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22_1972 AT

22. Verordnung: Änderung der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Verordnung: Änderung der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung

Auf Grund des § 85 Abs. 1 des Berggesetzes,

BGBl. Nr. 73/1954, wird verordnet

Artikel I

Der Unterabschnitt 1 des Abschnittes XIV der

Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl.

Nr. 114/1959, hat zu lauten

1. Rettungswesen

§ 286. Bei jedem Betrieb mit untertägigem

Bergbau ist nach den Bestimmungen der Bergpolizeiverordnung

über das Grubenrettungswesen,

BGBl. Nr. 21/1972, ein Grubenrettungsdienst

einzurichten.

§ 287. (1) In Betrieben, in denen über Tag

mit dem Auftreten unatembarer Gase oder

Dämpfe gerechnet werden muß, sind Gasspür-

und Wiederbelebungsgeräte in ausreichender Anzahl

bereit zu halten.

(2) Ist das Auftreten der in Abs. 1 genannten

Gase oder Dämpfe in einem Ausmaß zu erwarten,

daß zur Bergung gefährdeter Personen in

solche Gase oder Dämpfe vorgedrungen werden

müßte, sind außerdem Atemschutzgeräte in ausreichender

Anzahl bereit zu halten und Personen

in genügender Zahl für den Gebrauch und die

Wartung dieser Geräte auszubilden (Gasschutzwehr).

Für die Bewilligung von Ausnahmen ist

die Berghauptmannschaft zuständig. In Betrieben

mit eingerichtetem Grubenrettungsdienst kann

dieser für die Aufgaben der Gasschutzwehr

herangezogen werden.

§ 288. (1) Die Tauglichkeit zum Dienst in der

Gasschutzwehr muß durch eine ärztliche Bescheinigung

nachgewiesen sein.

{2) Jedes Mitglied der Gasschutzwehr ist in

Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren

zur Feststellung der Eignung zum Dienst in

der Gasschutzwehr von einem Arzt untersuchen

zu lassen. Nach schweren Erkrankungen oder

Verletzungen sind diese Untersuchungen auch

dann vorzunehmen, wenn das Mitglied seinen

Dienst in der Gasschutzwehr wieder aufzunehmen

beabsichtigt.

§ 289. Für die Leitung der Gasschutzwehr ist

eine Person zu bestellen, die hiefür die erforderlichen

Kenntnisse und Erfahrungen aufweist.

Die Bestellung ist der Berghauptmannschaft zu

melden.

§ 290. Es dürfen nur Atemschutzgeräte verwendet

werden, deren Bauart vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie für die

Verwendung im Bergbau zugelassen worden ist.

Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Atemschutzgerät

zum Gebrauch für den vorgesehenen

Verwendungszweck geeignet und die erforderliche

Schutzwirkung für die Dauer voraussichtlicher

Einsätze gewährleistet ist.

§ 291. (1) Ist in brand-, Schlagwetter- oder

kohlenstaubgefährdeten Gruben und in Bereichen,

in denen giftige Gase oder Dämpfe auftreten

können, zu erwarten, daß der Fluchtweg

durch unatembare Gase oder Dämpfe führt,

müssen den gefährdeten Dienstnehmern Atemschutzgeräte

für Fluchtzwecke (Selbstretter) zur

Verfügung gestellt werden.

(2) Dienstnehmer, denen Selbstretter zur Verfügung

gestellt werden, sind in deren Gebrauch

entsprechend zu unterweisen. Sie haben den

Selbstretter an den Arbeitsstellen griffbereit zu

verwahren.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1972 in

Kraft.

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