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22_1974 AT

22. Bundesgesetz: Arbeitsverfassungsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Bundesgesetz: Arbeitsverfassungsgesetz — ArbVG

Der Nationalrat hat beschlossen

I.TEIL

Kollektive Rechtsgestaltung

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten

— soweit im folgenden nicht anderes bestimmt

ist — für Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf

einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des

1. bis 4. Hauptstückes sind

1. Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen

Arbeiter, die dem Landarbeitsgesetz,

BGBl. Nr. 140/1948, unterliegen;

2. Arbeitsverhältnisse, die dem Heimarbeitsgesetz

1960, BGBl. Nr. 105/1961, unterliegen;

3. Arbeitsverhältnisse zum Bund, zu den Ländern,

Gemeindeverbänden und Gemeinden

sowie zu den von diesen Gebietskörperschaften

verwalteten Betrieben, Unternehmungen,

Anstalten, Stiftungen und Fonds,

für die auf Grund eines Gesetzes Vorschriften

Anwendung finden, die den wesentlichen

Inhalt des Arbeitsvertrages zwingend festlegen.

(3) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes

gelten nur für Betriebe, die den Bestimmungen

des II. Teiles unterliegen.

1. HAUPTSTÜCK

KOLLEKTIVVERTRAG

Begriff und Inhalt

§ 2. (1) Kollektivverträge sind Vereinbarungen,

die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften

der Arbeitgeber einerseits und der

Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen

werden.

(2) Durch Kollektivverträge können geregelt

werden

1. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien;

2. die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis

entspringenden Rechte und Pflichten der

Arbeitgeber und der Arbeitnehmer;

3. die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche

gemäß Z. 2 der aus dem Arbeitsverhältnis

ausgeschiedenen Arbeitnehmer;

4. Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z. 4;

5. Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse

der Arbeitnehmerschaft bei Durchführung

von Maßnahmen gemäß Z. 4 und von Maßnahmen

im Sinne des § 97 Abs. 1 Z. 9;

6. gemeinsame Einrichtungen der Kollektivvertragsparteien;

7. sonstige Angelegenheiten, deren Regelung

durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen

wird.

Verhältnis zu anderen Rechtsquellen

§ 3. (1) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen

können, soweit sie die Rechtsverhältnisse

zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern

regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag

weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Sondervereinbarungen sind, sofern sie der

Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit

sie für den Arbeitnehmer günstiger sind

oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag

nicht geregelt sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung

im Sinne des Abs. 1 günstiger ist ab

der Kollektivvertrag, sind jene Bestimmungen

zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in

einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang

stehen.

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 4. (1) Kollektivvertragsfähig sind gesetzliche

Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer, denen unmittelbar oder mittelbar

die Aufgabe obliegt, auf die Regelung von

Arbeitsbedingungen hinzuwirken und deren

Willensbildung in der Vertretung der Arbeitgeber-

oder der Arbeitnehmerinteressen gegenüber

der anderen Seite unabhängig ist.

(2) Kollektivvertragsfähig sind die auf freiwilliger

Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,

welche

1. sich nach ihren Statuten zur Aufgabe stellen,

die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches

zu regeln;

2. in ihrer auf Vertretung der Arbeitgeber- oder

der Arbeitnehmerinteressen gerichteten

Zielsetzung in einem größeren fachlichen und

räumlichen Wirkungsbereich tätig werden;

3. vermöge der Zahl der Mitglieder und des

Umfanges der Tätigkeit eine maßgebende

wirtschaftliche Bedeutung haben;

4. in der Vertretung der Arbeitgeber- oder

der Arbeitnehmerinteressen gegenüber der

anderen Seite unabhängig sind.

(3) Für Arbeitsverhältnisse zu Vereinen, die

vermöge der Zahl ihrer Mitglieder, des Umfanges

ihrer Tätigkeit und der Zahl ihrer Arbeitnehmer

eine maßgebende Bedeutung haben, sind diese

selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für

Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder

Verwaltungsbereiche einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft der Arbeitgeber angehören.

Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit

§ 5. (1) Die Kollektivvertragsfähigkeit im

Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 ist auf Antrag nach

Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen

durch das Obereinigungsamt zuzuerkennen.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung

der Kollektivvertragsfähigkeit ist im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" kundzumachen und dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung sowie

allen Einigungsämtern zur Kenntnis zu bringen.

Die Kosten der Kundmachung hat die freiwillige

Berufsvereinigung (der Verein), der (dem) die

Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu

tragen.

(3) Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch

das Obereinigungsamt von Amts wegen oder auf

Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung

oder einer gesetzlichen Interessenvertretung

abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen

des § 4 Abs. 2 oder 3 nicht mehr gegeben

sind; die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß

anzuwenden.

Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigungen

§ 6. Wird einer freiwilligen Berufsvereinigung

die Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5 Abs. I

zuerkannt und schließt diese einen Kollektivvertrag

ab, so verliert die in Betracht kommende

gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich

der Mitglieder der Berufsvereinigung die

Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung

und für den Geltungsbereich des von der

Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages.

Kollektivvertragsfähigkeit juristischer Personen

öffentlichen Rechts

§ 7. Für Arbeitsverhältnisse zu juristischen

Personen öffentlichen Rechts, die den Vorschriften

dieses Hauptstückes unterliegen, sind diese

selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für

Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder

Verwaltungsbereiche einer anderen kollektivvertragsfähigen

Körperschaft angehören.

Kollektivvertragsangehörigkeit

§ 8. Kollektivvertragsangehörig sind, sofern

der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt,

innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen

Geltungsbereiches

1. die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die

zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages

Mitglieder der am Kollektivvertrag

beteiligten Parteien waren oder später werden;

2. die Arbeitgeber, auf die der Betrieb eines

der in Z. 1 bezeichneten Arbeitgeber übergeht.

Fachlicher Geltungsbereich

§ 9. (1) Verfügt ein mehrfach kollektivvertragsangehöriger

Arbeitgeber über zwei oder mehrere

Betriebe, so findet auf die Arbeitnehmer der

jeweilige dem Betrieb in fachlicher und örtlicher

Beziehung entsprechende Kollektivvertrag Anwendung.

(2) Die Regelung des Abs. 1 findet sinngemäß

Anwendung, wenn es sich um Haupt- und

Nebenbetriebe oder um organisatorisch und fachlich

abgegrenzte Betriebsabteilungen handelt.

(3) Liegt eine organisatorische Trennung in

Haupt- und Nebenbetriebe oder eine organisatorische

Abgrenzung in Betriebsabteilungen nicht

vor, so findet jener Kollektivvertrag Anwendung,

welcher für den fachlichen Wirtschaftsbereich

gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche

Bedeutung hat; durch Betriebsvereinbarung

kann festgestellt werden, welcher fachliche

Wirtschaftsbereich für den Betrieb die maßgebliche

wirtschaftliche Bedeutung hat.

(4) Liegt weder eine organisatorische Trennung,

eine organisatorische Abgrenzung noch die

maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung eines fachlichen

Wirtschaftsbereiches im Sinne des Abs. 3

vor, so findet der Kollektivvertrag jenes fachlichen

Wirtschaftsbereiches Anwendung, dessen

Geltungsbereich unbeschadet der Verhältnisse im

Betrieb die größere Anzahl von Arbeitnehmern

erfaßt.

Persönlicher Geltungsbereich

§ 10. (1) Wird ein Arbeitnehmer in zwei oder

mehreren Betrieben eines Arbeitgebers oder in

organisatorisch abgegrenzten Betriebsabteilungen

beschäftigt, für die verschiedene Kollektivverträge

gelten, so findet auf ihn jener Kollektivvertrag

Anwendung, der seiner überwiegend ausgeübten

Beschäftigung entspricht.

(2) Liegt eine überwiegende Beschäftigung im

Sinne des Abs. 1 nicht vor, so findet jener Kollektivvertrag

Anwendung, dessen Geltungsbereich

unbeschadet der Verhältnisse im Betrieb

die größere Zahl von Arbeitnehmern des fachlichen

Wirtschaftsbereiches erfaßt.

Normwirkung

§ 11. (1) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages

sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen

zwischen den Kollektivvertragsparteien

regeln, innerhalb seines fachlichen, räumlichen

und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar

rechtsverbindlich.

(2) Enthält der Kollektivvertrag keine Vorschrift

über seinen Wirksamkeitsbeginn, so beginnt

seine Wirkung mit dem auf die Kundmachung

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

folgenden Tag.

Außenseiterwirkung

§ 12. (1) Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages

treten auch für Arbeitnehmer eines

kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers ein,

die nicht kollektivvertragsangehörig sind (Außenseiter).

(2) Die gemäß Abs. 1 eingetretenen Rechtswirkungen

werden durch einen späteren Kollektivvertrag

für dessen Geltungsbereich aufgehoben.

Nachwirkung

§ 13. Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages

bleiben nach seinem Erlöschen für Arbeitsverhältnisse,

die unmittelbar vor seinem Erlöschen

durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht,

als für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein

neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den

betroffenen Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung

abgeschlossen wird.

Hinterlegung und Kundmachung des Kollektivvertrages

§ 14. (1) Jeder Kollektivvertrag ist innerhalb

von zwei Wochen nach seinem Abschluß von

den daran beteiligten kollektivvertragsfähigen

Körperschaften der Arbeitnehmer in drei, bei

Kollektivverträgen für Arbeitnehmer in der

Land- und Forstwirtschaft, soweit auf sie dieses

Bundesgesetz Anwendung findet, in vier gleichlautenden

Ausfertigungen, die von den vertragschließenden

Parteien ordnungsgemäß gezeichnet

sein müssen, beim Einigungsamt Wien mit

gleichzeitiger Angabe der Anschriften der vertragschließenden

Parteien zu hinterlegen.

(2) Erstreckt sich der örtliche Geltungsbereich

des Kollektivvertrages auf die Sprengel mehrerer

Einigungsämter oder zwar nur auf den Sprengel

eines Einigungsamtes, jedoch nicht auf den Sprengel

des Einigungsamtes Wien, so sind außer der

im Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Ausfertigungen

des Kollektivvertrages jeweils so viele Exemplare

dem Antrag auf Hinterlegung anzuschließen,

wie Einigungsamtssprengel — außer dem

Sprengel des Einigungsamtes Wien — vom örtlichen

Geltungsbereich des Kollektivvertrages erfaßt

sind. Auf diesen Exemplaren kann die Zeichnung

der vertragschließenden Parteien auf mechanischem

Wege wiedergegeben werden.

(3) Auch die im § 4 bezeichneten kollektivvertragsfähigen

Körperschaften der Arbeitgeber

sowie die juristischen Personen öffentlichen

Rechts (§ 7) sind berechtigt, die von ihnen abgeschlossenen

Kollektivverträge beim Einigungsamt

Wien zu hinterlegen.

(4) Das Einigungsamt Wien hat innerhalb einer

Woche nach der Hinterlegung die Kundmachung

des Abschlusses des Kollektivvertrages durch Einschaltung

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

zu veranlassen. Die Kosten der Kundmachung

sind von den vertragschließenden Parteien zu

gleichen Teilen zu tragen.

(5) Nach erfolgter Kundmachung im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" (Abs. 4) hat das Einigungsamt

Wien dem Hinterleger eine Ausfertigung

des Kollektivvertrages mit der Bestätigung

der durchgeführten Hinterlegung und Bekanntgabe

der Zahl, unter der der Kollektivvertrag

im Register für Kollektivverträge eingetragen

wurde (Registerzahl) sowie des Tages der Kundmachung

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

zurückzustellen. Eine Ausfertigung ist mit Bekanntgabe

des Datums der Kundmachung im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung, bei Kollektivverträgen

für Arbeitnehmer in der Land- und

Forstwirtschaft, soweit auf sie dieses Bundesgesetz

Anwendung findet, auch dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Eine

Ausfertigung ist dem Kataster der Kollektivverträge

einzuverleiben. In den Fällen des Abs. 2

hat das Einigungsamt Wien von den im Abs. 2

angeführten Kollektivvertragsexemplaren je eines

den Einigungsämtern, die vom örtlichen Geltungsbereich

des Kollektivvertrages erfaßt sind,

mit Angabe des Datums seiner Kundmachung

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und der

Katasterzahl, unter der der Kollektivvertrag im

Kataster des Einigungsamtes Wien eingereiht

wurde, zu übermitteln; die Einigungsämter

haben diese Kollektivverträge dem Kataster der

Kollektivverträge einzuverleiben.

(6) Der Hinterleger eines Kollektivvertrages

hat innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen

der Bestätigung des Einigungsamtes über die

Hinterlegung des Kollektivvertrages je eine Ausfertigung

desselben dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt in Wien, den nach dem Geltungsbereich

des Kollektivvertrages in Betracht

kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern

diese nicht selbst vertragschließende Parteien

sind, zu übermitteln. Diese Ausfertigungen sind

mit der Zahl, unter der der Kollektivvertrag

vom Einigungsamt Wien im Register für Kollektivverträge

eingetragen wurde und mit dem

Datum der Kundmachung im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" zu versehen. Auf diesen Exemplaren

kann die Zeichnung der vertragschließenden

Parteien auf mechanischem Wege wiedergegeben

werden.

Auflegung des Kollektivvertrages im Betrieb

§ 15. Jeder kollektivvertragsangehörige Arbeitgeber

hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen

nach dem Tage der Kundmachung (§ 14 Abs. 4)

im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen

Raume aufzulegen und darauf in einer

Betriebskundmachung hinzuweisen.

Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen

§ 16. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sind

auf die Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen

sinngemäß anzuwenden.

Geltungsdauer des Kollektivvertrages

§ 17. (1) Enthält der Kollektivvertrag keine

Vorschrift über seine Geltungsdauer, so kann

er nach Ablauf eines Jahres von jeder vertragschließenden

Partei unter Einhaltung einer Frist

von mindestens drei Monaten zum Letzten eines

Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung

bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der

schriftlichen Form und hat durch eingeschriebenen

Brief zu erfolgen.

(2) Bei rechtswirksam erfolgter Kündigung hat

die Partei, die die Kündigung ausgesprochen hat,

dem Einigungsamt Wien innerhalb von drei

Tagen nach Ablauf der Kündigungsfrist das Erlöschen

des Kollektivvertrages anzuzeigen. Auch

die andere Kollektivvertragspartei ist berechtigt,

diese Anzeige zu erstatten.

(3) Wird einer freiwilligen Berufsvereinigung

gemäß § 5 Abs. 3 die Kollektivvertragsfähigkeit

aberkannt, so erlöschen die von dieser Berufsvereinigung

abgeschlossenen Kollektivverträge

mit dem Tage, an dem die gemäß § 5 Abs. 3

ergangene Entscheidung des Obereinigungsamtes

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundgemacht

wird. Im Falle des § 6 erlischt ein von der gesetzlichen

Interessenvertretung abgeschlossener Kollektivvertrag

für die Mitglieder der freiwilligen

Berufsvereinigung mit dem Tage, an dem ein

von dieser Berufsvereinigung abgeschlossener

Kollektivvertrag in Wirksamkeit tritt.

(4) Das Einigungsamt Wien hat innerhalb einer

Woche nach dem Einlangen der Anzeige über

das Erlöschen eines Kollektivvertrages nach Abs. 2

eine Kundmachung über das Erlöschen im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" zu veranlassen. Die

Kosten der Kundmachung sind von den Kollektivvertragsparteien

zu gleichen Teilen zu tragen;

in den Fällen des Abs. 3 ist diese Kundmachung

innerhalb einer Woche nach dem Erlöschen

des Kollektivvertrages zu veranlassen.

(5) Das Einigungsamt Wien hat auf der im

Kataster hinterlegten Ausfertigung des Kollektivvertrages

das Datum des Erlöschens zu vermerken.

Den Bundesministerien, denen gemäß

§ 14 Abs. 5 eine Ausfertigung des Kollektivvertrages

vorgelegt wurde, ist das Erlöschen des

Kollektivvertrages mit Angabe des Datums der

Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

mitzuteilen. Die gleiche Mitteilung ist an

die Einigungsämter zu richten, denen gemäß

§ 14 Abs. 5 eine Ausfertigung des Kollektivvertrages

übermittelt wurde. Diese Einigungsämter

haben auf der im Kataster hinterlegten Ausfertigung

des Kollektivvertrages das Datum des Erlöschens

zu vermerken.

(6) In den Fällen des Erlöschens eines Kollektivvertrages

durch Ablauf seiner Geltungsdauer

oder durch Kündigung hat der Hinterleger das

Erlöschen den in § 14 Abs. 6 bezeichneten Stellen

innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung

des Erlöschens des Kollektivvertrages

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" mitzuteilen;

in den Fällen des Erlöschens eines Kollektivvertrages

nach Abs. 3 obliegt diese Verpflichtung

dem Einigungsamt Wien. Die Mitteilung hat

den Zeitpunkt und den Grund des Erlöschens

zu enthalten.

2. HAUPTSTÜCK

DIE ERKLÄRUNG VON KOLLEKTIVVERTRÄGEN

ZUR SATZUNG

Begriff und Voraussetzungen

§ 18. (1) Das Obereinigungsamt hat für den

Bereich eines oder mehrerer Einigungsamtsprengel

auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages

ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen

diesem Kollektivvertrag durch Erklärung

zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen,

fachlichen und persönlichen Geltungs-

bereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Die in der Erklärung als rechtsverbindlich

bezeichneten Bestimmungen des Kollektivvertrages

bilden die Satzung.

(2) Gegenstand des Antrages auf Erklärung

eines Kollektivvertrages zur Satzung können alle

oder auch einzelne Bestimmungen des Kollektivvertrages

sein, die für die ihm unterliegenden

Arbeitsverhältnisse rechtsverbindlich sind, doch

dürfen einzelne Bestimmungen nicht aus einem

unmittelbaren rechtlichen und sachlichen Zusammenhang

gelöst werden.

(3) Ein Kollektivvertrag oder ein Teil eines

solchen darf nur zur Satzung erklärt werden,

wenn

1. der zu satzende Kollektivvertrag gehörig

kundgemacht ist und in Geltung steht;

2. der zu satzende Kollektivvertrag oder der

Teil eines solchen überwiegende Bedeutung

erlangt hat;

3. die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse

im Verhältnis zu jenen, die dem

Kollektivvertrag unterliegen, im wesentlichen

gleichartig sind;

4. die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse

unbeschadet des Abs. 4 nicht

schon durch einen Kollektivvertrag erfaßt

sind.

(4) Kollektivverträge, die sich auf die Regelung

einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und

deren Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende

Anzahl der Wirtschaftszweige und

räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt,

stehen der Erklärung eines Kollektivvertrages

zur Satzung nicht entgegen.

(5) Kollektivverträge im Sinne des Abs. 4

können auch dann zur Satzung erklärt werden,

wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 Z. 3 nicht

vorliegen.

(6) Kollektivverträge, die von einem kollektivvertragsfähigen

Verein (§ 4 Abs. 3) abgeschlossen

wurden, können nicht zur Satzung erklärt

werden.

Rechtswirkungen

§ 19. (1) Die Bestimmungen der gehörig kundgemachten

Satzung sind innerhalb ihres räumlichen,

fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches

unmittelbar rechtsverbindlich. § 3 und

§ 11 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Kollektivverträge setzen für ihren Geltungsbereich

eine bestehende Satzung außer Kraft.

Dies gilt nicht für Kollektivverträge im Sinne

des § 18 Abs. 4.

Verfahren

§ 20. (1) Das Verfahren auf Erklärung eines

Kollektivvertrages zur Satzung wird auf Antrag

eines gemäß § 18 Abs. 1 Berechtigten eingeleitet.

Der Antrag ist schriftlich unter Beischluß dieses

Kollektivvertrages zu stellen.

(2) Vor Erklärung eines Kollektivvertrages zur

Satzung ist allen von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen

Körperschaften der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer Gelegenheit zu schriftlicher

Stellungnahme sowie zur Äußerung in

einer mündlichen Verhandlung zu geben.

(3) Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur

Satzung hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen.

In der Erklärung zur Satzung sind der

Inhalt, der Geltungsbereich, der Beginn der Wirksamkeit

und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.

(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 sind

auch auf das Verfahren wegen Änderung oder

Aufhebung einer Satzung anzuwenden.

(5) Dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

ist eine Ausfertigung der Satzungserklärung

zu übermitteln und das Erlöschen von Satzungen

mitzuteilen.

Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung

§ 21. Die Erklärung eines Kollektivvertrages

zur Satzung ist durch Verlautbarung im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung", der volle Wortlaut

der Satzung in den amtlichen Nachrichten des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung

kundzumachen. In der Kundmachung der Satzungserklärung

ist auf die Veröffentlichung des

Wortlautes der Satzung in den amtlichen Nachrichten

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

hinzuweisen. Die Kosten der Kundmachung

der Erklärung eines Kollektivvertrages

zur Satzung und der Veröffentlichung ihres Inhaltes

trägt der Bund. Die Satzung ist einem

Kataster einzuverleiben.

3. HAUPTSTÜCK

DER MINDESTLOHNTARIF

Begriff und Voraussetzungen

§ 22. (1) Die Einigungsämter und das Obereinigungsamt

haben auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft der Arbeitnehmer

bei Vorliegen der im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen

Mindestentgelte und Mindestbeträge

für den Ersatz von Auslagen festzusetzen. Die in

der Erklärung festgesetzten Mindestentgelte und

Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen

werden als Mindestlohntarif bezeichnet.

(2) Für Arbeitnehmer, die dem Hausbesorgergesetz,

BGBl. Nr. 16/1970, in der jeweils geltenden

Fassung unterliegen, dürfen Mindestentgelte

und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen

nur insoweit festgesetzt werden, als es sich um

das anderweitige Entgelt gemäß § 12 des Hausbesorgergesetzes

handelt.

(3) Ein Mindestlohntarif darf nur für Gruppen

von Arbeitnehmern festgesetzt werden, für

die ein Kollektivvertrag nicht abgeschlossen werden

kann,

1. weil kollektivvertragsfähige Körperschaften

auf Arbeitgeberseite nicht bestehen und

2. sofern eine Regelung von Mindestentgelten

und Mindestbeträgen für den Ersatz von

Auslagen durch die Erklärung eines Kollektivvertrages

zur Satzung nicht erfolgt ist.

Bemessung des Mindestentgeltes

§ 23. Bei Festsetzung von Mindestentgelten

und Mindestbeträgen für den Ersatz von Auslagen

ist insbesondere auf deren Angemessenheit

und die Entgeltbemessung in verwandten Wirtschaftszweigen

Bedacht zu nehmen.

Rechtswirkungen

§ 24. (1) Die Bestimmungen des gehörig kundgemachten

Mindestlohntarifes sind innerhalb seines

räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches

unmittelbar rechtsverbindlich.

(2) Die Bestimmungen des Mindestlohntarifes

können durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag

weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Sondervereinbarungen sind nur gültig, soweit

sie für den Arbeitnehmer günstiger sind

oder Ansprüche betreffen, die im Mindestlohntarif

nicht geregelt sind. § 3 Abs. 2 und § 11

Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Kollektivverträge und Satzungen setzen

für ihren Geltungsbereich einen bestehenden

Mindestlohntarif außer Kraft. Ausgenommen

von dieser Rechtswirkung sind Kollektivverträge

im Sinne des § 18 Abs. 4 und Satzungen auf

Grund solcher Kollektivverträge.

