den Tag der
Unterzeichnung folgenden Tag ein.
(3) Nach Wirksamwerden der Betriebsvereinbarung
ist vom Betriebsinhaber den für den
Betrieb zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
je eine Ausfertigung der Betriebsvereinbarung zu
übermitteln.
Rechtswirkungen
§ 31. (1) Die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung
sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen
zwischen den Vertragsparteien regeln,
innerhalb ihres Geltungsbereiches unmittelbar
rechtsverbindlich.
(2) Betriebsvereinbarungen gelten für Heimarbeiter
nur, wenn und insoweit diese ausdrücklich
in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung
einbezogen sind.
(3) Die Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen
können durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben
noch beschränkt werden. Einzelvereinbarungen
sind nur gültig, soweit sie für den
Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten
betreffen, die durch Betriebsvereinbarungen
nicht geregelt sind. § 3 Abs. 2 ist sinngemäß
anzuwenden.
(4) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen
wird durch den Obergang des Betriebes auf einen
anderen Betriebsinhaber nicht berührt.
Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen
§ 32. (1) Betriebsvereinbarungen können, soweit
sie keine Vorschriften über ihre Geltungsdauer
enthalten und Abs. 2 nicht anderes bestimmt,
von jedem der Vertragspartner unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt
werden.
(2) In Angelegenheiten, in denen das Gesetz
bei NichtZustandekommen einer Einigung über
den Abschluß, die Abänderung und Aufhebung
einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der
Schlichtungsstelle zuläßt, können Betriebsvereinbarungen
nicht gekündigt werden,
(3) Die Rechtswirkungen der Betriebsvereinbarung
enden mit ihrem Erlöschen. Ist eine Betriebsvereinbarung
durch Kündigung erloschen,
so bleiben ihre Rechtswirkungen für Arbeitsverhältnisse,
die unmittelbar vor ihrem Erlöschen
durch sie erfaßt waren, so lange aufrecht, ab für
diese Arbeitsverhältnisse nicht eine neue Betriebsvereinbarung
wirksam oder mit den betroffenen
Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung
abgeschlossen wird.
(4) Die Beendigung der Betriebsvereinbarung
ist entsprechend der Vorschrift des § 30 Abs. 1
im Betrieb kundzumachen. Der Betriebsinhaber
hat die im § 30 Abs. 3 genannten Stellen vom
Erlöschen der Betriebsvereinbarung zu verständigen.
II.TEIL
Betriebsverfassung
1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 33. (1) Die Bestimmungen des II. Teiles gelten
für Betriebe aller Art.
(2) Unter die Bestimmungen des II. Teiles
fallen nicht
1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
2. die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen
des Bundes, der Länder,
Gemeindeverbände und Gemeinden;
3. die Post- und Telegraphenverwaltung, der
Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen
und Eisenbahnen im Sinne des § 1
I Z. 1 Eisenbahngesetz 1957, samt den von
diesen betriebenen sonstigen Verkehrszweigen
(Kraftfahr-, Schiffahrts-, Straßenbahnlinien
und Seilbahnen);
4. die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten,
sofern für sie die Bestimmungen
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,
BGBl. Nr. 133/1967, gelten;
5. die privaten Haushalte.
Betriebsbegriff
§ 34. (1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte,
die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb
der eine physische oder juristische Person
oder eine Personengemeinschaft mit technischen
oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter
Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt,
ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht
oder nicht.
(2) Das Einigungsamt hat auf Antrag festzustellen,
ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1
vorliegt. Die Entscheidung des Einigungsamtes
hat so lange bindende Wirkung, als sich nicht die
Voraussetzungen, die für die Entscheidung maßgebend
waren, wesentlich geändert haben und
dies in einem neuerlichen Verfahren festgestellt
wird.
(3) Zur Antragstellung im Sinne des Abs. 2
sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der
Betriebsinhaber, der Betriebsrat, mindestens so
viele wahlberechtigte Arbeitnehmer, als Betriebsratsmitglieder
zu wählen wären, sowie die zuständige
freiwillige Berufsvereinigung und die
gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer
berechtigt. Jeder im Betrieb bestehende
Wahlvorstand hat im Verfahren Parteistellung.
Gleichstellung
§ 35. (1) Das Einigungsamt hat auf Antrag eine
Arbeitsstätte, in der dauernd mehr als 50 Arbeitnehmer
beschäftigt sind und die nicht alle Merkmale
eines Betriebes im Sinne des § 34 Abs. 1
aufweist, einem selbständigen Betrieb gleichzustellen,
wenn sie räumlich vom Hauptbetrieb
weit entfernt ist und hinsichtlich Aufgabenbereich
und Organisation eine Eigenständigkeit
besitzt, die der eines Betriebes nahekommt.
(2) Das Einigungsamt hat die Gleichstellung
auf Antrag für beendet zu erklären, wenn die
Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben
sind.
(3) Antragsberechtigt im Sinne der Abs. 1
und 2 sind der Betriebsrat, mindestens so viele
Arbeitnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen
wären, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung
und die gesetzliche Interessenvertretung
der Arbeitnehmer; zur Antragstellung gemäß
Abs. 2 ist auch der Betriebsinhaber berechtigt.
Arbeitnehmerbegriff
§ 36. (1) Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles
sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten
Personen einschließlich der Lehrlinge und der
Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters.
(2) Als Arbeitnehmer gelten nicht
1. In Betrieben einer juristischen Person, die
Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen
Vertretung der juristischen Person berufen
ist;
2. leitende Angestellte, denen maßgebender
Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;
3. Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung,
Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung
beschäftigt werden, sofern sie
nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt
sind;
4. Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen
oder gerichtlichen Verwahrungshaft,
Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe
oder freiheitsentziehenden vorbeugenden
Maßnahme beschäftigt werden;
5. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend
durch religiöse, karitative oder soziale
Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf
Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt
sind;
6. Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken
kurzfristig beschäftigt werden.
Rechte des einzelnen Arbeitnehmers
§ 37. (1) Die Arbeitnehmer dürfen in der
Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen
Befugnisse nicht beschränkt und aus diesem
Grunde nicht benachteiligt werden.
(2) Die Arbeitnehmer können Anfragen, Wünsche,
Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen
beim Betriebsrat, bei jedem seiner Mitglieder und
beim Betriebsinhaber vorbringen.
(3) Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden
Informations-, Interventions-, Überwachungs-,
Anhörungs- und Beratungsrechte des
einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebsinhaber
und die entsprechenden Pflichten
des Betriebsinhabers werden durch den II. Teil
dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
Aufgaben
§ 38. Die Organe der Arbeitnehmerschaft des
Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen,
sozialen, gesundheitlichen und kulturellen
Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb
wahrzunehmen und zu fördern.
Grundsätze der Interessenvertretung
§ 39. (1) Ziel der Bestimmungen über die
Betriebsverfassung und deren Anwendung ist die
Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum
Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes.
(2) Die Organe der Arbeitnehmerschaft des
Betriebes sollen bei Verwirklichung ihrer Interessenvertretungsaufgabe
im Einvernehmen mit
den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften
der Arbeitnehmer vorgehen.
(3) Die Organe der Arbeitnehmerschaft haben
ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes
zu vollziehen. Sie sind nicht befugt, in
die Führung und den Gang des Betriebes durch
selbständige Anordnungen einzugreifen.
(4) Die Organe der Arbeitnehmerschaft können
zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten
die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder
gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer
beiziehen. Den Vertretern der zuständigen
freiwilligen Berufsvereinigung und der gesetzlichen
Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist
in diesen Fällen oder soweit dies zur Ausübung
der ihnen durch dieses Bundesgesetz eingeräumten
Befugnisse sonst erforderlich ist nach Unterrichtung
des Betriebsinhabers oder seines Vertreters
Zugang zum Betrieb zu gewähren. Abs. 3
und § 115 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
eingeräumten Befugnisse kommen nur
jenen freiwilligen Berufsvereinigungen zu, denen
gemäß § 5 Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt
wurde.
2. HAUPTSTÜCK
ORGANISATIONSRECHT
Organe der Arbeitnehmerschaft
§ 40. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd
mindestens fünf stimmberechtigte (§ 49 Abs. 1)
Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der
Arbeitnehmerschaft Organe zu bilden. Bei der
Berechnung dieser Zahl haben Heimarbeiter und
die gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 vom passiven Wahlrecht
zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen
des Betriebsinhabers außer Betracht
zu bleiben.
(2) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter
als auch die Gruppe der Angestellten (§ 41 Abs. 3)
die Voraussetzungen des Abs. 1, so sind folgende
Organe zu bilden
1. Die Betriebshauptversammlung;
2. die Gruppenversammlungen der Arbeiter
und der Angestellten;
3. die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;
4. die Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten;
5. der Betriebsausschuß;
6. die Rechnungsprüfer.
(3) Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen
des Abs. 1, erfüllen sie beide Gruppen nur
in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen
in getrennten Abstimmungen
die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates,
so sind folgende Organe zu bilden
1. Die Betriebsversammlung;
2. der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;
3. der Betriebsrat;
4. die Rechnungsprüfer.
(4) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe
umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden
und vom Unternehmen zentral verwaltet werden,
so sind folgende Organe zu bilden
1. Der Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl;
2. der Zentralbetriebsrat;
3. die Betriebsräteversammlung;
4. die Rechnungsprüfer.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1
bis 4 sind in Betrieben, in denen dauernd mindestens
fünf jugendliche Arbeitnehmer (§ 123
Abs. 2) beschäftigt sind, nach den Bestimmungen
des 5. Hauptstückes Jugendvertretungen zu
errichten.
Abschnitt 1
Die Betrieb s(Gruppen-, Betriebshaupt)
versammlung
Zusammensetzung und Gruppenzugehörigkeit
§ 41. (1) Die Betriebs(Betriebshaupt)versammlung
besteht aus der Gesamtheit der Arbeitnehmer
des Betriebes.
(2) Die Gruppenversammlung der Arbeiter besteht
aus den Arbeitnehmern, die der Gruppe
der Arbeiter, die Gruppenversammlung der Angestellten
besteht aus den Arbeitnehmern, die
der Gruppe der Angestellten angehören.
(3) Für die Gruppenzugehörigkeit ist die auf
Gesetz beruhende arbeitsvertragliche Stellung der
Arbeitnehmer maßgebend. Zur Gruppe der Angestellten
gehören ferner Arbeitnehmer, die mit
dem Arbeitgeber die Anwendung des Angestelltengesetzes
sowie des Angestelltenkollektivvertrages,
der auf den Betrieb Anwendung findet,
zuzüglich einer Einstufung in die Gehaltsordnung
dieses Kollektivvertrages unwiderruflich
vereinbart haben. Lehrlinge, die zu Angestelltentätigkeiten
ausgebildet werden, zählen zur Gruppe
der Angestellten, die übrigen Lehrlinge zur
Gruppe der Arbeiter.
(4) Betriebsratsmitglieder gelten als Angehörige
jener Arbeitnehmergruppe, die sie gewählt hat.
Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)
versammlung
§ 42. (1) Der Betriebs(Gruppen)versammlung
obliegt
1. Behandlung von Berichten des Betriebsrates
und der Rechnungsprüfer;
2. Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
3. Beschlußfassung über die Einhebung und die
Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über
die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;
4. Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates;
5. Beschlußfassung über die Enthebung des
Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
6. Wahl der Rechnungsprüfer;
7. Beschlußfassung über die Enthebung der
Rechnungsprüfer;
8. Beschlußfassung über eine Fortsetzung der
Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme
des Betriebes.
(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies
die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß
§ 64 Abs. 1 Z. 4 sowie die Beschlußfassung
über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates
gemäß § 40 Abs. 3.
(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die
Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.
Ordentliche und außerordentliche Versammlungen
§ 43. (1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung
hat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr,
die Betriebshauptversammlung mindestens
einmal in jedem Kalenderjahr stattzufinden.
(2) Eine Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
hat außerdem binnen zwei Wochen
stattzufinden, wenn mehr als ein Drittel der in
der betreffenden Versammlung stimmberechtigten
Arbeitnehmer oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder,
im Falle der Betriebshauptversammlung
auch dann, wenn einer der beiden
Betriebsräte dies verlangt.
Teilversammlungen
§ 44. (1) Wenn nach Zahl der Arbeitnehmer,
Arbeitsweise oder Art des Betriebes die Abhaltung
von Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen
oder die Teilnahme der Arbeitnehmer
an diesen nicht oder nur schwer möglich,
ist, können Betriebs(Gruppen-, Betriebhaupt)
versammlungen in Form von Teilversammlungen
durchgeführt werden. Die Entscheidung
über die Abhaltung von Teilversammlungen
obliegt dem Betriebsrat (Betriebsausschuß).
(2) Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen
in den Angelegenheiten des § 42
ist die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen
abgegebenen Stimmen maßgebend.
Einberufung
§ 45. (1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung
ist vom Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung
vom Betriebsausschuß einzuberufen.
(2) Besteht kein Betriebsrat (Betriebsausschuß)
oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so
sind zur Einberufung berechtigt
1. Der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer
oder mindestens so viele Arbeitnehmer, als
Betriebsratsmitglieder zu wählen sind;
2. in Betrieben, in denen dauernd mindestens
20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, eine zuständige
freiwillige Berufsvereinigung oder
die gesetzliche Interessenvertretung der
Arbeitnehmer, wenn die nach Z. 1 zur Einberufung
Berechtigten trotz Aufforderung
die Einberufung innerhalb von zwei Wochen
nicht vornehmen.
(3) Die Einberufung der Betriebs(Gruppen-,
Betriebshaupt)versammlung hat unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Vorsitz
§ 46. Die Vorsitzführung obliegt dem Obmann
des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den
Fällen des § 45 Abs. 2 dem Einberufer; dieser
kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus
dem Kreise der stimmberechtigten Arbeitnehmer
übertragen.
Zeitpunkt und Ort der Versammlungen
§ 47. (1) Wenn es dem Betriebsinhaber unter
Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse
zumutbar ist, können Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)
versammlungen während der Arbeitszeit
abgehalten werden. Wird die Versammlung
während der Arbeitszeit abgehalten, entsteht den
Arbeitnehmern für den erforderlichen Zeitraum
ein Anspruch auf Arbeitsfreistellung. Ansprüche
der Arbeitnehmer auf Fortzahlung des Entgeltes
für diesen Zeitraum können, soweit dies nicht
im Kollektivvertrag geregelt ist, durch Betriebsvereinbarung
geregelt werden. Dies gilt auch für
die Vergütung von Fahrtkosten.
(2) Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
kann im Betrieb oder außerhalb desselben
stattfinden. Findet die Versammlung
innerhalb des Betriebes statt, hat der Betriebsinhaber
nach Tunlichkeit die erforderlichen
Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen
Interessenvertretungen
§ 48. Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen
sind nicht öffentlich. Jede zuständige
freiwillige Berufsvereinigung und die
zuständige gesetzliche Interessenvertretung der
Arbeitnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen
Vertreter zu entsenden. Der Betriebsinhaber
oder sein Vertreter im Betrieb
kann auf Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung
teilnehmen. Der Zeitpunkt
und die Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich
mitzuteilen.
Stimmberechtigung und Beschlußfassung
§ 49. (1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshauptversammlung
ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige
Arbeitnehmer ohne Unterschied der
Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das
18. Lebensjahr vollendet hat, am Tage der Betriebsversammlung
im Betrieb beschäftigt ist und
nicht gemäß §§ 23 und 24 der Nationalrats-
Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 194, vom Wahlrecht
zum Nationalrat ausgeschlossen ist. Heimarbeiter
sind nur dann stimmberechtigt, wenn
sie im Sinne des § 27 Heimarbeitsgesetz 1960,
BGBl. Nr. 105/1961, regelmäßig beschäftigt werden.
(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten
Arbeitnehmer erforderlich. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung
des Betriebsrates (§ 42 Abs. 1 Z. 4) oder eines
Betriebsratsmitgliedes (§ 42 Abs. 2) bedürfen
der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen. Beschlüsse über die Bildung eines
gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des § 40
Abs. 3 bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel
der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates
aktiv Wahlberechtigten. Abstimmungen
über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates
im Sinne des § 40 Abs. 3 und über Enthebungen
haben geheim zu erfolgen.
(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung
weniger als die Hälfte der stimmberechtigten
Arbeitnehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde
zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmer
beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt nicht in
den Fällen der §§ 40 Abs. 3 und 42 Abs. 1 Z. 3
bis 5 und 8 und wenn die Betriebsversammlung
gemäß § 45 Abs. 2 Z. 2 von einer freiwilligen
Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung
der Arbeitnehmer einberufen wurde.
Abschnitt 2
Betriebsrat
Zahl der Betriebsratsmitglieder
§ 50. (1) Der Betriebsrat besteht in Betrieben
(Arbeitnehmergruppen) mit fünf bis neun Arbeitnehmern
aus einer Person, mit zehn bis neunzehn
Arbeitnehmern aus zwei Mitgliedern, mit zwanzig
bis fünfzig Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern,
mit einundfünfzig bis hundert Arbeitnehmern
aus vier Mitgliedern. In Betrieben (Arbeitnehmergruppen)
mit mehr als hundert Arbeitnehmern
erhöht sich für je weitere hundert
Arbeitnehmer, in Betrieben mit mehr als tausend
Arbeitnehmern für je weitere vierhundert
Arbeitnehmer die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates
um ein Mitglied. Bruchteile von hundert
bzw. vierhundert werden für voll gerechnet.
(2) Die Zahl der Mitglieder eines Betriebsrates
bestimmt sich nach der Zahl der am Tage der
Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes
im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer;
bei Berechnung dieser Zahl sind Heimarbeiter
nur dann mitzuzählen, wenn sie im Sinne des
§ 27 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/
1961, regelmäßig beschäftigt werden. Eine spätere
Änderung der Zahl der Arbeitnehmer ist
auf die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates
ohne Einfluß.
Wahlgrundsätze
§ 51. (1) Die Mitglieder des Betriebsrates werden
auf Grund des gleichen, unmittelbaren und
geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat
durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen
des § 56 Abs. 3 durch briefliche Stimmabgabe
im Postwege zu erfolgen.
(2) Die Wahlen sind nach den Grundsätzen
des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die Berechnung
der auf die zugelassenen Wahlvorschläge
entfallenden Mitglieder des Betriebsrates hat nach
dem System von d'Hondt zu erfolgen. Die
Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.
Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge
den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedsstelle,
so entscheidet das Los.
(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht,
so sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
Aktives Wahlrecht
§ 52. (1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer
ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die
am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl
des Wahlvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet
haben, an diesem Tage und am Tage der
Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt
und nicht gemäß §§ 23 und 24 der Nationalrats-
Wahlordnung 1971 vom Wahlrecht zum
Nationalrat ausgeschlossen sind. Heimarbeiter
sind nur dann wahlberechtigt, wenn sie im Sinne
des § 27 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/
1961, regelmäßig beschäftigt werden.
(2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, ist
für die Wahlberechtigung Gruppen Zugehörigkeit
(§ 41 Abs. 2 bis 4) erforderlich.
Passives Wahlrecht
§ 93. (1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer,
sofern sie am Tag der Ausschreibung der Wahl
volljährig, seit mindestens sechs Monaten im
Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens,
dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum
Nationalrat erfüllen.
(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige
der anderen Arbeitnehmergruppe wählbar.
