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22. Bundesgesetz: 1. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Bundesgesetz: 1. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl.

Nr. 485/1971, wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten

„(1) Folgende Nebengebühren — in den

weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende

Nebengebühren" genannt — begründen

den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage

zum Ruhegenuß

1. Überstundenvergütungen nach § 16 des

Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,

2. Pauschalvergütungen für verlängerten

Dienstplan nach § 16 a des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 214/1972,

3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn-

und Feiertagszulagen) nach § 17 des

Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,

4. Journaldienstzulagen nach § 17 a des

Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,

5. Bereitschaftsentschädigungen nach § 17 b des

Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,

6. Mehrleistungszulagen nach § 18 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 214/1972,

7. Erschwerniszulagen nach § 19 a des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 214/1972,

8. Gefahrenzulagen nach § 19 b des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 214/1972,

9. Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach

§ 61 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/

1972."

2. Im Albs. 1 zweiter Satz des § 5 tritt an

die Stelle des Ausdruckes „nach den Bestimmungen

der §§ 12 bis 16" der Ausdruck „nach

den Bestimmungen der §§ 12 bis 16 a".

3. Der Abs. 4 des § 5 hat zu lauten

„(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

darf jeweils 20 v. H. des ruhegenußfähigen

Monatsbezuges zuzüglich allfälliger

Teuerungszulagen nicht übersteigen."

4. Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Dienststand

angehört, der aber erst nach dem

1. Jänner 1970 aus einem Landeslehrerdienstverhältnis

ausgeschieden ist und unmittelbar

darauf in ein Dienstverhältnis zum Bund oder

als Landeslehrer in ein Dienstverhältnis zu

einem Bundesland aufgenommen worden ist,

gebührt die Gutschrift gemäß § 13 mit der Maßgabe,

daß der Berechnung derselben die Summe

der anspruchsbegründenden Nebengebühren

zugrunde zu legen ist, die in den im Jahre 1970

bestandenen Dienstverhältnissen für dieses Jahr

bezogen worden ist."

5. Nach § 16 wird der folgende § 16 a eingefügt

„Gutschrift von Nebengebührenwerten für

Beamte, die eine Verwendungszulage nach § 30 a

Abs. 1 Z. 3 GG 1956 bezogen haben

§ 16 a. (1) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage

nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 214/1972 bezogen hat, gebührt eine

Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er

im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand

keine solche Verwendungszulage bezogen

hat.

(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln,

daß die zuletzt bezogene, in Nebengebührenwerten

ausgedrückte Verwendungszulage

nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes

1956 mit der Anzahl der Monate zu

vervielfachen ist, für die der Beamte eine solche

Verwendungszulage bezogen hat."

6. Der Abs. 4 des § 17 hat zu lauten

„(4) Der festgesetzte Durchschnitt ändert sich

um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten

des Dienststanides das Gehalt der Gehaltsstufe 2

der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen

Teuerungszulage in der Zeit vom 1. Jänner 1971

bis zum Anfall der Nebengebührenzulage

ändert."

7. Der letzte Satz des Abs. 5 des § 17 hat

zu lauten

„Sie darf jedoch weder 40 v. H. dieses vierzehnten

Teiles noch 10 v. H. des ruhegenußfähigen

Monatsbezuges zuzüglich allfälliger

Teuerungszulagen übersteigen."

Artikel II

Die nach den Bestimmungen des Art. IV

der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/

1972, auf Grund einer früheren Regelung

gebührenden Nebengebühren sind als anspruchsbegründende

Nebengebühren zu behandeln.

Artikel III

Auf Beamte, für die auf Grund der Art ihrer

dienstlichen Verwendung ein Dienstplan gemäß

§ 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik in der Fassung

der Dienstpragmatik-Novelle 1972, BGBl.

Nr. 213, erlassen wird, sind die Bestimmungen

des § 2 Abs. 1 Z. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes

in der vor dem Inkrafttreten des Art. I

Z. 1 geltenden Fassung so lange anzuwenden,

bis die im § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik

vorgesehenen Verordnungen in Kraft treten.

Artikel IV

(1) Nebengebühren, die gemäß Art. VI Abs. 1

der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/

1972, nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes

1956 in der vor dem 1. Dezember 1972

geltenden Fassung weiter ausgezahlt werden,

sind nach § 2 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes

in der vor dem Inkrafttreten des Art. I

Z. 1 geltenden Fassung zu beurteilen.

(2) Nebengebühren nach den §§ 16 bis 18

sowie 19 a und 19 b des Gehaltsgesetzes 1956

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 214/1972 sind nur soweit festzuhalten, als

sie die entsprechenden, für die gleichen Zeiträume

nach Art. VI Abs. 1 der 24. Gehaltsgesetz-

Novelle weiter gezahlten Nebengebühren

übersteigen.

Artikel V

Für Bedienstete der Post- und Telegraphenverwaltung,

die am 1. Dezember 1972 dem

Dienststand angehören, ist die für die Zeit vor

dem 1. Jänner 1972 gebührende Gutschrift von

Nebengebührenwerten unter Außerachtlassung

der Belastungszulage zu ermitteln. Außerdem

sind bei diesen Bediensteten die auf Grund der

Belastungszulage für die Zeit vom 1. Jänner 1972

bis 30. November 1972 festgehaltenen Nebengebührenwerte

bei der Bemessung der Nebengebührenzulage

nicht zu berücksichtigen.

Artikel VI

Unter den in den §§ 13, 15, 16 und 17

des Nebengebührenzulagengesetzes erwähnten

anspruchsbegründenden Nebengebühren sind

die im § 2 Abs. 1 in der vor dem Inkrafttreten

des Art. I Z. 1 geltenden Fassung aufgezählten

Nebengebühren zu verstehen.

Artikel VII

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z. 3, 4, 6 und 7 am 1. Jänner 1972,

2. die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

am 1. Dezember 1972.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut, in

Angelegenheiten, die nur die Kanzlei des Präsidenten

des Nationalrates oder ein Bundesministerium

betreffen, jedoch der Präsident des

Nationalrates bzw. der zuständige Bundesminister.

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