(4) Die Rechtswirkungen des Mindestlohntarifes

bleiben nach seinem Erlöschen für Arbeitsverhältnisse,

die unmittelbar vor seinem Erlöschen

durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht,

als für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer

Mindestlohntarif, ein Kollektivvertrag oder eine

Satzung wirksam oder mit den betreffenden

Arbeitnehmern eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen

wird.

Zuständigkeit und Verfahren

§ 25. (1) Die Einigungsämter dürfen Mindestlohntarife

nur für den Bereich ihres Sprengeis

festsetzen. Die Festsetzung von Mindestlohntarifen,

die den Wirkungsbereich mehrerer Einigungsämter

berühren, obliegt dem Obereinigungsamt.

(2) Das Verfahren zur Festsetzung eines Mindestlohntarifes

wird auf Antrag eines gemäß

§ 22 Abs. 1 Berechtigten eingeleitet. Der Antrag

ist schriftlich zu stellen und hat die zur Beurteilung

der Notwendigkeit der Festsetzung eines

Mindestlohntarifes erforderlichen Angaben sowie

einen Vorschlag über die Höhe der festzusetzenden

Mindestentgelte und Mindestbeträge für den

Ersatz von Auslagen zu enthalten.

(3) Die Einigungsämter und das Obereinigungsamt

haben vor der Festsetzung die nach

dem räumlichen Geltungsbereich des beantragten

Mindestlohntarifes örtlich zuständigen Landeshauptmänner

zu hören.

(4) Die Festsetzung eines Mindestlohntarifes

hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Im

Mindestlohntarif sind die Mindestentgelte und

Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen,

der Geltungsbereich und der Beginn der Wirksamkeit

des Mindestlohntarifes festzusetzen.

Wird innerhalb einer Frist von sechs Monaten

nach Einlangen des Antrages auf Festsetzung des

Mindestlohntarifes diese vom Einigungsamt nicht

vorgenommen, geht auf Antrag (Abs. 2) die

Zuständigkeit zur Festsetzung an das Obereinigungsamt

über.

(5) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 sind

auch auf das Verfahren wegen Abänderung oder

Aufhebung eines Mindestlohntarifes anzuwenden.

(6) § 21 ist sinngemäß anzuwenden. Eine Abschrift

des Mindestlohntarifes ist den örtlich zuständigen

Landeshauptmännern (Abs. 3) zu übermitteln.

4. HAUPTSTÜCK

FESTSETZUNG DER LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG

Begriff und Voraussetzungen

§ 26. (1) Das Obereinigungsamt hat auf Antrag

einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die

Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für

den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag

wirksam ist.

(2) Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4

stehen der Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung

nicht entgegen.

(3) Bei Festsetzung der Höhe der Lehrlingsentschädigung

ist auf die für gleiche, verwandte

oder ähnliche Lehrberufe geltenden Regelungen,

sofern solche nicht bestehen, auf den Ortsgebrauch

Bedacht zu nehmen.

Verfahren

§ 27. (1) Das Verfahren zur Festsetzung einer

Lehrlingsentschädigung wird auf Antrag eines

gemäß § 26 Abs. 1 Berechtigten eingeleitet. Der

Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die

zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung

erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag

über die Höhe der festzusetzenden Lehrlingsentschädigung

zu enthalten. § 25 Abs. 4

erster und zweiter Satz sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung

ist durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" im vollen Wortlaut kundzumachen.

Die Kosten der Kundmachung trägt der Bund.

Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist

einem Kataster einzuverleiben.

(3) Abs. 1 und 2 sind auf das Verfahren wegen

Abänderung oder Aufhebung der festgesetzten

Lehrlingsentschädigung sinngemäß anzuwenden.

(4) Dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

ist eine Ausfertigung der Festsetzung

der Lehrlingsentschädigung zu übermitteln und

das Erlöschen derselben mitzuteilen.

Rechtswirkungen

§ 28. (1) Die gehörig kundgemachte Lehrlingsentschädigung

ist innerhalb ihres räumlichen,

fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches

unmittelbar rechtsverbindlich.

(2) Die festgesetzte Lehrlingsentschädigung

kann durch Betriebs- oder Einzelvereinbarung

weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen

über die Lehrlingsentschädigung

sind nur gültig, soweit sie für den Lehrling

günstiger sind.

(3) Kollektivverträge setzen für ihren Geltungsbereich

eine festgesetzte Lehrlingsentschädigung

außer Kraft; Satzungen nur dann, wenn

sie die Lehrlingsentschädigung regeln.

Ausgenommen von dieser Rechtswirkung sind

Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4.

§ 24 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

5. HAUPTSTÜCK

DIE BETRIEBSVEREINBARUNG

Begriff

§ 29. Betriebsvereinbarungen sind schriftliche

Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits

und dem Betriebsrat (Betriebsausschuß,

Zentralbetriebsrat) andererseits in Angelegenheiten

abgeschlossen werden, deren Regelung durch

Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung

vorbehalten ist.

Wirksamkeitsbeginm

§ 30. (1) Betriebsvereinbarungen sind vom Betriebsinhaber

oder vom Betriebsrat im Betrieb

aufzulegen oder an sichtbarer, für alle Arbeitnehmer

zugänglicher Stelle anzuschlagen.

(2) Enthält die Betriebsvereinbarung keine Bestimmung

über ihren Wirksamkeitsbeginn, so

tritt ihre Wirkung mit dem auf den Tag der

Unterzeichnung folgenden Tag ein.

(3) Nach Wirksamwerden der Betriebsvereinbarung

ist vom Betriebsinhaber den für den

Betrieb zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

je eine Ausfertigung der Betriebsvereinbarung zu

übermitteln.

Rechtswirkungen

§ 31. (1) Die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung

sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen

zwischen den Vertragsparteien regeln,

innerhalb ihres Geltungsbereiches unmittelbar

rechtsverbindlich.

(2) Betriebsvereinbarungen gelten für Heimarbeiter

nur, wenn und insoweit diese ausdrücklich

in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung

einbezogen sind.

(3) Die Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen

können durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben

noch beschränkt werden. Einzelvereinbarungen

sind nur gültig, soweit sie für den

Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten

betreffen, die durch Betriebsvereinbarungen

nicht geregelt sind. § 3 Abs. 2 ist sinngemäß

anzuwenden.

(4) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen

wird durch den Obergang des Betriebes auf einen

anderen Betriebsinhaber nicht berührt.

Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen

§ 32. (1) Betriebsvereinbarungen können, soweit

sie keine Vorschriften über ihre Geltungsdauer

enthalten und Abs. 2 nicht anderes bestimmt,

von jedem der Vertragspartner unter

Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum

Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt

werden.

(2) In Angelegenheiten, in denen das Gesetz

bei NichtZustandekommen einer Einigung über

den Abschluß, die Abänderung und Aufhebung

einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der

Schlichtungsstelle zuläßt, können Betriebsvereinbarungen

nicht gekündigt werden,

(3) Die Rechtswirkungen der Betriebsvereinbarung

enden mit ihrem Erlöschen. Ist eine Betriebsvereinbarung

durch Kündigung erloschen,

so bleiben ihre Rechtswirkungen für Arbeitsverhältnisse,

die unmittelbar vor ihrem Erlöschen

durch sie erfaßt waren, so lange aufrecht, ab für

diese Arbeitsverhältnisse nicht eine neue Betriebsvereinbarung

wirksam oder mit den betroffenen

Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung

abgeschlossen wird.

(4) Die Beendigung der Betriebsvereinbarung

ist entsprechend der Vorschrift des § 30 Abs. 1

im Betrieb kundzumachen. Der Betriebsinhaber

hat die im § 30 Abs. 3 genannten Stellen vom

Erlöschen der Betriebsvereinbarung zu verständigen.

II.TEIL

Betriebsverfassung

1. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 33. (1) Die Bestimmungen des II. Teiles gelten

für Betriebe aller Art.

(2) Unter die Bestimmungen des II. Teiles

fallen nicht

1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;

2. die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen

des Bundes, der Länder,

Gemeindeverbände und Gemeinden;

3. die Post- und Telegraphenverwaltung, der

Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen

und Eisenbahnen im Sinne des § 1

I Z. 1 Eisenbahngesetz 1957, samt den von

diesen betriebenen sonstigen Verkehrszweigen

(Kraftfahr-, Schiffahrts-, Straßenbahnlinien

und Seilbahnen);

4. die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten,

sofern für sie die Bestimmungen

des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,

BGBl. Nr. 133/1967, gelten;

5. die privaten Haushalte.

Betriebsbegriff

§ 34. (1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte,

die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb

der eine physische oder juristische Person

oder eine Personengemeinschaft mit technischen

oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter

Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt,

ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht

oder nicht.

(2) Das Einigungsamt hat auf Antrag festzustellen,

ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1

vorliegt. Die Entscheidung des Einigungsamtes

hat so lange bindende Wirkung, als sich nicht die

Voraussetzungen, die für die Entscheidung maßgebend

waren, wesentlich geändert haben und

dies in einem neuerlichen Verfahren festgestellt

wird.

(3) Zur Antragstellung im Sinne des Abs. 2

sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der

Betriebsinhaber, der Betriebsrat, mindestens so

viele wahlberechtigte Arbeitnehmer, als Betriebsratsmitglieder

zu wählen wären, sowie die zuständige

freiwillige Berufsvereinigung und die

gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer

berechtigt. Jeder im Betrieb bestehende

Wahlvorstand hat im Verfahren Parteistellung.

Gleichstellung

§ 35. (1) Das Einigungsamt hat auf Antrag eine

Arbeitsstätte, in der dauernd mehr als 50 Arbeitnehmer

beschäftigt sind und die nicht alle Merkmale

eines Betriebes im Sinne des § 34 Abs. 1

aufweist, einem selbständigen Betrieb gleichzustellen,

wenn sie räumlich vom Hauptbetrieb

weit entfernt ist und hinsichtlich Aufgabenbereich

und Organisation eine Eigenständigkeit

besitzt, die der eines Betriebes nahekommt.

(2) Das Einigungsamt hat die Gleichstellung

auf Antrag für beendet zu erklären, wenn die

Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben

sind.

(3) Antragsberechtigt im Sinne der Abs. 1

und 2 sind der Betriebsrat, mindestens so viele

Arbeitnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen

wären, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung

und die gesetzliche Interessenvertretung

der Arbeitnehmer; zur Antragstellung gemäß

Abs. 2 ist auch der Betriebsinhaber berechtigt.

Arbeitnehmerbegriff

§ 36. (1) Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles

sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten

Personen einschließlich der Lehrlinge und der

Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters.

(2) Als Arbeitnehmer gelten nicht

1. In Betrieben einer juristischen Person, die

Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen

Vertretung der juristischen Person berufen

ist;

2. leitende Angestellte, denen maßgebender

Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;

3. Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung,

Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung

beschäftigt werden, sofern sie

nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt

sind;

4. Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen

oder gerichtlichen Verwahrungshaft,

Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe

oder freiheitsentziehenden vorbeugenden

Maßnahme beschäftigt werden;

5. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend

durch religiöse, karitative oder soziale

Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf

Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt

sind;

6. Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken

kurzfristig beschäftigt werden.

Rechte des einzelnen Arbeitnehmers

§ 37. (1) Die Arbeitnehmer dürfen in der

Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen

Befugnisse nicht beschränkt und aus diesem

Grunde nicht benachteiligt werden.

(2) Die Arbeitnehmer können Anfragen, Wünsche,

Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen

beim Betriebsrat, bei jedem seiner Mitglieder und

beim Betriebsinhaber vorbringen.

(3) Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden

Informations-, Interventions-, Überwachungs-,

Anhörungs- und Beratungsrechte des

einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebsinhaber

und die entsprechenden Pflichten

des Betriebsinhabers werden durch den II. Teil

dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

Aufgaben

§ 38. Die Organe der Arbeitnehmerschaft des

Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen,

sozialen, gesundheitlichen und kulturellen

Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb

wahrzunehmen und zu fördern.

Grundsätze der Interessenvertretung

§ 39. (1) Ziel der Bestimmungen über die

Betriebsverfassung und deren Anwendung ist die

Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum

Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes.

(2) Die Organe der Arbeitnehmerschaft des

Betriebes sollen bei Verwirklichung ihrer Interessenvertretungsaufgabe

im Einvernehmen mit

den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften

der Arbeitnehmer vorgehen.

(3) Die Organe der Arbeitnehmerschaft haben

ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes

zu vollziehen. Sie sind nicht befugt, in

die Führung und den Gang des Betriebes durch

selbständige Anordnungen einzugreifen.

(4) Die Organe der Arbeitnehmerschaft können

zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten

die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder

gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer

beiziehen. Den Vertretern der zuständigen

freiwilligen Berufsvereinigung und der gesetzlichen

Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist

in diesen Fällen oder soweit dies zur Ausübung

der ihnen durch dieses Bundesgesetz eingeräumten

Befugnisse sonst erforderlich ist nach Unterrichtung

des Betriebsinhabers oder seines Vertreters

Zugang zum Betrieb zu gewähren. Abs. 3

und § 115 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

eingeräumten Befugnisse kommen nur

jenen freiwilligen Berufsvereinigungen zu, denen

gemäß § 5 Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt

wurde.

2. HAUPTSTÜCK

ORGANISATIONSRECHT

Organe der Arbeitnehmerschaft

§ 40. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd

mindestens fünf stimmberechtigte (§ 49 Abs. 1)

Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der

Arbeitnehmerschaft Organe zu bilden. Bei der

Berechnung dieser Zahl haben Heimarbeiter und

die gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 vom passiven Wahlrecht

zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen

des Betriebsinhabers außer Betracht

zu bleiben.

(2) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter

als auch die Gruppe der Angestellten (§ 41 Abs. 3)

die Voraussetzungen des Abs. 1, so sind folgende

Organe zu bilden

1. Die Betriebshauptversammlung;

2. die Gruppenversammlungen der Arbeiter

und der Angestellten;

3. die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;

4. die Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten;

5. der Betriebsausschuß;

6. die Rechnungsprüfer.

(3) Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen

des Abs. 1, erfüllen sie beide Gruppen nur

in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen

in getrennten Abstimmungen

die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates,

so sind folgende Organe zu bilden

1. Die Betriebsversammlung;

2. der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;

3. der Betriebsrat;

4. die Rechnungsprüfer.

(4) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe

umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden

und vom Unternehmen zentral verwaltet werden,

so sind folgende Organe zu bilden

1. Der Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl;

2. der Zentralbetriebsrat;

3. die Betriebsräteversammlung;

4. die Rechnungsprüfer.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1

bis 4 sind in Betrieben, in denen dauernd mindestens

fünf jugendliche Arbeitnehmer (§ 123

Abs. 2) beschäftigt sind, nach den Bestimmungen

des 5. Hauptstückes Jugendvertretungen zu

errichten.

Abschnitt 1

Die Betrieb s(Gruppen-, Betriebshaupt)

versammlung

Zusammensetzung und Gruppenzugehörigkeit

§ 41. (1) Die Betriebs(Betriebshaupt)versammlung

besteht aus der Gesamtheit der Arbeitnehmer

des Betriebes.

(2) Die Gruppenversammlung der Arbeiter besteht

aus den Arbeitnehmern, die der Gruppe

der Arbeiter, die Gruppenversammlung der Angestellten

besteht aus den Arbeitnehmern, die

der Gruppe der Angestellten angehören.

(3) Für die Gruppenzugehörigkeit ist die auf

Gesetz beruhende arbeitsvertragliche Stellung der

Arbeitnehmer maßgebend. Zur Gruppe der Angestellten

gehören ferner Arbeitnehmer, die mit

dem Arbeitgeber die Anwendung des Angestelltengesetzes

sowie des Angestelltenkollektivvertrages,

der auf den Betrieb Anwendung findet,

zuzüglich einer Einstufung in die Gehaltsordnung

dieses Kollektivvertrages unwiderruflich

vereinbart haben. Lehrlinge, die zu Angestelltentätigkeiten

ausgebildet werden, zählen zur Gruppe

der Angestellten, die übrigen Lehrlinge zur

Gruppe der Arbeiter.

(4) Betriebsratsmitglieder gelten als Angehörige

jener Arbeitnehmergruppe, die sie gewählt hat.

Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)

versammlung

§ 42. (1) Der Betriebs(Gruppen)versammlung

obliegt

1. Behandlung von Berichten des Betriebsrates

und der Rechnungsprüfer;

2. Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

3. Beschlußfassung über die Einhebung und die

Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über

die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;

4. Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates;

5. Beschlußfassung über die Enthebung des

Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

6. Wahl der Rechnungsprüfer;

7. Beschlußfassung über die Enthebung der

Rechnungsprüfer;

8. Beschlußfassung über eine Fortsetzung der

Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme

des Betriebes.

(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies

die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß

§ 64 Abs. 1 Z. 4 sowie die Beschlußfassung

über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates

gemäß § 40 Abs. 3.

(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die

Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.

Ordentliche und außerordentliche Versammlungen

§ 43. (1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung

hat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr,

die Betriebshauptversammlung mindestens

einmal in jedem Kalenderjahr stattzufinden.

(2) Eine Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

hat außerdem binnen zwei Wochen

stattzufinden, wenn mehr als ein Drittel der in

der betreffenden Versammlung stimmberechtigten

Arbeitnehmer oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder,

im Falle der Betriebshauptversammlung

auch dann, wenn einer der beiden

Betriebsräte dies verlangt.

Teilversammlungen

§ 44. (1) Wenn nach Zahl der Arbeitnehmer,

Arbeitsweise oder Art des Betriebes die Abhaltung

von Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen

oder die Teilnahme der Arbeitnehmer

an diesen nicht oder nur schwer möglich,

ist, können Betriebs(Gruppen-, Betriebhaupt)

versammlungen in Form von Teilversammlungen

durchgeführt werden. Die Entscheidung

über die Abhaltung von Teilversammlungen

obliegt dem Betriebsrat (Betriebsausschuß).

(2) Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen

in den Angelegenheiten des § 42

ist die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen

abgegebenen Stimmen maßgebend.

Einberufung

§ 45. (1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung

ist vom Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung

vom Betriebsausschuß einzuberufen.

(2) Besteht kein Betriebsrat (Betriebsausschuß)

oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so

sind zur Einberufung berechtigt

1. Der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer

oder mindestens so viele Arbeitnehmer, als

Betriebsratsmitglieder zu wählen sind;

2. in Betrieben, in denen dauernd mindestens

20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, eine zuständige

freiwillige Berufsvereinigung oder

die gesetzliche Interessenvertretung der

Arbeitnehmer, wenn die nach Z. 1 zur Einberufung

Berechtigten trotz Aufforderung

die Einberufung innerhalb von zwei Wochen

nicht vornehmen.

(3) Die Einberufung der Betriebs(Gruppen-,

Betriebshaupt)versammlung hat unter gleichzeitiger

Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Vorsitz

§ 46. Die Vorsitzführung obliegt dem Obmann

des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den

Fällen des § 45 Abs. 2 dem Einberufer; dieser

kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus

dem Kreise der stimmberechtigten Arbeitnehmer

übertragen.

Zeitpunkt und Ort der Versammlungen

§ 47. (1) Wenn es dem Betriebsinhaber unter

Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse

zumutbar ist, können Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)

versammlungen während der Arbeitszeit

abgehalten werden. Wird die Versammlung

während der Arbeitszeit abgehalten, entsteht den

Arbeitnehmern für den erforderlichen Zeitraum

ein Anspruch auf Arbeitsfreistellung. Ansprüche

der Arbeitnehmer auf Fortzahlung des Entgeltes

für diesen Zeitraum können, soweit dies nicht

im Kollektivvertrag geregelt ist, durch Betriebsvereinbarung

geregelt werden. Dies gilt auch für

die Vergütung von Fahrtkosten.

(2) Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

kann im Betrieb oder außerhalb desselben

stattfinden. Findet die Versammlung

innerhalb des Betriebes statt, hat der Betriebsinhaber

nach Tunlichkeit die erforderlichen

Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen

Interessenvertretungen

§ 48. Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen

sind nicht öffentlich. Jede zuständige

freiwillige Berufsvereinigung und die

zuständige gesetzliche Interessenvertretung der

Arbeitnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen

Vertreter zu entsenden. Der Betriebsinhaber

oder sein Vertreter im Betrieb

kann auf Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung

teilnehmen. Der Zeitpunkt

und die Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich

mitzuteilen.

Stimmberechtigung und Beschlußfassung

§ 49. (1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshauptversammlung

ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige

Arbeitnehmer ohne Unterschied der

Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das

18. Lebensjahr vollendet hat, am Tage der Betriebsversammlung

im Betrieb beschäftigt ist und

nicht gemäß §§ 23 und 24 der Nationalrats-

Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 194, vom Wahlrecht

zum Nationalrat ausgeschlossen ist. Heimarbeiter

sind nur dann stimmberechtigt, wenn

sie im Sinne des § 27 Heimarbeitsgesetz 1960,

BGBl. Nr. 105/1961, regelmäßig beschäftigt werden.

(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit

von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten

Arbeitnehmer erforderlich. Die Beschlüsse

werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung

des Betriebsrates (§ 42 Abs. 1 Z. 4) oder eines

Betriebsratsmitgliedes (§ 42 Abs. 2) bedürfen

der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen

Stimmen. Beschlüsse über die Bildung eines

gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des § 40

Abs. 3 bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel

der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates

aktiv Wahlberechtigten. Abstimmungen

über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates

im Sinne des § 40 Abs. 3 und über Enthebungen

haben geheim zu erfolgen.

(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung

weniger als die Hälfte der stimmberechtigten

Arbeitnehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde

zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversammlung

ohne Rücksicht auf die Zahl

der anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmer

beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt nicht in

den Fällen der §§ 40 Abs. 3 und 42 Abs. 1 Z. 3

bis 5 und 8 und wenn die Betriebsversammlung

gemäß § 45 Abs. 2 Z. 2 von einer freiwilligen

Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung

der Arbeitnehmer einberufen wurde.

Abschnitt 2

Betriebsrat

Zahl der Betriebsratsmitglieder

§ 50. (1) Der Betriebsrat besteht in Betrieben

(Arbeitnehmergruppen) mit fünf bis neun Arbeitnehmern

aus einer Person, mit zehn bis neunzehn

Arbeitnehmern aus zwei Mitgliedern, mit zwanzig

bis fünfzig Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern,

mit einundfünfzig bis hundert Arbeitnehmern

aus vier Mitgliedern. In Betrieben (Arbeitnehmergruppen)

mit mehr als hundert Arbeitnehmern

erhöht sich für je weitere hundert

Arbeitnehmer, in Betrieben mit mehr als tausend

Arbeitnehmern für je weitere vierhundert

Arbeitnehmer die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates

um ein Mitglied. Bruchteile von hundert

bzw. vierhundert werden für voll gerechnet.