(3) Nicht wählbar sind
1. Der Ehegatte des Betriebsinhabers und Personen,
die mit dem Betriebsinhaber bis zum
zweiten Grad verwandt oder verschwägert
sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl- oder
Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern
sowie Mündel oder Vormund stehen;
2. in Betrieben einer juristischen Person die
Ehegatten von Mitgliedern des Organs, das
zur gesetzlichen Vertretung der juristischen
Person berufen ist, sowie Personen, die mit
Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans
im ersten Grad verwandt oder verschwägert
sind;
3. Heimarbeiter.
(4) Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder
zu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder und
Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung
der Arbeitnehmer wählbar. Mindestens
drei Viertel der Betriebsratsmitglieder
müssen Arbeitnehmer des Betriebes sein. Ein
Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen
freiwilligen Berufsvereinigung der
Arbeitnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat
angehören.
(5) In neuerrichteten Betrieben und in Saisonbetrieben
sind auch Arbeitnehmer wählbar, die
noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen
beschäftigt sind.
(6) Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer
Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten
arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten
des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.
Berufung des Wahlvorstandes
§ 54. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung
der Wahl des Betriebsrates hat die Betriebs(Gruppen)versammlung
einen Wahlvorstand
(Ersatzmitglieder) zu bestellen. In Betrieben, in
denen ein Betriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand
so rechtzeitig zu bestellen, daß der neugewählte
Betriebsrat bei Unterbleiben einer
Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf
der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates
seine Konstituierung vornehmen kann.
(2) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt
oder die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
vorzeitig beendet, ist unverzüglich ein
Wahlvorstand zu bestellen.
(3) Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern.
In den Wahlvorstand können als Mitglieder
wahlberechtigte Arbeitnehmer, in Betrieben,
in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer
beschäftigt sind, auch Vorstandsmitglieder
oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen
Berufsvereinigung oder gesetzlichen
Interessenvertretung der Arbeitnehmer berufen
werden. Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes
müssen Arbeitnehmer des Betriebes
sein.
(4) Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt durch
Handerheben der wahlberechtigten Arbeitnehmer
in der Betriebs(Gruppen)versammlung. Die Betriebs
(Gruppen)versammlung kann auch beschließen,
die Wahl des Wahlvorstandes mittels Stimmzettels
vorzunehmen. Als gewählt gelten die Kandidaten
jenes Vorschlages, der die meisten Stimmen
auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los. Wird nur ein Vorschlag
erstattet, so gelten ohne eine Abstimmung die
Kandidaten dieses Vorschlages als gewählt.
(5) In neuerrichteten Betrieben hat zur Vorbereitung
und Durchführung der erstmaligen
Wahl eines Betriebsrates die Betriebs(Gruppen)versammlung
die Bestellung des Wahlvorstandes
binnen vier Wochen nach dem Tage der Aufnahme
des Betriebes vorzunehmen.
Vorbereitung der Wahl
§ 55. (1) Der Wahlvorstand hat nach seiner
Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten
und innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
(2) Der Wahlvorstand hat die Wählerliste zu
verfassen und sie zur Einsicht der Wahlberechtigten
im Betrieb aufzulegen. Er hat ferner die
Wahl in Form einer Wahlkundmachung auszuschreiben,
über die gegen die Wählerliste vorgebrachten
Einwendungen und darüber zu entscheiden,
welche Wahlberechtigten zur brieflichen
Stimmabgabe berechtigt sind. Er hat die Wahlvorschläge
entgegenzunehmen und über ihre Zulassung
zu entscheiden.
(3) Der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand
die zur Durchführung der Wahl erforderlichen
Verzeichnisse der Arbeitnehmer rechtzeitig zur
Verfügung zu stellen.
(4) Die Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen
und von mindestens doppelt so vielen
wahlberechtigten Arbeitnehmern zu unterfertigen,
als Betriebsratsmitglieder zu wählen
sind. Unterschriften von Wahlwerbern werden
auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften
des Wahlvorschlages nur bis zur Höhe der Zahl
der zu wählenden Betriebsratsmitglieder angerechnet.
Der Wahlvorstand hat die zugelassenen
Wahlvorschläge zur Einsicht im Betrieb aufzulegen.
(5) Kommt der Wahlvorstand den im Abs. 1
genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend
nach, so kann er von der Betriebs(Gruppen)versammlung
enthoben werden. In
diesem Fall ist von dieser Versammlung gleichzeitig
ein neuer Wahlvorstand zu bestellen.
Durchführung der Wahl
§ 56. (1) Der Wahlvorsund hat die Wahlhandlung
zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
Die Wahl hat mittels Stimmzettels zu erfolgen.
Das Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 3 persönlich auszuüben.
(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs,
Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes oder
Krankheit am Wahltag an der Leistung der
Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes
oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden
Gründen an der persönlichen Stimmabgabe
verhindert sind, haben das Recht auf
briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg
zu erfolgen.
Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 57. Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb
kundzumachen und dem Betriebsinhaber, dem
nach dem Standort des Betriebes zuständigen
Einigungsamt, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen
und der zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretung der Arbeitnehmer
mitzuteilen.
Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 58. Unbeschadet der Bestimmungen des § 51
Abs. 1 gilt in Betrieben (Arbeitnehmergruppen),
in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu
wählen sind, folgendes
1. Die Betriebsratsmitglieder und die Ersatzmitglieder
werden mit Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gewählt;
2. der Wahlvorstand besteht aus einem wahlberechtigten
Arbeitnehmer;
3. es bedarf keiner Einreihung von Wahlvorschlägen
im Sinne des § 55 Abs. 4. Wurden
solche Wahlvorschläge nicht eingebracht, so
ist für jedes Betriebsratsmitglied und für
jedes Ersatzmitglied ein gesonderter Wahlgang
durchzuführen;
4. erreicht keiner der Wahlvorschläge (Wahlwerber)
die Mehrheit, so ist ein zweiter
Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang
können gültige Stimmen nur für die
beiden Wahlvorschläge (Wahlwerber) abgegeben
werden, die im ersten Wahlgang die
meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
Anfechtung
§ 59. (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und
jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt,
binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung
des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim
Einigungsamt anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen
des Wahlverfahrens oder leitende
Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und
hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden
konnte.
(2) Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten
sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt,
binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung
des Wahlergebnisses an gerechnet, die
Wahl beim Einigungsamt anzufechten, wenn die
Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder
mangels Vorliegens eines Betriebes nicht durchzuführen
gewesen wäre.
Nichtigkeit
§ 60. Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen
eines rechtlichen Interesses jederzeit auch
durch Antrag auf Feststellung beim Einigungsamt
geltend gemacht werden. Die Entscheidung
des Einigungsamtes über die Nichtigkeit der Wahl
hat bindende Wirkung.
Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
§ 61. (1) Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der
Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer
des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung
vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2) Erklärt das Einigungsamt die Wahl eines
Betriebsrates auf Grund einer Anfechtung nach
§ 59 Abs. 1 oder 2 für ungültig, so führt der
frühere Betriebsrat die laufenden Geschäfte bis
zur Konstituierung des neu gewählten Betriebsrates,
höchstens jedoch bis zum Ablauf von drei
Monaten ab dem Tag der Ungültigkeitserklärung
gerechnet, weiter. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeitsdauer
des früheren Betriebsrates gemäß § 62
vorzeitig geendet hat.
(3) Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer
(Abs. 1) gesetzten Rechtshandlungen eines Betriebsrates
werden in ihrer Gültigkeit durch die
zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich
erfolgte Aufhebung der Betriebsratswahl nicht
berührt.
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 62. Vor Ablauf des im § 61 Abs. 1 bezeichneten
Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des
Betriebsrates, wenn
1. der Betrieb dauernd eingestellt wird;
2. der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig
wird, insbesondere wenn die Zahl der Mitglieder
unter die Hälfte der im § 50 Abs. 1
festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;
3. die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung
des Betriebsrates beschließt;
4. der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;
5. das Einigungsamt die Wahl für ungültig
erklärt;
6. das Einigungsamt die Gleichstellung der
Arbeitsstätte gemäß § 35 Abs. 2 für beendet
erklärt.
Fortsetzung der Tätigkeitsdauer
§ 63. Nach Wiederaufnahme eines eingeschränkten
oder stillgelegten Betriebes kann die
Betriebs(Gruppen)versammlung an Stelle von
Neuwahlen die Fortsetzung der Tätigkeit des
früheren Betriebsrates bis zur Beendigung seiner
ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen,
sofern
1. die Zahl der im Betrieb verbliebenen und der
wiedereingestellten ehemaligen Betriebsratsmitglieder
(Ersatzmitglieder) mindestens die
Hälfte der Zahl der ursprünglichen Betriebsratsmandate
erreicht und
2. am Tage der Beschlußfassung über die Fortsetzung
der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
mindestens halb so viele betriebs(gruppen)zugehörige
Arbeitnehmer beschäftigt
sind, als am Tage der Wahlausschreibung
für die Wahl des Betriebsrates, dessen Tätigkeitsdauer
verlängert werden soll, beschäftigt
waren.
Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 64. (1) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat
beginnt mit Annahme der Wahl und erlischt,
wenn
1. die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet;
2. das Mitglied zurücktritt;
3. das Mitglied aus dem Betrieb ausscheidet;
4. die Arbeitnehmergruppe, die das Mitglied
in den Betriebsrat gewählt hat, dieses wegen
Verlustes der Zugehörigkeit zu dieser
Gruppe binnen vier Wochen enthebt.
(2) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt
für Mitglieder, die gemäß § 53 Abs. 4 gewählt
wurden, auch mit Beendigung einer Funktion
oder Anstellung bei der zuständigen freiwilligen
Berufsvereinigung der Arbeitnehmer.
(3) Die Mitgliedschaft aller Mitglieder des
Betriebsrates erlischt, wenn die Konstituierung
des Betriebsrates nicht innerhalb von sechs
Wochen nach Ablauf der im § 66 Abs. 1 gesetzten
Frist erfolgt.
(4) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat ist vom
Einigungsamt über Antrag abzuerkennen, wenn
das Betriebsratsmitglied die Wählbarkeit nicht
oder nicht mehr besitzt. Zur Antragstellung sind
der Betriebsrat, jedes Betriebsratsmitglied und
der Betriebsinhaber berechtigt.
Ersatzmitglieder
§ 65. (1) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft
oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes
tritt ein Ersatzmitglied an dessen
Stelle. Dies gilt nicht bei Erlöschen der Mitgliedschaft
aller Betriebsratsmitglieder gemäß § 64
Abs. 3.
(2) Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahlvorschlag
den gewählten Mitgliedern des Betriebsrates
folgenden Wahlwerber. Die Reihenfolge
des Nachrückens der Ersatzmitglieder wird
durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag bestimmt.
Verzichtet ein Ersatzmitglied auf das
Nachrücken, so verbleibt es weiterhin als Ersatzmitglied
auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen
Reihung.
(3) Wurde der Betriebsrat ohne Erstellung von
Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gewählt (§ 58 Z. 3), so tritt
das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl
an die Stelle des ausgeschiedenen oder verhinderten
Mitgliedes. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet
das Los.
Konstituierung des Betriebsrates
§ 66. (1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied
des Betriebsrates hat die gewählten Mitglieder
zur Wahl der Organe des Betriebsrates einzuberufen
(konstituierende Sitzung). Die Einberufung
hat spätestens innerhalb von sechs
Wochen nach Durchführung der Betriebsratswahl
zu erfolgen.
(2) In der konstituierenden Sitzung hat der
Einberufer bis zur erfolgten Wahl des Obmannes
den Vorsitz zu führen.
(3) Die Betriebsratsmitglieder haben aus ihrer
Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen
den Obmann, einen oder mehrere Stellvertreter
und, falls erforderlich, weitere Funktionäre zu
wählen. Besteht ein Betriebsratsfonds, ist ein
Kassaverwalter zu wählen. Die Wahl der Betriebsratsfunktionäre
erfolgt für die Tätigkeitsdauer
des Betriebsrates.
(4) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
ist eine Neuwahl eines Funktionärs
vorzunehmen, wenn
1. die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die
Enthebung eines Funktionärs beschließt;
2. ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;
3. die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum
Betriebsrat erlischt.
(5) Besteht der Betriebsrat aus Vertretern
beider Arbeitnehmergruppen, so dürfen der Obmann
und sein Stellvertreter nicht der gleichen
Gruppe angehören.
(6) Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die
Obmannstelle vorgeschlagene Betriebsratsmitglied
als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag
kandidiert hat, der bei der Betriebsratswahl die
meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt
auch hier Stimmengleichheit vor, so entscheidet
das Los. In diesem Fall ist der Obmannstellvertreter
jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen,
die auf Grund des Losentscheides nicht den
Obmann stellt. Im Falle der Stimmengleichheit
bei der Wahl der übrigen Funktionäre findet
§ 68 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(7) Besteht ein Betriebsrat aus zwei Mitgliedern,
so wird mangels Einigung dasjenige Obmann,
das bei der Wahl die meisten Stimmen auf
sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los. Wurden die Betriebsratsmitglieder
auf einem Wahlvorschlag gewählt, so
wird mangels Einigung das an erster Stelle gereihte
Mitglied Obmann.
(8) Der Obmann hat unmittelbar nach Beendigung
der konstituierenden Sitzung das Ergebnis
der Wahl der Betriebsratsfunktionäre sowie die
Reihenfolge der Ersatzmitglieder dem Betriebsinhaber,
der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung
und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung
der Arbeitnehmer sowie dem
zuständigen Einigungsamt anzuzeigen und im
Betrieb durch Anschlag kundzumachen.
Sitzungen des Betriebsrates
§ 67. (1) Die Sitzungen des Betriebsrates sind
vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom
Stellvertreter mindestens einmal im Monat einzuberufen
und zu leiten. Die Mitglieder des Betriebsrates
sind rechtzeitig unter Bekanntgabe
der Tagesordnung zu laden.
(2) Der Obmann hat den Betriebsrat binnen
zwei Wochen einzuberufen, wenn es ein Drittel
der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch
zwei Mitglieder verlangen.
(3) Kommt der Obmann seinen Verpflichtungen
gemäß Abs. 1 oder 2 nicht nach, hat das
Einigungsamt auf Antrag der gemäß Abs. 2
Berechtigten die Sitzung einzuberufen.
(4) Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht
öffentlich. Der Betriebsrat kann bei Erledigung
bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht
dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.
Beschlußfassung
§ 68. (1) Der Betriebsrat ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem
Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung (§ 70)
keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind,
mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen,
für die der Obmann gestimmt hat.
Beschlüsse über die Zustimmung des Betriebsrates
zur Kündigung oder Entlassung eines
Arbeitnehmers bedürfen der Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen. Besteht ein
Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein
Beschluß nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder
zustande.
(3) Der Beschluß über den Rücktritt des Betriebsrates
bedarf der Mehrheit der Stimmen aller
Betriebsratsmitglieder.
Übertragung von Aufgaben
§ 69. (1) Der Betriebsrat kann im Einzelfalle
die Durchführung einzelner seiner Befugnisse
einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen.
(2) Der Betriebsrat kann im Einzelfalle die
Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse
einem Ausschuß übertragen.
(3) Der Betriebsrat kann in der Geschäftsordnung
einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten
die Vorbereitung und Durchführung
seiner Beschlüsse übertragen.
(4) In Betrieben (Arbeitnehmergruppen) mit
mehr als tausend Arbeitnehmern kann der Betriebsrat
in der Geschäftsordnung geschäftsführende
Ausschüsse zur selbständigen Beschlußfassung
in bestimmten Angelegenheiten errichten.
In solchen Ausschüssen muß jede wahlwerbende
Gruppe, die ein Mitglied des Betriebsrates stellt,
vertreten sein. Die Beschlüsse in diesen Ausschüssen
haben einhellig zu erfolgen. Kommt ein
Beschluß nicht zustande, entscheidet der Betriebsrat.
Das Recht auf Abschluß von Betriebsvereinbarungen
und die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
Mitwirkungsrechte gemäß §§ 108 bis 112
kann den geschäftsführenden Ausschüssen nicht
übertragen werden.
(5) Für die Sitzungen der Ausschüsse gemäß
Abs. 2 bis 4 ist § 67 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
Die Mitglieder des Betriebsrates haben
das Recht, an allen Ausschußsitzungen als
Beobachter teilzunehmen.
Autonome Geschäftsordnung
§ 70. Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von
zwei Drittel seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung
beschließen. Die Geschäftsordnung kann
insbesondere regeln
1. Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung
von Ausschüssen im Sinne des
§ 69 Abs. 3 und 4;
2. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in
denen geschäftsführenden Ausschüssen das
Recht auf selbständige Beschlußfassung zukommt;
3. die Festlegung von Art und Umfang der
Vertretungsmacht der Vorsitzenden von
geschäftsführenden Ausschüssen;
4. die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsobmannes
und die Reihenfolge der Stellvertretung.
Vertretung nach außen
§ 71. Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem
Betriebsinhaber und nach außen ist der Obmann,
bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Der
Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere
seiner Mitglieder und in Angelegenheiten, zu
deren Behandlung ein geschäftsführender Ausschuß
(§ 69 Abs. 4) errichtet wurde, den Vorsitzenden
dieses Ausschusses mit der Vertretung
nach außen beauftragen. Die Reihenfolge der
Stellvertretungen und eine besondere Regelung
der Vertretungsbefugnisse sind dem Betriebsinhaber
umgehend mitzuteilen und erlangen erst
mit der Verständigung Rechtswirksamkeit.
Beistellung von Sacherfordernissen
§ 72. Dem Betriebsrat und dem Wahlvorstand
sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben
Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse
sowie sonstige Sacherfordernisse in
einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen
des Betriebsrates (Wahlvorstandes) angemessenen
Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen. Desgleichen
hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung
der bereitgestellten Räume und
Gegenstände zu sorgen.
Abschnitt 3
Betriebsratsfonds
Betriebsratsumlage
§ 73. (1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung
des Betriebsrates und zur Errichtung
und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen
sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen
zugunsten der Arbeitnehmerschaft kann
von den Arbeitnehmern eine Betriebsratsumlage
eingehoben werden. Sie darf höchstens ein halbes
Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen.
(2) Die Einhebung und Höhe der Betriebsratsumlage
beschließt auf Antrag des Betriebsrates
die Betriebs(Gruppen)versammlung; zur Beschlußfassung
ist die Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer
erforderlich.
(3) Die Umlagen sind vom Arbeitgeber vom
Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn(Gehalts)auszahlung
an den Betriebsratsfonds abzuführen.
Betriebsratsfonds
§ 74. (1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage
sowie sonstige für die im § 73 Abs. 1 bezeichneten
Zwecke bestimmten Vermögenschaften
bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten
Betriebsratsfonds.
(2) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt
dem Betriebsrat, Vertreter des Betriebsratsfonds
ist der Obmann des Betriebsrates, bei
seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.
(3) Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen
nur zu den in § 73 Abs. 1 bezeichneten Zwecken
verwendet werden.
(4) Wird ein Betriebsratsfonds errichtet, hat
die Betriebs(Gruppen)versammlung eine Regelung
über die Verwaltung und Vertretung des
Betriebsratsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines
ordentlichen Verwaltungs- bzw. Vertretungsorgans
zu beschließen. Ein solcher Beschluß hat die
notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben,
die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung
und das vorgesehene Vertretungs- und Verwaltungsorgan
zu bestimmen.
