22. Verordnung: Änderung der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 85 Abs. 1 des Berggesetzes,
BGBl. Nr. 73/1954, wird verordnet
Artikel I
Der Unterabschnitt 1 des Abschnittes XIV der
Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl.
Nr. 114/1959, hat zu lauten
1. Rettungswesen
§ 286. Bei jedem Betrieb mit untertägigem
Bergbau ist nach den Bestimmungen der Bergpolizeiverordnung
über das Grubenrettungswesen,
BGBl. Nr. 21/1972, ein Grubenrettungsdienst
einzurichten.
§ 287. (1) In Betrieben, in denen über Tag
mit dem Auftreten unatembarer Gase oder
Dämpfe gerechnet werden muß, sind Gasspür-
und Wiederbelebungsgeräte in ausreichender Anzahl
bereit zu halten.
(2) Ist das Auftreten der in Abs. 1 genannten
Gase oder Dämpfe in einem Ausmaß zu erwarten,
daß zur Bergung gefährdeter Personen in
solche Gase oder Dämpfe vorgedrungen werden
müßte, sind außerdem Atemschutzgeräte in ausreichender
Anzahl bereit zu halten und Personen
in genügender Zahl für den Gebrauch und die
Wartung dieser Geräte auszubilden (Gasschutzwehr).
Für die Bewilligung von Ausnahmen ist
die Berghauptmannschaft zuständig. In Betrieben
mit eingerichtetem Grubenrettungsdienst kann
dieser für die Aufgaben der Gasschutzwehr
herangezogen werden.
§ 288. (1) Die Tauglichkeit zum Dienst in der
Gasschutzwehr muß durch eine ärztliche Bescheinigung
nachgewiesen sein.
{2) Jedes Mitglied der Gasschutzwehr ist in
Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren
zur Feststellung der Eignung zum Dienst in
der Gasschutzwehr von einem Arzt untersuchen
zu lassen. Nach schweren Erkrankungen oder
Verletzungen sind diese Untersuchungen auch
dann vorzunehmen, wenn das Mitglied seinen
Dienst in der Gasschutzwehr wieder aufzunehmen
beabsichtigt.
§ 289. Für die Leitung der Gasschutzwehr ist
eine Person zu bestellen, die hiefür die erforderlichen
Kenntnisse und Erfahrungen aufweist.
Die Bestellung ist der Berghauptmannschaft zu
melden.
§ 290. Es dürfen nur Atemschutzgeräte verwendet
werden, deren Bauart vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie für die
Verwendung im Bergbau zugelassen worden ist.
Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Atemschutzgerät
zum Gebrauch für den vorgesehenen
Verwendungszweck geeignet und die erforderliche
Schutzwirkung für die Dauer voraussichtlicher
Einsätze gewährleistet ist.
§ 291. (1) Ist in brand-, Schlagwetter- oder
kohlenstaubgefährdeten Gruben und in Bereichen,
in denen giftige Gase oder Dämpfe auftreten
können, zu erwarten, daß der Fluchtweg
durch unatembare Gase oder Dämpfe führt,
müssen den gefährdeten Dienstnehmern Atemschutzgeräte
für Fluchtzwecke (Selbstretter) zur
Verfügung gestellt werden.
(2) Dienstnehmer, denen Selbstretter zur Verfügung
gestellt werden, sind in deren Gebrauch
entsprechend zu unterweisen. Sie haben den
Selbstretter an den Arbeitsstellen griffbereit zu
verwahren.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1972 in
Kraft.