(2) Die Zahl der Mitglieder eines Betriebsrates

bestimmt sich nach der Zahl der am Tage der

Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes

im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer;

bei Berechnung dieser Zahl sind Heimarbeiter

nur dann mitzuzählen, wenn sie im Sinne des

§ 27 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/

1961, regelmäßig beschäftigt werden. Eine spätere

Änderung der Zahl der Arbeitnehmer ist

auf die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates

ohne Einfluß.

Wahlgrundsätze

§ 51. (1) Die Mitglieder des Betriebsrates werden

auf Grund des gleichen, unmittelbaren und

geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat

durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen

des § 56 Abs. 3 durch briefliche Stimmabgabe

im Postwege zu erfolgen.

(2) Die Wahlen sind nach den Grundsätzen

des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die Berechnung

der auf die zugelassenen Wahlvorschläge

entfallenden Mitglieder des Betriebsrates hat nach

dem System von d'Hondt zu erfolgen. Die

Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.

Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge

den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedsstelle,

so entscheidet das Los.

(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht,

so sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Aktives Wahlrecht

§ 52. (1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer

ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die

am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl

des Wahlvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet

haben, an diesem Tage und am Tage der

Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt

und nicht gemäß §§ 23 und 24 der Nationalrats-

Wahlordnung 1971 vom Wahlrecht zum

Nationalrat ausgeschlossen sind. Heimarbeiter

sind nur dann wahlberechtigt, wenn sie im Sinne

des § 27 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/

1961, regelmäßig beschäftigt werden.

(2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, ist

für die Wahlberechtigung Gruppen Zugehörigkeit

(§ 41 Abs. 2 bis 4) erforderlich.

Passives Wahlrecht

§ 93. (1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer,

sofern sie am Tag der Ausschreibung der Wahl

volljährig, seit mindestens sechs Monaten im

Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens,

dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und

die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum

Nationalrat erfüllen.

(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige

der anderen Arbeitnehmergruppe wählbar.

(3) Nicht wählbar sind

1. Der Ehegatte des Betriebsinhabers und Personen,

die mit dem Betriebsinhaber bis zum

zweiten Grad verwandt oder verschwägert

sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl- oder

Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern

sowie Mündel oder Vormund stehen;

2. in Betrieben einer juristischen Person die

Ehegatten von Mitgliedern des Organs, das

zur gesetzlichen Vertretung der juristischen

Person berufen ist, sowie Personen, die mit

Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans

im ersten Grad verwandt oder verschwägert

sind;

3. Heimarbeiter.

(4) Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder

zu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder und

Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung

der Arbeitnehmer wählbar. Mindestens

drei Viertel der Betriebsratsmitglieder

müssen Arbeitnehmer des Betriebes sein. Ein

Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen

freiwilligen Berufsvereinigung der

Arbeitnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat

angehören.

(5) In neuerrichteten Betrieben und in Saisonbetrieben

sind auch Arbeitnehmer wählbar, die

noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen

beschäftigt sind.

(6) Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer

Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten

arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten

des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.

Berufung des Wahlvorstandes

§ 54. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung

der Wahl des Betriebsrates hat die Betriebs(Gruppen)versammlung

einen Wahlvorstand

(Ersatzmitglieder) zu bestellen. In Betrieben, in

denen ein Betriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand

so rechtzeitig zu bestellen, daß der neugewählte

Betriebsrat bei Unterbleiben einer

Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf

der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates

seine Konstituierung vornehmen kann.

(2) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt

oder die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

vorzeitig beendet, ist unverzüglich ein

Wahlvorstand zu bestellen.

(3) Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern.

In den Wahlvorstand können als Mitglieder

wahlberechtigte Arbeitnehmer, in Betrieben,

in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer

beschäftigt sind, auch Vorstandsmitglieder

oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen

Berufsvereinigung oder gesetzlichen

Interessenvertretung der Arbeitnehmer berufen

werden. Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes

müssen Arbeitnehmer des Betriebes

sein.

(4) Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt durch

Handerheben der wahlberechtigten Arbeitnehmer

in der Betriebs(Gruppen)versammlung. Die Betriebs

(Gruppen)versammlung kann auch beschließen,

die Wahl des Wahlvorstandes mittels Stimmzettels

vorzunehmen. Als gewählt gelten die Kandidaten

jenes Vorschlages, der die meisten Stimmen

auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet

das Los. Wird nur ein Vorschlag

erstattet, so gelten ohne eine Abstimmung die

Kandidaten dieses Vorschlages als gewählt.

(5) In neuerrichteten Betrieben hat zur Vorbereitung

und Durchführung der erstmaligen

Wahl eines Betriebsrates die Betriebs(Gruppen)versammlung

die Bestellung des Wahlvorstandes

binnen vier Wochen nach dem Tage der Aufnahme

des Betriebes vorzunehmen.

Vorbereitung der Wahl

§ 55. (1) Der Wahlvorstand hat nach seiner

Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten

und innerhalb von vier Wochen durchzuführen.

(2) Der Wahlvorstand hat die Wählerliste zu

verfassen und sie zur Einsicht der Wahlberechtigten

im Betrieb aufzulegen. Er hat ferner die

Wahl in Form einer Wahlkundmachung auszuschreiben,

über die gegen die Wählerliste vorgebrachten

Einwendungen und darüber zu entscheiden,

welche Wahlberechtigten zur brieflichen

Stimmabgabe berechtigt sind. Er hat die Wahlvorschläge

entgegenzunehmen und über ihre Zulassung

zu entscheiden.

(3) Der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand

die zur Durchführung der Wahl erforderlichen

Verzeichnisse der Arbeitnehmer rechtzeitig zur

Verfügung zu stellen.

(4) Die Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen

und von mindestens doppelt so vielen

wahlberechtigten Arbeitnehmern zu unterfertigen,

als Betriebsratsmitglieder zu wählen

sind. Unterschriften von Wahlwerbern werden

auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften

des Wahlvorschlages nur bis zur Höhe der Zahl

der zu wählenden Betriebsratsmitglieder angerechnet.

Der Wahlvorstand hat die zugelassenen

Wahlvorschläge zur Einsicht im Betrieb aufzulegen.

(5) Kommt der Wahlvorstand den im Abs. 1

genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend

nach, so kann er von der Betriebs(Gruppen)versammlung

enthoben werden. In

diesem Fall ist von dieser Versammlung gleichzeitig

ein neuer Wahlvorstand zu bestellen.

Durchführung der Wahl

§ 56. (1) Der Wahlvorsund hat die Wahlhandlung

zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

Die Wahl hat mittels Stimmzettels zu erfolgen.

Das Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 3 persönlich auszuüben.

(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs,

Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes oder

Krankheit am Wahltag an der Leistung der

Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes

oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden

Gründen an der persönlichen Stimmabgabe

verhindert sind, haben das Recht auf

briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg

zu erfolgen.

Mitteilung des Wahlergebnisses

§ 57. Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb

kundzumachen und dem Betriebsinhaber, dem

nach dem Standort des Betriebes zuständigen

Einigungsamt, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen

und der zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretung der Arbeitnehmer

mitzuteilen.

Vereinfachtes Wahlverfahren

§ 58. Unbeschadet der Bestimmungen des § 51

Abs. 1 gilt in Betrieben (Arbeitnehmergruppen),

in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu

wählen sind, folgendes

1. Die Betriebsratsmitglieder und die Ersatzmitglieder

werden mit Mehrheit der abgegebenen

Stimmen gewählt;

2. der Wahlvorstand besteht aus einem wahlberechtigten

Arbeitnehmer;

3. es bedarf keiner Einreihung von Wahlvorschlägen

im Sinne des § 55 Abs. 4. Wurden

solche Wahlvorschläge nicht eingebracht, so

ist für jedes Betriebsratsmitglied und für

jedes Ersatzmitglied ein gesonderter Wahlgang

durchzuführen;

4. erreicht keiner der Wahlvorschläge (Wahlwerber)

die Mehrheit, so ist ein zweiter

Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang

können gültige Stimmen nur für die

beiden Wahlvorschläge (Wahlwerber) abgegeben

werden, die im ersten Wahlgang die

meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit

entscheidet das Los.

Anfechtung

§ 59. (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und

jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt,

binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung

des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim

Einigungsamt anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen

des Wahlverfahrens oder leitende

Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und

hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden

konnte.

(2) Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten

sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt,

binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung

des Wahlergebnisses an gerechnet, die

Wahl beim Einigungsamt anzufechten, wenn die

Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder

mangels Vorliegens eines Betriebes nicht durchzuführen

gewesen wäre.

Nichtigkeit

§ 60. Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen

eines rechtlichen Interesses jederzeit auch

durch Antrag auf Feststellung beim Einigungsamt

geltend gemacht werden. Die Entscheidung

des Einigungsamtes über die Nichtigkeit der Wahl

hat bindende Wirkung.

Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

§ 61. (1) Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der

Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer

des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung

vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(2) Erklärt das Einigungsamt die Wahl eines

Betriebsrates auf Grund einer Anfechtung nach

§ 59 Abs. 1 oder 2 für ungültig, so führt der

frühere Betriebsrat die laufenden Geschäfte bis

zur Konstituierung des neu gewählten Betriebsrates,

höchstens jedoch bis zum Ablauf von drei

Monaten ab dem Tag der Ungültigkeitserklärung

gerechnet, weiter. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeitsdauer

des früheren Betriebsrates gemäß § 62

vorzeitig geendet hat.

(3) Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer

(Abs. 1) gesetzten Rechtshandlungen eines Betriebsrates

werden in ihrer Gültigkeit durch die

zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich

erfolgte Aufhebung der Betriebsratswahl nicht

berührt.

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 62. Vor Ablauf des im § 61 Abs. 1 bezeichneten

Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des

Betriebsrates, wenn

1. der Betrieb dauernd eingestellt wird;

2. der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig

wird, insbesondere wenn die Zahl der Mitglieder

unter die Hälfte der im § 50 Abs. 1

festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;

3. die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung

des Betriebsrates beschließt;

4. der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;

5. das Einigungsamt die Wahl für ungültig

erklärt;

6. das Einigungsamt die Gleichstellung der

Arbeitsstätte gemäß § 35 Abs. 2 für beendet

erklärt.

Fortsetzung der Tätigkeitsdauer

§ 63. Nach Wiederaufnahme eines eingeschränkten

oder stillgelegten Betriebes kann die

Betriebs(Gruppen)versammlung an Stelle von

Neuwahlen die Fortsetzung der Tätigkeit des

früheren Betriebsrates bis zur Beendigung seiner

ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen,

sofern

1. die Zahl der im Betrieb verbliebenen und der

wiedereingestellten ehemaligen Betriebsratsmitglieder

(Ersatzmitglieder) mindestens die

Hälfte der Zahl der ursprünglichen Betriebsratsmandate

erreicht und

2. am Tage der Beschlußfassung über die Fortsetzung

der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

mindestens halb so viele betriebs(gruppen)zugehörige

Arbeitnehmer beschäftigt

sind, als am Tage der Wahlausschreibung

für die Wahl des Betriebsrates, dessen Tätigkeitsdauer

verlängert werden soll, beschäftigt

waren.

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 64. (1) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat

beginnt mit Annahme der Wahl und erlischt,

wenn

1. die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet;

2. das Mitglied zurücktritt;

3. das Mitglied aus dem Betrieb ausscheidet;

4. die Arbeitnehmergruppe, die das Mitglied

in den Betriebsrat gewählt hat, dieses wegen

Verlustes der Zugehörigkeit zu dieser

Gruppe binnen vier Wochen enthebt.

(2) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt

für Mitglieder, die gemäß § 53 Abs. 4 gewählt

wurden, auch mit Beendigung einer Funktion

oder Anstellung bei der zuständigen freiwilligen

Berufsvereinigung der Arbeitnehmer.

(3) Die Mitgliedschaft aller Mitglieder des

Betriebsrates erlischt, wenn die Konstituierung

des Betriebsrates nicht innerhalb von sechs

Wochen nach Ablauf der im § 66 Abs. 1 gesetzten

Frist erfolgt.

(4) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat ist vom

Einigungsamt über Antrag abzuerkennen, wenn

das Betriebsratsmitglied die Wählbarkeit nicht

oder nicht mehr besitzt. Zur Antragstellung sind

der Betriebsrat, jedes Betriebsratsmitglied und

der Betriebsinhaber berechtigt.

Ersatzmitglieder

§ 65. (1) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft

oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes

tritt ein Ersatzmitglied an dessen

Stelle. Dies gilt nicht bei Erlöschen der Mitgliedschaft

aller Betriebsratsmitglieder gemäß § 64

Abs. 3.

(2) Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahlvorschlag

den gewählten Mitgliedern des Betriebsrates

folgenden Wahlwerber. Die Reihenfolge

des Nachrückens der Ersatzmitglieder wird

durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag bestimmt.

Verzichtet ein Ersatzmitglied auf das

Nachrücken, so verbleibt es weiterhin als Ersatzmitglied

auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen

Reihung.

(3) Wurde der Betriebsrat ohne Erstellung von

Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen gewählt (§ 58 Z. 3), so tritt

das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl

an die Stelle des ausgeschiedenen oder verhinderten

Mitgliedes. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet

das Los.

Konstituierung des Betriebsrates

§ 66. (1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied

des Betriebsrates hat die gewählten Mitglieder

zur Wahl der Organe des Betriebsrates einzuberufen

(konstituierende Sitzung). Die Einberufung

hat spätestens innerhalb von sechs

Wochen nach Durchführung der Betriebsratswahl

zu erfolgen.

(2) In der konstituierenden Sitzung hat der

Einberufer bis zur erfolgten Wahl des Obmannes

den Vorsitz zu führen.

(3) Die Betriebsratsmitglieder haben aus ihrer

Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen

den Obmann, einen oder mehrere Stellvertreter

und, falls erforderlich, weitere Funktionäre zu

wählen. Besteht ein Betriebsratsfonds, ist ein

Kassaverwalter zu wählen. Die Wahl der Betriebsratsfunktionäre

erfolgt für die Tätigkeitsdauer

des Betriebsrates.

(4) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

ist eine Neuwahl eines Funktionärs

vorzunehmen, wenn

1. die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die

Enthebung eines Funktionärs beschließt;

2. ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;

3. die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum

Betriebsrat erlischt.

(5) Besteht der Betriebsrat aus Vertretern

beider Arbeitnehmergruppen, so dürfen der Obmann

und sein Stellvertreter nicht der gleichen

Gruppe angehören.

(6) Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die

Obmannstelle vorgeschlagene Betriebsratsmitglied

als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag

kandidiert hat, der bei der Betriebsratswahl die

meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt

auch hier Stimmengleichheit vor, so entscheidet

das Los. In diesem Fall ist der Obmannstellvertreter

jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen,

die auf Grund des Losentscheides nicht den

Obmann stellt. Im Falle der Stimmengleichheit

bei der Wahl der übrigen Funktionäre findet

§ 68 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

(7) Besteht ein Betriebsrat aus zwei Mitgliedern,

so wird mangels Einigung dasjenige Obmann,

das bei der Wahl die meisten Stimmen auf

sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet

das Los. Wurden die Betriebsratsmitglieder

auf einem Wahlvorschlag gewählt, so

wird mangels Einigung das an erster Stelle gereihte

Mitglied Obmann.

(8) Der Obmann hat unmittelbar nach Beendigung

der konstituierenden Sitzung das Ergebnis

der Wahl der Betriebsratsfunktionäre sowie die

Reihenfolge der Ersatzmitglieder dem Betriebsinhaber,

der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung

und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung

der Arbeitnehmer sowie dem

zuständigen Einigungsamt anzuzeigen und im

Betrieb durch Anschlag kundzumachen.

Sitzungen des Betriebsrates

§ 67. (1) Die Sitzungen des Betriebsrates sind

vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom

Stellvertreter mindestens einmal im Monat einzuberufen

und zu leiten. Die Mitglieder des Betriebsrates

sind rechtzeitig unter Bekanntgabe

der Tagesordnung zu laden.

(2) Der Obmann hat den Betriebsrat binnen

zwei Wochen einzuberufen, wenn es ein Drittel

der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch

zwei Mitglieder verlangen.

(3) Kommt der Obmann seinen Verpflichtungen

gemäß Abs. 1 oder 2 nicht nach, hat das

Einigungsamt auf Antrag der gemäß Abs. 2

Berechtigten die Sitzung einzuberufen.

(4) Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht

öffentlich. Der Betriebsrat kann bei Erledigung

bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht

dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.

Beschlußfassung

§ 68. (1) Der Betriebsrat ist beschlußfähig,

wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder

anwesend ist.

(2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem

Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung (§ 70)

keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind,

mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen,

für die der Obmann gestimmt hat.

Beschlüsse über die Zustimmung des Betriebsrates

zur Kündigung oder Entlassung eines

Arbeitnehmers bedürfen der Mehrheit von zwei

Drittel der abgegebenen Stimmen. Besteht ein

Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein

Beschluß nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder

zustande.

(3) Der Beschluß über den Rücktritt des Betriebsrates

bedarf der Mehrheit der Stimmen aller

Betriebsratsmitglieder.

Übertragung von Aufgaben

§ 69. (1) Der Betriebsrat kann im Einzelfalle

die Durchführung einzelner seiner Befugnisse

einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen.

(2) Der Betriebsrat kann im Einzelfalle die

Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse

einem Ausschuß übertragen.

(3) Der Betriebsrat kann in der Geschäftsordnung

einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten

die Vorbereitung und Durchführung

seiner Beschlüsse übertragen.

(4) In Betrieben (Arbeitnehmergruppen) mit

mehr als tausend Arbeitnehmern kann der Betriebsrat

in der Geschäftsordnung geschäftsführende

Ausschüsse zur selbständigen Beschlußfassung

in bestimmten Angelegenheiten errichten.

In solchen Ausschüssen muß jede wahlwerbende

Gruppe, die ein Mitglied des Betriebsrates stellt,

vertreten sein. Die Beschlüsse in diesen Ausschüssen

haben einhellig zu erfolgen. Kommt ein

Beschluß nicht zustande, entscheidet der Betriebsrat.

Das Recht auf Abschluß von Betriebsvereinbarungen

und die Wahrnehmung der wirtschaftlichen

Mitwirkungsrechte gemäß §§ 108 bis 112

kann den geschäftsführenden Ausschüssen nicht

übertragen werden.

(5) Für die Sitzungen der Ausschüsse gemäß

Abs. 2 bis 4 ist § 67 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

Die Mitglieder des Betriebsrates haben

das Recht, an allen Ausschußsitzungen als

Beobachter teilzunehmen.

Autonome Geschäftsordnung

§ 70. Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von

zwei Drittel seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung

beschließen. Die Geschäftsordnung kann

insbesondere regeln

1. Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung

von Ausschüssen im Sinne des

§ 69 Abs. 3 und 4;

2. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in

denen geschäftsführenden Ausschüssen das

Recht auf selbständige Beschlußfassung zukommt;

3. die Festlegung von Art und Umfang der

Vertretungsmacht der Vorsitzenden von

geschäftsführenden Ausschüssen;

4. die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsobmannes

und die Reihenfolge der Stellvertretung.

Vertretung nach außen

§ 71. Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem

Betriebsinhaber und nach außen ist der Obmann,

bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Der

Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere

seiner Mitglieder und in Angelegenheiten, zu

deren Behandlung ein geschäftsführender Ausschuß

(§ 69 Abs. 4) errichtet wurde, den Vorsitzenden

dieses Ausschusses mit der Vertretung

nach außen beauftragen. Die Reihenfolge der

Stellvertretungen und eine besondere Regelung

der Vertretungsbefugnisse sind dem Betriebsinhaber

umgehend mitzuteilen und erlangen erst

mit der Verständigung Rechtswirksamkeit.

Beistellung von Sacherfordernissen

§ 72. Dem Betriebsrat und dem Wahlvorstand

sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben

Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse

sowie sonstige Sacherfordernisse in

einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen

des Betriebsrates (Wahlvorstandes) angemessenen

Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich

zur Verfügung zu stellen. Desgleichen

hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung

der bereitgestellten Räume und

Gegenstände zu sorgen.

Abschnitt 3

Betriebsratsfonds

Betriebsratsumlage

§ 73. (1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung

des Betriebsrates und zur Errichtung

und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen

sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen

zugunsten der Arbeitnehmerschaft kann

von den Arbeitnehmern eine Betriebsratsumlage

eingehoben werden. Sie darf höchstens ein halbes

Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen.

(2) Die Einhebung und Höhe der Betriebsratsumlage

beschließt auf Antrag des Betriebsrates

die Betriebs(Gruppen)versammlung; zur Beschlußfassung

ist die Anwesenheit von mindestens

der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer

erforderlich.

(3) Die Umlagen sind vom Arbeitgeber vom

Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn(Gehalts)auszahlung

an den Betriebsratsfonds abzuführen.

Betriebsratsfonds

§ 74. (1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage

sowie sonstige für die im § 73 Abs. 1 bezeichneten

Zwecke bestimmten Vermögenschaften

bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten

Betriebsratsfonds.

(2) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt

dem Betriebsrat, Vertreter des Betriebsratsfonds

ist der Obmann des Betriebsrates, bei

seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.

(3) Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen

nur zu den in § 73 Abs. 1 bezeichneten Zwecken

verwendet werden.

(4) Wird ein Betriebsratsfonds errichtet, hat

die Betriebs(Gruppen)versammlung eine Regelung

über die Verwaltung und Vertretung des

Betriebsratsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines

ordentlichen Verwaltungs- bzw. Vertretungsorgans

zu beschließen. Ein solcher Beschluß hat die

notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben,

die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung

und das vorgesehene Vertretungs- und Verwaltungsorgan

zu bestimmen.

(5) Hat die Betriebsversammlung einen Beschluß

im Sinne des Abs. 4 nicht gefaßt, obliegt

die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds

für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen

Vertretungs(Verwaltungs)organs, höchstens

aber für einen Zeitraum von sechs Monaten,

dem ältesten Rechnungsprüfer, wenn keine

Rechnungsprüfer bestellt sind, der zuständigen

gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer.

Nach Ablauf von sechs Monaten ist der

Betriebsratsfonds aufzulösen.

(6) Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung

und der Verwendung der Mittel des

Betriebsratsfonds obliegt der zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretung der Arbeitnehmer.

(7) Der Betriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn

der Betrieb dauernd eingestellt wird. Die nähere

Regelung ist durch Beschluß der Betriebs(Gruppen)

versammlung bei Errichtung des Betriebsratsfonds

zu treffen. Spätere Beschlüsse sind gültig,

wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden

Betriebseinstellung gefaßt wurden.

(8) Wird wegen Wegfalls der Voraussetzungen

für das Bestehen getrennter Betriebsräte ein gemeinsamer

Betriebsrat gewählt, so verschmelzen

die bestehenden Betriebsratsfonds zu einem einheitlichen

Fonds. Werden infolge Wegfalls der

Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen

Betriebsrates getrennte Betriebsräte gewählt,

so zerfällt der Betriebsratsfonds in getrennte

Fonds für jede Arbeitnehmergruppe. Das

Vermögen ist nach dem Verhältnis der Zahlen

der gruppenangehörigen Arbeitnehmer auf die

getrennten Betriebsratsfonds aufzuteilen.