(5) Hat die Betriebsversammlung einen Beschluß
im Sinne des Abs. 4 nicht gefaßt, obliegt
die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds
für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen
Vertretungs(Verwaltungs)organs, höchstens
aber für einen Zeitraum von sechs Monaten,
dem ältesten Rechnungsprüfer, wenn keine
Rechnungsprüfer bestellt sind, der zuständigen
gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer.
Nach Ablauf von sechs Monaten ist der
Betriebsratsfonds aufzulösen.
(6) Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung
und der Verwendung der Mittel des
Betriebsratsfonds obliegt der zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretung der Arbeitnehmer.
(7) Der Betriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn
der Betrieb dauernd eingestellt wird. Die nähere
Regelung ist durch Beschluß der Betriebs(Gruppen)
versammlung bei Errichtung des Betriebsratsfonds
zu treffen. Spätere Beschlüsse sind gültig,
wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden
Betriebseinstellung gefaßt wurden.
(8) Wird wegen Wegfalls der Voraussetzungen
für das Bestehen getrennter Betriebsräte ein gemeinsamer
Betriebsrat gewählt, so verschmelzen
die bestehenden Betriebsratsfonds zu einem einheitlichen
Fonds. Werden infolge Wegfalls der
Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen
Betriebsrates getrennte Betriebsräte gewählt,
so zerfällt der Betriebsratsfonds in getrennte
Fonds für jede Arbeitnehmergruppe. Das
Vermögen ist nach dem Verhältnis der Zahlen
der gruppenangehörigen Arbeitnehmer auf die
getrennten Betriebsratsfonds aufzuteilen.
(9) Wird auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen
ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 40
Abs. 3) errichtet, ist die Verwendung der bestehenden
Betriebsratsfonds durch Beschluß der
jeweils zuständigen Betriebs(Gruppen)versammlung
zu regeln.
(10) Die zuständige gesetzliche Interessenvertretung
der Arbeitnehmer ist vom Beschluß gemäß
Abs. 7 und von den Maßnahmen im Sinne
des Abs. 8 zu verständigen. Sie hat die Durchführung
der Auflösung, der Zusammenlegung
und Trennung von Betriebsratsfonds durch einen
Vertreter zu überwachen.
(11) Die Durchführung der Auflösung und der
Vermogensübertragung bei Zusammenlegung und
Trennung obliegt der zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretung der Arbeitnehmer, wenn
1. ein Beschluß der zuständigen Betriebs(Gruppen)
versammlung fehlt;
2. der Beschluß nicht den in § 73 Abs. 1 geforderten
Verwendungszweck vorsieht oder
3. der Beschluß undurchführbar geworden ist.
(12) Ein nach Durchführung der Auflösung
verbleibender Vermögensüberschuß geht auf die
zuständige gesetzliche Interessenvertretung der
Arbeitnehmer über und ist von dieser für Wohlfahrtseinrichtungen
der Arbeitnehmer zu verwenden.
Rechnungsprüfer
§ 75. (1) Zur Überprüfung der Verwaltung
und Gebarung des Betriebsratsfonds hat die Betriebs
(Gruppen)versammlung anläßlich der Beschlußfassung
über die Einhebung einer Betriebsratsumlage
aus ihrer Mitte in geheimer Wahl
mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen,
in Betrieben (Arbeitnehmergruppen) mit mehr
als zwanzig Arbeitnehmern zwei Rechnungsprüfer
(Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem
Betriebsrat nicht angehören. § 58 Z. 4 ist sinngemäß
anzuwenden.
(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
dauert drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Abschnitt 4
Betriebsausschuß
Voraussetzung und Errichtung
§ 76. (1) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte
für die Gruppen der Arbeiter und der
Angestellten bestehen, bildet die Gesamtheit der
Mitglieder beider Betriebsräte zur Wahrnehmung
gemeinsamer Angelegenheiten den Betriebsausschuß.
(2) Die Sitzung zur Wahl des Obmannes des
Betriebsausschusses und dessen Stellvertreters ist
von den Obmännern der Betriebsräte gemeinsam
einzuberufen. Kommt es innerhalb von zwei
Wochen zu keiner Einigung, kann ein Obmann
allein die Einberufung vornehmen. Für die Wahl
ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder jedes Betriebsrates erforderlich.
(3) Bis zur Wahl des Obmannes des Betriebsausschusses
führt jener Betriebsratsobmann den
Vorsitz, der die größere Arbeitnehmergruppe
repräsentiert. Der Obmann des Betriebsausschusses
und dessen Stellvertreter werden aus der
Mitte der Mitglieder beider Betriebsräte mit
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Der
Stellvertreter ist aus der Mitte der Mitglieder
jenes Betriebsrates zu wählen, dem der Obmann
als Mitglied nicht angehört. § 58 Z. 4 ist sinngemäß
anzuwenden.
(4) In Betrieben, in denen für jede Gruppe
nur je ein Betriebsratsmitglied zu wählen ist,
gilt mangels Einigung jener als Obmann des Betriebsausschusses,
der die größere Arbeitnehmergruppe
repräsentiert. Bei gleicher Gruppenstärke
entscheidet das Los.
(5) Der Obmann des Betriebsausschusses und
dessen Stellvertreter sind neu zu wählen, sobald
einer der beiden Betriebsräte sich nach Neuwahl
konstituiert hat.
Geschäftsführung
§ 77. (1) Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses
sind, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird, die §§ 67 Abs. 1, 3 und 4,
68, 69 Abs. 1, 2 und 3, 70 Z. 1 und 4, 71 und
72 sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Obmann hat den Betriebsausschuß binnen
zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als
ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des Betriebes
oder ein Betriebsrat dies verlangt.
(3) Werden bei einer Abstimmung sämtliche
anwesenden Betriebsratsmitglieder einer Gruppe
überstimmt, bedarf es in einer zweiten Abstimmung
der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen. Ist für jede Gruppe nur ein
Betriebsratsmitglied zu wählen, bedarf es für das
Zustandekommen eines Beschlusses der Übereinstimmung
beider Betriebsratsmitglieder.
Abschnitt 5
Betriebsräteversammlung
Zusammensetzung und Geschäftsführung
§ 78. (1) Die Gesamtheit der Mitglieder der
im Unternehmen bestellten Betriebsräte bildet
die Betriebsräteversammlung. Die Betriebsräteversammlung
ist mindestens einmal in jedem
Kalenderjahr vom Zentralbetriebsrat einzuberufen.
Den Vorsitz führt der Obmann des Zentralbetriebsrates,
bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(2) Zur Beschlußfassung über die Fortsetzung
der Tätigkeitsdauer (§ 82 Abs. 4) und über die
Enthebung des Zentralbetriebsrates (Abs. 4) kann
die Betriebsräteversammlung von jedem Betriebsrat
einberufen werden. In diesem Fälle führt der
Obmann des einberufenden Betriebsrates den
Vorsitz.
(3) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit
von mindestens der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder
des Unternehmens erforderlich. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt.
(4) Für eine Beschlußfassung über die Enthebung
des Zentralbetriebsrates ist die Anwesenheit
von drei Viertel aller Betriebsratsmitglieder
des Unternehmens und eine Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Jedem Betriebsratsmitglied kommen so viele
Stimmen zu, als der Zahl der bei der letzten
Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer,
geteilt durch die Anzahl der Gewählten,
entspricht. Die Abstimmung über die Enthebung
hat mittels Stimmzettels und geheim zu erfolgen.
(5) Sind bei Beginn der Betriebsräteversammlung
weniger als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder
des Unternehmens anwesend, so ist eine
halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser
Zeit ist die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder
beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt
nicht im Falle der Enthebung des Zentralbetriebsrates.
Im übrigen sind die Bestimmungen der
§§ 47 Abs. 2 und 48 sinngemäß anzuwenden.
Aufgaben
§ 79. Der Betriebsräteversammlung obliegt
1. Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates
und der Rechnungsprüfer für den
Zentralbetriebsratsfonds;
2. Beschlußfassung über die Einhebung und
Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;
3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer
für den Zentralbetriebsratsfonds;
4. Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;
5. Beschlußfassung über die Fortsetzung der
Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 82
Abs. 4).
Abschnitt 6
Zentralbetriebsrat
Zusammensetzung
§ 80. Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen
bis zu tausend Arbeitnehmern aus vier
Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich
für je weitere fünfhundert Arbeitnehmer, in
Unternehmen mit mehr als fünftausend Arbeitnehmern
für je weitere tausend Arbeitnehmer
um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von fünfhundert
und tausend werden für voll gerechnet.
§ 50 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Berufung
§ 81. (1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates
werden von der Gesamtheit der Mitglieder
der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus
ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
(§ 51 Abs. 2) geheim gewählt.
Jedem wahlberechtigten Betriebsratsmitglied
kommen so viele Stimmen zu, als der Zahl der
bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten
Arbeitnehmer, geteilt durch die Anzahl der
Gewählten, entspricht.
(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels und
zwar durch persönliche Stimmabgabe oder durch
briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
(3) Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf
eine angemessene Vertretung der Gruppen der
Arbeiter und Angestellten und der einzelnen
Betriebe des Unternehmens im Zentralbetriebsrat
Bedacht genommen werden.
(4) Der Wahlvorstand besteht aus mindestens
drei Betriebsratsmitgliedern. Jeder im Unternehmen
bestehende Betriebsrat hat eines seiner Mitglieder
in den Wahlvorstand zu entsenden. Die
Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes kann mit
Zustimmung aller im Unternehmen bestellten
Betriebsräte bis auf drei herabgesetzt werden. Bestehen
in den Betrieben des Unternehmens nur
zwei Betriebsräte, so sind zwei Mitglieder des
Wahlvorstandes vom Betriebsrat des nach der
Zahl der Arbeitnehmer größeren Betriebes zu
entsenden. Der Wahlvorstand hat nach seiner
Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten
und innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
(5) Auf die Berufung des Zentralbetriebsrates
sind die Vorschriften der §§ 51 Abs. 3, 54 Abs. 2,
56 Abs. 1, 57, 59 und 60 sinngemäß anzuwenden.
Tätigkeitsdauer
§ 82. (1) Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates
beträgt drei Jahre. § 61 Abs. 1 zweiter
Satz und Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten
Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates,
wenn
1. das Unternehmen aufgelöst wird;
2. dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb
angehört;
3. die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt;
4. die Betriebsräteversammlung die Enthebung
des Zentralbetriebsrates beschließt;
5. der Zentralbetriebsrat den Rücktritt beschließt;
6. das Einigungsamt die Wahl für ungültig erklärt.
(3) Die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat
erlischt, wenn
1. die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates
endet;
2. das Mitglied zurücktritt;
3. die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt.
(4) Hat in einem Unternehmen die Tätigkeit
des Zentralbetriebsrates deshalb geendet, weil
durch vorübergehende Stillegung von Betrieben
dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört
oder die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates
unter drei gesunken ist und wird
in der Folge in wenigstens einem dieser stillgelegten
Betriebe die Tätigkeit wiederaufgenommen,
so können die Mitglieder der Betriebsräte
des Unternehmens die Fortsetzung der Tätigkeit
des Zentralbetriebsrates bis zur Beendigung seiner
ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen,
wenn
1. in dem Betrieb, der seine Tätigkeit wiederaufgenommen
hat, ein Beschluß zur Fortsetzung
der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
(§ 63) gefaßt wurde und
2. die Zahl der im Unternehmen verbliebenen
und wiedereingestellten ehemaligen Mitglieder
(Ersatzmitglieder) des Zentralbetriebsrates
mindestens die Hälfte der Zahl der
ursprünglichen Zentralbetriebsratsmandate
erreicht.
(5) Für den Eintritt von Ersatzmitgliedern ist
§ 65 sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag,
dem das ausgeschiedene oder verhinderte
Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken
in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet
die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied
in den Zerttralbetriebsrat.
Geschäftsführung
§ 83. Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates
sind die Vorschriften der §§ 66
Abs. 1 bis 4, 6 und 8, 67, 68, 69 Abs. 1 bis 3,
70 Z. 1 und 4 und 71 sinngemäß anzuwenden.
Die Errichtung geschäftsführender Ausschüsse
durch Geschäftsordnung (§ 69 Abs. 4) ist nicht
zulässig.
Aufwand
§ 84. (1) Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse
sowie sonstige Sacherfordernisse
für den Zentralbetriebsrat sind in sinngemäßer
Anwendung des § 72 vom Betriebsinhaber
zur Verfügung zu stellen.
(2) Die den einzelnen Mitgliedern des Zentralbetriebsrates
in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen
Barauslagen sind aus dem Zentralbetriebsratsfonds,
ist ein solcher nicht errichtet,
aus dem Betriebsratsfonds des Betriebes, der das
Mitglied in den Zentralbetriebsrat entsendet hat,
zu entrichten.
Zentralbetriebsratsumlage
§ 85. (1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung
des Zentralbetriebsrates und zur
Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen
der Arbeitnehmerschaft des Unternehmens
kann eine Zentralbetriebsratsumlage eingehoben
werden. Sie darf höchstens zehn Prozent
der Betriebsratsumlage betragen.
(2) Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage
beschließt auf Antrag des Zentralbetriebsrates
oder eines Betriebsrates die Betriebsräteversammlung.
Die Zentralbetriebsratsumlage
ist aus den in den einzelnen Betrieben des Unternehmens
eingehobenen Betriebsratsumlagen zu
entrichten.
(3) Der Arbeitgeber hat die Zentralbetriebsratsumlage
von der einbehaltenen Betriebsratsumlage
in Abzug zu bringen und unmittelbar
an den Zentralbetriebsratsfonds abzuführen.
Zentralbetriebsratsfonds
§ 86. Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage
sowie sonstige für die im § 85 Abs. 1
bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften
bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten
Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat
verwaltet wird. Die Mittel des
Zentralbetriebsratsfonds dürfen nur zu den im
§ 85 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet
werden.
Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
§ 87. Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen,
wenn die Voraussetzungen für die Errichtung
eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen
sind. In diesem Fall ist das Vermögen auf
jene Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus
deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds
geleistet wurden, aufzuteilen.
Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der
Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds
beitragspflichtigen Arbeitnehmer. § 74 Abs. 2,
4 bis 6 und 12 sind sinngemäß anzuwenden.
Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds
§ 88. (1) Zur Überprüfung der Verwaltung und
Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die
Betriebsräteversammlung anläßlich der Beschlußfassung
über die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage
aus ihrer Mitte in geheimer Wahl
mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei
Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese
dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören.
§ 58 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
dauert drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3. HAUPTSTÜCK
BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT
Abschnitt 1
Allgemeine Befugnisse
Überwachung
§ 89. Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung
der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden
Rechtsvorschriften zu überwachen. Insbesondere
stehen ihm folgende Befugnisse zu
1. Der Betriebsrat ist berechtigt, in die vom
Betrieb geführten Aufzeichnungen über die
Bezüge der Arbeitnehmer und die zur Berechnung
dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen
Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen
und die Auszahlung zu kontrollieren. Dies
gilt auch für andere die Arbeitnehmer betreffenden
Aufzeichnungen, deren Führung
durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist;
2. der Betriebsrat hat die Einhaltung der für
den Betrieb geltenden Kollektivverträge,
der Betriebsvereinbarungen und sonstiger
arbeitsrechtlicher Vereinbarungen zu überwachen.
Er hat darauf zu achten, daß die
für den Betrieb geltenden Kollektivverträge
im Betrieb aufgelegt (§ 15) und die Betriebsvereinbarungen
angeschlagen oder aufgelegt
(§ 30 Abs. 1) werden. Das gleiche gilt für
Rechtsvorschriften, deren Auflage oder Aushang
im Betrieb in anderen Gesetzen vorgeschrieben
ist;
3. der Betriebsrat hat die Durchführung und
Einhaltung der Vorschriften über den
Arbeitnehmerschutz, über die Sozialversicherung
sowie über die Berufsausbildung zu
überwachen. Zu diesem Zwecke kann der
Betriebsrat erforderlichenfalls die betrieblichen
Räumlichkeiten, Anlagen und Arbeitsplätze
besichtigen. Werden Betriebsbesichtigungen
von den zur Überwachung der
Arbeitnehmerschutzvorschriften gesetzlich
berufenen Organen oder mit deren Beteiligung
durchgeführt, ist der Betriebsrat diesen
Besichtigungen beizuziehen. Der Betriebsinhaber
ist verpflichtet, den Betriebsrat von
der Ankunft eines Aufsichtsorgans unverzüglich
zu verständigen;
4. werden im Betrieb Personalakten geführt,
so ist dem Betriebsrat bei Einverständnis
des Arbeitnehmers Einsicht in dessen Personalakten
zu gewähren.
Intervention
§ 90. (1) Der Betriebsrat hat das Recht, in
allen Angelegenheiten, die die Interessen der
Arbeitnehmer berühren, beim Betriebsinhaber
und erforderlichenfalls bei den zuständigen Stellen
außerhalb des Betriebes entsprechende Maßnahmen
zu beantragen und die Beseitigung von
Mängeln zu verlangen. Insbesondere ist der Betriebsrat
berechtigt
1. Maßnahmen zur Einhaltung und Durchführung
der die Arbeitnehmer des Betriebes
betreffenden Rechtsvorschriften (§ 89) zu
beantragen;
2. Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen,
der betrieblichen Ausbildung, zur
Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
sowie zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
zu erstatten;
3. sonstige Maßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer
des Betriebes zu beantragen.
(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den
Betriebsrat auf dessen Verlangen in allen Angelegenheiten,
die die Interessen der Arbeitnehmer
des Betriebes berühren, anzuhören.
Allgemeine Information
§ 91. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem
Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die
wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder
kulturellen Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes
berühren, Auskunft zu erteilen.
Beratung
§ 92. (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,
mit dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich
und auf Verlangen des Betriebsrates monatlich
gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten,
allgemeine Grundsätze der Betriebsführung
in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und
technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung
der Arbeitsbeziehungen abzuhalten und ihn dabei
über wichtige Angelegenheiten zu informieren.
(2) Betriebsrat und Betriebsinhaber sind berechtigt,
an ihre zuständigen kollektivvertragsfähigen
Körperschaften das Ersuchen zu richten,
einen Vertreter zur Teilnahme an diesen Beratungen
zu entsenden, sofern über Betriebsänderungen
oder ähnlich wichtige Angelegenheiten,
die erhebliche Auswirkung auf die Arbeitnehmer
des Betriebes haben, beraten werden soll. Betriebsinhaber
und Betriebsrat haben einander
gegenseitig rechtzeitig Mitteilung zu machen, um
dem anderen Teil die Beiziehung seiner Interessenvertretung
zu ermöglichen.
Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen
der Arbeitnehmer
§ 93. Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten
der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen
Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige
Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich
zu verwalten.
Abschnitt 2
Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten
Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen
Berufsausbildung und Schulung
§ 94. (1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat
über geplante Maßnahmen der betrieblichen
Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung
und Umschulung zum ehestmöglichen Zeitpunkt
in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge
in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung,
Schulung und Umschulung zu erstatten
und Maßnahmen zu beantragen. Der Betriebsinhaber
ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über
dessen Vorschläge und Anträge zu beraten.
(3) Der Betriebsrat hat das Recht, an der
Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung
sowie betrieblicher Schulungs- und
Umschulungsmaßnahmen mitzuwirken. Art und
Umfang der Mitwirkung können durch Betriebsvereinbarung
geregelt werden.
