22. Bundesgesetz: 1. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl.
Nr. 485/1971, wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten
„(1) Folgende Nebengebühren — in den
weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende
Nebengebühren" genannt — begründen
den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuß
1. Überstundenvergütungen nach § 16 des
Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
2. Pauschalvergütungen für verlängerten
Dienstplan nach § 16 a des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 214/1972,
3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn-
und Feiertagszulagen) nach § 17 des
Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
4. Journaldienstzulagen nach § 17 a des
Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
5. Bereitschaftsentschädigungen nach § 17 b des
Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
6. Mehrleistungszulagen nach § 18 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 214/1972,
7. Erschwerniszulagen nach § 19 a des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 214/1972,
8. Gefahrenzulagen nach § 19 b des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 214/1972,
9. Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach
§ 61 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/
1972."
2. Im Albs. 1 zweiter Satz des § 5 tritt an
die Stelle des Ausdruckes „nach den Bestimmungen
der §§ 12 bis 16" der Ausdruck „nach
den Bestimmungen der §§ 12 bis 16 a".
3. Der Abs. 4 des § 5 hat zu lauten
„(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
darf jeweils 20 v. H. des ruhegenußfähigen
Monatsbezuges zuzüglich allfälliger
Teuerungszulagen nicht übersteigen."
4. Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Dienststand
angehört, der aber erst nach dem
1. Jänner 1970 aus einem Landeslehrerdienstverhältnis
ausgeschieden ist und unmittelbar
darauf in ein Dienstverhältnis zum Bund oder
als Landeslehrer in ein Dienstverhältnis zu
einem Bundesland aufgenommen worden ist,
gebührt die Gutschrift gemäß § 13 mit der Maßgabe,
daß der Berechnung derselben die Summe
der anspruchsbegründenden Nebengebühren
zugrunde zu legen ist, die in den im Jahre 1970
bestandenen Dienstverhältnissen für dieses Jahr
bezogen worden ist."
5. Nach § 16 wird der folgende § 16 a eingefügt
„Gutschrift von Nebengebührenwerten für
Beamte, die eine Verwendungszulage nach § 30 a
Abs. 1 Z. 3 GG 1956 bezogen haben
§ 16 a. (1) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage
nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 214/1972 bezogen hat, gebührt eine
Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er
im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand
keine solche Verwendungszulage bezogen
hat.
(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln,
daß die zuletzt bezogene, in Nebengebührenwerten
ausgedrückte Verwendungszulage
nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes
1956 mit der Anzahl der Monate zu
vervielfachen ist, für die der Beamte eine solche
Verwendungszulage bezogen hat."
6. Der Abs. 4 des § 17 hat zu lauten
„(4) Der festgesetzte Durchschnitt ändert sich
um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten
des Dienststanides das Gehalt der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen
Teuerungszulage in der Zeit vom 1. Jänner 1971
bis zum Anfall der Nebengebührenzulage
ändert."
7. Der letzte Satz des Abs. 5 des § 17 hat
zu lauten
„Sie darf jedoch weder 40 v. H. dieses vierzehnten
Teiles noch 10 v. H. des ruhegenußfähigen
Monatsbezuges zuzüglich allfälliger
Teuerungszulagen übersteigen."
Artikel II
Die nach den Bestimmungen des Art. IV
der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/
1972, auf Grund einer früheren Regelung
gebührenden Nebengebühren sind als anspruchsbegründende
Nebengebühren zu behandeln.
Artikel III
Auf Beamte, für die auf Grund der Art ihrer
dienstlichen Verwendung ein Dienstplan gemäß
§ 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik in der Fassung
der Dienstpragmatik-Novelle 1972, BGBl.
Nr. 213, erlassen wird, sind die Bestimmungen
des § 2 Abs. 1 Z. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes
in der vor dem Inkrafttreten des Art. I
Z. 1 geltenden Fassung so lange anzuwenden,
bis die im § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik
vorgesehenen Verordnungen in Kraft treten.
Artikel IV
(1) Nebengebühren, die gemäß Art. VI Abs. 1
der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/
1972, nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes
1956 in der vor dem 1. Dezember 1972
geltenden Fassung weiter ausgezahlt werden,
sind nach § 2 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes
in der vor dem Inkrafttreten des Art. I
Z. 1 geltenden Fassung zu beurteilen.
(2) Nebengebühren nach den §§ 16 bis 18
sowie 19 a und 19 b des Gehaltsgesetzes 1956
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 214/1972 sind nur soweit festzuhalten, als
sie die entsprechenden, für die gleichen Zeiträume
nach Art. VI Abs. 1 der 24. Gehaltsgesetz-
Novelle weiter gezahlten Nebengebühren
übersteigen.
Artikel V
Für Bedienstete der Post- und Telegraphenverwaltung,
die am 1. Dezember 1972 dem
Dienststand angehören, ist die für die Zeit vor
dem 1. Jänner 1972 gebührende Gutschrift von
Nebengebührenwerten unter Außerachtlassung
der Belastungszulage zu ermitteln. Außerdem
sind bei diesen Bediensteten die auf Grund der
Belastungszulage für die Zeit vom 1. Jänner 1972
bis 30. November 1972 festgehaltenen Nebengebührenwerte
bei der Bemessung der Nebengebührenzulage
nicht zu berücksichtigen.
Artikel VI
Unter den in den §§ 13, 15, 16 und 17
des Nebengebührenzulagengesetzes erwähnten
anspruchsbegründenden Nebengebühren sind
die im § 2 Abs. 1 in der vor dem Inkrafttreten
des Art. I Z. 1 geltenden Fassung aufgezählten
Nebengebühren zu verstehen.
Artikel VII
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z. 3, 4, 6 und 7 am 1. Jänner 1972,
2. die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
am 1. Dezember 1972.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut, in
Angelegenheiten, die nur die Kanzlei des Präsidenten
des Nationalrates oder ein Bundesministerium
betreffen, jedoch der Präsident des
Nationalrates bzw. der zuständige Bundesminister.