(9) Wird auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen

ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 40

Abs. 3) errichtet, ist die Verwendung der bestehenden

Betriebsratsfonds durch Beschluß der

jeweils zuständigen Betriebs(Gruppen)versammlung

zu regeln.

(10) Die zuständige gesetzliche Interessenvertretung

der Arbeitnehmer ist vom Beschluß gemäß

Abs. 7 und von den Maßnahmen im Sinne

des Abs. 8 zu verständigen. Sie hat die Durchführung

der Auflösung, der Zusammenlegung

und Trennung von Betriebsratsfonds durch einen

Vertreter zu überwachen.

(11) Die Durchführung der Auflösung und der

Vermogensübertragung bei Zusammenlegung und

Trennung obliegt der zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretung der Arbeitnehmer, wenn

1. ein Beschluß der zuständigen Betriebs(Gruppen)

versammlung fehlt;

2. der Beschluß nicht den in § 73 Abs. 1 geforderten

Verwendungszweck vorsieht oder

3. der Beschluß undurchführbar geworden ist.

(12) Ein nach Durchführung der Auflösung

verbleibender Vermögensüberschuß geht auf die

zuständige gesetzliche Interessenvertretung der

Arbeitnehmer über und ist von dieser für Wohlfahrtseinrichtungen

der Arbeitnehmer zu verwenden.

Rechnungsprüfer

§ 75. (1) Zur Überprüfung der Verwaltung

und Gebarung des Betriebsratsfonds hat die Betriebs

(Gruppen)versammlung anläßlich der Beschlußfassung

über die Einhebung einer Betriebsratsumlage

aus ihrer Mitte in geheimer Wahl

mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen,

in Betrieben (Arbeitnehmergruppen) mit mehr

als zwanzig Arbeitnehmern zwei Rechnungsprüfer

(Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem

Betriebsrat nicht angehören. § 58 Z. 4 ist sinngemäß

anzuwenden.

(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)

dauert drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Abschnitt 4

Betriebsausschuß

Voraussetzung und Errichtung

§ 76. (1) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte

für die Gruppen der Arbeiter und der

Angestellten bestehen, bildet die Gesamtheit der

Mitglieder beider Betriebsräte zur Wahrnehmung

gemeinsamer Angelegenheiten den Betriebsausschuß.

(2) Die Sitzung zur Wahl des Obmannes des

Betriebsausschusses und dessen Stellvertreters ist

von den Obmännern der Betriebsräte gemeinsam

einzuberufen. Kommt es innerhalb von zwei

Wochen zu keiner Einigung, kann ein Obmann

allein die Einberufung vornehmen. Für die Wahl

ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte

der Mitglieder jedes Betriebsrates erforderlich.

(3) Bis zur Wahl des Obmannes des Betriebsausschusses

führt jener Betriebsratsobmann den

Vorsitz, der die größere Arbeitnehmergruppe

repräsentiert. Der Obmann des Betriebsausschusses

und dessen Stellvertreter werden aus der

Mitte der Mitglieder beider Betriebsräte mit

Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Der

Stellvertreter ist aus der Mitte der Mitglieder

jenes Betriebsrates zu wählen, dem der Obmann

als Mitglied nicht angehört. § 58 Z. 4 ist sinngemäß

anzuwenden.

(4) In Betrieben, in denen für jede Gruppe

nur je ein Betriebsratsmitglied zu wählen ist,

gilt mangels Einigung jener als Obmann des Betriebsausschusses,

der die größere Arbeitnehmergruppe

repräsentiert. Bei gleicher Gruppenstärke

entscheidet das Los.

(5) Der Obmann des Betriebsausschusses und

dessen Stellvertreter sind neu zu wählen, sobald

einer der beiden Betriebsräte sich nach Neuwahl

konstituiert hat.

Geschäftsführung

§ 77. (1) Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses

sind, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt wird, die §§ 67 Abs. 1, 3 und 4,

68, 69 Abs. 1, 2 und 3, 70 Z. 1 und 4, 71 und

72 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Obmann hat den Betriebsausschuß binnen

zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als

ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des Betriebes

oder ein Betriebsrat dies verlangt.

(3) Werden bei einer Abstimmung sämtliche

anwesenden Betriebsratsmitglieder einer Gruppe

überstimmt, bedarf es in einer zweiten Abstimmung

der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen

Stimmen. Ist für jede Gruppe nur ein

Betriebsratsmitglied zu wählen, bedarf es für das

Zustandekommen eines Beschlusses der Übereinstimmung

beider Betriebsratsmitglieder.

Abschnitt 5

Betriebsräteversammlung

Zusammensetzung und Geschäftsführung

§ 78. (1) Die Gesamtheit der Mitglieder der

im Unternehmen bestellten Betriebsräte bildet

die Betriebsräteversammlung. Die Betriebsräteversammlung

ist mindestens einmal in jedem

Kalenderjahr vom Zentralbetriebsrat einzuberufen.

Den Vorsitz führt der Obmann des Zentralbetriebsrates,

bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(2) Zur Beschlußfassung über die Fortsetzung

der Tätigkeitsdauer (§ 82 Abs. 4) und über die

Enthebung des Zentralbetriebsrates (Abs. 4) kann

die Betriebsräteversammlung von jedem Betriebsrat

einberufen werden. In diesem Fälle führt der

Obmann des einberufenden Betriebsrates den

Vorsitz.

(3) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit

von mindestens der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder

des Unternehmens erforderlich. Die Beschlüsse

werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen gefaßt.

(4) Für eine Beschlußfassung über die Enthebung

des Zentralbetriebsrates ist die Anwesenheit

von drei Viertel aller Betriebsratsmitglieder

des Unternehmens und eine Mehrheit von zwei

Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Jedem Betriebsratsmitglied kommen so viele

Stimmen zu, als der Zahl der bei der letzten

Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer,

geteilt durch die Anzahl der Gewählten,

entspricht. Die Abstimmung über die Enthebung

hat mittels Stimmzettels und geheim zu erfolgen.

(5) Sind bei Beginn der Betriebsräteversammlung

weniger als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder

des Unternehmens anwesend, so ist eine

halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser

Zeit ist die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht

auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder

beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt

nicht im Falle der Enthebung des Zentralbetriebsrates.

Im übrigen sind die Bestimmungen der

§§ 47 Abs. 2 und 48 sinngemäß anzuwenden.

Aufgaben

§ 79. Der Betriebsräteversammlung obliegt

1. Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates

und der Rechnungsprüfer für den

Zentralbetriebsratsfonds;

2. Beschlußfassung über die Einhebung und

Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;

3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer

für den Zentralbetriebsratsfonds;

4. Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;

5. Beschlußfassung über die Fortsetzung der

Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 82

Abs. 4).

Abschnitt 6

Zentralbetriebsrat

Zusammensetzung

§ 80. Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen

bis zu tausend Arbeitnehmern aus vier

Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich

für je weitere fünfhundert Arbeitnehmer, in

Unternehmen mit mehr als fünftausend Arbeitnehmern

für je weitere tausend Arbeitnehmer

um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von fünfhundert

und tausend werden für voll gerechnet.

§ 50 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Berufung

§ 81. (1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates

werden von der Gesamtheit der Mitglieder

der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus

ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

(§ 51 Abs. 2) geheim gewählt.

Jedem wahlberechtigten Betriebsratsmitglied

kommen so viele Stimmen zu, als der Zahl der

bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten

Arbeitnehmer, geteilt durch die Anzahl der

Gewählten, entspricht.

(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels und

zwar durch persönliche Stimmabgabe oder durch

briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.

(3) Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf

eine angemessene Vertretung der Gruppen der

Arbeiter und Angestellten und der einzelnen

Betriebe des Unternehmens im Zentralbetriebsrat

Bedacht genommen werden.

(4) Der Wahlvorstand besteht aus mindestens

drei Betriebsratsmitgliedern. Jeder im Unternehmen

bestehende Betriebsrat hat eines seiner Mitglieder

in den Wahlvorstand zu entsenden. Die

Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes kann mit

Zustimmung aller im Unternehmen bestellten

Betriebsräte bis auf drei herabgesetzt werden. Bestehen

in den Betrieben des Unternehmens nur

zwei Betriebsräte, so sind zwei Mitglieder des

Wahlvorstandes vom Betriebsrat des nach der

Zahl der Arbeitnehmer größeren Betriebes zu

entsenden. Der Wahlvorstand hat nach seiner

Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten

und innerhalb von vier Wochen durchzuführen.

(5) Auf die Berufung des Zentralbetriebsrates

sind die Vorschriften der §§ 51 Abs. 3, 54 Abs. 2,

56 Abs. 1, 57, 59 und 60 sinngemäß anzuwenden.

Tätigkeitsdauer

§ 82. (1) Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates

beträgt drei Jahre. § 61 Abs. 1 zweiter

Satz und Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten

Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates,

wenn

1. das Unternehmen aufgelöst wird;

2. dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb

angehört;

3. die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt;

4. die Betriebsräteversammlung die Enthebung

des Zentralbetriebsrates beschließt;

5. der Zentralbetriebsrat den Rücktritt beschließt;

6. das Einigungsamt die Wahl für ungültig erklärt.

(3) Die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat

erlischt, wenn

1. die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates

endet;

2. das Mitglied zurücktritt;

3. die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt.

(4) Hat in einem Unternehmen die Tätigkeit

des Zentralbetriebsrates deshalb geendet, weil

durch vorübergehende Stillegung von Betrieben

dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört

oder die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates

unter drei gesunken ist und wird

in der Folge in wenigstens einem dieser stillgelegten

Betriebe die Tätigkeit wiederaufgenommen,

so können die Mitglieder der Betriebsräte

des Unternehmens die Fortsetzung der Tätigkeit

des Zentralbetriebsrates bis zur Beendigung seiner

ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen,

wenn

1. in dem Betrieb, der seine Tätigkeit wiederaufgenommen

hat, ein Beschluß zur Fortsetzung

der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

(§ 63) gefaßt wurde und

2. die Zahl der im Unternehmen verbliebenen

und wiedereingestellten ehemaligen Mitglieder

(Ersatzmitglieder) des Zentralbetriebsrates

mindestens die Hälfte der Zahl der

ursprünglichen Zentralbetriebsratsmandate

erreicht.

(5) Für den Eintritt von Ersatzmitgliedern ist

§ 65 sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag,

dem das ausgeschiedene oder verhinderte

Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken

in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet

die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied

in den Zerttralbetriebsrat.

Geschäftsführung

§ 83. Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates

sind die Vorschriften der §§ 66

Abs. 1 bis 4, 6 und 8, 67, 68, 69 Abs. 1 bis 3,

70 Z. 1 und 4 und 71 sinngemäß anzuwenden.

Die Errichtung geschäftsführender Ausschüsse

durch Geschäftsordnung (§ 69 Abs. 4) ist nicht

zulässig.

Aufwand

§ 84. (1) Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse

sowie sonstige Sacherfordernisse

für den Zentralbetriebsrat sind in sinngemäßer

Anwendung des § 72 vom Betriebsinhaber

zur Verfügung zu stellen.

(2) Die den einzelnen Mitgliedern des Zentralbetriebsrates

in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen

Barauslagen sind aus dem Zentralbetriebsratsfonds,

ist ein solcher nicht errichtet,

aus dem Betriebsratsfonds des Betriebes, der das

Mitglied in den Zentralbetriebsrat entsendet hat,

zu entrichten.

Zentralbetriebsratsumlage

§ 85. (1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung

des Zentralbetriebsrates und zur

Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen

der Arbeitnehmerschaft des Unternehmens

kann eine Zentralbetriebsratsumlage eingehoben

werden. Sie darf höchstens zehn Prozent

der Betriebsratsumlage betragen.

(2) Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage

beschließt auf Antrag des Zentralbetriebsrates

oder eines Betriebsrates die Betriebsräteversammlung.

Die Zentralbetriebsratsumlage

ist aus den in den einzelnen Betrieben des Unternehmens

eingehobenen Betriebsratsumlagen zu

entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat die Zentralbetriebsratsumlage

von der einbehaltenen Betriebsratsumlage

in Abzug zu bringen und unmittelbar

an den Zentralbetriebsratsfonds abzuführen.

Zentralbetriebsratsfonds

§ 86. Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage

sowie sonstige für die im § 85 Abs. 1

bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften

bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten

Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat

verwaltet wird. Die Mittel des

Zentralbetriebsratsfonds dürfen nur zu den im

§ 85 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet

werden.

Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds

§ 87. Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen,

wenn die Voraussetzungen für die Errichtung

eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen

sind. In diesem Fall ist das Vermögen auf

jene Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus

deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds

geleistet wurden, aufzuteilen.

Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der

Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds

beitragspflichtigen Arbeitnehmer. § 74 Abs. 2,

4 bis 6 und 12 sind sinngemäß anzuwenden.

Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds

§ 88. (1) Zur Überprüfung der Verwaltung und

Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die

Betriebsräteversammlung anläßlich der Beschlußfassung

über die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage

aus ihrer Mitte in geheimer Wahl

mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei

Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese

dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören.

§ 58 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)

dauert drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

3. HAUPTSTÜCK

BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT

Abschnitt 1

Allgemeine Befugnisse

Überwachung

§ 89. Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung

der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden

Rechtsvorschriften zu überwachen. Insbesondere

stehen ihm folgende Befugnisse zu

1. Der Betriebsrat ist berechtigt, in die vom

Betrieb geführten Aufzeichnungen über die

Bezüge der Arbeitnehmer und die zur Berechnung

dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen

Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen

und die Auszahlung zu kontrollieren. Dies

gilt auch für andere die Arbeitnehmer betreffenden

Aufzeichnungen, deren Führung

durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist;

2. der Betriebsrat hat die Einhaltung der für

den Betrieb geltenden Kollektivverträge,

der Betriebsvereinbarungen und sonstiger

arbeitsrechtlicher Vereinbarungen zu überwachen.

Er hat darauf zu achten, daß die

für den Betrieb geltenden Kollektivverträge

im Betrieb aufgelegt (§ 15) und die Betriebsvereinbarungen

angeschlagen oder aufgelegt

(§ 30 Abs. 1) werden. Das gleiche gilt für

Rechtsvorschriften, deren Auflage oder Aushang

im Betrieb in anderen Gesetzen vorgeschrieben

ist;

3. der Betriebsrat hat die Durchführung und

Einhaltung der Vorschriften über den

Arbeitnehmerschutz, über die Sozialversicherung

sowie über die Berufsausbildung zu

überwachen. Zu diesem Zwecke kann der

Betriebsrat erforderlichenfalls die betrieblichen

Räumlichkeiten, Anlagen und Arbeitsplätze

besichtigen. Werden Betriebsbesichtigungen

von den zur Überwachung der

Arbeitnehmerschutzvorschriften gesetzlich

berufenen Organen oder mit deren Beteiligung

durchgeführt, ist der Betriebsrat diesen

Besichtigungen beizuziehen. Der Betriebsinhaber

ist verpflichtet, den Betriebsrat von

der Ankunft eines Aufsichtsorgans unverzüglich

zu verständigen;

4. werden im Betrieb Personalakten geführt,

so ist dem Betriebsrat bei Einverständnis

des Arbeitnehmers Einsicht in dessen Personalakten

zu gewähren.

Intervention

§ 90. (1) Der Betriebsrat hat das Recht, in

allen Angelegenheiten, die die Interessen der

Arbeitnehmer berühren, beim Betriebsinhaber

und erforderlichenfalls bei den zuständigen Stellen

außerhalb des Betriebes entsprechende Maßnahmen

zu beantragen und die Beseitigung von

Mängeln zu verlangen. Insbesondere ist der Betriebsrat

berechtigt

1. Maßnahmen zur Einhaltung und Durchführung

der die Arbeitnehmer des Betriebes

betreffenden Rechtsvorschriften (§ 89) zu

beantragen;

2. Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen,

der betrieblichen Ausbildung, zur

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

sowie zur menschengerechten Arbeitsgestaltung

zu erstatten;

3. sonstige Maßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer

des Betriebes zu beantragen.

(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den

Betriebsrat auf dessen Verlangen in allen Angelegenheiten,

die die Interessen der Arbeitnehmer

des Betriebes berühren, anzuhören.

Allgemeine Information

§ 91. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem

Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die

wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder

kulturellen Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes

berühren, Auskunft zu erteilen.

Beratung

§ 92. (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,

mit dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich

und auf Verlangen des Betriebsrates monatlich

gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten,

allgemeine Grundsätze der Betriebsführung

in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und

technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung

der Arbeitsbeziehungen abzuhalten und ihn dabei

über wichtige Angelegenheiten zu informieren.

(2) Betriebsrat und Betriebsinhaber sind berechtigt,

an ihre zuständigen kollektivvertragsfähigen

Körperschaften das Ersuchen zu richten,

einen Vertreter zur Teilnahme an diesen Beratungen

zu entsenden, sofern über Betriebsänderungen

oder ähnlich wichtige Angelegenheiten,

die erhebliche Auswirkung auf die Arbeitnehmer

des Betriebes haben, beraten werden soll. Betriebsinhaber

und Betriebsrat haben einander

gegenseitig rechtzeitig Mitteilung zu machen, um

dem anderen Teil die Beiziehung seiner Interessenvertretung

zu ermöglichen.

Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen

der Arbeitnehmer

§ 93. Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten

der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen

Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige

Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich

zu verwalten.

Abschnitt 2

Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten

Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen

Berufsausbildung und Schulung

§ 94. (1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat

über geplante Maßnahmen der betrieblichen

Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung

und Umschulung zum ehestmöglichen Zeitpunkt

in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge

in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung,

Schulung und Umschulung zu erstatten

und Maßnahmen zu beantragen. Der Betriebsinhaber

ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über

dessen Vorschläge und Anträge zu beraten.

(3) Der Betriebsrat hat das Recht, an der

Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung

sowie betrieblicher Schulungs- und

Umschulungsmaßnahmen mitzuwirken. Art und

Umfang der Mitwirkung können durch Betriebsvereinbarung

geregelt werden.

(4) Der Betriebsrat hat das Recht, an den

Verhandlungen zwischen dem Betriebsinhaber

und den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

über Maßnahmen der betrieblichen Schulung,

Umschulung und Berufsausbildung teilzunehmen.

Zeitpunkt und Gegenstand der Beratungen sind

ihm rechtzeitig mitzuteilen.

(5) Der Betriebsrat ist berechtigt, sich an allen

behördlichen Besichtigungen zu beteiligen, welche

die Planung und Durchführung der betrieblichen

Berufsausbildung berühren.

(6) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung

von betriebs- und unternehmenseigenen

Schulungs- und Bildungseinrichtungen teilzunehmen.

Art und Umfang der Teilnahme sind durch

Betriebsvereinbarung zu regeln. Kommt zwischen

Betriebsinhaber und Betriebsrat über den

Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer

solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht

zustande, entscheidet auf Antrag eines der Streitteile

die Schlichtungsstelle.

(7) Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung

von betriebs- und unternehmenseigenen

Schulungs- und Bildungseinrichtungen können

durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.

(8) Der Betriebsrat kann die Auflösung einer

betriebs- oder unternehmenseigenen Schulungs- oder

Bildungseinrichtung binnen vier Wochen

beim Einigungsamt anfechten, wenn sie den in

einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Auflösungsgründen

widerspricht oder, wenn solche

Regelungen nicht bestehen, unter Abwägung der

Interessen der Arbeitnehmer und des Betriebes

nicht gerechtfertigt ist.

Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen

§ 95. (1) Der Betriebsrat hat das Recht, an der

Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen

Wohlfahrtseinrichtungen teilzunehmen.

Art und Umfang der Teilnahme sind durch Betriebsvereinbarung

zu regeln. Kommt zwischen

Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß,

die Abänderung oder Aufhebung einer

solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht

zustande, entscheidet auf Antrag eines der Streitteile

die Schlichtungsstelle.

(2) Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung

betriebs- und unternehmenseigener Wohlfahrtseinrichtungen

können durch Betriebsvereinbarung

geregelt werden.

(3) Der Betriebsrat kann die Auflösung einer

betriebs- oder unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtung

binnen vier Wochen beim Einigungsamt

anfechten, wenn

1. die Auflösung der Wohlfahrtseinrichtung den

in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen

Auflösungsgründen widerspricht, oder

2. eine Betriebsvereinbarung über Gründe, die

den Betriebsinhaber zur Auflösung einer

Wohlfahrtseinrichtung berechtigen, nicht besteht,

der Betriebsratsfonds (Zentralbetriebsratsfonds)

oder die Arbeitnehmer zum Errichtungs-

und Erhaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung

erheblich beigetragen

haben und die Auflösung unter Abwägung

der Interessen der Arbeitnehmer und des

Betriebes nicht gerechtfertigt ist.

Zustimmungspflichtige Maßnahmen

§ 96. (1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers

bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit

der Zustimmung des Betriebsrates

1. Die Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung;

2. die Einführung von Personalfragebögen, sofern

in diesen nicht bloß die allgemeinen

Angaben zur Person und Angaben über die

fachlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte

Verwendung des Arbeitnehmers enthalten

sind;

3. die Einführung von Kontrollmaßnahmen

und technischen Systemen zur Kontrolle der

Arbeitnehmer, sofern diese Maßnahmen

(Systeme) die Menschenwürde berühren;

4. insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag

oder Satzung nicht besteht, die Einführung

und die Regelung von Akkord-, Stück-

und Gedinglöhnen, akkordähnlichen und

sonstigen leistungsbezogenen Prämien und

Entgelten — mit Ausnahme der Heimarbeitsentgelte

—, die auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren,

statistischen Verfah-

ren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren

oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden

beruhen, sowie der maßgeblichen

Grundsätze (Systeme und Methoden) für die

Ermittlung und Berechnung dieser Löhne

bzw. Entgelte.

(2) Betriebsvereinbarungen in den Angelegenheiten

des Abs. 1 können, soweit sie keine Vorschriften

über ihre Geltungsdauer enthalten, von

jedem der Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung

einer Frist schriftlich gekündigt werden.