(4) Der Betriebsrat hat das Recht, an den
Verhandlungen zwischen dem Betriebsinhaber
und den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
über Maßnahmen der betrieblichen Schulung,
Umschulung und Berufsausbildung teilzunehmen.
Zeitpunkt und Gegenstand der Beratungen sind
ihm rechtzeitig mitzuteilen.
(5) Der Betriebsrat ist berechtigt, sich an allen
behördlichen Besichtigungen zu beteiligen, welche
die Planung und Durchführung der betrieblichen
Berufsausbildung berühren.
(6) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung
von betriebs- und unternehmenseigenen
Schulungs- und Bildungseinrichtungen teilzunehmen.
Art und Umfang der Teilnahme sind durch
Betriebsvereinbarung zu regeln. Kommt zwischen
Betriebsinhaber und Betriebsrat über den
Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer
solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht
zustande, entscheidet auf Antrag eines der Streitteile
die Schlichtungsstelle.
(7) Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung
von betriebs- und unternehmenseigenen
Schulungs- und Bildungseinrichtungen können
durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
(8) Der Betriebsrat kann die Auflösung einer
betriebs- oder unternehmenseigenen Schulungs- oder
Bildungseinrichtung binnen vier Wochen
beim Einigungsamt anfechten, wenn sie den in
einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Auflösungsgründen
widerspricht oder, wenn solche
Regelungen nicht bestehen, unter Abwägung der
Interessen der Arbeitnehmer und des Betriebes
nicht gerechtfertigt ist.
Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
§ 95. (1) Der Betriebsrat hat das Recht, an der
Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen
Wohlfahrtseinrichtungen teilzunehmen.
Art und Umfang der Teilnahme sind durch Betriebsvereinbarung
zu regeln. Kommt zwischen
Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß,
die Abänderung oder Aufhebung einer
solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht
zustande, entscheidet auf Antrag eines der Streitteile
die Schlichtungsstelle.
(2) Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung
betriebs- und unternehmenseigener Wohlfahrtseinrichtungen
können durch Betriebsvereinbarung
geregelt werden.
(3) Der Betriebsrat kann die Auflösung einer
betriebs- oder unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtung
binnen vier Wochen beim Einigungsamt
anfechten, wenn
1. die Auflösung der Wohlfahrtseinrichtung den
in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen
Auflösungsgründen widerspricht, oder
2. eine Betriebsvereinbarung über Gründe, die
den Betriebsinhaber zur Auflösung einer
Wohlfahrtseinrichtung berechtigen, nicht besteht,
der Betriebsratsfonds (Zentralbetriebsratsfonds)
oder die Arbeitnehmer zum Errichtungs-
und Erhaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung
erheblich beigetragen
haben und die Auflösung unter Abwägung
der Interessen der Arbeitnehmer und des
Betriebes nicht gerechtfertigt ist.
Zustimmungspflichtige Maßnahmen
§ 96. (1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Zustimmung des Betriebsrates
1. Die Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung;
2. die Einführung von Personalfragebögen, sofern
in diesen nicht bloß die allgemeinen
Angaben zur Person und Angaben über die
fachlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte
Verwendung des Arbeitnehmers enthalten
sind;
3. die Einführung von Kontrollmaßnahmen
und technischen Systemen zur Kontrolle der
Arbeitnehmer, sofern diese Maßnahmen
(Systeme) die Menschenwürde berühren;
4. insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag
oder Satzung nicht besteht, die Einführung
und die Regelung von Akkord-, Stück-
und Gedinglöhnen, akkordähnlichen und
sonstigen leistungsbezogenen Prämien und
Entgelten — mit Ausnahme der Heimarbeitsentgelte
—, die auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren,
statistischen Verfah-
ren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren
oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden
beruhen, sowie der maßgeblichen
Grundsätze (Systeme und Methoden) für die
Ermittlung und Berechnung dieser Löhne
bzw. Entgelte.
(2) Betriebsvereinbarungen in den Angelegenheiten
des Abs. 1 können, soweit sie keine Vorschriften
über ihre Geltungsdauer enthalten, von
jedem der Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung
einer Frist schriftlich gekündigt werden.
§ 32 Abs. 3 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
Betriebsvereinbarungen
§ 97. (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des
§ 29 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen
werden
1. Allgemeine Ordnungsvorschriften, die das
Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regeln;
2. generelle Festsetzung des Beginns und
Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer
und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung
der Arbeitszeit auf die einzelnen
Wochentage;
3. Art und Weise der Abrechnung und insbesondere
Zeit und Ort der Auszahlung der
Bezüge;
4. Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung
oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung
im Sinne des § 109 Abs. 1 Z. 1
bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für
alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft
mit sich bringt;
5. Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates
an der Verwaltung von betriebs- und
unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und
Wohlfahrtseinrichtungen;
6. Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung
von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln;
7. Richtlinien für die Vergabe von Werkwohnungen;
8. Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung
von Unfällen und Berufskrankheiten
sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit
der Arbeitnehmer;
9. Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung;
10. Grundsätze betreffend den Verbrauch des
Erholungsurlaubes;
11. Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur
Teilnahme an Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)
versammlungen erforderlichen Zeitraum
und damit im Zusammenhang stehende
Fahrtkostenvergütungen;
12. Erstattung von Auslagen und Aufwendungen
sowie Regelung von Aufwandsentschädigungen;
13. Anordnung der vorübergehenden Verkürzung
oder Verlängerung der Arbeitszeit;
14. betriebliches Vorschlagswesen;
15. Gewährung von Zuwendungen aus besonderen
betrieblichen Anlässen;
16. Systeme der Gewinnbeteiligung;
17. Maßnahmen zur Sicherung der von den
Arbeitnehmern eingebrachten Gegenstände;
18. betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen;
19. Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates
an der Planung und Durchführung
von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung
und betrieblicher Schulungs- und
Bildungseinrichtungen sowie die Errichtung,
Ausgestaltung und Auflösung von
betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-,
Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
20. betriebliches Beschwerdewesen;
21. Rechtsstellung der Arbeitnehmer bei Krankheit
und Unfall;
22. Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
23. Feststellung der maßgeblichen wirtschaftlichen
Bedeutung eines fachlichen Wirtschaftsbereiches
für den Betrieb im Sinne
des § 9 Abs. 3;
24. Maßnahmen im Sinne des § 96 Abs. 1.
(2) Kommt in den in Abs. 1 Z. 1 bis 6 bezeichneten
Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber
und Betriebsrat über den Abschluß, die
Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung
eine Einigung nicht zustande,
so entscheidet — insoweit eine Regelung durch
Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt —
auf Antrag eines der Streitteile die Schlichtungsstelle.
(3) In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr
als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist die
Bestimmung des Abs. 1 Z. 7, in Betrieben, in
denen dauernd weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt
werden, auch die Bestimmung des Abs. 1
Z. 4 nicht anzuwenden.
Abschnitt 3
Mitwirkung in personellem
Angelegenheiten
Personelles Informationsrecht
§ 98. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat
über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern
und die im Zusammenhang damit in Aussicht
genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig
zu unterrichten.
Mitwirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern
§ 99. (1) Der Betriebsrat kann dem Betriebsinhaber
jederzeit die Ausschreibung eines zu besetzenden
Arbeitsplatzes vorschlagen.
(2) Sobald dem Betriebsinhaber die Zahl der
aufzunehmenden Arbeitnehmer, deren geplante
Verwendung und die in Aussicht genommenen
Arbeitsplätze bekannt sind, hat er den Betriebsrat
jener Gruppe, welcher die Einzustellenden
angehören würden, darüber zu informieren.
(3) Hat der Betriebsrat im Zusammenhang mit
der Information nach Abs. 2 eine besondere Information
(Beratung) über einzelne Einstellungen
verlangt, hat der Betriebsinhaber eine besondere
Information (Beratung) vor der Einstellung
durchzuführen. Das gleiche gilt, wenn eine Information
nach Abs. 2 nicht stattgefunden hat.
Wenn bei Durchführung einer Beratung die Entscheidung
über die Einstellung nicht rechtzeitig
erfolgen könnte, ist die Beratung nach erfolgter
Einstellung durchzuführen.
(4) Der Betriebsrat ist von jeder erfolgten
Einstellung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten
im Einzelfall
§ 100. Entgelte der in § 96 Abs. 1 Z. 4 bezeichneten
Art für einzelne Arbeitnehmer oder einzelne
Arbeiten, die generell nicht vereinbart werden
können, bedürfen, wenn zwischen Betriebsinhaber
und Arbeitnehmer eine Einigung nicht
zustande kommt, zu ihrer rechtswirksamen Festsetzung
der Zustimmung des Betriebsrates.
Mitwirkung bei Versetzungen
§ 101. Die dauernde Einreihung von Arbeitnehmern
auf einen anderen Arbeitsplatz bedarf
zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des
Betriebsrates, wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes
eine Verschlechterung der Entgelt- oder
sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist. Die
Zustimmung kann durch Entscheidung des Einigungsamtes
ersetzt werden. Eine dauernde Einreihung
liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum
von voraussichtlich weniger als 13 Wochen
erfolgt.
Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
§ 102. Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung
der Disziplin im Betrieb mitzuwirken.
Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im
Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem
Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung
(§ 96 Abs. 1 Z. 1) vorgesehen ist; sie bedarf,
sofern darüber nicht eine mit: Zustimmung des
Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet, der
Zustimmung des Betriebsrates.
Mitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen
§ 103. Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte
Vergabe einer Werkwohnung an einen Arbeitnehmer
dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen
und über Verlangen des Betriebsrates mit
diesem zu beraten.
Mitwirkung bei Beförderungen
§ 104. (1) Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte
Beförderung eines Arbeitnehmers dem
Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über
Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.
Während dieser Beratungen ist eine ihrem
Zweck angemessene Vertraulichkeit zu wahren.
(2) Unter Beförderung im Sinne des Abs. 1
ist jede Anhebung der Verwendung im Betrieb
zu verstehen, die mit einer Höherreihung im
Entlohnungsschema oder ansonsten mit einer Erhöhung
des Entgeltes verbunden ist.
Anfechtung von Kündigungen
§ 105. (1) Der Betriebsinhaber hat vor jeder
Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat
zu verständigen, der innerhalb von fünf Arbeitstagen
hiezu Stellung nehmen kann.
(2) Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des
Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur
Stellungnahme über die Kündigung zu beraten.
Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung
ist rechtsunwirksam, es sei denn, daß der
Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben
hat.
(3) Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung
innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist
nicht ausdrücklich zugestimmt, so kann diese beim
Einigungsamt angefochten werden, wenn
1. die Kündigung
a) wegen des Beitrittes oder der Mitgliedschaft
des Arbeitnehmers zu Gewerkschaften;
b) wegen seiner Tätigkeit in Gewerkschaften;
c) wegen Einberufung der Betriebsversammlung
durch den Arbeitnehmer;
d) wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des
Wahlvorstandes, einer Wahlkommission
oder als Wahlzeuge;
e) wegen seiner Bewerbung um eine Mitgliedschaft
zum Betriebsrat oder wegen einer
früheren Tätigkeit im Betriebsrat;
f) wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der
Schlichtungsstelle;
g) wegen seiner Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson
(§ 20 Arbeitnehmerschutzgesetz,
BGBl. Nr. 234/1972);
h) wegen der bevorstehenden Einberufung des
Arbeitnehmers zum Präsenzdienst (§ 11
Arbeitsplatzsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 154/
1956)
erfolgt ist oder
2. die Kündigung sozial ungerechtfertigt und
der gekündigte Arbeitnehmer bereits sechs
Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem
der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozial
ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die
wesentliche Interessen des Arbeitnehmers
beeinträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber
erbringt den Nachweis, daß die
Kündigung
a) durch Umstände, die in der Person des
Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen
Interessen nachteilig berühren
oder
b) durch betriebliche Erfordernisse, die
einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers
entgegenstehen,
begründet ist.
Hat der Betriebsrat gegen eine Kündigung gemäß
lit. b ausdrücklich Widerspruch erhoben,
so ist die Kündigung des Arbeitnehmers sozial
ungerechtfertigt, wenn ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte
für den Gekündigten eine größere
soziale Härte als für andere Arbeitnehmer des
gleichen Betriebes und derselben Tätigkeitssparte,
deren Arbeit der Gekündigte zu leisten fähig und
willens ist, ergibt.
(4) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat
vom Ausspruch der Kündigung zu verständigen.
Der Betriebsrat kann auf Verlangen des gekündigten
Arbeitnehmers binnen einer Woche nach
Verständigung vom Ausspruch der Kündigung
diese beim Einigungsamt anfechten, wenn er der
Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen
hat. Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des
Arbeitnehmers nicht nach, so kann dieser innerhalb
einer Woche nach Ablauf der für den Betriebsrat
geltenden Frist die Kündigung selbst
beim Einigungsamt anfechten. Hat der Betriebsrat
innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme
abgegeben, so kann der Arbeitnehmer
innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung
diese beim Einigungsamt selbst anfechten;
in diesem Fall ist ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte
im Sinne des Abs. 3 letzter Satz nicht
vorzunehmen. Wird eine vom Betriebsrat erhobene
Kündigungsanfechtung ohne Zustimmung
des gekündigten Arbeitnehmers zurückgezogen,
so kann dieser binnen 14 Tagen ab Kenntnis das
Anfechtungsverfahren selbst fortsetzen.
(5) Insoweit der Anfechtungsberechtigte im
Zuge des Anfechtungsverfahrens sich auf einen
Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 3 Z. 1 beruft,
hat er diesen glaubhaft zu machen. Die Anfechtung
ist abzuweisen, wenn bei Abwägung
aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit
dafür spricht, daß ein anderes vom Arbeitgeber
glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung
ausschlaggebend war.
(6) Gibt das Einigungsamt der Anfechtung
statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam. Die
Entscheidung des Einigungsamtes ist endgültig.
Anfechtung von Entlassungen
§ 106. (1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat
von jeder Entlassung eines Arbeitnehmers
unverzüglich zu verständigen und innerhalb
von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung
auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem
die Entlassung zu beraten.
(2) Hat der Betriebsrat innerhalb der dreitägigen
Frist der Entlassung nicht ausdrücklich zugestimmt,
so kann diese beim Einigungsamt angefochten
werden, wenn ein Anfechtungsgrund
im Sinne des § 105 Abs. 3 vorliegt und der betroffene
Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund
gesetzt hat. § 105 Abs. 4 bis 6 sind sinngemäß
anzuwenden.
Anfechtung durch den Arbeitnehmer
§ 107. In Betrieben, in denen Betriebsräte
zu errichten sind, solche aber nicht bestehen,
kann der betroffene Arbeitnehmer binnen einer
Woche nach Zugang der Kündigung oder der
Entlassung diese beim Einigungsamt anfechten.
Abschnitt 4
Mitwirkung in wirtschaftlichen
Angelegenheiten
Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und
Beratungsrechte
§ 108. (1) Der Betriebsinhaber hat dem
Betriebsrat Aufschluß zu geben über die wirtschaftliche
Lage des Betriebes, über die Art und
den Umfang der Erzeugung, den Auftragsstand,
den mengen- und wertmäßigen Absatz, die
Investitionsvorhaben sowie über sonstige geplante
Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit
des Betriebes. Der Betriebsrat ist berufen,
insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung
von Wirtschaftsplänen (Erzeugungs-, Investitions-,
Absatz- und anderen Plänen) dem
Betriebsinhaber Anregungen zu geben und Vorschläge
zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen
wirtschaftlichen Nutzen und im Interesse
des Betriebes und der Arbeitnehmer die Wirtschaftlichkeit
und Leistungsfähigkeit des Betriebes
zu fördern.
(2) In Handelsbetrieben, Banken und Versicherungsanstalten,
in denen dauernd mindestens
30 Arbeitnehmer beschäftigt sind, in sonstigen
Betrieben, in denen dauernd mindestens
70 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sowie in
Fabriks- und Bergbaubetrieben hat der Betriebsinhaber
dem Betriebsrat alljährlich, spätestens
einen Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde
eine Abschrift der Bilanz für das verflossene
Geschäftsjahr einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises
zu übermitteln. Dem Betriebsrat
sind die zum Verständnis erforderlichen Erläuterungen
und Aufklärungen zu geben.
Mitwirkung bei Betriebsänderungen
§ 109. (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,
den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen
ehestmöglich in Kenntnis zu setzen und mit
ihm darüber zu beraten. Als Betriebsänderungen
gelten insbesondere
1. die Einschränkung oder Stillegung des ganzen
Betriebes oder von Betriebsteilen;
2. die Verlegung des ganzen Betriebes oder
von Betriebsteilen;
3. der Zusammenschluß mit anderen Betrieben;
4. Änderungen des Betriebszweckes, der Betriebsanlagen,
der Arbeits- und Betriebsorganisation;
5. die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
6. die Einführung von Rationalisierungs- und
Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher
Bedeutung;
7. Änderungen der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse
an dem Betrieb.
(2) Der Betriebsrat kann Vorschläge zur Verhinderung,
Beseitigung oder Milderung von für
die Arbeitnehmer nachteiligen Folgen von Maßnahmen
gemäß Abs. 1 erstatten; hiebei hat der
Betriebsrat auch auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten
des Betriebes Bedacht zu nehmen.
(3) Bringt eine Betriebsänderung im Sinne des
Abs. 1 Z. 1 bis 6 wesentliche Nachteile für alle
oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit
sich, so können in Betrieben, in denen dauernd
mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind,
Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder
Milderung dieser Folgen durch Betriebsvereinbarung
geregelt werden. Kommt zwischen
Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß,
die Abänderung oder Aufhebung einer
solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht
zustande, so entscheidet — insoweit eine Regelung
durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht
vorliegt — auf Antrag eines der Streitteile die
Schlichtungsstelle.
Mitwirkung im Aufsichtsrat
§ 110. (1) In Unternehmen, die in der Rechtsform
einer Aktiengesellschaft geführt werden,
entsendet der Zentralbetriebsrat oder, sofern nur
ein Betrieb besteht, der Betriebsrat aus dem
Kreise der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive
Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, für je
zwei nach dem Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/
1965, oder der Satzung bestellte Aufsichtsratsmitglieder
einen Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat.
Ist die Zahl der nach dem Aktiengesetz
1965 oder der Satzung bestellten Aufsichtsratsmitglieder
eine ungerade, ist ein weiterer Arbeitnehmervertreter
zu entsenden.
(2) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates
(Betriebsrates), die auf dem Vorschlag einer
wahlwerbenden Gruppe gewählt wurden, haben
das Recht, durch Mehrheitsbeschluß Arbeitnehmervertreter
für die Entsendung in den Aufsichtsrat
zu nominieren, sowie ihre Abberufung
zu verlangen. Dieses Recht steht für so viele
Arbeitnehmervertreter zu, wie es dem Verhältnis
der Zahl der vorschlagsberechtigten Personen zur
Gesamtzahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates
(Betriebsrates) entspricht. Listenkoppelung
ist zulässig. Bei Erstellung der Nominierungsvorschläge
soll auf eine angemessene Vertretung
der Gruppe der Arbeiter und Angestellten und
der einzelnen Betriebe des Unternehmens Bedacht
genommen werden. Der Zentralbetriebsrat
(Betriebsrat) ist bei Entsendung und Abberufung
der Arbeitnehmervertreter an die Vorschläge der
zur Nominierung berechtigten Mitglieder gebunden.
Soweit vom Vorschlagsrecht nicht innerhalb
von drei Monaten Gebrauch gemacht wird, entsendet
der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) die
restlichen Arbeitnehmervertreter durch Mehrheitsbeschluß
in den Aufsichtsrat.
(3) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
üben ihre Funktion ehrenamtlich aus; sie haben
Anspruch auf Ersatz der angemessenen Barauslagen.
Auf sie finden die Bestimmungen der
§§ 86 Abs. 1, 87, 90 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2
und 98 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/
1965, keine Anwendung. § 95 Abs. 2 erster Satz
Aktiengesetz 1965 findet mit der Maßgabe Anwendung,
daß auch zwei Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsrat jederzeit vom Vorstand einen
Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft
einschließlich ihrer Beziehungen zu Konzernunternehmen
verlangen können. Ein Beschluß des
Aufsichtsrates über die Bestellung und Abberufung
von Mitgliedern des Vorstandes bedarf,
abgesehen von den allgemeinen Beschlußerfordernissen
des Aktiengesetzes, zu seiner Wirksamkeit
der Zustimmung der Mehrheit der nach dem
Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellten
Mitglieder. Das gleiche gilt für die Wahl des
Aufsichtsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters.
Im übrigen haben die Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsrat gleiche Rechte und
Pflichten wie nach dem Aktiengesetz 1965 oder
der Satzung bestellte Aufsichtsratsmitglieder.
Ihre Mitgliedschaft endet mit der Mitgliedschaft
zum Betriebsrat oder mit der Abberufung durch
die entsendende Stelle. Die Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsrat sind vom Zentralbetriebsrat
abzuberufen und neu zu entsenden, wenn sich
die Zahl der von der Hauptversammlung gewählten
Aufsichtsratsmitglieder ändert.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 über
die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
von Aktiengesellschaften sind sinngemäß anzuwenden
auf Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
die Österreichische Postsparkasse, das Dorotheum
sowie auf Genossenschaften, die dauernd
mindestens 40 Arbeitnehmer beschäftigen.
(5) An der Entsendung von Arbeitnehmervertretern
in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft
(Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
die
1. Aktiengesellschaften,
2. aufsichtsratspflichtige Gesellschaften mit beschränkter
Haftung,
3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung im
Sinne des § 29 Abs. 2 Z. 1 GmbHG,
einheitlich leitet (§ 15 Abs. 1 Aktiengesetz 1965)
oder auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung
von mehr als 50 Prozent beherrscht, nimmt der
Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden
Unternehmens und die Gesamtheit der Mitglieder
aller in den beherrschten Unternehmen
(Z. 1 bis 3) bestellten Betriebsräte teil, sofern
das herrschende Unternehmen höchstens halb so
viele Arbeitnehmer beschäftigt als alle beherrschten
Unternehmen zusammen. Der Zentralbetriebsrat
(Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens
entsendet so viele Arbeitnehmervertreter,
als dem Verhältnis der Zahl der im herrschenden
Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer
zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen
beschäftigten Arbeitnehmer entspricht,
mindestens jedoch einen Arbeitnehmervertreter.
Die übrigen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
sind von der Gesamtheit der in den beherrschten
Unternehmen (Z. 1 bis 3) bestellten
Betriebsräte aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder,
denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat
zusteht, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
geheim zu wählen; auf diese
Wahl sind die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 3,
54 Abs. 2, 56 Abs. 1, 57, 59, 60, 62 Z. 2 bis 5,
64 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und Abs. 4, 65 Abs. 1
erster Satz und Abs. 2, 78 Abs. 4, 81 Abs. 1
zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 4 sowie 82 Abs. 1
erster Satz sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen
dieses Absatzes gelten nicht für Kreditinstitute
im Sinne des § 1 KWG, deutsches
RGBl. I 1955/1939, Versicherungsunternehmungen
und solche herrschenden Unternehmen, in
denen ein Betriebsrat nicht zu errichten ist.
(6) Ist in einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, die persönlich haftender Gesellschafter
in einer Kommanditgesellschaft ist, nach Gesetz
oder Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen,
so sind die Arbeitnehmervertreter im
Aufsichtsrat der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung von der Gesamtheit der Mitglieder
aller in den Unternehmen der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung und der Kommanditgesellschaft
errichteten Betriebsräte aus dem Kreise
der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive
Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, nach den
Grundsätzen des Verhältnis-Wahlrechtes geheim
zu wählen. Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 3,
54 Abs. 2, 56 Abs. 1, 57, 59, 60, 62 Z. 2 bis 5, 64
Abs. 1, Z. 1 bis 3 und Abs. 4, 65 Abs. 1 erster
Satz und Abs. 2, 78 Abs. 4, 81 Abs. 1 zweiter
Satz, Abs. 2 und Abs. 4 sowie 82 Abs. 1 erster
Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Mitwirkung von Arbeitnehmern im
Aufsichtsrat der Österreichischen Rundfunk
Ges. m. b. H. richtet sich nach den Bestimmungen
des Rundfunkgesetzes.
(8) Auf die „Vereinigte Österreichische Eisen-
und Stahlwerke-Alpine Montan Aktiengesellschaft",
die „Österreichische Industrieverwaltungs-
Aktiengesellschaft", die Verbundgesellschaft
(§ 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/
1947), die „Vereinigte Metallwerke Ranshofen-
Berndorf Aktiengesellschaft" und die „Österreichische
Schiffswerften Aktiengesellschaft LINZ-
KORNEUBURG" sind die Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden.
Einspruch gegen die Wirtschaftsführung
§ 111. (1) In Betrieben, in denen dauernd mehr
als 200 Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann der
Betriebsrat
1. gegen Betriebsänderungen (§ 109 Abs. 1)
oder
2. gegen andere wirtschaftliche Maßnahmen,
sofern sie wesentliche Nachteile für die
Arbeitnehmer mit sich bringen,
binnen drei Tagen ab Kenntnisnahme beim
Betriebsinhaber Einspruch erheben. Diese Bestimmung
gilt sinngemäß für Unternehmen der in
§ 40 Abs. 4 bezeichneten Art, wenn die Zahl
der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer
dauernd mehr als 400 beträgt, und von der
wirtschaftlichen Maßnahme mehr als 200 Arbeitnehmer
betroffen sind.
(2) Richtet sich der Einspruch des Betriebsrates
gegen eine geplante Betriebsstillegung, so hat er
für einen Zeitraum von längstens vier Wochen,
vom Tage der Mitteilung des Betriebsinhabers
an den Betriebsrat gerechnet, aufschiebende Wirkung.
(3) Kommt zwischen Betriebsinhaber und
Betriebsrat binnen einer Woche ab Erhebung
des Einspruches eine Einigung nicht zustande,
so kann über einen binnen weiterer drei Tage
von einem der Streitteile zu stellenden Antrag
eine von den zuständigen kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer paritätisch besetzte Schlichtungskommission
Schlichtungsverhandlungen einleiten.
(4) Die Schlichtungskommission hat zwischen
den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung
der Streitteile zwecks Beilegung der
Streitigkeit hinzuwirken. Die Schlichtungskommission
kann zur Beilegung der Streitigkeit
einen Schiedsspruch nur fällen, wenn die beiden
Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben,
daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.
(5) Schiedssprüche sowie vor der Schlichtungskommission
abgeschlossene schriftliche Vereinbarungen
gelten als Betriebsvereinbarungen im
Sinne des § 29.
Staatliche Wirtschaftskommission
§ 112. (1) In Betrieben, in denen dauernd
mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann
der Betriebsrat gegen Maßnahmen im Sinne des
§ 111 Abs. 1
1. binnen einer weiteren Woche einen Einspruch
bei der Staatlichen Wirtschaftskommission
erheben, wenn innerhalb von zwei
Wochen ab Antragstellung bei der Schlichtungskommission
eine Einigung oder ein
Schiedsspruch nicht zustande kommt, oder
2. wenn eine Schlichtungskommission im Sinne
des § 111 Abs. 3 nicht errichtet ist und
zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber
binnen einer Woche ab Erhebung des Einspruches
gemäß § 111 Abs. 1 eine Einigung
nicht zustande kommt, binnen einer
weiteren Woche über den Österreichischen
Gewerkschaftsbund einen Einspruch bei der
Staatlichen Wirtschaftskommission erheben,
wenn es sich um eine Angelegenheit von gesamtwirtschaftlicher
Bedeutung handelt. Diese Bestimmungen
gelten sinngemäß für Unternehmen
der in § 40 Abs. 4 bezeichneten Art, wenn die
Zahl der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer
dauernd mehr als 400 beträgt und von
der wirtschaftlichen Maßnahme mehr als
200 Arbeitnehmer betroffen sind.
(2) Die Staatliche Wirtschaftskommission hat
zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber zu vermitteln
und zum Zwecke des Interessenausgleichs
Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu
erstatten.
(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, hat
der Betriebsinhaber der Staatlichen Wirtschaftskommission
alle zur Behandlung des Einspruchs
notwendigen und die ihm bezeichneten Unterlagen
zu übermitteln. Die Staatliche Wirtschaftskommission
hat: in Form eines Gutachtens festzustellen,
ob der Einspruch berechtigt ist.
(4) Für die in der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes
1973, BGBl. Nr. 389, Teil 2 A
Z. 11 genannten Betriebe und Unternehmungen
ist beim Bundeskanzleramt unter dem Vorsitz
des Bundeskanzlers oder eines von ihm bestellten
Vertreters, für die nach der Anlage zu § 2 des
Bundesministeriengesetzes 1973, Teil 2 M in die
Kompetenz des Bundesministeriums für Verkehr
fallenden Betriebe und Unternehmungen ist beim
Bundesministerium für Verkehr, für die übrigen
Betriebe und Unternehmungen ist beim Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
unter dem Vorsitz des zuständigen Bundesministers
oder eines von ihm bestellten Vertreters
eine Staatliche Wirtschaftskommission zu errichten.
Die übrigen Mitglieder der beim Bundeskanzleramt,
beim Bundesministerium für Verkehr
und beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie errichteten Wirtschaftskommissionen
werden in gleicher Anzahl von der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und
vom Österreichischen Arbeiterkammertag entsendet.
Abschnitt 5
Organzuständigkeit
Kompetenzabgrenzung
§ 113. (1) Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden
Befugnisse werden, soweit nicht
anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.
(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß
errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende
Befugnisse ausgeübt
1. Beratungsrecht (§ 92);
2. wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte
(§ 108);
3. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
gemäß §§ 109 bis 112;
4. Abschluß, Änderung und Aufhebung von
Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich
alle im Betriebsausschuß vertretenen
Arbeitnehmergruppen erfaßt;
5. soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß
vertretenen Arbeitnehmergruppen betroffen
sind
a) Überwachung der Einhaltung der die
Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften
(§ 89);
b) Recht auf Intervention (§ 90);
c) allgemeines Informationsrecht (§ 91);
d) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen
Schulugs-, Bildungs- und
Wohlfahrtseinrichtungen (§ 95).
Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich
die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht
vertretenen Arbeitnehmergruppe betreffen, können
vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden.
(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer
Betriebsrat (§ 40 Abs. 3) errichtet ist, werden
von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1
als auch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.
(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat
zu errichten ist, werden folgende
Befugnisse von diesem ausgeübt
1. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
gemäß §§ 110 bis 112;
2. soweit sie nicht nur die Interessen der
Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berühren
a) Recht auf Intervention (§ 90);
b) allgemeines Informationsrecht (§ 91);
c) Beratungsrecht (§ 92);
d) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen
Schulungs-, Bildungs- und
Wohlfahrtseinrichtungen (§ 95);
e) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte
(§ 108);
f) Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß
§ 109.
Kompetenzübertragung
§ 114. (1) Der Betriebsrat und der Betriebsausschuß
können dem Zentralbetriebsrat mit
dessen Zustimmung die Ausübung ihrer Befugnisse
für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten
übertragen.
(2) Beschlüsse im Sinne des Abs. 1 sind dem
Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen
erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit.
4. HAUPTSTÜCK
RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DES
BETRIEBSRATES
Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht
§ 115. (1) Das Mandat des Betriebsratsmitgliedes
ist ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten
auszuüben ist. Für erwachsene Barauslagen
gebührt den Mitgliedern des Betriebsrates
Ersatz aus dem Betriebsratsfonds.
(2) Die Mitglieder des Betriebsrates sind bei
Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen
gebunden. Sie sind nur der Betriebs(Gruppen)versammlung
verantwortlich.
(3) Die Mitglieder des Betriebsrates dürfen
in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt
und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des
Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten, nicht
benachteiligt werden.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Betriebsrates sind verpflichtet, über alle in Ausübung
ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse, insbesondere
über die ihnen als geheim bezeichneten technischen
Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten
des Betriebes Verschwiegenheit zu bewahren.
Werden im Zuge der Mitwirkung in
personellen Angelegenheiten Mitgliedern des
Betriebsrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten
der Arbeitnehmer bekannt, die ihrer
Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen
Behandlung bedürfen, so haben sie
hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.
Freizeitgewährung
§ 116. Den Mitgliedern des Betriebsrates ist,
unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 118,
die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche
Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes
zu gewähren.
Freistellung
§ 117. (1) Auf Antrag des Betriebsrates sind
in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern
ein, in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern
zwei und in Betrieben mit mehr als
3000 Arbeitnehmern drei Mitglieder des Betriebsrates
und für je weitere dreitausend Arbeitnehmer
ein weiteres Mitglied des Betriebsrates
von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des
Entgeltes freizustellen.
(2) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte
der Arbeiter und der Angestellten zu
wählen sind, gelten die in Abs. 1 angeführten
Zahlen für die betreffenden Arbeitnehmergruppen.
(3) Sind in Betrieben eines Unternehmens, in
denen eine Freistellung von Betriebsratsmitgliedern
gemäß Abs. 1 und 2 nicht möglich ist, mehr
als 400 Arbeitnehmer beschäftigt, so ist auf Antrag
des Zentralbetriebsrates ein Mitglied desselben
unter Fortzahlung des Entgeltes von der
Arbeitsleistung freizustellen.
(4) Bei Berechnung der Zahlengrenzen sind
Heimarbeiter nur dann zu berücksichtigen, wenn
sie im Sinne des § 27 Heimarbeitsgesetz 1960,
BGBl. Nr. 105/1961, regelmäßig beschäftigt werden.
Bildungsfreistellung
§ 118. (1) Jedes Mitglied des Betriebsrates hat
Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung
zur Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß
von zwei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode
unter Fortzahlung des Entgeltes; in Betrieben,
in denen dauernd weniger als 20 Arbeitnehmer
beschäftigt sind, hat jedes Mitglied des
Betriebsrates Anspruch auf eine solche Freistellung
gegen Entfall des Entgeltes.
(2) Die Dauer der Freistellung kann in Ausnahmefällen
bei Vorliegen eines Interesses an
einer besonderen Ausbildung bis zu vier Wochen
ausgedehnt werden.
(3) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
müssen von kollektivvertragsfähigen Körperschaften
der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber
veranstaltet sein oder von diesen überein-
stimmend als geeignet anerkannt werden und
vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen
zum Gegenstand haben, die der Ausübung der
Funktion als Mitglied des Betriebsrates dienen.
(4) Der Betriebsrat hat den Betriebsinhaber
mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraumes,
für den die Freistellung beabsichtigt ist,
in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung
ist im Einvernehmen zwischen Betriebsinhaber
und Betriebsrat festzusetzen, wobei die
Erfordernisse des Betriebes einerseits und die
Interessen des Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes
andererseits zu berücksichtigen sind.
Im Streitfall entscheidet das Einigungsamt.
(5) Betriebsratsmitglieder, die in der laufenden
Funktionsperiode bereits nach § 119 freigestellt
worden sind, haben während dieser Funktionsperiode
keinen Anspruch auf Freistellung gemäß
Abs. 1 und 2.
(6) Rückt ein Ersatzmitglied des Betriebsrates
in das Mandat eines Mitgliedes des Betriebsrates
dauernd nach, so hat es nur insoweit einen Anspruch
gemäß Abs. 1 und 2, als das ausgeschiedene
Mitglied noch keine Bildungsfreistellung
in Anspruch genommen hat.
Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 119. (1) In Betrieben mit mehr als zweihundert
Arbeitnehmern ist neben der Bildungsfreistellung
gemäß § 118 auf Antrag des Betriebsrates
ein weiteres Betriebsratsmitglied für die
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
bis zum Höchstausmaß eines Jahres gegen
Entfall des Entgeltes von der Arbeitsleistung
freizustellen. §§ 117 Abs. 2 und 4 sowie 118
Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) In Dienstjahren, in die Zeiten einer
Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, gebühren
der Urlaub im vollen Ausmaß, das Urlaubsentgelt
jedoch in dem Ausmaß, das dem um
die Dauer einer Bildungsfreistellung verkürzten
Dienstjahr entspricht.
(3) Der Arbeitnehmer behält in Kalenderjahren,
in die Zeiten einer Bildungsfreistellung
gemäß Abs. 1 fallen, den Anspruch auf sonstige,
insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440/1972, in dem Ausmaß, das dem um
die Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten
Kalenderjahr entspricht.
(4) Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers
nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind
Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1,
während der das Arbeitsverhältnis bestanden hat,
auf die Dauer der Dienstzeit anzuredinen.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 120. (1) Ein Mitglied des Betriebsrates darf
bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger
Zustimmung des Einigungsamtes gekündigt
oder entlassen werden. Das Einigungsamt
hat bei seiner Entscheidung den sich aus § 115
Abs. 3 ergebenden Schutz der Betriebsratsmitglieder
wahrzunehmen. In den Fällen der §§ 121
Z. 3 und 122 Abs. 1 Z. 3 erster Satzteil, Z. 4
erster Satzteil und Z. 5 hat das Einigungsamt die
Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung
eines Betriebsratsmitgliedes zu verweigern, wenn
sich der Antrag auf ein Verhalten des Betriebsratsmitgliedes
stützt, das von diesem in Ausübung
des Mandates gesetzt wurde und unter
Abwägung aller Umstände entschuldbar war.
(2) Dem Betriebsratsmitglied kommt im Verfahren
vor dem Einigungsamt Parteistellung zu.
(3) Der sich aus den §§ 120 bis 122 ergebende
Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme
der Wahl durch das Betriebsratsmitglied und
endet drei Monate nach Erlösdien der Mitgliedschaft
zum Betriebsrat, im Falle der dauernden
Einstellung des Betriebes mit Ablauf der Tätigkeitsdauer
des Betriebsrates.
(4) Die §§ 120 bis 122 gelten sinngemäß für
1. Ersatzmitglieder, die an der Mandatsausübung
verhinderte Betriebsratsmitglieder
durch mindestens zwei Wochen ununterbrochen
vertreten haben, bis zum Ablauf
von drei Monaten nach Beendigung dieser
Tätigkeit, sofern der Betriebsinhaber vom
Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen
Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde;
2. Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlwerber
vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw.
Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur
Anfechtung der Wahl;
3. Mitglieder eines Betriebsrates, der nach Beendigung
seiner Tätigkeitsdauer die Geschäfte
weiterführt (§ 61 Abs. 2) bis zum
Ablauf von drei Monaten nach Beendigung
dieser Tätigkeit.