§ 32 Abs. 3 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

Betriebsvereinbarungen

§ 97. (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des

§ 29 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen

werden

1. Allgemeine Ordnungsvorschriften, die das

Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regeln;

2. generelle Festsetzung des Beginns und

Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer

und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung

der Arbeitszeit auf die einzelnen

Wochentage;

3. Art und Weise der Abrechnung und insbesondere

Zeit und Ort der Auszahlung der

Bezüge;

4. Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung

oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung

im Sinne des § 109 Abs. 1 Z. 1

bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für

alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft

mit sich bringt;

5. Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates

an der Verwaltung von betriebs- und

unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und

Wohlfahrtseinrichtungen;

6. Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung

von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln;

7. Richtlinien für die Vergabe von Werkwohnungen;

8. Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung

von Unfällen und Berufskrankheiten

sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit

der Arbeitnehmer;

9. Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung;

10. Grundsätze betreffend den Verbrauch des

Erholungsurlaubes;

11. Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur

Teilnahme an Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)

versammlungen erforderlichen Zeitraum

und damit im Zusammenhang stehende

Fahrtkostenvergütungen;

12. Erstattung von Auslagen und Aufwendungen

sowie Regelung von Aufwandsentschädigungen;

13. Anordnung der vorübergehenden Verkürzung

oder Verlängerung der Arbeitszeit;

14. betriebliches Vorschlagswesen;

15. Gewährung von Zuwendungen aus besonderen

betrieblichen Anlässen;

16. Systeme der Gewinnbeteiligung;

17. Maßnahmen zur Sicherung der von den

Arbeitnehmern eingebrachten Gegenstände;

18. betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen;

19. Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates

an der Planung und Durchführung

von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung

und betrieblicher Schulungs- und

Bildungseinrichtungen sowie die Errichtung,

Ausgestaltung und Auflösung von

betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-,

Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;

20. betriebliches Beschwerdewesen;

21. Rechtsstellung der Arbeitnehmer bei Krankheit

und Unfall;

22. Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen

Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

23. Feststellung der maßgeblichen wirtschaftlichen

Bedeutung eines fachlichen Wirtschaftsbereiches

für den Betrieb im Sinne

des § 9 Abs. 3;

24. Maßnahmen im Sinne des § 96 Abs. 1.

(2) Kommt in den in Abs. 1 Z. 1 bis 6 bezeichneten

Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber

und Betriebsrat über den Abschluß, die

Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung

eine Einigung nicht zustande,

so entscheidet — insoweit eine Regelung durch

Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt —

auf Antrag eines der Streitteile die Schlichtungsstelle.

(3) In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr

als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist die

Bestimmung des Abs. 1 Z. 7, in Betrieben, in

denen dauernd weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt

werden, auch die Bestimmung des Abs. 1

Z. 4 nicht anzuwenden.

Abschnitt 3

Mitwirkung in personellem

Angelegenheiten

Personelles Informationsrecht

§ 98. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat

über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern

und die im Zusammenhang damit in Aussicht

genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig

zu unterrichten.

Mitwirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern

§ 99. (1) Der Betriebsrat kann dem Betriebsinhaber

jederzeit die Ausschreibung eines zu besetzenden

Arbeitsplatzes vorschlagen.

(2) Sobald dem Betriebsinhaber die Zahl der

aufzunehmenden Arbeitnehmer, deren geplante

Verwendung und die in Aussicht genommenen

Arbeitsplätze bekannt sind, hat er den Betriebsrat

jener Gruppe, welcher die Einzustellenden

angehören würden, darüber zu informieren.

(3) Hat der Betriebsrat im Zusammenhang mit

der Information nach Abs. 2 eine besondere Information

(Beratung) über einzelne Einstellungen

verlangt, hat der Betriebsinhaber eine besondere

Information (Beratung) vor der Einstellung

durchzuführen. Das gleiche gilt, wenn eine Information

nach Abs. 2 nicht stattgefunden hat.

Wenn bei Durchführung einer Beratung die Entscheidung

über die Einstellung nicht rechtzeitig

erfolgen könnte, ist die Beratung nach erfolgter

Einstellung durchzuführen.

(4) Der Betriebsrat ist von jeder erfolgten

Einstellung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten

im Einzelfall

§ 100. Entgelte der in § 96 Abs. 1 Z. 4 bezeichneten

Art für einzelne Arbeitnehmer oder einzelne

Arbeiten, die generell nicht vereinbart werden

können, bedürfen, wenn zwischen Betriebsinhaber

und Arbeitnehmer eine Einigung nicht

zustande kommt, zu ihrer rechtswirksamen Festsetzung

der Zustimmung des Betriebsrates.

Mitwirkung bei Versetzungen

§ 101. Die dauernde Einreihung von Arbeitnehmern

auf einen anderen Arbeitsplatz bedarf

zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des

Betriebsrates, wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes

eine Verschlechterung der Entgelt- oder

sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist. Die

Zustimmung kann durch Entscheidung des Einigungsamtes

ersetzt werden. Eine dauernde Einreihung

liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum

von voraussichtlich weniger als 13 Wochen

erfolgt.

Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

§ 102. Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung

der Disziplin im Betrieb mitzuwirken.

Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im

Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem

Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung

(§ 96 Abs. 1 Z. 1) vorgesehen ist; sie bedarf,

sofern darüber nicht eine mit: Zustimmung des

Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet, der

Zustimmung des Betriebsrates.

Mitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen

§ 103. Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte

Vergabe einer Werkwohnung an einen Arbeitnehmer

dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen

und über Verlangen des Betriebsrates mit

diesem zu beraten.

Mitwirkung bei Beförderungen

§ 104. (1) Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte

Beförderung eines Arbeitnehmers dem

Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über

Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.

Während dieser Beratungen ist eine ihrem

Zweck angemessene Vertraulichkeit zu wahren.

(2) Unter Beförderung im Sinne des Abs. 1

ist jede Anhebung der Verwendung im Betrieb

zu verstehen, die mit einer Höherreihung im

Entlohnungsschema oder ansonsten mit einer Erhöhung

des Entgeltes verbunden ist.

Anfechtung von Kündigungen

§ 105. (1) Der Betriebsinhaber hat vor jeder

Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat

zu verständigen, der innerhalb von fünf Arbeitstagen

hiezu Stellung nehmen kann.

(2) Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des

Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur

Stellungnahme über die Kündigung zu beraten.

Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung

ist rechtsunwirksam, es sei denn, daß der

Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben

hat.

(3) Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung

innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist

nicht ausdrücklich zugestimmt, so kann diese beim

Einigungsamt angefochten werden, wenn

1. die Kündigung

a) wegen des Beitrittes oder der Mitgliedschaft

des Arbeitnehmers zu Gewerkschaften;

b) wegen seiner Tätigkeit in Gewerkschaften;

c) wegen Einberufung der Betriebsversammlung

durch den Arbeitnehmer;

d) wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des

Wahlvorstandes, einer Wahlkommission

oder als Wahlzeuge;

e) wegen seiner Bewerbung um eine Mitgliedschaft

zum Betriebsrat oder wegen einer

früheren Tätigkeit im Betriebsrat;

f) wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der

Schlichtungsstelle;

g) wegen seiner Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson

(§ 20 Arbeitnehmerschutzgesetz,

BGBl. Nr. 234/1972);

h) wegen der bevorstehenden Einberufung des

Arbeitnehmers zum Präsenzdienst (§ 11

Arbeitsplatzsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 154/

1956)

erfolgt ist oder

2. die Kündigung sozial ungerechtfertigt und

der gekündigte Arbeitnehmer bereits sechs

Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem

der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozial

ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die

wesentliche Interessen des Arbeitnehmers

beeinträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber

erbringt den Nachweis, daß die

Kündigung

a) durch Umstände, die in der Person des

Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen

Interessen nachteilig berühren

oder

b) durch betriebliche Erfordernisse, die

einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers

entgegenstehen,

begründet ist.

Hat der Betriebsrat gegen eine Kündigung gemäß

lit. b ausdrücklich Widerspruch erhoben,

so ist die Kündigung des Arbeitnehmers sozial

ungerechtfertigt, wenn ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte

für den Gekündigten eine größere

soziale Härte als für andere Arbeitnehmer des

gleichen Betriebes und derselben Tätigkeitssparte,

deren Arbeit der Gekündigte zu leisten fähig und

willens ist, ergibt.

(4) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat

vom Ausspruch der Kündigung zu verständigen.

Der Betriebsrat kann auf Verlangen des gekündigten

Arbeitnehmers binnen einer Woche nach

Verständigung vom Ausspruch der Kündigung

diese beim Einigungsamt anfechten, wenn er der

Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen

hat. Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des

Arbeitnehmers nicht nach, so kann dieser innerhalb

einer Woche nach Ablauf der für den Betriebsrat

geltenden Frist die Kündigung selbst

beim Einigungsamt anfechten. Hat der Betriebsrat

innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme

abgegeben, so kann der Arbeitnehmer

innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung

diese beim Einigungsamt selbst anfechten;

in diesem Fall ist ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte

im Sinne des Abs. 3 letzter Satz nicht

vorzunehmen. Wird eine vom Betriebsrat erhobene

Kündigungsanfechtung ohne Zustimmung

des gekündigten Arbeitnehmers zurückgezogen,

so kann dieser binnen 14 Tagen ab Kenntnis das

Anfechtungsverfahren selbst fortsetzen.

(5) Insoweit der Anfechtungsberechtigte im

Zuge des Anfechtungsverfahrens sich auf einen

Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 3 Z. 1 beruft,

hat er diesen glaubhaft zu machen. Die Anfechtung

ist abzuweisen, wenn bei Abwägung

aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit

dafür spricht, daß ein anderes vom Arbeitgeber

glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung

ausschlaggebend war.

(6) Gibt das Einigungsamt der Anfechtung

statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam. Die

Entscheidung des Einigungsamtes ist endgültig.

Anfechtung von Entlassungen

§ 106. (1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat

von jeder Entlassung eines Arbeitnehmers

unverzüglich zu verständigen und innerhalb

von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung

auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem

die Entlassung zu beraten.

(2) Hat der Betriebsrat innerhalb der dreitägigen

Frist der Entlassung nicht ausdrücklich zugestimmt,

so kann diese beim Einigungsamt angefochten

werden, wenn ein Anfechtungsgrund

im Sinne des § 105 Abs. 3 vorliegt und der betroffene

Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund

gesetzt hat. § 105 Abs. 4 bis 6 sind sinngemäß

anzuwenden.

Anfechtung durch den Arbeitnehmer

§ 107. In Betrieben, in denen Betriebsräte

zu errichten sind, solche aber nicht bestehen,

kann der betroffene Arbeitnehmer binnen einer

Woche nach Zugang der Kündigung oder der

Entlassung diese beim Einigungsamt anfechten.

Abschnitt 4

Mitwirkung in wirtschaftlichen

Angelegenheiten

Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und

Beratungsrechte

§ 108. (1) Der Betriebsinhaber hat dem

Betriebsrat Aufschluß zu geben über die wirtschaftliche

Lage des Betriebes, über die Art und

den Umfang der Erzeugung, den Auftragsstand,

den mengen- und wertmäßigen Absatz, die

Investitionsvorhaben sowie über sonstige geplante

Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit

des Betriebes. Der Betriebsrat ist berufen,

insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung

von Wirtschaftsplänen (Erzeugungs-, Investitions-,

Absatz- und anderen Plänen) dem

Betriebsinhaber Anregungen zu geben und Vorschläge

zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen

wirtschaftlichen Nutzen und im Interesse

des Betriebes und der Arbeitnehmer die Wirtschaftlichkeit

und Leistungsfähigkeit des Betriebes

zu fördern.

(2) In Handelsbetrieben, Banken und Versicherungsanstalten,

in denen dauernd mindestens

30 Arbeitnehmer beschäftigt sind, in sonstigen

Betrieben, in denen dauernd mindestens

70 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sowie in

Fabriks- und Bergbaubetrieben hat der Betriebsinhaber

dem Betriebsrat alljährlich, spätestens

einen Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde

eine Abschrift der Bilanz für das verflossene

Geschäftsjahr einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises

zu übermitteln. Dem Betriebsrat

sind die zum Verständnis erforderlichen Erläuterungen

und Aufklärungen zu geben.

Mitwirkung bei Betriebsänderungen

§ 109. (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,

den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen

ehestmöglich in Kenntnis zu setzen und mit

ihm darüber zu beraten. Als Betriebsänderungen

gelten insbesondere

1. die Einschränkung oder Stillegung des ganzen

Betriebes oder von Betriebsteilen;

2. die Verlegung des ganzen Betriebes oder

von Betriebsteilen;

3. der Zusammenschluß mit anderen Betrieben;

4. Änderungen des Betriebszweckes, der Betriebsanlagen,

der Arbeits- und Betriebsorganisation;

5. die Einführung neuer Arbeitsmethoden;

6. die Einführung von Rationalisierungs- und

Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher

Bedeutung;

7. Änderungen der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse

an dem Betrieb.

(2) Der Betriebsrat kann Vorschläge zur Verhinderung,

Beseitigung oder Milderung von für

die Arbeitnehmer nachteiligen Folgen von Maßnahmen

gemäß Abs. 1 erstatten; hiebei hat der

Betriebsrat auch auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten

des Betriebes Bedacht zu nehmen.

(3) Bringt eine Betriebsänderung im Sinne des

Abs. 1 Z. 1 bis 6 wesentliche Nachteile für alle

oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit

sich, so können in Betrieben, in denen dauernd

mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind,

Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder

Milderung dieser Folgen durch Betriebsvereinbarung

geregelt werden. Kommt zwischen

Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß,

die Abänderung oder Aufhebung einer

solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht

zustande, so entscheidet — insoweit eine Regelung

durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht

vorliegt — auf Antrag eines der Streitteile die

Schlichtungsstelle.

Mitwirkung im Aufsichtsrat

§ 110. (1) In Unternehmen, die in der Rechtsform

einer Aktiengesellschaft geführt werden,

entsendet der Zentralbetriebsrat oder, sofern nur

ein Betrieb besteht, der Betriebsrat aus dem

Kreise der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive

Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, für je

zwei nach dem Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/

1965, oder der Satzung bestellte Aufsichtsratsmitglieder

einen Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat.

Ist die Zahl der nach dem Aktiengesetz

1965 oder der Satzung bestellten Aufsichtsratsmitglieder

eine ungerade, ist ein weiterer Arbeitnehmervertreter

zu entsenden.

(2) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates

(Betriebsrates), die auf dem Vorschlag einer

wahlwerbenden Gruppe gewählt wurden, haben

das Recht, durch Mehrheitsbeschluß Arbeitnehmervertreter

für die Entsendung in den Aufsichtsrat

zu nominieren, sowie ihre Abberufung

zu verlangen. Dieses Recht steht für so viele

Arbeitnehmervertreter zu, wie es dem Verhältnis

der Zahl der vorschlagsberechtigten Personen zur

Gesamtzahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates

(Betriebsrates) entspricht. Listenkoppelung

ist zulässig. Bei Erstellung der Nominierungsvorschläge

soll auf eine angemessene Vertretung

der Gruppe der Arbeiter und Angestellten und

der einzelnen Betriebe des Unternehmens Bedacht

genommen werden. Der Zentralbetriebsrat

(Betriebsrat) ist bei Entsendung und Abberufung

der Arbeitnehmervertreter an die Vorschläge der

zur Nominierung berechtigten Mitglieder gebunden.

Soweit vom Vorschlagsrecht nicht innerhalb

von drei Monaten Gebrauch gemacht wird, entsendet

der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) die

restlichen Arbeitnehmervertreter durch Mehrheitsbeschluß

in den Aufsichtsrat.

(3) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

üben ihre Funktion ehrenamtlich aus; sie haben

Anspruch auf Ersatz der angemessenen Barauslagen.

Auf sie finden die Bestimmungen der

§§ 86 Abs. 1, 87, 90 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2

und 98 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/

1965, keine Anwendung. § 95 Abs. 2 erster Satz

Aktiengesetz 1965 findet mit der Maßgabe Anwendung,

daß auch zwei Arbeitnehmervertreter

im Aufsichtsrat jederzeit vom Vorstand einen

Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft

einschließlich ihrer Beziehungen zu Konzernunternehmen

verlangen können. Ein Beschluß des

Aufsichtsrates über die Bestellung und Abberufung

von Mitgliedern des Vorstandes bedarf,

abgesehen von den allgemeinen Beschlußerfordernissen

des Aktiengesetzes, zu seiner Wirksamkeit

der Zustimmung der Mehrheit der nach dem

Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellten

Mitglieder. Das gleiche gilt für die Wahl des

Aufsichtsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters.

Im übrigen haben die Arbeitnehmervertreter

im Aufsichtsrat gleiche Rechte und

Pflichten wie nach dem Aktiengesetz 1965 oder

der Satzung bestellte Aufsichtsratsmitglieder.

Ihre Mitgliedschaft endet mit der Mitgliedschaft

zum Betriebsrat oder mit der Abberufung durch

die entsendende Stelle. Die Arbeitnehmervertreter

im Aufsichtsrat sind vom Zentralbetriebsrat

abzuberufen und neu zu entsenden, wenn sich

die Zahl der von der Hauptversammlung gewählten

Aufsichtsratsmitglieder ändert.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 über

die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

von Aktiengesellschaften sind sinngemäß anzuwenden

auf Gesellschaften mit beschränkter

Haftung, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,

die Österreichische Postsparkasse, das Dorotheum

sowie auf Genossenschaften, die dauernd

mindestens 40 Arbeitnehmer beschäftigen.

(5) An der Entsendung von Arbeitnehmervertretern

in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft

(Gesellschaft mit beschränkter Haftung),

die

1. Aktiengesellschaften,

2. aufsichtsratspflichtige Gesellschaften mit beschränkter

Haftung,

3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung im

Sinne des § 29 Abs. 2 Z. 1 GmbHG,

einheitlich leitet (§ 15 Abs. 1 Aktiengesetz 1965)

oder auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung

von mehr als 50 Prozent beherrscht, nimmt der

Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden

Unternehmens und die Gesamtheit der Mitglieder

aller in den beherrschten Unternehmen

(Z. 1 bis 3) bestellten Betriebsräte teil, sofern

das herrschende Unternehmen höchstens halb so

viele Arbeitnehmer beschäftigt als alle beherrschten

Unternehmen zusammen. Der Zentralbetriebsrat

(Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens

entsendet so viele Arbeitnehmervertreter,

als dem Verhältnis der Zahl der im herrschenden

Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer

zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen

beschäftigten Arbeitnehmer entspricht,

mindestens jedoch einen Arbeitnehmervertreter.

Die übrigen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

sind von der Gesamtheit der in den beherrschten

Unternehmen (Z. 1 bis 3) bestellten

Betriebsräte aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder,

denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat

zusteht, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

geheim zu wählen; auf diese

Wahl sind die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 3,

54 Abs. 2, 56 Abs. 1, 57, 59, 60, 62 Z. 2 bis 5,

64 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und Abs. 4, 65 Abs. 1

erster Satz und Abs. 2, 78 Abs. 4, 81 Abs. 1

zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 4 sowie 82 Abs. 1

erster Satz sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen

dieses Absatzes gelten nicht für Kreditinstitute

im Sinne des § 1 KWG, deutsches

RGBl. I 1955/1939, Versicherungsunternehmungen

und solche herrschenden Unternehmen, in

denen ein Betriebsrat nicht zu errichten ist.

(6) Ist in einer Gesellschaft mit beschränkter

Haftung, die persönlich haftender Gesellschafter

in einer Kommanditgesellschaft ist, nach Gesetz

oder Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen,

so sind die Arbeitnehmervertreter im

Aufsichtsrat der Gesellschaft mit beschränkter

Haftung von der Gesamtheit der Mitglieder

aller in den Unternehmen der Gesellschaft mit

beschränkter Haftung und der Kommanditgesellschaft

errichteten Betriebsräte aus dem Kreise

der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive

Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, nach den

Grundsätzen des Verhältnis-Wahlrechtes geheim

zu wählen. Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 3,

54 Abs. 2, 56 Abs. 1, 57, 59, 60, 62 Z. 2 bis 5, 64

Abs. 1, Z. 1 bis 3 und Abs. 4, 65 Abs. 1 erster

Satz und Abs. 2, 78 Abs. 4, 81 Abs. 1 zweiter

Satz, Abs. 2 und Abs. 4 sowie 82 Abs. 1 erster

Satz sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Mitwirkung von Arbeitnehmern im

Aufsichtsrat der Österreichischen Rundfunk

Ges. m. b. H. richtet sich nach den Bestimmungen

des Rundfunkgesetzes.

(8) Auf die „Vereinigte Österreichische Eisen-

und Stahlwerke-Alpine Montan Aktiengesellschaft",

die „Österreichische Industrieverwaltungs-

Aktiengesellschaft", die Verbundgesellschaft

(§ 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/

1947), die „Vereinigte Metallwerke Ranshofen-

Berndorf Aktiengesellschaft" und die „Österreichische

Schiffswerften Aktiengesellschaft LINZ-

KORNEUBURG" sind die Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden.

Einspruch gegen die Wirtschaftsführung

§ 111. (1) In Betrieben, in denen dauernd mehr

als 200 Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann der

Betriebsrat

1. gegen Betriebsänderungen (§ 109 Abs. 1)

oder

2. gegen andere wirtschaftliche Maßnahmen,

sofern sie wesentliche Nachteile für die

Arbeitnehmer mit sich bringen,

binnen drei Tagen ab Kenntnisnahme beim

Betriebsinhaber Einspruch erheben. Diese Bestimmung

gilt sinngemäß für Unternehmen der in

§ 40 Abs. 4 bezeichneten Art, wenn die Zahl

der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer

dauernd mehr als 400 beträgt, und von der

wirtschaftlichen Maßnahme mehr als 200 Arbeitnehmer

betroffen sind.

(2) Richtet sich der Einspruch des Betriebsrates

gegen eine geplante Betriebsstillegung, so hat er

für einen Zeitraum von längstens vier Wochen,

vom Tage der Mitteilung des Betriebsinhabers

an den Betriebsrat gerechnet, aufschiebende Wirkung.

(3) Kommt zwischen Betriebsinhaber und

Betriebsrat binnen einer Woche ab Erhebung

des Einspruches eine Einigung nicht zustande,

so kann über einen binnen weiterer drei Tage

von einem der Streitteile zu stellenden Antrag

eine von den zuständigen kollektivvertragsfähigen

Körperschaften der Arbeitgeber und

Arbeitnehmer paritätisch besetzte Schlichtungskommission

Schlichtungsverhandlungen einleiten.

(4) Die Schlichtungskommission hat zwischen

den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung

der Streitteile zwecks Beilegung der

Streitigkeit hinzuwirken. Die Schlichtungskommission

kann zur Beilegung der Streitigkeit

einen Schiedsspruch nur fällen, wenn die beiden

Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben,

daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.

(5) Schiedssprüche sowie vor der Schlichtungskommission

abgeschlossene schriftliche Vereinbarungen

gelten als Betriebsvereinbarungen im

Sinne des § 29.

Staatliche Wirtschaftskommission

§ 112. (1) In Betrieben, in denen dauernd

mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann

der Betriebsrat gegen Maßnahmen im Sinne des

§ 111 Abs. 1

1. binnen einer weiteren Woche einen Einspruch

bei der Staatlichen Wirtschaftskommission

erheben, wenn innerhalb von zwei

Wochen ab Antragstellung bei der Schlichtungskommission

eine Einigung oder ein

Schiedsspruch nicht zustande kommt, oder

2. wenn eine Schlichtungskommission im Sinne

des § 111 Abs. 3 nicht errichtet ist und

zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber

binnen einer Woche ab Erhebung des Einspruches

gemäß § 111 Abs. 1 eine Einigung

nicht zustande kommt, binnen einer

weiteren Woche über den Österreichischen

Gewerkschaftsbund einen Einspruch bei der

Staatlichen Wirtschaftskommission erheben,

wenn es sich um eine Angelegenheit von gesamtwirtschaftlicher

Bedeutung handelt. Diese Bestimmungen

gelten sinngemäß für Unternehmen

der in § 40 Abs. 4 bezeichneten Art, wenn die

Zahl der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer

dauernd mehr als 400 beträgt und von

der wirtschaftlichen Maßnahme mehr als

200 Arbeitnehmer betroffen sind.

(2) Die Staatliche Wirtschaftskommission hat

zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber zu vermitteln

und zum Zwecke des Interessenausgleichs

Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu

erstatten.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, hat

der Betriebsinhaber der Staatlichen Wirtschaftskommission

alle zur Behandlung des Einspruchs

notwendigen und die ihm bezeichneten Unterlagen

zu übermitteln. Die Staatliche Wirtschaftskommission

hat: in Form eines Gutachtens festzustellen,

ob der Einspruch berechtigt ist.