Wahlwerber sind Personen, die als Kandidaten
auf einem Wahlvorschlag aufscheinen.
Kündigungsschutz
§ 121. Das Einigungsamt darf einer Kündigung
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des
§ 120 nur zustimmen, wenn
1. der Betriebsinhaber im Falle einer dauernden
Einstellung oder Einschränkung des Betriebes
oder der Stillegung einzelner Betriebsabteilungen
den Nachweis erbringt, daß er
das betroffene Betriebsratsmitglied trotz
dessen Verlangens an einem anderen Arbeitsplatz
im Betrieb oder in einem anderen
Betrieb des Unternehmens ohne erheblichen
Schaden nicht weiterbeschäftigen kann;
2. das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die
im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu
leisten, sofern in absehbarer Zeit eine
Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit
nicht zu erwarten ist und dem Betriebsinhaber
die Weiterbeschäftigung oder die
Erbringung einer anderen Arbeitsleistung
durch das Betriebsratsmitglied zu deren
Verrichtung sich dieses bereit erklärt hat,
nicht zugemutet werden kann;
3. das Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund
des Arbeitsverhältnisses obliegenden Pflichten
beharrlich verletzt und dem Betriebsinhaber
die Weiterbeschäftigung aus Gründen
der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet
werden kann.
Entlassungsschutz
§ 122. (1) Das Einigungsamt darf unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen des § 120
einer Entlassung nur zustimmen, wenn das
Betriebsratsmitglied
1. absichtlich den Betriebsinhaber über Umstände,
die für den Vertragsabschluß oder
den Vollzug des in Aussicht genommenen
Arbeitsverhältnisses wesentlich sind, in Irrtum
versetzt hat;
2. sich eines Verbrechens oder aus Gewinnsucht
eines Vergehens oder einer Übertretung
schuldig machte, sofern die Verfolgung von
Amts wegen oder auf Antrag des Betriebsinhabers
zu erfolgen hat;
3. im Dienste untreu ist oder sich in seiner
Tätigkeit ohne Wissen des Betriebsinhabers
von dritten Personen unberechtigt Vorteile
zuwenden läßt;
4. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät
oder ohne Einwilligung des Betriebsinhabers
ein der Verwendung im Betrieb abträgliches
Nebengeschäft betreibt;
5. sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen
gegen den Betriebsinhaber, dessen
im Betrieb tätige oder anwesende Familienangehörige
oder Arbeitnehmer des Betriebes
zuschulden kommen läßt, sofern durch dieses
Verhalten eine sinnvolle Zusammenarbeit
zwischen Betriebsratsmitglied und Betriebsinhaber
nicht mehr zu erwarten ist.
(2) Das Einigungsamt darf der Entlassung
nicht zustimmen, wenn nach den besonderen
Umständen des Falles dem Betriebsinhaber die
Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes
zumutbar ist.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 5 kann
die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen
nachträgliche Einholung der Zustimmung des
Einigungsamtes ausgesprochen werden. Stimmt
das Einigungsamt der Entlassung nicht zu, so ist
sie rechtsunwirksam.
5. HAUPTSTÜCK
JUGENDVERTRETUNG
Organe
§ 123. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd
mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt
werden, sind folgende Organe zu bilden
1. Die Jugendversammlung;
2. der Wahlvorstand für die Wahl des Jugendvertrauensrates;
3. der Jugendvertrauensrat.
Bei der Berechnung dieser Zahl ist § 40 Abs. 1
zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
(2) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieses
Hauptstückes sind Arbeitnehmer, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Jugendversammlung
§ 124. (1) Die Jugendversammlung besteht aus
der Gesamtheit der jugendlichen Arbeitnehmer
des Betriebes und der Mitglieder des Jugendvertrauensrates,
die nicht jugendliche Arbeitnehmer
sind.
(2) Der Jugendversammlung obliegt
1. Behandlung von Berichten des Jugendvertrauensrates;
2. Wahl des Wahlvorstandes für die Wahl des
Jugendvertrauensrates;
3. Beschlußfassung über die Enthebung des
Jugendvertrauensrates.
(3) Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat
mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr
einzuberufen.
(4) Besteht kein Jugendvertrauensrat oder ist
er funktionsunfähig, so sind zur Einberufung
berechtigt
1. der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte
jugendliche Arbeitnehmer;
2. sofern Betriebsräte errichtet sind, jeder
Betriebsrat;
3. jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung
oder gesetzliche Interessenvertretung der
Arbeitnehmer.
(5) Jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat
ist berechtigt, durch mindestens einen Vertreter
mit beratender Stimme an der Jugendversammlung
teilzunehmen.
(6) In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen
Arbeitnehmer (§ 123 Abs. 2), sowie die
Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht
jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt,
sofern sie am Tag der Jugendversammlung im
Betrieb beschäftigt sind. Heimarbeiter, die
jugendliche Arbeitnehmer sind, sind nur dann
stimmberechtigt, wenn sie im Sinne des § 27
Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961,
regelmäßig beschäftigt sind.
(7) Im übrigen sind auf die Einberufung und
Durchführung der Jugendversammlung die Bestimmungen
der §§ 43 Abs. 2, 45 Abs. 3, 46 bis 48
sowie 49 Abs. 2 erster und zweiter Satz, und
Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
Jugendvertrauensrat
§ 125. (1) Der Jugendvertrauensrat besteht,
soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in Betrieben
mit 5 bis 10 jugendlichen Arbeitnehmern
aus einer Person (Jugendvertreter), in Betrieben
mit 11 bis 30 jugendlichen Arbeitnehmern aus
zwei Mitgliedern, in Betrieben mit 31 bis 50
jugendlichen Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern,
in Betrieben mit 51 bis 100 jugendlichen Arbeitnehmern
aus vier Mitgliedern. In Betrieben mit
mehr als 100 jugendlichen Arbeitnehmern erhöht
sich für je weitere hundert jugendliche Arbeitnehmer
die Zahl der Mitglieder um eines. In
Betrieben mit mehr als 1000 jugendlichen Arbeitnehmern
erhöht sich die Zahl der Mitglieder
für je weitere 500 jugendliche Arbeitnehmer um
eines. Bruchteile von hundert bzw. fünfhundert
werden für voll gerechnet.
(2) In Betrieben, in denen sowohl der Gruppe
der Arbeiter als auch der Gruppe der Angestellten
dauernd mindestens fünf jugendliche
Arbeitnehmer angehören, besteht der Jugendvertrauensrat
aus von den jugendlichen Arbeitnehmern
jeder Gruppe getrennt zu wählenden
Mitgliedern. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder
ergibt sich aus der getrennten Anwendung
der Zahlengrenzen des Abs. 1 auf die Zahl der
jugendlichen Gruppenangehörigen (§ 41 Abs. 3).
(3) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder
des Jugendvertrauensrates richtet sich nach der
Zahl der jugendlichen Arbeitnehmer am Tag der
Wahlausschreibung; bei Berechnung dieser Zahl
sind Heimarbeiter nur mitzuzählen, wenn sie im
Sinne des § 27 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl.
Nr. 105/1961, regelmäßig beschäftigt werden.
Eine spätere Änderung der Zahl der jugendlichen
Arbeitnehmer ist auf die Anzahl der Mitglieder
des Jugendvertrauensrates ohne Einfluß. § 65 ist
sinngemäß anzuwenden.
Vorbereitung und Durchführung der Wahl des
Jugendvertrauensrates
§ 126. (1) Die Tätigkeitsdauer des Jugendvertrauensrates
beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit
dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf
der Tätigkeitsdauer des früheren Jugendvertrauensrates,
wenn die Konstituierung vor diesem
Zeitpunkt erfolgte.
(2) Zur Durchführung der Wahl des Jugendvertrauensrates
hat die Jugendversammlung
einen Wahlvorstand zu bestellen.
(3) Der Wahlvorstand besteht aus zwei Arbeitnehmern,
die wahlberechtigt (Abs. 4) oder wählbar
(Abs. 5) sein müssen, und einem vom
Betriebsrat — bei getrennten Betriebsräten vom
Betriebsausschuß — entsandten Betriebsratsmitglied.
Besteht im Betrieb kein Betriebsrat oder
macht er von seinem Entsendungsrecht nicht oder
nicht rechtzeitig Gebrauch, so besteht der Wahlvorstand
aus drei wahlberechtigten oder wählbaren
Arbeitnehmern; in diesem Falle können
auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer
zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder
gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer
in den Wahlvorstand berufen werden. Mindestens
zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen
Arbeitnehmer des Betriebes sein. In
Betrieben, in denen gemäß § 125 Abs. 2 getrennt
zu wählen ist, haben dem Wahlvorstand je ein
wahlberechtigter oder wählbarer Arbeitnehmer
aus der Gruppe der Arbeiter und aus der Gruppe
der Angestellten anzugehören.
(4) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen
Arbeitnehmer des Betriebes, die am Tag der
Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und an diesem Tag sowie am
Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind. Heimarbeiter,
die jugendliche Arbeitnehmer sind, sind
nur dann wahlberechtigt, wenn sie im Sinne des
§ 27 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/
1961, regelmäßig beschäftigt werden.
(5) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes,
die am Tag der Wahlausschreibung das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, am
Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten
im Betrieb beschäftigt sind, und, abgesehen vom
Alter, nicht vom Wahlrecht zum Nationalrat
ausgeschlossen sind.
(6) Für die getrennte Wahl des Jugendvertrauensrates
gemäß § 125 Abs. 2 sind nach der
Gruppe der Arbeiter und der Gruppe der Angestellten
getrennte Wahlvorschläge einzubringen.
Die Wahl ist jedoch am selben Ort und zur
gleichen Zeit durchzuführen.
(7) Auf die Durchführung und Anfechtung
der Wahl des Jugendvertrauensrates sind die
Bestimmungen der §§ 51, 53 Abs. 2, 3, 5 und 6,
54 Abs. 1, 2, 4 und 5, 55 bis 57, 59 und 60
sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der
Wahl ist auch jeder im Betrieb bestehende
Betriebsrat berechtigt.
Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 127. (1) Die Tätigkeit des Jugendvertrauensrates
endet mit Ablauf der Zeit, für die er
gewählt wurde (§ 126 Abs. 1).
(2) Für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
sind die Vorschriften des § 62 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Die Mitgliedschaft zum Jugendvertrauensrat
erlischt, wenn das Mitglied des Jugendvertrauensrates
eine Wahl zum Mitglied des
Betriebsrates annimmt. Im übrigen sind für das
Erlöschen der Mitgliedschaft zum Jugendvertrauensrat
die Bestimmungen des § 64 Abs. 1
und 3 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Mitgliedschaft zum Jugendvertrauensrat
ist vom Einigungsamt abzuerkennen, wenn
das Mitglied des Jugendvertrauensrates, abgesehen
von der Vollendung des 21. Lebensjahres,
die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt.
Zur Antragstellung sind der Betriebsrat, der
Jugendvertrauensrat, jedes Mitglied des Jugendvertrauensrates
und der Betriebsinhaber berechtigt.
Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates
§ 128. (1) Auf die Geschäftsführung des
Jugendvertrauensrates sind, sofern dieser aus
mindestens drei Mitgliedern besteht, die Bestimmungen
der §§ 66 Abs. 1, 2, 3 erster und dritter
Satz, 4 bis 6 und 8, 67 Abs. 1, 2 und 4, 68 Abs. 1,
2 erster und zweiter Satz und Abs. 3, 70 erster
Satz sowie 72 sinngemäß anzuwenden.
(2) Besteht der Jugendvertrauensrat aus zwei
Mitgliedern, so haben sie, soweit sie nicht die
Geschäfte untereinander aufteilen, ihre Aufgaben
gemeinsam durchzuführen. §§ 66 Abs. 7 und 68
Abs. 2 vierter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Vertreter des Jugendvertrauensrates gegenüber
dem Betriebsinhaber und nach außen ist
der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter,
es sei denn, der Jugendvertrauensrat
beschließt im Einzelfall etwas anderes.
(4) Zu den Sitzungen des Jugendvertrauensrates
ist jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat
einzuladen. Der Betriebsrat ist berechtigt, an den
Sitzungen des Jugendvertrauensrates durch einen
Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.
Zu den Sitzungen jedes im Betrieb bestehenden
Betriebsrates und des Betriebsausschusses ist der
Jugendvertrauensrat einzuladen. Der Jugendvertrauensrat
ist berechtigt, an den Sitzungen des
Betriebsrates und des Betriebsausschusses durch
einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Die Beschlüsse des Jugendvertrauensrates
sind jedem im Betrieb bestehenden Betriebsrat
zur Kenntnis zu bringen. Der Betriebsrat hat
über Beschlüsse des Jugendvertrauensrates und
über Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer
in Anwesenheit des Jugendvertrauensrates
oder von diesem entsendeter Mitglieder zu
beraten.
(6) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte
bestehen, und die Mitglieder des Jugendvertrauensrates
gemäß § 125 Abs. 2 getrennt gewählt
wurden, ist bei der Entsendung von Mitgliedern
zu den Beratungen eines Betriebsrates
gemäß Abs. 4 oder 5 auf die Gruppenzugehörigkeit
dieser Mitglieder Bedacht zu nehmen.
Aufgaben und Befugnisse des Jugendvertrauensrates
§ 129. (1) Der Jugendvertrauensrat ist berufen,
die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen
und kulturellen Interessen der jugendlichen
Arbeitnehmer des Betriebes wahrzunehmen.
Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, so hat
der Jugendvertrauensrat, sofern Abs. 3 nicht
anderes bestimmt, seine Aufgaben im Einvernehmen
mit dem Betriebsrat wahrzunehmen. § 39
ist sinngemäß anzuwenden.
(2) In Erfüllung dieser Aufgabe hat der Jugendvertrauensrat
den Betriebsrat zu beraten und
zu unterstützen, der seinerseits verpflichtet ist,
dem Jugendvertrauensrat bei der Wahrnehmung
der besonderen Belange der jugendlichen Arbeitnehmer
beizustehen.
(3) In Wahrnehmung der Interessen der
jugendlichen Arbeitnehmer ist der Jugendvertrauensrat
insbesondere berufen
1. Bei allen Angelegenheiten, die die Interessen
der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes
betreffen, beim Betriebsrat und, sofern ein
solcher nicht besteht, beim Betriebsinhaber
entsprechende Maßnahmen zu beantragen
und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken;
2. darüber zu wachen, daß die Vorschriften,
die für das Arbeitsverhältnis jugendlicher
Arbeitnehmer gelten, eingehalten werden,
und über wahrgenommene Mängel dem
Betriebsrat, dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls
den zum Schutz jugendlicher
Arbeitnehmer eingerichteten Stellen Mitteilung
zu machen und auf Beseitigung dieser
Mängel hinzuwirken;
3. an den Unterweisungen gemäß § 24 des
Bundesgesetzes über die Beschäftigung von
Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/
1948, durch ein Mitglied teilzunehmen;
4. Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung
und der beruflichen Weiterbildung jugendlicher
Arbeitnehmer zu erstatten;
5. an den Beratungen zwischen Betriebsrat
(Betriebsausschuß) und Betriebsinhaber
(§§ 92, 94 Abs. 4, 109 Abs. 1) durch ein
Mitglied teilzunehmen;
6. an den Sitzungen des Betriebsrates (Betriebsausschusses)
mit beratender Stimme
teilzunehmen (§ 128 Abs. 4 und 5).
(4) Der Betriebsrat und der Betriebsinhaber
sind verpflichtet, dem Jugendvertrauensrat die
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
Rechtsstellung der Mitglieder des
Jugendvertrauensrates
§ 130. (1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte
und Pflichten der Mitglieder des Jugendvertrauensrates
sind die Bestimmungen der §§ 115
Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 bis 4, 116, 120 Abs. 1
bis 3, 121 und 122, hinsichtlich der Ersatzmitglieder,
Mitglieder des Wahlvorstandes und
Wahlwerber auch jene des § 120 Abs. 4 Z. 1 und
2 sinngemäß anzuwenden. Das Einigungsamt darf
der Entlassung eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes
des Jugendvertrauensrates, eines Mitgliedes
des Wahlvorstandes oder eines Wahlwerbers,
sofern diese Personen Lehrlinge im
Sinne des Berufsausbildungsgesetzes sind, auch
aus den im § 15 Abs. 3 lit. c und f des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, genannten
Gründen zustimmen.
(2) Der Ablauf der gesetzlichen oder einer
kollektivvertraglichen Frist nach § 18 des
Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,
wird durch die Bewerbung um die Bestellung
zum Mitglied des Jugendvertrauensrates, durch
die Bestellung zum Mitglied des Wahlvorstandes
und durch die Wahl zum Mitglied des Jugendvertrauensrates
gehemmt. Die Hemmung dauert
für Mitglieder des Wahlvorstandes und für Wahlwerber
vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw. Bewerbung
bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung
der Wahl, für Mitglieder des Jugendvertrauensrates
vom Zeitpunkt der Annahme der
Wahl bis zum Ablauf der jeweiligen Tätigkeitsdauer.
Auf Antrag des Betriebsinhabers kann
das Einigungsamt einer vorzeitigen Auflösung
des Arbeitsverhältnisses auch zustimmen, wenn
ein Tatbestand im Sinne des § 121 verwirklicht
wurde.
(3) Für die Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 118
Abs. 3 hat jedes Mitglied des Jugendvertrauensrates
Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung
unter Fortzahlung des Entgeltes bis
zur Dauer von zwei Wochen innerhalb einer
Funktionsperiode. § 118 Abs. 4 und 6 ist sinngemäß
anzuwenden.
(4) Die Kündigung eines Arbeitnehmers kann
gemäß § 105 auch mit der Begründung angefochten
werden, daß der Grund zur Kündigung
1. in seiner früheren Tätigkeit als Mitglied des
Jugendvertrauensrates,
2. in seiner Bewerbung um die Bestellung zum
Mitglied des Jugendvertrauensrates oder
3. in seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes
gelegen ist.
Rechtsausübung durch Minderjährige
§ 131. Die Ausübung von Rechten und die
Übernahme von Pflichten nach den Bestimmungen
dieses Hauptstückes bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit
nicht der Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters.
6. HAUPTSTÜCK
VORSCHRIFTEN FÜR EINZELNE
BETRIEBSARTEN
Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung und
Verwaltungsstellen juristischer Personen des
öffentlichen Rechts
§ 132. (1) Auf Unternehmen und Betriebe,
die unmittelbar politischen, koalitionspolitischen,
konfessionellen, wissenschaftlichen, erzieherischen
oder karitativen Zwecken dienen, ferner auf Verwaltungsstellen
von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und der Oesterreichischen
Nationalbank sind die Bestimmungen der §§ 108
bis 112 nicht anzuwenden.
(2) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar
Zwecken der Berichterstattung oder
Meinungsäußerung dienen, sind die §§ 108 bis
112 insoweit nicht anzuwenden, als es sich um
Angelegenheiten handelt, die die politische Richtung
dieser Unternehmen und Betriebe beeinflussen.
§ 99 Abs. 3 ist hinsichtlich der Einstellung
von Journalisten im Sinne des Journalistengesetzes,
StGBl. Nr. 88/1920, insoweit nicht
anzuwenden, als diese Einstellung die politische
Richtung dieses Unternehmens oder Betriebes
beeinflußt.
(3) Auf die Österreichische Rundfunk Ges.
m.b.H. sind die §§ 111 und 112 nicht, § 110
nach Maßgabe des Rundfunkgesetzes anzuwenden.
(4) Auf Unternehmen und Betriebe, die konfessionellen
Zwecken einer gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft dienen, sind die
Bestimmungen des II. Teiles nicht anzuwenden,
soweit die Eigenart des Unternehmens oder des
Betriebes dem entgegensteht. Jedenfalls sind die
Bestimmungen über Betriebsvereinbarungen in
den Angelegenheiten des § 96 Abs. 1 Z. 1, 2
und 4 sowie die Bestimmungen der §§ 108 bis
112 nicht anzuwenden auf Betriebe und Verwaltungsstellen,
die der Ordnung der inneren Angelegenheiten
der gesetzlich anerkannten Kirchen
und Religionsgesellschaften dienen.
Theaterunternehmen
§ 133. (1) Auf Theaterunternehmen im Sinne
des § 1 Abs. 2 des Schauspielergesetzes, BGBl.
Nr. 441/1922, sind die Bestimmungen des
II. Teiles anzuwenden, soweit sich im folgenden
nicht anderes ergibt.
(2) Beschäftigt ein Theaterunternehmen mehr
als 50 dem Schauspielergesetz unterliegende
Arbeitnehmer, so sind für diese Personen getrennte
Betriebsräte des darstellenden und des
nichtdarstellenden Personals zu wählen, wenn
jede dieser Gruppen mindestens 20 Arbeitnehmer
umfaßt. Innerhalb dieser Gruppen sind die Bestimmungen
über getrennte Betriebsräte der
Arbeiter und Angestellten nicht anzuwenden. In
Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte des
darstellenden und des nichtdarstellenden Personals
bestehen, bilden diese mit den sonst im
Betrieb bestehenden Betriebsräten den Betriebsausschuß;
die §§ 76 und 77 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) In Betrieben, in denen berufsüblich
Arbeitsverhältnisse mit künstlerischem Personal
jeweils nur auf bestimmte Dauer abgeschlossen
werden, endet das Arbeitsverhältnis eines
Betriebsratsmitgliedes, wenn es dem künstlerischen
Personal angehört, ohne seine Zustimmung
nicht vor Ablauf der Spielzeit, innerhalb der
die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet. Die
Bestimmungen der §§ 62, 64 sowie 120 bis 122
bleiben unberührt.
(4) Werden Bühnendienstverträge im Sinne des
§ 32 Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, nicht
verlängert, so ist der Betriebsrat hievon spätestens
drei Tage vor Absendung der Benachrichtigung
von der NichtVerlängerung zu verständigen.
(5) § 99 Abs. 2 und 3 sind auf die Einstellung
von am Theater solistisch tätigen Mitgliedern
sowie auf die Einstellung von Arbeitnehmern,
die vorübergehend zu dem Zweck eingestellt
werden, um den Ausfall einer Vorstellung zu
verhindern, bezüglich der vorherigen Information
und Beratung nicht anzuwenden.
(6) Im übrigen sind in Theaterunternehmen
die Bestimmungen der §§ 40 Abs. 4, 78 bis 88,
109 Abs. 3 zweiter Satz und 110 bis 112 nicht
anzuwenden.
Unternehmen und Betriebe des öffentlichen
Personen-, Güter- und Nachrichtenverkehrs
§ 134. (1) Arbeitsstätten von
1. Straßenbahn- und Obusunternehmungen im
Sinne des § 5 Eisenbahngesetz 1957, BGBl.
Nr. 60, mit Ausnahme jener in Städten
mit mehr als 500.000 Einwohnern,
2. Haupt- und Kleinseilbahnunternehmungen
im Sinne des § 6 Abs. 1 Eisenbahngesetz
1957, BGBl. Nr. 60,
3. Seilliftunternehmungen im Sinne des § 15
Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung,
4. Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952,
BGBl. Nr. 84,
gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im
Sinne des § 34 Abs. 1; Arbeitsstätten solcher
Unternehmungen, die neben einem Hauptbetrieb
bestehen, gelten jedoch als Betrieb, wenn sie die
Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erfüllen, vom
Hauptbetrieb räumlich weit entfernt sind und
hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation
Eigenständigkeit besitzen. § 35 ist auf diese
Arbeitsstätten nicht anzuwenden.
(2) Arbeitsstätten von Schiffahrtsunternehmungen
(Landbetriebe, Binnenschiffe und Schiffe,
die gemäß den Bestimmungen des Seeflaggengesetzes
BGBl. Nr. 187/1957, die österreichische
Flagge führen) gelten in ihrer Gesamtheit als
ein Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist
auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.
(3) Arbeitsstätten (Landbetriebe und Luftfahrzeuge)
von Fluglinienunternehmungen im Sinne
des § 102 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957,
gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im
Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist auf diese Arbeitsstätten
nicht anzuwenden.
(4) Senderanlagen von Unternehmen des Rundfunk-
und Fernsehrundfunkverkehrs gelten nicht
als Betriebe im Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist
auf sie nicht anzuwenden.
(5) Beschäftigt ein Schiffahrts- oder Flugunternehmen
dauernd mindestens fünf Arbeitnehmer
ganz oder überwiegend im Schiffs- oder Flugdienst,
so kann für diese Arbeitnehmergruppe
ein eigener Betriebsrat gewählt werden. In
diesem Falle sind innerhalb dieser Gruppe die
Bestimmungen über getrennte Betriebsräte der
Arbeiter und der Angestellten nicht anzuwenden.
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat für die
im Schiffs- oder Flugdienst beschäftigten Arbeitnehmer
besteht, bildet er mit den sonst im
Betrieb bestehenden Betriebsräten den Betriebsausschuß;
die §§ 76 und 77 sind sinngemäß anzuwenden.
III. TEIL
Behörden und Verfahren
1. HAUPTSTÜCK
EINIGUNGSÄMTER, OBEREINIGUNGSAMT
UND SCHLICHTUNGSSTELLEN
Abschnitt 1
Einigungsämter
Errichtung von Einigungsämtern
§ 135. In jedem Bundesland ist mindestens ein
Einigungsamt zu errichten. Sitz und Sprengel
der Einigungsämter werden nach Anhörung des
zuständigen Landeshauptmannes durch Verordnung
des Bundesministers für soziale Verwaltung
bestimmt.
Zusammensetzung
§ 136. (1) Das Einigungsamt besteht aus einem
Vorsitzenden und nach Erfordernis aus einem
oder mehreren Stellvertretern sowie aus der
erforderlichen Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern,
die aus den Gruppen der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung
der Berufszweige, die für das Einigungsamt
von Bedeutung sind, bestellt werden.
(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter
werden vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale
Verwaltung nach Anhörung der örtlich zuständigen
Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft
und Kammern für Arbeiter und Angestellte
für unbestimmte Zeit und auf Widerruf
ernannt. Sie haben, wenn sie nicht schon als
öffentlich Bedienstete zur unparteiischen und gewissenhaften
Ausübung der Amtspflichten verpflichtet
wurden, dieses Gelöbnis vor dem Bundesminister
für Justiz zu leisten. Der Bundesminister
für Justiz kann den Landeshauptmann
ermächtigen, dieses Gelöbnis abzunehmen.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden
vom Bundesminister für soziale Verwaltung
auf Grund von Vorschlägen bestellt, die von den
zuständigen Kammern oder, wenn solche nicht
bestehen, von den sonstigen Interessenvertretungen
der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer
andererseits erstattet werden. Wird das
Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach
Aufforderung ausgeübt, so ist der Bundesminister
für soziale Verwaltung bei der Bestellung an
Vorschläge nicht gebunden.
(4) Hinsichtlich der Erfordernisse der Bestellung
der Mitglieder und Ersatzmitglieder sind
die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 170/1946, sinngemäß
anzuwenden.
(5) Die Ablehnung der Übernahme oder die
Niederlegung des Amtes ist nur aus wichtigen
Gründen zulässig. Die Entscheidung hierüber
trifft der Bundesminister für soziale Verwaltung.
Amtsdauer der Mitglieder (Ersatzmitglieder)
§ 137. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder
werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren
bestellt. Sie haben vor Antritt ihres Amtes dem
Vorsitzenden durch Handschlag gewissenhafte
und unparteiische Ausübung des Amtes zu geloben.
Das Amt von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern,
die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen
Amtsdauer bestellt werden, endet mit
deren Ablauf. Die infolge des Ablaufes der Amtsdauer
ausscheidenden Mitglieder und Ersatzmitglieder
haben ihr Amt bis zur Wiederbesetzung
auszuüben. Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) seines Amtes
zu entheben, wenn ein gesetzliches Hindernis
(§ 136 Abs. 4) bekannt wird oder wenn es sich
einer groben Verletzung oder einer dauernden
Vernachlässigung seiner Amtspflichten schuldig
gemacht hat. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist
auch dann zu entheben, wenn in seiner Berufstätigkeit
eine solche Änderung eintritt, daß es
nicht mehr geeignet erscheint, die Interessen
jener Berufsgruppe wahrzunehmen, zu deren
Vertretung es bestellt wurde.
Verhandlung
§ 138. (1) Das Einigungsamt verhandelt und
entscheidet in Senaten, die nach dem Ermessen
des Vorsitzenden für bestimmte Gruppen von
Arbeitsverhältnissen oder von Verhandlungsgegenständen
bestellt werden.
(2) Der Vorsitzende betraut, soweit er nicht
selbst den Vorsitz in den Senaten führt, mit dem
Vorsitz seine Stellvertreter und weist jedem
Senat je eine gleiche Anzahl von Mitgliedern und
Ersatzmitgliedern aus der Gruppe der Arbeitgeber
einerseits und aus der Gruppe der Arbeitnehmer
andererseits zu.
(3) Das Einigungsamt kann zu den Verhandlungen
Sachverständige und Auskunftspersonen
beiziehen.
Beschlußfassung
§ 139. (1) Ein Senat ist, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt wird, verhandlungs- und
beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter sowohl aus der Gruppe
der Arbeitgeber wie aus der Gruppe der Arbeitnehmer
wenigstens ein Mitglied (Ersatzmitglied)
anwesend ist.
(2) Zur Verhandlung und Entscheidung über
die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung
eines Mindestlohntarifes (§ 22) ist die Anwesenheit
des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters
und wenigstens von je zwei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)
aus der Gruppe der Arbeitgeber
und der Gruppe der Arbeitnehmer erforderlich.
(3) Sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) einer
Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser
Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder
(Ersatzmitglieder), soweit sie überzählig sind,
kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der vom Vorsitzenden und den
stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen
Stimmen gefaßt; der Vorsitzende gibt seine
Stimme als letzter ab.
Ordnungsstrafen
§ 140. Gegen Mitglieder (Ersatzmitglieder), die
sich ihren Amtspflichten entziehen, kann der
Vorsitzende des Einigungsamtes Ordnungsstrafen
bis zu 200 S verhängen. Gegen diese Verfügung
steht innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung
die Beschwerde an das Obereinigungsamt offen,
das endgültig entscheidet.
Abschnitt 2
Obereinigungsamt
Errichtung und Zusammensetzung
§ 141. (1) Beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung ist ein Obereinigungsamt zu errichten.
Es besteht aus einem Vorsitzenden und nach
Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern
sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern
und Ersatzmitgliedern, die aus den Gruppen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestellt
werden.
(2) Für die Ernennung des Vorsitzenden und
seiner Stellvertreter gelten die Bestimmungen
des § 136 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß vor der
Ernennung die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und der Österreichische Arbeiterkammertag
zu hören sind; für die Bestellung
und Amtsausübung der Mitglieder (Ersatzmitglieder)
sind die Bestimmungen der §§ 136 Abs. 3
bis 5 und 137 sinngemäß anzuwenden.
Vorsitz und Beschlußfassung
§ 142. (1) Für die Bildung der Senate des
Obereinigungsamtes gelten die Bestimmungen des
§ 138 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Ein Senat des Obereinigungsamtes ist verhandlungs-
und beschlußfähig, wenn außer dem
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter je zwei
Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus der Gruppe der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anwesend
sind; im übrigen sind die Bestimmungen der
§§ 138 Abs. 3 und 139 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
Ordnungsstrafen
§ 143. Gegen Mitglieder (Ersatzmitglieder),
die sich ihren Amtspflichten entziehen, kann der
Vorsitzende des Obereinigungsamtes Ordnungsstrafen
bis zu 200 S verhängen. Gegen diese Verfügung
steht innerhalb von 14 Tagen nach der
Zustellung die Beschwerde an das Bundesministerium
für soziale Verwaltung offen.
Abschnitt 3
Schlichtungsstelle
Errichtung und Zusammensetzung
§ 144. (1) Zur Entscheidung von Streitigkeiten
über den Abschluß, die Änderung oder die Aufhebung
von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten,
in welchen das Gesetz die Entscheidung
durch Schlichtungsstellen vorsieht, ist auf
Antrag eines der Streitteile eine Schlichtungsstelle
zu errichten. Die Schlichtungsstelle ist beim
Einigungsamt in der Landeshauptstadt jenes
Bundeslandes, in dem der Betrieb gelegen ist,
für Vorarlberg beim Einigungsamt Feldkirch, für
Niederösterreich beim Einigungsamt Wien, zu
errichten. Bei Streitigkeiten über den Abschluß,
die Änderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen,
deren Geltungsbereich Betriebe umfaßt,
die in zwei oder mehreren Bundesländern
gelegen sind, ist der Sitz des Unternehmens, dem
die Betriebe angehören, maßgebend. Durch Vereinbarung
der Streitteile kann die Schlichtungsstelle
bei einem anderen Einigungsamt in einer
Landeshauptstadt oder beim Einigungsamt Feldkirch
errichtet werden. Ein Antrag auf Entscheidung
einer Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle
ist an den Vorsitzenden des in Betracht
kommenden Einigungsamtes zu richten.
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einem
Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende
ist vom Vorsitzenden des Einigungsamtes
auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu
bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile
auf die Person des Vorsitzenden innerhalb von
zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht
zustande, so ist er auf Antrag eines der Streitteile
vom Vorsitzenden des Einigungsamtes zu bestellen.
Die Bestellung hat aus dem Kreise der
Berufsrichter zu erfolgen, die in dem Bundesland,
in dem die Schlichtungsstelle zu errichten
ist, bei einem Arbeitsgericht oder einem für
Arbeitsrechtssachen zuständigen Berufungssenat
eines Landes- oder Kreisgerichtes ernannt sind.
(3) Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzer
namhaft zu machen, davon einen aus einer Beisitzerliste;
der zweite Beisitzer soll aus dem
Kreise der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht
werden. Hat einer der Streitteile binnen
zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die
Nominierung der Beisitzer nicht vorgenommen,
so hat der Vorsitzende des Einigungsamtes sie
aus der Liste der Beisitzer jener Gruppe (Arbeitgeber
oder Arbeitnehmer), welcher der Säumige
angehört, zu bestellen.
(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die
Person des Vorsitzenden und die Nominierung
der Beisitzer dem Vorsitzenden des Einigungsamtes
mitzuteilen. Dieser hat den Vorsitzenden
der Schlichtungsstelle und die Beisitzer unverzüglich
zu bestellen und im Einvernehmen mit
dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle die erste
mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die weitere
Verfahrensleitung obliegt dem Vorsitzenden
der Schlichtungsstelle.
Beisitzerliste
§ 145. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat auf Grund von Vorschlägen eine
Liste der Beisitzer aus dem Kreise der Arbeitgeber
und eine Liste der Beisitzer aus dem Kreise
der Arbeitnehmer zu erstellen. Bei Erstattung
der Vorschläge und Erstellung der Listen ist auf
die fachliche Qualifikation der Beisitzer und auf
regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht
zu nehmen.
(2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzer
aus dem Kreise der Arbeitgeber sind von der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, jene
für die Liste der Beisitzer aus dem Kreise der
Arbeitnehmer vom Österreichischen Arbeiterkammertag
zu erstatten, wobei die Bundeskammer
auf Vorschläge der Landeskammern und der
Österreichische Arbeiterkammertag auf Vorschläge
der Arbeiterkammern Bedacht zu nehmen
haben.
(3) Hinsichtlich der Erfordernisse zur Aufnahme
von Personen in eine der in Abs. 1
genannten Listen sind die Bestimmungen des
§ 11 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 170/1946, sinngemäß anzuwenden. Der Bundesminister
für soziale Verwaltung kann die
Aufnahme einer vorgeschlagenen Person in eine
Liste nur verweigern, wenn ein gesetzliches Hindernis
vorliegt.
(4) Die Aufnahme von Personen in eine der in
Abs. 1 genannten Listen, die Ablehnung der Aufnahme
einer vorgeschlagenen Person sowie die
Streichung einer Person aus einer Liste hat mit
Bescheid zu erfolgen. § 136 Abs. 5 und § 137
Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind allen
im § 144 Abs. 1 genannten Einigungsämtern,
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
und dem Österreichischen Arbeiterkammertag
sowie binnen zwei Wochen ab Stellung eines
Antrages auf Entscheidung der Schlichtungsstelle
den Streitteilen zu übermitteln; dies gilt sinngemäß
auch für Änderungen derselben.
(6) Die in Abs. 1 genannten Listen können
bei den Einigungsämtern während der Amtsstunden
von jedermann eingesehen werden.
Verhandlung und Beschlußfassung
§ 146. (1) Die Schlichtungsstelle ist — soweit
im folgenden nichts anderes bestimmt wird —
verhandlungs- und beschlußfähig, wenn sowohl
der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile
zwei Beisitzer anwesend sind. Wurde eine
Verhandlung der Schlichtungsstelle bereits einmal
vertagt, weil ein Beisitzer ohne rechtmäßigen
Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist in
der fortgesetzten Verhandlung abermals derselbe
oder ein anderer von der gleichen Partei namhaft
gemachter Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen,
so wird die Verhandlung und Entscheidung
nicht gehindert, sofern der Vorsitzende
und mindestens ein Beisitzer anwesend sind.
Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende
zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine
Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der
Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten
Beschlußfassung teil. Er gibt seine Stimme
als letzter ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.
Auf die Verhandlung ist § 138 Abs. 3 sinngemäß
anzuwenden.
(2) Die Schlichtungsstelle hat die Entscheidung
möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge
der Parteien bestimmten Grenzen und unter
Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits
und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist
dabei an das übereinstimmende Vorbringen und
die übereinstimmenden Anträge der Streitteile
gebunden. Die Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung.
Gegen die Entscheidung ist kein
Rechtsmittel zulässig.
(3) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle
sind im übrigen die für das Verfahren vor
den Einigungsämtern geltenden Vorschriften anzuwenden.
§ 7 Abs. 1 AVG ist nur auf die aus
einer Beisitzerliste namhaft gemachten Beisitzer
anzuwenden. § 40 Abs. 1 AVG ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß auf einvernehmlichen
Antrag der Streitteile die Verhandlungen im Betrieb
stattzufinden haben.
(4) Gegen Personen, die ordnungsgemäß und
mit ihrer Zustimmung zu Mitgliedern einer
Schlichtungsstelle bestellt wurden und sich ihren
Amtspflichten entziehen, kann der Vorsitzende
des Einigungsamtes, bei dem die Schlichtungsstelle
ihren Sitz hat, Ordnungsstrafen bis zu
200 S verhängen. § 140 zweiter Satz ist sinngemäß
anzuwenden.