(4) Für die in der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes

1973, BGBl. Nr. 389, Teil 2 A

Z. 11 genannten Betriebe und Unternehmungen

ist beim Bundeskanzleramt unter dem Vorsitz

des Bundeskanzlers oder eines von ihm bestellten

Vertreters, für die nach der Anlage zu § 2 des

Bundesministeriengesetzes 1973, Teil 2 M in die

Kompetenz des Bundesministeriums für Verkehr

fallenden Betriebe und Unternehmungen ist beim

Bundesministerium für Verkehr, für die übrigen

Betriebe und Unternehmungen ist beim Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

unter dem Vorsitz des zuständigen Bundesministers

oder eines von ihm bestellten Vertreters

eine Staatliche Wirtschaftskommission zu errichten.

Die übrigen Mitglieder der beim Bundeskanzleramt,

beim Bundesministerium für Verkehr

und beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie errichteten Wirtschaftskommissionen

werden in gleicher Anzahl von der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und

vom Österreichischen Arbeiterkammertag entsendet.

Abschnitt 5

Organzuständigkeit

Kompetenzabgrenzung

§ 113. (1) Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden

Befugnisse werden, soweit nicht

anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.

(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß

errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende

Befugnisse ausgeübt

1. Beratungsrecht (§ 92);

2. wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte

(§ 108);

3. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

gemäß §§ 109 bis 112;

4. Abschluß, Änderung und Aufhebung von

Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich

alle im Betriebsausschuß vertretenen

Arbeitnehmergruppen erfaßt;

5. soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß

vertretenen Arbeitnehmergruppen betroffen

sind

a) Überwachung der Einhaltung der die

Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften

(§ 89);

b) Recht auf Intervention (§ 90);

c) allgemeines Informationsrecht (§ 91);

d) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen

Schulugs-, Bildungs- und

Wohlfahrtseinrichtungen (§ 95).

Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich

die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht

vertretenen Arbeitnehmergruppe betreffen, können

vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden.

(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer

Betriebsrat (§ 40 Abs. 3) errichtet ist, werden

von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1

als auch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.

(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat

zu errichten ist, werden folgende

Befugnisse von diesem ausgeübt

1. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

gemäß §§ 110 bis 112;

2. soweit sie nicht nur die Interessen der

Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berühren

a) Recht auf Intervention (§ 90);

b) allgemeines Informationsrecht (§ 91);

c) Beratungsrecht (§ 92);

d) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen

Schulungs-, Bildungs- und

Wohlfahrtseinrichtungen (§ 95);

e) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte

(§ 108);

f) Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß

§ 109.

Kompetenzübertragung

§ 114. (1) Der Betriebsrat und der Betriebsausschuß

können dem Zentralbetriebsrat mit

dessen Zustimmung die Ausübung ihrer Befugnisse

für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten

übertragen.

(2) Beschlüsse im Sinne des Abs. 1 sind dem

Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen

erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit.

4. HAUPTSTÜCK

RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DES

BETRIEBSRATES

Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht

§ 115. (1) Das Mandat des Betriebsratsmitgliedes

ist ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden

nicht anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten

auszuüben ist. Für erwachsene Barauslagen

gebührt den Mitgliedern des Betriebsrates

Ersatz aus dem Betriebsratsfonds.

(2) Die Mitglieder des Betriebsrates sind bei

Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen

gebunden. Sie sind nur der Betriebs(Gruppen)versammlung

verantwortlich.

(3) Die Mitglieder des Betriebsrates dürfen

in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt

und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des

Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten, nicht

benachteiligt werden.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des

Betriebsrates sind verpflichtet, über alle in Ausübung

ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts-

und Betriebsgeheimnisse, insbesondere

über die ihnen als geheim bezeichneten technischen

Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten

des Betriebes Verschwiegenheit zu bewahren.

Werden im Zuge der Mitwirkung in

personellen Angelegenheiten Mitgliedern des

Betriebsrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten

der Arbeitnehmer bekannt, die ihrer

Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen

Behandlung bedürfen, so haben sie

hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.

Freizeitgewährung

§ 116. Den Mitgliedern des Betriebsrates ist,

unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 118,

die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche

Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes

zu gewähren.

Freistellung

§ 117. (1) Auf Antrag des Betriebsrates sind

in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern

ein, in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern

zwei und in Betrieben mit mehr als

3000 Arbeitnehmern drei Mitglieder des Betriebsrates

und für je weitere dreitausend Arbeitnehmer

ein weiteres Mitglied des Betriebsrates

von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des

Entgeltes freizustellen.

(2) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte

der Arbeiter und der Angestellten zu

wählen sind, gelten die in Abs. 1 angeführten

Zahlen für die betreffenden Arbeitnehmergruppen.

(3) Sind in Betrieben eines Unternehmens, in

denen eine Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

gemäß Abs. 1 und 2 nicht möglich ist, mehr

als 400 Arbeitnehmer beschäftigt, so ist auf Antrag

des Zentralbetriebsrates ein Mitglied desselben

unter Fortzahlung des Entgeltes von der

Arbeitsleistung freizustellen.

(4) Bei Berechnung der Zahlengrenzen sind

Heimarbeiter nur dann zu berücksichtigen, wenn

sie im Sinne des § 27 Heimarbeitsgesetz 1960,

BGBl. Nr. 105/1961, regelmäßig beschäftigt werden.

Bildungsfreistellung

§ 118. (1) Jedes Mitglied des Betriebsrates hat

Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung

zur Teilnahme an Schulungs- und

Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß

von zwei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode

unter Fortzahlung des Entgeltes; in Betrieben,

in denen dauernd weniger als 20 Arbeitnehmer

beschäftigt sind, hat jedes Mitglied des

Betriebsrates Anspruch auf eine solche Freistellung

gegen Entfall des Entgeltes.

(2) Die Dauer der Freistellung kann in Ausnahmefällen

bei Vorliegen eines Interesses an

einer besonderen Ausbildung bis zu vier Wochen

ausgedehnt werden.

(3) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

müssen von kollektivvertragsfähigen Körperschaften

der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber

veranstaltet sein oder von diesen überein-

stimmend als geeignet anerkannt werden und

vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen

zum Gegenstand haben, die der Ausübung der

Funktion als Mitglied des Betriebsrates dienen.

(4) Der Betriebsrat hat den Betriebsinhaber

mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraumes,

für den die Freistellung beabsichtigt ist,

in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung

ist im Einvernehmen zwischen Betriebsinhaber

und Betriebsrat festzusetzen, wobei die

Erfordernisse des Betriebes einerseits und die

Interessen des Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes

andererseits zu berücksichtigen sind.

Im Streitfall entscheidet das Einigungsamt.

(5) Betriebsratsmitglieder, die in der laufenden

Funktionsperiode bereits nach § 119 freigestellt

worden sind, haben während dieser Funktionsperiode

keinen Anspruch auf Freistellung gemäß

Abs. 1 und 2.

(6) Rückt ein Ersatzmitglied des Betriebsrates

in das Mandat eines Mitgliedes des Betriebsrates

dauernd nach, so hat es nur insoweit einen Anspruch

gemäß Abs. 1 und 2, als das ausgeschiedene

Mitglied noch keine Bildungsfreistellung

in Anspruch genommen hat.

Erweiterte Bildungsfreistellung

§ 119. (1) In Betrieben mit mehr als zweihundert

Arbeitnehmern ist neben der Bildungsfreistellung

gemäß § 118 auf Antrag des Betriebsrates

ein weiteres Betriebsratsmitglied für die

Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

bis zum Höchstausmaß eines Jahres gegen

Entfall des Entgeltes von der Arbeitsleistung

freizustellen. §§ 117 Abs. 2 und 4 sowie 118

Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) In Dienstjahren, in die Zeiten einer

Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, gebühren

der Urlaub im vollen Ausmaß, das Urlaubsentgelt

jedoch in dem Ausmaß, das dem um

die Dauer einer Bildungsfreistellung verkürzten

Dienstjahr entspricht.

(3) Der Arbeitnehmer behält in Kalenderjahren,

in die Zeiten einer Bildungsfreistellung

gemäß Abs. 1 fallen, den Anspruch auf sonstige,

insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67

Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.

Nr. 440/1972, in dem Ausmaß, das dem um

die Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten

Kalenderjahr entspricht.

(4) Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers

nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind

Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1,

während der das Arbeitsverhältnis bestanden hat,

auf die Dauer der Dienstzeit anzuredinen.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

§ 120. (1) Ein Mitglied des Betriebsrates darf

bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger

Zustimmung des Einigungsamtes gekündigt

oder entlassen werden. Das Einigungsamt

hat bei seiner Entscheidung den sich aus § 115

Abs. 3 ergebenden Schutz der Betriebsratsmitglieder

wahrzunehmen. In den Fällen der §§ 121

Z. 3 und 122 Abs. 1 Z. 3 erster Satzteil, Z. 4

erster Satzteil und Z. 5 hat das Einigungsamt die

Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung

eines Betriebsratsmitgliedes zu verweigern, wenn

sich der Antrag auf ein Verhalten des Betriebsratsmitgliedes

stützt, das von diesem in Ausübung

des Mandates gesetzt wurde und unter

Abwägung aller Umstände entschuldbar war.

(2) Dem Betriebsratsmitglied kommt im Verfahren

vor dem Einigungsamt Parteistellung zu.

(3) Der sich aus den §§ 120 bis 122 ergebende

Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme

der Wahl durch das Betriebsratsmitglied und

endet drei Monate nach Erlösdien der Mitgliedschaft

zum Betriebsrat, im Falle der dauernden

Einstellung des Betriebes mit Ablauf der Tätigkeitsdauer

des Betriebsrates.

(4) Die §§ 120 bis 122 gelten sinngemäß für

1. Ersatzmitglieder, die an der Mandatsausübung

verhinderte Betriebsratsmitglieder

durch mindestens zwei Wochen ununterbrochen

vertreten haben, bis zum Ablauf

von drei Monaten nach Beendigung dieser

Tätigkeit, sofern der Betriebsinhaber vom

Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen

Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde;

2. Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlwerber

vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw.

Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur

Anfechtung der Wahl;

3. Mitglieder eines Betriebsrates, der nach Beendigung

seiner Tätigkeitsdauer die Geschäfte

weiterführt (§ 61 Abs. 2) bis zum

Ablauf von drei Monaten nach Beendigung

dieser Tätigkeit.

Wahlwerber sind Personen, die als Kandidaten

auf einem Wahlvorschlag aufscheinen.

Kündigungsschutz

§ 121. Das Einigungsamt darf einer Kündigung

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des

§ 120 nur zustimmen, wenn

1. der Betriebsinhaber im Falle einer dauernden

Einstellung oder Einschränkung des Betriebes

oder der Stillegung einzelner Betriebsabteilungen

den Nachweis erbringt, daß er

das betroffene Betriebsratsmitglied trotz

dessen Verlangens an einem anderen Arbeitsplatz

im Betrieb oder in einem anderen

Betrieb des Unternehmens ohne erheblichen

Schaden nicht weiterbeschäftigen kann;

2. das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die

im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu

leisten, sofern in absehbarer Zeit eine

Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit

nicht zu erwarten ist und dem Betriebsinhaber

die Weiterbeschäftigung oder die

Erbringung einer anderen Arbeitsleistung

durch das Betriebsratsmitglied zu deren

Verrichtung sich dieses bereit erklärt hat,

nicht zugemutet werden kann;

3. das Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund

des Arbeitsverhältnisses obliegenden Pflichten

beharrlich verletzt und dem Betriebsinhaber

die Weiterbeschäftigung aus Gründen

der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet

werden kann.

Entlassungsschutz

§ 122. (1) Das Einigungsamt darf unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen des § 120

einer Entlassung nur zustimmen, wenn das

Betriebsratsmitglied

1. absichtlich den Betriebsinhaber über Umstände,

die für den Vertragsabschluß oder

den Vollzug des in Aussicht genommenen

Arbeitsverhältnisses wesentlich sind, in Irrtum

versetzt hat;

2. sich eines Verbrechens oder aus Gewinnsucht

eines Vergehens oder einer Übertretung

schuldig machte, sofern die Verfolgung von

Amts wegen oder auf Antrag des Betriebsinhabers

zu erfolgen hat;

3. im Dienste untreu ist oder sich in seiner

Tätigkeit ohne Wissen des Betriebsinhabers

von dritten Personen unberechtigt Vorteile

zuwenden läßt;

4. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät

oder ohne Einwilligung des Betriebsinhabers

ein der Verwendung im Betrieb abträgliches

Nebengeschäft betreibt;

5. sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen

gegen den Betriebsinhaber, dessen

im Betrieb tätige oder anwesende Familienangehörige

oder Arbeitnehmer des Betriebes

zuschulden kommen läßt, sofern durch dieses

Verhalten eine sinnvolle Zusammenarbeit

zwischen Betriebsratsmitglied und Betriebsinhaber

nicht mehr zu erwarten ist.

(2) Das Einigungsamt darf der Entlassung

nicht zustimmen, wenn nach den besonderen

Umständen des Falles dem Betriebsinhaber die

Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes

zumutbar ist.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 5 kann

die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen

nachträgliche Einholung der Zustimmung des

Einigungsamtes ausgesprochen werden. Stimmt

das Einigungsamt der Entlassung nicht zu, so ist

sie rechtsunwirksam.

5. HAUPTSTÜCK

JUGENDVERTRETUNG

Organe

§ 123. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd

mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt

werden, sind folgende Organe zu bilden

1. Die Jugendversammlung;

2. der Wahlvorstand für die Wahl des Jugendvertrauensrates;

3. der Jugendvertrauensrat.

Bei der Berechnung dieser Zahl ist § 40 Abs. 1

zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.

(2) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieses

Hauptstückes sind Arbeitnehmer, die das

18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Jugendversammlung

§ 124. (1) Die Jugendversammlung besteht aus

der Gesamtheit der jugendlichen Arbeitnehmer

des Betriebes und der Mitglieder des Jugendvertrauensrates,

die nicht jugendliche Arbeitnehmer

sind.

(2) Der Jugendversammlung obliegt

1. Behandlung von Berichten des Jugendvertrauensrates;

2. Wahl des Wahlvorstandes für die Wahl des

Jugendvertrauensrates;

3. Beschlußfassung über die Enthebung des

Jugendvertrauensrates.

(3) Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat

mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr

einzuberufen.

(4) Besteht kein Jugendvertrauensrat oder ist

er funktionsunfähig, so sind zur Einberufung

berechtigt

1. der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte

jugendliche Arbeitnehmer;

2. sofern Betriebsräte errichtet sind, jeder

Betriebsrat;

3. jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung

oder gesetzliche Interessenvertretung der

Arbeitnehmer.

(5) Jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat

ist berechtigt, durch mindestens einen Vertreter

mit beratender Stimme an der Jugendversammlung

teilzunehmen.

(6) In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen

Arbeitnehmer (§ 123 Abs. 2), sowie die

Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht

jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt,

sofern sie am Tag der Jugendversammlung im

Betrieb beschäftigt sind. Heimarbeiter, die

jugendliche Arbeitnehmer sind, sind nur dann

stimmberechtigt, wenn sie im Sinne des § 27

Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961,

regelmäßig beschäftigt sind.

(7) Im übrigen sind auf die Einberufung und

Durchführung der Jugendversammlung die Bestimmungen

der §§ 43 Abs. 2, 45 Abs. 3, 46 bis 48

sowie 49 Abs. 2 erster und zweiter Satz, und

Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

Jugendvertrauensrat

§ 125. (1) Der Jugendvertrauensrat besteht,

soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in Betrieben

mit 5 bis 10 jugendlichen Arbeitnehmern

aus einer Person (Jugendvertreter), in Betrieben

mit 11 bis 30 jugendlichen Arbeitnehmern aus

zwei Mitgliedern, in Betrieben mit 31 bis 50

jugendlichen Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern,

in Betrieben mit 51 bis 100 jugendlichen Arbeitnehmern

aus vier Mitgliedern. In Betrieben mit

mehr als 100 jugendlichen Arbeitnehmern erhöht

sich für je weitere hundert jugendliche Arbeitnehmer

die Zahl der Mitglieder um eines. In

Betrieben mit mehr als 1000 jugendlichen Arbeitnehmern

erhöht sich die Zahl der Mitglieder

für je weitere 500 jugendliche Arbeitnehmer um

eines. Bruchteile von hundert bzw. fünfhundert

werden für voll gerechnet.

(2) In Betrieben, in denen sowohl der Gruppe

der Arbeiter als auch der Gruppe der Angestellten

dauernd mindestens fünf jugendliche

Arbeitnehmer angehören, besteht der Jugendvertrauensrat

aus von den jugendlichen Arbeitnehmern

jeder Gruppe getrennt zu wählenden

Mitgliedern. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder

ergibt sich aus der getrennten Anwendung

der Zahlengrenzen des Abs. 1 auf die Zahl der

jugendlichen Gruppenangehörigen (§ 41 Abs. 3).

(3) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder

des Jugendvertrauensrates richtet sich nach der

Zahl der jugendlichen Arbeitnehmer am Tag der

Wahlausschreibung; bei Berechnung dieser Zahl

sind Heimarbeiter nur mitzuzählen, wenn sie im

Sinne des § 27 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl.

Nr. 105/1961, regelmäßig beschäftigt werden.

Eine spätere Änderung der Zahl der jugendlichen

Arbeitnehmer ist auf die Anzahl der Mitglieder

des Jugendvertrauensrates ohne Einfluß. § 65 ist

sinngemäß anzuwenden.

Vorbereitung und Durchführung der Wahl des

Jugendvertrauensrates

§ 126. (1) Die Tätigkeitsdauer des Jugendvertrauensrates

beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit

dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf

der Tätigkeitsdauer des früheren Jugendvertrauensrates,

wenn die Konstituierung vor diesem

Zeitpunkt erfolgte.

(2) Zur Durchführung der Wahl des Jugendvertrauensrates

hat die Jugendversammlung

einen Wahlvorstand zu bestellen.

(3) Der Wahlvorstand besteht aus zwei Arbeitnehmern,

die wahlberechtigt (Abs. 4) oder wählbar

(Abs. 5) sein müssen, und einem vom

Betriebsrat — bei getrennten Betriebsräten vom

Betriebsausschuß — entsandten Betriebsratsmitglied.

Besteht im Betrieb kein Betriebsrat oder

macht er von seinem Entsendungsrecht nicht oder

nicht rechtzeitig Gebrauch, so besteht der Wahlvorstand

aus drei wahlberechtigten oder wählbaren

Arbeitnehmern; in diesem Falle können

auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer

zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder

gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer

in den Wahlvorstand berufen werden. Mindestens

zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen

Arbeitnehmer des Betriebes sein. In

Betrieben, in denen gemäß § 125 Abs. 2 getrennt

zu wählen ist, haben dem Wahlvorstand je ein

wahlberechtigter oder wählbarer Arbeitnehmer

aus der Gruppe der Arbeiter und aus der Gruppe

der Angestellten anzugehören.

(4) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen

Arbeitnehmer des Betriebes, die am Tag der

Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben und an diesem Tag sowie am

Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind. Heimarbeiter,

die jugendliche Arbeitnehmer sind, sind

nur dann wahlberechtigt, wenn sie im Sinne des

§ 27 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/

1961, regelmäßig beschäftigt werden.

(5) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes,

die am Tag der Wahlausschreibung das

21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, am

Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten

im Betrieb beschäftigt sind, und, abgesehen vom

Alter, nicht vom Wahlrecht zum Nationalrat

ausgeschlossen sind.

(6) Für die getrennte Wahl des Jugendvertrauensrates

gemäß § 125 Abs. 2 sind nach der

Gruppe der Arbeiter und der Gruppe der Angestellten

getrennte Wahlvorschläge einzubringen.

Die Wahl ist jedoch am selben Ort und zur

gleichen Zeit durchzuführen.

(7) Auf die Durchführung und Anfechtung

der Wahl des Jugendvertrauensrates sind die

Bestimmungen der §§ 51, 53 Abs. 2, 3, 5 und 6,

54 Abs. 1, 2, 4 und 5, 55 bis 57, 59 und 60

sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der

Wahl ist auch jeder im Betrieb bestehende

Betriebsrat berechtigt.

Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 127. (1) Die Tätigkeit des Jugendvertrauensrates

endet mit Ablauf der Zeit, für die er

gewählt wurde (§ 126 Abs. 1).

(2) Für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

sind die Vorschriften des § 62 sinngemäß

anzuwenden.

(3) Die Mitgliedschaft zum Jugendvertrauensrat

erlischt, wenn das Mitglied des Jugendvertrauensrates

eine Wahl zum Mitglied des

Betriebsrates annimmt. Im übrigen sind für das

Erlöschen der Mitgliedschaft zum Jugendvertrauensrat

die Bestimmungen des § 64 Abs. 1

und 3 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Mitgliedschaft zum Jugendvertrauensrat

ist vom Einigungsamt abzuerkennen, wenn

das Mitglied des Jugendvertrauensrates, abgesehen

von der Vollendung des 21. Lebensjahres,

die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt.

Zur Antragstellung sind der Betriebsrat, der

Jugendvertrauensrat, jedes Mitglied des Jugendvertrauensrates

und der Betriebsinhaber berechtigt.

Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates

§ 128. (1) Auf die Geschäftsführung des

Jugendvertrauensrates sind, sofern dieser aus

mindestens drei Mitgliedern besteht, die Bestimmungen

der §§ 66 Abs. 1, 2, 3 erster und dritter

Satz, 4 bis 6 und 8, 67 Abs. 1, 2 und 4, 68 Abs. 1,

2 erster und zweiter Satz und Abs. 3, 70 erster

Satz sowie 72 sinngemäß anzuwenden.

(2) Besteht der Jugendvertrauensrat aus zwei

Mitgliedern, so haben sie, soweit sie nicht die

Geschäfte untereinander aufteilen, ihre Aufgaben

gemeinsam durchzuführen. §§ 66 Abs. 7 und 68

Abs. 2 vierter Satz sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Vertreter des Jugendvertrauensrates gegenüber

dem Betriebsinhaber und nach außen ist

der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter,

es sei denn, der Jugendvertrauensrat

beschließt im Einzelfall etwas anderes.

(4) Zu den Sitzungen des Jugendvertrauensrates

ist jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat

einzuladen. Der Betriebsrat ist berechtigt, an den

Sitzungen des Jugendvertrauensrates durch einen

Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.