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen
Geschäftsführung
§ 147. Die Leitung der Einigungsämter und
des Obereinigungsamtes obliegt, sofern nicht die
Beschlußfassung Senaten vorbehalten ist, deren
Vorsitzenden. Im Verhinderungsfalle leitet der
Stellvertreter des Vorsitzenden das Amt. Mit der
Führung der laufenden Geschäfte und der Vorbereitung
der Verhandlungen unter der Leitung
des Vorsitzenden des Obereinigungsamtes können
Bedienstete des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung betraut werden. Die Kanzleigeschäfte
des Obereinigungsamtes sind von Organen
aus dem Personalstand des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung, die der Eingungsämter
und Schlichtungsstellen von Organen
aus dem Personalstand der Geschäftsstelle der
Arbeitsgerichte zu besorgen.
Gebühren- und Aufwandsentschädigungen
§ 148. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder
der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Einigungsämter und des Obereinigungsamtes, die
im öffentlichen Dienst stehen, erhalten Reisegebühren
nach den für sie geltenden Vorschriften;
die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder
haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen
Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf die Entschädigung
für Zeitversäumnis nach den Bestimmungen
und Tarifen, die für Schöffen nach dem
Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 179/1965,
gelten.
(3) Die Vorsitzenden der Einigungsämter und
des Obereinigungsamtes, deren Stellvertreter sowie
die Vorsitzenden und Beisitzer der Schlichtungsstellen
erhalten eine Aufwandsentschädigung,
deren Höhe vom Bundesminister für
soziale Verwaltung festgesetzt wird. Die Vorsitzenden
und Beisitzer der Schlichtungsstellen
erhalten Aufwandsentschädigungen nur nach
Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme.
Vorsitzende der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes,
deren Stellvertreter, Vorsitzende
und Beisitzer der Schlichtungsstellen, die im
öffentlichen Dienst stehen, erhalten Reisegebühren
nach den für sie geltenden Vorschriften; die
übrigen Vorsitzenden und Stellvertreter haben
Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und
Aufenthaltskosten nach den Bestimmungen und
Tarifen, die für Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz,
BGBl. Nr. 179/1965, gelten.
(4) Die mit der Geschäftsführung der Einigungsämter
und des Obereinigungsamtes betrauten
Bediensteten sowie das Kanzlei- und Schreibpersonal
der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes
erhalten für die Ausübung ihrer
Funktionen eine Aufwandsentschädigung, deren
Höhe vom Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen festgesetzt wird.
(5) Hinsichtlich der Geltendmachung, der Bestimmung
und Zahlung der Gebühr nach dem
Gebührenanspruchsgesetz finden die Bestimmungen
des Gebührenanspruchsgesetzes sinngemäß
mit der Maßgabe Anwendung, daß der Vorsitzende
des Einigungsamtes beziehungsweise des
Obereinigungsamtes einen geeigneten Bediensteten
dieses Amtes mit der Bestimmung der Gebühr
beauftragt und daß gegen die Bestimmung
der Gebühr die Beschwerde an den Vorsitzenden
des Einigungsamtes beziehungsweise des Obereinigungsamtes
zulässig ist. Handelt es sich um eine
Beschwerde des Vorsitzenden, so entscheidet hierüber
der Stellvertreter des Vorsitzenden.
Einsichtnahme
§ 149. Die bei den Einigungsämtern hinterlegten
Kollektivverträge, die von ihnen beschlossenen
Mindestlohntarife und die vom Obereinigungsamt
beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife
und Lehrlingsentschädigungen können
während der Amtsstunden von jedermann eingesehen
werden.
Gebührenfreiheit
§ 150. Die im Verfahren vor den Einigungsämtern,
dem Obereinigungsamt und den Schlichtungsstellen
erforderlichen Schriften und Amtshandlungen
sind von den Stempelgebühren und
den Bundes-Verwaltungsabgaben befreit.
Amtshilfe
§ 151. Alle Behörden, die gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
sowie die Träger der Sozialversicherung
haben die Einigungsämter, das Obereinigungsamt
und die Schlichtungsstellen bei Erfüllung
ihrer Aufgaben zu unterstützen.
2. HAUPTSTÜCK
BEHÖRDENZUSTÄNDIGKEIT
Entscheidungen durch Einigungsämter
§ 152. (1) In allen Fällen, in denen durch Gesetz
die Entscheidung von Streitigkeiten Einigungsämtern
übertragen wird, haben diese einen Ausgleich
anzubahnen und wenn erforderlich eine
Entscheidung zu fällen.
(2) Gegen die Entscheidungen der Einigungsämter
ist eine Berufung nicht zulässig.
Mitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge
§ 153. Die Einigungsämter sind berufen, für
den Bereich ihres Sprengeis bei den Verhandlungen
über den Abschluß oder die Änderung
von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein
Antrag von einer der beteiligten Vertragsparteien
gestellt wird.
Kollektivvertragsstreitigkeiten
§ 154. (1) Bei Streitigkeiten über den Abschluß
oder die Änderung eines Kollektivvertrages im
Bereich ihres Sprengeis haben die Einigungsämter
über Antrag einer der am Streit beteiligten
Parteien Einigungsverhandlungen einzuleiten.
(2) Die Einigungsämter haben zwischen den
Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung
der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit
hinzuwirken.
(3) Schriftliche Vereinbarungen im Sinne des
Abs. 2 gelten als Kollektivverträge.
Schiedssprüche
§ 155. Die Einigungsämter können zur Beilegung
von Streitigkeiten gemäß § 154 einen
Schiedsspruch nur fällen, wenn die Streitteile vorher
eine schriftliche Erklärung abgeben, daß sie
sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Schiedssprüche
gelten als Kollektivverträge.
Erlassung von Mindestlohntarifen
§ 156. Die Eingungsämter sind berufen, für den
Bereich ihres Sprengeis
1. nach Maßgabe des 3. Hauptstückes des
I. Teiles dieses Bundesgesetzes Mindestlohntarife
festzusetzen, abzuändern oder aufzuheben;
2. einen Kataster der von ihnen beschlossenen
Mindestlohntarife zu führen.
Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus der
Betriebsverfassung
§ 157. (1) Die Einigungsämter haben über
Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich
anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung
zu fällen in Streitigkeiten
1. über den Geltungsbereich der Bestimmungen
des II. Teiles dieses Bundesgesetzes;
2. über die Bestellung und die Geschäftsführung
sowie die Beendigung der Funktion der
Organe der Arbeitnehmerschaft;
3. über die Mitgliedschaft zu den Organen und
die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe
der Arbeitnehmerschaft;
4. über den Betriebsratsfonds;
5. über die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft
und deren Ausübung durch ihre Organe;
6. mit dem Betriebsinhaber aus der Bestellung
und der Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates
sowie über das Erlöschen seiner
Funktion;
7. aus der Geschäftsführung innerhalb der Organe
der Jugendvertretung.
(2) Insbesondere sind die Einigungsämter zuständig
zur Entscheidung über
1. die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes
(§ 34);
2. die Gleichstellung von Betriebsteilen und die
Beendigung der Gleichstellung (§ 35);
3. die Anfechtung einer Wahl (§ 59);
4. die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl
(§ 60);
5. die Aberkennung der Mitgliedschaft zum
Betriebsrat (§ 64 Abs. 4);
6. die Einberufung einer Betriebsratssitzung
(§ 67 Abs. 3);
7. die Anfechtung der Auflösung von Schulungs-
oder Bildungseinrichtungen (§ 94
Abs. 8);
8. die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen
(§ 95 Abs. 3);
9. die Zustimmung zur Versetzung von Arbeitnehmern
(§ 101);
10. die Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen
von Arbeitnehmern (§§ 105 bis
107);
11. die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs-
oder erweiterten Bildungsfreistellung
(§§ 118 Abs. 4, 119 Abs. 1);
12. den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung
und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern
(§§ 120 bis 122);
13. den Antrag auf Zustimmung zur vorzeitigen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Mitgliedern
des Jugendvertrauensrates gemäß
§ 130 Abs. 2.
Zuständigkeit des Obereinigungsamtes
§ 158. Das Obereinigungsamt ist berufen
1. zur Entscheidung über die Zuerkennung und
Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit
gemäß § 5;
2. auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde
ein Gutachten über die
Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben;
3. nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. und
3. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes
Kollektivverträge zur Satzung zu
erklären und für den Bereich mehrerer Einigungsamtssprengel
Mindestlohntarife festzusetzen
sowie dieselben abzuändern oder
aufzuheben;
4. für den Bereich eines Einigungsamtssprengels
Mindestlohntarife festzusetzen sowie dieselben
abzuändern oder aufzuheben, wenn
die Zuständigkeit gemäß § 25 Abs. 4 an das
Obereinigungsamt übergegangen ist;
5. zur Festsetzung, Abänderung und Aufhebung
von Lehrlingsentschädigungen nach
Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes
des I. Teiles dieses Bundesgesetzes;
6. einen Kataster der von ihm beschlossenen
Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingsentschädigungen
zu führen;
7. über Beschwerden gegen die Verhängung
von Ordnungsstrafen zu entscheiden (§ 140);
8. nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 153
bis 155 bei Verhandlungen über Kollektivverträge,
deren Geltungsbereich den Sprengel
mehrerer Einigungsämter umfaßt sowie bei
Schlichtung von Streitigkeiten über den Abschluß
oder die Änderung solcher Kollektivverträge
mitzuwirken;
9. die Aufsicht über die Einigungsämter zu
führen und insbesondere die Gleichartigkeit
ihrer Geschäftsführung zu überwachen.
Zuständigkeit der Schlichtungsstelle
§ 159. In allen Angelegenheiten, in denen das
Gesetz bei NichtZustandekommen einer Einigung
über den Abschluß, die Aufhebung oder die Abänderung
einer Betriebsvereinbarung die Anrufung
der Schlichtungsstelle zuläßt, hat diese
zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge
zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten
und auf eine Vereinbarung der Streitteile
hinzuwirken; falls erforderlich, hat sie eine Entscheidung
zu fällen.
IV. TEIL
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 160. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
der §§ 55 Abs. 3, 73 Abs. 3, 85
Abs. 3, 99 Abs. 3 und 4, 103, 104 Abs. 1, 108
Abs. 2, 115 Abs. 4 und 117 Abs. 1 bis 4 und den
hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen
sind, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht
einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis
zu 15.000 S zu ahnden.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind
nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
1. des § 55 Abs. 3 der Wahlvorstand,
2. der §§ 73 Abs. 3, 99 Abs. 3 und 4, 103, 104
Abs. 1 und 117 Abs. 1 bis 4 der Betriebsrat,
3. des § 85 Abs. 3 der Zentralbetriebsrat,
4. des § 108 Abs. 2 das gemäß § 113 zuständige
Organ der Arbeitnehmerschaft,
5. des § 115 Abs. 4 der Betriebsinhaber
binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in
dem er von der Übertretung und Person des
Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag
stellt (Privatankläger).
Vorbehalt weiterer Vorschriften
§ 161. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat durch Verordnung insbesondere
näher zu regeln
1. Die Vorbereitung und Durchführung der
Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat
und Jugendvertrauensrat;
2. die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen
und Wahlzeugen;
3. die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-,
Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates,
des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung,
des Zentralbetriebsrates, der
Jugendversammlung und des Jugendvertrauensrates;
4. die Errichtung, Verschmelzung, Trennung,
Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds,
die Revision seiner
Gebarung sowie Rechte und Pflichten
der Revisionsorgane;
5. die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung;
6. die Geschäftsführung der Einigungsämter,
des Obereinigungsamtes und der Schlichtungsstellen.
(2) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung
die Berufung der Mitglieder, die Zusammensetzung
und die Geschäftsführung der Staatlichen
Wirtschaftskommission beim Bundeskanzleramt
durch Verordnung näher zu regeln.
(3) Der Bundesminister für Verkehr hat im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale
Verwaltung die Berufung der Mitglieder, die
Zusammensetzung und die Geschäftsführung der
Staatlichen Wirtschaftskommission beim Bundesministerium
für Verkehr durch Verordnung
näher zu regeln.
(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung die Berufung
der Mitglieder, die Zusammensetzung und
die Geschäftsführung der Staatlichen Wirtschaftskommission
beim Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie durch Verordnung näher
zu regeln.
Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 162. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren
1. § 200 Allgemeines Berggesetz, RGBl.
Nr. 146/1854;
2. das Kollektivvertragsgesetz, BGBl. Nr. 76/
1947;
3. das Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/1947;
4. das Mindestlohntarifgesetz, BGBl. Nr. 156/
1951;
5. § 17 Abs. 2 und 3 Berufsausbildungsgesetz,
BGBl. Nr. 142/1969;
6. das Jugendvertrauenrätegesetz, BGBl.
Nr. 287/1972;
in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geltenden Fassung ihre Wirksamkeit.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf die
durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften
verwiesen wird, treten an deren Stelle
die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Weitergelten von Gesetzen
§ 163. (1) Für Dienststellen im Sinne des Bundes-
Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/
1967, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes unter den Geltungsbereich
des Artikels III des Kollektivvertragsgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1947, fallen, bleibt dieser weiter in
Kraft.
(2) Für Betriebe, die von einer Gemeinde unmittelbar
geführt werden (Regiebetriebe), bleibt
das Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/1947, bis
zum 30. Juni 1975 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt
sind die Bestimmungen des II. Teiles auf
solche Betriebe nicht anzuwenden.
Weitergelten sonstiger Vorschriften
§ 164. (1) Der Bestand und die Wirksamkeit
der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
geltenden Kollektivverträge, Satzun-
gen, Mindestlohntarife und Lehrlingsentschädigungen
werden durch das Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes nicht berührt.
(2) Die innerhalb des Geltungsbereiches des
II. Teiles dieses Bundesgesetzes im Zeitpunkt
seines Inkrafttretens geltenden Arbeitsordnungen
und Betriebsvereinbarungen bleiben Ja ihrem
gesamten Regelungsumfang mit den bisherigen
Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrecht,
als sie nicht durch Betriebsvereinbarungen im
Sinne des 5. Hauptstückes des I. Teiles dieses
Bundesgesetzes ersetzt oder aufgehoben werden.
Dies gilt sinngemäß auch für Dienstordnungen
nach § 200 Allgemeines Berggesetz, RGBl.
Nr. 146/1854. Sofern zwischen Betriebsrat und
Betriebsinhaber eine Einigung über die Aufhebung
einer Arbeitsordnung (Dienstordnung)
nicht zustandekommt, kann diese über Antrag
des Betriebsinhabers oder des Betriebsrates von
der Schlichtungsstelle aufgehoben werden. § 146
Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die auf Grund des § 45 des Kollektivvertragsgesetzes
in Geltung stehenden Tarifordnungen
werden durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in ihrer Rechtswirksamkeit nicht berührt.
Weiterbestehen der Kollektivvertragsfähigkeit
§ 165. Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit
von auf freiwilliger Mitgliedschaft
beruhenden Berufsvereinigungen der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bleibt so
lange aufrecht, als nicht auf Grund der Bestimmungen
des I. Teiles dieses Bundesgesetzes eine
gegenteilige Entscheidung erfolgt.
Anhängige Verfahren
§ 166. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren über
die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit,
über die Erklärung von Kollektivverträgen
zur Satzung sowie über die Festsetzung
von Mindestlohntarifen und Lehrlingsentschädigungen
sind nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bei den Einigungsämtern anhängigen
Verfahren über die Erklärung von Kollektivverträgen
zur Satzung sind von Amts wegen
an das Obereinigungsamt abzutreten.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bei den Arbeitsgerichten anhängigen
Verfahren auf Unwirksamerklärung einer
Entlassung (§ 25 Abs. 8 Betriebsrätegesetz, BGBl.
Nr. 97/1947), die bei den Einigungsämtern anhängigen
Verfahren auf Anfechtung einer Kündigung
(§ 25 Abs. 3 und 4 Betriebsrätegesetz,
BGBl. Nr. 97/1947) und die Verfahren auf Erlassung,
Abänderung oder Aufhebung einer Betriebsvereinbarung
sind nach den bis zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen.
Weiterbestehen von Betriebsräten
§ 167. (1) Der Ablauf der Tätigkeitsdauer (§ 8
Abs. 1 BRG und § 5 Abs. 1 JVRG) der im Zeitpunkt
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
bestehenden Vertrauensmänner, Betriebsräte,
Zentralbetriebsräte und Jugendvertrauensräte
wird bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten
vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
an gerechnet gehemmt.
(2) Vertrauensmänner, Betriebsräte, Zentralbetriebsräte
und Jugendvertrauensräte, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen,
bleiben bis zur Beendigung ihrer Tätigkeitsdauer
im Amt. Ihre Rechte und Pflichten
richten sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Für Betriebe von öffentlichen Verkehrsunternehmungen,
die nunmehr dem Geltungsbereich
des II. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen,
gilt folgendes
1. Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes auf Grund von Kollektivverträgen
oder Betriebsvereinbarungen
ordnungsgemäß bestellten Vertrauensmänner,
Betriebsräte, Zentralbetriebsräte und
Jugendvertrauensräte sind die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
2. Die Tätigkeitsdauer der in Z. 1 genannten
Organe endet in dem Zeitpunkt, in dem für
den Betrieb nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes Organe bestellt sind, spätestens
ein Jahr nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes.
Trennung gemeinsamer Betriebsratsfonds
§ 168. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
sind gemeinsame Betriebsratsfonds aufzulösen,
wenn im Betrieb getrennte Betriebsräte
bestehen oder nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes zu errichten sind und ein Beschluß
auf Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates
(§ 40 Abs. 3) nicht gefaßt wird. Das Vermögen
ist nach dem Verhältnis der Zahl der
gruppenangehörigen Arbeitnehmer auf die Betriebsratsfonds
der einzelnen Arbeitnehmergruppen
aufzuteilen.
Fristenberechnung
§ 169. Für die Berechnung und den Lauf der
in diesem Bundesgesetz festgesetzen Fristen gelten
die Bestimmungen der §§ 32 und 33
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,
BGBl. Nr. 172/1950.
Geltung für Sparkassen
§ 170. Die Bestimmungen des § 110 Abs. 1 bis 3
werden mit Inkrafttreten eines Sparkassengesetzes
auch für Sparkassen wirksam.
Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung
§ 171. (1) § 167 dieses Bundesgesetzes tritt mit
Ablauf des Tages der Kundmachung, die übrigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit
1. Juli 1974 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich
1. § 162 Abs. 1 Z. 1 und § 164 Abs. 2 zweiter
Satz der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie,
2. § 136 Abs. 2 zweiter und dritter Satz der
Bundesminister für Justiz,
3. § 112 Abs. 4 in Verbindung mit § 161 Abs. 2
der Bundeskanzler im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
4. § 112 Abs. 4 in Verbindung mit § 161 Abs. 3
der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung,
5. § 112 Abs. 4 in Verbindung mit § 161 Abs. 4
der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung,
6. § 136 Abs. 2 erster Satz der Bundesminister
für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung,
7. § 148 Abs. 4 der Bundesminister für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen,
8. aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für soziale Verwaltung
betraut.
(3) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können bereits von
dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen
werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens
mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
in Kraft gesetzt werden.