Zu den Sitzungen jedes im Betrieb bestehenden

Betriebsrates und des Betriebsausschusses ist der

Jugendvertrauensrat einzuladen. Der Jugendvertrauensrat

ist berechtigt, an den Sitzungen des

Betriebsrates und des Betriebsausschusses durch

einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Die Beschlüsse des Jugendvertrauensrates

sind jedem im Betrieb bestehenden Betriebsrat

zur Kenntnis zu bringen. Der Betriebsrat hat

über Beschlüsse des Jugendvertrauensrates und

über Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer

in Anwesenheit des Jugendvertrauensrates

oder von diesem entsendeter Mitglieder zu

beraten.

(6) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte

bestehen, und die Mitglieder des Jugendvertrauensrates

gemäß § 125 Abs. 2 getrennt gewählt

wurden, ist bei der Entsendung von Mitgliedern

zu den Beratungen eines Betriebsrates

gemäß Abs. 4 oder 5 auf die Gruppenzugehörigkeit

dieser Mitglieder Bedacht zu nehmen.

Aufgaben und Befugnisse des Jugendvertrauensrates

§ 129. (1) Der Jugendvertrauensrat ist berufen,

die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen

und kulturellen Interessen der jugendlichen

Arbeitnehmer des Betriebes wahrzunehmen.

Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, so hat

der Jugendvertrauensrat, sofern Abs. 3 nicht

anderes bestimmt, seine Aufgaben im Einvernehmen

mit dem Betriebsrat wahrzunehmen. § 39

ist sinngemäß anzuwenden.

(2) In Erfüllung dieser Aufgabe hat der Jugendvertrauensrat

den Betriebsrat zu beraten und

zu unterstützen, der seinerseits verpflichtet ist,

dem Jugendvertrauensrat bei der Wahrnehmung

der besonderen Belange der jugendlichen Arbeitnehmer

beizustehen.

(3) In Wahrnehmung der Interessen der

jugendlichen Arbeitnehmer ist der Jugendvertrauensrat

insbesondere berufen

1. Bei allen Angelegenheiten, die die Interessen

der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes

betreffen, beim Betriebsrat und, sofern ein

solcher nicht besteht, beim Betriebsinhaber

entsprechende Maßnahmen zu beantragen

und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken;

2. darüber zu wachen, daß die Vorschriften,

die für das Arbeitsverhältnis jugendlicher

Arbeitnehmer gelten, eingehalten werden,

und über wahrgenommene Mängel dem

Betriebsrat, dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls

den zum Schutz jugendlicher

Arbeitnehmer eingerichteten Stellen Mitteilung

zu machen und auf Beseitigung dieser

Mängel hinzuwirken;

3. an den Unterweisungen gemäß § 24 des

Bundesgesetzes über die Beschäftigung von

Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/

1948, durch ein Mitglied teilzunehmen;

4. Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung

und der beruflichen Weiterbildung jugendlicher

Arbeitnehmer zu erstatten;

5. an den Beratungen zwischen Betriebsrat

(Betriebsausschuß) und Betriebsinhaber

(§§ 92, 94 Abs. 4, 109 Abs. 1) durch ein

Mitglied teilzunehmen;

6. an den Sitzungen des Betriebsrates (Betriebsausschusses)

mit beratender Stimme

teilzunehmen (§ 128 Abs. 4 und 5).

(4) Der Betriebsrat und der Betriebsinhaber

sind verpflichtet, dem Jugendvertrauensrat die

zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

Rechtsstellung der Mitglieder des

Jugendvertrauensrates

§ 130. (1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte

und Pflichten der Mitglieder des Jugendvertrauensrates

sind die Bestimmungen der §§ 115

Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 bis 4, 116, 120 Abs. 1

bis 3, 121 und 122, hinsichtlich der Ersatzmitglieder,

Mitglieder des Wahlvorstandes und

Wahlwerber auch jene des § 120 Abs. 4 Z. 1 und

2 sinngemäß anzuwenden. Das Einigungsamt darf

der Entlassung eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes

des Jugendvertrauensrates, eines Mitgliedes

des Wahlvorstandes oder eines Wahlwerbers,

sofern diese Personen Lehrlinge im

Sinne des Berufsausbildungsgesetzes sind, auch

aus den im § 15 Abs. 3 lit. c und f des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, genannten

Gründen zustimmen.

(2) Der Ablauf der gesetzlichen oder einer

kollektivvertraglichen Frist nach § 18 des

Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,

wird durch die Bewerbung um die Bestellung

zum Mitglied des Jugendvertrauensrates, durch

die Bestellung zum Mitglied des Wahlvorstandes

und durch die Wahl zum Mitglied des Jugendvertrauensrates

gehemmt. Die Hemmung dauert

für Mitglieder des Wahlvorstandes und für Wahlwerber

vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw. Bewerbung

bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung

der Wahl, für Mitglieder des Jugendvertrauensrates

vom Zeitpunkt der Annahme der

Wahl bis zum Ablauf der jeweiligen Tätigkeitsdauer.

Auf Antrag des Betriebsinhabers kann

das Einigungsamt einer vorzeitigen Auflösung

des Arbeitsverhältnisses auch zustimmen, wenn

ein Tatbestand im Sinne des § 121 verwirklicht

wurde.

(3) Für die Teilnahme an Schulungs- und

Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 118

Abs. 3 hat jedes Mitglied des Jugendvertrauensrates

Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung

unter Fortzahlung des Entgeltes bis

zur Dauer von zwei Wochen innerhalb einer

Funktionsperiode. § 118 Abs. 4 und 6 ist sinngemäß

anzuwenden.

(4) Die Kündigung eines Arbeitnehmers kann

gemäß § 105 auch mit der Begründung angefochten

werden, daß der Grund zur Kündigung

1. in seiner früheren Tätigkeit als Mitglied des

Jugendvertrauensrates,

2. in seiner Bewerbung um die Bestellung zum

Mitglied des Jugendvertrauensrates oder

3. in seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes

gelegen ist.

Rechtsausübung durch Minderjährige

§ 131. Die Ausübung von Rechten und die

Übernahme von Pflichten nach den Bestimmungen

dieses Hauptstückes bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit

nicht der Einwilligung des gesetzlichen

Vertreters.

6. HAUPTSTÜCK

VORSCHRIFTEN FÜR EINZELNE

BETRIEBSARTEN

Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung und

Verwaltungsstellen juristischer Personen des

öffentlichen Rechts

§ 132. (1) Auf Unternehmen und Betriebe,

die unmittelbar politischen, koalitionspolitischen,

konfessionellen, wissenschaftlichen, erzieherischen

oder karitativen Zwecken dienen, ferner auf Verwaltungsstellen

von juristischen Personen des

öffentlichen Rechts und der Oesterreichischen

Nationalbank sind die Bestimmungen der §§ 108

bis 112 nicht anzuwenden.

(2) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar

Zwecken der Berichterstattung oder

Meinungsäußerung dienen, sind die §§ 108 bis

112 insoweit nicht anzuwenden, als es sich um

Angelegenheiten handelt, die die politische Richtung

dieser Unternehmen und Betriebe beeinflussen.

§ 99 Abs. 3 ist hinsichtlich der Einstellung

von Journalisten im Sinne des Journalistengesetzes,

StGBl. Nr. 88/1920, insoweit nicht

anzuwenden, als diese Einstellung die politische

Richtung dieses Unternehmens oder Betriebes

beeinflußt.

(3) Auf die Österreichische Rundfunk Ges.

m.b.H. sind die §§ 111 und 112 nicht, § 110

nach Maßgabe des Rundfunkgesetzes anzuwenden.

(4) Auf Unternehmen und Betriebe, die konfessionellen

Zwecken einer gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft dienen, sind die

Bestimmungen des II. Teiles nicht anzuwenden,

soweit die Eigenart des Unternehmens oder des

Betriebes dem entgegensteht. Jedenfalls sind die

Bestimmungen über Betriebsvereinbarungen in

den Angelegenheiten des § 96 Abs. 1 Z. 1, 2

und 4 sowie die Bestimmungen der §§ 108 bis

112 nicht anzuwenden auf Betriebe und Verwaltungsstellen,

die der Ordnung der inneren Angelegenheiten

der gesetzlich anerkannten Kirchen

und Religionsgesellschaften dienen.

Theaterunternehmen

§ 133. (1) Auf Theaterunternehmen im Sinne

des § 1 Abs. 2 des Schauspielergesetzes, BGBl.

Nr. 441/1922, sind die Bestimmungen des

II. Teiles anzuwenden, soweit sich im folgenden

nicht anderes ergibt.

(2) Beschäftigt ein Theaterunternehmen mehr

als 50 dem Schauspielergesetz unterliegende

Arbeitnehmer, so sind für diese Personen getrennte

Betriebsräte des darstellenden und des

nichtdarstellenden Personals zu wählen, wenn

jede dieser Gruppen mindestens 20 Arbeitnehmer

umfaßt. Innerhalb dieser Gruppen sind die Bestimmungen

über getrennte Betriebsräte der

Arbeiter und Angestellten nicht anzuwenden. In

Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte des

darstellenden und des nichtdarstellenden Personals

bestehen, bilden diese mit den sonst im

Betrieb bestehenden Betriebsräten den Betriebsausschuß;

die §§ 76 und 77 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) In Betrieben, in denen berufsüblich

Arbeitsverhältnisse mit künstlerischem Personal

jeweils nur auf bestimmte Dauer abgeschlossen

werden, endet das Arbeitsverhältnis eines

Betriebsratsmitgliedes, wenn es dem künstlerischen

Personal angehört, ohne seine Zustimmung

nicht vor Ablauf der Spielzeit, innerhalb der

die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet. Die

Bestimmungen der §§ 62, 64 sowie 120 bis 122

bleiben unberührt.

(4) Werden Bühnendienstverträge im Sinne des

§ 32 Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, nicht

verlängert, so ist der Betriebsrat hievon spätestens

drei Tage vor Absendung der Benachrichtigung

von der NichtVerlängerung zu verständigen.

(5) § 99 Abs. 2 und 3 sind auf die Einstellung

von am Theater solistisch tätigen Mitgliedern

sowie auf die Einstellung von Arbeitnehmern,

die vorübergehend zu dem Zweck eingestellt

werden, um den Ausfall einer Vorstellung zu

verhindern, bezüglich der vorherigen Information

und Beratung nicht anzuwenden.

(6) Im übrigen sind in Theaterunternehmen

die Bestimmungen der §§ 40 Abs. 4, 78 bis 88,

109 Abs. 3 zweiter Satz und 110 bis 112 nicht

anzuwenden.

Unternehmen und Betriebe des öffentlichen

Personen-, Güter- und Nachrichtenverkehrs

§ 134. (1) Arbeitsstätten von

1. Straßenbahn- und Obusunternehmungen im

Sinne des § 5 Eisenbahngesetz 1957, BGBl.

Nr. 60, mit Ausnahme jener in Städten

mit mehr als 500.000 Einwohnern,

2. Haupt- und Kleinseilbahnunternehmungen

im Sinne des § 6 Abs. 1 Eisenbahngesetz

1957, BGBl. Nr. 60,

3. Seilliftunternehmungen im Sinne des § 15

Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung,

4. Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne

des § 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952,

BGBl. Nr. 84,

gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im

Sinne des § 34 Abs. 1; Arbeitsstätten solcher

Unternehmungen, die neben einem Hauptbetrieb

bestehen, gelten jedoch als Betrieb, wenn sie die

Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erfüllen, vom

Hauptbetrieb räumlich weit entfernt sind und

hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation

Eigenständigkeit besitzen. § 35 ist auf diese

Arbeitsstätten nicht anzuwenden.

(2) Arbeitsstätten von Schiffahrtsunternehmungen

(Landbetriebe, Binnenschiffe und Schiffe,

die gemäß den Bestimmungen des Seeflaggengesetzes

BGBl. Nr. 187/1957, die österreichische

Flagge führen) gelten in ihrer Gesamtheit als

ein Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist

auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.

(3) Arbeitsstätten (Landbetriebe und Luftfahrzeuge)

von Fluglinienunternehmungen im Sinne

des § 102 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957,

gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im

Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist auf diese Arbeitsstätten

nicht anzuwenden.

(4) Senderanlagen von Unternehmen des Rundfunk-

und Fernsehrundfunkverkehrs gelten nicht

als Betriebe im Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist

auf sie nicht anzuwenden.

(5) Beschäftigt ein Schiffahrts- oder Flugunternehmen

dauernd mindestens fünf Arbeitnehmer

ganz oder überwiegend im Schiffs- oder Flugdienst,

so kann für diese Arbeitnehmergruppe

ein eigener Betriebsrat gewählt werden. In

diesem Falle sind innerhalb dieser Gruppe die

Bestimmungen über getrennte Betriebsräte der

Arbeiter und der Angestellten nicht anzuwenden.

In Betrieben, in denen ein Betriebsrat für die

im Schiffs- oder Flugdienst beschäftigten Arbeitnehmer

besteht, bildet er mit den sonst im

Betrieb bestehenden Betriebsräten den Betriebsausschuß;

die §§ 76 und 77 sind sinngemäß anzuwenden.

III. TEIL

Behörden und Verfahren

1. HAUPTSTÜCK

EINIGUNGSÄMTER, OBEREINIGUNGSAMT

UND SCHLICHTUNGSSTELLEN

Abschnitt 1

Einigungsämter

Errichtung von Einigungsämtern

§ 135. In jedem Bundesland ist mindestens ein

Einigungsamt zu errichten. Sitz und Sprengel

der Einigungsämter werden nach Anhörung des

zuständigen Landeshauptmannes durch Verordnung

des Bundesministers für soziale Verwaltung

bestimmt.

Zusammensetzung

§ 136. (1) Das Einigungsamt besteht aus einem

Vorsitzenden und nach Erfordernis aus einem

oder mehreren Stellvertretern sowie aus der

erforderlichen Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern,

die aus den Gruppen der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung

der Berufszweige, die für das Einigungsamt

von Bedeutung sind, bestellt werden.

(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter

werden vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale

Verwaltung nach Anhörung der örtlich zuständigen

Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft

und Kammern für Arbeiter und Angestellte

für unbestimmte Zeit und auf Widerruf

ernannt. Sie haben, wenn sie nicht schon als

öffentlich Bedienstete zur unparteiischen und gewissenhaften

Ausübung der Amtspflichten verpflichtet

wurden, dieses Gelöbnis vor dem Bundesminister

für Justiz zu leisten. Der Bundesminister

für Justiz kann den Landeshauptmann

ermächtigen, dieses Gelöbnis abzunehmen.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden

vom Bundesminister für soziale Verwaltung

auf Grund von Vorschlägen bestellt, die von den

zuständigen Kammern oder, wenn solche nicht

bestehen, von den sonstigen Interessenvertretungen

der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer

andererseits erstattet werden. Wird das

Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach

Aufforderung ausgeübt, so ist der Bundesminister

für soziale Verwaltung bei der Bestellung an

Vorschläge nicht gebunden.

(4) Hinsichtlich der Erfordernisse der Bestellung

der Mitglieder und Ersatzmitglieder sind

die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 170/1946, sinngemäß

anzuwenden.

(5) Die Ablehnung der Übernahme oder die

Niederlegung des Amtes ist nur aus wichtigen

Gründen zulässig. Die Entscheidung hierüber

trifft der Bundesminister für soziale Verwaltung.

Amtsdauer der Mitglieder (Ersatzmitglieder)

§ 137. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder

werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren

bestellt. Sie haben vor Antritt ihres Amtes dem

Vorsitzenden durch Handschlag gewissenhafte

und unparteiische Ausübung des Amtes zu geloben.

Das Amt von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern,

die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen

Amtsdauer bestellt werden, endet mit

deren Ablauf. Die infolge des Ablaufes der Amtsdauer

ausscheidenden Mitglieder und Ersatzmitglieder

haben ihr Amt bis zur Wiederbesetzung

auszuüben. Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) seines Amtes

zu entheben, wenn ein gesetzliches Hindernis

(§ 136 Abs. 4) bekannt wird oder wenn es sich

einer groben Verletzung oder einer dauernden

Vernachlässigung seiner Amtspflichten schuldig

gemacht hat. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist

auch dann zu entheben, wenn in seiner Berufstätigkeit

eine solche Änderung eintritt, daß es

nicht mehr geeignet erscheint, die Interessen

jener Berufsgruppe wahrzunehmen, zu deren

Vertretung es bestellt wurde.

Verhandlung

§ 138. (1) Das Einigungsamt verhandelt und

entscheidet in Senaten, die nach dem Ermessen

des Vorsitzenden für bestimmte Gruppen von

Arbeitsverhältnissen oder von Verhandlungsgegenständen

bestellt werden.

(2) Der Vorsitzende betraut, soweit er nicht

selbst den Vorsitz in den Senaten führt, mit dem

Vorsitz seine Stellvertreter und weist jedem

Senat je eine gleiche Anzahl von Mitgliedern und

Ersatzmitgliedern aus der Gruppe der Arbeitgeber

einerseits und aus der Gruppe der Arbeitnehmer

andererseits zu.

(3) Das Einigungsamt kann zu den Verhandlungen

Sachverständige und Auskunftspersonen

beiziehen.

Beschlußfassung

§ 139. (1) Ein Senat ist, soweit im folgenden

nicht anderes bestimmt wird, verhandlungs- und

beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden

oder dessen Stellvertreter sowohl aus der Gruppe

der Arbeitgeber wie aus der Gruppe der Arbeitnehmer

wenigstens ein Mitglied (Ersatzmitglied)

anwesend ist.

(2) Zur Verhandlung und Entscheidung über

die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung

eines Mindestlohntarifes (§ 22) ist die Anwesenheit

des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters

und wenigstens von je zwei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)

aus der Gruppe der Arbeitgeber

und der Gruppe der Arbeitnehmer erforderlich.

(3) Sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) einer

Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser

Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder

(Ersatzmitglieder), soweit sie überzählig sind,

kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher

Mehrheit der vom Vorsitzenden und den

stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen

Stimmen gefaßt; der Vorsitzende gibt seine

Stimme als letzter ab.

Ordnungsstrafen

§ 140. Gegen Mitglieder (Ersatzmitglieder), die

sich ihren Amtspflichten entziehen, kann der

Vorsitzende des Einigungsamtes Ordnungsstrafen

bis zu 200 S verhängen. Gegen diese Verfügung

steht innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung

die Beschwerde an das Obereinigungsamt offen,

das endgültig entscheidet.

Abschnitt 2

Obereinigungsamt

Errichtung und Zusammensetzung

§ 141. (1) Beim Bundesministerium für soziale

Verwaltung ist ein Obereinigungsamt zu errichten.

Es besteht aus einem Vorsitzenden und nach

Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern

sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern

und Ersatzmitgliedern, die aus den Gruppen

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestellt

werden.

(2) Für die Ernennung des Vorsitzenden und

seiner Stellvertreter gelten die Bestimmungen

des § 136 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß vor der

Ernennung die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und der Österreichische Arbeiterkammertag

zu hören sind; für die Bestellung

und Amtsausübung der Mitglieder (Ersatzmitglieder)

sind die Bestimmungen der §§ 136 Abs. 3

bis 5 und 137 sinngemäß anzuwenden.

Vorsitz und Beschlußfassung

§ 142. (1) Für die Bildung der Senate des

Obereinigungsamtes gelten die Bestimmungen des

§ 138 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Ein Senat des Obereinigungsamtes ist verhandlungs-

und beschlußfähig, wenn außer dem

Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter je zwei

Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus der Gruppe der

Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anwesend

sind; im übrigen sind die Bestimmungen der

§§ 138 Abs. 3 und 139 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

Ordnungsstrafen

§ 143. Gegen Mitglieder (Ersatzmitglieder),

die sich ihren Amtspflichten entziehen, kann der

Vorsitzende des Obereinigungsamtes Ordnungsstrafen

bis zu 200 S verhängen. Gegen diese Verfügung

steht innerhalb von 14 Tagen nach der

Zustellung die Beschwerde an das Bundesministerium

für soziale Verwaltung offen.

Abschnitt 3

Schlichtungsstelle

Errichtung und Zusammensetzung

§ 144. (1) Zur Entscheidung von Streitigkeiten

über den Abschluß, die Änderung oder die Aufhebung

von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten,

in welchen das Gesetz die Entscheidung

durch Schlichtungsstellen vorsieht, ist auf

Antrag eines der Streitteile eine Schlichtungsstelle

zu errichten. Die Schlichtungsstelle ist beim

Einigungsamt in der Landeshauptstadt jenes

Bundeslandes, in dem der Betrieb gelegen ist,

für Vorarlberg beim Einigungsamt Feldkirch, für

Niederösterreich beim Einigungsamt Wien, zu

errichten. Bei Streitigkeiten über den Abschluß,

die Änderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen,

deren Geltungsbereich Betriebe umfaßt,

die in zwei oder mehreren Bundesländern

gelegen sind, ist der Sitz des Unternehmens, dem

die Betriebe angehören, maßgebend. Durch Vereinbarung

der Streitteile kann die Schlichtungsstelle

bei einem anderen Einigungsamt in einer

Landeshauptstadt oder beim Einigungsamt Feldkirch

errichtet werden. Ein Antrag auf Entscheidung

einer Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle

ist an den Vorsitzenden des in Betracht

kommenden Einigungsamtes zu richten.

(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einem

Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende

ist vom Vorsitzenden des Einigungsamtes

auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu

bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile

auf die Person des Vorsitzenden innerhalb von

zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht

zustande, so ist er auf Antrag eines der Streitteile

vom Vorsitzenden des Einigungsamtes zu bestellen.

Die Bestellung hat aus dem Kreise der

Berufsrichter zu erfolgen, die in dem Bundesland,

in dem die Schlichtungsstelle zu errichten

ist, bei einem Arbeitsgericht oder einem für

Arbeitsrechtssachen zuständigen Berufungssenat

eines Landes- oder Kreisgerichtes ernannt sind.

(3) Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzer

namhaft zu machen, davon einen aus einer Beisitzerliste;

der zweite Beisitzer soll aus dem

Kreise der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht

werden. Hat einer der Streitteile binnen

zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die

Nominierung der Beisitzer nicht vorgenommen,

so hat der Vorsitzende des Einigungsamtes sie

aus der Liste der Beisitzer jener Gruppe (Arbeitgeber

oder Arbeitnehmer), welcher der Säumige

angehört, zu bestellen.

(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die

Person des Vorsitzenden und die Nominierung

der Beisitzer dem Vorsitzenden des Einigungsamtes

mitzuteilen. Dieser hat den Vorsitzenden

der Schlichtungsstelle und die Beisitzer unverzüglich

zu bestellen und im Einvernehmen mit

dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle die erste

mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die weitere

Verfahrensleitung obliegt dem Vorsitzenden

der Schlichtungsstelle.

Beisitzerliste

§ 145. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat auf Grund von Vorschlägen eine

Liste der Beisitzer aus dem Kreise der Arbeitgeber

und eine Liste der Beisitzer aus dem Kreise

der Arbeitnehmer zu erstellen. Bei Erstattung

der Vorschläge und Erstellung der Listen ist auf

die fachliche Qualifikation der Beisitzer und auf

regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht

zu nehmen.

(2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzer

aus dem Kreise der Arbeitgeber sind von der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, jene

für die Liste der Beisitzer aus dem Kreise der

Arbeitnehmer vom Österreichischen Arbeiterkammertag

zu erstatten, wobei die Bundeskammer

auf Vorschläge der Landeskammern und der

Österreichische Arbeiterkammertag auf Vorschläge

der Arbeiterkammern Bedacht zu nehmen

haben.

(3) Hinsichtlich der Erfordernisse zur Aufnahme

von Personen in eine der in Abs. 1

genannten Listen sind die Bestimmungen des

§ 11 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 170/1946, sinngemäß anzuwenden. Der Bundesminister

für soziale Verwaltung kann die

Aufnahme einer vorgeschlagenen Person in eine

Liste nur verweigern, wenn ein gesetzliches Hindernis

vorliegt.

(4) Die Aufnahme von Personen in eine der in

Abs. 1 genannten Listen, die Ablehnung der Aufnahme

einer vorgeschlagenen Person sowie die

Streichung einer Person aus einer Liste hat mit

Bescheid zu erfolgen. § 136 Abs. 5 und § 137

Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind allen

im § 144 Abs. 1 genannten Einigungsämtern,

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

und dem Österreichischen Arbeiterkammertag

sowie binnen zwei Wochen ab Stellung eines

Antrages auf Entscheidung der Schlichtungsstelle

den Streitteilen zu übermitteln; dies gilt sinngemäß

auch für Änderungen derselben.

(6) Die in Abs. 1 genannten Listen können

bei den Einigungsämtern während der Amtsstunden

von jedermann eingesehen werden.

Verhandlung und Beschlußfassung

§ 146. (1) Die Schlichtungsstelle ist — soweit

im folgenden nichts anderes bestimmt wird —

verhandlungs- und beschlußfähig, wenn sowohl

der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile

zwei Beisitzer anwesend sind. Wurde eine

Verhandlung der Schlichtungsstelle bereits einmal

vertagt, weil ein Beisitzer ohne rechtmäßigen

Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist in

der fortgesetzten Verhandlung abermals derselbe

oder ein anderer von der gleichen Partei namhaft

gemachter Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen,

so wird die Verhandlung und Entscheidung

nicht gehindert, sofern der Vorsitzende

und mindestens ein Beisitzer anwesend sind.

Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende

zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine

Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der

Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten

Beschlußfassung teil. Er gibt seine Stimme

als letzter ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Auf die Verhandlung ist § 138 Abs. 3 sinngemäß

anzuwenden.

(2) Die Schlichtungsstelle hat die Entscheidung

möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge

der Parteien bestimmten Grenzen und unter

Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits

und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist

dabei an das übereinstimmende Vorbringen und

die übereinstimmenden Anträge der Streitteile

gebunden. Die Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung.

Gegen die Entscheidung ist kein

Rechtsmittel zulässig.

(3) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle

sind im übrigen die für das Verfahren vor

den Einigungsämtern geltenden Vorschriften anzuwenden.

§ 7 Abs. 1 AVG ist nur auf die aus

einer Beisitzerliste namhaft gemachten Beisitzer

anzuwenden. § 40 Abs. 1 AVG ist mit der Maßgabe

anzuwenden, daß auf einvernehmlichen

Antrag der Streitteile die Verhandlungen im Betrieb

stattzufinden haben.

(4) Gegen Personen, die ordnungsgemäß und

mit ihrer Zustimmung zu Mitgliedern einer

Schlichtungsstelle bestellt wurden und sich ihren

Amtspflichten entziehen, kann der Vorsitzende

des Einigungsamtes, bei dem die Schlichtungsstelle

ihren Sitz hat, Ordnungsstrafen bis zu

200 S verhängen. § 140 zweiter Satz ist sinngemäß

anzuwenden.

Abschnitt 4

Gemeinsame Bestimmungen

Geschäftsführung

§ 147. Die Leitung der Einigungsämter und

des Obereinigungsamtes obliegt, sofern nicht die

Beschlußfassung Senaten vorbehalten ist, deren

Vorsitzenden. Im Verhinderungsfalle leitet der

Stellvertreter des Vorsitzenden das Amt. Mit der

Führung der laufenden Geschäfte und der Vorbereitung

der Verhandlungen unter der Leitung

des Vorsitzenden des Obereinigungsamtes können

Bedienstete des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung betraut werden. Die Kanzleigeschäfte

des Obereinigungsamtes sind von Organen

aus dem Personalstand des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung, die der Eingungsämter

und Schlichtungsstellen von Organen

aus dem Personalstand der Geschäftsstelle der

Arbeitsgerichte zu besorgen.

Gebühren- und Aufwandsentschädigungen

§ 148. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder

der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes

üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der

Einigungsämter und des Obereinigungsamtes, die

im öffentlichen Dienst stehen, erhalten Reisegebühren

nach den für sie geltenden Vorschriften;

die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder

haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen

Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf die Entschädigung

für Zeitversäumnis nach den Bestimmungen

und Tarifen, die für Schöffen nach dem

Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 179/1965,

gelten.

(3) Die Vorsitzenden der Einigungsämter und

des Obereinigungsamtes, deren Stellvertreter sowie

die Vorsitzenden und Beisitzer der Schlichtungsstellen

erhalten eine Aufwandsentschädigung,

deren Höhe vom Bundesminister für

soziale Verwaltung festgesetzt wird. Die Vorsitzenden

und Beisitzer der Schlichtungsstellen

erhalten Aufwandsentschädigungen nur nach

Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme.

Vorsitzende der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes,

deren Stellvertreter, Vorsitzende

und Beisitzer der Schlichtungsstellen, die im

öffentlichen Dienst stehen, erhalten Reisegebühren

nach den für sie geltenden Vorschriften; die

übrigen Vorsitzenden und Stellvertreter haben

Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und

Aufenthaltskosten nach den Bestimmungen und

Tarifen, die für Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz,

BGBl. Nr. 179/1965, gelten.

(4) Die mit der Geschäftsführung der Einigungsämter

und des Obereinigungsamtes betrauten

Bediensteten sowie das Kanzlei- und Schreibpersonal

der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes

erhalten für die Ausübung ihrer

Funktionen eine Aufwandsentschädigung, deren

Höhe vom Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen festgesetzt wird.

(5) Hinsichtlich der Geltendmachung, der Bestimmung

und Zahlung der Gebühr nach dem

Gebührenanspruchsgesetz finden die Bestimmungen

des Gebührenanspruchsgesetzes sinngemäß

mit der Maßgabe Anwendung, daß der Vorsitzende

des Einigungsamtes beziehungsweise des

Obereinigungsamtes einen geeigneten Bediensteten

dieses Amtes mit der Bestimmung der Gebühr

beauftragt und daß gegen die Bestimmung

der Gebühr die Beschwerde an den Vorsitzenden

des Einigungsamtes beziehungsweise des Obereinigungsamtes

zulässig ist. Handelt es sich um eine

Beschwerde des Vorsitzenden, so entscheidet hierüber

der Stellvertreter des Vorsitzenden.

Einsichtnahme

§ 149. Die bei den Einigungsämtern hinterlegten

Kollektivverträge, die von ihnen beschlossenen

Mindestlohntarife und die vom Obereinigungsamt

beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife

und Lehrlingsentschädigungen können

während der Amtsstunden von jedermann eingesehen

werden.

Gebührenfreiheit

§ 150. Die im Verfahren vor den Einigungsämtern,

dem Obereinigungsamt und den Schlichtungsstellen

erforderlichen Schriften und Amtshandlungen

sind von den Stempelgebühren und

den Bundes-Verwaltungsabgaben befreit.

Amtshilfe

§ 151. Alle Behörden, die gesetzlichen Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

sowie die Träger der Sozialversicherung

haben die Einigungsämter, das Obereinigungsamt

und die Schlichtungsstellen bei Erfüllung

ihrer Aufgaben zu unterstützen.

2. HAUPTSTÜCK

BEHÖRDENZUSTÄNDIGKEIT

Entscheidungen durch Einigungsämter

§ 152. (1) In allen Fällen, in denen durch Gesetz

die Entscheidung von Streitigkeiten Einigungsämtern

übertragen wird, haben diese einen Ausgleich

anzubahnen und wenn erforderlich eine

Entscheidung zu fällen.

(2) Gegen die Entscheidungen der Einigungsämter

ist eine Berufung nicht zulässig.

Mitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge

§ 153. Die Einigungsämter sind berufen, für

den Bereich ihres Sprengeis bei den Verhandlungen

über den Abschluß oder die Änderung

von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein

Antrag von einer der beteiligten Vertragsparteien

gestellt wird.

Kollektivvertragsstreitigkeiten

§ 154. (1) Bei Streitigkeiten über den Abschluß

oder die Änderung eines Kollektivvertrages im

Bereich ihres Sprengeis haben die Einigungsämter

über Antrag einer der am Streit beteiligten

Parteien Einigungsverhandlungen einzuleiten.

(2) Die Einigungsämter haben zwischen den

Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung

der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit

hinzuwirken.

(3) Schriftliche Vereinbarungen im Sinne des

Abs. 2 gelten als Kollektivverträge.

Schiedssprüche

§ 155. Die Einigungsämter können zur Beilegung

von Streitigkeiten gemäß § 154 einen

Schiedsspruch nur fällen, wenn die Streitteile vorher

eine schriftliche Erklärung abgeben, daß sie

sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Schiedssprüche

gelten als Kollektivverträge.

Erlassung von Mindestlohntarifen

§ 156. Die Eingungsämter sind berufen, für den

Bereich ihres Sprengeis

1. nach Maßgabe des 3. Hauptstückes des

I. Teiles dieses Bundesgesetzes Mindestlohntarife

festzusetzen, abzuändern oder aufzuheben;

2. einen Kataster der von ihnen beschlossenen

Mindestlohntarife zu führen.

Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus der

Betriebsverfassung

§ 157. (1) Die Einigungsämter haben über

Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich

anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung

zu fällen in Streitigkeiten

1. über den Geltungsbereich der Bestimmungen

des II. Teiles dieses Bundesgesetzes;

2. über die Bestellung und die Geschäftsführung

sowie die Beendigung der Funktion der

Organe der Arbeitnehmerschaft;

3. über die Mitgliedschaft zu den Organen und

die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe

der Arbeitnehmerschaft;

4. über den Betriebsratsfonds;

5. über die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft

und deren Ausübung durch ihre Organe;

6. mit dem Betriebsinhaber aus der Bestellung

und der Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates

sowie über das Erlöschen seiner

Funktion;

7. aus der Geschäftsführung innerhalb der Organe

der Jugendvertretung.

(2) Insbesondere sind die Einigungsämter zuständig

zur Entscheidung über

1. die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes

(§ 34);

2. die Gleichstellung von Betriebsteilen und die

Beendigung der Gleichstellung (§ 35);

3. die Anfechtung einer Wahl (§ 59);

4. die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl

(§ 60);

5. die Aberkennung der Mitgliedschaft zum

Betriebsrat (§ 64 Abs. 4);

6. die Einberufung einer Betriebsratssitzung

(§ 67 Abs. 3);

7. die Anfechtung der Auflösung von Schulungs-

oder Bildungseinrichtungen (§ 94

Abs. 8);

8. die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen

(§ 95 Abs. 3);

9. die Zustimmung zur Versetzung von Arbeitnehmern

(§ 101);

10. die Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen

von Arbeitnehmern (§§ 105 bis

107);

11. die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs-

oder erweiterten Bildungsfreistellung

(§§ 118 Abs. 4, 119 Abs. 1);

12. den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung

und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern

(§§ 120 bis 122);

13. den Antrag auf Zustimmung zur vorzeitigen

Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Mitgliedern

des Jugendvertrauensrates gemäß

§ 130 Abs. 2.

Zuständigkeit des Obereinigungsamtes

§ 158. Das Obereinigungsamt ist berufen

1. zur Entscheidung über die Zuerkennung und

Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit

gemäß § 5;

2. auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde

ein Gutachten über die

Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben;

3. nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. und

3. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes

Kollektivverträge zur Satzung zu

erklären und für den Bereich mehrerer Einigungsamtssprengel

Mindestlohntarife festzusetzen

sowie dieselben abzuändern oder

aufzuheben;

4. für den Bereich eines Einigungsamtssprengels

Mindestlohntarife festzusetzen sowie dieselben

abzuändern oder aufzuheben, wenn

die Zuständigkeit gemäß § 25 Abs. 4 an das

Obereinigungsamt übergegangen ist;

5. zur Festsetzung, Abänderung und Aufhebung

von Lehrlingsentschädigungen nach

Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes

des I. Teiles dieses Bundesgesetzes;

6. einen Kataster der von ihm beschlossenen

Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingsentschädigungen

zu führen;

7. über Beschwerden gegen die Verhängung

von Ordnungsstrafen zu entscheiden (§ 140);

8. nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 153

bis 155 bei Verhandlungen über Kollektivverträge,

deren Geltungsbereich den Sprengel

mehrerer Einigungsämter umfaßt sowie bei

Schlichtung von Streitigkeiten über den Abschluß

oder die Änderung solcher Kollektivverträge

mitzuwirken;

9. die Aufsicht über die Einigungsämter zu

führen und insbesondere die Gleichartigkeit

ihrer Geschäftsführung zu überwachen.

Zuständigkeit der Schlichtungsstelle

§ 159. In allen Angelegenheiten, in denen das

Gesetz bei NichtZustandekommen einer Einigung

über den Abschluß, die Aufhebung oder die Abänderung

einer Betriebsvereinbarung die Anrufung

der Schlichtungsstelle zuläßt, hat diese

zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge

zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten

und auf eine Vereinbarung der Streitteile

hinzuwirken; falls erforderlich, hat sie eine Entscheidung

zu fällen.

IV. TEIL

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 160. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

der §§ 55 Abs. 3, 73 Abs. 3, 85

Abs. 3, 99 Abs. 3 und 4, 103, 104 Abs. 1, 108

Abs. 2, 115 Abs. 4 und 117 Abs. 1 bis 4 und den

hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen

sind, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht

einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis

zu 15.000 S zu ahnden.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind

nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle

1. des § 55 Abs. 3 der Wahlvorstand,

2. der §§ 73 Abs. 3, 99 Abs. 3 und 4, 103, 104

Abs. 1 und 117 Abs. 1 bis 4 der Betriebsrat,

3. des § 85 Abs. 3 der Zentralbetriebsrat,

4. des § 108 Abs. 2 das gemäß § 113 zuständige

Organ der Arbeitnehmerschaft,

5. des § 115 Abs. 4 der Betriebsinhaber

binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in

dem er von der Übertretung und Person des

Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag

stellt (Privatankläger).

Vorbehalt weiterer Vorschriften

§ 161. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat durch Verordnung insbesondere

näher zu regeln

1. Die Vorbereitung und Durchführung der

Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat

und Jugendvertrauensrat;

2. die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen

und Wahlzeugen;

3. die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-,

Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates,

des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung,

des Zentralbetriebsrates, der

Jugendversammlung und des Jugendvertrauensrates;

4. die Errichtung, Verschmelzung, Trennung,

Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds,

die Revision seiner

Gebarung sowie Rechte und Pflichten

der Revisionsorgane;

5. die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung;

6. die Geschäftsführung der Einigungsämter,

des Obereinigungsamtes und der Schlichtungsstellen.

(2) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung

die Berufung der Mitglieder, die Zusammensetzung

und die Geschäftsführung der Staatlichen

Wirtschaftskommission beim Bundeskanzleramt

durch Verordnung näher zu regeln.

(3) Der Bundesminister für Verkehr hat im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale

Verwaltung die Berufung der Mitglieder, die

Zusammensetzung und die Geschäftsführung der

Staatlichen Wirtschaftskommission beim Bundesministerium

für Verkehr durch Verordnung

näher zu regeln.

(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Verwaltung die Berufung

der Mitglieder, die Zusammensetzung und

die Geschäftsführung der Staatlichen Wirtschaftskommission

beim Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie durch Verordnung näher

zu regeln.

Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 162. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren

1. § 200 Allgemeines Berggesetz, RGBl.

Nr. 146/1854;

2. das Kollektivvertragsgesetz, BGBl. Nr. 76/

1947;

3. das Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/1947;

4. das Mindestlohntarifgesetz, BGBl. Nr. 156/

1951;

5. § 17 Abs. 2 und 3 Berufsausbildungsgesetz,

BGBl. Nr. 142/1969;

6. das Jugendvertrauenrätegesetz, BGBl.

Nr. 287/1972;

in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

geltenden Fassung ihre Wirksamkeit.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf die

durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften

verwiesen wird, treten an deren Stelle

die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Weitergelten von Gesetzen

§ 163. (1) Für Dienststellen im Sinne des Bundes-

Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/

1967, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes unter den Geltungsbereich

des Artikels III des Kollektivvertragsgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1947, fallen, bleibt dieser weiter in

Kraft.

(2) Für Betriebe, die von einer Gemeinde unmittelbar

geführt werden (Regiebetriebe), bleibt

das Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/1947, bis

zum 30. Juni 1975 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt

sind die Bestimmungen des II. Teiles auf

solche Betriebe nicht anzuwenden.

Weitergelten sonstiger Vorschriften

§ 164. (1) Der Bestand und die Wirksamkeit

der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

geltenden Kollektivverträge, Satzun-

gen, Mindestlohntarife und Lehrlingsentschädigungen

werden durch das Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes nicht berührt.

(2) Die innerhalb des Geltungsbereiches des

II. Teiles dieses Bundesgesetzes im Zeitpunkt

seines Inkrafttretens geltenden Arbeitsordnungen

und Betriebsvereinbarungen bleiben Ja ihrem

gesamten Regelungsumfang mit den bisherigen

Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrecht,

als sie nicht durch Betriebsvereinbarungen im

Sinne des 5. Hauptstückes des I. Teiles dieses

Bundesgesetzes ersetzt oder aufgehoben werden.

Dies gilt sinngemäß auch für Dienstordnungen

nach § 200 Allgemeines Berggesetz, RGBl.

Nr. 146/1854. Sofern zwischen Betriebsrat und

Betriebsinhaber eine Einigung über die Aufhebung

einer Arbeitsordnung (Dienstordnung)

nicht zustandekommt, kann diese über Antrag

des Betriebsinhabers oder des Betriebsrates von

der Schlichtungsstelle aufgehoben werden. § 146

Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die auf Grund des § 45 des Kollektivvertragsgesetzes

in Geltung stehenden Tarifordnungen

werden durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in ihrer Rechtswirksamkeit nicht berührt.

Weiterbestehen der Kollektivvertragsfähigkeit

§ 165. Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bereits zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit

von auf freiwilliger Mitgliedschaft

beruhenden Berufsvereinigungen der

Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bleibt so

lange aufrecht, als nicht auf Grund der Bestimmungen

des I. Teiles dieses Bundesgesetzes eine

gegenteilige Entscheidung erfolgt.

Anhängige Verfahren

§ 166. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren über

die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit,

über die Erklärung von Kollektivverträgen

zur Satzung sowie über die Festsetzung

von Mindestlohntarifen und Lehrlingsentschädigungen

sind nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bei den Einigungsämtern anhängigen

Verfahren über die Erklärung von Kollektivverträgen

zur Satzung sind von Amts wegen

an das Obereinigungsamt abzutreten.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bei den Arbeitsgerichten anhängigen

Verfahren auf Unwirksamerklärung einer

Entlassung (§ 25 Abs. 8 Betriebsrätegesetz, BGBl.

Nr. 97/1947), die bei den Einigungsämtern anhängigen

Verfahren auf Anfechtung einer Kündigung

(§ 25 Abs. 3 und 4 Betriebsrätegesetz,

BGBl. Nr. 97/1947) und die Verfahren auf Erlassung,

Abänderung oder Aufhebung einer Betriebsvereinbarung

sind nach den bis zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen.

Weiterbestehen von Betriebsräten

§ 167. (1) Der Ablauf der Tätigkeitsdauer (§ 8

Abs. 1 BRG und § 5 Abs. 1 JVRG) der im Zeitpunkt

der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

bestehenden Vertrauensmänner, Betriebsräte,

Zentralbetriebsräte und Jugendvertrauensräte

wird bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten

vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

an gerechnet gehemmt.

(2) Vertrauensmänner, Betriebsräte, Zentralbetriebsräte

und Jugendvertrauensräte, die im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen,

bleiben bis zur Beendigung ihrer Tätigkeitsdauer

im Amt. Ihre Rechte und Pflichten

richten sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Für Betriebe von öffentlichen Verkehrsunternehmungen,

die nunmehr dem Geltungsbereich

des II. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen,

gilt folgendes

1. Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes auf Grund von Kollektivverträgen

oder Betriebsvereinbarungen

ordnungsgemäß bestellten Vertrauensmänner,

Betriebsräte, Zentralbetriebsräte und

Jugendvertrauensräte sind die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

2. Die Tätigkeitsdauer der in Z. 1 genannten

Organe endet in dem Zeitpunkt, in dem für

den Betrieb nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes Organe bestellt sind, spätestens

ein Jahr nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes.

Trennung gemeinsamer Betriebsratsfonds

§ 168. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

sind gemeinsame Betriebsratsfonds aufzulösen,

wenn im Betrieb getrennte Betriebsräte

bestehen oder nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes zu errichten sind und ein Beschluß

auf Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates

(§ 40 Abs. 3) nicht gefaßt wird. Das Vermögen

ist nach dem Verhältnis der Zahl der

gruppenangehörigen Arbeitnehmer auf die Betriebsratsfonds

der einzelnen Arbeitnehmergruppen

aufzuteilen.

Fristenberechnung

§ 169. Für die Berechnung und den Lauf der

in diesem Bundesgesetz festgesetzen Fristen gelten

die Bestimmungen der §§ 32 und 33

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,

BGBl. Nr. 172/1950.

Geltung für Sparkassen

§ 170. Die Bestimmungen des § 110 Abs. 1 bis 3

werden mit Inkrafttreten eines Sparkassengesetzes

auch für Sparkassen wirksam.

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

§ 171. (1) § 167 dieses Bundesgesetzes tritt mit

Ablauf des Tages der Kundmachung, die übrigen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit

1. Juli 1974 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich

1. § 162 Abs. 1 Z. 1 und § 164 Abs. 2 zweiter

Satz der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie,

2. § 136 Abs. 2 zweiter und dritter Satz der

Bundesminister für Justiz,

3. § 112 Abs. 4 in Verbindung mit § 161 Abs. 2

der Bundeskanzler im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für soziale Verwaltung,

4. § 112 Abs. 4 in Verbindung mit § 161 Abs. 3

der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung,

5. § 112 Abs. 4 in Verbindung mit § 161 Abs. 4

der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Verwaltung,

6. § 136 Abs. 2 erster Satz der Bundesminister

für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung,

7. § 148 Abs. 4 der Bundesminister für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen,

8. aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für soziale Verwaltung

betraut.

(3) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes können bereits von

dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen

werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens

mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

in Kraft gesetzt werden.

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